OLG Düsseldorf, Beschluß vom 17.01.2008
II-3 WF 294/07
BGB §§ 1361, 1578b
Eine Herabsetzung des Trennungsunterhalts auf den angemessenen Lebensbedarf oder seine zeitliche Begrenzung entsprechend der für den nachehelichen Uunterhalt geltenden Regelung des § 1578b BGB ist für den Trennungsunterhalt nicht vorgesehen.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 17. Januar 2008 - II-3 WF 294/07
Tenor
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluß des Senats vom 11.12.2007 (II-3 WF 294/07) wird zurückgewiesen.
Die Anhörungsrüge ist unbegründet.
Es bleibt dabei, daß sich die Höhe des Trennungsunterhalts an den ehelichen Lebensverhältnissen orientiert, die durch die Einkünfte beider Ehegatten geprägt worden sind. Eine Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf oder eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts entsprechend der für den nachehelichen Unterhalt geltenden Regelung des § 1578b BGB ist für den Trennungsunterhalt nicht vorgesehen.