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OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.04.2008 - II-6 UF 150/07 - FD-Platzhalter-rund

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.04.2008
II-6 UF 150/07



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Unterhalt wegen Kindesbetreuung; Kinderbetreuung in einer Offenen Ganztagsschule (Betreuung bis 16 Uhr); Zumutbarkeit einer Tätigkeit von 20 Wochenstunden; Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsgläubigers; Teilzeittätigkeit zu unangemessen niedrigem Lohn; zeitliche Befristung (§ 1578b BGB) eines Anspruchs auf Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) wegen noch mangelnder Überschaubarkeit der künftigen tatsächlichen Verhältnisse.

BGB §§ 1570, 1578b

1. Ist einer Grundschule eine Offene Ganztagsschule (Betreuung bis 16 Uhr) angeschlossen, dann kann dem betreuenden Elternteil wegen dieser bestehenden Betreuungsmöglichkeit eine Tätigkeit von 20 Wochenstunden zugemutet werden.
2. Arbeitet der Unterhaltsgläubiger als Büroangestellter mit 18 Wochenstunden, und verdient er brutto nur 500 €, dann ist er gehalten, sich um eine besser bezahlte Stelle zu bemühen: Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß auch eine ungelernte Kraft bei entsprechendem Engagement einen Stundenlohn von 10 € brutto erzielen kann.
3. Zur Frage der zeitlichen Befristung (§ 1578b BGB) eines Anspruchs auf Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) wegen noch mangelnder Überschaubarkeit der künftigen tatsächlichen Verhältnisse.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. April 2008 - II-6 UF 150/07

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Velbert vom 16.08.2007 unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Urkunde über die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung (Regelbetrag) des Jugendamtes der Stadt D. vom 09.09.2005 wird mit der Maßgabe abgeändert, daß der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger zu Händen der Klägerin für die Zeit vom 01.09.2006 bis zum 31.03.2008 rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von insgesamt 268 € und für die Zeit ab 01.04.2008 laufenden Kindesunterhalt monatlich im voraus in Höhe von 115,2% des jeweiligen Mindestunterhalts gemäß § 1612a BGB, § 36 Nr. 4 EGZPO der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind zu zahlen (derzeit: 322 € ./. 77 € = 245 €).
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 01.07.2005 bis zum 31.03.2008 rückständigen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 12.807,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 97,56 € seit 06.07.2005 und aus 220 € seit 04.08.2005 sowie laufenden nachehelichen Unterhalt monatlich im voraus bis zum dritten Werktag eines jeden Monats für die Zeit vom 01.04.2008 bis zum 30.06.2008 in Höhe von 506 € und für die Zeit ab 01.07.2008 in Höhe von 246 € zu zahlen.
2. Die weitergehenden Klagen werden abgewiesen.
3. Die gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Beklagte zu 46%, die Klägerin zu 46% und der Kläger zu 8%. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits erster Instanz des Beklagten tragen die Klägerin zu 46% und der Kläger zu 8%. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits erster Instanz des Klägers trägt der Beklagte zu 27%. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits erster Instanz der Klägerin trägt der Beklagte zu 48%.
Die gerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte zu 65%, die Klägerin zu 33% und der Kläger zu 2%. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens des Beklagten tragen die Klägerin zu 33% und der Kläger zu 2%. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens des Klägers trägt der Beklagte zu 67%. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens der Klägerin trägt der Beklagte zu 65%. Weitere Kosten werden nicht erstattet.
Die Kosten des Verfahrens auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung werden gegeneinander aufgehoben.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO). Der Beklagte begehrt mit der Berufung die vollständige Abweisung der Unterhaltsklagen, weil er nicht leistungsfähig sei; jedenfalls sei der nacheheliche Unterhalt zu befristen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist nur zum Teil begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Betreuungsunterhalt vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2007 gemäß § 1570 BGB a.F., § 1585b BGB, seit 1. Januar 2008 nach § 1570 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB. Der Anspruch des Klägers auf Kindesunterhalt ergibt sich gemäß §§ 1601 ff BGB.

1. a) In 2005 hatte der Beklagte ausweislich des vorgelegten Gehaltskontos Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor Steuern in Höhe von 54.170,17 €. Das Amtsgericht - Familiengericht - Velbert hat zutreffend die steuerfreien Reisekosten in Höhe von 9.789,20 € abgesetzt. Die steuerpflichtigen Spesen betrachtet der Senat - wie das Amtsgericht - dagegen als unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen. Das steuerfreie Tagegeld, das von der Dauer der Abwesenheit abhängt, ist zur Deckung des Verpflegungsmehraufwands ausreichend bemessen; das ergibt die Vergleichsberechnung des Beklagten für die Monate Februar bis Dezember 2007. Nach diesen Zahlen stehen dem Beklagten Beträge zwischen 27 € und 35 € für die tägliche Verpflegung zur Verfügung. Wer - wie der Beklagte - der eigenen Berechnung zufolge monatlich nicht einmal durchgängig den Selbstbehalt zur Verfügung hat, speist nicht nur in Hotels, in Autobahnraststätten oder in Flughafenrestaurants.

Das Amtsgericht hat zutreffend im Zusammenhang mit dem Firmenfahrzeug keinen Zuschlag vorgenommen, da der Beklagte dieses aussschließlich dienstlich nutzen darf. Selbst wenn der Beklagte gegen diese arbeitsvertragliche Regelung gelegentlich verstoßen haben sollte, ist nicht zu erkennen, daß solche Verstöße ein Ausmaß von unterhaltsrechtlicher Relevanz erreicht hätten. Hinzu kommen Mieteinnahmen in Höhe von 5.873 €. Die Erdgeschoßwohnung im Hause S. war im Januar 2005 fremdvermietet. Die Mieteinnahmen ohne Umlagen betrugen 477 €. Für die im ersten Obergeschoß gelegene Wohnung erhielt der Beklagte eine monatliche Kaltmiete in Höhe von (12 x 433 € =) 5.196 €. Bis Oktober 2005 zahlte der Mieter dieser Wohnung für die Nutzung eines Stellplatzes zudem (10 x 20 € =) 200 €.

Der Beklagte hat steuerlich Erhaltungsaufwendungen in Höhe von 3.584,10 € erklärt, die vollständig abgesetzt werden können. Es handelt sich insoweit um Erhaltungsaufwendungen, die notwendig waren, um die Vermietbarkeit des Objekts wiederherzustellen. Der Beklagte macht im wesentlichen Kosten für Kleinmaterialien, Farben und Recyclinggebühren geltend, die ohne weiteres derartigen Instandhaltungs- und Schönheitsreparaturen zugeordnet werden können. Der Gesamtbetrag fällt angesichts des Alters des Hauses (Bauschein vom 23. November 1920) auch nicht zu hoch aus. Soweit der Beklagte weitere Kosten für Grundsteuer, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Wasserversorgung, Entwässerung, Hausbeleuchtung, Heizung, Warmwasser, Schornsteinreinigung, Hausversicherungen und Sonstiges geltend macht, ist ein Abzug nicht gerechtfertigt. Allgemeine Hausunkosten sind als Werbungskosten nur insoweit abziehbar, als sie nicht auf den Mieter umgelegt werden. Sämtliche vorgenannten Kosten werden üblicherweise auf den Mieter umgelegt. Der Beklagte legt nicht dar, daß es sich bei der Position »Sonstiges« um Kosten handelt, die nicht von der Aufstellung in Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der II. BV umfaßt sind.

Von diesem Einkommen sind - wie sich aus dem Vorauszahlungsbescheid für 2005 ergibt - Steuervorauszahlungen in Höhe von 13.860 € abzüglich des Erstattungsbetrages in Höhe von 2.157,44 € (Einkommensteuerbescheid für 2004) abzuziehen. Die Steuernachforderungen des Finanzamtes rechtfertigen nach dem »In-Prinzip« folgende Abzüge, da die Kläger auch von dem höheren Einkommen profitierten, das dem Beklagten zur Verfügung stand, weil er zunächst nicht zur Einkommensteuer veranlagt worden war: Auf die Nachforderung für das Jahr 2003 in Höhe von 5.636,93 € (einschließlich Zinsen) zahlte der Beklagte ausweislich des Kontoauszugs des Finanzamtes D. vom 10. November 2007 (6 x 500 € =) 3.000 €. Weitere Zahlungen des Beklagten in 2005 sind nicht ersichtlich.

Dem Beklagten ist seit 1. November 2005 ein Wohnvorteil in Höhe von 500 € zuzurechnen. Seit November 2005 nutzt er die Erdgeschoßwohnung im Hause S. selbst. Die Parteien haben den Mietwert für die Wohnung und den Stellplatz in Höhe von (480 € + 20 € =) 500 € unstreitig gestellt. Abzusetzen ist der notwendige Erhaltungsaufwand, der nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten 400,46 € beträgt. Die notwendigen Instandhaltungsaufwendungen sind abzugrenzen von Kosten für Ausbauten und Modernisierungsaufwendungen, die als vermögensbildende Ausgaben anzusehen sind (vgl. Gerhardt in Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 1 Rdn. 338), so daß die Kosten, die im Zusammenhang mit dem Ausbau des Wintergartens (Türe und Fenster) in Höhe von 7.008 € angefallen sind, nicht zu berücksichtigen sind. Der Beklagte kann nicht die steuerlich angemeldeten Hausunkosten absetzen, da es sich - wie bereits gezeigt - um Kosten handelt, die auf den Mieter umgelegt werden können.

Das Amtsgericht hat zu Recht laufende monatliche Zinsleistungen in Höhe von 746,23 € (Lebensversicherungs-AG - Darlehen vom 26. August 1996) und 102,77 € (Lebensversicherungs-AG - Darlehen vom 5. November 1987), zusammen 849 €, abgesetzt. Die Darlehen bestanden bereits vor der Ehe. Die monatlichen Beiträge für die Lebensversicherungen in Höhe von 402,64 €, in Höhe von 84,86 € und in Höhe von 60,66 € sind mit Ausnahme eines Teilbetrages für die zusätzliche Altersvorsorge (vgl. unten) dagegen nicht zu berücksichtigen. Die drei Lebensversicherungsverträge sichern die vorgenannten Darlehen in der Weise ab, daß mit der Ansparung über diese Lebensversicherungen die Darlehen bei Fälligkeit getilgt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Tilgungsanteil der zur Immobilienfinanzierung aufgenommenen Kredite im Rahmen des nachehelichen Unterhalts grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen, weil er zur Vermögensbildung nur eines Ehegatten führt (vgl. BGH FamRZ 2007, 879, 881, und aktuell BGH FamRZ 2008, 963 = FuR 2008, 283). Eine Ausnahme besteht nur im Rahmen der zu tolerierenden zusätzlichen Altersvorsorge. Im Falle (wie hier) der Tilgungsaussetzung kann dann auch für die betreffenden Lebensversicherungsbeiträge nichts anderes gelten.

Im Zusammenhang mit dem Übererlös aus dem Verkauf der Immobilie W. in Höhe von 208.330 DM sind dem Beklagten auch nicht - wie die Kläger meinen - weitere (fiktive) Kapitaleinkünfte zuzurechnen. Es kann nicht festgestellt werden, daß der Beklagte die bestehenden Verträge vollständig hätte ablösen und/oder Kapitalbeträge zur Erlangung von Zinserträgen gewinnbringend anlegen müssen. Der Übererlös wurde im wesentlichen anderweitig verbraucht. Am 11. Oktober 2001 ging der Übererlös auf dem Konto des Beklagten bei der Sparkasse D. ein. Da sich das Konto im Minus befand, verblieb nach Zahlungseingang ein Tagessaldo von 181.780,09 DM. Am 23. Oktober 2001 wurden 44.664,68 DM verwendet, um ein gemeinsames Darlehen der Parteien bei der Sparkasse zu tilgen (Abrufkredit). Am 23. Oktober 2001 betrug der Tagessaldo 116.330,71 DM. Am 6. November 2001 wurden 15.000 DM für den Umzug, Möbel usw. abgehoben. Am 7. November 2001 überwies der Beklagte an seine Mutter zur Begleichung von Schulden 20.000 DM; gleichfalls am 7. November 2001 wurde an die Sparkasse D. eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 10.039,49 DM gezahlt. Am 22. Oktober 2001 zahlte der Beklagte auf ein zusätzliches Baukonto bei der Sparkasse D. 20.000 DM. Das Konto war am 11. Oktober 2001 mit 19.685,60 DM überzogen. Der Beklagte überwies von seinem Girokonto am 12. Dezember 2001 auf das Baukonto 3.000 DM. Nach der Umstellung auf Euro wies das Konto am 2. Januar 2001 ein Guthaben in Höhe von 32.728,77 € aus. Der Beklagte überwies von seinem Girokonto auf das Baukonto weitere Beträge, am 8. Januar 2002 1.000 €, am 4. März 2002 3.000 €, am 10. April 2002 1.000 € und am 15. Juli 2002 1.000 €. Am 26. April 2002 überwies der Beklagte an die Firma Z. weitere 5.000 DM für entliehene Baumaschinen. Das Baukonto wurde zum 7. März 2004 aufgelöst, der verbliebene Saldo von 2.118,66 € ausgeglichen. Der Tagessaldo des Girokontos betrug am 30. April 2002 11.116,80 €. Die Kläger sind dem entsprechenden Vortrag des Beklagten nicht (mehr) entgegen getreten.

Abzusetzen sind als zusätzliche Altersvorsorge monatlich 213,81 €. Der Beklagte zahlte an die Lebensversicherung monatlich 102,43 € und an die Lebensversicherungs-AG monatlich 100 €. Abzugsfähig sind angemessene Vorsorgeaufwendungen, zu denen auch eine zusätzliche Altersvorsorge in Höhe von 4% des Jahresbruttoeinkommens zählen kann (DL Ziff. 10.1). Das Jahresbruttoeinkommen für 2005 beträgt 64.142,96 €; 4% davon sind umgerechnet auf den Monat 213,81 €. Dieser Betrag ist mit Rücksicht auf die vom Beklagten im Zusammenhang mit der Immobilie S. betriebene Vermögensbildung vollständig abzuziehen. Weiter abzusetzen sind als angemessene Vorsorgeaufwendungen die Zahlungen des Beklagten auf die Unfallversicherungen bei der in Höhe von monatlich 44,05 € für sich selbst und 8,04 € für den Kläger.

Bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts ist vorab vom Nettoeinkommen der Kindesunterhalt (Tabellenbetrag) in Höhe von 334 € (vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2007: 331 €) abzuziehen. Der Selbstbehalt des Beklagten gegenüber der Klägerin ist nicht gleich dem notwendigen Selbstbehalt gegenüber dem minderjährigen Kläger zu bemessen, sondern mit (1.100 € + 890 € = 1.990 € : 2 =) 995 € (ab 1. Juli 2007: 1.000 €).

Der Unterhaltsanspruch ist gemäß § 1579 Nr. 1 BGB auf den notwendigen Bedarf herabzusetzen, der - da die Klägerin (wenig mehr als geringfügig) erwerbstätig ist - bis Juni 2007 mit 890 € und ab Juli 2007 mit 900 € anzusetzen ist. Es ist von einer kurzen Ehedauer auszugehen; maßgeblich ist die Zeit von der Eheschließung bis zur Zustellung des Scheidungsantrages. Hier liegen zwischen Eheschließung am 29. Dezember 1998 und Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages am 26. Januar 2002 drei Jahre und annähernd ein Monat. Der Bundesgerichtshof geht davon aus, daß im Regelfall eine nicht mehr als zwei Jahre betragende Ehedauer als kurz, eine solche von mehr als drei Jahren hingegen nicht mehr als kurz zu bezeichnen ist (vgl. Hollinger in jurisPK-BGB, 3. Aufl. [2006] § 1579 Rdn. 8 mwN). Hier muß jedoch von einer die Verwirkung auslösenden kurzen Ehedauer ausgegangen werden, denn die Trennung erfolgte bereits im September 2000. Zudem nimmt die Klägerin eine Herabsetzung auf den notwendigen Bedarf ausdrücklich hin.

Für 2006 ergeben sich folgende Änderungen: In 2006 hatte der Beklagte ausweislich des vorgelegten Gehaltskontos Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor Steuern in Höhe von 57.757,38 €; abzusetzen sind die steuerfreien Reisekosten in Höhe von 12.467,71 €. Hinzu kommen Mieteinnahmen aus der Vermietung der Obergeschoßwohnung in Höhe von (12 x 433 € =) 5.196 €; abzusetzen sind notwendige Erhaltungsaufwendungen - wie steuerlich erklärt - in Höhe von 1.430,47 € und für die selbstgenutzte Wohnung in Höhe von 388,97 €.

Für 2006 sind - wie sich aus dem Einkommensteuerbescheid vom 26. Oktober 2007 ergibt, Vorauszahlungen in Höhe von 11.790 € abzuziehen. Am 20. Juli 2006 zahlte der Beklagte auf die durch das Realsplitting entstandenen Steuerschulden der Klägerin 929,50 €. Seit 2006 rechtfertigen die Steuernachforderungen des Finanzamtes folgende Abzüge: Auf die Nachforderung für das Jahr 2003 zahlte der Beklagte ausweislich des Kontoauszugs des Finanzamtes D. vom 10. November 2007 682 €. Wegen der Restforderung für 2003 in Höhe von (2.341 € + 53 € + 242,93 € =) 2.636,93 € und der Nachforderung für 2004 in Höhe von (13.779 € + 688 € =) 14.467 €, zusammen 17.103,93 €, betreibt das Finanzamt seit Januar 2006 die Zwangsvollstreckung durch Pfändung einer Grundschuld. Der Beklagte nahm zur Finanzierung der Steuerschulden ein Vorfinanzierungsdarlehen bei der V. über 50.000 € auf. Damit entfallen 34% auf die Steuerschuld. Die monatliche Darlehensrate beträgt insgesamt 500 €, so daß davon 170 € monatlich auf die Steuerschuld entfallen. Nicht berücksichtigt werden können die Pfändungen wegen der Steuerforderungen für 2005. Die Vorauszahlungsbeträge sind rechnerisch bereits abgesetzt.

Bis August 2006 sind im Zusammenhang mit den Darlehen der Lebensversicherungs-AG laufende monatlichen Zinsleistungen in Höhe von 849 € und ab September 2006 in Höhe von noch 609,57 € abzuziehen. Abzusetzen sind als zusätzliche Altersvorsorge monatlich ferner 226,48 €. Das Jahresbruttoeinkommen für 2006 beträgt 67.944,14 €; 4% davon sind umgerechnet auf den Monat 226,48 €.

Für 2007 ergeben sich folgende Änderungen: In 2007 hatte der Beklagte ausweislich des Gehaltskontos betreffend den Zeitraum Januar bis Oktober 2007 sowie der Abrechnungsbelege für November und Dezember 2007 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor Steuern in Höhe von 58.670,75 €; abzusetzen sind die steuerfreien Reisekosten in Höhe von 10.663,68 €. Für 2007 sind - wie sich aus dem Vorauszahlungsbescheid vom 24. November 2006 ergibt - Steuervorauszahlungen in Höhe von 12.128 € und ausweislich des Einkommensteuerbescheids vom 26. Oktober 2007 für 2006 ein Nachzahlungsbetrag für 2006 in Höhe von 2.321,74 € abzuziehen. In 2007 rechtfertigen die Steuernachforderungen des Finanzamtes folgende Abzüge: Auf die Nachforderung für das Jahr 2002 zahlte der Beklagte ausweislich des Kontoauszugs des Finanzamtes D. vom 19. November 2007 am 12. Juni 2007 (3.984 € + 39,50 € + 79 € + 632 € + 171,65 € + 1,50 € =) 4.907,65 €, das sind monatlich 408,97 €. Als zusätzliche Altersvorsorge sind (4% von 68.779,33 € =) 229,26 € abzusetzen.

Für 2008 ergeben sich folgende Änderungen: Für 2008 sind - wie sich aus dem Vorauszahlungsbescheid vom 24. November 2006 ergibt - Vorauszahlungen in Höhe von 12.040 € abzuziehen. Bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts ist vorab vom Nettoeinkommen der Kindesunterhalt (Zahlbetrag) in Höhe von 294 € abzuziehen (vgl. neue Düsseldorfer Tabelle Anm. B. III).

b) In 2005 hatte die Klägerin ausweislich der Abrechnungen der Brutto-Nettobezüge für Juli bis Dezember 2005 nach Abzug der vermögensbildenden Leistungen Einkünfte aus teilschichtiger Tätigkeit (18 Stunden die Woche) in Höhe von monatlich netto 433,87 €. Nach dem bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Altersphasenmodell (vgl. DL Ziff. 17.1) war die teilschichtige Tätigkeit bis Ende 2007 überobligationsgemäß, da L. am 15. Januar 2008 neun Jahre alt geworden ist. Das Amtsgericht hat das Einkommen der Klägerin daher zutreffend nur hälftig berücksichtigt. Der Abzug ist bis Dezember 2007 berechtigt.

In 2006 hatte die Klägerin ausweislich der Abrechnungen der Brutto-Nettobezüge für 2006 nach Abzug der vermögensbildenden Leistungen Einkünfte in Höhe von monatlich netto (4.968,32 € : 12 =) 414,03 €.

In 2007 hatte die Klägerin ausweislich der Abrechnungen der Brutto-Nettobezüge für 2007 nach Abzug der vermögensbildenden Leistungen Einkünfte in Höhe von monatlich netto (5.024,69 € : 12 =) 418,72 €.

Ab 2008 besteht auch nach dem neuen Unterhaltsrecht zwar weiterhin ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt, der sich aus § 1570 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB (kindbezogener Billigkeitsergänzungsunterhalt) ergibt. Wegen der bestehenden Betreuungsmöglichkeit - der Grundschule ist eine Offene Ganztagsschule (Betreuung bis 16 Uhr) angeschlossen - ist der Klägerin jedoch eine Tätigkeit von 20 Wochenstunden zuzumuten.

Bei der Klägerin ist aber nicht nur von einer Tätigkeit von 20 Wochenstunden auszugehen, sondern es sind darüber hinaus auch fiktive Einkünfte von 10 € brutto/Stunde zu berücksichtigen. Die Klägerin arbeitet als Büroangestellte derzeit 18 Wochenstunden und verdient brutto 500 €. Sie war gehalten, sich um eine besser bezahlte Stelle zu bemühen. Sie hat nicht dargelegt, daß sie erfolglos qualifizierte Bewerbungen für eine angemessene Erwerbstätigkeit (§ 1574 BGB) unternommen hat, sondern sie legt lediglich eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers vom 5. Dezember 2007 vor, in der es heißt, daß eine Ausweitung ihrer Tätigkeit zurzeit nicht möglich sei. Der Senat geht jedoch in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß auch eine ungelernte Kraft bei entsprechendem Engagement einen Stundenlohn von 10 € brutto erzielen kann.

Allerdings ist der Klägerin Gelegenheit zu geben, ihre Lebenssituation an das neue Unterhaltsrecht anzupassen. Der Senat hält eine Übergangsfrist von einem halben Jahr für angemessen, so daß erst ab Juli 2008 mit dem höheren fiktiven Einkommen zu rechnen ist.

2. Über eine zeitliche Befristung des Unterhaltsanspruchs (§ 1578b BGB) war zur Zeit wegen der mangelnden Überschaubarkeit der künftigen tatsächlichen Verhältnisse nicht zu entscheiden.

3. a) Für den Zeitraum von Juli 2005 bis Oktober 2005 errechnet sich ein Ehegattenunterhalt in Höhe von 220 € monatlich; das sind für Juli und Oktober mehr, als vom Amtsgericht ausgeurteilt, so daß es insoweit bei dem Ausspruch der ersten Instanz bleibt: (97,56 € + 28,47 € =) 126,03 €. Für August und September verbleiben (2 x 220 € =) 440 €.

b) Von November 2005 bis Dezember 2005 errechnet sich ein Ehegattenunterhalt in Höhe von monatlich 320 €; das ist weniger als erstinstanzlich entschieden, so daß die Forderung (2 x 320 € =) 640 € beträgt.

c) Von Januar 2006 bis November 2006 errechnet sich ein Ehegattenunterhalt in Höhe von monatlich 695 €; das ist mehr als vom Amtsgericht ausgeurteilt, so daß es bei dem Ausspruch erster Instanz bleibt: (11 x 617,09 € =) 6.787,99 €.

d) Für Dezember 2006 ist der Ehegattenunterhalt durch Erfüllung erloschen. Der Beklagte zahlte 750 €.

e) Von Januar 2007 bis Juni 2007 errechnet sich ein Ehegattenunterhalt in Höhe von monatlich 693 €; das ist mehr als vom Amtsgericht entschieden: (6 x 617,09 € =) 3.702,54 €. Der Beklagte zahlte monatlich 590 €, somit (6 x 590 € =) 3.540 €, so daß 162,54 € verbleiben.

f) Für Juli 2007 bis Dezember 2007 errechnet sich ein Ehegattenunterhalt von monatlich 703 €; das ist mehr als vom Amtsgericht entschieden: (6 x 622,09 € =) 3.732,54 €. Der Beklagte zahlte für Juli 2007 590 €, so daß 3.142,54 € verbleiben. Die weiteren Zahlungen auf den Ehegattenunterhalt bis März 2008 erfolgten nicht zum Zwecke der Erfüllung, sondern zur Abwendung der Zwangsvollstreckung.

g) Von Januar 2008 bis März 2008 errechnet sich ein Ehegattenunterhalt in Höhe von monatlich 506 € statt den erstinstanzlich augeurteilten monatlich 622,09 €: (3 x 506 € =) 1.508 €.

h) Der Gesamtrückstand bis März 2008 beträgt 12.807,10 €.

i) Der monatlich im Voraus zu entrichtende laufende Ehegattenunterhalt beträgt bis Juni 2008 506 € und ab Juli 2008 246 €.

4. Für den Kindesunterhalt gilt: Der Beklagte wendet sich dagegen, daß er ab September 2006 über den durch die Jugendamtsurkunde titulierten Betrag hinaus weitere 15% des Regelbetrages leisten soll.

a) Damit hat er Erfolg für 2007, weil sich für diese Zeit lediglich ein Tabellenbetrag in Höhe von 334 € (ab Juli 2007: 331 €) und ein Zahlbetrag in Höhe von 257 € (ab Juli 2007: 254 €) errechnen (135% des Regelbetrages).

b) Ohne Erfolg bleibt die Berufung des Beklagten für die Zeit von September 2006 bis Dezember 2006 und ab Januar 2008. Für die Zeit September 2006 bis Dezember 2006 schuldet er - wie vom Amtsgericht ermittelt - 150% des Regelbetrages und ab Januar 2008 den entsprechenden Prozentsatz des Mindestunterhalts nach § 36 EGZPO iVm § 1612a BGB a.F., so daß sich bis März 2008 folgender Rückstand errechnet: ([294 € ./. 257 € = 37 €] x 4 =) 148 € und ([294 € ./. 254 € = 40 €] x 3 =) 120 €, zusammen 268 €.

c) Ab April 2008 beträgt der laufende monatlich im Voraus zu entrichtende Betrag (371 € ./. 77 € =) 294 €.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da ein gesetzlich begründeter Anlaß nicht besteht (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Streitwert für das Berufungsverfahren: (444 € + 328,03 € + 7.465,08 € =) 8.237,11 €.

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