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OLG Düsseldorf, Beschluß vom 16.03.2009 - II-8 WF 38/09 - FD-Platzhalter-rund

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 16.03.2009
II-8 WF 38/09



Verfahrensrecht; Festsetzung des Streitwertes für einen rein deklaratorischen Unterhaltsverzicht ohne eigenen Regelungsinhalt.

GKG § 42

Für einen rein deklaratorischen Unterhaltsverzicht ohne eigenen Regelungsinhalt ist neben dem - ohnehin - gemäß § 42 Abs. 1 S. 1 GKG festgesetzten Betrag kein - weiterer - Streitwert festzusetzen.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 16. März 2009 - II-8 WF 38/09

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Wesel vom 31.10.2008 (17 F 238/07) betreffend die Festsetzung des Streitwertes für den Vergleich vom 22.10.2008 abgeändert.
Der Streitwert für den Vergleich wird - wie für den Rechtsstreit - auf 4.616,24 € festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde hat Erfolg.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - Familiengericht - Wesel ist zwischen den Parteien kein »Mehrvergleich« abgeschlossen worden, der die eigenständige Festsetzung eines Streitwertes rechtfertigen würde. Der beiderseitige Unterhaltsverzicht für die Zeit ab September 2010 hat betreffend beide Parteien bloß deklaratorischen Charakter ohne eigenen Regelungsinhalt.

Soweit es die Klägerin betrifft, war ihr Unterhaltsanspruch durch die vorherige vergleichsweise Festlegung ohnehin bis zum 31. August 2010 befristet. Ein - weiterer - Verzicht für die Zeit ab September 2010 geht daher ins Leere und bestätigt lediglich die zuvor getroffene Vereinbarung. Für die Befristung ist im übrigen kein eigener Streitwert festzusetzen, denn der Rahmen des § 42 Abs. 1 S. 1 GKG ist durch die Festsetzung des Streitwertes für das Verfahren nach dem 12-fachen Monatsbetrag des streitigen Unterhalts bereits in vollem Umfange ausgeschöpft.

Betreffend den Beklagten ist nicht zu erkennen, daß dieser zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses - noch - in der Lage gewesen wäre, seinerseits für die Zeit ab September 2010 Unterhalt von der Klägerin zu verlangen. Die Ehe der Parteien wurde am 18. Januar 2007 rechtskräftig geschieden; zur Zeit des Vergleichsabschlusses am 22. Oktober 2008 waren seither ca. 1¾ Jahre vergangen, ohne daß der Beklagte Unterhaltsansprüche geltend gemacht hätte, und durch den Ausschluß einer Abänderungsmöglichkeit im Vergleich war es für den voll erwerbstätigen Beklagten auch für die Zeit bis August 2010 nicht möglich, seinerseits Unterhaltsansprüche gegenüber der Klägerin geltend zu machen. Damit steht mit hinreichender Sicherheit fest, daß eine ununterbrochene Unterhaltskette für die Zeit zwischen der Rechtskraft der Scheidung und dem 1. September 2010, die Voraussetzung für einen Unterhaltsanspruch des Beklagten wäre, nicht gegeben ist.

Auch die theoretische Möglichkeit, daß eines der Kinder der Parteien in den väterlichen Haushalt wechseln könnte, löst im übrigen keinen Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB - mehr - aus, denn die beiden älteren Kinder der Parteien sind volljährig, und das jüngste Kind S. wird Anfang September 2010 16 Jahre alt sein, so daß der Beklagte nicht durch Kindesbetreuung an der Erzielung bedarfsdeckender Einkünfte durch eigene Erwerbstätigkeit gehindert sein wird.

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