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OLG Düsseldorf, Beschluß vom 07.07.2008 - II-8 WF 109/08 - FD-Platzhalter-rund

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 07.07.2008
II-8 WF 109/08



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Befristung des nachehelichen Unterhalts; höchstrichterlich ungeklärte Frage; keine Entscheidung im Prozeßkostenhilfe-Prüfungsverfahren; Übergang rückständiger Unterhaltsansprüche auf einen öffentlichen Leistungsträger; Rückübertragung an den Berechtigten; keine Prozeßkostenhilfebedürftigkeit wegen des Anspruchs auf Prozeßkostenvorschuß gegen den Leistungsträger.

BGB § 1578b; ZPO § 114

1. Die Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen Unterhaltsansprüche nach der seit 1. Januar 2008 geltenden Vorschrift des § 1578b BGB zu befristen sind, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt und darf deshalb grundsätzlich nicht im Prozeßkostenhilfe-Prüfungsverfahren entschieden werden.
2. Soweit rückständige Unterhaltsansprüche, die zunächst kraft Gesetzes auf einen öffentlichen Leistungsträger übergegangen sind und dann an den Berechtigten zurückübertragen wurden, geltend gemacht werden, ist der Berechtigte in der Regel nicht als bedürftig anzusehen, weil ihm insoweit ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß gegen den Leistungsträger zusteht (im Anschluß an BGH FamRZ 2008, 1159).

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 7. Juli 2008 - II-8 WF 109/08

Tenor

1. Der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Oberhausen vom 19.05.2008 in der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 17.06.2008 hinsichtlich des Prozeßkostenhilfegesuchs der Antragstellerin zu 2) wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Antragstellerin zu 2) wird Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. aus O. bewilligt, soweit sie monatlichen Unterhalt in Höhe von 266 €, beginnend mit dem Monatsersten, der auf die Zustellung der Klage folgt, geltend macht.
2. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
3. Die Beschwerdegebühr wird auf ½ ermäßigt.

Gründe

Die sofortige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. Der beabsichtigten Unterhaltsklage der Antragstellerin zu 2) kann eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden.

Zwar teilt der Senat die in dem angefochtenen Beschluß vertretene Einschätzung des Amtsgerichts, daß ehebedingte Nachteile auf seiten der Antragstellerin zu 2) nach Aktenlage nicht ersichtlich sind, und daß deshalb eine zeitnahe Befristung des Unterhaltsanspruchs in Betracht zu ziehen ist. Die Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen Unterhaltsansprüche nach der seit 1. Januar 2008 geltenden Vorschrift des § 1578b BGB zu befristen sind, ist jedoch höchstrichterlich noch nicht geklärt und darf deshalb grundsätzlich nicht im Prozeßkostenhilfe-Prüfungsverfahren vorab entschieden werden.

Die Antragstellerin zu 2) ist jedoch nicht als bedürftig anzusehen, soweit sie rückständige Unterhaltsansprüche geltend macht, weil ihr insoweit ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß gegen den Leistungsträger zusteht (BGH FamRZ 2008, 1159).

Die Prozeßkostenhilfebewilligung ist deshalb auf die Zeit ab Klagezustellung zu beschränken.


OLG Düsseldorf, Beschluß vom 07.07.2008 - II-8 WF 109/08
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