Telefon
0941 / 59 55 00
Telefon

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 02.09.2008 - II-3 UF 63/08  - FD-Platzhalter-rund

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 02.09.2008
II-3 UF 63/08



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; zeitliche Begrenzung (hier: fast 17-jährige kinderlose Ehe, beiderseitige Vollzeittätigkeit während der Ehe, zeitliche Begrenzung auf vier Jahre).

BGB § 1578b

Bei fast 17-jähriger kinderloser Ehe und beiderseitiger Vollzeittätigkeit während der Ehe kommt eine zeitliche Begrenzung des Nachscheidungsunterhalts auf vier Jahre in Betracht.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 2. September 2008 - II-3 UF 63/08

Tenor

1. Das Prozeßkostenhilfegesuch des Beklagten (= Antragstellers) gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Duisburg-Hamborn (21 F 93/07) wird zurückgewiesen.
2. Der Klägerin (= Antragsgegnerin) wird zur Verteidigung gegen die Berufung des Beklagten Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. mit monatlichen Raten von 95 € (ab 01.10.2008) bewilligt.
3. Streitwert: (12 x 267 € =) 3.204 €.

Gründe

Die Berufung des Beklagten gegen den Ausspruch zum nachehelichen Unterhalt in dem angefochtenen Verbundurteil ist aussichtslos.

Unverständlich sind seine Einwendungen gegen die Unterhaltsberechnung. Der Klägerin ist ein Pauschalabzug von 5% für berufsbedingte Aufwendungen zuzubilligen. Bei einer solchen Mindestpauschalierung bedarf es keiner Darlegung, ob und welche Aufwendungen insoweit entstanden sind.

Kernfrage ist die Begrenzung des Unterhalts auf vier Jahre, den der Beklagte auf Null mit der Begründung reduziert haben will, daß mit der zweijährigen Trennungszeit kein Raum mehr für nachehelichen Unterhalt sei. Damit kann er keinen Erfolg haben: Der Senat stimmt mit dem Amtsgericht - Familiengericht - Duisburg-Hamborn darin überein, daß eine Befristung von vier Jahren in Betracht zu ziehen ist (§ 1578b Abs. 2 BGB). Zwar ist der angebliche Wunsch des Beklagten, möglichst viel Freizeit mit der Klägerin zu verbringen, nicht als ehebedingter Nachteil für die Berufsmöglichkeiten der Klägerin zu sehen: Sie hat die ganze Zeit über vollschichtig gearbeitet und die Vorteile dieser Freizeit ebenfalls auch nutzen können. Dies dürfte ihr angesichts ihrer 60-prozentigen Behinderung zum einen durchaus zugute gekommen sein; zum anderen hat sie die sich daraus zwangsläufig ergebenden Nachteile auch zu ihrem Anteil alleine zu tragen. Auch ist ein ehebedingter Nachteil nicht darin zu sehen, daß es jedenfalls in den ersten fünf Jahren ihrer Ehe finanziell durch Schulden beengt war, die der Beklagte mit in die Ehe gebracht, und die sie durch geringere finanzielle Möglichkeiten des Beklagten mitgetragen hat, denn diese Schuldensituation war bereits vor der Ehe gegeben.

Das Fehlen ehebedingter Nachteile führt allerdings nicht zur Versagung jeglichen nachehelichen Unterhalts; diese Nachteile wären lediglich »vorab« auszugleichen; vielmehr hat an das Fehlen ehebedingter Nachteile erst die weitere Billigkeitsabwägung nach § 1578b Abs. 1 und 2 BGB anzuknüpfen, und zwar hinsichtlich der sonstigen Abwägungskriterien, zu denen im Rahmen der ehelichen Verhältnisse unter anderen auch die Dauer der Ehe gehört.

Aufgrund einer fast 17-jährigen Ehedauer, nachdem die Parteien zuvor bereits fünf Jahre zusammen gelebt hatten, und der weiteren Besonderheit des Schuldenstands auf seiten des Beklagten zu Beginn ihrer Ehe ergibt sich aber im Zusammenhang mit der zu berücksichtigenden nachehelichen Solidarität im Lichte des Grundsatzes der Eigenverantwortung für die jetzt 56-jährige Klägerin, daß sie jedenfalls die ausgeurteilten vier Jahre nachehelichen Unterhalt in voller ausgeurteilter Höhe beanspruchen kann.
Daran ändert auch die 2-jährige Trennungszeit nichts. Das Trennungsjahr spielt hierbei ohnehin keine Rolle. Zusammen mit dem weiteren Trennungsjahr ergibt sich noch ein Unterhaltszeitraum von insgesamt fünf Jahren, was wiederum genau der Zeit entspricht, in der die ehelichen Verhältnisse durch die Schulden des Beklagten auch negativ beeinflußt waren. Die ausgeurteilte 4-jährige Unterhaltsbefristung ist daher ein ausgewogener solidarischer Akt, der die beengten ersten fünf Jahre Ehe ausgleicht.


Hinweise

Die Antragsgegnerin (Klägerin) machte im Scheidungsverbund (auch) nachehelichen Unterhalt geltend.

Die Ehe der Parteien wurde am 20. Oktober 1989 geschlossen. Die Parteien trennten sich im März 2006. Der Scheidungsantrag wurde am 12. März 2007 rechtshängig. Aus der Verbindung sind keine Kinder hervorgegangen. Beide Parteien haben während der Ehezeit vollschichtig gearbeitet. Die Parteien streiten darum, ob der Aufstockungsunterhaltsanspruch aufgrund des ab 1. Januar 2008 geltenden neuen Unterhaltsrechts zeitlich zu begrenzen, herabzusetzen oder zu versagen ist.

Das Amtsgericht hat den begehrten Aufstockungsunterhalt antragsgemäß zuerkannt, allerdings auf vier Jahre ab Rechtskraft der Scheidung befristet. Hiergegen richtete sich die Berufung des Antragstellers (Beklagten), der die Klage wegen fehlender ehebedingter Nachteile und wegen Unterhaltsgewährung während der 2-jährigen Trennungszeit abgewiesen sehen will; hierfür begehrte er Prozeßkostenhilfe.

Nach Verweigerung der Prozeßkostenhilfe durch den vorstehenden Beschluß hat der Beklagte seine Berufung zurückgenommen, so daß das amtsgerichtliche Urteil rechtskräftig geworden ist.


OLG Düsseldorf, Beschluß vom 02.09.2008 - II-3 UF 63/08
Speichern Öffnen OLG_Duessseldorf_2008-09-02.pdf (45,95 kb)

Aktuelles

Keine Einträge vorhanden.