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OLG Nürnberg, Urteil vom 17.12.2008 - 7 UF 1230/08 - FD-Platzhalter-rund

OLG Nürnberg, Urteil vom 17.12.2008
7 UF 1230/08



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Begrenzung des nachehelichen Unterhalts; ehebedingte Nachteile; Vertrauensschutz; Gesamtabwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte.

BGB §§ 1569 ff, 1573, 1578b; EGZPO § 36 Nr. 1

Geht es um die Abänderung eines rechtskräftigen Titels, und hat der Unterhaltsgläubiger auch unter Berücksichtigung der Erziehung eines gemeinsamen Kindes, der Gestaltung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie der Dauer der Ehe keine ehebedingten Nachteile erlitten, und würde deshalb eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt der Billigkeit entsprechen, ist im Rahmen einer Gesamtabwägung der maßgeblichen Gesichtspunkte zusätzlich zu prüfen, ob eine solche Veränderung dem Unterhaltsgläubiger unter Berücksichtigung seines Vertrauens zumutbar ist. (Red.)

OLG Nürnberg, Urteil vom 17. Dezember 2008 - 7 UF 1230/08

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 08.08.2008 (108 F 1358/08) wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.


Tatbestand

Die Parteien streiten um die Abänderung eines rechtskräftigen Urteils, in dem der Kläger zur Zahlung von nachehelichen Ehegattenunterhalt verurteilt worden ist; auf die tatsächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil wird Bezug genommen. Ergänzend wird folgendes ausgeführt:

Die Parteien heirateten am 26. Januar 1968. Die Beklagte, die am 15. Januar 1949 geboren ist, war kurz vorher 19 Jahre alt geworden. Der Kläger ist am 24. Oktober 1943 geboren und war daher bei der Eheschließung 24 Jahre alt. Am 10. Mai 1968, also 4½ Monate nach der Heirat, kam die gemeinsame Tochter zur Welt. Weitere Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen. Am 20. August 1994 ist die Beklagte aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Aufgrund des Scheidungsantrages des Klägers, der der Beklagten am 4. September 1995 zugestellt wurde, wurden die Parteien mit Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 24. Juni 1997 (8 F 1907/95) geschieden. Dieses Urteil ist im Scheidungsausspruch seit 28. Oktober 1997 rechtskräftig. Der Kläger hat dann im Jahre 1999 wieder geheiratet. Die Beklagte ist seit 14 Jahren mit G. H. befreundet, mit dem sie ein intimes Verhältnis unterhält.

Im Hinblick auf die vom Kläger, der aus einer vermögenden Familie stammt, erwartete Vermögenszuwendung von mehreren Millionen Mark vereinbarten die Parteien mit notariellem Vertrag vom 26. März 1973 auf Druck der Familie des Klägers Gütertrennung. Bereits im Vorfeld dieser Vereinbarung übertrug der Kläger der Beklagten lastenfrei das Einfamilienhaus in der U.-Straße in N., das damals mindestens 650.000 DM wert war; darüber hinaus erhielt die Beklagte aus der Teilungsversteigerung der gemeinsamen Eigentumswohnung in M., die der Kläger alleine finanziert hatte, im Jahre 2000 95.495,71 DM.

Nachdem dem Kläger aus dem elterlichen Vermögen Anfang der 80-er Jahre ein erhebliches Vermögen zugeflossen war, widmete er sich ausschließlich der Verwaltung dieses Vermögens und ging keiner weiteren Erwerbstätigkeit nach. Den Unterhalt der Familie bestritt er mit den Einnahmen, die er aus seinem Vermögen erzielte.

Die Beklagte hat vor der Eheschließung eine Lehre als Hotelfachfrau abgeschlossen und im Anschluß daran als Büroangestellte beim D. gearbeitet. Nach der Geburt der Tochter im Jahre 1968 hat sie ihre Erwerbstätigkeit für drei Jahre unterbrochen; anschließend war sie - unterbrochen durch eine einjährige Arbeitslosigkeit, halbtags bei den Unternehmen S., B. und C. tätig. Ab 1983 hat sie im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung den Kläger bei der Verwaltung seines Vermögens unterstützt und sich im übrigen im Einvernehmen mit dem Kläger der Haushaltsführung und Erziehung der gemeinsamen Tochter gewidmet. Aufgrund der nur eingeschränkten Erwerbstätigkeit des Klägers während der Ehe erhielt die Beklagte aufgrund des im Scheidungsurteil vom 24. Juni 1997 durchgeführten Versorgungsausgleichs, bezogen auf den 31. August 1995, lediglich Rentenanwartschaften in Höhe von 107,18 DM übertragen.

Mit Endurteil des Oberlandesgericht Nürnberg vom 24. November 1997 (7 UF 2561/97) wurde der Kläger unter Berücksichtigung eines fiktiven Nettoeinkommens der Beklagten aus einer Halbtagstätigkeit von 1.500 DM verurteilt, an die Beklagte als Aufstockungselementarunterhalt 3.150 DM und als Vorsorgeunterhalt weitere 920 DM zu zahlen. Dieser Titel wurde durch das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 6. November 2000 (7 UF 1380/00) dahingehend abgeändert, daß der Beklagte für die Zeit ab 1. Oktober 1999 noch 2.362 DM als Elementarunterhalt und 638 DM als Vorsorgeunterhalt und für die Zeit ab 1. November 2000 noch 1.990 DM als Elementarunterhalt und 487 DM als Vorsorgeunterhalt zu zahlen hat. Hierbei ging das Oberlandesgericht von einem eheangemessenen Bedarf von monatlich 6.500 DM aus und rechnete der Beklagten im Monat ein fiktives Nettoeinkommen aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit in Höhe von 2.500 DM, einen Wohnvorteil von 2.000 DM sowie ab 1. November 2000 Kapitaleinkünfte aus der Anlage des Erlöses aus der Veräußerung der gemeinsamen Eigentumswohnung in Höhe von 372 DM zu.

Der Kläger verfolgt in der ersten Instanz mit der vorliegenden Klage, die der Beklagten am 30. April 2008 zugestellt wurde, unter Berufung auf die Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Befristung des Aufstockungsunterhalts in der Entscheidung vom 12. April 2006 (FamRZ 2006, 1006 = FuR 2006, 374 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 25) sowie auf den zum 1. Januar 2008 eingefügten § 1578b BGB Abänderung des Urteils des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 6. November 2000 dahingehend, daß er mit Ablauf des 30. April 2008 keinen nachehelichen Ehegattenunterhalt mehr schuldet; hilfsweise beantragte er in der ersten Instanz, den Unterhalt zu reduzieren und/oder zeitlich zu befristen, und zwar bis längstens 31. März 2009.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg hat mit Endurteil vom 8. August 2008, auf das Bezug genommen wird, die Klage hinsichtlich Haupt- und Hilfsantrag abgewiesen. Zur Begründung führt es aus, es könne dahingestellt bleiben, ob der Sachvortrag des Klägers und die neue Gesetzeslage eine Änderung der Unterhaltsverpflichtung bewirken könnten, da der Beklagten eine Abänderung jedenfalls im Hinblick auf die lange Ehedauer, die lange zurückliegende Scheidung, die guten Vermögensverhältnisse des Beklagten, die eine Erwerbstätigkeit beider Parteien während der Ehe entbehrlich gemacht hätten, die Aufgabenverteilung in der Ehe, das Alter der Beklagten, die Unterbrechung der beruflichen Karriere der Beklagten während der Ehezeit sowie aufgrund dessen, daß kein Zugewinnausgleich stattgefunden und der Versorgungsausgleich nur zur Übertragung relativ geringer Anwartschaften auf die Beklagte geführt habe, nicht zumutbar sei.

Gegen dieses Urteil, das den Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 12. August 2008 zugestellt worden ist, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 8. September 2008, der am nächsten Tag beim Oberlandesgericht Nürnberg eingegangen ist, Berufung einlegen und diese mit Schriftsatz vom 26. September 2008, der am 29. September 2008 eingegangen ist, begründen lassen. Er macht geltend, das Erstgericht verkenne den rechtlichen Ausgangspunkt des § 36 Nr. 1 EGZPO. Keines der Kriterien, die bei der Beurteilung des Vertrauensschutzes heranzuziehen seien, spreche zugunsten der Beklagten. Die zeitliche Dauer einer bestehenden Unterhaltsregelung sei insoweit nur dann relevant, wenn durch die Unterhaltsregelung ehebedingte Nachteile ausgeglichen würden, und sich diese auf den angemessenen Unterhalt beziehe. Die hier abzuändernde Unterhaltsregelung umfasse dagegen ausschließlich die Differenz zwischen eheangemessenen und angemessenen Unterhalt. Die Beklagte habe keinerlei ehebedingte Nachteile; sie stehe aufgrund der Vermögensübertragungen während der Ehe (Haus, hälftiger Miteigentumsanteil an der Eigentumswohnung) sogar besser da. Ohne Eheschließung hätte sie sich - wie im Vorprozeß von ihr vorgetragen - zur »Hausdame« fortgebildet, und als solche würde sie jetzt lediglich über ein Einkommen in Höhe des ihr im Vorprozeß zugerechneten fiktiven Einkommens verfügen, und nicht zusätzlich über ein Einfamilienhaus und ein Kapitalvermögen von rund 100.000 DM. Auch die Gütertrennung habe ihr keine Nachteile gebracht, da das Vermögen, das der Kläger auf sein Erbe hin erhalten habe, dem Anfangsvermögen zuzurechnen gewesen wäre, und eine Vermögenssteigerung allenfalls im Rahmen der Indexierung eingetreten sei, so daß sich kein Zugewinn ergeben hätte. Außerdem gehe es hier um Umstände, die aufgrund der Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Jahre 2006 schon nach altem Recht hätten berücksichtigt werden können. Ein Vertrauen auf solche Umstände sei weniger schutzwürdig. Da die Beklagte bereits elf Jahre lang einen eheangemessenen nachehelichen Aufstockungsunterhalt und davor zwei Jahre lang Trennungsunterhalt erhalten habe, komme auch unter Berücksichtigung der Ehedauer von 27 Jahren eine weitere Übergangszeit nicht in Betracht; der Bedarf der Beklagten sei vielmehr ohne weitere Frist vom eheangemessenen auf den angemessenen herabzusetzen und der Unterhalt damit auf Null zu kürzen.

Zum Hilfsantrag führt der Kläger aus, unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen stehe der Beklagten auf jeden Fall kein Anspruch mehr auf Bezahlung des Grundunterhalts von 1.990 DM zu; allenfalls könne sie noch den Vorsorgeunterhalt von 487 DM fordern. Wenn sich herausstelle, daß seine Behauptung, daß die Beklagte den Vorsorgeunterhalt nicht zweckentsprechend angelegt habe, zutreffend sei, bestehe auch insoweit kein Vertrauensschutz mehr. Auf jeden Fall sei der Altersvorsorgeunterhalt bis zur Fälligkeit der privaten Rente der Beklagten im Januar 2011 zu befristen.

Der Kläger stellt daher folgende Anträge:

(1) Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 8. August 2008 (108 F 01358/08) abgeändert.

(2) Das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 30. Oktober 2000 (7 UF 1380/00 - 108 F 1634/99 - AmtsG Nürnberg) ist in Ziffer I. 1. b) dahingehend abzuändern, daß der Kläger der Beklagten mit Ablauf des Monats April 2008 keinen Unterhalt mehr schuldet.

Hilfsweise beantragt der Kläger, den mit Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 30. Oktober 2000 (7 UF 1380/00) in Ziffer I. 1. b) zugunsten der Beklagten titulierten Unterhalt zu befristen oder zu reduzieren oder zu befristen und zu reduzieren, und zwar längstens bis zum 31. März 2009, hilfsweise bis zu dem nach Auffassung des Berufungsgerichts gerechtfertigten Zeitpunkt.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 8. August 2008 (108 F 1358/08) zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Zu Recht komme das Erstgericht zu dem Ergebnis, daß eine Abänderung der Beklagten nicht zumutbar sei. Ergänzend verweist sie darauf, sie habe, nachdem das Gericht im Vorprozeß die vom Kläger bereits damals geltend gemachte Befristung oder Begrenzung des Aufstockungsunterhalts abgelehnt habe, darauf vertraut, daß es bei diesem Urteil bleibe. Aber auch dann, wenn man die Zumutbarkeit bejahen würde, müßte die Klage abgewiesen werden, da eine Billigkeitsabwägung im Rahmen des § 1578b BGB dazu führen würde, daß eine Befristung oder Begrenzung nicht in Betracht komme. Sie habe ehebedingte Nachteile erlitten. Ohne die Eheschließung hätte sie sich - wie ursprünglich geplant - zur Hotelbetriebswirtin fortgebildet und würde heute 4.000 bis 5.000 € monatlich netto verdienen. Außerdem sei sie seit 40 Jahren in unterhaltsrechtlicher Hinsicht mit dem Kläger verbunden und habe jetzt im Alter von beinahe 60 Jahren keine Möglichkeit mehr, selbst vorzusorgen.

Im Schriftsatz vom 18. November 2008 verweist der Kläger erstmals in diesem Verfahren darauf, daß bei der Billigkeitsabwägung auch zu berücksichtigen sei, daß die Beklagte den Kläger wegen eines anderen Mannes verlassen habe und mit G. H. in einer verfestigten ehelichen Lebensgemeinschaft lebe. Sie hätten zwar verschiedene Wohnsitze angemeldet (unstreitig); sie würden sich jedoch überwiegend im Hause der Beklagten aufhalten und ihre gesamte Freizeit zusammen verbringen. Auch hätten die Anfangsbuchstaben der Vornamen beider im amtlichen Kennzeichen ihrer Pkw's Eingang gefunden (unstreitig). Die Beklagte hält dieses Vorbringen für verspätet und trägt ergänzend hierzu vor, zu G. H. unterhalte sie lediglich eine lockere Beziehung; sie würden getrennt leben und haushalten.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Akten zu den Vorprozessen (AmtsG Nürnberg - 8 F 1907/95, und 108 F 1634/99) wurden beigezogen. Eine Beweisaufnahme hat weder in der ersten noch in der zweiten Instanz stattgefunden.


Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 8. August 2008 (108 F 1358/08) ist zulässig (§§ 511 Abs. 1 und 2, 517, 520 Abs. 1, 2, 3 ZPO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, da das Erstgericht die Abänderungsklage zu Recht abgewiesen hat, weil der Beklagten unter Berücksichtigung ihres Vertrauens weder eine Herabsetzung des ihr im Endurteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 6. November 2.000 zugesprochenen Unterhalts noch eine Befristung zumutbar ist (vgl. unten 1.), und auch sonstige Gründe, die eine Abänderung rechtfertigen könnten, nicht gegeben sind (vgl. unten 2.).

1. Abänderungsgrund »keine ehebedingten Nachteile« (§ 1578b BGB)

Der Kläger stützt sein Abänderungsbegehren im wesentlichen auf die Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Befristung des Aufstockungsunterhalts im Urteil vom 12. April 2006 (FamRZ 2006, 1006 = FuR 2006, 374 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 25), in dem dieser die bisherige Rechtsprechung, daß der Dauer der Ehe, wenn diese zehn Jahre und mehr beträgt, als Billigkeitskriterium im Rahmen des § 1573 Abs. 5 BGB a.F. ein durchschlagendes Gewicht zukommt, aufgegeben und bei der Billigkeitsabwägung das Kriterium der ehebedingten Nachteile in den Vordergrund gerückt hat, sowie die Übernahme dieser Rechtsprechung in das Gesetz (§ 1578b BGB) durch die Änderung des Unterhaltsrechts zum 1. Januar 2008.

Der Senat geht davon aus, daß die Beklagte auch unter Berücksichtigung der Erziehung der gemeinsamen Tochter, der Gestaltung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie der Dauer der Ehe keine ehebedingten Nachteile erlitten hat, und deshalb eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung der Billigkeit entsprechen würde. Dennoch kann dem Begehren des Klägers jedoch nicht stattgegeben werden, da im vorliegenden Fall, da es um eine Abänderung eines rechtskräftigen Titels geht, zusätzlich zu prüfen ist, ob eine solche Änderung der Beklagten unter Berücksichtigung ihres Vertrauens zumutbar ist (§ 36 Nr. 1 EGZPO), und der Senat - ebenso wie das Erstgericht - aufgrund einer Gesamtabwägung der maßgeblichen Gesichtspunkte sowohl bezüglich des Hauptantrages als auch der Hilfeanträge zu dem Ergebnis kommt, daß die Zumutbarkeit zu verneinen ist.

a) Umstände iSd § 36 Nr. 1 EGZPO

§ 36 Nr. 1 EGZPO kommt nur dann zur Anwendung, wenn die Abänderung des titulierten Unterhaltsanspruchs auf Umstände gestützt wird, die vor dem 1. Januar 2008 entstanden und durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts erheblich geworden sind. Im vorliegenden Fall macht der Kläger geltend, daß die Beklagte keine ehebedingten Nachteile erlitten hat, und daß deshalb die Ehedauer von fast 28 Jahren einer Begrenzung bzw. Befristung nicht mehr im Wege steht. Der Kläger beruft sich somit auf Umstände, die vor dem 1. Januar 2008 entstanden sind.

Fraglich ist jedoch, ob diese Umstände auch durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 erheblich geworden ist, denn hier geht es um die Begrenzung bzw. Befristung eines Aufstockungsunterhaltsanspruchs, für den bereits nach altem Recht die Möglichkeit der Begrenzung bzw. Befristung gesetzlich vorgesehen war (§ 1573 Abs. 5 BGB a.F.), und die Änderung der Gewichtung der Ehedauer bei der Billigkeitsabwägung im Rahmen des § 1573 Abs. 5 BGB a.F. erfolgte bereits mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12. April 2006 (aaO). Dennoch ist der Senat der Ansicht, daß § 36 Nr. 1 EGZPO auch im vorliegenden Fall anzuwenden ist. Gerade in den Fällen, bei denen die Abänderung eines Titels über einen Aufstockungsunterhaltsanspruchs mit dem Fehlen von ehebedingten, Nachteilen begründet wird, ist, da es insoweit zu gravierenden Beschneidungen bestehender Unterhaltsansprüche kommen kann, von einem gesteigerten Schutzbedürfnis des Unterhaltsberechtigten auszugehen. Außerdem ist im Regierungsentwurf zur Änderung des Unterhaltsrechts bei der Kommentierung zum geplanten § 35 Nr. 1 EGZPO (entspricht § 36 Nr. 1 EGZPO) beispielhaft als Umstand iSd § 36 Nr. 1 EGZPO die Dauer der Ehe genannt (BT-Dr. 16/1830 S. 33). Dieses Kriterium spielte nach der früheren Rechtslage gerade bei der Beurteilung der Befristung bzw. Begrenzung beim Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F. eine entscheidende Rolle, so daß diese Nennung im Regierungsentwurf bei der Erläuterung des § 35 Nr. 1 EGZPO den Schluß zuläßt, daß auch bei der Abänderung von Unterhaltstiteln zum Aufstockungsunterhalt, obwohl insoweit die Änderung der Gewichtung des Kriteriums der Ehedauer bereits durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12. April 2006 eingetreten ist, eine Zumutbarkeitsprüfung stattfinden soll.

Diese Ausführungen stehen nicht im Widerspruch zu den Beschlüssen des Oberlandesgerichts Bremen vom 24. Juni 2008 (4 WF 68/08 - OLGR 2008, 684) und des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. Juli 2008 (20 WF 574/08 - FamRZ 2008, 2135), in denen entschieden wurde, daß eine bestehende Unterhaltsregelung an das neue Unterhaltsrecht im Wege der Abänderungsklage nicht angepaßt werden kann, wenn das Abänderungsbegehren auf mangelnde ehebedingte Nachteile des Unterhaltsberechtigten im Hinblick auf seine Berufsausübung gestützt wird, denn in den dort entschiedenen Fällen ging es jeweils um die Abänderung einer nach Erlaß der Entscheidung vom 12. April 2006 getroffenen Unterhaltsregelung, während im vorliegenden Fall über die Abänderung eines vor dem 12. April 2006 erlassenen Unterhaltstitels zu entscheiden ist.

b) Wesentliche Änderung

Weiter bestimmt § 36 Nr. 1 EGZPO, daß das neue Unterhaltsrecht auf bereits bestehende Unterhaltsfestsetzungen nur dann anzuwenden ist, wenn durch die vor Inkrafttreten des Unterhaltsänderungsgesetzes entstandenen und durch dieses erheblich gewordenen Umstände eine wesentliche Änderung eintritt. Von einer solchen wesentlichen Änderung kann hier im vorliegenden Fall ausgegangen werden, da der Kläger vorrangig den Wegfall der Unterhaltsverpflichtung, hilfsweise die Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs um mehr als 10% des titulierten Unterhaltsbetrages bzw. die Befristung bis längstens 31. März 2009 bzw. Januar 2011, geltend macht.

c) Zumutbarkeit

Entscheidendes Kriterium, inwieweit eine bestehende Unterhaltsregelung aus Anlaß der Neuregelung an das neue Recht anzupassen ist, ist neben der Wesentlichkeit die Zumutbarkeit einer Änderung unter Berücksichtigung des Vertrauens in den Fortbestand der bestehenden Unterhaltsverpflichtung. Dieses Kriterium dient einer flexiblen, an der Einzelfallgerechtigkeit orientierten Überleitung bestehender Unterhaltsregelungen auf die neue Rechtslage und erfordert eine Gesamtschau und Gesamtabwägung aller Zumutbarkeitsgesichtspunkte (BT-Dr. 16/1830 S. 33, 34; Borth, FamRZ 2008, 105 ff).

Eine solche Gesamtabwägung führt im vorliegenden Fall auch unter Berücksichtigung dessen, daß der Beklagten - wie der Senat unterstellt - weder durch Kindererziehung noch durch die Haushaltsführung noch durch die Dauer der Ehe noch durch sonstige Gründe ehebedingte Nachteile iSd § 1578b BGB entstanden sind, dazu, daß der Vertrauensschutz eine Anwendung des neuen Rechts nicht erlaubt, und somit eine der neuen Rechtslage entsprechende Änderung des bestehenden Unterhaltstitels der Beklagten nicht zugemutet werden kann.

? Für einen Vertrauensschutz der Beklagten spricht vor allem die lange Dauer der bestehenden Unterhaltsregelung (OLG Celle FamRZ 2008, 1449). Der Kläger hat, nachdem er bereits zwei Jahre lang Trennungsunterhalt geleistet hat, seit 1. November 1997 bis heute an die Beklagte ununterbrochen nachehelichen Unterhalt bezahlt, und zwar in Höhe von insgesamt 4.070 DM ab 1. November 1997, von insgesamt 3.000 DM ab 1. Oktober 1999 und von insgesamt 2.477 DM ab 1. November 2000. Eine Abänderung des zuletzt festgesetzten Unterhaltsbetrages wurde seit Erlaß des Urteils vom 6. November 2000, also seit beinahe 7½ Jahren, weder von der Beklagten, noch vom Kläger mehr geltend gemacht. Bei dieser Situation konnte sich die Beklagte darauf einrichten, daß sie auch weiterhin Unterhaltszahlungen seitens des Klägers, dem diese aufgrund seiner sehr guten Vermögensverhältnisse in finanzieller Hinsicht nicht schwer fallen, erhält.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist das Kriterium der »Zeitdauer der Unterhaltsregelung« nicht nur dann ins Feld zu führen, wenn durch die Unterhaltsregelung ehebedingte Nachteile ausgeglichen werden, und der Unterhaltsbedürftige über keine seinen angemessenen Bedarf deckenden Einkünfte verfügt. Liegen ehebedingte Nachteile vor, so kommt es auch nach neuem Recht nicht zu einer Änderung und damit auch nicht zu einer Zumutbarkeitsabwägung. Die lange Zeitdauer der Unterhaltsregelung ist also gerade dann ein Kriterium für den Vertrauensschutz, wenn es - wie im vorliegenden Fall - um einen Unterhaltsanspruch geht, der zumindest auch die Differenz zwischen eheangemessenem Unterhalt und angemessenem Unterhalt umfaßt.

? Auch die lange Ehedauer spricht für einen Vertrauensschutz. Die Parteien waren beinahe 28 Jahre (Eheschließung am 26. Januar 1968, Zustellung des Scheidungsantrages am 4. September 1995) verheiratet. Während der Ehezeit pflegten die Parteien spätestens ab Anfang der 80-er Jahre aufgrund der guten Vermögensverhältnisse des Klägers einen gehobenen Lebensstil. Aufgrund dessen hat sich die Beklagte an einen hohen Lebensstandard gewöhnt, so daß es ihr unter Berücksichtigung dessen, daß sie nach der Trennung seit weiteren 13 Jahren an den ehelichen Verhältnissen gemessene Unterhaltszahlungen erhalten hat, nunmehr nach beinahe 41 Jahren nicht mehr zumutbar ist, eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs zu einem Zeitpunkt hinzunehmen, in dem sie beinahe 60 Jahre alt ist und durch Fortbildung oder andere Maßnahmen nicht mehr in der Lage ist, für höhere eigene Einkünfte zu sorgen.

? Weiter spricht im Hinblick darauf, daß im Versorgungsausgleich in nur geringem Umfange Anwartschaften auf die Beklagte übertragen werden konnten, gegen die Annahme der Zumutbarkeit auch, daß eine Befristung des Aufstockungsunterhaltsanspruchs zur Folge hätte, daß der Einsatzzeitpunkt für einen späteren Altersunterhalt gemäß § 1571 Nr. 3 BGB entfallen würde. Dem steht das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 25. Juni 2008 (FamRZ 2008, 1508 = FuR 2008, 438) nicht entgegen. Darin hat dieser entschieden, daß eine Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts regelmäßig nicht allein mit der Erwägung abgelehnt werden kann, damit entfalle der Einsatzzeitpunkt für einen späteren Anspruch auf Altersunterhalt nach § 1571 Nr. 3 BGB. Diese Rechtsprechung bezieht sich jedoch auf § 1578b BGB und nicht auf § 36 Nr. 1 EGZPO. Außerdem wäre hier eine Ausnahme von dieser Regel gerechtfertigt. Die zu erwartende Bedürftigkeit der Beklagten im Alter ist nämlich zu einem beachtlichen Teil auf ehebedingte Nachteile zurückzuführen, da die Beklagte, nachdem der Kläger Anfang der 80-er Jahre vermögend geworden war, im Einvernehmen mit dem Kläger jegliche Erwerbstätigkeit eingestellt und deshalb selbst keine weiteren Anwartschaften mehr erworben hat. Dieser Nachteil ist auch nicht aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs ausgeglichen, da auch der Kläger ab 1980 nicht mehr erwerbstätig war, und somit keine Anwartschaften, die hätten übertragen werden können, mehr erworben hat. Während der Kläger seinen gesamten Altersbedarf aber nach wie vor aus den Einkünften aus seinem Vermögen decken kann, ist bei der Beklagten nur der Wohnbedarf und ein geringer Teil des restlichen Bedarfs durch die Einkünfte aus ihrem Kapitalvermögen gedeckt.

? Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit kommt ein Rückgriff auf die Kriterien des § 1579 BGB in Betracht (Palandt/Brudermüller, BGB 68. Aufl. Einf. II vor § 1569, § 36 EGZPO Rdn. 11). Insoweit behauptet der Kläger, daß die Beklagte aus der Ehe ausgebrochen und eine verfestigte Lebensgemeinschaft eingegangen ist. Diesen Argumenten kommt hier jedoch keine entscheidende Bedeutung zu. Eine Begrenzung der Unterhaltsansprüche gemäß § 1579 BGB wurde bereits in den rechtskräftig entschiedenen Vorprozessen abgelehnt, und infolge dessen durfte die Beklagte darauf vertrauen, daß damit diese Argumente bei der Bemessung ihres nachehelichen Aufstockungsunterhaltsanspruchs keine Rolle mehr spielen.

Soweit nunmehr behauptet wird, daß die Lebensgemeinschaft der Beklagten mit G. H. sich seit der letzten Entscheidung im Jahre 2000 zu einer verfestigten Lebensgemeinschaft weiter entwickelt hat, führt auch dies zu keiner anderen Beurteilung der Zumutbarkeit im Rahmen des § 36 Nr. 1 EGZPO, da nach wie vor von keiner verfestigten Lebensgemeinschaft ausgegangen werden kann. Eine solche Lebensgemeinschaft liegt nur dann vor, wenn die Beziehung sich so verfestigt hat, daß sie als eheähnliches Zusammenleben und als an die Stelle einer Ehe getreten anzusehen ist (BGH NJW 2002, 217 ff = FamRZ 2002, 92 = FuR 2002, 127 = EzFamR BGB § 1579 Nr. 42). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch auch dann nicht erfüllt, wenn man von den Behauptungen des Klägers ausgeht. Wenn die Partner - wie im vorliegenden Fall - getrennte Wohnsitze unterhalten, genügt es nicht, daß sie sich überwiegend im Hause eines Partners aufhalten, die Freizeit gemeinsam verbringen und sich die Anfangsbuchstaben der Vornamen beider Partner im amtlichen Kennzeichen ihrer Pkw's finden, um von einer verfestigten Lebensgemeinschaft im Sinne des Gesetzes auszugehen. Ein gemeinsames Haushalten, ein Füreinander-Dasein und Sich-Beistehen wie in einer Ehe ergibt sich hieraus nicht.

Selbst jedoch wenn man dies anders beurteilen würde, würde dies nicht zu einem anderen Ergebnis führen, da dieses Vorbringen des Klägers - worauf in der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2008 hingewiesen wurde - wegen grober Nachlässigkeit im Rahmen der Ermessensentscheidung gemäß § 621d ZPO als verspätet zurückgewiesen worden wäre. Der Kläger hat diesen Sachvortrag in diesem Verfahren, obwohl dieser bereits Gegenstand der Vorprozesse war, entgegen seiner Prozeßförderungspflicht (§ 282 ZPO) erstmals in der Berufungsinstanz nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist im Schriftsatz vom 18. November 2008 vorgebracht, der eine Woche vor dem angesetzten Termin zur mündlichen Verhandlung am 26. November 2008 beim Oberlandesgericht eingegangen ist. Die Beklagte konnte deshalb diesen Sachverhalt erst im Schriftsatz vom 26. November 2008, der im Termin zur mündlichen Verhandlung übergeben wurde, bestreiten, so daß die aufgrund des Bestreitens erforderliche Einvernahme des vom Kläger angebotenen Zeugen zu einem zusätzlich Termin und damit zu einer Verzögerung geführt hätte.

? Kein Grund, der die Bejahung des Zumutbarkeitserfordernisses in § 36 Nr. 1 EGZPO erfordert, ist das Vermögen, das die Beklagte durch Zuwendungen seitens des Klägers während der Ehe erhalten hat, denn dieser Umstand wird bereits beim Unterhaltsanspruch selbst im Rahmen der Bedürftigkeit hinreichend berücksichtigt. Durch die Einnahmen, die die Beklagte aufgrund des erlangten Vermögens erzielt, und durch den Wohnvorteil, den die Beklagte durch das vom Kläger zugewendete Haus hat, mindert sich der Unterhaltsanspruch der Beklagten. Die Frage, ob bzw. wann die Beklagte verpflichtet ist, dieses Vermögen zur Deckung ihres Unterhalts einzusetzen, wird vom Kläger nicht problematisiert und stellt sich in diesem Verfahren deshalb und auch im Hinblick auf die statistisch gesehen noch hohe Lebenserwartung der Beklagten von ca. 25 Jahren nicht.

? Im Hinblick auf die Zuwendungen, die die Beklagte vom Kläger im Zusammenhang mit der im Jahre 1973 auf Druck der Familie des Klägers vereinbarten Gütertrennung vom Kläger erhalten hat, sieht der Senat entgegen den Darlegungen des Erstgerichts in dem Umstand, daß zwischen den Parteien kein Zugewinnausgleich stattfindet, kein zusätzliches Argument, das gegen die Zumutbarkeit und damit gegen die Herabsetzung des Unterhalts vom eheangemessenen auf den angemessenen Bedarf spricht.

? Dies gilt auch für den Umstand, daß die Beklagte ihren Lebensstil tatsächlich reduzieren mußte, weil sie keine Arbeit aufgenommen hat, die ihr das im Urteil vom 6. November 2000 fiktiv zugerechnete Einkommen im vollen Umfange einbringt, da es bei dem Grundsatz bleibt, daß sich der Bedarf der Beklagten nach den ehelichen Verhältnissen bemißt (§ 1578 BGB).

2. Sonstige Abänderungsgründe

a) Nicht zweckentsprechende Anlage des Vorsorgeunterhalts

Der Kläger folgert aus der Darlegung der Beklagten, daß sie aus der Anlage des von ihm bezahlten Vorsorgeunterhalts bei der C.-Lebensversicherung nach dem gegenwärtigen Stand lediglich einen Rentenanspruch von monatlich 173,93 € erworben hat, während sich bei einer Anlage in der gesetzlichen Rentenversicherung ein solcher von 190 € errechnet, daß die Beklagte den von ihm geleisteten Vorsorgeunterhalt nicht zweckentsprechend angelegt habe. Gegen diese Annahme spricht, daß die Rentenversicherung bei C.-Lebensversicherung bereits ab dem vollendeten 62. Lebensjahr einen Rentenanspruch gewährt, während in der gesetzlichen Rentenversicherung ein solcher erst später fällig wird. Dem muß jedoch nicht weiter nachgegangen werden, da dies nicht entscheidungserheblich ist.

Eine zweckwidrige Verwendung des Vorsorgeunterhalts führt nämlich nicht zum Wegfall des Vorsorgeunterhaltsanspruchs; der Unterhaltsverpflichtete kann in einem solchen Falle lediglich verlangen, daß der Vorsorgeunterhalt direkt an den Versorgungsträger bezahlt wird (Palandt/Brudermüller, aaO § 1578 Rdn. 74). Einen solchen Antrag stellt der Kläger jedoch nicht. Darüber hinaus ist gegebenenfalls nach Eintritt des Versorgungsfalles zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 1579 Nr. 4 BGB vorliegen, und dem Unterhaltsberechtigten infolge der zweckwidrigen Verwendung des Vorsorgeunterhalts ein fiktives Renteneinkommen zuzurechnen ist (BGH NJW 1987, 2229 = EzFamR BGB § 1572 Nr. 1 = BGHF 5, 912).

b) Befristung des Vorsorgeunterhalts bis Januar 2011

Eine Befristung des Vorsorgeunterhaltsanspruchs bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres der Beklagten kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil ein Unterhaltsbedürfnis hinsichtlich der Altersvorsorge bis zum allgemeinen Renteneintrittsalter besteht, da bis zu diesem Zeitpunkt Rentenanwartschaften begründet werden können (Palandt/Brudermüller, aaO Rdn. 67), und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß das allgemeine Rentenalter bei der Beklagten entgegen des üblichen späteren Beginns bereits mit 62 Jahren beginnt.

c) § 1579 Nr. 2 BGB (verfestigte Lebensgemeinschaft)

Auch der Einwand des Klägers, daß die Beklagte zumindest nunmehr in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt, gibt keine Veranlassung zu einer Abänderung des Urteils vom 6. November 2000; zur Begründung wird insoweit auf die Ausführungen oben unter 1. c) Bezug genommen.

3. Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzung für die Zulassung der Revision sind nach Ansicht des Senats gegeben (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Rechtssache kommt insoweit grundsätzliche Bedeutung zu, als zu entscheiden ist, ob § 36 Nr. 1 EGZPO auch dann zur Anwendung kommt, wenn eine Aufstockungsunterhaltsregelung deshalb abgeändert werden soll, weil keine ehebedingten Nachteile vorliegen. Darüber hinaus ist im Hinblick darauf, daß die Kriterien, die im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung nach § 36 Nr. 1 EGZPO heranzuziehen sind, in der Rechtsprechung noch nicht geklärt sind, zur Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich (Thomas/Putzo/Reichhold, ZPO 28. Aufl. § 543 Rdn. 4a).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf ([1.990 DM + 487 DM] : 1,95583 x 12 =) 15.198 € festgesetzt (§ 42 Abs. 1 GKG).

OLG Nürnberg, Urteil vom 17.12.2008 - 7 UF 1230/08
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