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OLG Nürnberg, Urteil vom 13.08.2009 - 10 UF 360/09 - FD-Platzhalter-rund

OLG Nürnberg, Urteil vom 13.08.2009
10 UF 360/09



Unterhaltsrecht; Anspruch einer Studentin auf Betreuungsunterhalt gemäß § 1615l BGB.

BGB § 1615l

Zum Unterhaltsanspruch einer Studentin gemäß § 1615l BGB nach Vollendung des dritten Lebensjahres des betreuten Kindes.

OLG Nürnberg, Urteil vom 13. August 2009 - 10 UF 360/09

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Regensburg vom 27.02.2009 (205 F 1955/08) abgeändert.

(1) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit von August 2008 bis August 2009 Unterhalt in Höhe von 2.877 € zu bezahlen.

(2) Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin ab 01.09.2009 bis 31.03.2010 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 240 € und in der Zeit ab 01.04.2010 bis 31.07.2010 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 407 € zu bezahlen, fällig jeweils zum ersten eines Monats im voraus.

2. Im übrigen werden die Berufung des Beklagten sowie die Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 7/10 und der Beklagte 3/10 zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Revision wird zugelassen, soweit die Berufung des Beklagten zurückgewiesen wurde.


Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB. Die Parteien sind die Eltern des am … geborenen Kindes K. Der Junge lebt bei der Klägerin und wird von ihr betreut und versorgt. Von Montag bis Freitag besucht er in der Zeit von 8.30 Uhr bis 16 Uhr eine Kindertagesstätte.

Die Klägerin ist Studentin. Sie hat zunächst zwei Semester Betriebswirtschaftslehre studiert; anschließend hat sie fünf Semester eines Magisterstudiums in den Fächern Spanisch und Englisch absolviert, bevor sie im Jahre 2004 in das Studienfach Lehramt für Realschule (Fächer: Deutsch und Englisch) gewechselt ist. Wegen der Betreuung des Sohnes hat sie sich sodann für vier Semester beurlauben lassen. Nunmehr befindet sie sich im 6. Fachsemester Lehramt; den Abschluß des Studiums hat sie für Juli 2010 ins Auge gefaßt. Seit Juni 2008 übt die Klägerin neben ihrem Studium an den Wochenenden eine Geringverdienertätigkeit aus; sie verdient dabei monatlich zwischen 369 und 396 €.

Der Beklagte zahlt für den Sohn Kindesunterhalt von monatlich 258 €; darüber hinaus hat er aufgrund einer im August 2006 geschlossenen Vereinbarung der Parteien für den Zeitraum vom 1. April 2006 bis zum 6. Dezember 2007 Unterhaltsleistungen an die Klägerin, zuletzt laufend in Höhe von monatlich 570 €, erbracht. Dem Begehren der Klägerin auf Zahlung weiteren Unterhalts für die Zeit ab August 2008 ist er entgegen getreten, woraufhin die Klägerin Unterhalt in Höhe von monatlich 770 € ab August 2008 eingeklagt hat.

Mit Endurteil vorn 27. Februar 2009 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Regensburg unter Klageabweisung im übrigen den Beklagten verurteilt, an die Klägerin monatlichen Unterhalt nach § 1615l Abs. 2 S. 4 und 5 BGB in Höhe von 428 € ab 1. August 2008 zu zahlen; dabei hat es auf den mit 770 € angesetzten Bedarf der Klägerin deren um die Erwerbspauschale und den Erwerbstätigenbonus gekürztes (fiktives) Einkommen angerechnet. Auf Tatbestand und Gründe dieses Urteils wird Bezug genommen.

Hiergegen hat der Beklagte form- und fristgerecht Berufung mit dem Ziel der vollständigen Klageabweisung eingelegt. Er hält einen Unterhaltsanspruch nach § 1615l Abs. 2 BGB für nicht gegeben: Nicht die Betreuung des Kindes, sondern das Studium der Klägerin sei die Ursache für deren Nichterwerbstätigkeit. Der vom Amtsgericht zugesprochene Unterhalt stelle sich de facto als vom Beklagten nicht geschuldeter Ausbildungsunterhalt dar, wobei sich die Studienzeit aufgrund des Studienfachwechsels der Klägerin verlängert habe. Auch könne nicht richtig sein, daß der Beklagte vorrangig haften solle, wohingegen bei der Berechnung des BAföG-Anspruchs der Klägerin von einer Unterhaltsverpflichtung der Eltern ausgegangen werde. Zudem lägen weder kindes- noch elternbezogene Belange vor, die eine Verlängerung der Unterhaltsverpflichtung über drei Jahre nach der Geburt des Kindes hinaus rechtfertigen würden. Zum einen sei eine Ganztagesbetreuung des Kindes gewährleistet, zum anderen sei auch kein eine Unterhaltspflicht begründender Vertrauenstatbestand geschaffen worden; insbesondere habe es keine gemeinsame Lebensplanung der Parteien gegeben.

Auch dürfe nicht von einem Mindestbedarf von 770 € ausgegangen werden; maximal sei der nach der Düsseldorfer Tabelle von Eltern an Studenten zu zahlende Regelunterhaltsbetrag von 640 € anzusetzen. Von diesem Betrag seien neben dem - nur um die Erwerbspauschale zu kürzenden - (fiktiven) Eigeneinkommen die von der Klägerin erst in der zweiten Instanz mitgeteilten BAföG-Leistungen - auch die darlehensweise gewährten - bedarfsmindernd abzuziehen.

Darüber hinaus will der Beklagte der am 6. Dezember 2007 ausgelaufenen Vereinbarung abschließenden Charakter beimessen; ferner beruft er sich unter Hinweis auf das Verschweigen unterhaltsrechtlich relevanter Tatsachen (bezüglich Nebentätigkeit und BAföG-Bezug) durch die Klägerin auf Verwirkung.

Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels des Beklagten und verfolgt im Wege der Anschlußberufung ihr erstinstanzliches Ziel weiter. Sie meint, ihr stehe ein Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten dem Grunde nach und in der von ihr beantragten Höhe zu. Neben dem Vollzeitstudium und der Kinderbetreuung bestehe für sie keine Erwerbsobliegenheit, auch nicht im Umfang einer geringfügigen Beschäftigung. Die derzeit ausgeübte Tätigkeit müsse sie in der Examensvorbereitungsphase aufgeben. Ihr könne auch nicht angesonnen werden, ihr Studium zugunsten einer Erwerbstätigkeit aufzugeben. Sie habe ihr Studium bislang zielstrebig verfolgt; der Wechsel vom Magister- zum Lehramtsstudium sei sachlich begründet gewesen, da sich der Lehrerberuf besser mit der Kinderbetreuung vereinbaren lasse.

Wegen der näheren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die Berufung des Beklagten ist zulässig und hat teilweise Erfolg. Die Anschlußberufung der Klägerin hingegen erweist sich als nicht begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Unterhaltsanspruch nach § 1615l Abs. 2 S. 4 und 5 BGB zu, allerdings nicht in der vom Amtsgericht zuerkannten Höhe.

1. Dem steht nicht entgegen, daß die Klägerin nicht wegen der Kinderbetreuung, sondern wegen ihres Studiums keine über den Umfang einer geringfügigen Beschäftigung hinausgehende Tätigkeit ausübt - dies wäre ihr im Hinblick auf die ganztägige (bis 17.30 Uhr ausdehnbare) Fremdbetreuung des Kindes in einer Kindertagesstätte grundsätzlich möglich.

Seit der Neufassung des § 1615l Abs. 2 BGB durch das Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz vom 21. August 1995 (BGBl I 1050) kann die nicht verheiratete Mutter vom Vater Unterhalt bereits dann verlangen, wenn von ihr wegen der Pflege und Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Seither galt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für diesen Anspruch auf Betreuungsunterhalt nur noch ein eingeschränktes Kausalitätserfordernis; es kam nicht mehr darauf an, ob von der Mutter ohne die Kinderbetreuung eine (weitergehende) Erwerbstätigkeit ausgeübt würde bzw. werden könnte (vgl. z.B. BGH FamRZ 1998, 541 = FuR 1998, 131 = EzFamR BGB § 1615l Nr. 1 = BGHF 11, 15; 2005, 442 = FuR 2005, 174 = EzFamR BGB § 1615l Nr. 13). Zwar sind die zitierten Entscheidungen zu dem auf drei Jahre befristeten Unterhaltsanspruch ergangen; diese Grundsätze sind jedoch auch auf den verlängerten Betreuungsunterhalt des § 1615l S. 3 BGB a.F. übertragbar, da die Grundvoraussetzungen hierfür die gleichen waren, und die Verlängerung ausschließlich davon abhängig war, ob die Versagung des Unterhaltsanspruchs grob unbillig wäre (hiervon ist unter anderem das Oberlandesgericht Frankfurt in seiner Entscheidung vom 13. Oktober 1999 - FamRZ 2000, 1522 ausgegangen).

Durch die Änderung des Unterhaltsrechts zum 1. Januar 2008 hat sich an dieser Beurteilung nichts geändert. Die Voraussetzungen für den »Basisbetreuungsunterhalt« sind gleich geblieben; nur die Verlängerung aus Billigkeitsgründen ist - unter Angleichung an § 1570 BGB - erleichtert worden. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß von der Klägerin eine (weitergehende) Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

Die Klägerin ist bereits durch ihr Studium weitgehend ausgelastet. Die Betreuung des jetzt vier Jahre und acht Monate alten Sohnes nimmt sie darüber hinaus, trotz ganztägiger Fremdbetreuung des Kindes in einer Kindertagesstätte im beachtlichen Maße in Anspruch. Die Betreuung erschöpft sich bei weitem nicht darin, das Kind zur Kindertagesstätte zu bringen und von dort wieder abzuholen; vielmehr hat die Klägerin in Anbetracht des Alters des Kindes zu Hause für eine engmaschige Beaufsichtigung zu sorgen und ist allein dadurch zeitlich bis zum Schlafengehen des Kindes um 20 Uhr gebunden. Diese Inanspruchnahme durch Studium und Kindesbetreuung läßt es nicht zu, daß die Klägerin über den am Wochenende zusätzlich ausgeübten Minijob hinaus einer weiteren Erwerbstätigkeit nachgeht. Damit sind die Voraussetzungen des § 1615l Abs. 2 S. 2 BGB zu bejahen.

2. Was die Dauer des Unterhaltsanspruchs anbelangt, ist eine Verlängerung über den »Basisunterhalt« von drei Jahren hinaus aus Billigkeitsgründen geboten (§ 1615l Abs. 2 S. 4 und 5 BGB).

Zwar sind kindbezogene Gründe iSd § 1615l Abs. 2 S. 5 BGB nicht vorhanden. Wie sich aus der gesetzlichen Formulierung »insbesondere« ergibt, können jedoch auch sonstige (sog. »elternbezogene«) Gründe für eine Verlängerung ausreichen.

Auch wenn nicht zu verkennen ist, daß die Parteien - abgesehen von sporadischen Übernachtungen des Beklagten bei der Klägerin - nicht zusammengelebt haben und ersichtlich auch keine gemeinsame, einen Vertrauenstatbestand begründende Lebensplanung hatten, so ist doch zu berücksichtigen, daß der Klägerin Probleme erwachsen sind, die daraus resultierten, daß sie mitten im Studium schwanger wurde. Daß sie sich nach der Geburt des Kindes für zwei Jahre beurlauben ließ, um erst danach weiter zu studieren, ist verständlich; ein endgültiger Abbruch des Studiums konnte von ihr ernsthaft nicht verlangt werden, zumal der Abschluß des Studiums letztlich auch dem gemeinsamen Kind der Parteien zugute kommt. Auch wegen des Studienverlaufs kann ihr kein die Versagung von Unterhalt rechtfertigender Vorwurf gemacht werden. Insbesondere ist der Wechsel vom Magister- zum Lehramtsstudium nachvollziehbar; die Begründung, daß sich der Lehrerberuf besser mit der Kinderbetreuung vereinbaren lasse, erscheint plausibel. Für diese Entwicklung hat der Beklagte angemessen einzustehen.

Auch ist anzuerkennen, daß die Klägerin neben ihrer Belastung durch Studium und Kindesbetreuung noch einen Minijob ausübt. Diesem Engagement sollte auf seiten des Beklagten für eine gewisse Übergangszeit ein vertretbarer finanzieller Beitrag zum Unterhalt der Klägerin gegenüber stehen. Eine unzumutbare Belastung ist insoweit nicht erkennbar. Auch das vom Prozeßbevollmächtigten des Beklagten im letzten Termin angesprochene Vorhaben des Beklagten, eine Eigentumswohnung zu erwerben, wird dadurch nicht ernsthaft in Frage gestellt.

Nach allem ist daher der Klägerin aus Billigkeitsgründen ein über die 3-Jahres-Frist hinausgehender Unterhaltsanspruch zuzusprechen. Die Dauer ist allerdings zu begrenzen auf den für Juli 2010 zu erwartenden Abschluß des Studiums der Klägerin.

3. Soweit der Beklagte einwendet, er werde dadurch anstelle der Eltern der Klägerin zu »Ausbildungsunterhalt« herangezogen, ist auf den gesetzlich normierten Vorrang in § 1615l Abs. 3 S. 2 BGB sowie die Ausgestaltung des § 1615l Abs. 2 S. 2 BGB und die daraus herzuleitende Einschränkung des Kausalitätserfordernisses zu verweisen.

Auch der Hinweis des Beklagten auf mögliche Diskrepanzen zwischen zivilrechtlicher Unterhaltspflicht und Berechnung elternabhängiger BAföG-Leistungen führt nicht zum Wegfall der Unterhaltsverpflichtung des Beklagten, zumal dem Sachvortrag der Parteien nichts über die Höhe etwaiger Unterhaltsverpflichtungen der Eltern der Klägerin zu entnehmen ist, und im übrigen zivil- und öffentlich-rechtliche Bestimmungen nicht immer restlos aufeinander abgestimmte Regelungen enthalten.

4. Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (§ 1615l Abs. 3 S. 1 iVm § 1610 Abs. 1 BGB).

a) Dabei ist - entgegen der Auffassung des Beklagten - von einem Mindestbedarf auszugehen (hierzu neigt auch der Bundesgerichtshof, vgl. Urteil vom 16. Juli 2008 - FamRZ 2008, 1739 = EzFamR BGB § 1570 Nr. 13 = FuR 2008, 485 mit Darstellung des Meinungsstands in Rechtsprechung und Literatur). Abzustellen ist auf den notwendigen Selbstbehalt Nichterwerbstätiger in Höhe von 770 € (vgl. auch Palandt/Diederichsen, BGB 68. Aufl. § 1615l Rdn. 24). Damit wird der vom Beklagten angeführte Pauschalbetrag der Düsseldorfer Tabelle überschritten, was im Hinblick darauf, daß der Bedarf einer Studentin mit Kleinkind den kinderloser Kommilitonen übersteigt, gerechtfertigt erscheint.

b) Bedarfsmindernd sind die von der Klägerin tatsächlich erzielten Einkünfte aus geringfügiger Tätigkeit zu berücksichtigen. Zwar wird man diese Tätigkeit der Klägerin als überobligationsmäßig anzusehen haben (zur Nebentätigkeit von Studenten beim Kindesunterhalt vgl. Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 1 Rdn. 553; s. auch BGH FamRZ 1995, 475 = EzFamR BGB § 1611 Nr. 1 = BGHF 9, 894 mwN). Die analog § 1577 Abs. 2 BGB anzustellende Billigkeitsabwägung führt jedoch zur Anrechenbarkeit, zumal die Klägerin bereits vor dem hier streitgegenständlichen Zeitraum eine Nebentätigkeit ausgeübt hat und während ihrer Erwerbstätigkeit - offensichtlich problemlos - durch ihre Eltern bei der Kindesbetreuung entlastet wird. Zudem wird durch die Anrechnung den beiderseitigen Interessen der Parteien angemessen Rechnung getragen.

Nachdem die Klägerin Einkünfte in unterschiedlicher Höhe bezieht, legt der Senat den Mittelwert zugrunde ([369 € + 396 €] : 2 = 382,50 €). Hiervon in Abzug zu bringen sind die berufsbedingten Aufwendungen in Höhe von pauschal 5%, so daß sich ein anzurechnender Betrag von monatlich rund 363 € ergibt. Ein - nur beim Quotenunterhalt zum Tragen kommender - Erwerbstätigenbonus ist hier - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - nicht zu berücksichtigen.

c) Anzurechnen auf den Bedarf der Klägerin sind ferner BAföG-Leistungen, auch soweit sie als Darlehen bezogen wurden (vgl. BGH FamRZ 1985, 916 = EzFamR BGB § 1610 Nr. 4 = BGHF 4, 1086) oder hätten bezogen werden können (vgl. OLG Karlsruhe MDR 2009, 810). Dabei handelt es sich um folgende Beträge (vgl. Auflistung des Beklagten im Schriftsatz vom 7. Juli 2009): 08/08 - 09/08 103 € monatlich, 10/08 198 € monatlich, 11/08 - 03/09 235 € monatlich, 04/09 - 03/10 167 € monatlich. Für die Zeit ab April 2010 kann nach dem Akteninhalt nicht von einem Bezug von BAföG-Leistungen ausgegangen werden, zumal die Förderhöchstdauer bereits einmal mit März 2009 angegeben war. Gegebenenfalls ist diesbezüglich (wie auch bei sonstigen Veränderungen) ein Vorgehen nach § 323 ZPO angezeigt.

d) Danach errechnen sich folgende Unterhaltsbeträge:

08/08 - 09/08 2 x (770 € ./. 363 € ./. 103 €) = 608,00 €
10/08 770 € ./. 363 € ./. 198 € = 209,00 €
11/08 - 03/09 5 x (770 € ./. 363 € ./. 235 €) = 860,00 €
04/09 - 08/09 5 x (770 € ./. 363 € ./. 167 €) = 1.200,00 €
09/09 - 03/10 je 240 € (770 € ./. 363 € ./. 167 €)
04/10 - 07/10 je 407 € (770 € ./. 363 €).

5. Der Inanspruchnahme des Beklagten steht die Vereinbarung vom August 2006 nicht entgegen. Eine abschließende Regelung ist nicht erkennbar, nachdem in dem vorgelegten Schreiben vom 23. August 2006 darauf verwiesen wurde, daß bei einer Änderung der Gesetzgebung oder der Rechtsprechung zu gegebener Zeit in weitere Verhandlungen eingetreten werde. Im Hinblick darauf kann die Frage der Unwirksamkeit eines Verzichts unerörtert bleiben.

6. Es ist auch nicht von einer Verwirkung nach § 1615l Abs. 3 iVm § 1611 BGB auszugehen. Von einer »schweren Verfehlung« wegen nicht rechtzeitiger Bekanntgabe der Nebeneinkünfte und der BAföG-Leistungen wird nicht auszugehen sein; zumindest aber käme es nicht zu einer Herabsetzung des - ohnehin nach Billigkeitsgesichtspunkten bemessenen - Unterhalts oder gar zu einem Wegfall der Unterhaltsverpflichtung, da sich eine »grobe Unbilligkeit« iSd § 1611 BGB nicht feststellen läßt.

7. Nebenentscheidungen: Kosten §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Vorläufige Vollstreckbarkeit §§ 708 Nr. 8 und 10, 711 ZPO.

Um dem Beklagten die Möglichkeit zu eröffnen, die Frage der Dauer des Unterhaltsanspruchs eines nicht verheirateten Elternteils, der nicht durch die Kindesbetreuung, sondern aus anderen Gründen an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist, höchstrichterlich überprüfen zu lassen, war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Revision zuzulassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 12.320 € festgesetzt (Berufung 6.848 €, Anschlußberufung 5.472 €).


Hinweis

Die zugelassene Revision ist nicht eingelegt worden.

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