Telefon
0941 / 59 55 00
Telefon

OLG Nürnberg, Beschluß vom 20.10.2009 - 10 UF 1139/09 - FD-Platzhalter-rund

OLG Nürnberg, Beschluß vom 20.10.2009
10 UF 1139/09



Unterhalt der Mutter eines nichtehelichen Kindes; keine Möglichkeit der Befristung der Unterhaltspflicht vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.

BGB § 1615l

Auch im Rahmen des § 1615l BGB kommt eine Befristung der Unterhaltspflicht vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes nicht in Betracht. (Red.)

OLG Nürnberg, Beschluß vom 20. Oktober 2009 - 10 UF 1139/09


Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die beabsichtigte Berufung gegen das Endurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Regensburg vom 07.08.2009 (202 F 444/09) wird zurückgewiesen.


Gründe

Dem Beklagten war die beantragte Prozeßkostenhilfe zu versagen, da die beabsichtigte Berufung nicht die erforderliche Erfolgsaussicht hat (§ 114 ZPO).

Das Amtsgericht - Familiengericht - Regensburg hat den Unterhaltsanspruch der Klägerin korrekt ermittelt. Der Senat schließt sich insbesondere auch der Auffassung des Erstgerichts an, wonach der Beklagte sich fiktiv Einkünfte aus einer Vollzeittätigkeit zurechnen lassen muß. Die dargelegten Bewerbungen sind nicht geeignet, ein ernsthaftes, auf Dauer angelegtes Bemühen um eine Ganztagsstelle zu belegen. Dar Senat geht weiterhin davon aus, daß der Beklagte in seinem Beruf als Informatiker bei ausreichenden Erwerbsbemühungen auch das Einkommen erzielen könnte, das das Erstgericht seinen Berechungen zugrunde gelegt hat.

Eine Befristung der Unterhaltspflicht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes kommt nicht in Betracht. Einerseits sind derzeit die Umstände, die für eine Verlängerung der Unterhaltspflicht zu berücksichtigen sein werden, noch nicht hinreichend erkennbar; andererseits kann auch noch nicht sicher vorhergesagt werden, ab wann die Klägerin nach Abschluß ihres Studiums einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Es ist daher auch nicht sicher zu prognostizieren, daß ein über das dritte Lebensjahr des Kindes hinausgehender Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Eine Befristung scheidet daher aus (s. auch OLG Koblenz NJW 2009, 1974 ff). Ebenso wie bei der unterhaltsberechtigten Klägerin nach Ablauf der drei Jahre dann die Möglichkeiten einer Fremdbetreuung des Kindes zu prüfen sein werden, kann sich auch der Beklagte nicht auf den Wunsch nach einer Selbstbetreuung des Kindes und einer Reduzierung seiner Arbeitszeit berufen.

Aktuelles

Keine Einträge vorhanden.