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OLG Nürnberg, Beschluß vom 08.06.2009 - 11 UF 1665/08 - FD-Platzhalter-rund

OLG Nürnberg, Beschluß vom 08.06.2009
11 UF 1665/08



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Begrenzung des nachehelichen Unterhalts; Berücksichtigung des Vertrauensschutzes des Unterhaltsgläubigers in eine bestehende Unterhaltsregelung.

BGB § 1578b

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll durch § 36 EGZPO sichergestellt werden, daß dem Unterhaltsgläubiger eine Abänderung des Titels über den nachehelichen Unterhalt unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar ist. Das Vertrauen des Unterhaltsgläubigers, der sich in Anbetracht eines titulierten Unterhaltsanspruchs bzw. einer nicht titulierten - ausdrücklichen oder stillschweigenden - Unterhaltsvereinbarung auf den Fortbestand der Regelung eingestellt hat und nun mit einem Abänderungsverlangen konfrontiert wird, ist grundsätzlich als schutzwürdig bei der Entscheidung über die Änderung der Unterhaltsregelung zu berücksichtigen. (Red.)

OLG Nürnberg, Beschluß vom 8. Juni 2009 - 11 UF 1665/08


Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Weiden/Opf. vom 11.11.2008 (2 F 684/08) wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf (12 x 240 € =) 2.880 € festgesetzt.


Gründe

Die zulässige Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg; zur Begründung wird im wesentlichen auf den Hinweis des Senats vom 28. April 2009 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 3 ZPO).

Das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 29. Mai 2009 veranlaßt keine Änderung der Rechtsauffassung des Senats. Falls die Beklagte - wie der Kläger nun einwendet - bereits vor Ablauf der Übergangsfrist nach § 1578b BGB und § 36 EGZPO eine Vollzeitanstellung erlangen oder über ihre derzeitige Teilzeittätigkeit hinaus etwas hinzuverdienen sollte, kann dies derzeit keine Berücksichtigung finden, insbesondere nicht zu einer Verkürzung der Übergangsfrist führen.

Eine Differenzierung des nachehelichen Unterhalts durch eine stufenweise Herabsetzung gemäß § 1578b Abs. 1 BGB zusätzlich zur zeitlichen Begrenzung nach § 1578b Abs. 2 BGB ist aus Sicht des Senats nicht veranlaßt.

Da die Rechtssache keine grundlegende Bedeutung hat, und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern, hat der Senat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluß gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf 97 Abs. 1 ZPO.


Hinweis

OLG Nürnberg, Beschluß vom 28. April 2009 - 11 UF 1665/08

Hinweis an die Parteien:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Weiden/Opf. vom 11. November 2008 (2 F 684/08) gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats erfordern.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Weiden/Opf. hat auf die Abänderungsklage des Berufungsführers (Klägers) den vor dem Familiengericht Weiden/Opf. am 28. März 2003 in dem Verfahren 2 F 1166/02 geschlossenen Vergleich dahingehend abgeändert, daß der Kläger ab 1. November 2012 keinen Unterhalt mehr an die Beklagte zu zahlen hat. Der Kläger begehrt, das Endurteil des Familiengerichts Weiden/Opf. vom 11. November 2008 dahingehend abzuändern, daß er der Beklagten bereits mit Wirkung ab 1. August 2008 keinen Unterhalt mehr zu leisten habe.

Die Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat teilt die Auffassung des Familiengerichts, daß unter Berücksichtigung der vom Amtsgericht dargestellten Kriterien eine Übergangszeit zum Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichts von vier Jahren angemessen ist. Im Rahmen der Prüfung der Billigkeit nach § 1578b BGB und insbesondere der Zumutbarkeit nach § 36 Nr. 1 EGZPO ist keine kürzere Übergangszeit anzusetzen.

Das Erstgericht hat den Wegfall des nachehelichen Unterhaltsanspruchs ab 1. November 2012 im wesentlichen wie folgt begründet: Zwar sei das jüngste Kind der Parteien am 18. Juli 2008 15 Jahre alt geworden. Die Ermittlung des Zeitpunkts, ab wann die Beklagte auf eine Befristung des nachehelichen Unterhalts zu verweisen sei, hänge aber von der Dauer der Ehezeit zuzüglich von Zeiten der erforderlichen Kinderbetreuung ab. Die Eheschließung sei am 3. August 1989 erfolgt. Zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Scheidung der Parteien am 10. Oktober 2001 sei die Beklagte weiterhin gehalten gewesen, die beiden Kinder Vanessa und Lukas zu betreuen. Eine unterhaltsrechtlich bedeutsame Kinderbetreuungsleistung sei für die Beklagte erst mit Abschluß des 15. Lebensjahres des jüngeren Kindes am 18. Juli 2008 entfallen. Die maßgeblichen Eckdaten von August 1989 bis Juli 2008 ergäben eine rund 19-jährige Ehedauer.

Bemesse man die Übergangszeit, in der der Kläger verpflichtet sei, der Beklagten nachehelichen Ehegattenunterhalt zu bezahlen, auf knapp ein Viertel der Ehedauer, so ergäbe sich ein Zeitraum von jetzt noch vier Jahren, nach der durch Befristung ein Unterhaltsanspruch entfalle. Bei der Festlegung des Übergangszeitraums bis zu dem Punkt, ab dem die Beklagte wieder vollständig selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen habe, sei auch zu berücksichtigen gewesen, daß sie bereits derzeit einen sicheren Arbeitsplatz innehabe, bei dem sie bereits umfangreich in Teilzeit erwerbstätig sei. Der Beklagten sei es in der Zukunft möglich, die bisherige Teilzeittätigkeit auf eine vollschichtige zu erhöhen. Nach der Übergangszeit seien dann keine ehebedingten Nachteile mehr erkennbar.

Soweit der Kläger in seiner Berufung ausführlich Gründe darlegt, warum der Unterhaltsanspruch der Beklagten zeitlich zu begrenzen ist, besteht grundsätzlich keine Divergenz zum Urteil des Erstgerichts, das die Voraussetzungen einer zeitlichen Begrenzung nach § 1578b BGB bejaht hat, auch wenn der Kläger zur Frage des Vorliegens ehebedingter Nachteile eine andere Auffassung als das Familiengericht vertritt.

Soweit der Kläger dagegen meint, der Beklagten sei nur eine kurze Übergangsfrist einzuräumen, ist dem Kläger nicht zu folgen. Dieser stellt hierbei im wesentlichen auf die Ehedauer von ca. 12 Jahren (Heirat bis zur Zustellung des Scheidungsantrages), das - nach seiner Auffassung - Fehlen ehebedingter Nachteile und darauf ab, daß die Beklagte sich jedenfalls seit Beginn des Jahres 2008 aufgrund der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Unterhaltsreform darauf habe einstellen können, daß ihr nurmehr für eine kurze Übergangszeit ein Unterhaltsanspruch zustehe.

Diese Kriterien vermögen eine so kurze Übergangszeit, wie sie der Kläger anstrebt, jedoch nicht zu begründen; vielmehr sind daneben die vom Familiengericht herangezogenen Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Hinzu kommt, daß nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Dr. 16/1830 S. 33) durch die Bestimmung des § 36 EGZPO sichergestellt werden soll, daß dem Unterhaltsberechtigten eine Abänderung unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar ist. Das Vertrauen sowohl eines Unterhaltsberechtigten als auch eines Unterhaltsverpflichteten, der sich in Anbetracht eines titulierten Unterhaltsanspruchs bzw. einer nicht titulierten - ausdrücklichen oder stillschweigenden - Unterhaltsvereinbarung auf den Fortbestand der Regelung eingestellt hat und nun mit einem Abänderungsverlangen konfrontiert wird, sei grundsätzlich schutzwürdig; es sei bei der Entscheidung über die Änderung der Unterhaltsregelung zu berücksichtigen.

Zieht man zusätzlich dieses Vertrauen in den titulierten Unterhaltsanspruch und die bis zur Unterhaltsrechtsreform oder jedenfalls bis kurz vor deren Inkrafttreten herrschende Rechtsprechung zur zeitlichen Begrenzung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs heran, muß die Übergangszeit für die Beklagte erheblich länger ausfallen als der Kläger meint. Auch die beiderseitigen Einkommensverhältnisse rechtfertigen keine kürzere Übergangszeit. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß der Kläger gemäß Vergleich vom 28. Februar 2003 monatlich 240 € nachehelichen Unterhalt an die Beklagte zu zahlen hat, und ihm auch nach den nunmehr von ihm beim Amtsgericht vorgetragenen Einkommensverhältnissen - auch unter Berücksichtigung des zu zahlenden Kindsunterhalts - monatlich ein nicht unerheblicher Betrag verbleibt.

Dem Berufungsführer wird Gelegenheit gegeben, zu diesem Hinweis binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Zur Kostenersparnis regt der Senat die Rücknahme der Berufung an.

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