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OLG Nürnberg, Urteil vom 20.10.2009 - 9 UF 157/09 - FD-Platzhalter-rund

OLG Nürnberg, Urteil vom 20.10.2009
9 UF 157/09



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Grundsatz der Eigenverantwortung; Begrenzung des nachehelichen Unterhalts.

BGB §§ 1573, 1578, 1578b, 1569

Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist zu befristen, wenn auch unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, der Gestaltung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe, der Kindererziehung sowie etwaiger ehebedingter Nachteile in Bezug auf die Möglichkeit des Unterhaltsgläubigers, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, ein weitergehender Unterhaltsanspruch dem Grundsatz der Eigenverantwortung gemäß § 1569 BGB widerspräche.

OLG Nürnberg, Urteil vom 20. Oktober 2009 - 9 UF 157/09

Tenor

1. Auf die Berufung der Antragsgegnerin und die Anschlußberufung des Antragstellers wird das Endurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Neustadt an der Aisch vom 07.01.2009 (1 F 115/07) in Ziffer 3. abgeändert.

2. Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Ehescheidung einen monatlichen, monatlich vorauszahlbaren nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 266 € für Juli 2009 sowie in Höhe von 534 € ab August 2009 zu bezahlen. Der Unterhalt wird bis 31.07.2013 zeitlich begrenzt.

3. Im übrigen werden die Klage abgewiesen sowie die Berufung und die Anschlußberufung zurückgewiesen.

4. Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben der Antragsteller 38% und die Antragsgegnerin 62% zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind vom Antragsteller zu 65% und von der Antragsgegnerin zu 35% zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6. Die Revision wird nicht zugelassen.


Tatbestand

Die Parteien streiten im Scheidungsverbundverfahren um einen Anspruch der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt.

Der am 1. September 1956 geborene Antragsteller und die am 20. September 1963 geborene Antragsgegnerin schlossen am 22. Februar 1991 in München die Ehe, aus der die am 30. August 1991 geborene Tochter Franziska hervorging. Nach der Trennung im August 2006 wurde die Ehe durch Verbundurteil des Amtsgerichts Neustadt an der Aisch vom 7. Januar 2009, das im Scheidungsausspruch seit 16. Juli 2009 rechtskräftig ist, geschieden. Die gemeinsame Tochter Franziska, die noch die Fachoberschule besucht, lebt seit der Trennung bei der Antragsgegnerin.

Die Antragsgegnerin arbeitete bis zur Eheschließung in ihrem erlernten Beruf als Arzthelferin. Danach widmete sie sich der Betreuung der gemeinsamen Tochter und des Haushalts; daneben betrieb sie zeitweise ein selbständiges Geschäft bzw. arbeitete in geringfügigem Umfange. Seit 1. Januar 2007 arbeitet sie halbtags als Verkäuferin und verdient durchschnittlich 770 € monatlich netto. Sie hat berufsbedingt monatliche Fahrtkosten von 176 € und zahlt für eine Lebensversicherung monatlich 27 €.

Der Antragsteller arbeitet als Architekt in Rußland. Er erzielt dort ein jährliches Bruttoeinkommen von 73.800 € und ein monatliches Nettoeinkommen von 6.177 €. Der Antragsteller hat folgende monatliche Belastungen: 1.156 € Architektenversorgung, 22 € Arbeitslosenversicherung, 42 € Techniker-Krankenkasse Ruhebeitrag, 300 € internationale Krankenversicherung, 83 € Selbstbehalt Krankenversicherung, 417 € Darlehen Restschulden Doppelhaushälfte, 209 € Fahrtkosten zum Arbeitsplatz, 6 € Unfallversicherung, 184 € Kapitallebensversicherung Allianz sowie 313 € Bausparvertrag Schwäbisch Hall.

Die Antragsgegnerin begehrt mit ihrer Klage die Zahlung nachehelichen Unterhalts von 1.416 € monatlich bis einschließlich 31. Januar 2016. Wegen des erstinstanzlichen Parteivortrags und des Verfahrensverlaufs wird im übrigen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Neustadt an der Aisch hat den Antragsteller verurteilt, ab Rechtskraft der Scheidung bis einschließlich Juli 2010 eine monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 682 € und von August 2010 bis zum 31. Januar 2016 in Höhe von 270 €, fällig monatlich im voraus, zu zahlen. Es sei jeweils unter Berücksichtigung eines 10%-igen Erwerbstätigenbonus von einem bereinigten unterhaltsrechtlichen Einkommen des Antragstellers von 2.223 € und einem solchen der Antragsgegnerin aus einer Vollzeittätigkeit als Verkäuferin von 858,60 € auszugehen. Der sich hieraus ergebende monatliche Anspruch auf Aufstockungsunterhalt in Höhe von 682 € sei bis einschließlich Juli 2010 zu befristen und anschließend auf 270 € monatlich herabzusetzen. In dieser Höhe liege ein ehebedingter beruflicher Nachteil vor, dessen Wegfall nicht vorhersehbar sei. Der Anspruch sei jedoch aufgrund des Antrages der Antragsgegnerin bis zum 31. Januar 2016 zu befristen.

Gegen dieses Endurteil hat die Antragsgegnerin Berufung eingelegt mit dem Ziel, daß der Antragsteller zur Zahlung eines unbefristeten nachehelichen Unterhalts von monatlich 820 € verurteilt wird. Gegen die Versäumung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist ist der Antragsgegnerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden. Der Antragsteller hat Anschlußberufung eingelegt, mit der er die Abweisung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt begehrt.

Die Antragsgegnerin trägt vor, nach Abzug von 1.156 € Architektenversorgung, 22 € Arbeitslosenversicherung, 42 € Techniker-Krankenkasse/Ruhebeitrag, 300 € internationale Krankenversicherung, 83 € Eigenbeteiligung Krankenversicherung, 417 € Darlehenszahlung, 209 € Fahrtkosten Arbeit, 591 € Miete und 7 € Lebensversicherung verbleibe ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen des Antragstellers von 3.360 €. Kosten für einen Russischkurs seien nicht berücksichtigungsfähig, weil der Antragsteller hierzu keinerlei Nachweise vorgelegt habe, und im übrigen davon ausgegangen werden könne, daß er mittlerweile die Sprache beherrsche. Bezüglich der Wohnkosten in Moskau, die der Antragsteller ebenfalls nicht nachgewiesen habe, sei lediglich ein Betrag von 691 € berücksichtigungsfähig. Der Antragsteller erhalte von seinem Arbeitgeber einen im Einkommen enthaltenen Zuschuß für Unterkunft und Fahrtkosten in Moskau von 800 €; nach Abzug der Fahrtkosten von 209 € verbleibe hieraus ein Betrag von 591 €, der einkommensmindernd angesetzt werden könne. Ein weiterer Abzug sei nicht zulässig. Nach Abzug eines Kindesunterhalts von 431 € und eines 10%-igen Erwerbstätigenbonus verbleibe ein zurechenbares Einkommen des Antragstellers von 2.627 €.

Der Antragsgegnerin verbleibe aus einem fiktiven Einkommen aus Ganztagstätigkeit von 1.300 € netto nach Abzug von 176 € Fahrtkosten und 27 € für die Lebensversicherung nach Berücksichtigung eines 10%-igen Erwerbstätigenbonus ein anrechenbares Einkommen von 987 €.

Daraus ergebe sich ein Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin von 820 €, der unbefristet zu gewähren sei. Aufgrund der Eheschließung habe sie nicht mehr in ihrem Beruf als Arzthelferin gearbeitet und eine beabsichtigte weitere Ausbildung als medizinisch-technische Assistentin (MTA) nicht mehr absolviert. Sie habe nicht mehr die Möglichkeit gehabt, sich weiterzubilden und dadurch höherzuqualifizieren. Aufgrund ihres Alters sowie der mangelnden Berufserfahrung könne sie auch nicht mehr in ihren ursprünglichen Beruf zurückkehren. Bei Durchführung der geplanten Weiterbildung wäre sie nicht als Arzthelferin tätig, sondern als medizinisch-technische Assistentin mit langjähriger Berufserfahrung, wodurch sie ein Einkommen von mindestens 2.100 € erzielen könnte. Die Schwierigkeit, wieder eine Vollzeitbeschäftigung zu finden, resultiere ebenfalls einzig und allein aus der Ehe. Die ehebedingten Nachteile seien insofern aus dem derzeit tatsächlich erzielten Einkommen der Antragsgegnerin aus einer Teilzeitstelle und dem Einkommen, welches sie bei Durchführung ihrer Weiterbildung als medizinisch-technische Assistentin erzielen könnte, zu ermitteln und würden tatsächlich bei 1.400 € liegen.

Die Antragsgegnerin beantragt:

» Das Endurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Neustadt an der Aisch vom 07.01.2009 (1 F 115/07) wird unter Ziffer 3. abgeändert wie folgt:

Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Ehescheidung einen monatlichen nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 820 €, fällig monatlich im voraus, zu bezahlen. «

Der Antragsteller beantragt, die Berufung der Antragsgegnerin zurückzuweisen. Im Wege der Anschlußberufung beantragt er, das Endurteil des Amtsgerichts Neustadt an der Aisch vom 07.01.2009 (1 F 115/07) unter Ziffer 3. abzuändern und die Klage auf Zahlung nachehelichen Ehegattenunterhalts abzuweisen.

Die Antragsgegnerin beantragt die Abweisung der Anschlußberufung.

Der Antragsteller trägt vor, es bestünden auf seiten der Antragsgegnerin keine ehebedingten Nachteile, und ein Anspruch der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt sei unbillig. Auch bei der Billigkeitsprüfung sei zu berücksichtigen, daß der Antragsgegnerin ein aktives Einkommen aus Vollzeittätigkeit zuzurechnen sei. Die Antragsgegnerin habe ihm gegenüber bereits vor der Eheschließung angegeben, medizinisch-technische Assistentin zu sein. Eine weitere Ausbildung hierzu sei weder vor noch während der Ehe jemals ein Thema gewesen. Die Parteien seien sich nur bis zum Beginn des Realschulbesuchs der Tochter einig gewesen, daß die Antragsgegnerin zur Betreuung des Haushalts und der Tochter zu Hause bleibe; danach habe er die Antragsgegnerin vergeblich aufgefordert, in ihrem erlernten Beruf zu arbeiten, schon um die Tilgung der Kreditschulden für das Haus zu ermöglichen. Sie habe aber nur niederqualifizierte Halbtagstätigkeiten ausgeübt bzw. ein eigenes Geschäft eröffnet, das die Schuldenlast noch um 26.000 € erhöht habe. Die Antragsgegnerin sei durch die Ehe nicht gehindert worden, sich weiterzubilden oder wieder in ihrem erlernten Beruf zu arbeiten; sie hätte die Möglichkeit gehabt, eventuelle ehebedingte Nachteile spätestens seit der Trennung auszugleichen. Auch ihr Alter hindere sie hieran nicht. Die Antragsgegnerin sei aber nicht bereit, sich um eine Vollzeittätigkeit und eine entsprechende Weiterbildung zu bemühen, weshalb ein Unterhaltsanspruch unbillig sei. Die Antragsgegnerin habe ihren Unterhaltsanspruch auch verwirkt, weil sie während der Ehe ihre Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt habe.

Sofern ein Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin in Betracht komme, sei beim Einkommen des Antragstellers zu berücksichtigen, daß er monatlich 180 € für einen Russischkurs aufzuwenden habe, weil eine entsprechende Kenntnis der Landessprache zwingende Voraussetzung für seine Tätigkeit sei. Auch die nachgewiesenen Mietkosten seien in voller Höhe zu berücksichtigen. Daneben habe er nach wie vor seinen Erstwohnsitz in Regensburg und zahle dort eine monatliche Miete von 250 €, die zu Unrecht vom Amtsgericht nicht berücksichtigt worden sei. Dieses habe auch lediglich 7 € für eine zusätzliche Altersvorsorge des Antragstellers berücksichtigt; er bezahle aber einen monatlichen Beitrag von 184 € für eine Kapitallebensversicherung bei der Allianz und darüber hinaus monatlich 313 € für einen Bausparvertrag bei der Schwäbisch Hall Bausparkasse. Diese Beiträge seien bis zu einer Höhe von 284 € berücksichtigungsfähig. Es ergebe sich ein Nettogehalt von 2.500 €. Unter Zugrundelegung eines fiktiven Vollzeiteinkommens der Antragsgegnerin von netto 1.300 € ergebe sich allenfalls ein Unterhaltsanspruch von 381 €. Hinsichtlich der Einzelheiten der diesbezüglichen Berechnung des Antragstellers wird auf den Schriftsatz vom 31. August 2009 Bezug genommen.

Bezüglich des weiteren Parteivortrags wird auf den Berufungsbegründungsschriftsatz der Antragsgegnerin vom 5. Juni 2009 und die Erwiderung des Antragstellers mit Anschlußberufung gemäß Schriftsatz vom 31. August 2009 sowie die Sitzungsniederschrift des Oberlandesgerichts vom 29. September 2009 Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die Berufung der Antragsgegnerin und die Anschlußberufung des Antragstellers sind jeweils zu-lässig und teilweise begründet. Die Antragsgegnerin hat gegen den Antragsteller einen Anspruch auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB) ab Rechtskraft der Scheidung, der für den Monat Juli 2009 noch 266 € sowie ab August 2009 monatlich 535 € beträgt. Dieser Anspruch ist jedoch bis zum 31. Juli 2013 zu befristen, weil ein weitergehender Unterhaltsanspruch unbillig wäre (§ 1578b BGB).

1. Das unterhaltsrechtlich bereinigte Nettoeinkommen des Antragstellers beträgt 2.636 €. Von dem nach Abzug von Steuern verbleibenden Einkommen des Antragstellers von 6.177 € monatlich sind als Vorsorgeaufwendungen die Aufwendungen für Kranken- und Arbeitslosenvorsorge in Höhe von 370 € (Arbeitslosenversicherung 22 €, Techniker-Krankenkasse Ruhebeitrag 42 €, internationale Krankenversicherung 300 €, Unfallversicherung 6 €) in Abzug zu bringen. Die geltend gemachte Selbstbeteiligung an der Krankenversicherung ist nicht berücksichtigungsfähig, weil es an einer schlüssigen konkreten Darlegung fehlt, daß ein vereinbarter Selbstbehalt in der Vergangenheit tatsächlich ausgeschöpft wurde (Wendl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 1 Rdn. 697).

Altersvorsorgeaufwendungen sind grundsätzlich insgesamt bis zu 24% des Bruttoerwerbseinkommens berücksichtigungsfähig (Wendl/Gerhardt, aaO § 1 Rdn. 597b), hier also bis zu 17.712 € jährlich bzw. 1.476 € monatlich. Die konkret geltend gemachten Aufwendungen für die Architektenversorgung von 1.156 € und von weiteren 284 € (Allianz Lebensversicherung, Bausparvertrag Schwäbisch Hall) sind somit abzugsfähig. Der tatsächliche Anfall dieser Aufwendungen ist in der Berufung nicht bestritten.

Abzuziehen sind weiterhin die monatliche Restzahlung auf ein eheprägendes Darlehen von 417 € sowie berufsbedingte Fahrtkosten von 209 €, was zwischen den Parteien unstreitig ist. Auch die Kosten für den Russisch-Sprachkurs von monatlich 180 € und die Wohnkosten in Moskau von 925 € sind beruflich bedingt und daher berücksichtigungsfähig. Die Erforderlichkeit eines Russisch-Sprachkurses ist auch unter Berücksichtigung des Umstands, daß der Antragsteller bereits seit 2006 in Rußland arbeitet, ohne weiteres nachvollziehbar, und wird durch die Erklärung des Arbeitgebers vom 18. Februar 2009 bestätigt. Den Anfall von durchschnittlichen Kosten von monatlich 180 € hat der Antragsteller durch Vorlage der entsprechenden Rechnungen für den Zeitraum von November 2008 bis August 2009 belegt.

Die monatlichen Mietkosten des Antragstellers betragen nach dem vorgelegten Mietvertrag 1.250 US-Dollar. Die Festlegung dieses Mietzinses erfolgte nach dem Mietvertrag im November 2008. Im Hinblick auf den sich laufend ändernden Wechselkurs des US-Dollars erachtet es der Senat als sachgerecht, für die Umrechnung des Mietzinses den durchschnittlichen Wechselkurs im Zeitraum von November 2008 bis einschließlich September 2009 von 1,351 zugrunde zu legen, woraus sich ein durchschnittlicher monatlicher Mietzins von 925,24 €, gerundet 925 €, ergibt. Daneben sind die weiteren Wohnkosten des Antragstellers für seinen Erstwohnsitz in Regensburg nicht gesondert berücksichtigungsfähig, da sie als allgemeine Lebenshaltungskosten im Selbsthalt, der hier nicht tangiert ist, enthalten sind.

Eine 5%-ige Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen ist hier nicht anzuerkennen, weil sie nur anstelle von konkreten Berufsaufwendungen, nicht aber daneben geltend gemacht werden kann.

Soweit der Antragsteller geltend macht, der Wegfall der Tilgungszahlungen für das zwischenzeitlich verkaufte eheliche Anwesen könne bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts nicht berücksichtigt werden, da diese Tilgungszahlungen während der Ehezeit ausschließlich zur Vermögensbildung gedient und die ehelichen Lebensverhältnisse damit nicht geprägt hätten, kann dem nicht gefolgt werden. Maßgeblich ist insoweit, daß der den Tilgungsleistungen entsprechende Einkommensteil für die Schaffung des Wohnbedarfs der Familie verwandt wurde, und dadurch auch die ehelichen Lebensverhältnisse prägte. Nach dem Wegfall dieser Verpflichtung ist der entsprechende Betrag grundsätzlich dem für die Bemessung des Unterhalts zugrunde zu legenden Einkommen zuzurechnen.

Zusammenfassend beträgt das unterhaltsrechtlich bereinigte Nettoeinkommen des Antragstellers vor Berücksichtigung des Kindesunterhalts und eines Erwerbstätigenbonus 2.636 €.

2. Der Antragsgegnerin ist ein (fiktives) Einkommen aus einer Vollzeittätigkeit von 1.324 € netto monatlich zuzurechnen.

Die Antragsgegnerin ist grundsätzlich verpflichtet, eine Vollzeittätigkeit auszuüben (§ 1574 BGB). Sie hat nicht hinreichend dargelegt, daß sie trotz ausreichender Bemühungen eine entsprechende Tätigkeit nicht hätte erlangen können; insoweit kann auf die diesbezüglichen Ausführungen des Amtsgerichts Bezug genommen werden. Die Antragsgegnerin hat hierzu im Berufungsverfahren keinen maßgeblichen weiteren Vortrag getätigt. Diesbezüglich verbleibende Zweifel wirken sich ohnehin zu Lasten der Antragsgegnerin aus, da sie insoweit die Darlegungs- und Beweislast trägt (Palandt/Brudermüller, BGB 68. Aufl. § 1574 Rdn. 9).

In ihrer derzeit ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin könnte die Antragsgegnerin unter Zugrundelegung der Werte aus der Entgeltabrechnung für Dezember 2008 bei einer Vollzeittätigkeit einen Bruttolohn von 23.164,68 € jährlich bzw. 1.930,39 € monatlich erzielen. Daraus ergibt sich ein Jahresnettogehalt von 15.887,61 € (Lohnsteuerklasse II, Kinderfreibetrag 0,5, Lohnsteuer 2.376 €, Solidaritätszuschlag 88 €, Kirchensteuer 128 €, Rentenversicherung 2.304,89 €, Arbeitslosenversicherung 324,31 €, Krankenversicherung 1.830,01 €, und Pflegeversicherung 225,86 €). Dies entspricht einem monatlichen Nettolohn von 1.323,97 €, gerundet 1.324 €.

Ein entsprechendes Einkommen könnte die Antragsgegnerin auch in ihrem erlernten Beruf als Arzthelferin erzielen. Sie ist grundsätzlich dazu verpflichtet, eine ihrer Ausbildung entsprechende Vollzeittätigkeit auszuüben (§ 1574 BGB). Es ist auch kein allgemeiner Erfahrungssatz anzuerkennen, daß die heute 46-jährige Antragsgegnerin nach ihrer ehebedingten Berufspause keine Möglichkeit mehr habe, in ihrem ursprünglichen Beruf wieder Fuß zu fassen; dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung ihrer Verpflichtung zu einer entsprechenden Fortbildung (§ 1574 Abs. 3 BGB). Nach dem einschlägigen Gehaltstarifvertrag für medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen könnte die Antragsgegnerin je nach Tätigkeitsgruppe unter Berücksichtigung ihrer Berufsjahre ein Bruttogehalt zwischen 1.783 € und 2.140 € erzielen, also auch unter Berücksichtigung ihrer ehebedingten Berufspause ein durchschnittliches Einkommen in dem Bereich, das sie auch in ihrer derzeitigen Tätigkeit als Verkäuferin bei einer Vollzeitbeschäftigung erzielen könnte.

Nach Abzug von 176 € berufsbedingten Fahrtkosten und 27 € für eine Lebensversicherung verbleiben vor Berücksichtigung des Kindesunterhalts und eines Erwerbstätigenbonus 1.121 €.

3. Die im Rahmen der Unterhaltsberechnung bei den Parteien zu berücksichtigende Unterhaltspflicht für die gemeinsame Tochter Franziska bestimmt sich unterschiedlich für den Zeitraum der Minderjährigkeit und ab dem Monat des Eintritts der Volljährigkeit der Tochter.

a) Für den Zeitraum der Minderjährigkeit von Franziska bestand eine alleinige Barunterhaltspflicht des Antragstellers; die Antragsgegnerin erfüllte in diesem Zeitraum ihre Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, durch die Pflege und die Erziehung des Kindes (§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB). Der Kindesunterhalt für Franziska ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle. Dabei wäre für die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs des Kindes aufgrund der Höhe des Einkommens des Antragstellers von der Einkommensgruppe 4 auszugehen. Es ist jedoch die nächste Einkommensgrupppe 5 zugrunde zu legen, weil die Tabelle von einer Unterhaltspflicht für drei Personen ausgeht, der Antragsgegner aber nur für zwei Personen unterhaltspflichtig ist. Der Kindesunterhalt für Franziska beträgt danach: Tabellenunterhalt Düsseldorfer Tabelle 5/3 453 € ./. Kindergeld 82 €, ergibt 371 €.

b) Ab dem Monat August 2009, in dem Franziska volljährig wurde, sind beide Elternteile nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB barunterhaltspflichtig, weil gegenüber Volljährigen keine Betreuungsleistung mehr besteht. Dies gilt auch bei volljährigen Schülern bis 21 Jahre, die bei einem Elternteil leben. Der Bedarf richtet sich, weil volljährige, noch in Ausbildung befindliche und noch bei einem Elternteil lebende Kinder keine eigene Lebensstellung haben, nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern und der Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle (FA-FamR/Gerhardt, 6. Aufl. 6. Kap. Rdn. 160a).

Der Bedarf von Franziska nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern von (2.636 € + 1.121 € =) 3.757 € beträgt 588 € nach der Düsseldorfer Tabelle, Gruppe 7, Altersstufe 4. Nach Abzug des Kindergeldes von 164 € verbleibt ein Restbedarf von 424 €. Für diesen Restbedarf haften beide Eltern nach dem Verhältnis ihrer Einkommen. Das hierfür verfügbare Elterneinkommen der Antragsgegnerin ergibt sich aus ihrem Einkommen von 1.121 € abzüglich des notwendigen Selbstbehalts von 900 € mit 221 €. Der einzusetzende Anteil des Antragstellers beträgt 2.636 € abzüglich 900 €, also 1.736 €. Danach ergibt sich ein Haftungsanteil des Antragstellers von 376 € (424 € x 1.736 € : [221 € + 1.736 €]). Der Haftungsanteil der Antragsgegnerin beträgt 48 € (424 € x 221 € : [221 € + 1.736 €]).

4. Danach ergibt sich für den Monat Juli 2009, in dem Franziska noch minderjährig war, folgende Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin:

Einkommen des Antragstellers 2.636 €
./. Kindesunterhalt 371 €
ergibt 2.265 €
./. 10% Erwerbsbonus (2.265 € x 10%) 226 €
ergibt 2.039 €
Einkommen der Antragsgegnerin 1.121 €
./. Erwerbsbonus (1.121 € x 10%) 112 €
ergibt 1.009 €
Gesamtbedarf 3.048 €
Einzelbedarf der Antragsgegnerin (3.048 € : 2 =) 1.524 €
./. Einkommen der Antragsgegnerin 1.009 €
Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin 515 €

Nachdem jedoch der nacheheliche Unterhaltsanspruch erst mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung, die am 16. Juli 2009 eingetreten ist, einsetzt, errechnet sich aus einem monatlichen Unterhaltsanspruch von 515 € für den Restmonat Juli ein Unterhaltsanspruch von noch (615 € : 31 x 16 =) 265,81 €, gerundet 266 €.

5. Ab dem Monat August 2009, in dem Franziska volljährig wurde, ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung:

Einkommen des Antragstellers 2.636 €
./. Kindesunterhalt 376 €
ergibt 2.260 €
./. Erwerbsbonus (2.260 € x 10%) 226 €
ergibt 2.034 €
Einkommen der Antragsgegnerin 1.121 €
./. Kindesunterhalt 48 €
ergibt 1.073 €
./. Erwerbsbonus (1.073 € x 10%) 107 €
ergibt 966 €
Gesamtbedarf 3.000 €
Einzelbedarf der Antragsgegnerin (3.000 € : 2) 1.500 €
./. Eigeneinkommen 966 €
Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin 534 €

6. Der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin ist zeitlich bis zum 31. Juli 2013 zu befristen (§ 1578b BGB). Auch unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, der Gestaltung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe, der Kindererziehung sowie etwaiger ehebedingter Nachteile in Bezug auf die Möglichkeit der Antragsgegnerin, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, widerspräche ein weitergehender Unterhaltsanspruch dem Grundsatz der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB).

Die heute 46-jährige Antragsgegnerin war während der bis zur Zustellung des Scheidungsantrages rund 16 Jahre dauernden Ehe neben der Haushaltsführung und Kindererziehung schon zeitweise berufstätig. Die Trennung erfolgte bereits im Jahre 2006. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet und in der Lage, wieder in ihrem erlernten Beruf als Arzthelferin zu arbeiten. Ehebedingte Nachteile in Bezug auf die Möglichkeit, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, sind nur in begrenztem Umfange anzunehmen, und können von der Antragsgegnerin innerhalb der ihr gewährten Übergangsfrist ausgeglichen werden.

Dabei kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, daß die Antragsgegnerin ohne die Ehe eine Weiterbildung als medizinisch-technische Assistentin absolviert hätte. Für diese - vom Antragsteller bestrittene - pauschale Behauptung bestehen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die ein schlüssiger diesbezüglicher Sachvortrag erfordern würde. Bei einer durchgehenden Tätigkeit der Antragsgegnerin in ihrem erlernten Beruf ohne ehebedingte Unterbrechung könnte sie derzeit ein monatliches Bruttoeinkommen im Bereich zwischen 2.013 € und 2.416 € (Gehaltstarifvertrag für medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen, gültig ab 1. Januar 2009, 23. bis 29. Berufsjahr, Tätigkeitsgruppe I - IV), somit ohne weitere Anhaltspunkte im Durchschnitt etwa von 2.200 € brutto erzielen; dies entspricht einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.459,44 €, gerundet 1.460 € (Lohnsteuerklasse II, Kinderfreibetrag 0,5, Lohnsteuer 268,58 €, Solidaritätszuschlag 11,01 €, Kirchensteuer 16,02 €, Rentenversicherung 218,90 €, Arbeitslosenversicherung 30,80 €, Krankenversicherung 173,80 €, Pflegeversicherung 21,45 €). Gegenüber dem Einkommen von 1.324 €, das die Antragsgegnerin auch nach der Ehe in diesem Beruf erzielen könnte, ergibt sich eine Differenz von 136 €. Eine Differenz in dieser Größenordnung könnte die Antragsgegnerin aber durch Erzielung eines entsprechenden höheren Einkommens, das sie aufgrund zunehmender Anzahl von Berufsjahren und entsprechender Fortbildung mit einer Höherqualifizierung ihres Tätigkeitsbereichs erreichen könnte, in der ihr gewährten Übergangsfrist ausgleichen.

Der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin ist daher bereits jetzt zu befristen (BGH FamRZ 2008, 1325 = FuR 2008, 401 = EzFamR BGB § 1579 Nr. 50). Bei einer Gesamtabwägung aller Umstände ist von der Antragstellerin innerhalb einer Frist von etwa vier Jahren ab Rechtskraft der Scheidung zu erwarten, daß sie sich auf den Wegfall des Unterhalts einstellt Der nacheheliche Unterhalt wird deshalb bis zum 31. Juli 2013 befristet.

7. Der zeitlich begrenzte Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin ist nicht verwirkt (§ 1579 BGB). Die Voraussetzungen des § 1579 BGB, unter denen ein Unterhaltsanspruch wegen grober Unbilligkeit zu beschränken oder zu versagen ist, und für deren Vorliegen der Antragsteller die Darlegungs- und Beweislast trägt, liegen nicht vor.

Die Antragsgegnerin, die während der Ehezeit unstreitig die Haushaltsführung und Kinderbetreuung übernommen hat, hat sich auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Antragstellers weder über schwerwiegende Vermögensinteressen des Antragstellers mutwillig hinweggesetzt (§ 1579 Nr. 5 BGB), noch vor der Trennung ihre Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt (§ 1579 Nr. 6 BGB); insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen des Amtsgerichts Bezug und schließt sich ihnen vollumfänglich an. Wesentlich neue Gesichtspunkte sind vom Antragsteller in diesem Zusammenhang auch in der Berufungsinstanz nicht vorgetragen worden.

Die Kostenentscheidung hinsichtlich beider Rechtszüge beruht auf § 93a Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 2 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; auch die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 9.840 € (§ 42 Abs. 1 GKG: Berufung 1.656 €, Anschlußberufung 8.184 €).

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