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OLG Nürnberg, Urteil vom 10.03.2011 - 10 UF 1762/10 - FD-Platzhalter-rund

OLG Nürnberg, Urteil vom 10.03.2011
10 UF 1762/10



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Begrenzung des nachehelichen Unterhalts wegen Krankheit.
BGB §§ 1572, 1578b

Zur Begrenzung des nachehelichen Unterhalts wegen Krankheit, wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen.

OLG Nürnberg, Urteil vom 10. März 2011 - 10 UF 1762/10

Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird Ziffer 3. des Endurteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Regensburg vom 10.11.2010 (205 F 1330/09) abgeändert.
Der Unterhaltsanspruch der Klägerin wird bis zum 31.10.2019 befristet. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand
Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. Sie haben am 4. Juni 1982 die Ehe geschlossen, aus der die gemeinsamen Kinder S. (geboren am 2. Mai 1988) und M. (geboren am 21. Mai 1993) hervorgegangen sind. Anfang Februar 2005 haben sie sich getrennt. Der Scheidungsantrag des Beklagten ist der Klägerin am 8. März 2006 zugestellt worden. Seit 21. März 2007 sind die Parteien rechtskräftig geschieden.

Die Klägerin ist gelernte Verkäuferin. Diesen Beruf hat sie bis zur Geburt ihrer älteren Tochter ausgeübt; danach hat sie sich im wesentlichen um die Kinderbetreuung gekümmert. Derzeit ist sie in einer Behinderteneinrichtung beschäftigt und erhält für ihre Tätigkeit monatlich 63 € netto. Der Beklagte ist Beamter und erzielt bei der Telekom ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 2.350 €.

Die Töchter haben nach der Trennung der Parteien zunächst bei der Klägerin gewohnt. S. ist Anfang 2007 ausgezogen; M. ist im Juli 2007 zum Vater gewechselt und wird seither von diesem betreut.

Mit ihrer im August 2009 beim Amtsgericht - Familiengericht - Regensburg eingegangenen Klage hat die Klägerin nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab 22. Oktober 2008 geltend gemacht. Nach Hinzuziehung eines Sachverständigen, der in seinen psychiatrischen gutachtlichen Stellungnahmen zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Klägerin an einer paranoiden Schizophrenie leide und daran schon im März 2007 gelitten habe, und daß sie aufgrund dieser Erkrankung derzeit und wahrscheinlich auf Dauer nicht auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig sein könne, hat das Familiengericht am 10. November 2010 folgendes Endurteil erlassen:

» Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab dem 01.11.2010 einen monatlichen jeweils im voraus fälligen nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 424 € zu bezahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen nachehelichen Ehegattenunterhalt für den Zeitraum vom 01.11.2009 bis einschließlich Oktober 2010 in Höhe von 5.088 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit 21.09.2009 zu bezahlen.
Der Unterhaltsanspruch wird bis zum April 2017 befristet.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin 2/3 und der Antragsgegner 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. «

Auf Tatbestand und Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen.

Hiergegen hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt, die sie auf die angeordnete Befristung beschränkt hat. Sie meint, ihr sei der Unterhalt unbefristet zu gewähren. Sie macht insbesondere geltend, daß das Amtsgericht ihre völlige wirtschaftliche Abhängigkeit von dem Beklagten während der langen Ehedauer und die durch die alleinige Betreuung der beiden Kinder durch sie geprägte Haushaltsführung ebenso wenig hinreichend berücksichtigt habe wie den Umstand, daß sie den nach dem Hausverkauf erhaltenen Geldbetrag für eine bescheidene Lebensführung aufbrauchen und ohne eine dauerhafte Unterhaltsleistung schon bald Sozialhilfe in Anspruch nehmen müsse.

Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und beantragt die Zurückweisung der Berufung. Er verweist vor allem darauf, daß kein ehebedingter Nachteil für die Klägerin vorliege, und auch die nacheheliche Solidarität keine lebenslange volle Teilhabe der Klägerin an den ehelichen Lebensverhältnissen rechtfertige.

Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nur teilweise begründet. Der - der Höhe nach in zweiter Instanz unstreitige - Unterhaltsanspruch ist der Klägerin nicht unbefristet zuzubilligen. Allerdings ist die Dauer der Unterhaltsgewährung mit 7½ Jahren zu kurz bemessen.

Nach der Neuregelung des § 1578b BGB ist ein Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, wenn und soweit ein nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessener oder zeitlich unbeschränkter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Hierbei ist eine umfassende individuelle Billigkeitsabwägung, die alle Umstände des Einzelfalles einbezieht, unter Beachtung der gesetzlichen Kriterien vorzunehmen. Die Billigkeitsprüfung hat sich insbesondere daran zu orientieren, inwieweit für den bedürftigen Ehegatten durch die Ehe Nachteile eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen; neben den beispielhaft aufgeführten Kriterien - Kinderbetreuung, Gestaltung der Haushaltsführung, Ehedauer - können auch andere Bewertungsmerkmale von Bedeutung sein. Ab welchem Zeitpunkt danach eine Reduzierung des Anspruchs auf den angemessenen Bedarf oder eine zeitliche Begrenzung oder eine Kumulierung beider Beschränkungen in Betracht zu ziehen ist, hängt von den Besonderheiten des Einzelfalles ab, wobei es darauf ankommt, ab wann der Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen für die Unterhaltsbemessung nicht mehr maßgeblich zu sein hat.

Diese Möglichkeiten zur Beschränkung des nachehelichen Unterhalb gelten nunmehr auch für den Unterhalt wegen Krankheit. Eine dauerhafte Verantwortung des geschiedenen Ehegatten für das allein im zeitlichen Zusammenhang mit der Ehe stehende, sich schicksalhaft verwirklichende Krankheitsrisiko ist nicht ohne weiteres gerechtfertigt. Andererseits führt - bei Fehlen sonstiger Nachteile - der Umstand, daß die Krankheit nicht ehebedingt ist, nicht zwangsläufig zur Befristung des Anspruchs; vielmehr ist hier die Dauer der Unterhaltsverpflichtung - was schon in der Begründung des Regierungsentwurfs des Unterhaltsänderungsgesetzes ausgeführt wurde (vgl. BT-Dr. 16/1830 S. 19) - maßgeblich nach dem Ausmaß der fortwirkenden ehelichen Solidarität zu bestimmen. Wesentliche Aspekte hierfür sind die in § 1587b Abs. 1 S. 3 BGB genannten Kriterien, vor allem die Ehedauer. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien sowie Umfang und Dauer der vom Unterhaltspflichtigen bereits erbrachten Unterhaltsleistungen sind von Bedeutung (vgl. zum Ganzen BGH FamRZ 2010, 1414 = FuR 2010, 561, und FamRZ 2011, 188, jeweils mwN; FA-FamR/Maier, 7. Aufl. 6. Kap. Rdn. 612 ff).

Die gebotene Abwägung der im vorliegenden Fall bedeutsamen Umstände führt zu dem Ergebnis, daß der Klägerin noch für einen längeren Zeitraum, jedoch nicht unbefristet, Unterhalt zuzubilligen ist. Ehebedingte Nachteile für die Klägerin hat das Amtsgericht nicht festgestellt. Diese Einschätzung hat die Klägerin nicht angegriffen; auch sie geht in der Berufungsbegründung vom Fehlen solcher Umstände aus. Derartige Nachteile lassen sich auch anhand des Sachvortrags der Parteien nicht konkret festlegen.

Gleichwohl sprechen gewichtige Umstände für einen über den vom Amtsgericht festgelegten Zeitpunkt fortbestehenden Unterhaltsanspruch der Klägerin.

Von wesentlicher Bedeutung ist zunächst, daß die Ehedauer mit knapp 24 Jahren beachtlich lang ist, und daß die Klägerin nach der Geburt der älteren Tochter im Jahre 1988 ihren Beruf als Verkäuferin nicht mehr ausgeübt und sich bis zur Trennung der Parteien im wesentlichen der Betreuung der beiden Kinder gewidmet hat. Dies erfordert ein hohes Maß an nachehelicher Solidarität. Hinzu kommt, daß die Klägerin aufgrund ihrer Krankheit derzeit keine ihr Existenzminimum annähernd sichernde Erwerbstätigkeit ausüben kann, und sich hieran nach den vom Sachverständigen Dr. I. getroffenen Feststellungen voraussichtlich auf Dauer nichts ändern wird. Zu sehen ist auch, daß das ihr im Zuge der Scheidung zugeflossene Vermögen, selbst bei Unterhaltsleistungen des Beklagten in festgelegter Höhe, demnächst aufgebraucht sein wird. Demgegenüber lebt der Beklagte in finanziell gesicherten Verhältnissen; zudem wird seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Tochter M. in absehbarer Zeit wegfallen.

Barunterhaltsleistungen an die Klägerin hat der Beklagte jedenfalls bis zum Erlaß der erstinstanzlichen Entscheidung nicht erbracht. Allerdings ist er - nach seinem unwidersprochen gebliebenen Sachvortrag - in der Trennungszeit bis Oktober 2007 für die laufenden Kosten der Restfamilie aufgekommen.

Bei Abwägung dieser Gesichtspunkte ist eine Dauer der Unterhaltsleistungen von zehn Jahren geboten, aber auch ausreichend. Mit einer Befristung bis zum 31. Oktober 2019 wird auch dem Umstand Rechnung getragen, daß dieser Zeitpunkt in etwa mit dem Eintritt des Beklagten in das gesetzliche Rentenalter, mit dem ein Einkommensrückgang verbunden sein wird, zusammenfällt.

Inwieweit der Beklagte tatsächlich über den gesamten Zeitraum Unterhaltsleistungen zu erbringen haben wird, hängt auch davon ab, ob künftig wegen Zusammenlebens der Klägerin mit einem neuen Partner die Voraussetzungen für eine Verwirkung nach § 1579 Nr. 2 BGB bejaht werden können. Derzeit jedenfalls ist noch keine verfestigte Lebensgemeinschaft im Sinne dieser Vorschrift anzunehmen.

Nach Maßgabe obiger Ausführungen war die angefochtene Entscheidung abzuändern.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 8 und 10, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf (424 € x 12 =) 5.088 € festgesetzt.

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