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OLG Nürnberg, Beschluß vom 07.10.2008 - 10 UF 913/08 - FD-Platzhalter-rund

OLG Nürnberg, Beschluß vom 07.10.2008
10 UF 913/08



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Betreuungsunterhalt; Problemkind; Notwendigkeit der Klärung von Verhaltensauffälligkeiten und emotionalen Problemen durch ein jugendpsychologisches Gutachten; fehlende Möglichkeit der Aufnahme einer Vollzeittätigkeit bei einem Problemkind; Drittbetreuung des Kindes.

BGB §§ 1570, 1581

Behauptet der ein minderjähriges Kind betreuende Elternteil, das gemeinsame Kind leide an Verhaltensauffälligkeiten und emotionalen Problemen und befinde sich deswegen in psychotherapeutischer Behandlung, ist durch ein jugendpsychologisches Gutachten zu klären, inwieweit diese Auffälligkeiten der Aufnahme einer Vollzeittätigkeit des betreuenden Elternteils und einer Drittbetreuung des Kindes entgegen stehen.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 7. Oktober 2008 - 10 UF 913/08

Tenor

1. Der Beklagten wird für die beabsichtigte Berufung gegen das Endurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Cham vom 13.06.2008 (2 F 263/08) insoweit Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin H. beigeordnet, als sie weiterhin monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 379,36 € begehrt.

2. Der weitergehende Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird zurückgewiesen.


Gründe

I. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie haben am 24. Juni 2003 eine notarielle Trennungs- und Scheidungsvereinbarung getroffen, derzufolge der Kläger an die Beklagte monatlichen Unterhalt in Höhe von 685,08 € zahlen sollte. Der Kläger begehrt nun Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung. Das Amtsgericht - Familiengericht - Cham hat der Abänderungsklage des Klägers in vollem Umfange stattgegeben. Die Beklagte will an ihrem ursprünglichen Unterhaltstitel festhalten und bittet um Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die beabsichtigte Berufung.

II. Dem Gesuch der Beklagten kann nur teilweise entsprochen werden. Hierbei geht der Senat davon aus, daß der Beklagten nicht von vornherein nur angesichts des Alters des gemeinsamen Kindes eine Vollzeitbeschäftigung zugemutet werden kann; im Rahmen des § 1570 BGB n.F. ist vielmehr eine Billigkeitsabwägung unter Berücksichtigung der Belange des Kindes vorzunehmen. Die Beklagte hat bereits in erster Instanz unter Vorlage einer Bestätigung des Dipl. Soz.-Pädagoge B. vom 30. Mai 2008 vorgetragen, daß das gemeinsame Kind an Verhaltensauffälligkeiten und emotionalen Problemen leidet und sich deswegen in psychotherapeutischer Behandlung befindet. Es wäre daher durch jugendpsychologisches Gutachten zu klären, inwieweit diese Auffälligkeiten der Aufnahme einer Vollzeittätigkeit der Beklagten und einer Drittbetreuung des Kindes entgegen stehen. Bis zum Vorliegen eines solchen Gutachtens sind der Beklagten jedenfalls keine Einkünfte aus einer Vollzeitbeschäftigung anzurechnen.

Das Einkommen der Beklagten ist nach Auffassung des Senats zumindest im Rahmen der Prozeßkostenhilfebewilligung lediglich aus der derzeitigen Teilzeittätigkeit zu ermitteln. Hierbei geht der Senat jedoch davon aus, daß die Beklagte in absehbarer Zeit als Zahnarzthelferin einen Stundenlohn von mindestens 8,80 € brutto erzielen könnte, und daß der derzeit von ihr in den Gehaltsabrechnungen belegte Stundenlohn von 5,77 € brutto als untertariflich anzusehen ist. Es wird im Rahmen des Hauptsacheverfahrens zu prüfen sein, ob ihr auch aus einer Halbtagstätigkeit daher ein höheres Einkommen angerechnet werden kann.

Das Einkommen des Klägers ist weiterhin mit 2.323 € netto in Ansatz zu bringen; anderweitige Zahlen sind nicht nachvollziehbar dargelegt. Von diesem Einkommen hat der Kläger zunächst den Mindestunterhalt für drei Kinder in Höhe von insgesamt (245 € für M. und jeweils 202 € für Ma. und J. =) 649 € zu zahlen sowie Unterhalt für die Beklagte und die Lebensgefährtin. Dem derzeitigen Akteninhalt zufolge ist der Bedarf der Lebensgefährtin ausweislich des früheren Anstellungsvertrages auf 1.064 € festzusetzen. Hiervon ist der als Einkommen geltende Teil des Elterngeldes in Höhe von 262 € in Abzug zu bringen, so daß rechnerisch ein ungedeckter Bedarf von 802 € verbleibt. Unter Berücksichtigung der finanziellen Vorteile der gemeinsamen Haushaltsführung mit dem Kläger reduziert der Senat jedoch den Bedarf um 120 € auf 682 €.

Der Unterhaltsanspruch der Beklagten wurde in der notariellen Unterhaltsvereinbarung auf 685 € festgeschrieben; allerdings sind die Vergleichsgrundlagen bezüglich des Einkommens der Beklagten nicht ausreichend dargelegt, so daß der Unterhaltsanspruch nach den gesetzlichen Regeln neu zu berechnen ist.

Nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen und des Kindesunterhalts verbleiben dem Kläger 1.558 €. Unter Berücksichtigung des um die Ersparnis des Zusammenlebens reduzierten Selbstbehalts von 880 € bleiben für die Beklagte und die Lebensgefährtin lediglich 678 € zu verteilen; das Einkommen des Klägers reicht also nicht aus, um den Gesamtbedarf beider Frauen abzudecken. Es ist eine Mangelfallberechnung vorzunehmen, wobei für die unterhaltsrechtlich als gleichrangig anzusehenden Kindesmütter jeweils der Mindestbedarf nach den Leitlinien einzustellen ist. Dieser beträgt für die berufstätige Beklagte 900 € abzüglich des um die berufsbedingten Aufwendungen reduzierten Einkommens von 407 €, also 493 €. Für die Lebensgefährtin beläuft sich der Bedarf auf 770 € abzüglich 120 € für die Vorteile des Zusammenlebens und 262 € anrechenbares Elterngeld, also 388 €. Die Unterhaltsquote beträgt 76,95% (678 : 881 x 100), und der Unterhaltsanspruch der Beklagten 379,36 €.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 07.10.2008 - 10 UF 913/08
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