Telefon
0941 / 59 55 00
Telefon

OLG Nürnberg, Urteil vom 20.02.2008 - 7 UF 1371/07 - FD-Platzhalter-rund

OLG Nürnberg, Urteil vom 20.02.2008
7 UF 1371/07



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Begrenzung des nachehelichen Unterhalts.

BGB § 1578b

1. Zur Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nach dem neuen Unterhaltsrecht (§ 1578b BGB).
2. Der nacheheliche Unterhalt darf im Rahmen des § 1578b Abs. 1 BGB regelmäßig nicht unter den dem Unterhaltsgläubiger zustehenden Selbstbehalt von 1.000 € herabgesetzt werden.

OLG Nürnberg, Urteil vom 20. Februar 2008 - 7 UF 1371/07

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Cham vom 19.09.2007 (1 F 690/06) abgeändert.

Das Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Cham vom 01.02.2006 (1 F 589/05) wird dahingehend abgeändert, daß der Kläger an die Beklagte ab 01.01.2007 nur noch einen nachehelichen Unterhalt von monatlich 534 € zu bezahlen hat. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Verfahrens in erster Instanz haben der Kläger 35% und die Beklagte 65% zu tragen.

4. Von den Kosten zweiter Instanz haben der Kläger 80% und die Beklagte 20% zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand

Die Parteien haben am 20. August 1993 geheiratet. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, nämlich den am 15. Juni 1990 geborenen Sohn S. und den 23. Februar 1998 geborenen Sohn T. Nach der Trennung der Parteien im Jahre 2000 ist der Kläger, der schweizerischer Staatsangehöriger, ist, in die Schweiz zurückgekehrt. Die Beklagte litt nach der Trennung an Depressionen und war deshalb unter anderem im Jahre 2000 vorübergehend auch in stationärer Behandlung. Die Kinder blieben nach der Trennung zunächst bei der Beklagten.

Die Ehe der Parteien wurde auf einen dem Kläger am 11. Juni 2001 zugestellten Scheidungsantrag der Beklagten vom 12. April 2001 hin mit Endurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Cham vom 8. Oktober 2003 (1 F 246/01) geschieden. In der letzten mündlichen Verhandlung im Scheidungsverfahren am 8. Oktober 2003 schlossen die Parteien einen Vergleich, nach dem der jetzige Kläger ab November 2003 folgende monatliche Unterhaltsbeträge zu zahlen hatte: Für die Klägerin nachehelichen Ehegattenunterhalt von 224 € Altersvorsorgeunterhalt, 120 € Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsunterhalt und 763 € Elementarunterhalt, insgesamt 1 107 €. Als Grundlage für den nachehelichen Unterhalt wurde zunächst folgende dem Protokoll beigefügte Berechnung vereinbart:

Erwerbseinkommen des Mannes 3.710 €

./. Erwerbsaufwand 5% 185 €

./. Krankenvorsorgeunterhalt für Frau 120 €

./. Kindesunterhalt aus DT Einkommensgruppe 10 für S. 483 €

./. Kindesunterhalt für T 339 €

Rest 2.583 €

./. Erwerbstätigenbonus 258 €

Resteinkommen Mann 2.325 €.

Ein Einkommen der jetzigen Beklagten wurde nicht angenommen. Aus dem Resteinkommen des Klägers wurde zunächst ein Bedarf der Beklagten von (2.325 € : 2 =) 1.163 € ermittelt. Im Hinblick auf einen verlangten Altersvorsorgeunterhalt von 223,95 € wurde in der beigefügten Berechnung der Quoten-Elementarunterhalt auf 1.062 € reduziert und ein vorläufiger Gesamtunterhalt von (1.062 € + 120 € + 126,17 € - rechnerisch wegen beschränkter Leistungsfähigkeit zunächst verringerter Altersvorsorgeunterhalt - =) 1.308,17 € errechnet.

In den Vergleichsgrundlagen selbst war weiter ausgeführt, daß von diesem Bedarf im Hinblick auf die gegenüber Deutschland um 30% erhöhten Lebenshaltungskosten des jetzigen Klägers in der Schweiz ein Abschlag zu machen ist; insoweit wurde vereinbart, daß der Bedarfskontrollbetrag der Einkommensgrupppe 10 der damaligen Düsseldorfer Tabelle von 1.400 € um 30% auf 1.820 € zu erhöhen, davon der nicht erhöhte Bedarfskontrollbetrag von 1.400 € abzuziehen und die verbleibende Differenz von 420 € auf 210 € zu halbieren war. Damit ergab sich an sich ein Restbedarf von (1.308 € ./. 210 € =) 1.098 €. Dieser wurde auf 1.107 € monatlich insgesamt aufgestockt, wovon 120 € auf den Kranken- und Pflegevorsorgeunterhalt, 224 € auf den Altersvorsorgeunterhalt und 763 € auf den Elementarunterhalt entfallen sollten.

Zur Kontrolle der Leistungsfähigkeit wurde der damals für den Erwerbstätigen geltende Selbstbehalt von 840 € im Hinblick auf die höheren Lebenshaltungskosten in der Schweiz um 30% auf 1.093 € erhöht. Leasingraten in Höhe von (gerundet) 302,83 €, die der jetzige Kläger damals bezahlte, wurden diesem Selbstbehalt noch zugeschlagen. Da dem jetzigen Kläger nach Abzug des Ehegattenunterhalts von 1.107 € von dem Einkommen vor Abzug des Erwerbstätigenbonus von 2.583 € noch 1.476 € verblieben, war dieser erhöhte Selbstbehalt (von 1.395,83 €) gewahrt.

In der Folgezeit wurde durch Beschluß des Amtsgerichts Cham mit einer einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder zunächst beiden Eltern gemäß § 1666 BGB entzogen. Die Kinder wechselten daraufhin von, der Mutter zu einer in Deutschland lebenden Familie F.

In einem Verfahren 1 F 589/05 betrieb der Kläger daraufhin beim Amtsgericht Cham die Abänderung des Vergleiches vom 8. Oktober 2003 mit der Begründung, daß der im Zeitpunkt des Vergleichs vom 8. Oktober 2003 noch gegebenen Anspruch der Beklagten auf Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB nunmehr entfallen sei, und die Beklagte ihren Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst verdienen müsse. In diesem Verfahren bewilligte das Oberlandesgericht Nürnberg mit einem Beschluß vom 20. Dezember 2005 dem Kläger Prozeßkostenhilfe für eine Abänderungsklage, soweit mit dieser eine Herabsetzung des Ehegattenunterhalts für die Zeit ab 1. Januar 2006 auf 936 € monatlich geltend gemacht wurde. Die Erfolgsaussicht einer entsprechenden Herabsetzung des Ehegattenunterhalts wurde damit begründet, daß der Beklagten wohl ein fiktives Erwerbseinkommen von 400 €, das nach Abzug von Erwerbsaufwand und Erwerbstätigenbonus auf 342 € zu bereinigen sei, zugerechnet werden müsse. Im Anschluß an diesen Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg beschränkte der Kläger seine Abänderungsklage auf eine Reduzierung des Unterhalts auf monatlich 936 €. Da dieser Antrag von der Beklagten anerkannt wurde, hat das Amtsgericht Cham mit Anerkenntnisurteil vom 1. Februar 2006 den Vergleich vom 8. Oktober 2003 dahingehend abgeändert, daß der Kläger an die Beklagte ab 1. Januar 2006 nur noch einen monatlichen nachehelichen (einheitlichen) Unterhalt von 936 € zu bezahlen hat.

Mit Beschluß vom 23. März 2006 hat das Amtsgericht Cham in dem Verfahren 1 F 504/06 die elterliche Sorge für S. und T. auf den Kläger übertragen. S. lebt seitdem unverändert bei seinen »Paten-Eltern« F. in Deutschland; T. lebt - jedenfalls seit Beginn des Jahres 2007 - beim Kläger.

In der Folgezeit wurde die Beklagte durch ein rechtskräftiges Versäumnisurteil des Amtsgerichts Cham vom 24. August 2006 zur Zahlung eines monatlichen Kindesunterhaltes für S. von 280 € und für T. von 237 € verurteilt. Die Beklagte hat nach wie vor keine Einkünfte aus Erwerbstätigkeit. Seit 1. Februar 2007 bezieht sie eine - vorerst bis zum 31. Juli 2008 befristete - Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 457,15 €.

Im Anschluß an einen zunächst weitergehenden Antrag auf Prozeßkostenhilfe hat der Kläger in erster Instanz schließlich beantragt, das Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Cham vom 1. Februar 2006 dahingehend abzuändern, daß der Kläger ab 1. Januar 2007 nicht mehr verpflichtet ist, an die Beklagte mehr als 320,50 € monatlich nachehelichen Unterhalt zu bezahlen. Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt, die Klage insoweit abzuweisen, als eine über den Betrag von 677 € hinausgehende Änderung des bestehenden Unterhaltstitels begehrt wird. Wegen des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des Endurteils des Amtsgerichts Cham vom 19. September 2007 sowie die in erster Instanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. August 2007 hat das Amtsgericht Cham am 19. September 2007 das Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Cham vom 1. Februar 2006 dahingehend abgeändert, daß der Kläger ab 1. Januar 2007 nicht mehr verpflichtet ist, an die Beklagte mehr als 415,50 € nachehelichen Unterhalt zu bezahlen, und im übrigen die Klage abgewiesen.

In den Gründen des Urteils ist unter anderem ausgeführt, die Abänderungsklage sei zulässig, weil sich gegenüber dem Anerkenntnisurteil vom 1. Februar 2006 die beiderseitigen Einkommen geändert hätten, und im übrigen auf seiten des Klägers für das nunmehr bei ihm lebende Kind T. Krankenversicherungskosten von 90,30 sFr = 54,18 € und ein Betreuungsbonus von 100 € zu berücksichtigen seien. Der sich wegen der zwischen den Parteien unstreitigen krankheitsbedingten vollständigen Erwerbsunfähigkeit der Beklagten aus § 1572 BGB ergebende Anspruch auf nachehelichen Unterhalt errechne sich zunächst wie folgt:

Einkommen des Klägers 4.128,00 €

./. 5% Werbungskostenpauschale 206,40 €

./. Krankenversicherungskosten 285,00 €

./. Kinderhortkosten 305,00 €

./. Leasingrate 321,00 €

./. Krankenversicherung S. 54,18 €

./. Betreuungsbonus T. 100,00 €

./. Gemeindesteuern 145,00 €

Zwischensumme 2.711,42 €

./. Kindesunterhalt S. aus Gruppe 8 DT 371,00 €

./. Kindesunterhalt R. aus Gruppe 8 DT 371,00 €

Restbetrag 1.903,00 €

./. 10 % Erwerbstätigenbonus 190,00 €

bereinigtes Einkommen 1.713,00 €.

Daraus hat das Amtsgericht zunächst einen Bedarf der Beklagten von ([1.713 € + 457 €] : 2 =) 1.085 € und unter Berücksichtigung des Einkommens der Beklagten einen nicht gedeckten Restbedarf von (1.085 € ./. 457 € =) 628 € errechnet.

Für einen Unterhalt von 628 € sei der Kläger allerdings nicht leistungsfähig. Das Anerkenntnisurteil vom 1. Februar 2006 sei in Verbindung mit dem Vergleich vom 8. Oktober 2003 von einem wegen der erhöhten Lebenshaltungskosten in der Schweiz um 30% erhöhten Selbstbehalt des Klägers ausgegangen. Dieser sei (offensichtlich auf der Grundlage des in Deutschland gegenüber Ehegatten maßgeblichen Selbstbehalts von 1.000 €) mit 1.300 € anzusetzen Der Kläger sei daher nur in Höhe von (1.903 € Einkommen nach Abzug des Kindesunterhalts vor Abzug des Erwerbstätigenbonus ./. 1.300 € =) 603 € leistungsfähig. Der Einwand der Beklagten, daß die Lebenshaltungskosten in der Schweiz gegenüber denen in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr um 30%, sondern nur noch um 17% erhöht seien, könne nicht berücksichtigt werden; die Beklagte habe es nämlich versäumt, ein Absinken der entsprechenden Differenz im Verfahren 1 F 589/05 geltend zu machen. Ein weiteres erhebliches Absinken der Lebenshaltungskosten in der Schweiz von 2006 bis 2007 könne aus dem Sachvortrag der Beklagten nicht entnommen werden.

Die um 30% höhere Lebenshaltungskosten in der Schweiz seien unter Bindung an das entsprechende Vorgehen im Vergleich vom 8. Oktober 2003 in Verbindung mit dem Anerkenntnisurteil vom 1. Februar 2006 zusätzlich dadurch zu berücksichtigen, daß von dem bisher errechneten Anspruch von 603 € ein Betrag von 1.250 € (Bedarfskontrollbetrag der Einkommensgruppe 8 der Düsseldorfer Tabelle, aus der der Kindesunterhalt entnommen worden ist) x 130% = 1.625 € ./. 1.250 € (nicht erhöhter Bedarfskontrollbetrag) = 375 € : 2 = 187,50 € abzuziehen sei. Es verbleibe daher noch ein Unterhaltsanspruch von 415,50 €.

Eine zeitliche Begrenzung des Anspruchs nach § 1573 Abs. 5 BGB sei bei dem auf § 1572 BGB gestützten Anspruch der Beklagten nicht möglich. Eine Begrenzung auf den angemessenen Unterhalt nach § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB komme angesichts einer Dauer der Ehe und Kinderbetreuung von zwölf Jahren und der Rollenverteilung der Parteien während des Zusammenlebens (die Beklagte habe sich dabei nur der Erziehung und Betreuung der Kinder und dem Haushalt gewidmet) nicht in Betracht.

Wegen der Begründung des Urteils im einzelnen wird auf dieses Bezug genommen.

Das Urteil wurde dem Kläger am 20. September 2007 und der Beklagten am 21. September 2007 zugestellt.

Die Beklagte hat mit einem am selben Tage eingegangenen Schriftsatz vom 19. Oktober 2007 gegen das Urteil Berufung eingelegt und diese mit einem am selben Tage eingegangenen Schriftsatz vom 21. November 2007 begründet. Sie wendet sich mit ihrem Rechtsmittel dagegen, daß es das Amtsgericht abgelehnt hat, die von ihr geltend gemachte Reduzierung der Differenz in den Lebenshaltungskosten zwischen der Schweiz und Deutschland zu berücksichtigen. Im Jahre 2003, in dem der Vergleich abgeschlossen worden sei, habe das Preisniveau in der Schweiz nach den Angaben des statistischen Bundesamtes bei 125,2% des deutschen Niveaus gelegen. Für das Jahr 2007 ergebe sich aus den Zahlen des statistischen Bundesamtes demgegenüber nur noch ein Preisunterschied von 10%. Damit belaufe sich der anhand der entsprechenden Vereinbarungen im Vergleich vom 8. Oktober 2003 zu errechnende Abschlag mit (1.250 € x 110% = 1.375 € ./. 1.250 € = 125 € : 2 =) 62,50 €. Ziehe man diesen Betrag von dem vom Amtsgericht errechneten ungedeckten Bedarf der Beklagten von 628 € ab, verbleibe noch ein Anspruch von (628 € ./. 62,50 € =) 565,50 €. Dafür sei der Kläger auch leistungsfähig, da der ihm zustehende deutsche Selbstbehalt nur um 10% zu erhöhen sei. Zum Beleg für ihre Ausführungen hinsichtlich des Verhältnisses der Lebenshaltungskosten in der Schweiz und Deutschland hat die Beklagte Aufstellungen des statistischen Bundesamtes vorgelegt, aus denen sich unter anderem das Preisniveau in der Schweiz für die Jahre 2003 und 2006 sowie die Monate Februar, März und Juli mit Oktober 2007 ergeben. Auf die entsprechenden Unterlagen wird ebenso Bezug genommen wie wegen des Vortrags der Beklagten im einzelnen auf deren im Berufungsverfahren eingereichte Schriftsätze.

Für eine Befristung oder Begrenzung ihres Anspruchs bestehe angesichts ihrer ehebedingten psychischen Erkrankung und der Rollenverteilung in der Ehe auch nach den zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Unterhaltsvorschriften kein Anlaß.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Cham vom 19. September 2007 aufzuheben und die Klage des Klägers insoweit abzuweisen, als eine über den Betrag von 565,50 € hinausgehende Abänderung des bestehenden Unterhaltstitels begehrt wird.

Der Kläger, dem zur Erwiderung auf die Berufungsbegründung der Beklagten eine Frist bis 4. Januar 2008 wurde, beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Mit ihrer Behauptung, daß der prozentuale Unterschied hinsichtlich der Lebenshaltungskosten in der Schweiz und Deutschland gesunken sei, sei die Beklagte präkludiert, da es im vorliegenden Verfahren nur um eine Änderung der Verhältnisse seit dem Anerkenntnisurteil vom 1. Februar 2006 gehen könne, und die geltend gemachte Änderung in den Lebenshaltungskosten seitdem unter der Wesentlichkeitsschwelle von 10% liege. Im übrigen würden die von der Beklagten angegebenen statistischen Zahlen zum Vergleich des Preisniveaus zwischen Deutschland und der Schweiz bestritten. Nach Auskunft des statistischen Amtes der europäischen Gemeinschaft (EUROSTAT) hätten die Preisniveau-Indizes für die Konsumausgaben der privaten Haushalte für die Schweiz und Deutschland im Jahr 2006 132,7 Indexpunkte für die Schweiz und 102,1 Indexpunkte für Deutschland betragen. Dies bedeute, daß das Preisniveau für den privaten Konsum in der Schweiz rund 30% über dem in Deutschland gelegen habe und auch jetzt noch liege.

Wenn die Beklagte auf die Verhältnisse im Jahre 2003 zurückgreifen wolle, müsse auch berücksichtigt werden, daß der damals vereinbarte Unterhalt von 1.107 € zum Teil als Altersvorsorgeunterhalt sowie als Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsunterhalt festgelegt worden, und aus dem Vorbringen der Beklagten nicht erkennbar sei, welche Beträge sie nunmehr einerseits für die Altersvorsorge, Krankenversicherung und Pflegeversicherung und andererseits für den Elementarunterhalt verlange.

Mit Schriftsatz vom 17. Januar 2008, bei Gericht eingegangen am 18. Januar 2008, hat sich der Kläger darüber hinaus darauf berufen, daß nach dem zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen neuen Unterhaltsrecht die Beklagte nach § 1569 BGB n.F. darauf zu verweisen sei, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen, jedenfalls aber ein Unterhaltsanspruch der Klägerin nach § 1578b Abs. 1 und 2 BGB n.F. der Höhe nach zu begrenzen und/oder zu befristen sei. Wegen des weiteren Vorbringens des Klägers insoweit wird auf den Schriftsatz vom 17. Januar 2008 und wegen des Vorbringens insgesamt auch auf die übrigen Schriftsätze im Berufungsverfahren Bezug genommen.

In der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2008 hat der Senat den Beklagtenvertreter darauf hingewiesen, daß im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot eine Begrenzung des Ehegattenunterhalts in diesem Verfahren nicht zulässig sei. Der Senat hat keinen Beweis erhoben.


Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache zum Teil Erfolg. Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, daß im Rahmen der Prüfung der Begründetheit der vom Kläger nach § 323 Abs. 1 ZPO zulässig erhobenen Abänderungsklage eine grundsätzlich Bindung an das Verfahren besteht, das im Vergleich vom 8. Oktober 2003 zur Berücksichtigung der in der Schweiz gegenüber Deutschland erhöhten Lebenshaltungskosten vereinbart worden, und im Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Cham vom 1. Februar 2006 weiter zugrunde gelegt worden ist. Beide Titel gehen von um 30% höheren Lebenshaltungskosten in der Schweiz als in Deutschland aus.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts und des Klägers kann die Beklagte sich im vorliegenden Verfahren gegenüber dem Begehren des Klägers, den im Anerkenntnisurteil vom 1. Februar 2006 zugesprochenen Unterhalt von 936 € zu reduzieren, mit dem Einwand verteidigen, die Differenz in den Lebenshaltungskosten betrage nicht mehr 30%, sondern nur noch 10%.

Insoweit ist zunächst zu beachten, daß § 323 Abs. 2 ZPO allein die klagebegründenden Tatsachen auf solche beschränkt, die nach dem Schluß der dem abzuändernden Titel zugrunde liegenden mündlichen Verhandlung entstanden sind, nach der vom Senat geteilten Auffassung des Bundesgerichtshofes (vgl. etwa grundsätzlich BGH FamRZ 1987, 259, 263 = EzFamR ZPO § 323 Nr. 17 = BGHF 5, 575, und zuletzt BGH FamRZ 2000, 1499, 1500 = FuR 2000, 475 = EzFamR ZPO § 323 Nr. 48 = BGHF 12, 225) aber nicht die Möglichkeit der Rechtsverteidigung des Abänderungsbeklagten einschränkt. Die Beklagte ist damit nicht gehindert, im vorliegenden Verfahren zur Verteidigung des ihr im Urteil vom 1. Februar 2006 zugesprochenen Unterhalts von 936 € ein Absinken in der Differenz der Lebenshaltungskosten in der Schweiz gegenüber Deutschland im Verhältnis zu den im Urteil vom 1. Februar 2006 berücksichtigten 30% geltend zu machen.

Der Senat geht insoweit aufgrund der von der Beklagten vorgelegten Daten des statistischen Bundesamtes davon aus, daß das Preisniveau in der Schweiz gegenüber dem in Deutschland im Jahresdurchschnitt 2003 um 25,2% und im Februar 2007 um 11,2%, im März 2007 um 11,3%, im Juli 2007 um 9%, im August 2007 um 10,3%, im September 2007 um 8,8% und im Oktober 2007 um 8,3% höher lag. Aus den für 2007 vorgelegten Monatswerten entnimmt der Senat weiter, daß der Preisunterschied im Jahre 2007 im Durchschnitt in etwa bei den von der Beklagten behaupteten 10% liegt. Vom Jahre 2003 bis zum Jahre 2007 ist es damit zu einer Reduzierung der Differenz in den Lebenshaltungskosten von (ca.) 25% auf (ca.) 10%, also um 15% gekommen.

Die vom Kläger vorgelegte Auskunft des schweizerischen Bundesamtes für Statistik vom 10. Januar 2008 gibt für den Senat keinen Anlaß, nicht von den oben genannten Zahlen des deutschen statistischen Bundesamtes auszugehen. Zum einen ist nicht bekannt, welche Kosten in die Indexzahlen des statistischen Amtes der Europäischen Gemeinschaft eingegangen sind; zum anderen wird in der Bundesrepublik Deutschland bisher bei entsprechenden Vergleichen des Preisniveaus in Deutschland einerseits und in einem anderen, in Unterhaltssachen betroffenen Land andererseits grundsätzlich von den Zahlen des deutschen statistischen Bundesamtes ausgegangen. Letztlich ist auch der behauptete und belegte einmalige Wert für den Jahresdurchschnitt 2006 im vorliegenden Fall deshalb nicht ausreichend aussagekräftig, weil er nichts über Veränderungen seit dem Jahre 2003 und bis zum Jahre 2007 aussagt.

Bei einer Umsetzung der Zahlen des deutschen statistischen Bundesamtes muß allerdings berücksichtigt werden, daß im Vergleich vom 8. Oktober 2003 bei einem belegten Preisunterschied von 25% von einer Differenz von 30% ausgegangen worden, und dies im Urteil vom 1. Februar 2006 fortgeschrieben ist. Der Senat berücksichtigt deshalb nur die belegte Differenz von 15% (25% in 2003 - 10% in 2007) gegenüber den in den Vortiteln zugrunde gelegten 30%, so daß für 2007 noch von einem unterschied in den Lebenshaltungskosten von 15% ausgegangen wird.

Bei der Berechnung des der Beklagten noch zustehenden Unterhalts geht der Senat im übrigen zunächst von dem vom Amtsgericht nach Abzug von Erwerbsaufwand, Gemeindesteuern, Beiträgen für die Krankenversicherung des Klägers und des Kindes S., der Kosten für den Kinderhort, einer Leasingrate von 321 € und eines Bonus für die Betreuung des Kindes T. von 100 € festgestellten Resteinkommens von 2.711 € aus. Insoweit haben weder die Beklagte noch der Kläger in der Berufungsinstanz irgendwelche Einwendungen erhoben.

Dasselbe gilt für die vom Amtsgericht (offensichtlich auf der Grundlage der Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.07.2005) vorgenommenen Abzüge für den Kindesunterhalt von 437 € für S. und 371 € für T. Der Senat legt deshalb auch insoweit die vom Amtsgericht vorgenommenen Abzüge zugrunde. Der Umstand, daß wegen des Kindesunterhalts mit dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Cham vom August 2006 ein Titel gegen die Beklagte vorliegt, war für den Senat kein hinreichender Anlaß, von der - auch von der Beklagten selbst insoweit nicht angegriffenen - Berechnung des Amtsgerichts abzuweichen, da die Beklagte offensichtlich keine Zahlungen auf den Kindesunterhalt geleistet hat, und im übrigen nach ihrem Vorbringen im Schriftsatz vom 18. Januar 2008 die Abänderung des Titels vom 25. August 2006 in der Schweiz betreibt.

Damit ist zunächst mit dem Amtsgericht von einem für die Bedarfsberechnung maßgeblichen bereinigten Einkommen des Klägers von (2.711 € ./. 437 € ./. 371 € = 1.903 € ./. 190 € Erwerbstätigenbonus =) 1.713,- € auszugehen. Unter Berücksichtigung der von der Beklagten bezogenen Rente von 457 € hat das Amtsgericht den durch eigene Einkünfte der Beklagten nicht gedeckten Bedarf zutreffend mit (1.713 € + 457 € = 2.170 € : 2 = 1.085 € ./. 457 € =) 628 € errechnet.

Nach dem im Vergleich vom 8. Oktober 2003 vereinbarten und im Anerkenntnisurteil vom 1. Februar 2006 fortgeschriebenen Verfahren ist von diesem Restbedarf - und nicht erst von einem nach Berücksichtigung einer eventuell eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Klägers weiter verminderten Anspruch (so aber das Amtsgericht) - der unter Heranziehung des für den gesetzten Kindesunterhalt maßgeblichen Bedarfskontrollbetrages ein Abschlag wegen der in der Schweiz erhöhten Lebenshaltungskosten zu machen, denn der Senat geht davon aus, daß der nach dem Vergleich vom 8. Oktober 2003 wegen der höheren Lebenshaltungskosten in der Schweiz zu erhöhende Selbstbehalt des Klägers - entsprechend der Systematik des deutschen Unterhaltsrechts - nur zum Tragen kommen sollte, wenn er bei Leistung des im Hinblick auf die Lebenshaltungskosten in der Schweiz verringerten Restbedarfs der Beklagten nicht gewahrt wäre. Bei einem Bedarfskontrollbetrag von 1.250 € für die Einkommensgruppe 8 der Düsseldorfer Tabelle [Stand: 01.07.2005], aus der der berücksichtigte Kindesunterhalt entnommen worden ist, und einer Differenz der Lebenshaltungskosten von 15% (vgl. oben 1.) errechnet sich dieser Abschlag vom Restbedarf der Klägerin von 628 € mit ([1.250 € x 115%] ./. 1.438 € ./. 1.250 € = 188 € : 2 =) 94 €.

Damit verbleibt noch ein Anspruch von (628 € ./. 94 € =) 534 €.

In dieser Höhe ist der Kläger auch leistungsfähig. Zieht man von dem insoweit maßgeblichen Einkommen des Klägers nach Abzug des Kindesunterhalts, aber vor Berücksichtigung des Erwerbstätigenbonus von 1.903 € den zu zahlenden Betrag von 534 € ab, verbleiben dem Kläger noch 1.369 €. Dies ist weit mehr als der ihm zu belassende Selbstbehalt, der ausgehend von dem in Deutschland gegenüber Ehegatten zuzubilligenden Selbstbehalt von 1.000 € bei einer Erhöhung um 15% bei 1.150 € liegt.

Der Einwand des Klägers, daß die Beklagte den im Vergleich vom 8. Oktober 2003 neben dem Elementarunterhalt vereinbarten Kranken- bzw. Pflegevorsorgeunterhalt und Altersvorsorgeunterhalt nicht ausreichend substantiiert habe, kann schon deshalb nicht durchgreifen, weil in dem unmittelbar abzuändernden Anerkenntnisurteil vom 1. Februar 2006 nur noch ein einheitlicher Elementarunterhalt tituliert ist.

Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 22. Januar 2008 eine Befristung der Ansprüche der Beklagten unter Berufung auf das seit 1. Januar 2008 gültige neue Unterhaltsrecht begehrt, würde eine solche zeitliche Befristung aus der Sicht der Beklagten eine Verschlechterung gegenüber dem von ihr angefochtenen Urteil des Amtsgerichts bedeuten. Sie ist deshalb - wie auch bereits in der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2008 ausgeführt - in dem allein auf ein Rechtsmittel der Beklagten betriebenen Berufungsverfahren nicht möglich.

Ob eine vom Kläger ebenfalls geltend gemachte Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten auf einen - von den konkreten ehelichen Lebensverhältnissen und damit den maßgeblichen Einkünften der Parteien unabhängigen - »angemessenen« Lebensbedarf nach § 1578b Abs. 1 BGB n.F. gerechtfertigt ist, braucht im Rahmen dieses Verfahrens nicht entschieden zu werden. Zu dem bereits in § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. angesprochenen »angemessenen Lebensbedarf« ist in der Rechtsprechung auch des Bundesgerichtshofes klargestellt, daß dieser auch dann, wenn der voreheliche Lebensstandard der Ehefrau niedriger gewesen sein sollte, oberhalb des Existenzminimums und in der Regel nicht unter dem angemessenen Selbstbehalt liegen soll (vgl. Nachweise etwa Palandt/Diederichsen, BGB 67. Aufl. § 1578 Rdn. 80). Da die Beklagte mit ihrer Rente und dem jetzt noch zugesprochenen nachehelichen Unterhalt insgesamt lediglich über (437 € + 534 € =) 971 € monatlich verfügt, kann dahinstehen, ob als Untergrenze für den angemessenen Unterhalt auch iSd § 1578b Abs. 1 BGB n.F. der Satz für den Selbstbehalt gegenüber dem Ehegatten von 1.000 € oder der angemessene Selbstbehalt im Verwandtenunterhalt nach § 1603 Abs. 1 BGB von 1.100 € anzusetzen ist: Die Beklagte erreicht nämlich nicht einmal den niedrigeren Betrag von 1.000 €.

Soweit sich der Kläger auf die Neufassung des § 1569 BGB zum 1. Januar 2008 und darauf beruft, daß die Beklagte danach ihren Unterhalt grundsätzlich selbst zu verdienen habe, ist anzumerken, daß auch nach dem 1. Januar 2008 die Unterhaltstatbestände des § 1572 und des § 1573 BGB fortbestehen, und zwischen den Parteien unstreitig ist, daß die Beklagte krankheitsbedingt in vollem Umfange erwerbsunfähig ist.

Die Kostenentscheidung beruht für beide Instanzen auf § 92 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (vgl. dazu § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO) sind nicht gegeben.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf (150 € x 12 =) 1.800 € festgesetzt.
OLG Nürnberg, Urteil vom 20.02.2008 - 7 UF 1371/07
Speichern Öffnen OLG_Nuernberg_2008-02-20.pdf (94,33 kb)

Aktuelles

Keine Einträge vorhanden.