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OLG Nürnberg, Urteil vom 05.02.2009 - 10 UF 1342/08 - FD-Platzhalter-rund

OLG Nürnberg, Urteil vom 05.02.2009
10 UF 1342/08



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Begrenzung des nachehelichen Unterhalts (hier: 14 Jahre dauernde, kinderlose Ehe; infolge jeweiliger Berufsausbildung unterschiedlicher vorehelicher Lebensstandard beider Ehegatten).

BGB § 1578b

Zur Begrenzung des nachehelichen Unterhalts einer 14 Jahre dauernden, kinderlosen Ehe bei vorehelich infolge jeweiliger Berufsausbildung unterschiedlichem Lebensstandard beider Ehegatten. (Red.)

OLG Nürnberg, Urteil vom 5. Februar 2009 - 10 UF 1342/08


Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Regensburg vom 27.08.2008 (205 F 793/08) abgeändert.

Der Vergleich der Parteien vor dem Oberlandesgericht Nürnberg vom 28.06.2004 (10 UF 1307/04) wird dahingehend abgeändert, daß der Kläger an die Beklagte ab 01.07.2010 keinen Ehegattenunterhalt mehr zu leisten hat.

2. Im übrigen werden die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.


Tatbestand

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie streiten um nachehelichen Unterhalt. Die im Oktober 1987 geschlossene, kinderlos gebliebene Ehe der Parteien wurde im Juni 2002 rechtskräftig geschieden. Mit einem am 28. Juni 2004 vor dem Oberlandesgericht Nürnberg geschlossenen Vergleich hat sich der Kläger zur Zahlung nachehelichen Unterhalts an die Beklagte in Höhe von monatlich 812 € verpflichtet; auf die Vergleichsgrundlagen wird Bezug genommen.

Der Kläger erstrebt unter Hinweis auf die zum 1. Januar 2008 in Kraft getretene Unterhaltsrechtsreform die Abänderung dieses Titels. Mit der am 14. April 2008 zugestellten Klage hat er den sofortigen Wegfall seiner Unterhaltsverpflichtung sowie die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung der von ihm ab 1. April 2008 geleisteten Unterhaltszahlungen begehrt.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Regensburg hat unter Abweisung im übrigen den Klageanträgen für die Zeit ab 1. Mai 2008 stattgegeben; auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen. Das Amtsgericht hat zur vorgenommenen Befristung ausgeführt, daß die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründende nacheheliche Einkommensdifferenz nicht auf ehebedingte Nachteile, sondern auf die unterschiedliche Ausbildung der Parteien zurückzuführen sei, und der Kläger unter Berücksichtigung der Dauer und der Kinderlosigkeit der Ehe bereits ausreichend lange nachehelichen Unterhalt geleistet habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Sie erstrebt die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und Abweisung der Klage. Sie macht geltend, daß die konkrete Gestaltung der Ehe der Parteien und ihre Hausfrauenrolle zu dauerhaften beruflichen Nachteilen für sie geführt hätten; insbesondere wirke sich die 14-jährige vollständige Berufspause negativ aus. Abgesehen davon sei ihre Leistungsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung. Nach seiner Auffassung hat das Amtsgericht die Befristung des Unterhaltsanspruchs wegen fehlender ehebedingter Nachteile der Beklagten zu Recht durchgreifen lassen. Er verweist auf die zusätzliche Ausbildung der Beklagten während der Ehe und meint, die Beklagte wäre in der Lage, in beiden erlernten Berufen ihren angemessenen Unterhalt selbst zu verdienen.

Wegen der näheren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist nur zum Teil begründet.

Der Kläger ist nicht zeitlich unbeschränkt zur Zahlung nachehelichen Unterhalts an die Beklagte verpflichtet. Allerdings wird die vom Amtsgericht vorgenommene Befristung bis zum 1. Mai 2008 der Sach- und Rechtslage nicht in vollem Umfange gerecht; der Senat sieht vielmehr für den vom Kläger zu leistenden nachehelichen Unterhalt einen Zeitraum von acht Jahren für erforderlich, aber auch ausreichend an.

1. Vor dem 1. Januar 2008 errichtete vollstreckbare Unterhaltstitel sind im Hinblick auf die durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 erfolgte Neuregelung nach Maßgabe des § 36 Nr. 1 EGZPO - in Konkretisierung der Maßstäbe des § 313 BGB - abänderbar. Neben einer wesentlichen Änderung der Unterhaltsverpflichtung aufgrund des neuen Rechts ist danach erforderlich, daß die Änderung dem anderen Ehegatten unter besonderer Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar ist. Dabei soll nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Dr. 16/1830 S. 33) ein schonender Übergang vom alten zum neuen Recht erfolgen.

Das neue Recht betont stärker als bisher die Eigenverantwortlichkeit eines jeden Ehegatten, nachehelich selbst für seinen Unterhalt zu sorgen; dies wird auch durch die Regelung der Möglichkeiten zur Herabsetzung oder Befristung nach § 1578b BGB n.F. deutlich. Nach dieser Bestimmung ist ein Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, wenn und soweit ein nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessener oder zeitlich unbeschränkter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Hierbei ist eine umfassende individuelle Billigkeitsabwägung, die alle Umstände des Einzelfalles einbezieht, unter Beachtung der gesetzlichen Kriterien vorzunehmen, wobei dem Unterhaltsberechtigten angemessen Gelegenheit zu geben ist, sich auf die neuen, an seinen eigenen beruflichen Möglichkeiten ausgerichteten wirtschaftlichen Verhältnisse einzustellen. Bei dieser Prüfung können auch die vom Bundesgerichtshof in seiner neueren Rechtsprechung zur Befristung des Aufstockungsunterhalts nach altem Recht aufgestellten Grundsätze (vgl. BGH FamRZ 2007, 200 = FuR 2007, 25 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 26; 2007, 1232 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 29; 2007, 2049, 2052 = FuR 2008, 37 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 30; 2008, 134 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 32) herangezogen werden.

Nach der Neufassung des § 1578b BGB hat sich die Billigkeitsprüfung insbesondere daran zu orientieren, inwieweit für den bedürftigen Ehegatten durch die Ehe Nachteile eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen; neben den beispielhaft aufgeführten Kriterien - Kinderbetreuung, Gestaltung der Haushaltsführung, Ehedauer - können auch andere Bewertungsmerkmale von Bedeutung sein. Ab welchem Zeitpunkt danach eine Reduzierung des Anspruchs auf den angemessenen Bedarf (§ 1578b Abs. 1 BGB n.F.) oder eine zeitliche Begrenzung (§ 1578b Abs. 2 BGB n.F.) oder eine Kumulierung nach § 1578b Abs. 3 BGB n.F. in Betracht zu ziehen ist, hängt von den Besonderheiten des Einzelfalles ab, wobei es darauf ankommt, ab wann der Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen für die Unterhaltsbemessung nicht mehr maßgeblich zu sein hat (vgl. zum Ganzen Gerhardt in FA-FamR, 7. Aufl. 6. Kap. Rdn. 420 ff).

2. Die gebotene Abwägung der im vorliegenden Fall maßgeblichen Umstände führt zu dem Ergebnis, daß der Beklagten für einen weiteren Übergangszeitraum noch nachehelicher Unterhalt zuzubilligen ist.

Einem zeitlich unbefristeten Unterhaltsanspruch steht entgegen, daß die gegenüber dem Kläger deutlich schlechteren derzeitigen Einkommensverhältnisse der Beklagten sich weitgehend nicht als negative Folge der Ehe darstellen; vielmehr ist das Einkommensgefälle im wesentlichen auf das unterschiedliche voreheliche Qualifikationsniveau der Parteien zurückzuführen. Der akademischen Ausbildung des Klägers zum Lehrer steht die Ausbildung der Beklagten zur Fotolaborantin gegenüber. Nachdem die Beklagte in diesem Beruf niemals tätig war und während der Ehe eine zusätzliche Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau absolviert hat, halten sich die ehebedingten Nachteile in ihrer Erwerbsbiographie, auch wenn sie sich in der Ehezeit überwiegend auf eine Hausfrauenrolle beschränkt hat, in Grenzen. Nach ihrem erfolglosen Versuch, nach der Ehescheidung als selbständige Buchhändlerin Fuß zu fassen, ist die Beklagte mittlerweile als Bäckereifachverkäuferin beschäftigt und verfügt derzeit über ein den notwendigen Selbstbehalt eines Ehegatten nur knapp unterschreitendes laufendes Nettoeinkommen von monatlich 920 €.

In Anbetracht dieser Umstände und unter Berücksichtigung der Dauer der kinderlos gebliebenen Ehe von 14 Jahren erscheint eine Befristung des nachehelichen Unterhalts in bisher titulierter Höhe auf insgesamt acht Jahre als angemessen. Eine Fortdauer der Unterhaltszahlungen über diesen Zeitpunkt hinaus ist auch bei Vorliegen der von der Beklagten behaupteten gesundheitlichen Einschränkungen, die ausweislich der vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen erst im Sommer 2007 eingesetzt haben, nicht geboten. Damit steht der Beklagten insgesamt eine ausreichende Übergangszeit zur Verfügung, um sich auf einen geringeren, den ehelichen Lebensverhältnissen nicht mehr entsprechenden Lebensstandard einzustellen. Auch dem Vertrauen der Beklagten auf die Fortgeltung der im Jahre 2004 getroffenen Unterhaltsvereinbarung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Unterhaltsrechts zum 1. Januar 2008 hinaus wird dadurch angemessen Rechnung getragen.

Eine Abänderung des Unterhaltstitels aus anderen Gründen, etwa wegen veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse der Parteien, kommt nicht in Betracht; insoweit fehlt es an einer hinreichenden Darlegung der für eine Abänderung erforderlichen Voraussetzungen durch den Kläger.

Sonach war der Aufstockungsunterhalt bis zum 30. Juni 2010 zu befristen. Die weitergehende Berufung der Beklagten war als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Entscheidung nach den Umständen des Einzelfalles.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.744 € festgesetzt.


Hinweis

Erstinstanzliche Entscheidung: AmtsG Regensburg, Urteil vom 27. August 2008 (205 F 793/08)

Tenor

1. Der Vergleich der Parteien vor dem Oberlandesgericht Nürnberg vom 28.06.2004 (10 UF 1307/04, Aktenzeichen des Amtsgerichts Kelheim 1 F 632/01) wird in Ziffer 2. dahingehend abgeändert, daß der Kläger an die Beklagte ab 01.05.2008 keinen Ehegattenunterhalt mehr zu leisten hat.

2. Die Beklagte wird verurteilt, Unterhaltszahlungen des Klägers ab 01.05.2008 an diesen zurückzubezahlen.

3. Im übrigen wird die Klage zurückgewiesen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung hinsichtlich Ziffer 2. des Urteils in Höhe des rückzuzahlenden Betrages und bezüglich der Kosten in Höhe des festgesetzten Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit der der Beklagten am 14. April 2008 zugestellten Klage Abänderung des nachehelichen Unterhalts auf Null.

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die Ehe der Parteien wurde durch Urteil des Amtsgerichts Kelheim (1 F 632/01) im Juni 2002 rechtskräftig geschieden. Die Ehezeit war von Oktober 1987 bis 22. Oktober 2001. Die Ehe der Parteien blieb kinderlos. Die Parteien haben sich vor dem Oberlandesgericht Nürnberg unter dem Aktenzeichen 10 UF 1307/04 am 28. Juni 2004 in der Weise geeinigt, daß der Kläger sich verpflichtet hat, an die Beklagte ab Juli 2004 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 812 € zu bezahlen. Hinsichtlich der Vergleichsgrundlagen wird auf den Vergleich Bezug genommen.

Der Kläger begehrt Abänderung unter Berufung auf die ab 1. Januar 2008 geltende neue Gesetzeslage mit der Behauptung, die Klägerin habe infolge der Ehe keinerlei ehebedingte Nachteile hinsichtlich ihres Erwerbs erlitten. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Schriftsätze seines Prozeßbevollmächtigten Bezug genommen. Der Kläger beantragt:

(1) Der Vergleich der Parteien vor dem Oberlandesgericht Nürnberg vom 28.06.2004 (10 UF 1307/04, Aktenzeichen des Amtsgerichts Kelheim 1 F 632/01) wird in Ziffer 2. dahingehend abgeändert, daß der Kläger an die Beklagte ab Rechtshängigkeit keinen Ehegattenunterhalt mehr zu leisten hat.

(2) Die Beklagte wird verurteilt, Unterhaltszahlungen ab 1. April 2008 an diesen zurückzubezahlen.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Sie ist der Auffassung, daß eine Begrenzung oder Herabsetzung des Unterhalts gemäß § 1578b BGB nicht in Betracht komme und macht geltend, sie habe alles erdenkliche versucht, um auf »eigene Beine« zu kommen. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Schriftsätze ihres Prozeßbevollmächtigten Bezug genommen.

Die mündliche Verhandlung wurde am 16. Juli 2008 geschlossen. Mit Beschluß des Amtsgerichts Regensburg vom 16. Juli 2008 wurde dem Beklagtenvertreter nachgelassen, auf den Schriftsatz der Klägerseite vom 9. Juli 2008 bis spätestens 6. August 2008 zu erwidern. Diese Schriftsatzfrist wurde infolge Anwaltswechsels auf der Beklagtenseite bis 18. August 2008 verlängert. Schriftliche Stellungnahmen des Beklagtenvertreters sind in dieser Frist erfolgt; insoweit wird auf die entsprechenden Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und weitgehend begründet. Es ist angemessen, gemäß § 1578b Abs. 2 BGB den Unterhaltsanspruch der Beklagten zeitlich zu begrenzen in der Weise, daß er ab 1. Mai 2008 in Wegfall kommt. Der Umstand, daß das Oberlandesgericht Nürnberg als Grundlage des Vergleichs vom 28. Juni 2004 ausgeführt hat, daß eine zeitliche Begrenzung mangels überwiegender Interessen des Unterhaltsschuldners nicht in Betracht kommt, ist infolge Änderung der Gesetzeslage zum 1. Januar 2008 hierbei nicht mehr relevant. Aufgrund dessen ist eine erneute Billigkeitsabwägung vorzunehmen, und zwar unter Zugrundelegung der verschärften Anforderungen an einen nachehelichen Unterhaltsanspruch.

Nach der Gesetzesreform vom 1. Januar 2008 können alle nachehelichen Unterhaltsansprüche zeitlich begrenzt werden, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Dies beruht auf der Absicht des Gesetzgebers, den Gedanken der Eigenverantwortung beim nachehelichen Unterhalt zu fördern und der Einzelfallgerechtigkeit mehr Raum zu geben. Hierbei ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht mehr entscheidend auf die Ehedauer, sondern darauf abzustellen, ob sich eine nacheheliche Einkommensdifferenz, die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründen könnte, als ein ehebedingter Nachteil darstellt, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertigen kann. Ist die nacheheliche Einkommensdifferenz nicht auf ehebedingte Nachteile, sondern darauf zurückzuführen, daß beide Ehegatten schon vorehelich infolge ihrer Berufsausbildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, kann es im Einzelfall dem unterhaltsberechtigten Ehegatten nach einer Übergangszeit zumutbar sein, auf einen Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten und sich mit dem Lebensstandard zu begnügen, den er auch ohne die Ehe erreicht hätte (vgl. BGH FamRZ 2007, 2052 = FuR 2008, 35 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 31). Diese Rechtsprechung gilt auch weiter nach der Änderung des Unterhaltsrechts.

Im vorliegenden Fall ist in die Abwägung einzubeziehen zum einen, daß die Ehe der Parteien 14 Jahre gedauert hat und kinderlos geblieben ist. Der Kläger ist verbeamteter Lehrer und erzielt monatliche Nettoeinkünfte von 4.114 €; die von ihm monatlich zu zahlenden Krankenkassenbeiträge betragen 350 €. Die Beklagte hat vor der Eheschließung den Beruf einer Fotolaborantin erlernt und während der Ehezeit eine Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau abgeschlossen. Sie hat während der Ehezeit in verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen gearbeitet, in Gaststätten im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung und von 1999 bis 2001 als Einzelhandelskauffrau in der Buchhandlung N. Danach war sie als Fotofachverkäuferin und als selbständige Buchhändlerin tätig; insoweit wurde jedoch das Insolvenzverfahren eröffnet. Derzeit arbeitet sie als Fachverkäuferin in einer Bäckerei und bezieht ein monatliches Nettogehalt von 920 €. Soweit sie behauptet hat, der Kläger habe ihr während der Ehezeit nur eine Tätigkeit im Rahmen geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse zugestanden, hat der Kläger dies bestritten. Ein Beweisantritt seitens der insoweit beweisbelasteten Beklagten ist nicht erfolgt.

Unter Abwägung dieser Umstände entspricht ein Unterhalt über den 1. Mai 2008 hinaus nicht der Billigkeit. Der Umstand, daß die Beklagte wesentlich geringere Einkünfte erzielt als der Kläger, ist nicht auf ehebedingte Nachteile zurückzuführen, sondern auf die unterschiedliche Berufsausbildung der Parteien. Der Kläger ist Akademiker, die Beklagte Einzelhandelskauffrau. Sie war während der Ehezeit nicht gehindert, sich beruflich weiter zu qualifizieren. Konkrete Umstände, die dem entgegen gestanden hätten, wurden von der Beklagten nicht vorgetragen. Soweit sie geltend gemacht hat, sie habe sich umfassend in verschiedenen Berufen beworben und keine Möglichkeit, höhere Einkünfte zu erzielen, beruht das Einkommensgefälle zwischen dem Einkommen des Klägers und der Beklagten auf dem unterschiedlichen Qualifikationsniveau der erlernten Berufe der Parteien.

Unter Berücksichtigung des Umstands, daß die Ehe 14 Jahre gedauert hat, und daß der Kläger zwischenzeitlich fünfeinhalb Jahre Unterhalt geleistet hat, ist davon auszugehen, daß dieser Zeitraum ausreichend war, daß sich die Beklagte wirtschaftlich nach der Ehescheidung neu orientieren konnte. Unter Abwägung dieser Gesichtspunkte kommt deshalb ab 1. Mai 2008 Unterhaltszahlung nicht mehr in Betracht. Der Vergleich des Oberlandesgerichts Nürnberg war entsprechend abzuändern.

Soweit Unterhaltszahlungen seit 1. Mai 2008 erfolgt sind, sind diese an den Kläger zurückzubezahlen. Ein Sachvortrag der Beklagten, daß dies nicht in Betracht kommt, ist nicht erfolgt.

Soweit die Beklagte im Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten vom 11. August 2008 gesundheitliche Einschränkungen darlegt, kann dies keine Berücksichtigung finden: Es handelt sich insoweit um einen neuen Sachvortrag, der nach Schluß der mündlichen Verhandlung nicht mehr zulässig ist.

Kosten: § 92 Abs. 1 ZPO. Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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