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OLG Frankfurt, Beschluß vom 26.01.2009 - 2 UF 253/08 - FD-Platzhalter-rund

OLG Frankfurt, Beschluß vom 26.01.2009
2 UF 253/08



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Begrenzung des in einem Prozeßvergleich im März 2005 unbefristet vereinbarten Aufstockungsunterhalts.

BGB § 1578b; EGZPO § 36

Zur Begrenzung des Aufstockungsunterhalts gemäß § 36 Nr. 1 EGZPO in Verbindung mit § 1578b BGB, der in einem Prozeßvergleich vom 2. März 2005 unbefristet festgesetzt wurde.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 26. Januar 2009 - 2 UF 253/08

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die von ihr beabsichtigte Berufung gegen das am 18.08.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Korbach (7 F 147/08) wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Mit dem 18. August 2008 verkündetem Urteil hat das Amtsgericht - Familiengericht - Korbach auf eine Abänderungsklage des Klägers den für die Beklagte zuletzt mit Vergleich vom 2. März 2005 insgesamt (Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt) mit 1.137,38 € titulierten nachehelichen Aufstockungsunterhalt bis zum 30. Juni 2010 unter Anwendung des seit 1. Januar 2008 geltenden § 1578b Abs. 2 BGB befristet.

Gegen diese Entscheidung, auf die in vollem Umfange Bezug genommen wird, will die Beklagte Berufung führen, für die sie fristgerecht Prozeßkostenhilfe beantragt. Sie vertritt insoweit die Ansicht, die Frage der Befristung des Unterhaltsanspruchs sei durch den Vergleich vom 2. März 2005 präkludiert, da bereits vor Änderung der Rechtslage ab 1. Januar 2008 eine Befristung im vorliegenden Fall nach § 1573 Abs. 5 BGB möglich gewesen sei, so daß dem Kläger eine Berufung auf die Änderung der Rechtslage ab 1. Januar 2008 verwehrt sei, weil man in dem Ursprungsvergleich vom 2. März 2005 auf eine Befristung verzichtet habe.

Auch sei diese Befristung nicht gerechtfertigt, da sie ehebedingte berufliche Nachteile dadurch erlitten habe, daß sie, wenn auch vor Eheschließung, so doch »im Hinblick auf die Eheschließung« im Frühjahr 1977 ihr Dienstverhältnis als Beamtin der Finanzverwaltung im gehobenen Dienst aufgegeben habe. Im übrigen habe sie auch durch die »Babypause«, in der sie wegen der Betreuung der Kinder nicht und später nur Teilzeit gearbeitet habe, erhebliche ehebedingte berufliche Nachteile, die eine Befristung ihres Aufstockungsunterhaltsanspruchs nach § 1573 BGB über § 1578b Abs. 2 BGB ausschließe.

II. Der Antrag der Beklagten, ihr Prozeßkostenhilfe für die in Aussicht genommene Berufung zu bewilligen, ist zurückzuweisen, da dieser Berufung die nach § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht fehlt, denn wenn das Amtsgericht in dem anzufechtenden Urteil den Unterhaltsanspruch der Beklagten aus § 1573 BGB über § 1578b Abs. 2 BGB bis zum 30. Juni 2010, d.h. für die Dauer von etwa zwei Jahren nach Urteilsfassung, befristet hat, so ist dies nicht zu beanstanden, sondern als angemessen anzusehen.

Tatsächlich ist nämlich dem Kläger eine Berufung auf die ab 1. Januar 2008 mit der Neuschaffung des § 1578b BGB geänderte Rechtslage nicht im Hinblick auf den am 2. März 2005 geschlossenen Vergleich verwehrt, da - wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - vor dieser Änderung der Rechtslage im vorliegenden Fall bei Abschluß dieses Vergleichs eines Befristung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten rechtlich nicht möglich war, so daß auf eine Befristung in dem Vergleich auch nicht verzichtet werden konnte.

Zwar wird teilweise die Auffassung vertreten, daß die Schaffung des § 1578b BGB letztlich nur die vom Bundesgerichtshof bereits seit der Entscheidung vom 12. April 2006 (FamRZ 2006, 1006 ff = FuR 2006, 374 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 25) erweiterten Befristungsmöglichkeiten umsetzt (OLG Bremen OLGR 2008, 684, 685). Danach wäre unter Umständen eine Anwendung der gesetzlichen Neuregelung im Hinblick auf die Abänderung von Vereinbarungen ausgeschlossen, die nach dem 12. April 2006 bzw. nach Bekanntgabe der Entscheidung des Bundesgerichtshofes einen befristbaren Unterhaltsanspruch unbefristet geregelt haben. Dies gilt jedoch nicht für den deutlich vor Bekanntgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geschlossenen Vergleich der Parteien vom 2. März 2005, da zu jenem Zeitpunkt der Unterhaltsanspruch der Beklagten nach der damals bestehenden Regelung im Hinblick auf eine Ehedauer von jedenfalls 18 Jahren nach der danach allein einschlägigen Vorschrift des § 1573 Abs. 5 BGB a.F. nicht befristet werden konnte, so daß der Vergleich aus 2005 eine Anwendung der erst ab 1. Januar 2008 gegebenen Befristungsmöglichkeit nicht ausschließen konnte.

Nach der ab 1. Januar 2008 geltenden Vorschrift des § 1578b Abs. 2 BGB hat das Amtsgericht zu Recht den Unterhaltsanspruch der Beklagten befristet.
Im Hinblick auf die von ihr geltend gemachten ehebedingten Nachteile kann sich die Beklagte nicht auf die Aufgabe ihrer Beamtenstelle im gehobenen Dienst der Finanzverwaltung im Jahre 1977 berufen, auch wenn sie angibt, daß dies notwendig gewesen sei, um mit dem Kläger zusammenleben zu können, denn § 1578b BGB erwähnt insoweit lediglich die Nachteile, die sich aus der Gestaltung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit »während der Ehe« ergeben. Dies schließt die Begründung von Nachteilen vor der Ehe aus. Im vorliegenden Fall kann auch nicht angenommen werden kann, daß die Aufgabe der Beamtenposition der Beklagten »aus Anlaß der Eheschließung« erfolgt ist, da die Parteien erst am 13. Oktober 1978 geheiratet haben, die Beklagte doch bereits im Frühjahr 1977, also mehr als 1½ Jahre zuvor ihre Stelle aufgegeben hatte. Dies kann auch nicht im Hinblick auf die spätere Betreuung der Kinder erfolgt sein, da diese erst fünf Jahre nach der Aufgabe der Stelle und mehr als 3½ Jahre nach der Eheschließung mit der Geburt des Sohnes 1982 begann.

Wegen der 9-jährigen Familienphase von Oktober 1982 bis 1991, lediglich unterbrochen durch eine einjährige Teilzeitbeschäftigung, sind der Beklagten sicherlich gewisse ehebedingte Nachteile im beruflichen Fortkommen entstanden; diese Nachteile hätten jedoch nach der Trennung, bei der die Beklagte erst 42 Jahre, die Kinder jedoch schon 12 Jahre alt waren, kompensiert werden können. Dies ist dann auch tatsächlich zumindest durch die jetzt innegehaltene Stelle der Beklagten geschehen. Sie verfügt nunmehr über ein Einkommen von mehr als 1.700 € netto in einer gesicherten Position. Unter Berücksichtigung des Umstands, daß der Beklagte von der Trennung der Parteien bis zur jetzt erfolgten Befristung des Unterhaltsanspruchs 15 Jahre nicht unerheblichen Unterhalt gezahlt hat, erscheint die in dem anzufechtendem Urteil ausgesprochene Befristung bis zum 30. Juni 2010 angemessen, aber auch unter Berücksichtung der Interessen des Klägers notwendig.

Diese Befristung im Wege der Abänderung des Ursprungsvergleichs ist der Beklagten auch nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 EGZPO zuzumuten, da ihr angemessener Unterhalt durch ihre jetzige Position sichergestellt ist, und die weitere Laufzeit des Unterhaltstitels von zwei Jahren es ihr ermöglicht, sich auf den Fortfall der Unterhaltszahlungen einzustellen.

Der Beklagten war daher die von ihr beantragte Prozeßkostenhilfe für die beabsichtigte Berufung gegen das die Befristung aussprechende Urteil zu versagen.

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