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OLG Frankfurt, Urteil vom 04.06.2009 - 2 UF 328/08 - FD-Platzhalter-rund

OLG Frankfurt, Urteil vom 04.06.2009
2 UF 328/08



Unterhalt der Mutter eines nichtehelichen Kindes; Anrechnung fiktiver Einkünfte bei der Berechnung eines Anspruchs auf Kindesunterhalt; Abbruch der vorangegangenen Ausbildung; Ersatzhaftung nach dem nichtehelichen Vater; Ersatzhaftung der Eltern der nichtehelichen Mutter; Beschäftigungsverbote nach §§ 3 Abs. 2, 6; Begrenzung der Ersatzhaftung der Eltern der nichtehelichen Mutter.

BGB §§ 1602, 1607, 1610, 1615l; MuSchG §§ 3, 6

1. Der Anrechnung fiktiver Einkünfte bei der Berechnung eines Anspruchs auf Kindesunterhalt steht § 1611 Abs. 2 BGB auch dann entgegen, wenn das minderjährige Kind eine vorangegangene Ausbildung abgebrochen hat, und es sich um die Ersatzhaftung nach dem nichtehelichen Vater gemäß §§ 1615l Abs. 3, 1607 BGB handelt.
2. Die Ersatzhaftung der Eltern der nichtehelichen Mutter erstreckt sich nach Maßgabe des § 1615l Abs. 1 BGB auf die Zeit von sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt des Kindes, weil wegen der Beschäftigungsverbote nach §§ 3 Abs. 2, 6 MuschG die Berechtigte eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben muß.
3. Die Ersatzhaftung der Eltern der nichtehelichen Mutter ist in der Regel auf den Zeitraum begrenzt, in der nach § 1615l Abs. 2 BGB der nichteheliche Vater auf Unterhaltszahlungen in Anspruch genommen werden könnte.
4. Die Frage, wie lange Eltern einer nichtehelichen Mutter auf eine Ersatzhaftung in Anspruch genommen werden können, ist nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung des in § 1602 BGB normierten Grundsatzes der Eigenverantwortlichkeit des volljährigen Kindes zu entscheiden. Dabei ist unter anderem darauf abzustellen, welchen Ausbildungsstand die Unterhaltsberechtigte hat, welche Kinderbetreuungsmöglichkeiten tatsächlich zur Verfügung stehen, und welchen Beitrag der Vater des nichtehelichen Kindes zu dessen Betreuung leisten kann.

OLG Frankfurt, Urteil vom 4. Juni 2009 - 2 UF 328/08

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Melsungen vom 29.09.2008 (55 F 1529/06) abgeändert und wie folgt gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Monate September 2006 bis einschließlich Januar 2008 Unterhalt in Höhe von 7.412 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.03.2008 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Beklagte 2/3 und die Klägerin 1/3 zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand

Die Klägerin ist die im Jahre 1989 geborene Tochter des Beklagten. Sie nimmt den Beklagten auf Zahlung von Kindesunterhalt für die Zeit vom 1. September 2006 bis zum 25. Januar 2007 in Anspruch und verlangt außerdem ab Februar 2007 Verwandtenunterhalt im Wege der Ersatzhaftung nach §§ 1607, 1615l Abs. 3 BGB. Die Klägerin ist nach der Trennung ihrer Eltern 1991 im Haushalt der Großmutter väterlicherseits aufgewachsen, die seit 1993 auch die Vormundschaft für sie innehatte. Im November 2005 wechselte sie in den Haushalt ihrer Mutter. Unterhaltszahlungen für sie hat der Beklagte unter Hinweis auf die gesetzliche Vertretung durch die Großmutter nicht erbracht. Am 11. September 2006 ist die elterliche Sorge für die Klägerin auf ihre Mutter zurückübertragen worden, die den Beklagten sodann wirksam zur Zahlung von Unterhalt aufgefordert hat. Da der Beklagte keine Zahlungen erbrachte, ist Klage erhoben worden. Das Verfahren ist ausgesetzt worden, weil der Beklagte unter Berufung auf ein von ihm anhängig gemachtes Vaterschaftsanfechtungsverfahren seine Verpflichtung zur Unterhaltszahlung bestritten hat. Nachdem ein Sachverständigengutachten den Beklagten als leiblichen Vater der Klägerin feststellte, ist das Verfahren wieder aufgenommen worden.

Der Beklagte ist selbständiger Holzrückeunternehmer und im Nebenerwerb als Landwirt tätig. Er hat im Jahre 2004 ein bereinigtes Einkommen in Höhe von 19.298,50 €, im Jahre 2005 in Höhe von 29.744 € und im Jahre 2006 von 13.917 € erwirtschaftet, so daß ihm durchschnittlich 1.748 € zur Verfügung standen. Er wohnt mietfrei in der eigenen Immobilie, die eine Wohnfläche von 150 m2 aufweist. Er ist gegenüber der volljährigen Schwester der Klägerin ebenfalls unterhaltspflichtig. Nach Aufnahme einer Ausbildung ist die Unterhaltspflicht ihr gegenüber in Abänderung eines Vergleichs vom 24. Juli 1991 herabgesetzt worden; er schuldete nun von Mai 2008 bis Juli 2008 monatlich 118,40 € und von August bis Dezember 2008 monatlich 67,50 € Unterhalt. Von Januar bis Juli 2009 beläuft sich der vergleichsweise titulierte Unterhaltsanspruch der Schwester auf monatlich 57,50 €.

Die Mutter der Klägerin betreut drei minderjährige Kinder, die aus ihrer zweiten Ehe hervorgegangen sind; sie verdient monatlich etwa 400 €.

Die Klägerin hat im Jahre 2005 eine Ausbildung zur Köchin begonnen, die sie unmittelbar vor dem Umzug zu ihrer Mutter abgebrochen hat. Sie plante zunächst den Besuch einer Berufsfachschule, um dort den Realschulabschluß nachzuholen und eine Ausbildung zur Kindergärtnerin zu absolvieren; allerdings ist sie im Frühjahr 2006 schwanger geworden. Nach der Geburt ihrer Tochter im Jahre 2007 ist sie mit dem Vater der Kindes, Herrn X., zusammengezogen. Seit der Geburt der Tochter erhält sie für sich kein Kindergeld mehr. Der Vater der Tochter befand sich seinerzeit noch in einer Ausbildung zum Metallbauer und hat hier bei vollschichtiger Tätigkeit im Jahre 2007 Bruttoeinkünfte in Höhe von insgesamt 5.880 € erwirtschaftet. Nach Beendigung der Ausbildung zum Februar 2008 war er eine Zeitlang arbeitslos und lebte (mit der Klägerin) von Transferleistungen. Als Weiterbildungsmaßnahme hat er während der Arbeitslosigkeit einen Schweißerlehrgang angefangen; diesen hat er abgebrochen, weil die Fahrtkosten zum Ausbildungsort nicht finanziert wurden. Er ist seit September 2008 über eine Zeitarbeitsfirma beschäftigt und arbeitet vollschichtig zu einem Bruttolohn von 7,63 € monatlich. Die Klägerin bezieht seit 1. Februar 2008 Leistungen der Arbeitsförderung für sich und das Kind; außerdem erhält sie Erziehungsgeld in Höhe von 300 € und geht seit 1. September 2008 einer Aushilfstätigkeit nach, die mit 100 € monatlich vergütet wird.

Mit Urteil vom 29. September 2008, auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klägerin - auch schon in der Zeit, in der sie noch minderjährig war - dazu verpflichtet war, ihren Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst sicherzustellen. Sie könne sich auch nicht darauf berufen, infolge der Schwangerschaft unvermittelbar geworden zu sein, denn unterstellt, sie habe sich rechtzeitig um Arbeit bemüht, wäre sie in den Genuß des gesetzlichen Mutterschutzes gelangt und hätte Lohnfortzahlungen erwarten können. Auch nach der Geburt des Kindes gelte nichts anderes, denn die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, nicht arbeiten gehen zu können, weil der Vater des Kindes ganztags seiner Fortbildung bzw. später seiner Berufstätigkeit nachgehe. Sie sei mit dem Vater des Kindes gehalten, den Alltag so zu organisieren, daß auch sie - etwa durch Aushilfstätigkeiten im Gastronomiegewerbe u.a. - ihren Lebensunterhalt sicherstellen könne. Eine Inanspruchnahme des Beklagten sei angesichts dieser Verdienstmöglichkeit unbillig und daher eine Ersatzhaftung nicht hinzunehmen.

Gegen dieses Urteil, das ihr am 23. Oktober 2008 zugestellt worden ist, wendet sich die Klägerin mit der Berufung, die sie nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren am 14. Januar 2009 am 22. Januar 2009 eingelegt und begründet hat. Sie beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sie macht geltend, daß sie bereits im Sommer 2006 praktisch unvermittelbar war, weil kein Arbeitgeber eine ungelernte 17-jährige Schwangere, für die besondere Arbeitsschutzbestimmungen gelten, auch nur aushilfsweise eingestellt hätte. Danach habe sie ihren Unterhalt nicht aus eigener Kraft sicherstellen können, weil der Vater des Kindes im wesentlichen den ganzen Tag berufsbedingt außer Haus gewesen sei. Sie könne überdies nicht vor Vollendung des dritten Lebensjahres der Tochter auf eine Erwerbstätigkeit verwiesen werden; von daher hafte der Beklagte auf Unterhalt und sei dazu verpflichtet, für die Zeit ab September 2006 monatlich 486 € zu zahlen.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung

a) den Beklagten zu verurteilen, an sie beginnend ab dem Monat April 2008 monatlichen Unterhalt in Höhe von 486 €, zahlbar bis zum ersten eines jeden Monats, zu zahlen, und

b) den Beklagten weiter zu verurteilen, an sie für die Zeit von September 2006 bis März 2008 rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 7.290 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 1. März 2008 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Berufung für die Zeit nach dem 17. Januar 2008 zurückzuweisen. Er ist der Meinung, die Klägerin könne ihn nicht auf Unterhaltszahlungen in Anspruch nehmen. Die Klägerin habe mutwillig die Ausbildung zur Köchin abgebrochen und im Anschluß daran keine Schule besucht; deswegen sei sie gehalten gewesen, sich selbst um ihr Auskommen zu bemühen. Der Beklagte sei hier höchstens verpflichtet gewesen, eine kurze Überbrückungszeit zu finanzieren, nicht jedoch eine monatelange Wartezeit.

Die Klage sei insgesamt nicht schlüssig, da die Klägerin nicht dargelegt habe, zu welchen Anteilen den Beklagten im Verhältnis zu dem nichtehelichen Vater des im Januar 2007 geborenen Kindes und der Mutter der Klägerin eine Ersatzhaftung treffen solle. Es sei weder hinreichender Vortrag zu den Einkünften des nichtehelichen Vaters gehalten worden, noch zu dem der Mutter der Klägerin. Die Mutter der Klägerin könne sich nicht darauf berufen, daß sie weitere Kinder zu betreuen habe; sie sei gesteigert erwerbspflichtig und müsse sich ebenfalls an der Haftung beteiligen. Auch sei nicht einzusehen, daß der Beklagte für den Unterhalt aufkommen müsse, während der Vater der nichtehelichen Tochter der Klägerin seiner Erwerbsobliegenheit nicht nachkomme. Der Umstand, daß die Klägerin mit dem Vater des Kindes zusammenlebe, rechtfertige die Annahme, daß dieser sich an der Kinderbetreuung im üblichen Ausmaß beteiligen müsse. Daher gelte der im Verhältnis zum nichtehelichen Vater greifende Grundsatz, daß die Klägerin bis zum dritten Lebensjahr des Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgehen müsse, im Verhältnis zu ihm nicht. Es sei der Klägerin vielmehr zuzumuten, das Kind entweder durch Dritte betreuen zu lassen oder den Kindesvater auf diese Betreuung in Anspruch zu nehmen. Im übrigen sei er nicht leistungsfähig: Er könne gegenüber der Klägerin einen Selbstbehalt in Höhe von 1.400 € verteidigen, da er trotz der Familiengründung der Klägerin auf Unterhalt in Anspruch genommen werde.


Entscheidungsgründe

Die nach zu gewährender Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) zulässige, vor allem fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist zu dem im Urteilseingang ersichtlichen Teil begründet. Der Beklagte schuldet der Klägerin Verwandtenunterhalt, solange sie aus besonderen Umständen nicht dazu in der Lage ist, sich aus eigener Kraft zu unterhalten, und solange sie den Vater ihrer Tochter nicht zu Unterhaltszahlungen heranziehen kann (§§ 1601, 1602 Abs. 2, 1607, 1615l Abs. 3 BGB).

1. Für den Zeitraum, in dem die Klägerin noch minderjährig war, gilt dies nach folgenden Erwägungen:

Das minderjährige Kind kann Unterhaltsansprüche geltend machen, wenn es bedürftig ist. § 1602 BGB bestimmt zum Verwandtenunterhalt allgemein, daß unterhaltsberechtigt derjenige ist, der außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Für minderjährige, unverheiratete Kinder gilt das gemäß § 1602 Abs. 2 BGB mit der Maßgabe, daß ein Kind seinen Vermögensstamm nicht angreifen muß und Unterhalt verlangen kann, wenn die Früchte des Vermögens neben den Erträgen seiner Arbeit nicht ausreichen, um den Bedarf zu decken. Grundsätzlich besteht für das minderjährige Kind keine Erwerbsobliegenheit (Palandt/Diederichsen, BGB 68. Aufl. § 1602 Rdn. 5).

Allerdings ist auch das minderjährige, arbeitsfähige Kind dazu verpflichtet, sich in Zeiten, in denen kein Schulbesuch ansteht, und die vor Aufnahme einer Ausbildung stehen, durch geeignete Erwerbsbemühungen an seinem Unterhaltsaufwand zu beteiligen (Palandt/Diederichsen, aaO § 1602 Rdn. 5 und § 1610 Rdn. 19). Für eine maßvolle Überbrückungszeit gilt jedoch, daß die Obliegenheit der Aufnahme einer Nebentätigkeit nicht sogleich greift, und daß die Eltern auf Unterhalt in Anspruch genommen werden können, allerdings nur in dem Umfange, in dem für das Kind eine tatsächliche Erwerbsmöglichkeit besteht. Ist das Kind aus tatsächlichen Gründen außerstande, ein Einkommen zu erwirtschaften, dann bleiben die Eltern in der Pflicht, den Unterhalt sicherzustellen.

Davon ist hier auszugehen, da die Pflicht des minderjährigen Kindes, seinen Unterhalt durch eigene Kraft sicherzustellen, nicht intensiver ausgeprägt sein kann, als die den Elternteil gegenüber minderjährigen Kindern treffende gesteigerte Erwerbsobliegenheit (so für die Erwerbsobliegenheit des volljährigen Kindes Palandt/Diederichsen, aaO § 1602 Rdn. 7). Im Ergebnis kommt es daher darauf an, welche reale Beschäftigungschance die Klägerin hatte, und ob sie tatsächliche Möglichkeiten ausschöpfen konnte, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen.

Die Klägerin war im September 2006 etwa im fünften Monat schwanger. Sie hatte eine Ausbildung zur Köchin abgebrochen und konnte auf keine anderen Qualifikationen zurückgreifen. Gemäß § 2 MuSchG ist der Arbeitsplatz einer Schwangeren besonders einzurichten, und sie darf nicht mit Aufgaben betraut werden, bei denen sie ständig stehen oder gehen muß. Nimmt sie Aufgaben wahr, bei denen sie ständig sitzen muß, dann ist ihr Gelegenheit zu Unterbrechungen zu geben. Nach §§ 3, 4 MuSchG gelten weitere, teilweise absolute Beschäftigungsverbote, die die körperliche Belastung betreffen; außerdem greifen Schonfristen (sechs Wochen vor und mindestens acht Wochen nach der Entbindung), während derer eine Arbeitsaufnahme nicht geschuldet ist. Dazu kommen die Arbeitszeiteinschränkungen nach §§ 8, 12 bis 18 JArbSchG, die für die Klägerin als jugendliche Arbeitnehmerin gegolten haben (§ 1 JArbSchG9. Bei dieser Sachlage ist nach Auffassung des Senats sicher davon auszugehen, daß die Klägerin als ungelernte Arbeiterin keine Chance auf eine Anstellung in ein Arbeitsverhältnis oder die Aufnahme einer Aushilfstätigkeit gehabt hat. Gerade im ungelernten Bereich sind in großer Zahl Arbeitskräfte verfügbar, bei denen der Arbeitgeber nicht mit derartigen Einschränkungen rechnen muß. Eine reale Beschäftigungsmöglichkeit existierte daher nicht.

Der Klägerin kann für die Zeit vor ihrem 18. Geburtstag daher auch nicht deswegen ein fiktives Einkommen unterstellt werden, weil sie eine Ausbildung abgebrochen hat und sich nicht sogleich um eine Aushilfsstelle bemühte, bevor sie schwanger wurde, denn dies käme der Feststellung eines Verwirkungsgrundes wegen einer vorangegangenen Obliegenheitsverletzung gleich, die mit der Sperre des § 1611 Abs. 2 BGB für den Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes unvereinbar ist (dazu Palandt/Diederichsen, aaO § 1611 Rdn. 11). Anders als das Amtsgericht ausgeführt hat, kann es deswegen einem minderjährigen Kind nicht dauerhaft zum Nachteil gereichen, daß eine Ausbildung abgebrochen wird, und sodann aus nachvollziehbaren anderen Gründen (zunächst) keine weitere Ausbildung beginnt. Es kommt allein darauf an, wie die tatsächlichen Einkommensverhältnisse und Erwerbsmöglichkeiten ausgestaltet sind. Aspekte wie eine fiktive Lohnfortzahlung im Krankheits- oder im Schwangerschaftsfall können nicht greifen.

Soweit der Beklagte sich also darauf berufen möchte, daß die Klägerin mutwillig gehandelt hat, und ihr gleichsam wegen des Fortwirkens der unüberdachten Entscheidung zum Ausbildungsabbruch auch noch im September des Folgejahres fiktiv Einkünfte daraus angerechnet werden müßten, kann er deswegen damit in der Zeit der Minderjährigkeit nicht durchdringen.

Auch Billigkeitserwägungen, die der Beklagte für sich beansprucht, können nicht zu einer anderen Bewertung führen, auch wenn mitbedacht wird, daß während der in § 1615l Abs. 1 BGB definierten Zeiten bereits die Ersatzhaftung nach §§ 1615l Abs. 3, 1607 BGB zum Tragen kam. Hier ist dazu zu bedenken, daß der Beklagte in der Zeit, in der die Klägerin der Vorwurf einer Obliegenheitsverletzung treffen kann, unter Berufung auf die nicht nachgewiesene wirksame Vertretung des Kindes und seine fehlende Vaterschaft keine Unterhaltszahlung für das minderjährige Kind erbrachte. Von einer Überschreitung des dem Vater einer minderjährigen Tochter zumutbaren Unterhaltsaufwands kann daher nicht ausgegangen werden.

2. Ab dem Monat Februar 2009 ist der Unterhalt für die Klägerin als Unterhalt für das volljährige Kind nach Maßgabe der §§ 1601, 1602, 1607, 1610, 1615l Abs. 3 BGB zu gewähren. Auch hier greifen die Bedenken des Beklagten an der Unterhaltspflicht nicht durch. Die Klägerin ist ab dem Monat Februar 2007 volljährig und daher nur dann bedürftig iSv § 1602 BGB, wenn es ihr nicht zuzumuten ist, durch eigenen Erwerb ihren Bedarf zu erwirtschaften (a), und außerdem der Vater des im Jahre 2007 geborenen Kindes außerstande ist, für ihren Mindestunterhalt aufzukommen (b). Die Höhe des vom Beklagten geschuldeten Unterhalts kann durch eine Mithaftung der Mutter der Klägerin begrenzt sein (c).

a) Es kommt ausschlaggebend darauf an, inwieweit die Klägerin zur Sicherung ihres Bedarfs auf eine eigene Berufstätigkeit verwiesen werden kann.

(1) Im Grundsatz ist davon auszugehen, daß die Betreuung eines Kindes unterhaltsbedürftig machen kann, wenn die Mutterschaft nicht - wofür hier Anhaltspunkte fehlen - letztlich nur Ausdruck schrankenloser Selbstverwirklichung ist und aus Scheu vor Arbeit dem Berufsleben vorgezogen wird (Palandt/Diederichsen, aaO § 1602 Rdn. 8). Unter welchen Voraussetzungen ein volljähriges Kind von seinen Eltern trotz eigener Arbeitsfähigkeit Unterhalt verlangen kann, weil es tatsächlich kein Erwerbseinkommen hat, ist auch dann nach dem im Bereich des § 1603 Abs. 2 BGB geltenden strengen Maßstab zu beurteilen, wenn Kleinkinder betreut werden (BGH FamRZ 1985, 273 = EzFamR BGB § 1602 Nr. 1 = BGHF 4, 705; OLG Hamm FamRZ 1990, 1385; 1996, 1104; OLG Oldenburg FamRZ 1991, 1090). Der Auffassung jedoch, nach der eine Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber dem Kind, das aufgrund der Geburt und Betreuung eines eigenen Kindes bedürftig wird, ausscheidet, kann nicht gefolgt werden (so BGH aaO unter Bezugnahme auf die verworfene Auffassung von Palandt/Diederichsen, BGB 43. Aufl. § 1601 Rdn. 2 und § 1610 Rdn. 2e; a.A. Dietzen, FamRZ 1989, 240).

(2) Ab wann das volljährige Kind nach der Geburt eines eigenen Kindes eine Obliegenheit dazu trifft, Erwerbseinkommen zu erwirtschaften, kann nicht einheitlich beantwortet werden. Einigkeit besteht darin, daß es zur Beurteilung dieser Frage darauf ankommt, inwieweit zumutbar Betreuungsmöglichkeiten für das Kind genutzt werden können. Vor allem dann, wenn der nichteheliche Vater eines Kindes zur Betreuung des Kindes zur Verfügung steht, kann die Mutter eines Kleinkindes frühzeitig gehalten sein, sich durch Arbeiten auch einfacher, unqualifizierter Art selbst zu unterhalten (BGH aaO; OLG Karlsruhe FamRZ 1988, 200, 201; OLG Hamm FamRZ 1990, 1385; 1996, 1104).

Für die Frage der Zumutbarkeit der Aufnahme einer Berufstätigkeit gibt § 1615l Abs. 1 BGB einen Anhaltspunkt dafür, wie lange der Unterhaltsanspruch insgesamt geltend gemacht werden kann (BGH aaO; OLG Düsseldorf FamRZ 1989, 1226; OLG Oldenburg FamRZ 1991, 1090). Danach ist für die Zeitspanne sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung ein Unterhaltsanspruch anzunehmen. Diese Eingrenzung korrespondiert im übrigen auch mit den zitierten arbeitsschutzgesetzlichen Hindernissen, die einer Arbeitsaufnahme im Wege stehen, denn hier normieren § 3 und § 6 MuSchG Beschäftigungsverbote. In dieser Zeit - die hier konkret bis zum 13. März 2007 andauerte - kann die Klägerin, die tatsächlich keine Entgeltfortzahlungen in Anspruch nehmen konnte, auch im Verhältnis zu dem unterhaltspflichtigen Beklagten nicht auf die Aufnahme einer Beschäftigung verwiesen werden, weil eine legale Beschäftigung bereits nicht möglich ist.

(3) Die Dauer der Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt kann sich im übrigen an den in § 1615l Abs. 2 BGB normierten Zeitspannen orientieren. Hier geht der Gesetzgeber von der Möglichkeit aus, daß die Betreuung von Kindern der Aufnahme einer Berufstätigkeit entgegen stehen kann, bis das Kind das dritte Lebensjahr vollendet. Diese zeitliche Schranke muß im Ergebnis auch für die Eltern der Klägerin gelten, denn die Klägerin ist auch im Verhältnis zu ihnen darauf verwiesen, sich nach Ablauf dieser Zeit um eine Stelle zu bemühen. Der Beklagte als ihr Vater kann im Wege der Ersatzhaftung nicht schlechter als der Vater des Kindes gestellt sein (BGH aaO; OLG Düsseldorf FamRZ 1989, 1226 1228).

Die Zeitspanne, in der Eltern im Wege der Ersatzhaftung nach §§ 1615l Abs. 3, 1607 BGB auf Unterhalt in Anspruch genommen werden können, muß daher für die Zeit von bis zu drei Jahren unter Zugrundelegung der konkrete Betreuungsmöglichkeiten für das Kind und den damit verknüpften Verdienstmöglichkeiten der unterhaltsberechtigten Mutter bemessen werden (OLG Oldenburg FamRZ 1991, 1090; OLG Hamm FamRZ 1996, 1104). Die Verdienstmöglichkeiten der nichtehelichen Mutter sind dabei auch unter Zugrundelegung ihres Alters und der vorhandenen Berufsausbildung anhand der tatsächlichen Umstände zu bewerten.

Hier gilt deswegen folgendes: Der Vater des Kindes der Klägerin ist im Jahre 2007 vollständig einer Ausbildung nachgegangen, ausweislich des Leistungsänderungsbescheids der ARGE des Landkreises hat er zum 1. Februar 2008 die Ausbildung beendet und stand im Bezug von Leistungen nach dem SGB II.

Bis zum Februar 2008 war die Klägerin bei der Betreuung des Kindes zum größten Teil auf sich verwiesen. In dieser Zeit hätte sie auch bei Berücksichtigung ihres geringen Alters daher eine Arbeitsaufnahme mit den Belangen des Kindes nicht vereinbaren können. Eine mit den Bedürfnissen des Kleinstkindes vereinbare Arbeitstätigkeit dürfte sie auch vor dem Hintergrund ihres schlechten Ausbildungsstands nicht verwirklicht haben können. Sie hier auf Arbeit in den Abendstunden zu verweisen, in denen der Vater ihrer Tochter das Kind beaufsichtigen konnte, hieße sie auf Arbeitsplätze im Gastronomiebereich zu beschränken, deren Erreichbarkeit im ländlichen Raum erschwert ist. Das rechtfertigt es im vorliegenden Fall, die Unzumutbarkeit der Arbeitsaufnahme bis Februar 2008 anzunehmen.

Ab Februar 2008 stand auch der Vater des Kindes zur Betreuung zur Verfügung, denn auch an dem Schweißerlehrgang hat er nicht teilgenommen. Die jungen Eltern leben in einem Haushalt und können sich in Fragen der Betreuungszeiten ohne weiteres absprechen. Die Betreuung der Tochter der Klägerin durch den Kindesvater ist überdies keine Fremdbetreuung, deren Zumutbarkeit nach dem Maßstab des § 1615l Abs. 2 BGB grundsätzlich in Frage steht (OLG Hamm FamRZ 1996, 1104).

Ab diesem Zeitpunkt kann daher nicht mehr davon ausgegangen werden, daß die Klägerin außerstande war, ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit sicherzustellen; sie hätte jedenfalls Vortrag dazu halten müssen, welche Bewerbungsbemühungen sie erfolglos angestellt hat. Bis zur Aufnahme einer Arbeitstätigkeit durch den Kindesvater im September 2008 ist im übrigen davon auszugehen, daß es der Klägerin und dem Vater ihres Kindes hätte gelungen sein können, Kinderbetreuung und Arbeitstätigkeit so aufeinander abzustimmen, daß auch die Klägerin einer auskömmlichen Berufstätigkeit im Aushilfsbereich nachgehen kann; deswegen führt die durch Arbeitsaufnahme des Kindesvaters eingetretene stärkere Heranziehung der Klägerin zur Kinderbetreuung auch nicht etwa zu einem Wiederaufleben der Unterhaltsansprüche dem Beklagten gegenüber.

(4) Die Zurechnung fiktiver Einkünfte im Zeitraum bis Februar 2008 scheidet aus, weil sich die Klägerin nicht vorwerfbar bedürftig gemacht hat (§ 1611 BGB). Der Umstand, daß sie während der Minderjährigkeit eine Lehre abgebrochen hat, wirkt nicht dahin fort, daß sie auch für die Zeit der Volljährigkeit so gestellt wird, als habe sie Einkünfte.

b) Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, daß die Einkommensverhältnisse des Herrn X. ausreichen, um den Unterhalt der Klägerin mitzusichern. Für diesen ist unwidersprochen vorgetragen worden, daß er im Jahre 2007 lediglich 5.880 € brutto eingenommen hat. Im Jahre 2008 bezog er zunächst Transferleistungen; ab September steht er in einem Arbeitsverhältnis. Hier verdient er in der Stunde 7,63 €, was im Jahre 2009 zu Nettoeinkünften in Höhe von höchstens 988,76 € führen kann, wie die nachfolgende Berechnung zeigt:

Stundenlohn: 7,68 €

Stundenzahl: 173,9

insgesamt: 1.335,55 €

Lohnsteuerklasse I, Kinderfreibeträge 0,5

Lohnsteuer: 72,66 €

Rentenversicherung (19,9%): 132,89 €

Arbeitslosenversicherung (2,8%): 18,70 €

Krankenversicherung AN-Anteil ([14,6% : 2] + 0,9%): 109,52 €

Pflegeversicherung (AN-Anteil 0,975%): 13,02 €

Nettolohn: 988,76 €.

Darauf, daß der Vater des Kindes der Klägerin im Wege einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit so zu stellen ist, als habe er Einkünfte erwirtschaftet, kommt es nicht an. Zum einen bietet die nunmehr faktisch gegebene Einkommenslage einen Anhaltspunkt dafür, welche Einkünfte der Kindesvater gehabt hätte, wenn er nicht die geringer vergütete Ausbildung absolviert hätte. Daraus ergibt sich selbst fiktiv keine Leistungsfähigkeit. Außerdem gilt (wie das Amtsgericht zutreffend feststellt), daß die Ersatzhaftung nach §§ 1615l Abs. 3, 1607 BGB bereits dann eintritt, wenn erhebliche Schwierigkeiten in der Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs bestehen (§ 1607 Abs. 2 BGB). Diese sind anzunehmen, wenn lediglich auf der Basis fiktiver Einkünfte Unterhaltsansprüche tituliert sind, weil hier regelmäßig eine Zwangsvollstreckung ins Leere geht (Palandt/Diederichsen, aaO § 1607 Rdn. 12).

c) Die Klägerin hat die Haftungsquote des Beklagten auch richtig dargestellt. Die Einkünfte der Mutter sind nachgewiesen; sie liegen weit unter 1.100 €. Der Beklagte kann nicht einwenden, daß die Mutter der Klägerin so zu stellen sei, als habe sie ausreichend Einkommen, um sich an der Haftung für den Unterhalt der volljährigen Klägerin zu beteiligen. Die Mutter der Klägerin unterliegt im fraglichen Zeitraum keiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit, weil die Klägerin weder minderjährig noch privilegiert iSd § 1613 Abs. 2 BGB ist. Damit haftet der Beklagte nach Maßgabe seiner eigenen Einkünfte allein auf eine etwaige Bedarfslücke der Klägerin (Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt Ziff. 13.3.).

II. Dies vorausgeschickt ist der Unterhaltsanspruch der Klägerin wie folgt zu berechnen:

1. Der für die Unterhaltsrückstände formulierte Antrag muß ausgelegt werden. Die Klägerin hat, das ergibt die Berufungsbegründung unter Hinzuziehung der Klageschrift vom 10. April 2008, auf monatliche Zahlung von 486 € angetragen. Insoweit enthält die Berechnung des bezifferten Rückstands einen offensichtlichen Rechenfehler, denn dort wird für die Zeit zwischen September 2006 und März 2008 der Unterhaltsbetrag von 486 € mit 15 multipliziert, obgleich die Zeitspanne 19 Monate umfaßt. Die Auslegung des Antrages ergibt dennoch, daß der monatliche Betrag in Höhe von 486 € geltend gemacht worden ist.

2. In der Zeit, in der die Klägerin noch minderjährig war (September 2006 bis Januar 2007) bemißt sich ihr Unterhaltsanspruch nach den Einkünften des Beklagten und der dritten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Der Beklagte gibt sein bereinigtes Einkommen mit 1.748 € monatlich an; dazu kommt der Wohnvorteil in der eigenen Immobilie, der mit mindestens 290 € anzunehmen ist. Er verfügt daher über ein anrechnungsfähiges Einkommen in Höhe von 2.038 €. Unter Berücksichtigung des Kindergeldes gemäß § 1612b BGB a.F. war er daher seinerzeit zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 316 € verpflichtet. Für die Monate September 2006 bis Januar 2007 ist daher ein Unterhaltsrückstand in Höhe von (5 x 316 € =) 1.580 € aufgelaufen. Zur Zahlung dieses Unterhaltsbetrages ist der Beklagte ohne weiteres in der Lage, ohne daß sein Selbstbehalt gefährdet wäre.

3. Anhaltspunkt für den Bedarf der Klägerin ab Eintritt der Volljährigkeit der Klägerin ist der (Mindest-)Bedarf des aushäusig untergebrachten Kindes mit eigenem Hausstand, der im fraglichen Zeitraum mit 640 € bemessen war.

Zu berücksichtigen ist allerdings, daß die Klägerin nicht alleine lebt, sondern in einem Haushalt mit dem Vater ihrer Tochter. Da die Ersatzhaftung der Eltern der nichtehelichen Mutter hinter dem nichtehelichen Vater lediglich die Gewährung eines Billigkeitsunterhalts gebietet, stellt sich an sich die Frage einer Herabsetzung dieses Bedarfs (OLG Düsseldorf aaO). Da die Klägerin mit der Geltendmachung von 486 € jedoch lediglich einen der Billigkeit nach sicherlich geschuldeten Unterhalt verlangt, haftet der Beklagte in diesem Zeitraum auf diesen Betrag. Er kann ihn - selbst einen Selbstbehalt von 1.400 € unterstellt - auch in Ansehung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber der weiteren Tochter aufbringen, denn dieser gegenüber konnte er im fraglichen Zeitraum nur einen Selbstbehalt in Höhe von 1.100 € verteidigen.

Der Abzug des der Klägerin zugeflossenen Elterngeldes kommt nicht in Betracht, weil das Erziehungsgeld gemäß § 9 BErzGG nicht als Einkommen anzurechnen ist (OLG Düsseldorf FamRZ 1989, 1226). Etwa geflossene staatliche Transferleistungen sind nicht als bedarfsdeckend anzusehen, weil sie gegenüber der Unterhaltspflicht des Beklagten subsidiär sind. Das gilt auch, obwohl gemäß § 33 Abs. 2 Nr. 3 SGB II kein Forderungsübergang auf den Träger der Sozialhilfe stattgefunden hat (OLG Brandenburg FamRZ 2004, 560 f).

Für die Monate Februar 2007 bis Januar 2008 ist daher ein weiterer Unterhaltsrückstand in Höhe von (12 x 489 € =) 5.832 € aufgelaufen.

III. Die Entscheidung zu den zugesprochenen Verzugszinsen beruht auf §§ 286, 288 BGB.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO; die Kosten des Rechtsstreits sind nach dem Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen zu quoteln. Dabei ist also zu berücksichtigen, daß im Hinblick auf den Minderjährigenunterhalt eine teilweise Klageabweisung gerechtfertigt ist, weil hier statt der geltend gemachten 486 € monatlich nur 316 € geschuldet sind; außerdem ist zu berücksichtigen, daß die Klägerin im Ergebnis unbefristet Unterhaltsansprüche geltend gemacht hat, und der Unterhaltsanspruch nur bis zum Januar 2008 berechtigt war. Das führt nach billigem Ermessen dazu, daß sie mit einem Drittel an den Kosten des Rechtsstreits zu beteiligen ist.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.

V. Die Revision war nicht zuzulassen, weil das Urteil weder von der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes noch von der Rechtsprechung eines anderen Oberlandesgerichts abweicht, und die aufgeworfenen Fragen aus dem tatsächlichen Bereich stammen, ohne grundsätzliche Bedeutung zu haben (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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