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OLG Frankfurt, Urteil vom 11.07.2008 - 3 UF 241/06 - FD-Platzhalter-rund

OLG Frankfurt, Urteil vom 11.07.2008
3 UF 241/06



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Begrenzung und Befristung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt; Abänderungsklage; Präklusion.

BGB §§ 1573, 1578, 1578b; ZPO § 323

1. War zum Zeitpunkt des Erlasses der Ausgangsentscheidung (hier: im Jahre 1999) bereits eine Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts nach §§ 1573, 1578 BGB möglich, und haben Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts durch die Neuregelung in § 1578b BGB keine neue Rechtsqualität erfahren, dann kann die Klagepartei heute mit einer Befristung oder Begrenzung gemäß § 323 Abs. 2 ZPO präkludiert sein.
2. Dies gilt dann nicht, wenn die abzuändernde Entscheidung aus einer Zeit vor der Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vom 13. Juni 2001 (BGHZ 148, 105 = FamRZ 2001, 986 = FuR 2001, 306 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 53 = BGHF 12, 1105) zur eheprägenden Haushaltstätigkeit und Kindererziehung stammt, und die für die notwendige Gesamtwürdigung maßgebenden Umstände seinerzeit noch nicht sicher abgeschätzt werden konnten (im Anschluß an BGH FamRZ 2007, 793 = FuR 2007, 276 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 27).

OLG Frankfurt, Urteil vom 11. Juli 2008 - 3 UF 241/06

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Groß-Gerau (71 F 123/05) wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht - Familiengericht - Groß Gerau auf die Abänderungsklage des Klägers das Urteil des Amtsgericht - Familiengericht - Groß Gerau vom 9. September 1999 (72 F 256/99) dahingehend abgeändert, daß der Kläger ab 6. April 2006 verpflichtet ist, an die Beklagte statt 1.020,39 DM/521,72 € nur noch 390 € zu zahlen. Gegenüber den Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils macht der Kläger darüber hinaus geltend, daß er außer den bislang vorgetragenen Krankheiten mittlerweile auch noch an Diabetes erkrankt ist.

Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Klägers mit dem Antrag, das Urteil dahingehend abzuändern, daß er ab April 2006 an die Beklagte keinen nachehelichen Unterhalt mehr zu zahlen verpflichtet ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig. Gegen die Versäumung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist war Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu bewilligen, nachdem der Kläger zumindest durch Kostenarmut ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war und nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist die Berufung eingelegt und begründet hat.

Die Berufung ist unbegründet und führt daher zur Zurückweisung.

Die Beklagte kann vom Kläger nachehelichen Unterhalt in der Form des Aufstockungsunterhalts gemäß § 1573 Abs. 2 BGB verlangen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils, die mit der Berufung nicht angegriffen wurden, verfügt der Kläger über Renten in Höhe von 1.199 € und wohnt darüber hinaus im Rahmen eines Nießbrauchs im Hause seiner Tochter. Der Wohnwert wurde vom Amtsgericht unangefochten mit 545 € festgesetzt, wie im Ausgangsurteil aus dem Jahre 1999. Auf seiten des Klägers errechnen sich mithin unterhaltserhebliche Einkünfte in Höhe von 1.744 €.

Entgegen der auch im Berufungsverfahren weiter verfolgten Argumentation des Klägers, er habe krankheitsbedingte Mehraufwendungen für Verpflegung im Hinblick auf seine Herz-, Krebs- und Diabeteserkrankung, konnten solche weitergehenden Kosten auch im Berufungsverfahren nicht substantiiert geltend gemacht werden. Das Amtsgericht hat hierzu zutreffend ausgeführt, daß die vom Kläger selbst vorgelegte Ernährungsempfehlung keine besonderen Ernährungskosten nach sich zieht, da lediglich die allgemein gültigen Ernährungsempfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Ernährung unterbreitet werden. Auch der im Berufungsverfahren zusätzlich geltend gemachte Diabetes hat nach dem Vorbringen des Klägers keine weiteren Kosten verursacht. Das zum Beweis vorgelegte Attest vom 28. Februar 2008 sagt lediglich aus, daß diabetesgerechte Kostform eingenommen werden soll. Daß hierdurch Kosten gegenüber herkömmlicher Verpflegung anfallen, ist nicht dar getan und auch nicht ersichtlich. Dies wird auch durch die vom Kläger selbst vorgelegten Belege gestützt, durch die eine besondere Ernährung nicht dokumentiert wird. Im übrigen ist auf die ohne näheren Vortrag vorgelegten Belege nicht weiter einzugehen, da die ungeordnete Einreichung von Belegen ordnungsgemäßen Vortrag nicht ersetzen kann. Auch soweit der Kläger weitere Kosten wegen erforderlicher Unterstützung im Haushalt und im Garten geltend macht, hat er nicht ausreichend dargetan, daß er durch die Krankheit insoweit Unterstützung im Haushalt und Garten benötigt, als diese kostenmäßig über die vom Amtsgericht bereits in Ansatz gebrachten 200 € hinausgeht.

Soweit der Kläger - so wie vom ihm behauptet - nicht in der Lage sein sollte, seine Mahlzeiten zuzubereiten und sein Haus ordnungsgemäß zu reinigen, so wären ihm nach §§ 14 ff SGB XI Leistungen aus der Pflegeversicherung zu gewähren. Der Vortrag des Klägers, ihm sei mitgeteilt worden, daß er erst dann Leistungen aus der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen könne, wenn er nicht mehr unterhaltspflichtig sei, ist rechtlich nicht zutreffend: Ein solcher Vorbehalt ist den Regelungen des SGB XI nicht zu entnehmen. Soweit sich der Kläger von unzutreffenden Rechtsauffassungen davon abhalten läßt, entsprechende Anträge bei der Pflegekasse zu stellen, geht dies zu seinen Lasten. Sofern er nicht in einem solchem gesundheitlichen Zustand sein sollte, daß er Leistungen aus der Pflegekasse in Anspruch nehmen könnte, dürften die Einschränkungen des Klägers, die unterhalb der Schwelle des Eingreifens der Pflegeversicherung vorliegen, durch die vom Amtsgericht bewilligten 200 € abgedeckt sein.

Entsprechend den nicht zu beanstandenden Ausführungen des Amtsgerichts verfügt die Beklagte über ein Verfügungseinkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 893 € netto, welches um den Erwerbstätigenbonus von 1/7 (Nr. 15.2 der Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt vom 01.01.2008) auf 765 € zu bereinigen ist. Der Unterhalt der Beklagten ergibt sich aus der Hälfte der Differenz der beiden Einkommen ([1.544 € ./. 765 € =] 779 € : 2) und ist vom Amtsgericht zutreffend mit gerundeten 390 € berechnet.

Auch die geänderten Vorschriften zum nachehelichen Unterhalt ab 1. Januar 2008 führen nicht zu einem anderen Ergebnis. Das neue Recht geht zwar in dem neu gefaßten § 1578b Abs. 1 und 2 BGB davon aus, daß unter erleichterten Voraussetzungen eine Befristung und Begrenzung des nachehelichen Unterhalts vorgenommen werden soll: Durch das neue Unterhaltsrecht sollen die ehelichen Lebensverhältnisse nicht mehr lebenslänglich garantiert werden. Vorliegend ist aber zu berücksichtigen, daß zum Zeitpunkt des Erlasses der Ausgangsentscheidung im Jahre 1999 nach § 1573 Abs. 1 und 5 und § 1578 Abs. 1 und 2 BGB bereits eine Begrenzung und Befristung möglich war und durch die Neuregelung in § 1578b Abs. 1 und 2 BGB keine neue Qualität erfahren hat. Der Kläger ist somit mit einer Befristung oder Begrenzung gemäß § 323 Abs. 2 ZPO präkludiert, da die Befristung nicht im Ausgangsverfahren durchgeführt wurde. Bereits vorliegende Tatsachen, die zur Befristung oder Begrenzung gemäß §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. führen können, sind bereits im Erstverfahren vorzubringen, um einer Präklusion zu entgehen, auch wenn die Befristung erst zu einem späteren Zeitpunkt greift (BGH FamRZ 2004, 1357, 1360 = FuR 2004, 548 = EzFamR BGB § 1581 Nr. 8). Dies gilt nicht, wenn die abzuändernde Entscheidung aus einer Zeit vor der Änderung der BGH-Rechtsprechung vom 13. Juni 2001 (BGHZ 148, 105 = FamRZ 2001, 986 = FuR 2001, 306 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 53 = BGHF 12, 1105) zur eheprägenden Haushaltstätigkeit und Kindererziehung stammt, und die für die notwendige Gesamtwürdigung maßgebenden Umstände seinerzeit noch nicht sicher abgeschätzt werden konnten (BGH FamRZ 2007, 793 = FuR 2007, 276 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 27). Da die Parteien keine gemeinsamen Kinder haben, und die Beklagte auch schon während der Ehe berufstätig war, veränderte die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 13. Juni 2001 (aaO) für die Parteien nichts, so daß die geänderte Rechtsprechung die Präklusion nicht entfallen ließ. Zudem hatte der Kläger spätestens im Jahre 2001 in dem Verfahren beim Amtsgericht Groß-Gerau 72 F 989/01 UE Gelegenheit gehabt, eine Befristung und Begrenzung geltend zu machen. Auch in diesem Verfahren wurde eine Befristung und Begrenzung nicht vorgenommen, so daß der Kläger auf jeden Fall nunmehr mit einem solchen Begehren ausgeschlossen ist.

Auch die Übergangsvorschriften nach § 36 Nr. 1 und 2 EGZPO führen nicht dazu, daß der Kläger nunmehr die Befristung und Begrenzung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs ohne die Beschränkungen des § 323 Abs. 2 ZPO geltend machen kann, da die Vorschriften sich insoweit substantiell nicht geändert haben (vgl. auch Borth, FamRZ 2006, 813, 821; Rasch, FPR 2008, 15, 16).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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