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OLG Frankfurt, Urteil vom 04.11.2009 - 2 UF 43/09 - FD-Platzhalter-rund

OLG Frankfurt, Urteil vom 04.11.2009
2 UF 43/09



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Begrenzung des nachehelichen Unterhalts; ehebedingte Nachteile (hier: Aufgabe einer gesicherten, beamtengleichen Stellung zugunsten der Haushaltsführung und Kindererziehung).

BGB § 1578b

Liegen ehebedingte Nachteile vor, die der unterhaltsberechtigte Ehegatte bis zum Eintritt in das Rentenalter nicht ausgleichen kann, ist eine Befristung des auf den angemessenen Bedarf herabgesetzten Unterhalts nicht vorzunehmen. Solche ehebedingten Nachteile können darin liegen, daß eine gesicherte, beamtengleiche Stellung zugunsten der Haushaltsführung und Kindererziehung aufgegeben wurde, die eine höhere Vergütung gewährleistete, als sie in vergleichbarere Stellung in der Privatwirtschaft erzielbar ist.

OLG Frankfurt, Urteil vom 4. November 2009 - 2 UF 43/09

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Kassel vom 13.05.2009 (522 F 675/08) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung zur Zahlung nachehelichen Ehegattenunterhalts. Sie haben im Jahre 1972 geheiratet; im Jahre 1975 wurde ein Sohn geboren. Die Ehe ist nach Trennung im Jahre 1987 im Jahre 1989 geschieden worden. Anläßlich des Scheidungstermins vereinbarten die Parteien die Zahlung nachehelichen Ehegattenunterhalts in Höhe von 1.075,77 DM (550,03 €) auf der Basis beiderseitiger Einkünfte aus Erwerbstätigkeit. Für den Kläger ist ein Einkommen in Höhe von 3.855,13 DM, für die Beklagte eines in Höhe von 740 DM netto angenommen worden.

Am 13. März 1997 haben die Parteien in einem weiteren Vergleich vor dem Amtsgericht Kassel (541 F 40/97) vereinbart, daß es bei der ehedem titulierten Unterhaltsverpflichtung bleiben soll; die vom jetzigen Kläger erhobene Abänderungsklage und die von der Beklagten erhobene Widerklage wurden nicht weiter verfolgt. Im Vergleich vereinbarten die Parteien, daß die Beklagte sich um eine vollschichtige Stelle bemühen und dem Kläger auf Anfrage Nachweise zu diesen Bemühungen erbringen sollte. Dazu kam es in der Folgezeit nicht, weil der Kläger keine Nachweise anforderte.

Mit der nun anhängigen Klage hat der Kläger die Feststellung verlangt, nicht mehr zur Zahlung von Ehegattenunterhalt verpflichtet zu sein.

Der Kläger war bis zur Scheidung als Versicherungsvertreter für die B. Versicherung in O1 tätig und stand im Innendienst fünf bis sechs Mitarbeitern vor. Ab 1989 war er im Außendienst in O2 beschäftigt. 1991 konnte er die Gebietsdirektion in O3 übernehmen; 1994 wechselte er nach O4. 1995 sind die Gebietsdirektionen O3 und O4 zusammengelegt worden; seither ist der Kläger der Leiter dieser Regionaldirektion. Die Einkünfte aus dieser Tätigkeit hat der Kläger im Verfahren nicht angeben. Der Kläger hat im Jahre 1990 erneut geheiratet; diese Ehe blieb kinderlos. Von seiner zweiten Ehefrau lebt er seit Dezember 2006 getrennt.

Die Beklagte hat 1970 die Prüfung zur Apothekenhelferin bestanden und bis 1972 in einer Apotheke gearbeitet. Ab April 1972 war sie als Sachbearbeiterin bei der X.-Kasse beschäftigt. Diese Stelle hat sie wegen der Geburt des gemeinsamen Kindes aufgegeben. Sie war in der Folgezeit neben der Betreuung des Kindes gelegentlich teilzeitbeschäftigt. Nach der Trennung der Parteien arbeitete sie von 1989 bis 1996 vollschichtig in der A.-Apotheke in O1. Sie wechselte 1996 für drei Monate auf eine Halbtagsstelle in die B.-Apotheke, nachdem die A.-Apotheke nach dem Tode des Inhabers geschlossen worden war. Da ein Ausbau der Tätigkeit dort nicht möglich war, nahm sie eine 2/3-Stelle bei der Firma C. an, wo sie im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses 1997 monatlich 2.200 DM und zuletzt 1.700 € brutto verdiente. Diese Stelle ist ihr im Jahre 2006 gekündigt worden. Sie erhielt im Kündigungsschutzprozeß eine Abfindung in Höhe von rund 11.000 € netto. Nach einigen Monaten der Arbeitslosigkeit fand sie eine volle Stelle bei der Firma D. mit einem Nettogehalt in Höhe von 1.057 €. Ab 30. April 2009 ist die Beklagte nun arbeitslos und steht im Bezug von Arbeitslosengeld I.

Der Kläger vertritt die Auffassung, die Änderung des Unterhaltsrechts rechtfertige es, eine Befristung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten vorzunehmen; im Ergebnis schulde er seit Februar 2008 keinen Unterhalt mehr. Er sei zwar in Höhe des titulierten Unterhaltsanspruchs leistungsfähig; es seien jedoch nicht seine tatsächlichen Einkünfte zu berücksichtigen. Der Kläger behauptet, seine Beförderung zum Gebietsleiter stelle einen nachehelichen Karrieresprung dar, so daß die Beklagte nicht an den daraus resultierenden deutlich höheren Einkünften partizipieren dürfe. Statt dessen sei für die Ermittlung des eheprägenden Bedarfs von dem Einkommen auszugehen, das er als Vertreter bei der B. erzielen könnte. Er behauptet, daß er in einer Stellung als Büroleiter 3.254 € brutto verdienen könnte. Setze man davon seine monatlichen Verbindlichkeiten (158,38 € Leasingrate für einen Pkw, 75,83 € private Zusatzkrankenversicherung, 150 € zusätzliche Altersvorsorge, 31,29 € Kfz-Haftpflichtversicherung, 100 € Telefonkosten, 60 € Betriebshaftpflichtversicherung) ab, ergebe sich kein Quotenunterhalt mehr für die Beklagte, denn diese habe die Möglichkeit, in ihrem erlernten Beruf als Apothekenhelferin bis zu 3.300 € brutto zu verdienen.

Es ist streitig geblieben, ob die zweite Ehefrau Einkünfte erzielt, und ob sie in der gemeinsamen Immobilie wohnt. Der Kläger hat dazu behauptet, er zahle neben dem Abtrag für das Haus (952 €) an sie monatlich 500 € Unterhalt. Da er aber im Hinblick auf die für die Beklagte titulierten Unterhaltsbeträge ohnehin leistungsfähig sei, komme es darauf nicht an.

Der Kläger behauptet, die Beklagte habe keine ehebedingten Nachteile erlitten; sie habe auch schon während der Ehe weitergearbeitet. Von daher könne sie mit dem Einkommen, das sie gesichert während der Anstellung bei der Firma C. erhielt, ihren angemessenen Unterhalt selbst bestreiten. Es sei ihm jedenfalls nicht anzulasten, daß sie nun arbeitslos sei.

Die Beklagte hat sich darauf berufen, daß sie ehebedingte Nachteile erlitten hat. Hätte sie die Stelle bei der X.-Kasse nicht wegen der Geburt des Kindes und der danach praktizierten Rollenverteilung in der Ehe aufgegeben, könne sie als Sachbearbeiterin dort heutzutage Bruttoeinkünfte in Höhe von 3.337 € erzielen. Die X.-Kasse behandele ihre Angestellten seit jeher beamtengleich; betriebsbedingte Kündigungen kämen nicht vor. Außerdem seien in ihrem erlernten Beruf als Apothekenhelferin auch im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung keinesfalls Einkünfte zu erzielen, die ein Bruttogehalt in Höhe von 1.885 € übersteigen. Im übrigen liege beim Kläger bereits kein Karrieresprung vor, weil er sich noch während des ehelichen Zusammenlebens fortgebildet und damit die Qualifikation für seine jetzige Gebietsleiterstelle erlangt habe. Der Kläger könne sich auf den Karrieresprung im übrigen auch deswegen nicht berufen: Dem stehe der nach der Beförderung abgeschlossene Vergleich aus dem Jahre 1997 entgegen. Dazu komme, daß das Einkommen des Klägers bei Fortsetzung der Büroleiterstelle deutlich höher als von ihm angegeben ausgefallen wäre.

Das Amtsgericht hat zu der Frage, welches Einkommen die Beklagte bei durchgängiger Beschäftigung als Sachbearbeiterin bei der X.-Kasse erzielen könnte, Beweis erhoben. Die X.-Kasse hat mitgeteilt, daß die Beklagte heute in der Höchstgrundvergütung für langjährige Beschäftigte die Regeleinstufung für Sachbearbeiterinnen in Höhe von 3.337,78 € zuzüglich eines vollen dreizehnten Monatsgehalts als Sonderzahlung verdienen würde. Das Amtsgericht hat ferner Beweis erhoben zu der Frage, wie hoch die Einkünfte einer Apothekenhelferin mit langer Berufserfahrung sind. Dazu hat die E.-Apotheke den Lohn einer langjährigen Helferin mit 1.852 € brutto angegeben.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf das ergänzend Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die Abänderungsklage abgewiesen; dabei blieb dahingestellt, ob ein Karrieresprung vorliegt oder nicht. Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, daß auch auf der Basis des vom Kläger zugestandenen Einkommens ohne Karrieresprung eine Absenkung oder Befristung des titulierten Unterhaltsbetrages nicht in Betracht kommt. Gehe man von einem Nettoeinkommen in Höhe von 3.345 € aus und setze davon die Ausgaben für die Altersvorsorge und die Betriebshaftpflicht ab, verblieben noch 3.044 €. Dagegen sei bei der Beklagten nur von einem bereinigten Nettoeinkommen in Höhe desjenigen Betrages auszugehen, den sie bei der Firma C. erwirtschaftet habe. Dieses Einkommen habe sie dauerhaft sichern können. Bei 1.700 € brutto verblieben 1.162 € netto, wovon Fahrtkosten in Höhe von 132 € in Abzug zu bringen seien. Damit könne die Beklagte einen Quotenunterhalt in Höhe von 863 € verlangen, mithin rund 300 € mehr als den titulierten Unterhalt. Da das tatsächliche Einkommen des Klägers höher liege, sei von einer Berechnung der Ansprüche unter Einbeziehung der zweiten Ehefrau abgesehen worden.

Eine Herabsetzung oder Befristung dieses Unterhalts sei nicht gerechtfertigt, denn nach der Auskunft der X.-Kasse sei sicher davon auszugehen, daß die Beklagte bei ununterbrochener Weiterbeschäftigung derzeit 2.005 € netto verdienen könnte. Damit schulde der Kläger Aufstockungsunterhalt in der titulierten Höhe auch unter dem Gesichtspunkt eines Nachteilsausgleichs, was der Kürzung aus Billigkeitsgründen entgegen stehe.

Gegen dieses ihm am 22. Januar 2009 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 13. Februar 2009 eingelegten und nach Fristverlängerung bis zum 23. April 2009 an diesem Tag begründeten Berufung. Er ist der Meinung, Unterhalt könne nicht mehr geschuldet sein, nachdem er seinen Verpflichtungen nun seit 20 Jahren nachgekommen sei. Das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Unterhaltsrecht gehe von einer stärkeren Eigenverantwortung des geschiedenen unterhaltsberechtigten Ehegatten aus und lege daher eine Befristung nahe. Im übrigen verbiete sich die Annahme, daß ein möglicherweise bestehender ehebedingter Nachteil sich aus einem Vergleich zwischen dem bei der Firma C. erwirtschafteten Einkommen und einem Einkommen bei der X.-Kasse ergebe, denn die Beklagte habe nur drei Jahre bei der X.-Kasse gearbeitet, und immerhin habe er ihr diese Stelle besorgt. Außerdem habe sich die Beklagte offenkundig nicht ausreichend bemüht, eine besser dotierte Stelle zu bekommen, was ihm nicht schaden dürfe. Sie habe bereits bei Trennung/Scheidung vollschichtig arbeiten gehen können, weil der gemeinsame Sohn mit 16 Jahren nicht mehr betreuungsbedürftig gewesen sei. Wäre sie der Erwerbsobliegenheit mit bundesweiten Bewerbungen nachgekommen, dann wären ehebedingte Nachteile bis heute ausgeglichen. Eine nachträgliche Verschlechterung, insbesondere durch Arbeitslosigkeit, gehe nicht zu seinen Lasten. Die Beklagte könne ihren angemessenen Bedarf in Höhe von 1.000 € aus eigenem Einkommen sicherstellen.

Der Kläger beantragt:

" Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Kassel vom 13. Januar 2009 (520 F 675/08) und der gerichtlichen Vergleich vom 2. November 1989 (73 F 239/89 - AmtsG Kassel) in der Gestalt des bestätigenden Vergleichs vor dem AmtsG Kassel vom 13. März 1997 (541 F 40/97) wird dahin abgeändert, daß der Beklagte ab 1. März 2008 keinen nachehelichen Unterhalt mehr zu zahlen hat. "

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Sie macht geltend, daß der Vergleich aus dem Jahre 1997 zu einer Zeit geschlossen wurde, in der sie bereits die Zweidrittelstelle bei C. innehatte; deswegen sei der Kläger mit Vortrag dazu ausgeschlossen, daß sie sich bis 1997 nicht hinreichend um ihr Fortkommen bemüht habe. Sie bleibt dabei, daß kein Karrieresprung vorliegt. Sie behauptet weiterhin, bei ihr bestünden ehebedingte Nachteile dadurch, daß sie die gut dotierte Stelle bei der X.-Kasse zugunsten der in der Ehe vereinbarten klassischen Rollenverteilung aufgegeben habe, weil sie nach der Trennung/Scheidung aus Gründen außerhalb ihres Verantwortungsbereichs nicht den Verdienst habe erreichen können, der sich bei einer Weiterbeschäftigung bei der X.-Kasse ergeben könnte. Sie läßt sich anrechnen, daß ihr eine dauerhafte Sicherung von Einkünften in Höhe von 1.700 € bei der Firma C. gelungen sei.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger angegeben, seine Einkünfte beliefen sich auf rund 5.300 € netto monatlich, was die Beklagte der Höhe nach bestreitet.

Entscheidungsgründe

Die gemäß §§ 511, 517, 519, 520 ZPO zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung bleibt in der Sache erfolglos. Mit dem angefochtenen Urteil ist davon auszugehen, daß der Kläger keine Abänderung des Unterhaltstitels verlangen kann, weil weder eine Herabsetzung noch eine Befristung des der Beklagten nach § 1573 Abs. 2 BGB zustehenden Unterhaltsanspruchs unter einen Betrag in Höhe von rund 550 € in Betracht kommt.

Die Feststellung des Amtsgerichts, der Kläger schulde den Unterhalt auch als Quotenunterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen nach seinen fortgeschriebenen Einkünften als Büroleiter, greift der Kläger nicht an, obgleich das Amtsgericht hier das von ihm behauptete Bruttogehalt als Nettogehalt eingesetzt und um 100 € erhöht hat. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, daß der Kläger mit dem Einwand nicht durchdringen kann, er schulde nach den Einkünften, die er als Büroleiter der B. Versicherung in O1 erreichen könnte, ebenfalls keinen Unterhalt mehr. Er hat die Höhe dieser Einkünfte nämlich trotz des substantiierten Bestreitens der Beklagten zu keinem Zeitpunkt unter Beweis gestellt. Eine Berechnung des gemäß § 1578 BGB in Fortschreibung der ehelichen Lebensverhältnisse geschuldeten Unterhalts ist deswegen nicht möglich.

Die Tatsache, daß der Beklagte nunmehr gegenüber der zweiten von ihm getrennt lebenden Ehefrau unterhaltspflichtig ist, kann ebenfalls nicht berücksichtigt werden, weil der Kläger die Einkünfte dieser Ehefrau nicht angibt.

Es kommt damit ausschließlich darauf an, ob der Kläger sich mit Recht auf die Möglichkeit der Herabsetzung oder Befristung der Unterhaltszahlungspflicht nach § 1578b BGB beruft. Davon ist - wie bereits das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat - nicht auszugehen. Der Kläger kann keine Herabsetzung des Unterhalts oder Befristung seiner Verpflichtung verlangen, weil die Beklagte ehebedingte Nachteile erlitten hat, die der Kläger auszugleichen nachhaltig verpflichtet ist, und die den titulierten Unterhalt auch bei fiktiver Annahme der Ausübung einer vollschichtigen Tätigkeit erreichen.

Die Befristung oder Herabsetzung des Unterhalts setzt gemäß § 1578b BGB voraus, daß eine weitere Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von Unterhalt unbillig ist. § 1578b BGB stellt eine unterhaltsbegrenzende Norm mit Ausnahmecharakter dar (RegE BT-Dr. 16/1830 S. 20). Einer Herabsetzung oder Befristung stehen fortdauernde ehebedingte Nachteile entgegen. Bei der Billigkeitsabwägung für eine Herabsetzung oder eine zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts ist daher vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche ehebedingten Nachteile begrenzen regelmäßig die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts und stehen einer Befristung grundsätzlich entgegen. Sie können sich nach § 1578b Abs. 1 S. 3 BGB vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben (RegE BT-Dr. 16/1830 S. 18 f; BGH FamRZ 2009, 406 = FuR 2009, 203 Tz. 31 ff; 2009, 1207 ff = FuR 2009, 530 Tz. 35; 2009, 1990 = FuR 2010, 96 Tz. 13; OLG Frankfurt FuR 2008, 612 f; FamRZ 2009, 526 ff; OLG Stuttgart FamRZ 2010, 217; OLG Oldenburg MDR 2009, 1116; OLG Koblenz NJW 2009, 2315).

Mit der Unterhaltsrechtsreform, die am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber verdeutlich, daß die den ehelichen Lebensstandard garantierende Unterhaltsverpflichtung bei Unbilligkeit entfallen soll. Bestehen jedoch Nachteile fort, die sich insbesondere aus der während der Ehe einvernehmlich gewählten Aufgabenteilung ergeben, sind diese - bei bestehender Leistungsfähigkeit - dauerhaft auszugleichen. Im Einzelfall begründen solche Nachteile eine lebenslange Unterhaltspflicht (RegE BT-Dr. 16/1830 S. 18; Ehinger, FPR 2009, 105, 106).

Der Kläger trägt die Beweislast dafür, daß der Beklagten keine ehebedingten Nachteile entstanden sind (RegE BT-Dr. 16/1830 S. 20). Lediglich der Nachweis dazu, daß der Erwerbsobliegenheit genügende Bewerbungsanstrengungen nicht zu einer auskömmlichen Anstellung gefunden haben, ist von der Beklagten zu führen (BGH FamRZ 2009, 1300 ff = FuR 2009, 567 Tz. 42, 62). Da solche erfolgreichen Bewerbungsbemühungen unterstellt und entsprechende Einkünfte fiktiv hinzugerechnet die Unterhaltsverpflichtung des Klägers aus § 1573 Abs. 2 BGB fortbesteht, kommt es darauf jedoch nicht an. Der Nachweis dazu, daß die Beklagte keine ehebedingten Nachteile erlitten hat, ist dem Kläger nicht gelungen, nachdem die Beklagte Umstände dargelegt hat, aus denen sich ein Einkommensausfall als solcher Nachteil ergibt.

Die Beklagte kann sich im Rahmen des Aufstockungsunterhalts, den sie nach § 1573 Abs. 2 BGB verlangen kann, zwar derzeit nicht mehr auf die die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden Einkünfte berufen, weil hier nach der langen Zeit der Trennung der Eheleute eine Herabsetzung auf den Betrag gerechtfertigt wäre, den die Beklagte nach ihrer eigenen Lebensstellung und Qualifikation erwirtschaften könnte (§ 1578b BGB). Der Unterschied zwischen den Einkünften, die die Beklagte ohne Verletzung ihrer Erwerbsobliegenheit sichern konnte, und einem solchen Einkommen, das sie die ehebedingten Nachteile hinweggedacht erzielen könnte, beläuft sich jedoch auf einen Betrag über 550 €, so daß es auch bei Anwendung des § 1578b BGB bei der Verpflichtung des unstreitig leistungsfähigen Klägers bleibt, diesen Unterhaltsbetrag zur Verfügung zu stellen.

Die Beklagte hat vor der Ehe eine Stelle als Sachbearbeiterin bei der X.-Kasse innegehabt, die sie nach der Geburt des Sohnes aufgrund einer gemeinsamen Entscheidung der Parteien zugunsten der Erziehung des Kindes aufgegeben hat. Sie hat bis zur Trennung der Parteien nicht mehr in einem vollschichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden und konnte nach der Trennung nicht mehr an die vor der Geburt des Sohnes bestehenden Einkommensverhältnisse anknüpfen. Das Einkommen bei der X.-Kasse ist - anders als der Kläger meint - für die Ermittlung ehebedingter Nachteile auch maßgeblich. Für diese Bewertung kommt es nicht darauf an, ob der Kläger ihr diese Stellung verschafft hat, denn für die drei Jahre bis zur Geburt des Sohnes konnte sie dieses Einkommen aus eigener Kraft sichern. Sie hat bereits vor der Eheschließung bei der X.-Kasse gearbeitet. Obgleich sie als Apothekenhelferin berufsfremd war, hat sie die Probezeit offenkundig erfolgreich absolviert und konnte die Stelle als Sachbearbeiterin bei einer Krankenkasse ausfüllen. Die Behauptung des Klägers, die Beklagte wäre als ungelernte Sachbearbeiterin bei der X.-Kasse längst gekündigt worden, weil es ausreichend viele gelernte Kräfte gibt, entbehrt einer tatsächlichen Grundlage.

Deswegen ist für die Ermittlung des ehebedingten Nachteils darauf abzustellen, daß der Beklagten bei der X.-Kasse ein Bruttoeinkommen in Höhe von 3.337 € zustehen würden, was bei Berücksichtigung des dreizehnten Monatsgehalts einem Nettobetrag in Höhe von 2.027,22 € entspricht:

Bruttolohn: (13 x 3.337,78 € =) 43.391,14 €
./. Lohnsteuer (Lohnsteuerklasse I): -8.872,00 €
./. Solidaritätszuschlag -487,96 €
./. Kirchensteuer 9% -798,48 €
./. Rentenversicherung (19,9%) -4.317,42 €
./. Arbeitslosenversicherung (2,8%) -607,48 €
./. Krankenversicherung AN-Anteil ([14,6% : 2] + 0,9%) -3.558,07 €
./. Pflegeversicherung (AN-Anteil 0,975%) -423,06 €
= Nettolohn (24.326,67 € : 12 =) 2.027,22 €.

Abzüglich berufsbedingter Aufwendungen in Höhe von 5% (101,36 €) könnte die Beklagte daher über 1.925,86 € verfügen.

Dem ist das Einkommen gegenüberzustellen, das die Beklagte bei Erfüllung ihrer Erwerbsobliegenheit derzeit erzielen kann. Es entsprach ihrer Obliegenheit, sich auf vollschichtige Stellen zu bewerben; das ist als Grundlage des Vergleichs vom 13. März 1997 festgehalten worden und kann auch nach § 1569 BGB von ihr erwartet werden. Der Beklagten ist es nicht gelungen, Einkünfte dauerhaft zu sichern; sie ist derzeit arbeitslos. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, daß sie sich wenigstens die zuletzt bei der Fa. C. gesicherten Einkünfte in Höhe von 1.700 € brutto anrechnen lassen muß. Selbst wenn die Beklagte so behandelt wird, als habe sie diese Stelle zugunsten einer mit 1.852 € vergüteten Vollzeitstelle im erlernten Beruf als Apothekenhelferin aufgegeben, sind als Nachteilsausgleich 550 € Unterhalt geschuldet. Die Behauptung des Klägers, als Apothekenhelferin könne die Beklagte höhere Einkünfte erzielen, ist durch die Auskunft der Apothekerkammer (1.852 € brutto) widerlegt. Danach können bei tariflicher Bindung der beschäftigenden Apotheke allenfalls 13 Monatsgehälter in Höhe von 1.852 € angenommen werden, was bereinigten Nettoeinkünften in Höhe von 1.246,04 € entspricht:

Bruttolohn: (13 x 1.852 € =) 24.076,00 €
./. Lohnsteuer (Lohnsteuerklasse I): -2.965,00 €
./. Solidaritätszuschlag -163,07 €
./. Kirchensteuer 9% -266,85 €
./. Rentenversicherung (19,9%) -2.395,56 €
./. Arbeitslosenversicherung (2,8 -337,06 €
./. Krankenversicherung AN-Anteil ([14,6% : 2] + 0,9%) -1.974,23 €
./. Pflegeversicherung (AN-Anteil 0,975%) -234,74 €
= Nettolohn (15.739,49 € : 12 =) 1.311,62 €, abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen 65,58 € verbleiben 1.246,04 €.

Dieser zugunsten der Klägers für die Berechnung fiktiv zu unterstellende Verdienst erreicht daher günstigstenfalls einen Betrag in Höhe von 1.246,04 €, was noch 679,82 € unterhalb der 1.925,86 € liegt, die sie bei ununterbrochener Fortbeschäftigung bei der Krankenkasse erhalten könnte. Diese Differenz zeigt den ehebedingten Nachteil auf, der der (weiteren) Herabsetzung des Unterhalts auf einen unter dem titulierten Betrag von 550 € liegenden Betrag entgegen steht. Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte während der vergangenen Jahre trotz der Ausübung einer teilschichtigen bzw. vollschichtigen Tätigkeit, die den Kläger unterhaltsrechtlich entlastete, über Fortbildungen eine Qualifikation hätte erreichen können, die dauerhaft höhere Einkünfte gewährleistet hätte, fehlen.

Eine Befristung des Unterhalts kommt nicht etwa deswegen in Betracht, weil es der Beklagten prognostisch gelingen kann, Einkünfte auf dem Niveau einer Sachbearbeiterin bei einer Krankenkasse zu sichern. Die Beklagte ist nun 57 Jahre alt und mittlerweile arbeitslos. Die Anstellung, die sie nach der Kündigung bei der C. GmbH erhalten konnte, brachte trotz vollschichtiger Beschäftigung ein geringeres Einkommen.

Die Höhe der Einkünfte, die der Kläger nach seinen streitig gebliebenen Angaben erzielt, ergibt ebenfalls keine Unbilligkeit iSd § 1578b BGB, denn der an die Beklagte auszukehrende Unterhaltsbetrag erreicht derzeit nur etwa 10% dieses Einkommens in Höhe von 5.300 €. Bei Nettoeinkünften in dieser Höhe kann der Kläger einen beachtlichen Realsplittingvorteil realisieren, der sich bei Annahme einer Pflichtversicherung auf rund 265 € beläuft. Auch von daher ist aus dem Verhältnis zwischen der Unterhaltsrente und dem zur Verfügung stehenden Einkommen keine Unbilligkeit abzuleiten (vg. OLG Frankfurt, Urteil vom 11. September 2008 zu 1 UF 196/05, zitiert nach http://www.hefam.de/DT/ffm2009fr.html).

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Entscheidung des Bundesgerichtshofes weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, noch grundsätzlich zu klärende Fragen betroffen sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO.

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