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OLG Frankfurt, Urteil vom 03.03.2009 - 3 UF 275/08 - FD-Platzhalter-rund

OLG Frankfurt, Urteil vom 03.03.2009
3 UF 275/08



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Begrenzung des Aufstockungsunterhalts, ehebedingte Nachteile.

BGB §§ 1570, 1578b

1. Zwischen der jedenfalls seit 2006 deutlich geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der gesetzlichen Neuregelung durch das Gesetz zur Änderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften 2008 ist keine inhaltliche Änderung zur Begrenzung von Aufstockungsunterhalt gegeben.
2. Nach der neuen Rechtslage und der sich schon vorher entwickelnden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes führt allein die Annahme einer langen Ehedauer nicht dazu, daß eine Begrenzung der Unterhaltsansprüche ausgeschlossen wäre.
3. Die Dauer der Ehe ist aber gleichwohl von Bedeutung, da sich der nach der Scheidung für den Ehegatten, der sich ganz der Kindererziehung und Haushaltsführung gewidmet hat, ergebende (berufliche) Nachteil in aller Regel mit zunehmender Dauer der Ehe erhöht.
4. Eine Differenz der Einkommen der Ehegatten muß sich als ehebedingter Nachteil darstellen, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertigt.

OLG Frankfurt, Urteil vom 3. März 2009 - 3 UF 275/08

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14.08.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hanau (63 F 1699/07) dahingehend abgeändert, daß die Klage abgewiesen wird.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
5. Der Streitwert für die Rechtsmittelinstanz wird auf 6.764,52 € festgesetzt.

Tatbestand

Die am 1. Juni 1973 geschlossene Ehe der Parteien ist seit 26. September 2000 rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe der Parteien sind drei 1974, 1977 und 1981 geborene Töchter hervorgegangen.

Die Beklagte hat nach ihrem Schulabschluß den Beruf der Erzieherin gelernt und diese Tätigkeit bis zum Mutterschutz der ersten Tochter im Mai 1974 ausgeübt. Die folgenden 24 Jahre war die Beklagte Hausfrau und Mutter ohne eigene Berufstätigkeit. Von 1998 bis Sommer 2000 hat sie im Bereich der Hausaufgabenbetreuung stundenweise gearbeitet. Im August 2000 hat sie eine Teilzeitbeschäftigung als Erzieherin aufgenommen, welche im Jahre 2001 auf eine Tätigkeit mit einer 35 Stunden-Woche aufgestockt werden konnte. Aus betriebsbedingten Gründen erhielt sie zum 31. März 2007 die Kündigung, gegen die sie arbeitsgerichtlich vorgegangen ist. Vom 1. April 2007 bis zum 17. Oktober 2007 war sie befristet in Vollzeit als Erzieherin eingestellt. Derzeit arbeitet sie mit 87% befristet bis zum 31. August 2009.

In einem Scheidungsfolgenvergleich hat sich der Kläger zunächst verpflichtet, an die Beklagte nachehelichen Unterhalt in Höhe von 306,78 € zu zahlen. Mit Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 17. November 2004 wurde der Kläger verpflichtet, monatlichen Unterhalt in Höhe von 563,71 € an die Beklagte zu zahlen. Diesem Urteil liegen die Renteneinkünfte des Klägers, der sich seit 2000 im Vorruhestand befindet, bereinigt mit 2.188,78 €, und die damaligen Einnahmen der Beklagten mit - um alle Positionen und Abschläge bereinigt - 1.061,37 € zugrunde. Zu den Einzelheiten der Berechnung wird auf das Urteil des Amtsgerichts Duisburg Bezug genommen.

Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten verfügt der Kläger inzwischen über bereinigt 2.316,28 €. Die Beklagte erzielt nach ihrem Vortrag bereinigt ein Einkommen in Höhe von 1.063,37 €, nach Abzug von Krankenkasse, berufsbedingten Aufwendungen und Erwerbstätigenbonus. Der Kläger errechnet auf der Basis einer Vollzeitbeschäftigung ein Nettoeinkommen in Höhe von 1.426,34.€; weiter rechnet er fiktive Zinseinkünfte von 500 € zu, die sich aus der Anlage eines Geldbetrages in Höhe von rund 121.000 € ergeben, den die Parteien anläßlich der Veräußerung des Eigenheims bei Scheidung jeweils erhalten haben.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger den Wegfall des nachehelichen Unterhalts. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte, wenn sie nicht geheiratet und drei Kinder geboren hätte, einen anderen beruflichen Weg eingeschlagen bzw. Erfolg hätte verzeichnen können.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht - Familiengericht - Hanau die Unterhaltsansprüche der Beklagten bis zum 31. Dezember 2008 befristet. Das Amtsgericht führt in seiner Entscheidung dazu aus, daß der Kläger mit der jetzigen Befristung für seine Abänderungsklage nicht präkludiert sei, da zum Zeitpunkt der letzten Abänderung die für die Änderung maßgeblichen Gesichtspunkte noch nicht hinreichend voraussehbar gewesen seien. Der Bedarf der Beklagten sei durch ihre eigenen Einkünfte gesichert. Sie habe keine ehebedingten Nachteile in beruflicher Hinsicht erlitten. Der Vortrag zu der Aufnahme eines Studiums im Alternativfall sei fiktiv und hypothetisch. Die Möglichkeit der Aufnahme des Studiums hätte auch noch nach Scheidung bestanden. Daß sie diesen Schritt seinerzeit nicht gegangen sei, gehe heute zu ihren Lasten. Nach dem neuen Unterhaltsrecht sei die Beklagte auf das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit zu verweisen. Die Übergangszeit von acht Jahren seit der Scheidung sei ausreichend, um sich auf die geänderte Situation einzustellen.

Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Beklagte Klageabweisung und damit einen unbefristeten Unterhaltsanspruch weiter. Die Beklagte ist der Auffassung, daß sich die Verhältnisse seit 2004 nicht geändert hätten, so daß der Kläger mit dem Einwand der Befristung präkludiert sei. Sie behauptet, ihr seien ehebedingte Nachteile entstanden. Sie ist der Auffassung, daß es in der Natur der Sache liege, daß eine Berufspause von 26 Jahren Nachteile mit sich bringt. Die Vorstellung des Amtsgerichts zu einer Studienaufnahme bei Ende der Ehe sei im Hinblick auf das damals gegebene Alter der Beklagten von fast 50 Jahren nicht realistisch. Selbst wenn sie nicht studiert, aber ununterbrochen als Erzieherin gearbeitet hätte, würde sich ihre heutige berufliche Situation günstiger gestalten: Sie wäre dann in der Lage, eine leitende Funktion in einem Kindergarten auszuüben. Schon bei ihrem Ausscheiden sei sie mit der selbständigen Führung einer Kindergartengruppe betraut gewesen. Fiktive Zinseinkünfte könnten ihr nicht entgegen gehalten werden.

Die Berufungsklägerin beantragt, das am 14. August 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hanau (63 F 1699/07) aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung abzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung. Eine Präklusion seines Einwands der Befristung sei nicht gegeben. Nach dem neuen Unterhaltsrecht sei vorrangig das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit zu berücksichtigen. Die Beklagte habe auch keine ehebedingten Nachteile erlitten, da sie einen Anschluß an ihre vorhergehende Berufstätigkeit gefunden habe. Von einem Studium der Beklagten sei nie die Rede gewesen; sie habe auch nicht über die entsprechenden Schulnoten verfügt. Seit der Scheidung habe sie auch genügend Zeit gehabt, sich umzustellen. Mit Einnahmen in Höhe von 2.000 € monatlich könne sie ihren Bedarf selbst decken. Das Risiko eines Arbeitsplatzverlusts im Zusammenhang mit der Befristung des derzeitigen Arbeitsverhältnisses liege allein in der Risikosphäre der Beklagten.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die Beklagte hat gegen den Kläger nach wie vor einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 BGB in der vom Amtsgericht Duisburg im Urteil vom 17. November 2004 titulierten Höhe. Eine Befristung oder Beschränkung dieses Anspruchs kommt unter Berücksichtigung der konkreten Umstände - auch nach neuem Unterhaltsrecht - nicht in Betracht. Das Abänderungsbegehren des Klägers ist unbegründet.

Der Kläger ist nicht bereits mit dem Einwand der Befristung gemäß § 323 Abs. 2 ZPO präkludiert, wie das Amtsgericht im Ergebnis zutreffend ausführt. Im Ausgangsverfahren vor dem Amtsgericht Duisburg aus November 2004 bestand für den Kläger die Möglichkeit, den Einwand der Befristung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten geltend zu machen, nicht in vergleichbarer Weise. Es ist davon auszugehen, daß zwischen der jedenfalls seit 2006 deutlich geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der gesetzlichen Neuregelung keine inhaltliche Änderung zur Begrenzung von Aufstockungsunterhalt gegeben ist (vgl. BGH FamRZ 2006, 1006 = FuR 2006, 374 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 25; Palandt/Brudermüller, BGB 68. Aufl. Einf. II vor § 1569 Rdn. 15; Dose, FamRZ 2007, 1289). Für die Zeit davor kann dies, auch bei schon vorhandenen Tendenzen, nicht angenommen werden. Zugunsten des Klägers war daher anzunehmen, daß eine Änderung der Rechtlage seit der Ausgangsentscheidung eingetreten ist, die ihn dem Grunde nach zur Abänderung berechtigt.

Hinsichtlich der Einkommensverhältnisse ist seit der Entscheidung des Amtsgerichts Duisburg keine wesentliche Änderung eingetreten. Soweit der Beklagten nach dem Vortrag des Klägers bei einer Vollbeschäftigung 1.426,34 € Nettoeinkommen zuzurechnen wären, verblieben nach Abzug von 5% berufsbedingten Aufwendungen und dem Erwerbstätigenbonus mit 1/7 nur 1.161,42 €. Unter Berücksichtigung eines unbestrittenen Nettoeinkommens des Klägers von 2.316,28 € errechnet sich ein Aufstockungsunterhalt von 577,43 €; dieser übersteigt sogar die titulierten 563,71 €.

Zinseinkünfte sind der Beklagten nicht fiktiv zuzurechnen, da diese bereits bei der Ausgangsentscheidung des Amtsgerichts Duisburg, trotz Einführung in den Prozeß, keine Berücksichtigung gefunden haben. In den Entscheidungsgründen ist dazu ausgeführt, daß eventuelle Zinseinnahmen aus dem Erlös des Verkaufs des ehemaligen gemeinsamen Eigenheims bei beiden Parteien bei der Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt wurden. Der Kläger hätte, wenn er die Anrechnung der Zinsen hätte weiterverfolgen wollen, dies seinerzeit mit dem Rechtsmittel der Berufung angreifen müssen; im Wege der Abänderung ist ihm dies heute verwehrt (§ 323 Abs. 2 ZPO). Das Amtsgericht hat der Beklagten daher den titulierten Anspruch auch für die angenommene Dauer in voller Höhe zugesprochen.

Die Berufung greift jedoch zu Recht an, daß das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung den Unterhaltsanspruch bis zum 31. Dezember 2008 begrenzt hat.

Die Voraussetzungen des § 1578b BGB für eine Herabsetzung oder zeitliche Befristung der Unterhaltsansprüche der Beklagten liegen nicht vor, denn eine Herabsetzung von Unterhaltsansprüchen auf den angemessenen Lebensbedarf bzw. eine zeitliche Befristung kommt nur dann in Betracht, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich insbesondere aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben.

Zwar führt nach der neuen Rechtslage und der sich schon vorher entwickelnden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes allein die Annahme einer langen Ehe nicht dazu, daß eine Begrenzung der Unterhaltsansprüche ausgeschlossen wäre (vgl. BGH FamRZ 2006, 1006 = FuR 2006, 374 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 25; 2008, 134 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 32); entscheidend ist vielmehr, inwieweit der nacheheliche Unterhalt ehebedingt entstandene Nachteile des unterhaltsberechtigten Ehegatten ausgleichen soll. Eine Einkommensdifferenz der Ehegatten muß sich danach als ein ehebedingter Nachteil darstellen, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertigt. Der Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB bietet deswegen keine - von ehebedingten Nachteilen unabhängige - Lebensstandardgarantie im Sinne einer fortwirkenden Mitverantwortung. Ist die Einkommensdifferenz darauf zurückzuführen, daß beide Ehegatten schon vorehelich infolge ihrer Berufsausbildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, kann es im Einzelfall dem unterhaltsberechtigten Ehegatten nach einer Übergangszeit zumutbar sein, auf einen Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten und sich mit dem Lebensstandard zu begnügen, den er auch ohne die Ehe erreicht hätte.

Die Dauer der Ehe ist aber gleichwohl von Bedeutung, da sich der (berufliche) Nachteil, der sich nach der Scheidung für den Ehegatten ergibt, der sich ganz der Kindererziehung und Haushaltsführung gewidmet hat, in aller Regel mit zunehmender Dauer der Ehe erhöht (BT-Dr. 16/1830 S. 19).

In den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 14. November 2007 (FamRZ 2008, 134 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 32) und vom 16. April 2008 (FamRZ 2008, 1325 = FuR 2008, 401 = EzFamR BGB § 1579 Nr. 50) wird ausgeführt, daß die Ehedauer und die Verflechtung der gemeinsamen Verhältnisse lediglich Indizien für den ehebedingten Nachteil sind, hingegen schon der Umstand der Ausübung einer vollschichtigen Berufstätigkeit in dem erlernten Beruf gegen fortdauernde ehebedingte Nachteile sprechen würde. Grundsätzlich trägt der Unterhaltsverpflichtete die Darlegungs- und Beweislast für alle Tatsachen, die zu einer Befristung oder Beschränkung führen können, weil § 1578b BGB als Ausnahmetatbestand konzipiert ist. Hat der Unterhaltsverpflichtete allerdings Tatsachen vorgetragen, die - wie z.B. die Aufnahme einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit in dem erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf - einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Begrenzung des Anspruchs nahe legen, obliegt es dem Unterhaltsberechtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung oder für eine längere »Schonfrist« sprechen (BGH aaO).

Nach den weiteren Ausführungen in der Entscheidung vom 16. April 2008 (aaO) können ehebedingte Nachteile in diesem Sinne nicht mit durch die Berufspause in der Ehe erworbenen niedrigeren Rentenanwartschaften begründet werden; Nachteile aufgrund fehlender Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen sind substantiiert darzulegen (BGH aaO).

Auch das Entfallen des Einsatzzeitpunkts für einen späteren Altersunterhaltsanspruch bei vorübergehender Unterbrechung der Erwerbstätigkeit stellt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keinen Ablehnungsgrund für eine Befristung dar (BGH FamRZ 2008, 1508).

Abgelehnt wird eine Befristung in der Rechtsprechung einheitlich dann, wenn weder die Dauer der ehebedingten Nachteile noch deren Umfang konkret zu bemessen ist, etwa bei noch andauernder Kinderbetreuung (vgl. nur BGH FamRZ 2009, 411 = FuR 2009, 159).

Das Oberlandesgericht Celle hat in seiner Entscheidung vom 2. Juni 2008 (FamRZ 2008, 1956) ausgeführt, daß sich gerade bei Ehegatten ohne Berufsausbildung oder einer geringen beruflichen Qualifikation in den meisten Fällen nur schwer die Feststellung treffen lassen wird, daß ihnen nach Scheitern der Ehe Erwerbsmöglichkeiten und damit Einkommensquellen verschlossen bleiben, die sich ihnen ohne die in der Ehezeit eingelegte Berufspause tatsächlich eröffnet hätten.

Demgegenüber hat das Oberlandesgericht Brandenburg (FamRZ 2008, 1952) ausgeführt, daß bei einem Ehegatten mit gehobener beruflicher Qualifikation und einer ausgeübten Leitungsposition eine Vermutung streitet, daß durch eine ehebedingte langjährige Unterbrechung der Berufstätigkeit berufliche Nachteile entstehen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (FamRZ 2008, 1950) hat in einem Fall eine Befristung bei 30 Jahren Ehe und 10 Jahren Unterbrechung im Berufsleben abgelehnt, da es angenommen hat, daß die Ehefrau, die den Beruf der Näherin gelernt hatte, sich ohne die Ehe und die Betreuung der Tochter beruflich umorientiert hätte, da es für den erlernten Beruf schon länger in Deutschland keinen Arbeitsmarkt gibt.

Auch das Oberlandesgericht Karlsruhe (FamRZ 2008, 2206) hat eine Befristung eines Unterhaltsanspruchs im Hinblick darauf abgelehnt, daß die Unterhaltsberechtigte die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder betreut und auf jegliche berufliche Weiterbildung oder Eingliederung verzichtet hat, während der Unterhaltsberechtigte seine berufliche Tätigkeit ungehindert und erfolgreich fortführen konnte.

Daß auf seiten der Beklagten solche ehebedingten Nachteile eingetreten sind, steht zur Überzeugung des Senats fest. In diesem Zusammenhang hat der Senat berücksichtigt, daß die Beklagte bereits ein Jahr nach Abschluß ihrer Ausbildung anläßlich der Geburt der ersten Tochter ihren erlernten Beruf aufgegeben und sich die folgenden 26 Jahre der Pflege und Erziehung der drei Töchter der Parteien und der Haushaltsführung gewidmet hat. Die 27 Jahre bestehende Ehe der Parteien war geprägt durch die klassische Aufteilung in einen haushaltführenden und einen erwerbstätigen Teil. Hieran ändert auch der Umstand, daß die Beklagte nach der Scheidung wieder eine Anstellung als Erzieherin und zum Teil auch in Vollzeit finden konnte, was unter Berücksichtigung der konkreten Arbeitsmarktsituation und des Alters der Beklagten beachtlich ist, nichts.

In Bezug auf die konkrete Berufsausübung liegt in der Befristung der Arbeitsverhältnisse ein erheblicher Nachteil.

Die Beklagte hat anläßlich der persönlichen Anhörung nachvollziehbar ausgeführt, daß sie sich die Arbeitsbedingungen insoweit diktieren lassen muß. Ihre letzten beiden Verträge sind nur befristet, da sie für eine Kollegin eingestellt wurde, die wegen Mutterschutz und Erziehungszeit eine Berufspause einlegt. Die Stundenzahl habe sie reduzieren müssen, da die Kollegin wieder stundenweise angefangen habe. Ihr derzeitiger Vertrag ist bis Ende August 2009 befristet; eine nachhaltige Sicherung ihres Einkommens aus Berufstätigkeit kann damit nicht angenommen werden. Dies rechtfertigt die Annahme, daß die ehebedingten Nachteile noch andauern. Es ist davon auszugehen, daß die Beklagte einen gesicherten Arbeitsplatz hätte, wenn sie durchgängig berufstätig gewesen wäre.

Ein ehebedingter Nachteil ist aber auch darin zu sehen, daß der berufliche Werdegang der Beklagten anders verlaufen wäre, wenn sie ihre Berufstätigkeit nicht über mehrere Jahrzehnte unterbrochen hätte. Die Beklagte befindet sich beruflich in einer schlechteren Position - unter Berücksichtigung dieser konkreten Bedingungen -, als dies vor Aufgabe der Berufstätigkeit zu Beginn der Ehe war.

Gemäß dem Zeugnis aus dem Jahre 1974 wurde die Beklagte seinerzeit nach ihrer Ausbildung übernommen und erhielt bereits eine Untergruppe des Kindergartens/Tagesstätte zur Leitung. Der Vortrag der Beklagten, daß sie bei fortgesetzter Tätigkeit Aufstiegschancen gehabt hätte, ist damit schlüssig und nachvollziehbar.

Bei einer derart langen Berufspause wie im vorliegenden Fall dürfen auch keine überspitzten Anforderungen an die Darlegungslast des Unterhaltsberechtigten gestellt werden. Wenn (wie hier) die Ehegatten jung heiraten, und die Berufstätigkeit lange unterbrochen wird, gestaltet es sich für beide Parteien außerordentlich schwierig, die für und gegen die Annahme eines ehebedingten Nachteils erforderlichen Tatsachen und Indizien darzulegen und zu beweisen. Es liegt in der Natur der Sache, daß bestimmte Weichenstellungen im familiären und beruflichen Leben bestimmte weitere Entwicklungen eröffnen oder verschließen. Die Beklagte hat versucht darzustellen, daß sich ihr berufliches Leben anders gestaltet hätte, wenn sie nicht vor 35 Jahren gemeinsam mit dem Kläger die Rollenverteilung, wie gelebt, gewählt hätte, und in den kommenden Jahren die drei Kinder der Parteien, ohne eigenes berufliches Fortkommen, aufgezogen hätte. Sie hat dabei substantiiert dargelegt, welche Aufstiegschancen ihr dies ermöglicht hätte, und über welches Einkommen sie dann verfügen könnte. Der titulierte Unterhalt entspricht danach auch in der Höhe dem erlittenen Nachteil.

In solchen Fällen kann es sich immer nur um hypothetische Geschehensabläufe mit eingeschränkten Darlegungsmöglichkeiten handeln. So kann die Beklagte auch nicht beweisen, daß sie bei einem Alternativverlauf studiert hätte. Soweit das Amtsgericht ausführt, daß der Umstand, daß das Studium nicht nach der Trennung aufgenommen wurde, gegen die Annahme sprechen würde, daß die Beklagte früher studiert hätte, kann dem nicht gefolgt werden. Berufliche Entscheidungen werden mit 25 Jahren vernünftigerweise andere sein als mit 49 Jahren. Der Beginn des Studiums bei Trennung der Parteien hätte einen Abschluß und damit neuerlichen Start in das Berufsleben - allerdings als Berufsanfängerin - mit über 50 Jahren bedeutet. Weitergehender Vortrag kann unter den gegebenen Umständen von der Beklagten nicht erwartet werden.

Dem Senat kommt es aber zur Entscheidung auch nicht auf die Frage an, ob die Beklagte ein Studium der Sozialpädagogik an ihre Ausbildung angeschlossen hätte, da bereits hinsichtlich des erlernten Berufs von ehebedingten Nachteilen auszugehen ist.

Die 1951 geborene Beklagte war bei Aufgabe ihrer Tätigkeit in ihrem erlernten Beruf gerade einmal 23 Jahre alt. Dieses Alter läßt Entwicklungsmöglichkeiten in beruflicher Hinsicht offen. Daß sie bei einer durchgängigen weiteren Berufstätigkeit von 26 Jahren keinerlei Veränderung, auch nicht im Sinne von üblichen Beförderungen und Verbesserungen, erreicht hätte, kann nicht zu Lasten der Beklagten angenommen werden. Hierfür bieten sich keinerlei Anhaltspunkte.

Spätestens mit dem neuen Unterhaltsrecht ist zu erwarten, daß die Parteien Indizien für das Vorliegen bzw. Fehlen ehebedingter Nachteile vortragen, die realistische Anknüpfungspunkte haben. Ungewöhnliche Karriereverläufe dürften damit schwer nachweisbar sein. Wenn aber - wie im vorliegenden Fall - eine abgeschlossene Schulausbildung und eine abgeschlossene Berufsausbildung mit anschließender Übernahme zur weiteren Beschäftigung gegeben ist, dann indiziert eine Berufspause von über 25 Jahren auch den ehebedingten Nachteil im beruflichen Fortkommen.

Daß sich die Beklagte in ihrem erlernten Beruf weiterentwickelt hätte und damit über Einkommen aus einer höheren Lohngruppe verfügen würde, steht zur Überzeugung des Senats fest. Die Beklagte hat ohne Probleme ihre Schul- und Berufsausbildung abgeschlossen. Sie hat den angestrebten Beruf durch Übernahme seitens ihres damaligen Arbeitgebers weiter ausgeübt und binnen kürzester Zeit eigenverantwortlich die Leitung einer Gruppe übernommen. Sie hat sich dann engagiert der Versorgung ihrer Familie und der Erziehung der drei kurz hintereinander geborenen Töchter gewidmet. Daß ihr dann nach dieser langen Berufspause der Einstieg in ihrem erlernten Beruf trotz ihres fortgeschrittenen Alters gelungen ist, spricht dafür, daß sie engagiert, zielstrebig und leistungsbereit ist. Diese Eigenschaften hätten der Beklagten zu einem beruflichen Aufstieg verholfen. Dies zeigt sich auch darin, daß ihr nach der Kündigung der ersten Tätigkeit noch eine Anstellung bei einer anderen Einrichtung in einer völlig anderen Region gelungen ist.

Zudem ergib sich aus dem Rechtsgedanken des § 36 EGZPO ein schützenswertes Vertrauen der Beklagten auf den Bestand ihres Unterhaltsanspruchs. Eine zeitliche Begrenzung oder Herabsetzung kann ihr danach nicht zugemutet werden.

Für die Bemessung der »Schonfrist« im Sinne dieser Vorschrift kann nicht auf die Scheidung im Jahre 2000 abgestellt werden. Insofern wäre zu berücksichtigen, daß die Beklagte bereits zwei unbefristete Unterhaltstitel seit der Trennung erstritten hat und ihre Einkünfte bis zur Rente nicht mehr steigern kann. Die Beklagte arbeitet nahezu vollschichtig; Aufstiegschancen hat sie realistisch nicht. Aufgrund ihres Alters und aufgrund der langen Ehe und der bisher geleisteten Unterhaltszahlungen ist eine derartige wirtschaftliche Verflechtung eingetreten, daß der Beklagten eine Änderung nicht zumutbar erscheint.

Ein unbefristeter Unterhalt widerspricht damit nicht der Billigkeit.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Wertfestsetzung folgt aus § 42 Abs. 1 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei langen Ehen mit mehreren Kindern und damit einhergehenden Berufspausen der Unterhaltsanspruch nach neuem Recht zu begrenzen ist, insbesondere zu dem Gesichtspunkt, welche Maßstäbe für die Prognose beim ehebedingten Nachteil anzulegen sind, ist nach der neuen Rechtslage und den bisher ergangenen Entscheidungen noch offen.

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