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OLG Frankfurt, Urteil vom 19.08.2008 - 3 UF 347/06  - FD-Platzhalter-rund

OLG Frankfurt, Urteil vom 19.08.2008
3 UF 347/06



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Beschränkung und Befristung des Krankenunterhalts (hier: 23-jährige Ehe, Betreuung von zwei Kindern); ehebedingte Nachteile; Verwirkung von Unterhalt.

BGB §§ 1572, 1578b, 1579

1. Zur Beschränkung und Befristung des Krankenunterhalts nach 23-jähriger Ehe und zwei Kindern.
2. Zur Frage ehebedingter Nachteile.
3. Zur Verwirkung von Unterhalt.

OLG Frankfurt, Urteil vom 19. August 2008 - 3 UF 347/06

Tenor

1. Der Antragsgegner wird verurteilt,
(1) der Antragstellerin Auskunft zu erteilen durch Vorlage einer systematischen Aufstellung über
a) seine sämtlichen Brutto- und Nettoeinkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in der Zeit vom 01.12.2004 bis zum 30.11.2005 mit Ausnahme der Einkünfte aus der Tätigkeit für die Firma y-Handels GmbH, und die erteilte Auskunft zu belegen durch Vorlage der Lohnsteuerkarte nebst Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2005 in Fotokopie, der Originalabrechnungen des Arbeitgebers für die Monate Dezember 2004 bis November 2005, des Anstellungs- und Vorstandsvertrages bei der Akademie für H. AG sowie der Originalbescheide über im vorgenannten Zeitraum etwa bezogenes Krankengeld und etwa bezogene Arbeitslosenunterstützung;
b) seine sämtlichen Einnahmen und Aufwendungen aus selbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung, insbesondere im Hinblick auf die in seinem Eigentum stehende Liegenschaft in B. sowie aus anderer Herkunft unter Angabe der Privatentnahmen in der Zeit vom 01.12.2004 bis zum 30.11.2005, und die erteilten Auskünfte zu belegen durch Vorlage der Einkommensteuererklärungen sowie der etwaigen Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen bzw. der etwaigen Einnahme-/Überschußrechnungen für die Jahre 2003 bis 2005 sowie der dazugehörigen Einkommensteuerbescheide.
c) sein Vermögen am 31.12.2005;
(2) an die Antragstellerin monatlich im Voraus fälligen nachehelichen Unterhalt in Höhe von ... nebst - für den künftig fällig werdenden Unterhalt nur im Falle des Verzugs - fünf Prozent Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem jeweils fälligen Betrag seit jeweiliger Fälligkeit zu zahlen.
2. Im übrigen werden die Klage abgewiesen und die wechselseitigen Berufungen zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden insgesamt gegeneinander aufgehoben.

Tatbestand

Der Antragsgegner ist vom Amtsgericht - Familiengericht - Frankfurt/M. durch das angefochtene Urteil vom 14. September 2006 (35 F 6150/01), auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, nach erfolgter Abtrennung der Folgesache aus dem Scheidungsverbund zur Zahlung nachehelichen Ehegattenunterhalts von monatlich 1.698 € nebst Zinsen verurteilt worden. Gegen das Urteil haben beide Parteien form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit welchen sie ihre ursprünglichen Anträge weiterverfolgen.

Die am 6. Mai 1948 geborene Antragstellerin bezog von Oktober bis Dezember 2004 kalendertägliches Arbeitslosengeld von 19,14 €; im Jahre 2005 erhöhte sich das Arbeitslosengeld auf 987,90 € monatlich. Nachdem sich die Antragstellerin im Jahre 2005 erneut insgesamt vier stationären Eingriffen unterziehen mußte, bezieht sie seit 1. Januar 2006 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, deren Höhe sich zuletzt auf 590,10 € monatlich nach Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge belief. Daneben bezieht die Antragstellerin seit September 2006 darlehensweise ergänzende laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII. Da sie sich weiterhin nur mit Gehhilfen bewegen kann und auf fremde Hilfe bei der Verrichtung ihrer täglichen Angelegenheiten angewiesen ist, erhält sie ferner seit 1. Februar 2007 darlehensweise Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII in Höhe von 151,67 € monatlich. Dem Betrag liegt ein Pflegebedarf von fünf Wochenstunden zugrunde, den die Antragstellerin bereits vor der Bewilligung der Hilfe zur Pflege aus eigenen Mitteln deckte.

Die Honorareinnahmen der Antragstellerin aus der Wiederholung von Fernsehsendungen, für die sie das Drehbuch geschrieben hatte, beliefen sich nach Abzug der zu entrichtenden Umsatzsteuer auf 684,92 € im Jahre 2004, auf 5.279,59 € im Jahre 2005 und auf 1.533,87 € im Jahre 2006. Für das Jahr 2007 haben die Parteien keine vollständigen Zahlen vorgetragen. Im Jahre 2004 flossen der Antragstellerin für die Jahre 2001 und 2002 Steuererstattungen in Höhe von insgesamt 9.464,21 € zu, im August 2005 für das Jahr 2003 weitere 3.799,83 €. Seit 2004 entrichtet die Antragstellerin keine Steuern mehr auf ihr Einkommen.

Die Antragstellerin wohnt seit Rechtskraft der Scheidung nicht mehr in der vormaligen Ehewohnung der Parteien. Aus dem Verkauf der im gemeinsamen Eigentum der Parteien stehenden Wohnung ist beiden Parteien im Januar 2005 ein Erlös von 52.500 € zugeflossen. Wegen der Verwendung des Verkaufserlöses durch die Antragstellerin wird auf ihren Schriftsatz vom 6. Juni 2005 verwiesen.

Die Steuererstattung für das Jahr 2003 und die Honorareinnahmen des Jahres 2005 hat die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren erstmals mit der Berufungsbegründung vorgetragen. Die Steuererstattung war allerdings bereits in dem Berufungsverfahren betreffend die Zahlung von Trennungsunterhalt mit Schriftsatz vom 1. August 2006 mitgeteilt worden. Ihre Honorareinnahmen der Jahre 2004 bis 2006 hat die Antragstellerin erst auf Aufforderung des Senats offengelegt.

Der am 25. Mai 1954 geborene Antragsgegner ist weiterhin als Geschäftsführer der Firma y-Handels GmbH beschäftigt. Diese zahlte als Folge der Einschränkung ihrer Geschäftstätigkeit letztmals im Jahre 2005 eine Sondervergütung, welche allerdings bereits deutlich niedriger ausfiel als die zuvor gezahlten Sondervergütungen. Wegen des ab 2005 erzielten Bruttoverdienstes und der vorzunehmenden Abzüge wird auf die vorgelegten Verdienstbescheinigungen für Dezember 2005, für Dezember 2006 und für Dezember 2007 Bezug genommen. Neben seiner Beschäftigung als Geschäftsführer der Firma y-Handels GmbH, einer Einrichtung der hessischen X., ist der Antragsgegner seit April 2004 geschäftsführender Vorstand der Akademie für H. AG. Auf Bitten seines Arbeitgebers bekleidet er darüber hinaus Posten in weiteren gemeinnützigen Gesellschaften. Es ist nach seinen Angaben üblich, daß Funktionsträger von Einrichtungen der hessischen X. im Haupt- oder Ehrenamt eine Vielzahl entsprechender Aufgaben übernehmen, sofern dies im übergeordneten Interesse der Verbände liegt. Ob er hieraus Einkünfte erzielt, ist zwischen den Parteien streitig.

Der Antragsgegner bewohnt ein ihm gehörendes Hausgrundstück in B., zu dessen Lage und Größe die Parteien ebenso wenig Angaben gemacht haben wie zu etwaigen Mieteinnahmen und Belastungen. Auch zur Höhe etwaiger Steuererstattungen an den Antragsgegner haben die Parteien keine Angaben gemacht; hierzu hat der Antragsgegner der Antragstellerin bisher auch keine Auskunft erteilt.

Auf ein im Januar 2004 bei der Postbank aufgenommenes Darlehen über 12.000 € erbringt der Antragsgegner seit Februar 2004 monatliche Zins- und Tilgungsraten von 235 €. Die Laufzeit des Kredits beträgt 72 Monate. Mit dem Darlehensbetrag beglich der Antragsgegner eine Steuernachforderung des Finanzamtes über 5.443,97 €, welche aus der von der Antragstellerin nachträglich beantragten getrennten steuerlichen Veranlagung der Parteien für die Jahre 1998 und 1999 resultierte. Darüber hinaus beglich er mit dem Darlehensbetrag von März bis einschließlich Juni 2004 die monatlich an die C.-Bank zu erbringenden Zins- und Tilgungsleistungen von 1.620 € auf das Darlehen zur Finanzierung der Ehewohnung.

Der Antragsgegner zahlt an die volljährige Tochter der Parteien weiterhin monatlichen Unterhalt von 511 €. Ein im März 1984 geborener schwerbehinderter Sohn wurde von beiden Ehegatten - unterstützt von einem Pflegedienst - bis zu seinem Tode im September 1993 rund um die Uhr betreut und gepflegt; während dieser Zeit ging die Antragstellerin keiner Erwerbstätigkeit nach. Der Antragsgegner nahm im Jahre 1986 nach vorangegangener Erwerbstätigkeit ein Studium auf und ist seit 1990 bei seinem jetzigen Arbeitgeber beschäftigt. Die Antragstellerin erhielt im Jahre 1990 ein Stipendium für eine Ausbildung in der Drehbuchwerkstatt der A. Sie absolvierte die Ausbildung, obwohl bei ihr im Jahr 1991 Brustkrebs diagnostiziert und eine Brust operativ entfernt worden war. Nach dem Tode des Sohnes und der Internatsunterbringung der Tochter war die Antragstellerin dann als freie Drehbuchautorin tätig und wurde für eines ihrer Drehbücher für den P.-Preis nominiert. Vor der Trennung der Parteien im Sommer 2000 erzielte die Antragstellerin nur noch vergleichsweise geringe Einkünfte aus ihrer Tätigkeit als Drehbuchautorin. Ab dem Zeitpunkt der Trennung begann sie, wieder in ihrem ursprünglich erlernten Beruf als Lehrerin zu arbeiten. Im August 2001 wurde sie als angestellte Vertretungslehrerin in den Schuldienst des Landes Berlin übernommen. Sie erhielt zunächst einen auf die Dauer eines Schuljahres befristeten Arbeitsvertrag; zu einer Festanstellung kam es infolge der Erkrankungen der Antragstellerin nicht mehr. Die Antragstellerin unterzog sich zwei Bypaß-Operationen in den Jahren 2001 und 2002. Im Frühjahr 2003 wurden bei ihr als Spätfolge der Brustkrebserkrankung Knochenmetastasen im linken Hüftgelenk diagnostiziert. Nach erfolgtem Einsetzen eines künstlichen Hüftgelenks begann eine Bestrahlungstherapie. Im Juni 2004 brach der Schaft der Hüftprothese bei einem Sturz und mußte ausgetauscht werden. Entgegen der Prognose im Entlassungsbericht der Klinik B. vom 26. August 2004 kam es nicht zu einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit der Antragstellerin; vielmehr wurde die Antragstellerin - wie dargestellt - zum 1. Januar 2006 verrentet.

Mit ihrer Berufung begehrt die Antragstellerin weiterhin eine umfassende Auskunft des Antragsgegners über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse, insbesondere über seine Einkünfte aus der im Jahre 2004 aufgenommenen Tätigkeit. Erstmals begehrt sie außerdem im Rahmen eines Stufenantrages die eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der zu erteilenden Auskunft. Im Wege der Teilklage begehrt sie außerdem Unterhalt in der bereits im ersten Rechtszug begehrten Höhe. Die Antragstellerin behauptet, sie habe über die ihr im Rahmen der Hilfe zur Pflege bewilligten Pflegeleistungen hinaus einen krankheitsbedingten Mehrbedarf von etwa 200 € monatlich. Wegen ihrer diesbezüglichen Angaben wird auf den Schriftsatz vom 11. März 2008 Bezug genommen.

Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen,

- ihr Auskunft zu erteilen durch Vorlage einer systematischen Aufstellung über seine sämtlichen Brutto- und Nettoeinkünfte einschließlich aller Nebeneinkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, insbesondere bei der Firma y-Handels GmbH und der Akademie für H. AG sowie aus anderer Herkunft, in der Zeit vom 01.12.2004 bis zum 30.11.2005 und die erteilte Auskunft zu belegen durch Vorlage der Lohnsteuerkarte nebst Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2005 in Fotokopie, der Originalabrechnungen des Arbeitgebers für die Monate Dezember 2004 bis November 2005, des Anstellungs- und Geschäftsführervertrages bei der Firma y-Handels GmbH, des Anstellungs- und Vorstandsvertrags bei der Akademie für H. AG sowie der Originalbescheide über im vorgenannten Zeitraum etwa bezogenes Krankengeld und etwa bezogene Arbeitslosenunterstützung;

- seine sämtlichen Einnahmen und Aufwendungen aus selbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung, insbesondere im Hinblick auf die in seinem Eigentum stehende Liegenschaft in B. sowie aus anderer Herkunft unter Angabe der Privatentnahmen in der Zeit vom 01.12.2004 bis zum 30.11.2005, und die erteilten Auskünfte zu belegen durch Vorlage der Einkommensteuererklärungen sowie der etwaigen Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen bzw. der etwaigen Einnahme-/Überschußrechnungen für die Jahre 2003 bis 2005 sowie der dazugehörigen Einkommensteuerbescheide;

- sein Vermögen am 31.12.2005 zu belegen;

- erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der unter den Ziffern 1. a) bis c) erteilten Auskünfte eidesstattlich zu versichern;

- an die Antragstellerin rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 1.10.2004 bis zum 31.12.2004 in Höhe von 5.641,08 € sowie für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.03.2005 in Höhe von 6.282,99 €, jeweils nebst fünf Prozent Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

- an die Antragstellerin beginnend ab 01.04.2005 über den zuerkannten Betrag in Höhe von monatlich 1.698 € hinaus eine weitere jeweils bis zum dritten Werktag eines jeden Monats fällige Unterhaltsrente in Höhe von 396,33 € nebst fünf Prozent Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Antragsgegner beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Beide Parteien beantragen, die Berufung der Gegenseite zurückzuweisen.

Der Antragsgegner behauptet, die Antragstellerin sei trotz ihrer Erkrankungen in der Lage, als Drehbuchautorin ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens 1.000 € zu erwirtschaften. Im übrigen habe sie ihren derzeitigen gesundheitlichen Zustand durch ihren übermäßigen Nikotinkonsum während der Ehezeit selbst verschuldet. Es wäre unbillig, ihn nun für die Folgen dieses Verhaltens einstehen zu lassen. Der Antragsgegner vertritt außerdem die Auffassung, der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin sei wegen des Verschweigens von Einkünften im ersten Rechtszug verwirkt. Erstmals mit Schriftsatz vom 14. Juli 2008, hier eingegangen am Tag des ursprünglich bestimmten Schriftsatzschlusses, dem 15. Juli 2008, hat der Antragsgegner diverse Verfehlungen der Antragstellerin im Zuge der Trennung vorgetragen, welche seiner Ansicht nach zu einer Verwirkung ihres Unterhaltsanspruchs führen. Auf den Schriftsatz vom 14. Juli 2008 wird Bezug genommen.

Der Rechtsstreit ist durch Senatsbeschluß vom 26. März 2007 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Vorbereitung der Entscheidung übertragen worden. Vor dem Berichterstatter ist am 22. Oktober 2007 und am 9. Juni 2008 mündlich zur Sache verhandelt worden. In der Sitzung am 9. Juni 2008 haben sich die Parteien mit einer Entscheidung des Senats im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Den Parteien ist daraufhin zunächst eine Frist zur Einreichung von Schriftsätzen bis zum 15. Juli 2008 gesetzt worden. Diese ist im Hinblick auf die kurz vor Schriftsatzschluß eingegangenen Schriftsätze beider Parteien bis zum 31. Juli 2008 verlängert worden. Die Akte betreffend Trennungsunterhalt ist beigezogen worden.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Antragstellerin ist unzulässig, soweit sie erstmals einen Stufenantrag auf eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihr bereits im ersten Rechtszug begehrten Auskünfte stellt. Hierbei handelt es sich um die Einführung eines neuen Streitgegenstands in das Verfahren und damit um eine Klageänderung. Diese ist im Rahmen der Berufung gemäß § 533 ZPO nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich hält (Nr. 1), und sie auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Gericht in seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat (Nr. 2).

Keine dieser Voraussetzungen ist erfüllt: Weder hat der Antragsgegner in die Klageänderung eingewilligt, noch hält sie der Senat für sachdienlich. Die fehlende Sachdienlichkeit ergibt sich dabei bereits aus dem Fehlen der Voraussetzungen des § 533 Nr. 2 ZPO. Eine Entscheidung über den Stufenantrag könnte nämlich gerade nicht auf Tatsachen gestützt werden, die im Rahmen der Entscheidung über die Berufung ohnehin zu berücksichtigen wären. Die Entscheidung über den Stufenantrag wäre abhängig vom Inhalt der begehrten Auskunft, weshalb über die Berufung im Falle einer Bejahung des Auskunftsanspruchs zunächst nur durch Teilurteil entschieden werden könnte.

Die im übrigen zulässigen Berufungen der Parteien sind teilweise begründet und führen zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung des angefochtenen Urteils.
Die Antragstellerin hat gemäß §§ 1580, 1605, 259 Abs. 1, 260 Abs. 1 BGB Anspruch auf die begehrte Auskunfts- und Belegerteilung, soweit dieser nicht bereits durch die erfolgte Auskunfterteilung erfüllt ist. Der Antragsgegner hat bisher aufgrund des Teilversäumnisurteils vom 18. November 2003 unstreitig nur über seine Einkünfte aus seiner Beschäftigung bei der Firma y-Handels GmbH Auskunft erteilt. Die von der Antragstellerin nun begehrten Auskünfte betreffen einen Zeitraum innerhalb der Zwei-Jahresfrist des § 1605 BGB, weshalb kein Anspruch auf erneute Auskunfterteilung besteht.

Auskunft über etwaige sonstige Einkünfte oder sein Vermögen hat der Antragsgegner nicht erteilt. Auch hierauf hat die Antragstellerin jedoch einen Anspruch, weil sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragsgegners auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs der Antragstellerin auswirken können. Dies gilt insbesondere für etwaige Steuererstattungen und etwaige Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung bzw. einen etwaigen Wohnvorteil, nachdem an die Stelle des Wohnens in der beiden Parteien gehörenden Ehewohnung nun das Wohnen im eigenen Hause getreten ist.

Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich auch auf die vom Antragsgegner seit April 2004 aufgenommene Tätigkeit bei der Akademie für H. AG und auf andere von ihm im Rahmen seiner Funktion bei der Firma y-Handels GmbH übernommene Tätigkeiten. Entsprechende Tätigkeiten hat der Antragsgegner zwar erst lange nach der Trennung der Parteien aufgenommen; dennoch müssen diese als eheprägend angesehen werden, weil sie in engem Zusammenhang mit der bereits während des Zusammenlebens der Parteien ausgeübten Tätigkeit stehen. Der Antragsgegner hat hierzu vorgetragen, sein Arbeitgeber erwarte von ihm, daß er entsprechende Tätigkeiten übernimmt. Die Übernahme entsprechender Tätigkeiten sei für die Führungskräfte der Einrichtungen der hessischen X. üblich. Dem Antragsgegner hieraus zufließende Einkünfte waren damit bereits in der schon während des Zusammenlebens der Parteien ausgeübten Beschäftigung angelegt und beruhen nicht auf einer vom Normalverlauf abweichenden Entwicklung oder auf der Trennung der Parteien (vgl. hierzu Palandt/Brudermüller, BGB 67. Aufl. § 1578 Rdn. 14 mwN). Ob die vom Antragsgegner neben seiner Vollzeitbeschäftigung bei der Firma y-Handels GmbH übernommenen Tätigkeiten ganz oder teilweise als überobligatorisch und deshalb nicht als bedarfsprägend zu bewerten sein werden, kann erst beurteilt werden, wenn der Antragsgegner die begehrte Auskunft erteilt und zum zeitlichen Umfang seiner Nebentätigkeiten und seiner Haupttätigkeit vorgetragen hat.

Ihren Auskunftsanspruch hat die Antragstellerin auch nicht verwirkt gemäß § 1579 Nr. 3 oder 5 BGB. Zwar kann ein versuchter Prozeßbetrug den Tatbestand eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder eines mutwilligen Hinwegsetzens über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten erfüllen, wenn sich das Verhalten des Unterhaltsberechtigten als besonders unredlich darstellt, indem es darauf abzielt, durch Täuschung eine nicht oder nicht in diesem Umfang zustehende Leistung vom Unterhaltspflichtigen zu erlangen. An der für die erforderliche Schwere des Verstoßes notwendigen besonderen Unredlichkeit fehlt es jedoch dann, wenn das verschwiegene Einkommen nur geringfügig ist oder auf Nachfrage des Unterhaltspflichtigen oder des Gerichts unverzüglich offen gelegt wird (vgl. Palandt/Brudermüller, aaO § 1579 Rdn. 12 und 14 mwN).

Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin ihre zunächst verschwiegenen Einkünfte im Jahre 2005 dem Senat im Rahmen ihrer Berufungsbegründung von sich aus mitgeteilt. Bereits vor der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht hatte sie diese Einkünfte im Rahmen des Trennungsunterhaltsrechtsstreits mitgeteilt, so daß sie dem Antragsgegner bekannt waren. Sie hatte lediglich eine zusätzliche Mitteilung in dem Rechtsstreit betreffend den nachehelichen Ehegattenunterhalt versäumt, welche sie dann mit der Berufungsbegründung nachgeholt hat. Soweit sie dort Einkünfte aus Wiederholungshonoraren in den Jahren 2004 und 2006 verneint hat, kann es dahingestellt bleiben, ob dieses Verhalten den Straftatbestand des versuchten Prozeßbetrugs erfüllt: Es kann nämlich nicht von einer besonderen Unredlichkeit ausgegangen werden, welche den Unterhaltsanspruch und den damit verbundenen Auskunftsanspruch im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 1579 BGB im übrigen ganz oder vollständig entfallen ließe. Zum einen hat die Antragstellerin nur vergleichsweise geringfügige Einkünfte von insgesamt 2.218,79 €, verteilt über einen Zeitraum von zwei Jahren, verschwiegen; zum anderen hat sie die Einkünfte auf Nachfrage des Senats unverzüglich offengelegt und belegt.

Die Antragstellerin hat ihren Auskunftsanspruch auch nicht durch mutwillige Herbeiführung ihrer Bedürftigkeit nach § 1579 Nr. 4 BGB verwirkt; insofern fehlt es an der hierfür erforderlichen unterhaltsbezogenen Leichtfertigkeit. Ein Unterhaltsberechtigter führt seine Bedürftigkeit nur dann mutwillig herbei, wenn er die Möglichkeit des Eintritts der Bedürftigkeit als Folge seines Verhaltens erkennt und sich verantwortungs- und rücksichtslos gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten über diese Erkenntnis hinwegsetzt (Palandt/Brudermüller, aaO § 1579 Rdn. 17 mwN). Da die Antragstellerin auch nach dem Vortrag des Antragsgegners bereits vor der Trennung der Parteien mit dem Rauchen aufgehört hat und sich wegen ihrer Erkrankungen seitdem in ständiger ärztlicher Behandlung befindet, kann ihr eine solche unterhaltsbezogene Leichtfertigkeit nicht vorgeworfen werden. Dies gilt um so mehr, als ein Ursachenzusammenhang zwischen der Tumorerkrankung und den daraus resultierenden Beschwerden auf der einen Seite und dem Tabakkonsum der Antragstellerin auf der anderen Seite offensichtlich nicht besteht.

Schließlich ist der Auskunftsanspruch auch nicht verwirkt nach § 1579 Nr. 7 BGB wegen eines offensichtlich schwerwiegenden, eindeutig bei der Antragstellerin liegenden Fehlverhaltens gegen den Antragsgegner. Der Senat hat bereits in dem im Trennungsunterhaltsrechtsstreit ergangenen Urteil vom 17. August 2006 entschieden, daß die Verfehlungen der Antragstellerin im Rahmen der Trennungsauseinandersetzungen im Hinblick auf die Ehedauer und die Tatsache, daß aus der Ehe zwei Kinder hervorgegangen sind, nicht zu einer groben Unbilligkeit der Inanspruchnahme des Antragsgegners führen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der diesbezügliche Vortrag des Antragsgegners im Schriftsatz vom 14. Juli 2008 verspätet ist iSd § 615 Abs. 1 ZPO.

Unabhängig vom Ergebnis der vom Antragsgegner zu erteilenden Auskunft hat die Antragstellerin unter Zugrundelegung der ihr bekannten Einkünfte des Antragsgegners aus seiner Beschäftigung als Geschäftsführer der Firma y-Handels GmbH nach §§ 1572 Nr. 1, 1578 Abs. 1 BGB einen im Wege der Teilklage verfolgten Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt als Unterhalt wegen Krankheit. Die Antragstellerin war - wie sich bereits aus dem vorgelegten ärztlichen Entlassungsbericht vom 26. August 2004 ergibt - im maßgeblichen Einsatzzeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Scheidung arbeitsunfähig erkrankt. Entgegen der Prognose des Entlassungsberichts ist es auch langfristig bisher nicht zu einer vollständigen oder teilweisen Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin gekommen; vielmehr erhält sie seit 1. Januar 2006 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Für die Besorgung der Angelegenheiten des täglichen Lebens ist sie, insbesondere wegen ihrer Gangunsicherheit, auf die Unterstützung durch Pflegekräfte angewiesen. Wegen ihrer Erkrankungen ist sie bei fünf verschiedenen Ärzten in ständiger ärztlicher Behandlung.

Vor diesem Hintergrund kann sie nach Auffassung des Senats auch nicht darauf verwiesen werden, ihren Bedarf ganz oder teilweise durch das Schreiben von Drehbüchern zu decken. Auch das Schreiben von Drehbüchern beschränkt sich nicht auf die am häuslichen Schreibtisch zu erledigende Schreibarbeit. Nach dem Verständnis des Senats bedarf es für das Verfassen eines erfolgreichen Drehbuchs auch der Recherche, für welche der Drehbuchautor sein häusliches Umfeld durchaus auch mal verlassen muß. Dies muß er im übrigen auch, um die für die Vermarktung seiner Werke nötigen Kontakte zu knüpfen und Auftraggeber zu finden, mit denen das geplante Sendeformat dann auch besprochen werden muß.

Es mag sein, daß die Antragstellerin nach Berlin gezogen ist, weil sie sich dort einen besseren Zugang zu Rundfunksendern und Produktionsfirmen erhoffte. Das ändert aber nichts daran, daß sie derzeit krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, entsprechende Kontakte zu knüpfen, zumal der Bescheid über die Feststellung ihrer hundertprozentigen Schwerbehinderung vom 25. Dezember 2003 auch Depressionen als eine der bei der Antragstellerin vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen ausweist.

Es erscheint auch wenig erfolgversprechend, daß die Antragstellerin ohne konkrete Aufträge irgendwelche Drehbücher schreibt und sie Fernsehsendern und Produktionsfirmen zur Verwertung anbietet. Es muß davon ausgegangen werden, daß die Rundfunksender und Produktionsfirmen die Gestaltung ihrer Sendeformate den Drehbuchautoren vorgeben und nicht umgekehrt. Insoweit dürften der Antragstellerin auch ihre nun schon über zehn Jahre zurückliegenden Erfolge als Drehbuchautorin nicht zugute kommen.

Der Antragstellerin sind daher nur ihr Arbeitslosengeld, ihre Renteneinkünfte und ihre Einnahmen aus Wiederholungshonoraren, aus Steuererstattungen und aus Kapitaleinkünften als Einkommen zuzurechnen. Die Wiederholungshonorare sind dabei wegen ihrer starken Schwankungen auch für die Vergangenheit mit dem Durchschnittswert der Kalenderjahre 2004 bis 2006 in Ansatz zu bringen. Die Wiederholungshonorare sind ausschließlich um die darin enthaltene Umsatzsteuer zu bereinigen. Andere mit der Erzielung dieser Einkünfte verbundene Ausgaben sind weder ersichtlich, noch dargelegt. Nach Abzug der Umsatzsteuer erzielte die Antragstellerin damit in den Jahren 2004 bis 2006 durchschnittliche monatliche Honorareinnahmen von (7.498,38 € : 36 Monate =) 208,29 €.

Im Jahre 2004 sind darüber hinaus nach dem sog. Zuflußprinzip die Steuererstattungen von umgerechnet (9.464,21 € : 12 =) 788,68 € monatlich als Einkommen zu berücksichtigen, im Jahre 2005 die Steuererstattung in Höhe von umgerechnet (3.799,83 € : 12 =) 316,65 € monatlich.
Des weiteren sind der Antragstellerin ab 2005 fiktive monatliche Zinseinkünfte von 145,80 € als Einkommen anzurechnen. Der im Januar 2005 erzielte Erlös aus dem Verkauf der Ehewohnung ist an die Stelle des während der Ehe bestehenden Wohnvorteils getreten. Er ist damit eheprägend, was dazu führt, daß die Antragstellerin eine unterhaltsrechtliche Obliegenheit trifft, den erzielten Erlös nach den Grundsätzen vernünftiger Wirtschaftsführung anzulegen und zur Bedarfsdeckung einzusetzen. Wenn die Antragstellerin den Erlös statt dessen zur Tilgung von nach der Trennung der Parteien eingegangenen, nicht eheprägenden Verbindlichkeiten verwendet, kann sie dies dem Antragsgegner nicht einkommensmindernd entgegen halten. Lediglich die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verkauf der Eigentumswohnung stehenden Kosten von rund 2.500 € können daher von dem erlösten Betrag in Abzug gebracht werden. Es verbleiben 50.000 €. Geht man davon aus, daß mit einer Anlage als Tagesgeld seit 2005 durchschnittlich 3,5 Prozent p.a. Zinsen zu erzielen waren, belaufen sich die der Antragstellerin zuzurechnenden Zinseinkünfte auf den oben genannten Betrag.

Ihre Einkünfte aus Arbeitslosengeld bzw. Erwerbsminderungsrente beliefen sich auf 583,77 € monatlich von Oktober bis Dezember 2004 (162 Tage x 19,14 € : 4), auf 987,90 € im Jahre 2005 und auf gerundet 590 € seit 2006. Die Leistungen nach dem SGB XII sind wegen des Nachrangs der Leistungen der Sozialhilfe gegenüber dem Ehegattenunterhalt nicht als Einkommen zu berücksichtigen (Ziffer 2.10 der Unterhaltsgrundsätze des Oberlandesgerichts Frankfurt). Wegen der nur darlehensweisen Hilfegewährung führen die Leistungen im übrigen auch nicht zum Wegfall der Aktivlegitimation der Antragstellerin in Höhe der bezogenen Leistungen.
Das Einkommen der Antragstellerin ist zu bereinigen um krankheitsbedingten Mehrbedarf von 151,67 €. Im genannten Umfange ist der Antragstellerin Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII bewilligt worden, deren Umfang den von der Antragstellerin bereits zuvor in Anspruch genommenen Pflegeleistungen entspricht. Einen darüber hinaus gehenden krankheitsbedingten Mehrbedarf hat die Antragstellerin nicht hinreichend konkret dargelegt. Die von der Antragstellerin zu entrichtenden Praxisgebühren und die dargelegten Medikamentenzuzahlungen von durchschnittlich nicht einmal 5 € monatlich in den Jahren 2005 und 2006 stellen keinen über das übliche Maß hinausgehenden Bedarf dar; entsprechendes gilt für Taxikosten in Höhe von insgesamt 38,20 € im Zeitraum von Februar 2006 bis März 2007 und für den geltend gemachten Vereinsbeitrag von 8 €. Die Zuzahlungen zu den stationären Klinikaufenthalten begründen ebenfalls keinen Mehrbedarf, weil ihnen eine entsprechende häusliche Ersparnis gegenüber steht.

Das Einkommen ist außerdem zu bereinigen um einen Erwerbstätigenbonus von 1/7 des Erwerbseinkommens. Als Erwerbseinkommen ist dabei neben den Honorareinkünften die im Jahre 2005 bezogene Steuererstattung zu berücksichtigen, weil die erstatteten Steuern ausschließlich auf Erwerbseinkünfte entrichtet wurden. Daraus folgt ein Erwerbstätigenbonus von 142,45 € monatlich im Jahre 2004 (997,15 : 7), von 74,99 € monatlich im Jahre 2005 (524,94 : 7) und von 29,76 € ab 2006. Hieraus ergeben sich für die Antragstellerin ab Rechtskraft der Ehescheidung folgende eheprägenden Einkünfte: ...

Dem stehen auf seiten des Antragsgegners seine Einkünfte aus der Tätigkeit als Geschäftsführer der Firma y-Handels GmbH gegenüber. Diese sind in Höhe der tatsächlich bezogenen und in den vorgelegten Verdienstbescheinigungen ausgewiesenen Einkünfte zu berücksichtigen. Negative Einkommensentwicklungen nach der Scheidung sind als prägend zu berücksichtigen, wenn sie nicht auf einer leichtfertigen Verletzung von Erwerbspflichten beruhen (BGH FamRZ 2008, 968 = FuR 2008, 297; Palandt/Brudermüller, aaO § 1578 Rdn. 13 ff mwN). Da der Antragsgegner weiterhin der schon während des Zusammenlebens der Parteien ausgeübten Beschäftigung nachgeht, ist der von ihm unterhaltsrechtlich nicht zu verantwortende Wegfall der Sondervergütungen ab dem Jahre 2006 bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Danach stellt sich die Einkommenssituation des Antragsgegners wie folgt dar: ...

Nach dem Halbteilungsgrundsatz beläuft sich der Unterhaltsbedarf der Antragstellerin an sich auf die Hälfte der Differenz zwischen den bereinigten Nettoeinkommen beider Parteien. Der Bedarf wird im vorliegenden Fall allerdings nach oben hin begrenzt durch die sog. relative Sättigungsgrenze nach Ziffer 15.3 der Unterhaltsgrundsätze des Oberlandesgerichts Frankfurt, bis zu welcher Ehegattenunterhalt als Quote aus der Differenz der bereinigten Nettoeinkommen der Ehegatten geltend gemacht werden kann. Die relative Sättigungsgrenze belief sich bis einschließlich Juni 2005 auf 2.000 € und beläuft sich seitdem auf 2.200 €. Darüber hinaus gehender Unterhaltsbedarf ist vom Unterhaltsberechtigten konkret darzulegen. Eine entsprechende Darlegung ist hier seitens der Antragstellerin nicht erfolgt, weshalb der vom Antragsgegner geschuldete Unterhalt für die Jahre 2004 und 2005 auf den Bedarf bis zur relativen Sättigungsgrenze zu beschränken ist.

Danach schuldet der Antragsgegner der Antragstellerin folgenden monatlichen nachehelichen Ehegattenunterhalt: ...

Die relative Sättigungsgrenze wird ab 2006 nicht mehr überschritten. In Höhe der genannten Beträge ist der Antragsgegner auch ohne die Gefährdung seines eigenen eheangemessenen Selbstbehalts von 1.000 € leistungsfähig.

Der volle Unterhalt ist der Antragstellerin jedoch nur für eine Übergangszeit zuzugestehen und anschließend auf den angemessenen Unterhalt herabzusetzen. Nach § 1578b BGB ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten auf den angemessenen Unterhalt herabzusetzen und/oder zeitlich zu befristen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs oder ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wären. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben.
In Fällen nicht ehebedingter Bedürftigkeit ist eine Begrenzung der Regelfall (vgl. BT-Dr. 16/1830 S. 18 f).

Eine sachlich nicht mehr gerechtfertigte fortgesetzte Teilhabe des Berechtigten am ehelichen Lebensstandard soll dann nach einer Übergangszeit entfallen, wobei sicherzustellen ist, daß der Berechtigte nicht schlechter gestellt wird, als er ohne die Ehe stehen würde. Maßgeblich für die Bemessung der Übergangszeit ist die Frist, innerhalb derer es dem Berechtigten zumutbar ist, sich wirtschaftlich oder persönlich auf die Kürzung bzw. den Wegfall des Unterhaltsanspruchs einzustellen. Hierfür ist von Bedeutung, inwieweit und wie lange die Ehegatten ihren Lebenszuschnitt aufeinander und auf ein gemeinsames Lebensziel ausgerichtet hatten (vgl. Palandt/Brudermüller, aaO § 1578b BGB-E Rdn. 14 mwN).

Die Höhe des nach der Übergangsfrist sicherzustellenden angemessenen Bedarfs orientiert sich an dem Einkommen, das der Berechtigte ohne die Ehe hätte. Eine Absenkung unter das lebensnotwendige Existenzminimum kommt aber auch insoweit nicht in Betracht; vielmehr betrachtet der Senat den angemessenen Selbstbehalt iSd § 1603 Abs. 1 BGB als Untergrenze des abzudeckenden Bedarfs. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der angemessene Lebensbedarf iSd § 1578 Abs. 1 BGB und der angemessene Unterhalt iSd § 1603 Abs. 1 BGB unterschiedlich zu bewerten sein sollten.

Im vorliegenden Fall waren die Parteien gut 23 Jahre miteinander verheiratet. Die Trennung erfolgte nach 19 Jahren Ehe. Bis zur Trennung der Parteien - und im Hinblick auf die vom Antragsgegner übernommenen Kosten der von ihr bewohnten Ehewohnung auch bis zur Rechtskraft der Ehescheidung - hatte die Antragstellerin am Einkommen des Antragsgegners teil. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, von denen eines inzwischen volljährig ist und studiert. Das andere Kind war schwer behindert und ist im Alter von neun Jahren gestorben; es wurde von den Parteien zu Hause gepflegt. Die Antragstellerin nahm erst kurz vor dem Tode des Kindes eine Zusatzausbildung auf und war bis dahin wegen der Pflege des behinderten Kindes und der Betreuung des anderen Kindes nicht berufstätig.

Dennoch sind ehebedingte Nachteile hier nur schwer zu erkennen. Die Antragstellerin wäre nämlich auch ohne die Ehe wegen ihrer schicksalhaften Erkrankung nicht mehr in der Lage, ihren Unterhaltsbedarf durch eigene Erwerbstätigkeit sicherzustellen. Soweit sich die ehebedingte vorübergehende Unterbrechung der Erwerbstätigkeit auf die Höhe der von ihr bezogenen Erwerbsminderungsrente ausgewirkt hat, gilt dieser Nachteil nach Durchführung des Versorgungsausgleichs als vollständig ausgeglichen und kann dem Antragsgegner bei der Frage der Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nicht erneut entgegen gehalten werden (vgl. BGH FamRZ 2008, 1325 = FuR 2008, 401; 2008, 1508).

Selbst wenn man darauf abstellen wollte, ob die Antragstellerin ohne ihre Erkrankung ehebedingte berufliche Nachteile hätte, wären diese nur schwer greifbar. Die Antragstellerin war nach dem Tode des behinderten Kindes und der Unterbringung der Tochter im Internat durchaus erfolgreich als Drehbuchautorin tätig. Erst nach der Trennung nahm sie ihre ursprünglich erlernte Tätigkeit als Lehrerin auf. Man würde den ehelichen Lebensverhältnissen daher nicht gerecht, wenn man bei der Bemessung etwaiger ehebedingter Nachteile den nach der Trennung tatsächlich erzielten Verdienst dem bei einer durchgängigen Beschäftigung als Lehrerin hypothetisch erzielten Verdienst gegenüber stellen würde. Dies gilt um so mehr, als die Antragstellerin sich nach Abschluß ihres Referendariats im Jahre 1982 nach eigenen Angaben erfolglos um eine Anstellung im Schuldienst beworben hatte.

Vor diesem Hintergrund erscheint dem Senat in Anbetracht der Ehedauer und der Erkrankung der Antragstellerin eine Übergangszeit von sechs Jahren ab Rechtskraft der Ehescheidung angemessen, während derer sich die Antragstellerin auf eine Kürzung des Unterhalts auf den angemessenen Bedarf einstellen kann. Dabei ist berücksichtigt, daß die Parteien dann bereits seit über zehn Jahren getrennt leben und daß die Antragstellerin während der Trennungszeit jedenfalls zum Teil in der Lage war, ihren Unterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit sicherzustellen.

Nach Ablauf der Übergangsfrist ist der Unterhalt auf den angemessenen Lebensbedarf von derzeit 1.100 € zu begrenzen. Ausgehend von unveränderten Einkünften der Antragstellerin ergibt sich daraus ein Unterhaltsanspruch von gerundet (1.100 € ./. 762,66 € =) 337 € ab Oktober 2010.
Eine zeitliche Befristung des auf den angemessenen Unterhaltsbedarf begrenzten Unterhaltsanspruchs ist nicht geboten. Im Rahmen der insoweit vorzunehmenden Abwägung ist auch die Stellung des Krankheitsunterhalts im Gefüge der gesetzlichen Scheidungsfolgen zu berücksichtigen. Ihm kommt eine wesentlich gewichtigere Bedeutung zu als dem bloßen Aufstockungsunterhalt nach § 1573 BGB. In Anbetracht des Alters der Antragstellerin und der langen Ehedauer gebietet die nacheheliche Solidarität daher eine unbefristete Sicherstellung des angemessenen Lebensbedarfs durch den Antragsgegner. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Antragstellerin wegen ihrer Erkrankungen auch künftig nicht mehr in der Lage sein wird, ihren angemessenen Lebensbedarf aus eigenen Einkünften zu decken, wohingegen der Antragsgegner weiterhin Einkünfte aus einer beruflichen Karriere erzielen wird, welche ihm erst durch die Übernahme der Kinderbetreuung durch die Antragstellerin ermöglicht worden ist. Vor diesem Hintergrund erscheint dem Antragsgegner eine unbefristete Sicherstellung des gekürzten Unterhalts der Antragsgegnerin zumutbar.

Der Zinsanspruch der Antragstellerin folgt aus §§ 286 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Da die Rechtshängigkeit der geltend gemachten Ansprüche vor deren Fälligkeit liegt, sind sie erst ab Fälligkeit zu verzinsen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 93a Abs. 1 ZPO. Eine von der Kostenaufhebung abweichende Kostenverteilung ist wegen des beiderseitigen Obsiegens und Unterliegens der Parteien auch im Hinblick auf deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht geboten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick auf die nach dem Kenntnisstand des Senats bisher höchstrichterlich nicht geklärte Frage einer Begrenzung und Befristung von Krankheitsunterhalt nach dem neuen Unterhaltsrecht zuzulassen.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2 S. 1, 47 Abs. 1 und 2, 42 Abs. 1 GKG. Der Senat bewertet das Interesse der Antragstellerin an der Erteilung der begehrten Auskunft und der eidesstattlichen Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft mit knapp 1.500 €.


Hinweis
Auf die Revisionen der Antragstellerin und des Antragsgegners hat der Bundesgerichtshof das Urteil des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 19. August 2008 insoweit aufgehoben, als der Antragsgegner für die Zeit von Januar 2008 bis Dezember 2009 zu höherem nachehelichen Unterhalt als monatlich 387 €, für die Zeit von Januar 2010 bis September 2010 zu Unterhalt in Höhe von monatlich 847 €, und für die Zeit ab Oktober 2010 zu Unterhalt in Höhe von monatlich 337 € verurteilt wurde und die Klage in Höhe eines weiteren monatlichen nachehelichen Unterhalts von 583,27 € (920,27 € ./. 337 €) für die Zeit ab Oktober 2010 abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wurde das Verfahren zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGH, Urteil vom 17.02.2010 - XII ZR 140/08).

OLG Frankfurt, Urteil vom 19.08.2008 - 3 UF 347/06
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