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OLG Frankfurt, Urteil vom 13.11.2008 - 3 UF 10/08 - FD-Platzhalter-rund

OLG Frankfurt, Urteil vom 13.11.2008
3 UF 10/08



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Aufstockungsunterhalt; Befristung des Unterhalts unter Berücksichtigung der Ehedauer, der Anzahl der Kinder, der Dauer der Berufsunterbrechung und einer Erkrankung.

BGB §§ 1572, 1573, 1578b

1. Arbeitet der nachehelichen Unterhalt begehrende Ehegatte halbschichtig, kann dahingestellt bleiben, ob er gesundheitlich in der Lage wäre, vollschichtig zu arbeiten, wenn sich, unterstellte man ein Einkommen aus vollschichtiger Tätigkeit, noch immer ein Unterhaltsanspruch, der den ausgeurteilten Betrag überschreitet, ergäbe.
2. Hat eine Ehe bis zur rechtskräftigen Scheidung 28 Jahre gedauert, sind aus der Beziehung vier Kinder hervorgegangen, war der Unterhaltsgläubiger wegen Kinderbetreuung etwa 20 Jahre nicht berufstätig, und ist er zudem zumindest zwischenzeitlich erheblich psychisch erkrankt, dann kommt eine Befristung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt nicht in Betracht.

OLG Frankfurt, Urteil vom 13. November 2008 - 3 UF 10/08

Tenor

1. Die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Friedberg (Hessen) vom 20.12.2007 (720 F 972/06) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die teilweise Erledigung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin in Höhe monatlicher Unterhaltszahlungen von 396 € für die Zeit bis September 2008 einschließlich festgestellt wird.
2. Der Antragsteller hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Berufungswert: 7.331 €.

Tatbestand

Die Parteien haben 1980 geheiratet; zu diesem Zeitpunkt war die Antragsgegnerin 20 Jahre alt. Aus der Ehe sind die Kinder A. (geboren 1985), B. (geboren 1988), C. (geboren 1989) und D. (geboren 1994) hervorgegangen. Die Antragsgegnerin hat die Schule mit dem Abitur abgeschlossen; danach hat sie noch eine Ausbildung als Fremdsprachenkorrespondentin absolviert und später als Sekretärin in einer Bank gearbeitet. Ihre Berufstätigkeit hat sie wegen der Betreuung der Kinder aufgegeben.

Seit März 2005 leben die Parteien getrennt; zu diesem Zeitpunkt ist die Antragsgegnerin aus dem ehelichen Haus, das im Alleineigentum des Antragstellers steht, ausgezogen. Nach der Trennung hatte die Antragsgegnerin Einkünfte aus wechselnden Tätigkeiten, die aber in der Regel nicht vollschichtig waren; zur Zeit arbeitet sie halbschichtig als Stationshilfe und erzielt netto monatlich 617 €. Die beiden Söhne B. und C. sind inzwischen extern untergebracht; für C. zahlt der Antragsgegner monatlichen Unterhalt von 186 €. A. und D. leben beim Antragsteller. Es ist nicht bekannt, ob A. arbeitet, und ob er eigene Einkünfte hat.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Friedberg hat den Antragsteller mit dem angefochtenen Verbundurteil verurteilt, an die Antragsgegnerin monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 611,50 € zu zahlen.

Gegen diesen Teil des Urteils hat der Antragsteller Berufung mit der Begründung eingelegt, die Antragsgegnerin sei vollschichtig erwerbspflichtig und -fähig und könne für ihren eigenen Unterhalt sorgen. Er beantragt, das angefochtene Urteil bezüglich des Ausspruchs zum Unterhalt abzuändern und die Unterhaltsklage abzuweisen.

Die Antragsgegnerin hat zuletzt mit Schriftsatz vom 30. September 2008 beantragt, die Berufung zurückzuweisen und das angefochtene Urteil abzüglich monatlich gezahlten Unterhalts von 396 € aufrecht zu erhalten. Sie behauptet, gesundheitlich nicht in der Lage zu sein, vollschichtig zu arbeiten; zur Zeit sei sie lediglich halbschichtig in der Diakonie tätig. Der Arbeitsvertrag bei der Diakonie D. sei ihr aus betriebsbedingten Gründen zum 30. September 2008 gekündigt worden.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Der Antragsgegnerin steht nach dem bisherigen beiderseitigen Parteivortrag mindestens ein Aufstockungsunterhaltsanspruch in der zuerkannten Höhe von 611,50 € zu (§ 1573 Abs. 2 BGB).

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Antragsgegnerin gesundheitlich in der Lage wäre, vollschichtig zu arbeiten. Selbst wenn man ein Einkommen aus einer Ganztagestätigkeit unterstellte, ergäbe sich immer noch ein Unterhaltsanspruch, der den ausgeurteilten Betrag überschreitet. Dabei geht der Senat davon aus, daß der Antragsgegnerin kein Einkommen zugerechnet werden kann, das den Nettobetrag von 1.091 € überschreitet. Legte man nämlich fiktiv das Doppelte ihres derzeitigen Bruttoeinkommens bei der Diakonie, d.h. 1.556 €, zugrunde, so ergäbe sich folgende Berechnung:

Bruttolohn: 1.556,00 €
./. Lohnsteuer 141,50 €
./. Solidaritätszuschlag 7,78 €
./. Rentenversicherung (19,9%) 154,82 €
./. Arbeitslosenversicherung (3,3%) 25,67 €
./. Krankenversicherung AN-Anteil (13,9% / 2 + 0,9%) 122,15 €
./. Pflegeversicherung (AN-Anteil 0,85%) 13,23 €
Nettolohn: 1.090,85 €
./. pauschaler berufsbedingter Aufwendungen 54,54 €
unterhaltsrechtliches Einkommen 1.036 €.
Unter Berücksichtigung dieses fiktiven Einkommens ergäbe sich ein Unterhaltsanspruch von 668 €:
Einkommen des Antragstellers 2.836,78 €
./. abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen 141,84 €
+ Wohnwert 675,00 €
./. Hausdarlehen 200,00 €
insgesamt 3.169,94 €
./. Kindesunterhaltspflichten gegenüber C. 186 € und gegenüber D. (Tabellenunterhalt DT 6/3 468 € ./. abzüglich Kindergeld 77 € =) 391 €, insgesamt 577 €.

Berechnung des Bedarfs nach der Additionsmethode:

Einkommen des Antragstellers 3.170 € ./. Kindesunterhalt 577 € = 2.593 € ./. Erwerbsbonus (2.593 x 1/7 =) 370 € = 2.223 €
Einkommen der Antragsgegnerin 1.036 € ./. Erwerbsbonus 148 € = 888 €
Gesamtbedarf (2.223 € + 888 € =) 3.111 €
Einzelbedarf 3.111 € : 2 = 1.556 €
Eigeneinkommen ./. Erwerbsbonus (1.036 € ./. 148 € =) 888 €
ungedeckter Bedarf = Unterhaltsanspruch 668 €.

Der Wert des Wohnvorteils wird - wie im erstinstanzlichen Urteil – auf mindestens 675 € geschätzt; bei einem Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 135 qm erscheint das als angemessen. Der Antragsteller hat die Annahme dieses Wohnwertes auch nicht mehr mit seiner Berufung angegriffen.

Das anrechenbare Einkommen des Antragstellers wird nicht durch eine gegenüber dem 23 Jahre alten Sohn A. bestehende Unterhaltpflicht reduziert. Diese hat der Antragsteller, der insoweit darlegungs- und beweispflichtig ist – trotz ausdrücklicher gerichtlicher Anfrage – nicht dargelegt; ebenso hat er nicht vorgetragen, daß er nach Rechtskraft der Scheidung noch Unterhaltsleistungen für den extern untergebrachten Sohn B. aufbringen muß.

Es ist nicht zu unterstellen, daß die Antragsgegnerin mit zumutbaren Anstrengungen mehr als 1.036 € als anrechenbares Nettoeinkommen erzielen könnte. Sie verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung und war so viele Jahre nicht berufstätig, daß es schon sehr zweifelhaft sein dürfte, ob sie – trotz ihres Alters und ihrer psychischen Labilität – überhaupt jemals in der Lage sein wird, Einkünfte in dieser Höhe aus einer vollschichtigen Tätigkeit zu erzielen.

Eine Befristung des Unterhaltsanspruchs kam auch nach § 1578b Abs.2 BGB n.F. nicht in Betracht. Die Ehe hat bis zur Trennung der Parteien 25 Jahre, bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens mehr als 26 Jahre und bis zur rechtskräftigen Scheidung 28 Jahre, gedauert. Aus der Beziehung der Parteien sind vier Kinder hervorgegangen. Die Antragsgegnerin war wegen der Betreuung der Kinder ca. 20 Jahre nicht berufstätig. Im Jahre 2005 war sie zudem erheblich psychisch erkrankt; ob diese Erkrankung noch besteht, ist unklar. Unter diesen Umständen ist das Fortbestehen eines Aufstockungsunterhaltsanspruchs nicht als unbillig anzusehen; vielmehr waren die Parteien so lange miteinander verheiratet, und durch die Geburt von vier Kindern wurden ihre Lebensverhältnisse so nachhaltig miteinander verwoben, daß es umgekehrt als unzumutbar anzusehen wäre, wenn der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin befristet würde. Diese Umstände führen auch zu der Schlußfolgerung, daß die Antragsgegnerin, die ihre Schulausbildung mit dem Abitur abgeschlossen und außerdem eine Sprachschule besucht hat, erhebliche ehebedingte Nachteile erlitten hat. Wäre sie in der Lage gewesen, ihre Arbeit als Sekretärin mit fundierten Fremdsprachenkenntnissen fortsetzen zu können, spricht die Lebenserfahrung dafür, daß sie ein Einkommen hätte erzielen können, was weit über dem Verdienst liegt, den sie jetzt noch als ungelernte Kraft mit mehr als 20-jähriger Berufsunterbrechung erwirtschaften kann.

Auch der Vorwurf des Antragstellers, die Antragsgegnerin kümmere sich nicht um die gemeinsamen Söhne der Parteien, kann keine Befristung bewirken. Dieser Vortrag ändert nichts an der Feststellung, daß die Antragsgegnerin so erhebliche ehebedingte Nachteile erlitten hat, daß die Fortdauer des Aufstockungsunterhaltsanspruchs gerade nicht unbillig ist. Im übrigen hat die Antragsgegnerin dargelegt, daß die Kinder den Kontakt verweigern, obwohl sie mehrfach versucht habe, einen Umgang wiederherzustellen.

Der Antragsteller hat gleichfalls keine Umstände dargelegt, die zur ganzen oder teilweisen Verwirkung des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin führen. Er hat zwar behauptet, diese habe seit mehr als zwei Jahren eine Beziehung zu einem anderen Mann, mit dem sie ihre Freizeit verbringe. Die Antragsgegnerin hat auch das Bestehen einer Fernbeziehung zugestanden, aber weiter ausgeführt, daß sie mit diesem Mann nicht zusammenlebe und weder eine häusliche noch eine wirtschaftliche oder ähnliche Gemeinschaft bestehe. Allein das Bestehen einer Freundschaft zu einem anderen Mann nach der Trennung der Ehegatten stellt noch keine verfestigte Lebensgemeinschaft iSd § 1579 Nr. 2 BGB und auch kein einseitiges Fehlverhalten iSd § 1579 Nr. 7 BGB dar.

Mit Schriftsatz vom 30. September 2008 ist die Klage in der Hauptsache wegen monatlich erfolgter Unterhaltszahlungen in Höhe von 396 € für erledigt erklärt worden. Der Antragsteller hat sich dazu nicht geäußert. Da die Voraussetzungen des § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO nicht vorliegen, ist über die Erledigung zu entscheiden. Diese ist festzustellen, weil der Unterhaltsanspruch vor Eintritt der Erfüllung begründet war.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708, 713 ZPO.

Die Höhe des Streitwertes bemißt sich nach § 42 Abs. 1 GKG.

Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und die Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht im Hinblick auf die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Zwar geht es hier um die Anwendung neuen Unterhaltsrechts; es handelt sich aber nicht um einen rechtlich schwer einzuordnenden Grenzfall, sondern um die rechtliche und tatsächliche Bewertung eines eindeutigen Einzelfalles, in dem solche Besonderheiten (besonders lange Ehe, lange Berufspause, vier Kinder und zwischenzeitliche erhebliche psychische Erkrankung) vorliegen, daß ähnliche Problemstellungen nicht in einer Vielzahl anderer Fälle zu erwarten sind. Deswegen ist die Zulassung auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

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