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OLG Frankfurt, Beschluß vom 09.12.2008 - 5 WF 229/08 - FD-Platzhalter-rund

OLG Frankfurt, Beschluß vom 09.12.2008
5 WF 229/08



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Betreuungsunterhalt; Kriterien für die Frage der Erwerbsobliegenheit trotz Kinderbetreuung; Anforderungen an die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Klage auf Betreuungsunterhalt.

BGB § 1570; ZPO § 114

1. Die Prüfung der Erfolgsaussicht für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe nach § 114 ZPO darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Verfahren der Prozeßkostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen.
2. Dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit läuft es zuwider, wenn der unbemittelten Partei wegen Fehlens der Erfolgsaussicht ihres Rechtsschutzbegehrens Prozeßkostenhilfe verweigert wird, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt, und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen würde.
3. Bislang offene schwierige Rechts- und Tatfragen dürfen nicht im Prozeßkostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können.
4. Angesichts der Neuregelung des § 1570 BGB ist noch immer fraglich, wie nach den Kriterien gemäß § 1570 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB der Unterhaltsanspruch nach Grund und Höhe zu bemessen ist, insbesondere, ab wann und in welchem Umfange eine Erwerbsobliegenheit einsetzt.
5. Auch wenn das bis zum 31. Dezember 2007 geltende Altersphasenmodell nicht mehr aufrecht erhalten werden kann, bleibt doch zu klären, welche Übergangszeiten nach dem neuen Recht einem betreuenden Elternteil zuzubilligen sind.
6. Diese Fragestellung verschärft sich, wenn die Trennung der Ehegatten in der Zeit vor dem 31. Dezember 2007 erfolgte, und in der Vergangenheit Dispositionen in der Annahme eines Fortbestands des Altersphasenmodells getroffen wurden.
7. Der Begriff der Teilzeittätigkeit steht nicht synonym zu einer Halbtagsstelle.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 9. Dezember 2008 - 5 WF 229/08

Tenor

1. Der angefochtene Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Gießen vom 25.06.2008 (25 F 304/07) wird abgeändert.
2. Der Antragsgegnerin wird in Erweiterung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Gießen vom 06.07.2007 Prozeßkostenhilfe auch für die Folgesache Unterhalt bewilligt.

Gründe

I. Die Antragsgegnerin begehrt in der Folgesache Unterhalt Prozeßkostenhilfe für ihren Antrag auf Zahlung nachehelichen Ehegattenunterhalts gemäß ihrem Antrag vom 8. April 2008. Das Amtsgericht - Familiengericht - Gießen hat der Antragsgegnerin die Prozeßkostenhilfe mit dem angefochtenen Beschluß in Verbindung mit der Nichtabhilfeentscheidung vom 28. Oktober 2008 verweigert, weil sie keinen Anspruch nach § 1570 BGB in der Fassung vom 1. Januar 2008 habe, da sie eine halbschichtige Tätigkeit ausüben und mit dem daraus resultierenden Verdienst zuzüglich des Wohnvorteils ihren ehelichen Bedarf decken könne.

II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache den aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Erfolg.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die Erfolgsaussicht eines Antrages anzuerkennen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der Prozeßkostenhilfe begehrenden Partei aufgrund ihrer Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen mindestens für vertretbar hält und von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluß vom 16. Juli 2008 - 5 WF 142/08 - n.v.; Zöller/Philippi, ZPO 26. Aufl. § 114 Rdn. 19 mwN). Die Prüfung der Erfolgsaussicht für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe nach § 114 ZPO soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Verfahren der Prozeßkostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit läuft es zuwider, wenn der unbemittelten Partei wegen Fehlens der Erfolgsaussicht ihres Rechtsschutzbegehrens Prozeßkostenhilfe verweigert wird, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt, und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausgehen würde (vgl. BVerfG NJW-RR 2002, 1069; NJW 2008, 1060). Zudem dürfen bislang offene schwierige Rechts- und Tatfragen nicht im Prozeßkostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können (vgl. BVerfG NJW 1994, 241).

Ausgehend von diesen Erwägungen war der Antragsgegnerin für die Folgesache Unterhalt Prozeßkostenhilfe zu bewilligen. Wie die ausführliche Begründung in der Nichtabhilfeentscheidung vom 28. Oktober 2008 erkennen läßt, besteht angesichts der Neuregelung des § 1570 BGB das Problem, wie nach den Kriterien gemäß § 1570 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB der Unterhaltsanspruch nach Grund und Höhe zu bemessen ist, insbesondere, ab wann und in welchem Umfange eine Erwerbsobliegenheit einsetzt. Auch wenn das bis zum 31. Dezember 2007 geltende Altersphasenmodell nicht mehr aufrecht erhalten werden kann, bleibt doch zu klären, welche Übergangszeiten nach dem neuen Recht (vgl. hierzu die Gesetzesbegründung FamRZ 2007, 1947, 2. Spalte) einem betreuenden Elternteil zuzubilligen sind. Diese Fragestellung verschärft sich, wenn die Trennung der Ehegatten in der Zeit vor dem 31. Dezember 2007 erfolgte, und in der Vergangenheit Dispositionen in der Annahme eines Fortbestands des Altersphasenmodells getroffen wurden.

Nach den Leitlinien des Oberlandesgerichts Frankfurt [Stand: 19.05.2008/01.01.2008 - Ziff. 17.1] ist in der Regel eine Vollzeittätigkeit bis zur Beendigung der Grundschulzeit nicht zu erwarten. Das Gesetz enthält im übrigen keine ausdrückliche Vorgabe zu der Frage, in welchem Umfange der Betreuende bei bestehender Betreuungsmöglichkeit auf eine Erwerbstätigkeit verwiesen werden kann. Aus den Worten » soweit und solange« folgt, daß es auf den Einzelfall ankommt. Ist danach für die Antragsgegnerin eine Obliegenheit zur Teilzeittätigkeit zu begründen, kommt dem weiteren Umstand besonderes Gewicht zu, daß die Antragsgegnerin zwei Kinder im Alter von derzeit neun und fünf Jahren zu betreuen hat. Für die im konkreten Einzelfall gebotene Bestimmung des Umfangs der Erwerbsobliegenheit ist hierbei zu beachten, daß der Begriff der Teilzeittätigkeit nicht synonym zu einer Halbtagsstelle steht. Es kann daher durchaus sein, daß die derzeit ausgeübte Tätigkeit der Antragsgegnerin ihrer Obliegenheit unter Berücksichtigung sämtlicher weiterer Umstände gerecht wird.

Die abschließende Beantwortung sämtlicher hiermit zusammenhängenden Fragen steht in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch aus. Es muß deshalb auch der kostenarmen Partei möglich sein, diese Fragen einer rechtsmittelfähigen Klärung im Hauptsacheverfahren zuzuführen.

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