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OLG Brandenburg, Urteil vom 30.06.2009 - 10 UF 175/08 - FD-Platzhalter-rund

OLG Brandenburg, Urteil vom 30.06.2009
10 UF 175/08



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Betreuungsunterhalt; Aufstockungsunterhalt; Berechnung und Begrenzung des Unterhaltsanspruchs.

BGB §§ 1570, 1573, 1577, 1578, 1578b

1. Mit der Neuregelung des § 1570 BGB hat der Gesetzgeber dem unterhaltsberechtigten Elternteil die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Dauer von drei Jahren hinaus auferlegt.
2. Zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt und seiner Begrenzung.

OLG Brandenburg, Urteil vom 30. Juni 2009 - 10 UF 175/08

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15.09.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Perleberg (16a F 44/07) abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin monatlichen nachehelichen Unterhalt, wie folgt, den zukünftigen jeweils bis zum 3. eines jeden Monats, zu zahlen: 28,57 € für den Monat Mai 2007, 158 € für die Monate Juli bis Dezember 2007, 260 € für die Monate Januar bis Dezember 2008, und 259 € für die Monate Januar 2009 bis Dezember 2013.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, monatlichen Unterhalt, wie folgt, an den Service für Arbeit P. zu zahlen: 127,43 € für den Monat Mai 2007, und 156 € für den Monat Juni 2007.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 49% und dem Beklagten zu 51% auferlegt.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand

Die Klägerin macht nachehelichen Unterhalt ab Dezember 2006 geltend.

Die im September 1969 geborene Klägerin und der im Mai 1967 geborene Beklagte haben am 2. Februar 1999 geheiratet. Die Parteien haben zwei gemeinsame Kinder, A. (geboren im Juni 1990) und B. (geboren im Februar 2001). Die Trennung erfolgte im Jahre 2004; die Kinder leben seither bei der Klägerin. Durch Urteil des Amtsgerichts vom 6. November 2006, insoweit rechtskräftig seit 14. Dezember 2006, wurde die Ehe der Parteien geschieden. Die Klägerin ist 31 Stunden in der Woche als Arzthelferin tätig; zumindest zeitweise hat sie Leistungen nach dem SGB II erhalten.

Mit Anwaltsschreiben vom 24. November 2006 forderte die Klägerin den Beklagten zur Erteilung einer Auskunft über sein Einkommen und Vermögen zum Zwecke der Unterhaltsberechnung und zur Zahlung von mindestens 400 € ab 1. Dezember 2006 auf. Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht - Familiengericht - Perleberg die auf Zahlung monatlichen nachehelichen Unterhalts von 387 € ab Januar 2007 und rückständigen Unterhalts von 146 € für Dezember 2006 gerichtete Klage zurückgewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie trägt vor: Mit Rücksicht darauf, daß sie als Arzthelferin auf 31-Stundenbasis beschäftigt sei und daneben eine freiberufliche Tätigkeit als Qigong-Lehrerin ausübe, die bislang noch keine nennenswerten Einkünfte abwerfe, sei sie bereits jetzt vollschichtig erwerbstätig. Die beiden gemeinsamen Kinder seien auch schon während der Ehe im wesentlichen von ihr betreut worden. Soweit man sie auf die Aufnahme einer anderen Erwerbstätigkeit verweisen wolle, sei die außerordentlich hohe Arbeitslosigkeit im Gebiet Perleberg zu berücksichtigen.

Beide Kinder hätten unter der Trennung der Eltern gelitten. A. habe erhebliche Schwierigkeiten mit dem Schulwechsel gehabt und in ihren Leistungen stark nachgelassen. Die kleine B. habe die Zeit, in der sie, die Klägerin, habe arbeiten müssen, bei einer Tagesmutter verbracht. Zwangsläufig habe sie, die Klägerin, ihre gesamte Zeit nach der Arbeit mit B. verbracht. Bis heute leide B. unter Einschlafschwierigkeiten, habe starke Verlustängste und schlafe fast ausschließlich im Bett der Mutter, auch wenn sie, die Klägerin, sich darum bemühe, B. zur Selbstständigkeit zu erziehen. Wenn sie etwa 30 Stunden in der Woche gearbeitet habe, könne sie nicht bereits unmittelbar danach mit ihrer Tochter zusammen sein. Montags arbeite sie in der Zeit von 7.30 Uhr bis 19 Uhr. Die Mittagspause von zwei Stunden verhelfe ihr zum Erledigen von Tätigkeiten im Haushalt. Davon profitiere B. aber nicht. Die Tagesmutter habe ihre Einrichtung 4 km außerhalb von Perleberg gehabt. Sie, die Klägerin, sei mit dem Fahrrad oft dorthin gefahren, um Fahrtkosten zu sparen. Die Tätigkeit als Arzthelferin in einer Praxis für chinesische Medizin mache es erforderlich, daß sie sich weiterbilde. An einigen Wochenenden sei sie ab Freitagnachmittag bis Sonntagnachmittag zur Weiterbildung in M. gewesen. Auch solche Situationen seien für die beiden Töchter und sie anfangs nicht leicht gewesen. Einige Wochenenden habe B. bei ihrem Vater verbracht; nach den Aufenthalten dort habe sie B. wieder »aufbauen« müssen.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, ab 1. Januar 2007 monatlichen Unterhalt von 313 € ab Dezember 2006 zu zahlen, wobei ein Betrag von 127,43 € für Mai 2007 und ein solcher von 243,43 € für Juni 2007 an den Service für Arbeit in Perleberg zu zahlen ist, während die übrigen Zahlungen an sie selbst erfolgen sollen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor, zu Recht habe das Amtsgericht die Klägerin auf den Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit hingewiesen. Da die Klägerin selbst vortrage, daß sie aufgrund ihrer Berufstätigkeit häufig auch über die übliche tägliche Arbeitszeit hinaus, also bis in die Abendstunden, nicht zu Hause sei, scheine dies für die Versorgung des Kindes B. nicht abträglich zu sein; auch sei zu beachten, daß er B. sehr häufig und über den üblichen 14-Tage-Turnus hinaus gern zu sich nehme. Es stelle sich die Frage der Bedürftigkeit der Klägerin im Hinblick auf die Leistungen der Agentur für Arbeit und die Einkünfte aus dem Qigong-Unterricht.

Bei ihm sei von einem Nettoeinkommen von 2.514,44 € auszugehen; dabei seien schon steuerfreie Zulagen mit einbezogen, die eigentlich überobligatorisch seien. Ziehe man hiervon 35,08 € für die Heilfürsorge, 40,90 € für vermögenswirksame Leistungen, 231 € Fahrtkosten, 10 € CDU-Beitrag, 9,60 € Gewerkschaftsbeitrag, 20,90 € für die private Rentenversicherung, 27 € für die Kranken- und Pflegeversicherung, 206 € für ein Allzweckdarlehen und 191,32 € für einen Pkw-Kredit ab, verblieben 1.742,64 €. Bei sämtlichen Abzugspositionen sei zu berücksichtigen, daß sie die ehelichen Lebensverhältnisse bereits bei intakter Ehe geprägt hätten. Die Fahrtkosten ergäben sich bei durchschnittlich 21 Arbeitstagen und einer Kilometerpauschale von 0,25 €. Aufgrund der unterschiedlichen Schichtpläne sei eine dauerhafte Fahrgemeinschaft mit Kollegen nicht möglich. Der Pkw-Kredit sei darauf zurückzuführen, daß er im vergangenen Jahr einen Verkehrsunfall erlitten habe und deswegen gezwungen gewesen sei, einen Ersatzwagen, nämlich einen Renault Laguna, anzuschaffen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat die Parteien angehört; insoweit wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 19. Mai 2009 verwiesen.


Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Klägerin ist zum Teil begründet und führt zu der aus der Urteilsformel ersichtlichen Entscheidung. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB; dieser ist jedoch gemäß § 1578b Abs. 2 BGB auf die Zeit bis einschließlich Dezember 2013 zu befristen.

1. Der Anspruch der Klägerin auf nachehelichen Unterhalt ergibt sich aus § 1573 Abs. 2 BGB, nicht aus § 1570 BGB.

a) Gemäß § 1570 Abs. 1 S. 1 BGB in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht (§ 1570 Abs. 1 S. 2 BGB). Dabei sind gemäß § 1570 Abs. 1 S. 3 BGB die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht (§ 1570 Abs. 2 BGB). Mit dieser gesetzlichen Neuregelung hat der Gesetzgeber dem unterhaltsberechtigten Elternteil die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Dauer von drei Jahren hinaus auferlegt. Kind- oder elternbezogene Gründe, die zu einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus aus Gründen der Billigkeit führen könnten, sind deswegen vom Unterhaltsberechtigten darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (BGH FamRZ 2009, 770 ff = FuR 2009, 391 Tz. 23).

In dem Prozeßkostenhilfe teilweise versagenden Beschluß vom 31. März 2009 hat der Senat die Klägerin bereits darauf hingewiesen, daß der Gesetzgeber mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts für Kinder ab Vollendung des 3. Lebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung gegenüber anderen kindgerechten Betreuungsmöglichkeiten aufgegeben hat (vgl. auch BGH aaO Tz. 25), und der Vortrag der Klägerin hinsichtlich der Betreuung der zu Beginn des Unterhaltszeitraums 16 bzw. 5 Jahre alten gemeinsamen Kinder der Parteien nicht ausreicht, um eine Verlängerung des Unterhalts über den Basisunterhalt hinaus annehmen zu können. Wegen der Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Klägerin im einzelnen bis zum Erlaß jener Entscheidung wird auf den Senatsbeschluß vom 31. März 2009 verwiesen.

Die Klägerin hat ihren Sachvortrag hinsichtlich der Betreuung der Kinder nicht ergänzt; mit Schriftsatz vom 28. April 2009 hat sie lediglich vom Senat angeforderte Unterlagen eingereicht. Daß sich darunter auch im Zusammenhang mit Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber Aufstellungen über ihre Arbeitszeiten befinden, ersetzt substantiierten Vortrag bezüglich der zeitlichen Inanspruchnahme durch die Berufstätigkeit einerseits und die Betreuung der beiden minderjährigen Kinder andererseits nicht.

b) Da die Klägerin somit ihren Unterhaltsanspruch nicht auf die Vorschrift des § 1570 BGB stützen kann, besteht mit Rücksicht darauf, daß ihr Einkommen niedriger ist als dasjenige des Beklagten, ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB. Ungeachtet des vom Amtsgericht herangezogenen Grundsatzes der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB) geht die Obliegenheit eines jeden Ehegatten nach der Scheidung nur soweit, wie seine beruflichen Möglichkeiten reichen. Wenn das Einkommen eines Ehegatten aufgrund der geringeren Chancen am Arbeitsmarkt, etwa infolge einer weniger fundierten Berufsausbildung oder wegen längerer Zeiten, in denen eine Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt worden ist, hinter dem Einkommen des anderen Ehegatten zurückbleibt, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt.

2. Die Klägerin kann nachehelichen Unterhalt für die Zeit vor dem 28. März 2007 nicht verlangen. Wie noch unter Ziffer 8. auszuführen ist, besteht eine Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin im Hinblick auf einen Anspruchsübergang nach § 33 SGB II sogar erst für Mai und ab Juli 2007.

a) Die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit gemäß § 1585b Abs. 2 BGB liegen nicht bereits ab Dezember 2006 vor. Das Scheidungsurteil ist erst am 14. Dezember 2006 rechtskräftig geworden. Der Verzug des Schuldners setzt aber regelmäßig eine Mahnung nach Eintritt der Fälligkeit voraus (Wendl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 6 Rdn. 116). Daher begründet eine Mahnung wegen nachehelichen Unterhalts, die vor dem Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs zugeht, keinen Verzug (Wendl/Gerhardt, aaO § 6 Rdn. 128). Das Anwaltsschreiben vom 24. November 2006 reicht folglich nicht aus. Die Klägerin hat auf den Hinweis des Senats weitere Mahnungen nach Rechtskraft der Scheidung am 14. Dezember 2006 nicht vorgelegt, so daß der Zugang der einfachen Abschrift der Klageschrift maßgeblich ist. Da § 1585b Abs. 2 BGB in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung eine Bezugnahme auf § 1613 Abs. 1 BGB nicht enthielt, kommt eine Rückwirkung der Mahnung auf den Monatsersten, wie sie § 1585b Abs. 2 BGB n.F. iVm § 1613 Abs. 1 S. 2 BGB vorsieht, nicht in Betracht: Entscheidend ist das Datum des Zugangs der einfachen Abschrift der Klage. Ausweislich der Akten hat diese Abschrift das Amtsgericht am 27. März 2007 verlassen, so daß von einem Zugang beim Beklagten am 28. März 2007 ausgegangen werden kann.

b) Das mit Schriftsatz vom 18. Mai 2009 vorgelegte Anwaltsschreiben der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten vom 21. Dezember 2006 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Allein aufgrund der im Schreiben vom 21. Dezember 2006 vertretenen Auffassung zu einem nachehelichen Unterhaltsanspruch der Klägerin ist eine Mahnung nicht entbehrlich. Zwar kommt, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, ein Verzug ohne Mahnung in Betracht; an das Vorliegen einer solchen ernsthaften und endgültigen Verweigerung sind aber strenge Anforderungen zu stellen. Die Weigerung muß als letztes Wort des Schuldners aufzufassen sein (BGH NJW 1986, 661; Palandt/Grüneberg, BGB 68. Aufl. § 286 Rdn. 24). Vor diesem Hintergrund ist das Anwaltsschreiben vom 21. Dezember 2006 nicht als ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung anzusehen.

In jenem Schreiben wird zunächst mitgeteilt, daß zur Erledigung des Schreibens der Klägerin vom 24. November 2006 Bezügemitteilungen übersandt würden und die unterhaltsrelevanten Aufwendungen im Vergleich zum Trennungsunterhaltsverfahren im wesentlichen unverändert geblieben seien; lediglich ein Pkw-Kredit sei hinzugetreten. Im Anschluß daran wird für den Beklagten erklärt, man gehe davon aus, daß ein Unterhaltsanspruch schon dem Grunde nach nicht gerechtfertigt sei, da die Klägerin einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit unterliege, und ihr die Aufnahme einer Vollzeittätigkeit durchaus möglich sei. Diese Ausführungen allein begründen nicht zwingend die Annahme, daß der Beklagte unter keinen Umständen bereit ist, der Klägerin nachehelichen Unterhalt, gleichgültig in welcher Höhe, zu zahlen. Als letztes Wort der Beklagten sind sie nicht aufzufassen.

3. Da der Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 S. 1 BGB) wesentlich von den Einkünften der Ehegatten bestimmt wird (vgl. auch Nr. 15.2 der Unterhaltsleitlinien des OLG Brandenburg), ist zur Unterhaltsbemessung zunächst das unterhaltsrechtlich bedeutsame Einkommen der Klägerin heranzuziehen.

a) Die Klägerin erzielt Einkünfte aus ihrer Tätigkeit als Arzthelferin in einer Arztpraxis. Nach den vorgelegten Entgeltabrechnungen, jeweils für den Monat Dezember der Jahre 2006 bis 2008 und für den Monat Februar 2009, ergeben sich, wenn man die dort im Wege der Aufaddition genannten »Nettosummen« durch die Zahl der jeweils zurückgelegten Monate (12 in den Jahren 2006 bis 2008 und 2 im Jahre 2009) teilt, gerundet folgende monatliche Nettoeinkünfte: 676 € in 2006, 681 € in 2007, 756 € in 2008, und 783 € in 2009.

b) Weitere Einkünfte erzielt die Klägerin aus ihrer Nebentätigkeit als Qigong-Lehrerin. Nach den mit Schriftsatz vom 28. April 2009 dargelegten Einkünften für die verschiedenen Zeiträume ab 18. April 2007 einerseits und den dort aufgeführten Ausgaben in Zusammenhang mit der Ausbildung zur Qigong-Lehrerin, den Mitgliedsbeiträgen und mit den Aufwendungen für die Raummiete zur Erteilung des Unterrichts andererseits läßt sich angesichts der Einnahmen- und Ausgabensituation ein Gewinn für das Jahr 2008 feststellen. Auch insoweit errechnet sich angesichts der Einnahmen von insgesamt (484,50 € + 674,50 € + 788,50 € + 48 € =) 1.995,50 € bei Ausgaben in Höhe von (1.275 € Ausbildungs- und Prüfungsgebühren + 56,25 € Fahrt- und Übernachtungskosten + 50 € Mitgliedsbeiträge + 420 € Raummiete =) 1.801,25 € nur ein Gewinn von 194,25 €; das sind, auf den Monat umgelegt, rund 16 €.

c) Bei dem Arbeitslosengeld II, das die Klägerin in der Zeit vom 18. Dezember 2006 bis zum 30. Juni 2007 bezogen hat, handelt es sich unterhaltsrechtlich nicht um Einkommen (vgl. Nr. 2.2 der Unterhaltsleitlinien des OLG Brandenburg [Stand: 01.01.2008]).

d) Da die Klägerin die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB nicht dargelegt hat, besteht für sie mit Rücksicht auf den Grundsatz der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB) die Obliegenheit, eine vollschichtige Erwerbstätigkeit auszuüben (vgl. auch § 1577 Abs. 1 BGB). Dieser Obliegenheit genügt die Klägerin nicht allein dadurch, daß sie 31 Stunden in der Woche als Arzthelferin tätig ist und darüber hinaus eine Nebenbeschäftigung als Qigong-Lehrerin ausübt. Dabei kommt es auf die Frage nicht an, ob sich aufgrund beider Tätigkeiten zusammen eine zeitliche Inanspruchnahme von 40 Stunden wöchentlich, wie es für ein Vollzeittätigkeit regelmäßig der Fall ist (vgl. BGH FamRZ 2009, 314 = FuR 2009, 162), ergibt, denn es ist nicht ersichtlich, daß die Klägerin mit der Ausübung der Nebentätigkeit insgesamt Einkünfte erzielen könnte, wie sie einer vollschichtigen Tätigkeit in ihrem erlernten Beruf als Arzthelferin entsprechen. Wie bereits ausgeführt, lagen die Einnahmen der Klägerin aus dieser Tätigkeit nur im Jahre 2008 geringfügig über den Ausgaben. Daß sich daran zukünftig etwas ändert, ist nicht ersichtlich, zumal auch das Jahr 2009 unter Berücksichtigung der Aufwendungen für die Raummiete bislang nicht zu einem positiven Ergebnis geführt hat.

Daher muß sich die Klägerin ein fiktives Einkommen aus einer vollschichtigen Tätigkeit zurechnen lassen. Unter Berücksichtigung des dargelegten beruflichen Werdegangs, insbesondere ihrer tatsächlichen Einkünfte als Arzthelferin bei einer 31-Stunden-Woche und der Einkünfte, welche die Klägerin in den Jahren 1998 und 1999 bei der Eisenbahn P. erzielt hat, kann davon ausgegangen werden, daß die Klägerin bei ausreichenden Bemühungen um eine vollschichtige Tätigkeit, auch im Bereich der ungelernten Bürotätigkeiten, ein Einkommen von bereinigten 950 € erzielen könnte. Ein solches Einkommen ist ihr daher fiktiv zuzurechnen.

4. Zur Ermittlung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin sind ferner die unterhaltsrechtlich bedeutsamen Einkünfte des Beklagten heranzuziehen.

a) Der Beklagte ist als Polizeibeamter berufstätig. Berücksichtigt man die in den Bezügemitteilungen, jeweils für den Monat Dezember, in den Jahren 2006 bis 2008 und für April 2009 aufgeführten Jahressummen des steuerpflichtigen Bruttoeinkommens, und setzt man die dort ausgewiesenen Lohnsteuern und den Solidaritätszuschlag ab, ergeben sich folgende monatliche Nettoeinkünfte: (28.710,58 € : 12 Monate =) 2.393 € im Jahre 2006, (27.609,58 € : 12 Monate =) 2.301 € im Jahre 2007, und (28.624,73 € : 12 Monate =) 2.385 € im Jahre 2008. Der letztgenannte Betrag kann auch für das Jahr 2009 angesetzt werden, denn nach den vorgelegten vier Bezügemitteilungen für das laufende Jahr ergeben sich keine wesentlichen Abweichungen.

b) Abzugspositionen können in dem Umfange Berücksichtigung finden, in dem sie bereits im Senatsbeschluß vom 31. März 2009 unterhaltsrechtlich Anerkennung gefunden haben, nämlich in Höhe von 202 € monatlich für Fahrtkosten, 10 € monatlich für den Gewerkschaftsbeitrag und (35 € + 27 € + 21 € =) 83 € für Vorsorgeaufwendungen. Die Parteien sind dieser Berechnung nicht entgegen getreten. Danach ergibt sich folgendes bereinigtes Einkommen: (2.393 € ./. 202 € ./. 10 € ./. 83 € =) 2.098 € im Jahre 2006, (2.301 € ./. 202 € ./. 10 € ./. 83 € =) 2.006 € im Jahre 2007, und (2.385 € ./. 202 € ./. 10 € ./. 83 € =) 2.090 € ab 2008.

c) Nicht berücksichtigt werden kann der Beitrag für die Mitgliedschaft in der CDU. Hierbei handelt es sich nicht um einen Beitrag zu einem Berufsverband, wie es beim Gewerkschaftsbeitrag der Fall ist (vgl. hierzu Wendl/Dose, aaO § 1 Rdn. 104), so daß eine Berücksichtigung unter dem Gesichtspunkt berufsbedingter Aufwendungen ausscheidet. Eine Berücksichtigung des Mitgliedsbeitrags kommt auch nicht im Hinblick darauf in Betracht, daß er bereits während des Zusammenlebens der Parteien geleistet worden ist. Schon im Hinblick auf Aufwendungen zur Vermögensbildung, die sich nach der Trennung der Eheleute als einseitige Vermögensbildung darstellen, ist inzwischen anerkannt, daß eine bedarfsmindernde Berücksichtigung ausscheidet (vgl. Wendl/Gerhardt, aaO § 4 Rdn. 202 ff). Nichts anderes kann für Aufwendungen gelten, die weder beruflich veranlaßt sind, noch der Alters- oder Krankenvorsorge dienen. Insoweit handelt es sich um freiwillige wirtschaftliche Dispositionen, die unterhaltsrechtlich ohne Bedeutung sind (vgl. auch BGH FamRZ 2008, 968 ff = FuR 2008, 297 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 67 Tz. 45).

d) Ebenfalls unberücksichtigt bleiben die vom Beklagten geltend gemachten Kreditraten. Im Senatsbeschluß vom 31. März 2009 ist darauf hingewiesen worden, daß der Beklagte hinsichtlich dieser Kreditraten, deren Berücksichtigungsfähigkeit die Klägerin ausweislich des angefochtenen Urteils bereits erstinstanzlich bestritten hatte, nur pauschal vorgetragen und keinerlei Belege eingereicht hat. Im Anschluß daran ist ergänzender substantiierter Vortrag nicht erfolgt.

5. Die ehelichen Lebensverhältnisse werden auch geprägt durch die Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinsamen Kindern. Nach den Jugendamtsurkunden vom 15. Februar 2005 schuldet der Beklagte jedem der beiden Kinder 139,3% des Regelbetrages gemäß § 2 Regelbetrag-VO (Ost) abzüglich des nach § 1612b Abs. 5 BGB a.F. abzusetzenden Kindergeldes. In Höhe der sich danach ergebenden Beträge ist der Kindesunterhalt vom Einkommen des Beklagten abzuziehen. Für die Zeit bis einschließlich Dezember 2007 ist der Vomhundertsatz des Regelbetrages ohne Abzug von Kindergeld, also der sog. Tabellenunterhalt, maßgebend (vgl. Nr. 15.1 der Unterhaltsleitlinien des OLG Brandenburg [Stand: 01.07.2005]). Ab Januar 2008 ist mit Rücksicht auf § 1612b BGB n.F. auf die Zahlbeträge abzustellen (Nr. 15.1 der Unterhaltsleitlinien des OLG Brandenburg [Stand: 01.01.2008]).

Angesichts einer grundsätzlich bestehenden Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin ab 28. März 2007 ist für die Tochter A. der Parteien durchgängig vom Regelbetrag für die 3. Altersstufe auszugehen, für die Tochter B. vom Regelbetrag für die 2. Altersstufe. Danach ergeben sich unter Berücksichtigung der Rundungsvorschrift des § 1612a Abs. 2 BGB a.F. folgende Tabellenbeträge: März bis Juni 2007 (269 € x 139,3% =) 375 € für A., und (228 € x 139,3% =) 318 € für B., 693 € insgesamt, und Juli bis Dezember 2007 (267 € x 139,3% =) 372 € für A., und (226 € x 139,3% =) 315 € für B., 687 € insgesamt.

Der dynamisierte Unterhalt ist für die Zeit ab Januar 2008 gemäß § 36 Nr. 3 EGZPO umzurechnen. Es gilt die Formel (Zahlbetrag + ½ Kindergeld): Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe x 100 = Prozentsatz neu (vgl. auch die Anlage III der Unterhaltsleitlinien des OLG Brandenburg [Stand: 01.01.2008]). Der Zahlbetrag zuzüglich hälftigen Kindergeldes entspricht den schon errechneten Tabellenbeträgen von 372 € und 315 €. Danach ergibt sich folgender dynamisierter Unterhalt für die beiden Kinder ab Januar 2008: 101,9% des Mindestunterhalts (= 372 € : 365 € x 100) für A., und 97,8% des Mindestunterhalts (= 315 € : 322 € x 100) für B.

Für die Zeit von Januar bis Dezember 2008 verbleibt es bei den bisherigen Zahlbeträgen (vgl. auch Gutjahr, NJW 2008, 1985, 1986). Danach sind zu berücksichtigen: (372 € ./. 77 € =) 295 € für A., und (315 € ./. 77 € =) 238 € für B., 533 € insgesamt.

Für die Zeit ab Januar 2009 ist die Anpassung des Mindestunterhalts sowie die veränderte Kindergeldhöhe zu berücksichtigen. Es ergeben sich folgende Zahlbeträge: ([377 € Mindestunterhalt x 101,9%] ./. 82 € Kindergeldanteil =) 303 € für A., und ([322 € Mindestunterhalt x 97,8%] ./. 82 € Kindergeldanteil =) 233 € für B., 536 € insgesamt. Nach Abzug des Kindesunterhalts verbleiben dem Beklagten folgende Beträge: (2.006 € ./. 693 € =) 1.313 € von März 2007 bis Juni 2007, (2.006 € ./. 687 € =) 1.319 € von Juli 2007 bis Dezember 2007, (2.090 € ./. 533 € =) 1.557 € im Jahre 2008, und (2.090 € ./. 536 € =) 1.554 € im Jahre 2009.

6. Der Unterhaltsbedarf der Klägerin beläuft sich auf 3/7 der Differenz zwischen dem auch um den Kindesunterhalt bereinigten Einkommen des Beklagten und ihrem eigenen (fiktiven) Einkommen. Es ergeben sich folgende Beträge: ([1.313 € ./. 950 €] x 3/7 =) 156 € von März 2007 bis Juni 2007, ([1.319 € ./. 950 €] x 3/7 =) 158 € von Juli 2007 bis Dezember 2007, ([1.557 € ./. 950 €] x 3/7 =) 260 € im Jahre 2008, und ([1.554 € ./. 950 €] x 3/7 =) 259 € im Jahre 2009.

7. Der Beklagte ist hinsichtlich der soeben errechneten Beträge in vollem Umfange leistungsfähig, d.h. sein billiger Selbstbehalt von 915 € bzw. 1.000 € (vgl. Nr. 21.4 der Unterhaltsleitlinien des OLG Brandenburg [Stand: 01.07.2007 und 01.01.2008]) ist gewahrt. Dies zeigt eine Beispielrechnung für die Zeit ab Januar 2008. Setzt man von dem nach Abzug des vorrangigen Kindesunterhalts verbleibenden Einkommen des Beklagten von 1.557 € einen Betrag von 260 € ab, errechnen sich 1.297 € und damit deutlich mehr als der billige Selbstbehalt von 1.000 €.

8. Im Hinblick auf das von der Klägerin bezogene Arbeitslosengeld II ist der Anspruchsübergang nach § 33 SGB II zu beachten. Dieser führt dazu, daß Unterhaltsansprüche in dem Umfange, in dem sie auf die Arbeitsverwaltung übergegangen sind, vor Rechtshängigkeit, die am 24. April 2007 eingetreten ist, überhaupt nicht, und nach Rechtshängigkeit nur in der Weise geltend gemacht werden können, daß insoweit Zahlung an den Leistungsträger beantragt wird. Dem hat die Klägerin bei der Antragstellung im Senatstermin vom 19. Mai 2009 Rechnung getragen, indem sie für den Unterhalt nach Rechtshängigkeit, soweit sie Leistungen der Arbeitsverwaltung bezogen hat, nämlich für die Monate Mai und Juni 2007, Zahlung an den Leistungsträger begehrt hat. In der Zeit davor sind die erbrachten Leistungen in dem Umfange, in dem sie ausweislich der mit Schriftsatz vom 18. Mai 2009 vorgelegten Bescheide auf die Klägerin selbst und nicht auf die Kinder entfallen, vom Unterhaltsanspruch abzusetzen.

Ausweislich des Berechnungsbogens für die Zeit vom 1. Februar 2007 bis zum 30. April 2007 als Anlage des Bewilligungsbescheids vom 15. Februar 2007 hat die Klägerin selbst in den Monaten März und April 2007 Leistungen in Höhe von insgesamt 276,60 € (109,94 € Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts + 166,66 € angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung) erhalten. Dieser Betrag liegt über dem sich für die beiden Monate ergebenen Unterhaltsbedarf von 156 €, so daß ein Restanspruch nicht verbleibt.

Die für die Monate Mai und Juni 2007 an den Leistungsträger zu zahlenden Beträge ergeben sich unter Berücksichtigung des Berechnungsbogens für die Zeit vom 1. Mai 2007 bis zum 30. Juni 2007 als Anlage zum Bescheid vom 15. Februar 2007 und dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 31. Juli 2007. Danach hat der Beklagte den Unterhalt für Mai 2007 in größerem Umfange und denjenigen für Juni 2007 in voller Höhe an den Leistungsträger zu zahlen.

9. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin ist gemäß § 1578b Abs. 2 BGB auf die Zeit bis einschließlich Dezember 2013 zu befristen. Die Vorschrift des § 1578b BGB ist insoweit anwendbar, weil die Sonderregelung des § 1570 BGB mangels entsprechenden Vortrags der Klägerin - wie gezeigt - nicht einschlägig ist (vgl. zum Vorrang von § 1570 BGB BGH FamRZ 2009, 770 = FuR 2009, 391; 2009, 1124 = FuR 2009, 447).

a) Gemäß § 1578b Abs. 1 S. 1 BGB ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Unter denselben Voraussetzungen ist gemäß § 1578b Abs. 2 S. 1 BGB der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zeitlich zu begrenzen. Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs können miteinander verbunden werden (§ 1578b Abs. 3 BGB). Bei der Frage, ob eine dieser beiden Rechtsfolgen oder beide miteinander verbunden in Betracht kommen, ist gemäß § 1578b Abs. 1 S. 2 BGB insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben (§ 1578b Abs. 1 S. 3 BGB).

b) Ehebedingte Nachteile lassen sich auf seiten der Klägerin nicht feststellen.

Ausweislich des schriftsätzlichen Vortrags unter dem 28. April 2009 und der ergänzenden Angaben im Senatstermin vom 19. Mai 2009 ist die Klägerin zwar nach der Geburt der beiden gemeinsamen Kinder der Parteien jeweils etwa ein Jahr lang nicht erwerbstätig gewesen; im Anschluß daran aber hat sie die Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen. Nach der Geburt der Tochter A. handelte es sich um eine Arbeit bei ihrer Lehrfirma, so daß die kurze Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit nicht von Nachteil war. Soweit sie dargelegt hat, von September 1993 bis Juni 1995 eine Umschulung zur Garten- und Landschaftsgestalterin und nach Verlust der Stelle bei der Eisenbahn P. aufgrund betriebsbedingter Kündigung in der Zeit von 2002 bis 2004 eine Ausbildung zur Kauffrau im Gesundheitswesen absolviert zu haben, hat die Klägerin selbst nicht geltend gemacht, dies sei durch Nachteile, die sie infolge der in der Ehe verabredeten Arbeitsteilung erlitten hätte, veranlaßt gewesen. Demnach muß davon ausgegangen werden, daß sich die Erwerbsbiografie der Klägerin, von den genannten Unterbrechungen nach der Geburt der Kinder abgesehen, nicht anders darstellen würde, wenn sie die Ehe mit dem Beklagten nicht geschlossen hätte.

c) Wenn demnach die Voraussetzungen für eine Befristung des Unterhalts nach § 1578b BGB gegeben sind, so entspricht es der Billigkeit, den Unterhalt auf die Zeit bis einschließlich Dezember 2013 zu befristen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Ehe bis zur Trennung etwa fünf Jahre gedauert hat, die Parteien aber auch schon vor der Eheschließung lange Zeit miteinander verbunden waren, wie die Geburt der ersten Tochter bereits knapp neun Jahre vor der Eheschließung zeigt. Ferner ist zu beachten, daß die Klägerin ausweislich des im Berufungsrechtszug vorgelegten Protokolls der öffentlichen Sitzung vor dem Amtsgericht vom 24. April 2006 aufgrund eines an jenem Tag geschlossenen gerichtlichen Vergleichs (16a F 251/05) bereits Trennungsunterhalt bezogen hat. Im Jahre 2013 vollendet die Tochter B. das 12. Lebensjahr. Es ist daher zu erwarten, daß die Inanspruchnahme der Klägerin durch die Betreuung dieser Tochter sich nachhaltig verringern wird. Die Tochter A. ist seit Juni 2008 ohnehin schon volljährig, so daß sich ein Betreuungsaufwand für die Klägerin insoweit nicht mehr ergibt. Angesichts einer Rechtskraft der Scheidung am 14. Dezember 2006 erscheint es daher unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen, den nachehelichen Unterhalt auf die Zeit bis einschließlich Dezember 2013 zu befristen.

10. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
OLG Brandenburg, Urteil vom 30.06.2009 - 10 UF 175/08
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