Telefon
0941 / 59 55 00
Telefon

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.06.2009 - 10 UF 124/08 - FD-Platzhalter-rund

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.06.2009
10 UF 124/08



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Einkommensersatzfunktion einer Unfallrente; Herabsetzung des Selbstbehalts; Begrenzung des Unterhaltsanspruchs.

BGB §§ 1577, 1578, 1578b, 1579

1. Bei der gemäß § 1577 Abs. 3 BGB gebotenen Billigkeitsabwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob, wenn der Vermögenswert aus dem Verkauf eines gemeinsamen Hauses stammt, der Unterhaltsschuldner einen entsprechenden Erlösanteil zur freien Verfügung erhalten hat, und in welcher Höhe der Unterhaltsgläubiger sonstiges Vermögen oder Altersvorsorge besitzt.
2. Eine Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung hat Einkommensersatzfunktion mit der Folge, daß die Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen keine Anwendung findet; behinderungsbedingter Mehraufwand muß daher im einzelnen dargelegt und gegebenenfalls bewiesen werden.
3. Der grundsätzlich 1.000 € betragende Ehegattenselbstbehalt ist herabzusetzen, wenn der Unterhaltsschuldner nicht mehr erwerbstätig ist.
4. Im Rahmen der zeitlichen Begrenzung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs ist von Bedeutung, welche Zeit der Unterhaltsgläubiger benötigt, um sich auf die neue Lebenssituation einzustellen, insbesondere wenn zwischen Trennung und Rechtskraft der Scheidung ein erheblicher Zeitraum liegt.

OLG Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2009 - 10 UF 124/08

Tenor

1. Auf die Berufungen beider Parteien wird das am 22.02.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Eisenhüttenstadt (7 F 197/03) in seinem Ausspruch über den nachehelichen Unterhalt und in seinem Ausspruch über die Kosten abgeändert.

Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt von monatlich 194 €, den zukünftigen jeweils monatlich im voraus bis zum 3. eines jeden Monats, zu zahlen, und zwar beginnend mit dem ersten auf die Rechtskraft der Scheidung folgenden Monat für die Dauer von sechs Jahren. Im übrigen wird der Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung nachehelichen Unterhalts abgewiesen.

2. Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.

3. Die in erster Instanz auf die Folgesache Ehegattenunterhalt entfallenen Kosten und die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Im übrigen bleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand

Die Antragsgegnerin macht im Scheidungsverbund nachehelichen Unterhalt geltend.

Der 1937 geborene Antragsteller und die 1935 geborene Antragsgegnerin haben am 12. August 1980 geheiratet. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Trennung im Dezember 2000 oder erst zum 1. Februar 2003 erfolgt ist. Aus der Ehe sind keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen.

Durch das angefochtene Urteil vom 22. Februar 2008 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Eisenhüttenstadt die Ehe der Parteien geschieden, im Rahmen des Versorgungsausgleichs eine Rentenanwartschaft von 109,95 € vom Versicherungskonto des Antragstellers auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin übertragen und den Antragsteller zur Zahlung monatlichen nachehelichen Unterhalts von 270 € für die Dauer von vier Jahren verurteilt. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Gegen die Entscheidung über den nachehelichen Unterhalt wenden sich beide Parteien mit der Berufung. Der Antragsteller trägt vor: Auf der Grundlage der vom Amtsgericht zugrunde gelegten Zahlen, also unter Heranziehung seiner Unfallrente nur zur Hälfte, ergebe sich ein Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin von nur 160 €, wenn man berücksichtige, daß sich ihr Einkommen infolge des durchgeführten Versorgungsausgleichs um 109,95 € erhöhe. Vor diesem Hintergrund sei die Berufung gerechtfertigt. Darüber hinaus habe er bereits erstinstanzlich darauf hingewiesen, daß die Antragsgegnerin ihr Vermögen aus dem Hausverkauf von 28.706,95 € für ihren Lebensunterhalt einsetzen müsse.

Die vom Amtsgericht vorgenommene Befristung des nachehelichen Unterhalts auf vier Jahre sei schon deshalb angezeigt, weil man tatsächlich nur in der Zeit vom 18. November 1998 bis zum 24. Dezember 2000 einen gemeinsamen Haushalt in R. geführt habe. In der Zeit davor, also seit Eheschließung im Jahre 1980 bis 1998, habe die Antragsgegnerin eine eigene Wohnung in B. gehabt. Im Dezember 2000 schließlich sei die Trennung erfolgt. Während des ehelichen Zusammenlebens habe es hinsichtlich der Versorgung der zahlreichen Kleintiere eine strikte Trennung gegeben. Er habe die Gänse, Schafe und Hühner versorgt, deren Haltung er als Hobby betrieben habe. Die Antragsgegnerin habe Schweine gezüchtet und den Erlös aus dem Verkauf dieser Tiere selbst vereinnahmt.

Der Antragsteller beantragt, ihn unter Abänderung des angefochtenen Urteils zur Zahlung nachehelichen Unterhalts von 160 € für die Dauer von vier Jahren zu verurteilen und die Berufung der Antragsgegnerin zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antragsteller unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, nachehelichen Unterhalt auch vom 49. auf die Rechtskraft des Scheidungsurteils folgenden Monat an in Höhe von 266,78 € monatlich zu zahlen und die Berufung des Antragstellers zurückzuweisen. Sie trägt vor, die Unfallrente des Antragstellers sei bei der Bedarfsbemessung in vollem Umfange zu berücksichtigen. Ihre eigene Berufung sei gerechtfertigt, da angesichts der Dauer der Ehe, ihres Alters und des Bezugs einer geringen Altersrente eine Befristung des Unterhaltsanspruchs nicht in Betracht komme. Dabei sei zu berücksichtigen, daß sie im Zeitpunkt der Heirat bereits 45 Jahre alt gewesen sei, nur ab und zu gearbeitet habe, und sich fortan um die Tierhaltung gekümmert und den Antragsteller selbst, der infolge seines Unfalls in der Arbeitsleistung eingeschränkt gewesen sei, versorgt habe. Auch als sie noch wegen ihrer Arbeitstätigkeit zwei Wohnsitze gehabt habe, sei sie täglich nach R. gefahren und habe die dort anfallenden Arbeiten erledigt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat die Parteien angehört. Der Antragsteller hat erklärt:

» Als wir 1980 geheiratet haben, hat die Antragsgegnerin nicht gearbeitet. In ihrer früheren Ehe mit meinem Bruder hat sie den Haushalt geführt. Ich habe damals voll gearbeitet, und zwar ungeachtet des Unfalls, den ich im Jahre 1978 erlitten habe, und aufgrund dessen mir seit dem Jahr 1980 eine Unfallrente gezahlt wird.

In R. ist seit 1978 mein Hauptwohnsitz. Im Jahre 1980 ist mir vom Betrieb dann die Wohnung in B. zugeteilt worden. In diese Wohnung sind wir dann beide als Ehepaar eingezogen. Etwa im Jahre 1982 bin ich wieder dort ausgezogen und habe in R. gewohnt. Erst 1998 habe ich die Wohnung in B. gekündigt. Die Antragsgegnerin ist in den Mietvertrag eingetreten. Die Wohnung in B. hat die Antragsgegnerin eingerichtet. Ich hatte dort nur wenige Einrichtungsgegenstände. Mein Lebensmittelpunkt war in R.; von dort bis nach B. sind es ca. 15 km. Die Antragsgegnerin war oft in R., ich häufiger in B. Wir sind miteinander verreist und hatten eine schöne Zeit.

Was die Viehhaltung in R. betrifft, so gab es 20 bis 30 Schafe, 20 bis 30 Hühner, 20 bis 120 Gänse und eine Katze. Die Antragsgegnerin hatte für jeweils ein Jahr zwei Kälber und zwei Schweine. Die Viehhaltung bedeutete einen guten Nebenverdienst. Die Antragsgegnerin hat sich ausschließlich um die Kälber und Schweine gekümmert; dazu war sie nach der Arbeit täglich in R. Sie hatte ihren Haushalt in B., war aber wegen der Arbeiten auch häufig in R.

Während der Ehe war ich ca. 6- bis 7-mal im Krankenhaus, manchmal für 14 Tage, manchmal sogar für vier Wochen. Ich habe dann Unterstützung durch mein Kind und meinen Bruder erhalten. Bis zum Jahre 2000 haben wir eine vernünftige Ehe geführt. Wir haben wie ein Ehepaar gelebt, allerdings mit zwei Wohnsitzen. Die Antragsgegnerin hat teilweise auch die Tiere versorgt. Das Alleineigentum an dem Grundstück in R. habe ich der Antragsgegnerin mit Rücksicht auf Erbansprüche meiner vorehelichen Tochter übertragen.

Im Jahre 1984 hat die Antragsgegnerin ihre Arbeit in der Vorbereitungsküche (ZVK) aufgegeben. Damals wurde der Betrieb verlegt. Sie hätte einen weiteren Weg zur Arbeit gehabt. Ich habe damals geäußert, daß wir uns finanziell doch viel besser stehen würden, wenn wir den Viehbestand aufstocken würden. Wir haben getrennte Konten gehabt. «

Die Antragsgegnerin hat erklärt:

» Meine erste Ehe hat bis 1977 bestanden. Ich bin danach nach B. gezogen und habe mir dort ein Haus gekauft. In der Zeit von 1977 bis 1984 habe ich in der Vorbereitungsküche (ZVK) gearbeitet. Der Antragsteller hat mich gedrängt, ich solle diese Tätigkeit beenden, damit ich mich mehr der Tierhaltung widmen kann. Im Jahre 1982 hat er Schweine gekauft. Als er dann ins Krankenhaus nach S. mußte, mußte ich mich um die fünf Schweine kümmern. Die Schweine hielten wir in der Zeit von Juni bis Oktober 1982.

Zwischendurch hatten wir auch zweimal jeweils zwei Färsen über einen Zeitraum von zwei Jahren. Was den übrigen Viehbestand angeht, so hatten wir 120 bis 150 Gänse, zum Schluß, im Jahre 1991, allerdings nur noch 20, ferner im Durchschnitt 80 Hühner und 60 Schafe. Die Tiere habe ich versorgt. Der Antragsteller war häufig im Krankenhaus. Er mußte sich insgesamt 12 Operationen unterziehen. Um die Viehhaltung habe ich mich bis 1991 gekümmert. Dann habe ich in einem Autohaus gearbeitet, nämlich dort sauber gemacht. «


Entscheidungsgründe

Die zulässigen Rechtsmittel beider Parteien sind zum Teil begründet und führen zu der aus der Urteilsformel ersichtlichen Entscheidung. Auf die Berufung des Antragstellers ist der zu zahlende nacheheliche Unterhalt, den das Amtsgericht mit 270 € monatlich angenommen hat, nur auf 190 € monatlich festzusetzen. Auf die Berufung der Antragsgegnerin ist der Unterhaltsanspruch ist nicht auf vier, sondern auf sechs Jahre zu befristen.

1. Der Antragsteller muß der Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt vom ersten auf die Rechtskraft der Scheidung folgenden Monat an zahlen. Diesen Zeitpunkt hat das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil genannt, was mit der Berufung der Antragsgegnerin nicht angegriffen wird. Darauf, daß nachehelicher Unterhalt grundsätzlich schon vom Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung an verlangt werden kann (vgl. Wendl/Pauling, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 4 Rdn. 53), kommt es demnach nicht an.

2. Zur Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 S. 1 BGB) ist zunächst das Einkommen der Antragsgegnerin heranzuziehen.

a) Die Antragsgegnerin erhält von der Deutschen Rentenversicherung eine Altersrente. Ausweislich der vorgelegten Mitteilung über die Anpassung der Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung beläuft sich die Nettorente für die Zeit ab 1. Juli 2008 und damit auch für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung auf rund 443 €. Setzt man mit den Parteien im Hinblick auf den durchzuführenden Versorgungsausgleich einen Betrag von rund 110 € hinzu, ergeben sich rund 553 €. Dieser Betrag ist insgesamt, also auch hinsichtlich des im Versorgungsausgleich erworbenen Anteils an der Rente, als eheprägend im Wege der Differenzmethode heranzuziehen (vgl. BGH FamRZ 2002, 88 = FuR 2002, 26 = EzFamR BGB § 1374 Nr. 13; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 10. Aufl. Rdn. 514).

b) Weitere Einkünfte, nämlich (fiktive) Zinsen, muß sich die Antragsgegnerin im Hinblick auf den nach dem Verkauf des Grundstücks in R. erzielten Erlös von rund 28.707 € zurechnen lassen.

Zugunsten des Antragstellers kann angenommen werden, daß der Betrag von 28.707 € der Antragsgegnerin noch in vollem Umfange zur Verfügung steht bzw. sie sich nach § 1579 Nr. 4 BGB so behandeln lassen muß, als stände ihr der Betrag noch zur Verfügung, denn die Antragsgegnerin hat nur pauschal behauptet, den gesamten Betrag verbraucht zu haben. Dies reicht nicht aus, zumal der Antragsteller durch Urteil des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 27. Juni 2005 (7 F 318/03) rechtskräftig zur Zahlung von Trennungsunterhalt verurteilt worden ist, so daß der Antragsgegnerin über die Altersrente hinaus weitere Mittel zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten zur Verfügung gestanden haben.

Nimmt man danach an, der Antragsgegnerin stände der Betrag von 28.707 € noch in vollem Umfange zur Verfügung bzw. er sei ihr in vollem Umfange zuzurechnen, so ist sie entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zur Verwertung des Vermögensstammes, sondern nur zur ertragbringenden Anlage des Vermögens verpflichtet. Gemäß § 1577 Abs. 3 BGB braucht der Berechtigte den Stamm des Vermögens nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre. Bei der insoweit gebotenen Billigkeitsabwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob, wenn der Vermögenswert aus dem Verkauf eines gemeinsamen Hauses stammt, der Verpflichtete einen entsprechenden Erlösanteil zur freien Verfügung erhalten hat, und in welcher Höhe der Berechtigte sonstiges Vermögen oder Altersvorsorge besitzt (Wendl/Dose, aaO § 1 Rdn. 412). Vor diesem Hintergrund wäre eine Verwertung des Vermögensstammes für die Antragsgegnerin unbillig. Sie bezieht nur eine relativ geringe Altersrente; Anhaltspunkte für sonstiges Vermögen sind nicht gegeben. Insbesondere aber hat der Antragsteller selbst nach seinem im Berufungsrechtszug in Bezug genommenen erstinstanzlichen Vorbringen aufgrund des Hausverkaufs einen Betrag von zumindest 14.000 € erhalten. Dieser stand ihm offenbar zur freien Verfügung. Mit Rücksicht darauf kann der Antragsgegnerin nicht angesonnen werden, den Anteil, den sie erhalten hat, unmittelbar für Unterhaltszwecke einzusetzen.

In Betracht kommt daher allein eine ertragreiche Anlage. Geht man bei einer längerfristigen Anlage in Zeiten niedriger Zinsen von einem Jahreszins von 3% aus, ergibt sich ein zusätzliches monatliches Einkommen der Antragsgegnerin von rund (28.707 € x 3% : 12 Monate =) 72 €. Diese (fiktiven) Zinseinkünfte sind ebenfalls als eheprägend zu berücksichtigen (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann, aaO Rdn. 514). Darauf, daß angesichts eines Sparer-Pauschbetrages von 801 € (§ 20 Abs. 9 EStG) diese Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern wären, kommt es nicht an, denn die Unterhaltspflicht des Antragstellers ist - wie noch ausgeführt wird - durch seine Leistungsfähigkeit begrenzt.

c) Das der Antragsgegnerin zuzurechnende Gesamteinkommen beläuft sich somit auf (553 € Altersrente + 72 € Zinseinkünfte =) 625 €.

3. Weiterhin wird der Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin nach den ehelichen Lebensverhältnissen durch das Einkommen des Antragstellers bestimmt.

a) Der Antragsteller bezieht eine Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung. Nach der vorgelegten Mitteilung über die Anpassung der Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt sich für die Zeit ab 1. Juli 2008 ein Bruttorentenbetrag von 848,08 €. Setzt man die in dieser Mitteilung ausgewiesenen Beiträge für die Krankenversicherung, die zusätzliche Krankenversicherung und die Pflegeversicherung ab, verbleiben rund 765 €, wovon auch der Antragsteller in seiner Berufungsbegründung ausgegangen ist. Zieht man mit den Parteien im Hinblick auf den durchgeführten Versorgungsausgleich einen Betrag von rund 110 € ab, verbleiben 655 €.

b) Darüber hinaus erhält der Antragsteller eine Unfallrente von der Berufsgenossenschaft H. Nach der vorgelegten Mitteilung über eine Rentenanpassung vom 12. Juni 2008 beläuft sich die Rente ab 1. Juli 2008 auf rund 439 €. Die Unfallrente ist entgegen der Auffassung des Amtsgerichts und des Antragstellers in vollem Umfange in die Unterhaltsberechnung einzustellen. Wie der Senat bereits in dem das Trennungsunterhaltsverfahren betreffenden Beschluß vom 22. Dezember 2005 (10 UF 169/05) festgestellt hat, hat eine Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung Einkommensersatzfunktion mit der Folge, daß die Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen nach der Vorschrift des § 1610a BGB, die nach § 1361 Abs. 1 S. 1 BGB beim Trennungsunterhalt und nach § 1578a BGB beim nachehelichen Unterhalt gilt, keine Anwendung findet (vgl. auch Palandt/Diederichsen, BGB 68. Aufl. § 1610a Rdn. 4). Daher muß behinderungsbedingter Mehraufwand im einzelnen dargelegt und gegebenenfalls bewiesen werden. An einer entsprechenden substantiierten Darlegung des Antragstellers aber fehlt es.

c) Auch der Antragsgegner muß sich (fiktive) Zinseinkünfte zurechnen lassen. Nach seinem eigenen Vortrag hat er von dem Erlös aus dem Hausverkauf einen Anteil von 14.000 € erhalten. Nimmt man auch insoweit bei einer längerfristigen Anlage einen Jahreszins von 3% an, das sind 420 € und damit weniger als der Sparer-Pauschbetrag, ergibt sich ein zusätzliches monatliches Einkommen von rund (14.000 € x 3% : 12 Monate =) 35 €.

d) Nach alledem beläuft sich das Gesamteinkommen des Antragstellers auf (655 € Altersrente + 439 € Unfallrente + 35 € Zinseinkünfte =) 1.129 €.

4. Der Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin beläuft sich auf die Hälfte des zusammengerechneten Einkommens der beiden nicht mehr erwerbstätigen Ehegatten (Nr. 15.2 der Unterhaltsleitlinien des OLG Brandenburg [Stand: 01.01.2008]). Danach ergibt sich ein Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin von rund ([1.129 € ./. 625 €] : 2 =) 252 €.

5. Der Antragsteller ist aber nicht in vollem Umfange leistungsfähig. Gegenüber dem unterhaltsberechtigten Ehegatten beträgt sein (billiger) Selbstbehalt grundsätzlich 1.000 € (vgl. Nr. 1.4 der genannten Leitlinien). Mit Rücksicht darauf, daß der Antragsteller aber nicht mehr erwerbstätig ist, hat eine Herabsetzung des Selbstbehalts auf 935 € zu erfolgen (vgl. BGH FamRZ 2009, 307 ff = FuR 2009, 97 Tz. 24, 27). Bei einem Einkommen von 1.129 € stehen daher (1.129 € ./. 935 € =) 194 € für Unterhaltszwecke zur Verfügung. Damit besteht eine Unterhaltspflicht des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin in Höhe von monatlich 194 €.

6. Der Anspruch der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt ist auf sechs Jahre zu befristen. Gemäß § 1578b Abs. 2 S. 1 BGB ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre; dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen (§ 1578b Abs. 2 S. 2, Abs. 1 S. 2 BGB). Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben (§ 1578b Abs. 2 S. 2, Abs. 1 S. 3 BGB). Unter denselben Voraussetzungen ist der Unterhaltsanspruch auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen (§ 1578b Abs. 1 S. 1 BGB), wobei Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs miteinander verbunden werden können (§ 1578b Abs. 3 BGB). Im Hinblick auf diese gesetzlichen Vorschriften ist der Unterhaltsanspruch vorliegend auf sechs Jahre zu befristen.

a) Die Antragsgegnerin hat ehebedingte Nachteile iSv § 1578b Abs. 1 S. 2 und 3 BGB nicht erlitten.

Die Antragsgegnerin hat, wie sich aus dem vorgelegten Lebenslauf ergibt, über eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht verfügt, sondern war stets im ungelernten Bereich erwerbstätig. Ihre Erwerbstätigkeit hat sie, wie die Anhörung der Parteien ergeben hat, auf Wunsch des Antragstellers im Jahre 1984 zunächst aufgegeben. Hierdurch ist ihr ein ehebedingter Nachteil aber nicht entstanden, denn ohne Unterbrechung der Erwerbstätigkeit wäre die Antragsgegnerin durchgängig im ungelernten Bereich tätig gewesen. Dafür, daß sich ihre Erwerbschancen bei Wiedereingliederung in das Erwerbsleben im Jahre 1991 verschlechtert hätten, ist nichts ersichtlich.

Ehebedingte Nachteile ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, daß die Antragsgegnerin während der Ehe nicht gearbeitet und insoweit keine Versorgungsanwartschaften erworben hat, und nun Altersrentnerin ist.

Ehebedingte Nachteile iSv § 1578b BGB können nicht allein mit den durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe bedingten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn für diese Zeit ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat: Der Nachteil in der Versorgungsbilanz ist dann nämlich in gleichem Umfange von beiden Ehegatten zu tragen und damit vollständig ausgeglichen (vgl. BGH FamRZ 2008, 1325 ff = FuR 2008, 401 = EzFamR BGB § 1579 Nr. 50 Tz. 43). Auch der mit einer Befristung des Unterhalts verbundene Wegfall des Altersunterhalts steht der Befristung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn entweder auch die Bedürftigkeit im Alter nicht auf einen ehebedingten Nachteil zurückzuführen ist, oder ein entstandener Nachteil durch Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehezeit ohnehin von beiden Ehegatten getragen werden muß, wie dies regelmäßig durch den Versorgungsausgleich erreicht wird (BGH FamRZ 2008, 1508 ff = FuR 2008, 438 Tz. 25).

Ehebedingte Nachteile können daher nicht angenommen werden. Die Bedürftigkeit der Antragsgegnerin im Alter wäre bei durchgehender ungelernter Tätigkeit auch entstanden, und die Differenz zur höheren Rente des Antragstellers wird durch den Versorgungsausgleich ausgeglichen.

b) Wenn bei der Antragsgegnerin demnach ehebedingte Nachteile nicht eingetreten sind, liegen die Voraussetzungen für eine Begrenzung des Unterhalts vor. Eine Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf nach § 1578b Abs. 1 S. 1 BGB scheidet hier aus. Da auf seiten der Antragsgegnerin lediglich von einem Einkommen in Höhe von 625 € auszugehen ist, stehen ihr unter Einbeziehung des vom Antragsteller zu zahlenden nachehelichen Unterhalts von 194 € insgesamt nur 819 € zur Verfügung. Der angemessene Lebensbedarf (vgl. hierzu Wendl/Pauling, aaO § 4 Rdn. 583) wird damit nicht erreicht. Möglich ist aber eine zeitliche Begrenzung nach § 1578b Abs. 2 S. 1 BGB, die hier zu einer Befristung des Unterhaltsanspruchs auf sechs Jahre führt.

Für die Bemessung der Zeitspanne, in der der Berechtigte Unterhalt erhält, ist von Bedeutung, welche Zeit er braucht, um sich auf die neue Lebenssituation einzustellen. In diesem Zusammenhang ist auch die Dauer der Ehe von Bedeutung (Wendl/Pauling, aaO § 4 Rdn. 586). Die Übergangszeit bis zum Fortfall des Unterhaltsanspruchs muß sich aber nicht schematisch an der Ehedauer orientieren; vielmehr findet die Übergangszeit ihren Grund darin, daß der Unterhaltsberechtigte nach der Ehescheidung Zeit benötigt, um sich auf die Kürzung des ihr angemessenen Unterhalts einzustellen. Zwar kann auch dabei die Dauer der Ehe nicht völlig unberücksichtigt bleiben; auch bei sehr langer Ehedauer wird es dem Unterhaltsberechtigten aber häufig möglich sein, seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse innerhalb einer mehrjährigen Übergangszeit auf die Einkünfte einzurichten, die er ohne die Unterhaltsleistung des geschiedenen Ehegatten zur Verfügung hat (BGH FamRZ 2008, 134 ff = EzFamR BGB § 1573 Nr. 32 Tz. 28; 2008, 1508 ff = FuR 2008, 438 Tz. 27).

Vorliegend ist einerseits zu berücksichtigen, daß die Ehe der Parteien bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages am 5. November 2003 bereits 23 Jahre angedauert hat; andererseits ist zu beachten, daß zwischen der Trennung der Parteien und der Rechtskraft der Scheidung ein erheblicher Zeitraum liegt, was bei der Abwägung hinsichtlich der Rechtsfolge nach § 1578b Abs. 2 S. 1 BGB ebenfalls von Bedeutung ist (vgl. BGH FamRZ 2008, 134 ff = EzFamR BGB § 1573 Nr. 32 Tz. 29). Selbst wenn man den Angaben der Antragsgegnerin folgt, wonach sich die Parteien erst zum 1. Februar 2003 getrennt haben, liegen zwischen dem Zeitpunkt der Trennung und der Rechtskraft der Scheidung gut fünf Jahre. Diese Zeitabläufe gebieten eine Befristung des nachehelichen Unterhalts auf die Dauer von sechs Jahren. Ein früherer Wegfall der Unterhaltspflicht kommt angesichts der Dauer der Ehe nicht in Betracht. Daran ändert der vom Antragsteller hervorgehobene Umstand, daß die Antragsgegnerin über eine lange Zeit der Ehe hinweg eine eigene Wohnung in B. hatte, nichts.

Die Anhörung der Parteien hat ergeben, daß man ungeachtet des Umstands, über zwei Wohnsitze verfügt zu haben, eine normale Ehe geführt hat und füreinander eingestanden ist. Dabei kommt es auf die Frage, in welchem Umfange sich jeder Ehegatte an der Viehhaltung beteiligt hat, nicht entscheidend an. Der Antragsteller hat eingeräumt, daß die Antragsgegnerin oft in R. gewesen ist, und er sie auch häufig in B. besucht hat. Er hat selbst betont, man habe zusammen eine schöne Zeit gehabt. Der Antragsteller hat offenbar eine Beteiligung der Antragsgegnerin am Lebensunterhalt für selbstverständlich gehalten und ist nicht etwa im Hinblick auf die beiden Wohnsitze davon ausgegangen, daß jeder für sich allein wirtschaften soll, auch wenn es getrennte Konten gegeben haben mag. Unstreitig war es der Antragsteller, der die Antragsgegnerin zur Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit im Jahre 1984 bewegt hat. Dabei stand die Überlegung im Vordergrund, daß sich durch die Aufstockung des Viehbestands höhere Einkünfte erzielen ließen. Insoweit hat der Antragsteller also erwartet, daß die Antragsgegnerin die durch Aufgabe der Erwerbstätigkeit frei werdende Arbeitszeit der Versorgung der Tiere widmet.

7. Die nach Schluß der mündlichen Verhandlung mit Anschreiben vom 9. Mai 2009 vorgelegte Erklärung des Antragstellers vom 20. April 2009 gibt keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung.

8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 93a ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
OLG Brandenburg, Urteil vom 16.06.2009 - 10 UF 124/08
Speichern Öffnen OLG_Brandenburg_2009-06-16.pdf (97,93 kb)

Aktuelles

Keine Einträge vorhanden.