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OLG Brandenburg, Beschluß vom 08.01.2008 - 9 UF 207/07 - FD-Platzhalter-rund

OLG Brandenburg, Beschluß vom 08.01.2008
9 UF 207/07



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Begrenzung des nachehelichen Unterhalts; Prozeßkostenhilfe; Vermögenseinsatz; Sparvermögen und Renten-Lebensversicherung.

BGB § 1578b; ZPO §§ 114, 115, 119; SGB XII § 90

1. Im Rahmen der Begrenzung des nachehelichen Unterhalts ist maßgeblich darauf abzustellen, inwieweit überhaupt noch ehebedingte Nachteile vorhanden sind. Die lange Dauer einer Ehe und das fortgeschrittene Alter des Unterhalt begehrenden Ehegatten deuten zwar indiziell darauf hin, daß ehebedingte Nachteile fortdauern; insoweit besteht aber auch bei langer Ehezeit keine feste zeitliche Grenze: So kann auch bei einer länger als 20 Jahre andauernden Ehe der Anspruch zu kürzen oder zu befristen sein.
2. Es handelt sich bei § 1578b BGB zwar um eine unterhaltsbegrenzende Norm mit Ausnahmecharakter; insoweit trägt der zum nachehelichen Unterhalt verpflichtete geschiedene Ehegatte die vollständige Darlegungs- und Beweislast. Sind aber die relevanten Tatsachen unstreitig oder von dem auf Unterhalt in Anspruch genommenen geschiedenen Ehegatten ausreichend substantiiert dargetan, ist es an dem Unterhalt begehrenden geschiedenen Ehegatten, diese auszuräumen oder Gründe für eine längere Schonfrist darzutun.
3. Es besteht kein Anspruch auf Prozeßkostenhilfe, wenn Vermögenswerte in Form von Festgeldanlagen und Renten-Lebensversicherungen vorhanden sind, da diese erst einer Verwertung zugeführt werden müssen, bevor die Allgemeinheit mit den Prozeßkosten belastet wird. Dies gilt auch dann, wenn mit der Verwertung Einbußen für den Betroffenen verbunden sind.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 8. Januar 2008 - 9 UF 207/07

Tenor

Der Antrag der Klägerin vom 10.12.2007 auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für Einlegung und Durchführung einer gegen den Ausspruch zum nachehelichen Unterhalt im Scheidungsverbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Neuruppin vom 16.10.2007 (53 F 69/06) gerichteten Berufung wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Antrag ist zurückzuweisen, da die Klägerin ihre Bedürftigkeit nicht ausreichend dargetan hat, und in der Sache selbst Bedenken an den Erfolgsaussichten betreffs der Einlegung der Berufung bestehen (§§ 114 f, 119 Abs. 1 ZPO).

A. Die Antragstellerin verfügt nach ihren eigenen Angaben aus ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 6. Dezember 2007 über folgende Vermögenswerte:
- Sparkasse S.: Festgeldanlage 3.500,00 €
- Wertpapierdepotbestand 4.957,50 €
- Rentenversicherung (Stand: September 2008) 8.594,00 €.

Aufgrund dessen wird das der Klägerin zustehende Schonvermögen von 2.600 € (§ 115 Abs. 3 S. 2 ZPO iVm § 90 SGB XII) in solcher Weise überschritten, daß ihr die Finanzierung des Berufungsverfahrens zumutbar ist. Da das Institut der Prozeßkostenhilfe, das eine Art Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen in Aussicht stellt, ausschließlich dazu dient, wirtschaftlich Schwachen den Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen, hat die Partei zunächst ihr Vermögen vorrangig zur Finanzierung des Prozesses einzusetzen, soweit ihr dies zumutbar ist (§ 115 Abs. 2 ZPO), bevor die Allgemeinheit mit diesen Kosten belastet werden darf.

I. Schon anhand der Guthaben aus der Festgeldanlage bzw. dem Bestand des Wertpapierdepots wird erkennbar, daß die Klägerin nicht bedürftig iSd § 115 Abs. 2 ZPO ist.

Vorhandenes Sparvermögen muß einer Verwertung zugeführt werden - sei es im Wege der Beleihung, sei es im Wege der Realisierung des Rückkaufswertes -, bevor die Solidarität der Allgemeinheit durch Gewährung von Prozeßkostenhilfe in Anspruch genommen wird (allgemein dazu BAG FamRZ 2006, 1445; BVerwG NJW 2004, 3647, 3648; OLG Nürnberg FamRZ 2006, 1284; OLG Stuttgart FamRZ 2004, 1651; OLG Köln FamRZ 2004, 382; KG FamRZ 2003, 1394; AmtsG Pforzheim FamRZ 2005, 467, 468). Die Zweckbindung dieses Vermögens ist grundsätzlich unbeachtlich (BAG FamRZ 2006, 1445).

Dabei kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, daß mit der vorzeitigen Realisierung des Vermögens Verluste verbunden sind, was angesichts der aufgeschobenen Fälligkeit gerade für das Sparvermögen zutreffen mag. Eine Vermögensbildung zu Lasten der Allgemeinheit dergestalt, daß sich die Partei betreffend ihrer Vermögenswerte langfristig bindet, und ihr diese daher nicht ohne wirtschaftliche Schäden unmittelbar zur Verfügung stehen, um den Prozeß finanzieren zu können, ist abzulehnen. Der Einsatz von Vermögenswerten ist auch dann zumutbar, wenn mit der vorzeitigen Kündigung Einbußen verbunden sind (OLG Celle FamRZ 2005, 992 für Sparguthaben; OLG Brandenburg FamRZ 2006, 1396, 1397; 2006, 1399, 1400; OLGR 2006, 256, 257; im Ergebnis auch OLG Frankfurt FamRZ 2005, 466). Zumindest bedarf es eines (hier: fehlenden) eingehenden Vortrags dazu, weshalb im konkreten Fall mit der vorzeitigen Realisierung unzumutbare Kosten verbunden sind, oder aus welchen sonstigen Gründen die Fortführung des Sparvertrages/Depotbestands zwingend notwendig ist.

Im Ergebnis mag auch dies dahinstehen. Ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Kontoauszugs vom 18. Oktober 2007 hat sie unter dem 16. Oktober 2007 eine Wertpapierabrechnung ausbezahlt erhalten, wobei ihr ein Guthaben in Höhe von 9.000 € zur Verfügung gestellt worden ist. Diese Gelder hat sie gleichfalls zum Bestreiten der Prozeßkosten einzusetzen, erst recht unter Beachtung dessen, daß hier der erstinstanzliche Prozeß noch nicht endgültig abgeschlossen war. Ob es sich bei diesen 9.000 € möglicherweise um diejenigen Gelder handelte, die nunmehr im Rahmen der Erklärung zur Prozeßkostenhilfe bei den Bank-, Giro-, Sparkonten und dergleichen aufgeführt werden (dies beträfe die vorgenannte Festgeldanlage bei der Sparkasse bzw. das vorgenannte Wertpapierdepot), kann aus diesem Grunde dahinstehen.

II. Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen ist die Klägerin auch verpflichtet, ihre bestehende Renten-Lebensversicherung zur Begleichung der Prozeßkosten einzusetzen. Eine vorhandene Lebensversicherung muß einer Verwertung zugeführt werden - sei es im Wege der Beleihung, sei es im Wege der Realisierung des Rückkaufswertes - bevor die Solidarität der Allgemeinheit durch Gewährung von Prozeßkostenhilfe in Anspruch genommen wird (BAG FamRZ 2006, 1445; BVerwG NJW 2004, 3647, 3648; OLG Nürnberg FamRZ 2006, 1284; OLG Stuttgart FamRZ 2004, 1651; OLG Köln FamRZ 2004, 382; KG FamRZ 2003, 1394; Götsche, jurisPR-FamR 16/2007 Anm. 3). Die Zweckbindung ist - wie bereits zuvor ausgeführt - grundsätzlich unbeachtlich, auch dann, wenn eine Lebensversicherung betroffen ist (BAG FamRZ 2006, 1445 für eine auf die Heirat des Kindes abgeschlossene Lebensversicherung).

Daran ändert auch nichts, daß die Versicherung - möglicherweise - der Alterssicherung dient, da auch ein solches Kapitalvermögen einzusetzen ist, soweit es nicht gemäß § 115 Abs. 3 S. 2 ZPO, § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII als staatlich gefördertes Altersvorsorgevermögen (Riester-Rente) geschützt ist (BAG FamRZ 2006, 1445; OLG Brandenburg FamRZ 2006, 1396, 1397; 2006, 1399, 1400; OLGR 2006, 256, 257; OLG Nürnberg FamRZ 2006, 1284; OLG Frankfurt FamRZ 2005, 466; Götsche, jurisPR-FamR 16/2007 Anm. 3). Auch insoweit kann sich die Partei nicht darauf berufen, daß mit der vorzeitigen Realisierung der Lebensversicherung Verluste verbunden sind; die hiermit verbundenen Nachteile fallen in die Risikosphäre der Partei (BSG FamRB 2005, 347 für Kapitallebensversicherungen; OLG Brandenburg FamRZ 2006, 1396, 1397; 2006, 1399, 1400; OLGR 2006, 256, 257; Götsche, jurisPR-FamR 16/2007 Anm. 3; im Ergebnis auch OLG Bremen FamRZ 2007, 1341, und OLG Frankfurt FamRZ 2005, 466). Im übrigen muß die Partei diese Lebensversicherung nicht zwingend auflösen, um die erforderlichen Prozeßkosten erbringen zu können; vielmehr besteht die Möglichkeit, auf diese Versicherung ein Policendarlehen aufzunehmen, also ein Darlehen, dessen Rückzahlung erst bei Vertragsablauf der Lebensversicherung fällig würde, und bei dem der Partei außer der Zinsbelastung keine Verluste entstehen würden (OLG Stuttgart jurisPR-FamR 21/2007 Nr. 3). Zumindest bedarf es eines (hier fehlenden) eingehenden Vortrags dazu, weshalb im konkreten Fall mit der vorzeitigen Realisierung unzumutbare Kosten verbunden sind, oder aus welchen sonstigen Gründen die Fortführung der Versicherung zwingend notwendig ist.

Unabhängig hiervon ist auch der mitgeteilte Verkehrswert von 8.594 €, der sich nach dem handschriftlichen Vermerk auf September 2008 bezieht und daher die Zukunft betrifft, nicht ausreichend belegt und daher nicht nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, daß ausweislich des den Versorgungsausgleich betreffenden Tatbestand des angefochtenen Urteils die Klägerin innerhalb der Ehezeit bis zum Stichtag 31. Mai 2006 aus einer privatrechtlichen Rentenversicherung ein Deckungskapital in Höhe von über 9.000 € erzielt hat. Da es sich vermutlich bei dieser privaten Rentenversicherung um diejenige handelt, die die Klägerin innerhalb ihrer Erklärung zur Prozeßkostenhilfe angegeben hat, sind die unterschiedlichen Angaben zur Höhe des Rückkaufswertes bislang nicht nachvollziehbar.

B. In der Sache selbst sei auf folgende Bedenken an der Schlüssigkeit des klägerischen Vorbringens hingewiesen:

I. Für den geltend gemachten Anspruch auf nachehelichen Unterhalt aus § 1573 Abs. 1 und 2 BGB (Aufstockungsunterhalt) ist zu beachten, daß dieser erst ab Rechtskraft des Scheidungsausspruchs Wirkung erlangt. Da das angefochtene Urteil am 16. Oktober 2007 verkündet worden ist, und die Parteien hinsichtlich des Scheidungsausspruchs nicht auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet haben, ist angesichts der beabsichtigten Einlegung einer Berufung durch die Klägerin die Rechtskraft der Ehescheidung derzeit offen. Unabhängig davon ist jeder Unterhaltsberechtigte als Anspruchsteller gehalten, so genau wie möglich zu den aktuellen Einkommensverhältnissen der Parteien des Unterhaltsrechtsstreits vorzutragen. Hinsichtlich des Beklagten hat die Klägerin dies verabsäumt, da sie insoweit allein seine Einkommensverhältnisse für das Kalenderjahr 2006 dargetan hat. Darzustellen waren aber zumindest die bis September 2007 dem Beklagten zugeflossenen Besoldungen; angesichts des weiteren Zeitablaufs liegt es zudem durchaus nahe, das Einkommen des Kalenderjahres 2007 nunmehr insgesamt darzustellen.

Im übrigen ist noch zu beachten, daß die pauschalierten 5% berufsbedingten Aufwendungen hinsichtlich des Einkommens des Beklagten zu niedrig angesetzt worden sind: Zum Nettoeinkommen einer Partei gehören sämtliche Steuervergünstigungen, selbst wenn diese möglicherweise erst nachträglich - insbesondere im Rahmen eines Einkommensteuerrückerstattungsverfahrens - fließen. Die Klägerin hat dagegen die 5%-ige Pauschale allein auf die monatliche Besoldung des Beklagten bezogen.

II. Hinsichtlich der Einkünfte der Klägerin ist daran festzuhalten, daß diese ein Erwerbsobliegenheitsverstoß trifft, wie das Amtsgericht nach der derzeitigem Stand zutreffend ausgeführt hat.

1. Zunächst ist angesichts der vorstehenden Ausführungen zur Rechtskraft des Scheidungsverbundurteils nicht erkennbar, welche aktuellen Bemühungen die Klägerin unternommen hat, um eine Erwerbstätigkeit zu finden. Die in der Begründungsschrift für den Prozeßkostenhilfeantrag vom 10. Dezember 2007 aufgelisteten Bewerbungsbemühungen lassen nicht erkennen, in welchem zeitlichen Zusammenhang diese stehen. Die vorangegangenen Ausführungen betreffen dagegen allein Bemühungen, die die Zeit bis April 2007 umfassen. Unabhängig davon sind aber auch die insoweit dargestellten Bemühungen nicht ausreichend. In der Zeit von Juli 2006 (d.h. nach Ablauf des Trennungsjahres) bis April 2007 hat sich die Klägerin lediglich 36x ausweislich dieser Angaben beworben; ob - wie bereits zuvor ausgeführt wurde - die nachfolgenden, ohne Zeitangaben dargestellten Bemühungen ebenfalls den Zeitraum betreffen, ist nicht zweifelsfrei. Dies genügt schon zahlenmäßig nicht, damit die Klägerin hierdurch ihrer allgemeinen Erwerbsobliegenheit genügen würde; insoweit kann nach derzeitigem Stand an den zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils festgehalten werden.

2. Nicht zu folgen ist dagegen dem Amtsgericht insoweit, als dies die Höhe des fiktiv zugerechneten Einkommens (700 € netto abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen) betrifft. Dabei ist zu beachten, daß die Klägerin ausweislich der von ihr dargestellten Erwerbsbiografie dem Arbeitsmarkt jedenfalls bis September 2004 durchgängig zur Verfügung gestanden hat, mag dieser Zeitraum auch teilweise durch Arbeitslosigkeit, die aber auch durch Weiterbildungsmaßnahmen zum Teil überbrückt wurde, unterbrochen worden sein. Insoweit kann aber insbesondere unter Beachtung dessen, daß die Klägerin langjährig als stellvertretende Abteilungsleiterin bzw. Abteilungsleiterin tätig war, nicht davon ausgegangen werden, daß ihr lediglich ein Arbeitsmarkt hinsichtlich ungelernter Tätigkeiten zur Verfügung steht. Bereits für ungelernte Tätigkeiten rechnet der Senat aber einer Frau bei Verstoß gegen die allgemeine Erwerbsobliegenheit ein höheres Nettoeinkommen zu (OLG Brandenburg FamRZ 2005, 210). Dies dürfte auch unter Beachtung der Tatsache, daß die Klägerin noch in 2003 unstreitig 800 € monatlich netto verdient hat, angesichts des Zeitablaufs nicht zu beanstanden sein; mit Blick auf die Erwerbsbiografie der Klägerin dürfte vielmehr ein noch höherer, weil nicht allein ungelernte Tätigkeiten betreffender fiktiver Betrag zuzurechnen sein.

III. Zuletzt ist zu beachten, daß vorliegend eine Herabsetzung bzw. Befristung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs gemäß § 1578b BGB n.F. nahe liegt, die das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil jedoch nicht ausgesprochen hat.

1. Zwar handelt es sich bei § 1578b BGB um eine unterhaltsbegrenzende Norm mit Ausnahmecharakter (amtliche Begründung zu Nr. 9 - Einfügung von § 1578b BGB; BGH FamRZ 2008, 134; Dose, FamRZ 2007, 1289, 1296); insoweit trägt der zum nachehelichen Unterhalt Verpflichtete die vollständige Darlegungs- und Beweislast. Sind aber die relevanten Tatsachen unstreitig oder von dem Unterhaltsverpflichteten ausreichend substantiiert dargetan, ist es an dem Unterhaltsberechtigten, diese auszuräumen oder Gründe für eine längere Schonfrist darzutun (amtliche Begründung, aaO; Dose, aaO).

2. Hier ist jedenfalls die Erwerbsbiografie der Klägerin unstreitig. Insoweit ist maßgeblich darauf abzustellen, inwieweit überhaupt noch ehebedingte Nachteile vorhanden sind. Angesichts dessen, daß die Klägerin dem Arbeitsmarkt nahezu durchgängig zur Verfügung stand, sind solche jedenfalls derzeit nicht erkennbar. Allein die lange Dauer der Ehe und das fortgeschrittene Alter der Klägerin deuten indiziell darauf hin, daß ehebedingte Nachteile fortdauern (vgl. zu dieser Indizwirkung auch die amtliche Begründung, aaO). Insoweit besteht aber auch bei langer Ehezeit keine feste zeitliche Grenze. So kann auch bei einer länger als 20 Jahre andauernden Ehe der Anspruch zu kürzen oder zu befristen sein (BGH FamRZ 2006, 1006, 1007; Dose, FamRZ 2007, 1289, 1295; vgl. auch OLG Brandenburg ZFE 2007, 234, 235).

All dies spricht nach derzeitigem Stand dafür, der Klägerin zumindest den nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bestimmenden Bedarf nicht unbegrenzt zuzusprechen; insoweit dürfte nach einer angemessenen Übergangsfrist der Unterhalt auf den angemessenen Lebensbedarf von aktuell 1.000 € (Ziff. 21.4 der Unterhaltsleitlinien des OLG Brandenburg [Stand: 01.01.2008]) herabgesenkt werden, mag möglicherweise auch eine vollständige Befristung angesichts des fortgeschrittenen Lebensalters der Klägerin ausscheiden. Soweit eine solche Herabsenkung vorzunehmen wäre, wäre dann aber der Bedarf der Klägerin aufgrund ihrer eigenen Einkünfte jedenfalls nach derzeitigem Stand gedeckt.


OLG Brandenburg, Beschluß vom 08.01.2008 - 9 UF 207/07
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