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OLG Brandenburg, Urteil vom 07.10.2008 - 10 UF 3/08 - FD-Platzhalter-rund

OLG Brandenburg, Urteil vom 07.10.2008
10 UF 3/08



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Betreuungsunterhalt; Befristung und Herabsetzung; verfestigte Lebensgemeinschaft; während einer Umschulung bezogene Sozialleistungen als Einkommen im unterhaltsrechtlichen Sinne.

BGB §§ 1570, 1573, 1578, 1585b

1. Zur Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts wegen Kinderbetreuung auf den angemessenen Lebensbedarf sowie zur Begrenzung des Betreuungsunterhalts.
2. Voraussetzung für eine verfestigte Lebensgemeinschaft im Sinne von § 1579 Nr. 2 BGB n.F. ist ein auf Dauer angelegtes Verhältnis, wobei die Mindestdauer zwei bis drei Jahre betragen muß.
3. Während einer Umschulung bezogene Sozialleistungen sind kein Einkommen im unterhaltsrechtlichen Sinne.

OLG Brandenburg, Urteil vom 7. Oktober 2008 - 10 UF 3/08

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 01.11.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Prenzlau abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, monatlichen nachehelichen Unterhalt wie folgt zu zahlen, den zukünftigen an die Klägerin jeweils monatlich im Voraus bis zum 5. eines jeden Monats: 66 € in den Monaten Mai bis Juni 2006, 150 € in den Monaten Juli bis Dezember 2006, 102 € in den Monaten Januar bis April 2007, 300 € in den Monaten Mai bis Dezember 2007, 98 € im Januar 2008, 300 € im Februar 2008, 426 € im März 2008, 478 € in den Monaten April bis Dezember 2008, 401 € in den Monaten Januar bis März 2009 und 75 € in den Monaten April 2009 bis August 2010, davon an den Landkreis U., Dezernat II, Amt zur Grundsicherung für Arbeitssuchende, monatlich 140,40 € für August 2007, 110,71 € für September 2007, 20,99 € für Oktober bis Dezember 2007, 98 € für Januar 2008, 300 € für Februar 2008, 478 € für März bis Juli 2008, und im übrigen an die Klägerin selbst.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 39% und der Beklagte 61% zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 69% und dem Beklagten zu 31% auferlegt.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht nachehelichen Unterhalt ab Mai 2006 geltend.

Die im Juli 1970 geborene Klägerin und der im Dezember 1975 geborene Beklagte haben am 24. Juli 1998 geheiratet. Die gemeinsame Tochter A. wurde im August 2000 geboren. Die Trennung der Parteien erfolgte im August 2002. Das Scheidungsverfahren wurde am 23. bzw. 24. Oktober 2003 rechtshängig. Durch Urteil vom 12. Januar 2005, rechtskräftig seit 1. März 2005, wurde die Ehe der Parteien geschieden.

Die Parteien bewohnten seit Mai 1999 ein Eigenheim, das die Klägerin kurz zuvor alleine gekauft hatte. Seit der Trennung der Parteien lebt dort die Klägerin mit A. und ihrer Tochter C., geboren im November 1990, die aus einer früheren Verbindung stammt.

Der Beklagte war Zeitsoldat bei der Bundeswehr. Am 1. Mai 2006 begann er eine Umschulung, die am 30. April 2007 endete. Er erhielt von der Bundeswehr Übergangsgebührnisse und eine einmalige Übergangsbeihilfe. Seit 1. Mai 2007 erzielt er Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung. Die Klägerin war während der Ehe als Verkäuferin beschäftigt. Seit August 2003 war sie krank und erhielt Krankengeld. Im August 2005 begann sie eine Ausbildung zur Bürokauffrau und erhielt bis Januar 2008 ein Übergangsgeld von der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Durch das angefochtene Urteil vom 1. November 2007 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Prenzlau die Klage abgewiesen. Wegen der weiteren Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie trägt vor:

Das Amtsgericht habe auf seiten des Beklagten Fahrtkosten für eine Strecke von monatlich 2.090 km abgesetzt, ohne deutlich zu machen, wie es diese Strecke errechnet habe. Jedenfalls müßten, wenn das Amtsgericht Fahrtkostenzuschüsse berücksichtige, auch ihre Fahrtkosten Anerkennung finden. Die Reisekostenerstattung auf seiten des Beklagten sei von ihr in erster Instanz streitig gestellt worden: Es sei nicht nachvollziehbar, daß die Kostenerstattung, wie vom Beklagten behauptet, in den Gehaltsnachweisen aufgeführt sei.

Das Einkommen des Beklagten habe das Amtsgericht für das Jahr 2006 nicht zutreffend berechnet. Soweit das Amtsgericht auf ihrer Seite einen Wohnvorteil berücksichtigt habe, sei der Mietwert mit 4 € pro Quadratmeter zu hoch angesetzt; angemessen sei ein objektiver Mietwert von 3,60 €/Quadratmeter.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sei der Unterhaltsanspruch nicht auf die Zeit bis zum 31. März 2007 zu befristen: Es sei zu berücksichtigen, daß sie die gemeinsame Tochter A. in ihrem Haushalt betreue und versorge.

Die Umschulung sei notwendig geworden, weil sie unter einer Fibromyalgie leide. Die Krankheit äußere sich bei ihr durch eine Muskelschwäche im Halswirbelsäulenbereich. Die Umschulung sei seit 23. Januar 2008 beendet. Zwei schriftliche Abschlußprüfungen müsse sie voraussichtlich noch im Mai/Juni 2008 ablegen, erst dann habe sie die Abschlußprüfung als Bürokauffrau komplett abgelegt. Die weiteren Maßnahmen werde sie mit den zuständigen Stellen absprechen. Es sei recht wahrscheinlich, daß sie noch eine Kur erhalten werde, denn schon bei ihrer praktischen Tätigkeit im Klinikum K. habe sich gezeigt, daß aufgrund der einseitigen Belastung des rechten Armes dieser häufiger ausgekugelt sei.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, monatlichen Unterhalt, den zukünftigen monatlich im Voraus, in Höhe von 300 € von Mai 2006 bis zum 9. März 2008, 1.025 € ab 10. März 2008, davon an den Landkreis U., Dezernat II, Amt zur Grundsicherung für Arbeitssuchende, monatlich 140,40 € für August 2007, 110,71 € für September 2007, 20,99 € für Oktober bis Dezember 2007, 225,91 € für Januar 2008, 782,36 € für Februar 2008 und 654,71 € für März bis Juli 2008, im übrigen an sie selbst zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor, soweit es seine Fahrtkosten und die Trennungsgeldzahlungen/Reisebeihilfen betreffe, nehme er Bezug auf seinen erstinstanzlichen Vortrag. Zu Recht habe das Amtsgericht den Unterhaltsanspruch bis zum 31. März 2007 befristet. Im übrigen habe die Klägerin ihren Unterhaltsanspruch auch verwirkt: Sie habe mindestens seit Anfang 2004 eine feste Beziehung zu Herrn T. M. unterhalten.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat die Parteien angehört; insoweit wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 29. Juli 2008 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Klägerin ist zum Teil begründet. Sie kann nachehelichen Unterhalt in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfange beanspruchen. Der Unterhaltsanspruch ist allerdings auf die Zeit bis einschließlich August 2010 zu befristen.

1. Der Anspruch der Klägerin auf nachehelichen Unterhalt beruht dem Grunde nach auf §§ 1570, 1573 Abs. 2 BGB.

2. Die Klägerin kann grundsätzlich, wie von ihr geltend gemacht, Unterhalt ab Mai 2006 verlangen. Eine Inverzugsetzung iSv § 1585b Abs. 2 BGB a.F. ist durch die Anwaltsschreiben vom 2. August 2005 und vom 24. August 2005 erfolgt. Diese beiden Schreiben beinhalten aber nur eine Aufforderung zur Zahlung monatlichen Unterhalts in Höhe von 150 €. Soweit in dem Anwaltsschreiben vom 2. August 2005 auch von einer rechnerischen Unterhaltspflicht von 360 € die Rede ist, fehlt es an einer konkreten Aufforderung gegenüber dem Beklagten, diesen höheren Betrag zu zahlen. Eine Aufforderung, höheren monatlichen Unterhalt, nämlich solchen in Höhe von 300 €, zu zahlen, ist dem Beklagten erst durch Übersendung der einfachen Abschrift der Klageschrift im Mai 2007 zugegangen; erst ist von diesem Zeitpunkt an kommt eine Verurteilung des Beklagten zu einem höheren monatlichen Unterhalt als 150 € in Betracht.

3. Zur Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB) ist zunächst das Einkommen des Beklagten heranzuziehen.

a) Schon mit Beginn des Unterhaltszeitraums im Mai 2006 hat der Beklagte Übergangsgebührnisse der Wehrbereichsverwaltung S. erhalten. Noch mit Schriftsatz vom 23. Juli 2008 hat er vorgetragen, derartige Zahlungen seien zuletzt im Juni 2007 erfolgt. Im Senatstermin vom 29. Juli 2008 hat er dann aber erklärt, derartige Leistungen noch bis einschließlich Januar 2008 erhalten zu haben, und diesbezügliche Gehaltsbescheinigungen vorgelegt.

Obwohl der Beklagte monatliche Gehaltsbescheinigungen für das Jahr 2006 nur bezüglich der Monate November und Dezember vorgelegt hat, und es hinsichtlich des Jahres 2007 zumindest an der Vorlage der Gehaltsbescheinigung für November fehlt, kann das Nettoeinkommen auf Grund der Übergangsgebührnisse unter Fortschreibung der Jahressummen in den Gehaltsbescheinigungen für Dezember 2006 und 2007 ermittelt werden. Setzt man von dem dort jeweils ausgewiesenen steuerpflichtigen Brutto die Beträge für Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag ab, ergeben sich Nettoeinkünfte von (26.007,93 € ./. 3.887,45 € ./. 107,88 € =) 22.012,60 € im Jahre 2006 und (19.246,71 € ./. 1.858,27 € ./. 67,14 € =) 17.321,30 € im Jahre 2007. Die Übergangsgebührnis für Januar 2008 ist mit dem in der diesbezüglichen Gehaltsbescheinigung ausgewiesenen Nettobetrag von 884,65 € berücksichtigen. Hinzuzusetzen ist der ebenfalls durch Gehaltsbescheinigung belegte zusätzliche Ausgleichsbetrag von 42,49 € im Juli 2008, so daß sich im Jahre 2008 noch insgesamt 927,14 € ergeben. Danach errechnen sich folgende monatliche Durchschnittsbeträge: (22.012,60 € : 12 Monate =) 1.834 € im Jahre 2006, (17.321,30 € : 12 Monate =) 1.443 € im Jahre 2007 und (927,14 € : 12 Monate =) 77 € im Jahre 2008.

Ab Januar 2009 sind Übergangsgebührnisse nicht mehr zu berücksichtigen.

b) Mit Bescheid vom 23. März 2006 ist dem Beklagten von der Wehrbereichsverwaltung S. eine Übergangsbeihilfe von 11.730,51 € gewährt worden. Diesen Betrag hat das Amtsgericht, von den Parteien unbeanstandet, auf 36 Monate umgelegt (vgl. auch Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 10. Aufl. Rdn. 882). Demzufolge sind als zusätzliches Einkommen des Beklagten monatlich rund 326 € bis März 2009 zu berücksichtigen.

c) Die Trennungsgeldzahlungen und Reisebeihilfen, die der Beklagte in der Zeit von Mai 2006 bis Mai 2007 von der Wehrbereichsverwaltung erhalten hat, hat er mit Schriftsatz vom 23. Juli 2008 nun nicht nur vollständig dargelegt, sondern auch belegt. Von den dort genannten Zahlen kann daher ausgegangen werden. In der Zeit von Juli bis Dezember 2006 ergeben sich Zahlungen von insgesamt (418,20 € + 690,79 € + 362,25 € + 342,06 € + 341,97 € =) 2.155,27 €. In der Zeit von Januar bis Mai 2007 waren es insgesamt (342,06 € + 335,21 € + 357,25 € + 323,56 € + 357,25 € + 364,43 € =) 2.079,76 €. Auf den Monat umgelegt errechnen sich folgende Beträge: (2.155,27 € : 6 Monate =) 359 € in der Zeit von Juli bis Dezember 2006, und (2.079,76 € : 5 Monate =) 416 € in der Zeit von Januar bis Mai 2007.

d) Ferner sind die vom Beklagten seit Mai 2007 bei der Firma B. GmbH in S. erzielten Erwerbseinkünfte zu berücksichtigen; insoweit kann auf die in den vorgelegten Verdienstbescheinigungen ausgewiesenen Auszahlungsbeträge abgestellt werden. Soweit diese durchgängig um 13,29 € niedriger liegen als die Nettoverdienste, beruht dies auf einer vermögenswirksamen Anlage, die unter Berücksichtigung der Angaben des Beklagten im Senatstermin vom 29. Juli 2006 als eine sich in den zulässigen Grenzen von bis zu 4% des Bruttoeinkommens haltende zusätzliche Altersversorgung unterhaltsrechtlich anerkannt werden kann (vgl. Nr. 10.1 der Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Brandenburg [Stand: 01.01.2008]).

Der Umstand, daß die Erwerbseinkünfte des Beklagten bis einschließlich Januar 2008 nicht nach Steuerklasse I, sondern nach Steuerklasse VI versteuert worden sind, erfordert eine fiktive Neuberechnung der Bruttoeinkünfte unter Heranziehung der Steuerklasse I nicht. Da der Beklagte im Senatstermin vom 29. Juli 2008 offen gelegt hat, daß Übergangsgebührnisse von der Wehrbereichsverwaltung bis einschließlich Januar 2008 weitergezahlt worden sind, liegen, weil Einkünfte von mehreren Arbeitgebern bezogen worden sind, die Voraussetzungen für eine Versteuerung der Erwerbseinkünfte bei der Firma B. nach Steuerklasse VI gemäß § 38b S. 2 Nr. 6 EStG bis einschließlich Januar 2008 vor.

Die Auszahlungsbeträge von Mai bis Dezember 2007 belaufen sich insgesamt auf 8.411,50 €. Bezogen auf den Zeitraum von Juli 2007 bis Juni 2008 ergibt sich ein Auszahlungsbetrag von 14.730,61 €. Danach ist von folgenden monatlichen Durchschnittseinkünften auszugehen: (8.411,50 € : 8 Monate =) 1.051 € im Jahre 2007, und (14.730,61 € : 12 Monate =) 1.228 € im Jahre 2008.

e) Abzusetzen sind die berufsbedingten Aufwendungen des Beklagten. Für die Zeit bis einschließlich April 2007 betrifft dies die Fahrten zur Ausbildungsstätte in N. mit einer einfachen Fahrstrecke von 57 km. Ausgehend von 220 Arbeitstagen im Jahr und einer Kilometerpauschale von 0,25 € (vgl. Nr. 10.2.2 der genannten Leitlinien) errechnen sich monatliche Fahrtkosten von (57 km x 2 x 220 Tage : 12 Monate x 0,25 € =) 523 €.

Für die Zeit ab Mai 2007, also ab Beginn der Beschäftigung bei der Firma B., hat das Amtsgericht, unbestritten, 5% pauschal angesetzt (vgl. auch Nr. 10.2.1 der Unterhaltsleitlinien). Auf der Grundlage der unter d) erzielten Durchschnittseinkünfte ergeben sich so folgende Beträge: (1.051 € x 5% =) 53 € im Jahre 2007 und (1.228 € x 5% =) 61 € im Jahre 2008.

f) Als weiteres Einkommen des Beklagten sind die geleisteten Steuererstattungen zu berücksichtigen. Auf der Grundlage der vorgelegten Einkommensteuerbescheide ergeben sich Erstattungsbeträge von 519,44 € für 2005 in 2007, 952,65 € für 2006 in 2007 und 1.671,12 € für 2007 im Jahre 2008. Es errechnen sich folgende monatliche Durchschnittsbeträge: ([519,44 € + 952,65 €] : 12 Monate =) 123 € im Jahre 2007, und (1.671,12 € : 12 Monate =) 139 € ab 2008.

g) Nach alledem ist von folgendem bereinigten Einkommen auf seiten des Beklagten auszugehen, wobei sich der Wegfall der Übergangsgebührnisse ab Januar 2009 und der Übergangsbeihilfe ab April 2009 schon sicher prognostizieren läßt (vgl. zu der anzustellenden Prognose auch allgemein BGH FamRZ 2007, 983 ff Rdn. 23; Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 1 Rdn. 54):

- 1.637 € (= 1.834 € Übergangsgebührnisse + 326 € Übergangsbeihilfe ./. 523 € Fahrtkosten) in den Monaten Mai und Juni 2006,
- 1.996 € (= 1.834 € Übergangsgebührnisse + 326 € Übergangsbeihilfe + 359 € Reisebeihilfe ./. 523 € Fahrtkosten) in den Monaten Juli bis Dezember 2006,
- 1.785 € (= 1.443 € Übergangsgebührnisse + 326 € Übergangsbeihilfe + 416 € Reisebeihilfe ./. 523 € Fahrtkosten + 123 € Steuererstattung) in den Monaten Januar bis April 2007,
- 3.306 € (= 1.443 € Übergangsgebührnisse + 326 € Übergangsbeihilfe + 416 € Reisebeihilfe + 1.051 € Erwerbseinkommen Fa. B. ./. 53 € Fahrtkosten + 123 € Steuererstattung) im Monat Mai 2007,
- 2.890 € (= 1443 € Übergangsgebührnisse + 326 € Übergangsbeihilfe + 1.051 € Erwerbseinkommen Fa. B. ./. 53 € Fahrtkosten + 123 € Steuererstattung) in den Monaten Juni bis Dezember 2007,
- 1.709 € (= 77 € Übergangsgebührnisse + 326 € Übergangsbeihilfe + 1.228 € Erwerbseinkommen Fa. B. ./. 61 € Fahrtkosten + 139 € Steuererstattung) in den Monaten Januar bis Dezember 2008,
- 1.632 € (= 326 € Übergangsbeihilfe + 1.228 € Erwerbseinkommen Fa. B. ./. 61 € Fahrtkosten + 139 € Steuererstattung) in den Monaten Januar bis März 2009,
- 1.306 € (= 1.228 € Erwerbseinkommen Fa. B. ./. 61 € Fahrtkosten + 139 € Steuererstattung) ab April 2009.

h) Die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien sind auch durch den Unterhalt geprägt, den der Beklagte für die gemeinsame Tochter der Parteien geleistet hat (vgl. Nr. 15.1 der genannten Leitlinien). Insoweit abzusetzen ist für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 der sich aufgrund des bereinigten Einkommens des Beklagten ergebende Tabellenbetrag, ab 1. Januar 2008 hingegen der diesbezügliche Zahlbetrag (vgl. Nr. 15.1 der Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Brandenburg, Stand 01.07.2005 einerseits und Stand 01.01.2008 andererseits). Begrenzt wird der abzusetzende Kindesunterhalt durch die Zahlungen, die der Beklagte tatsächlich geleistet hat, denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß die Voraussetzungen für eine Nachforderung seitens des Kindes gegeben sind. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hat der Beklagte bis einschließlich Juli 2006 monatlichen Kindesunterhalt von 177 €, danach einen solchen von 231 € geleistet. Bei einem Zahlbetrag von 177 € ergeben sich Tabellenbeträge zwischen 188 € und 254 €. Einem Zahlbetrag von 231 € entsprechen Tabellenbeträge zwischen 238 € und 308 € (vgl. die Anlage II zu den Unterhaltsleitlinien des Oberlandgerichts Brandenburg [Stand: 01.07.2005]). Unter Zugrundelegung des bereinigten Einkommens des Beklagten, wie es unter g) dargelegt ist, ergeben sich für den Kindesunterhalt folgende monatliche Abzugsbeträge: 233 € für die Monate Mai und Juni 2006, 254 € für Juli 2006, 308 € für die Monate August bis Dezember 2006, 299 € für die Monate Januar bis April 2007, 308 € für die Monate Mai bis Dezember 2007 und 231 € ab Januar 2008.

i) Nach Abzug des soeben ermittelten Kindesunterhalts und eines Erwerbstätigenbonus von 1/7 (vgl. Nr. 15.2 der Unterhaltsleitlinien) ergeben sich folgende Beträge: 1.203 € [= (1.637 € ./. 233 €) x 6/7] in den Monaten Mai bis Juni 2006, 1.493 € [= (1.996 € ./. 254 €) x 6/7] im Juli 2006, 1.447 € [= (1.996 € ./. 308 €) x 6/7] in den Monaten August bis Dezember 2006, 1.274 € [= (1.785 € ./. 299 €) x 6/7] in den Monaten Januar bis April 2007, 2.570 € [= (3.306 € ./. 308 €) x 6/7] im Mai 2007, 2.213 € [= (2.890 € ./. 308 €) x 6/7] in den Monaten Juni bis Dezember 2007, 1.267 € [= (1.709 € ./. 231 €) x 6/7] in den Monaten Januar bis Dezember 2008, 1.201 € [= (1.632 € ./. 231 €) x 6/7] in den Monaten Januar bis März 2009, 921 € [= (1.306 € ./. 231 €) x 6/7] ab April 2009.

4. Weiterhin wird der Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmt durch die Einkünfte der Klägerin.

a) Die Klägerin hat bis Januar 2008 Übergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1.046 € erhalten. Hierbei handelt es sich um eine Sozialleistung mit Lohnersatzfunktion, die unterhaltsrechtlich als Einkommen zu behandeln ist (vgl. auch Wendl/Dose, aaO § 1 Rdn. 80 ff).

b) Seit Februar 2008 bezieht die Klägerin ausschließlich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Hierbei handelt es sich nicht um Einkommen im unterhaltsrechtlichen Sinne (vgl. Nr. 2.2 der Unterhaltsleitlinien); insoweit kann der Klägerin auch kein fiktives Einkommen aus Erwerbstätigkeit zugerechnet werden. Nach dem Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 21. Juli 2008 und bei ihrer Anhörung im Senatstermin vom 29. Juli 2008, dem der Beklagte nicht entgegen getreten ist, muß angenommen werden, daß die Verzögerung beim Abschluß ihrer Umschulung auf einem unterhaltsrechtlich unschädlichen Verhalten (vgl. hierzu auch Wendl/Dose, aaO § 1 Rdn. 494 ff) beruht.

c) Bis Ende Januar 2008 hat die Klägerin im Rahmen ihrer Umschulung Kurse besucht. Insoweit sind Fahrtkosten angefallen, die vom Einkommen abgesetzt werden können. Mit Rücksicht darauf, daß die Klägerin unstreitig drei Mal wöchentlich von G. nach S. und zwei Mal wöchentlich von G. nach N. gefahren ist, ergeben sich bei einer Kilometerpauschale von 0,25 € jedenfalls monatliche Fahrtkosten von 522 €, wie sie die Klägerin in der Berufungsbegründung angesetzt hat. Zieht man hiervon den Fahrtkostenzuschuß von 269 € ab, verbleiben 253 € .

d) Als weiteres Einkommen ist der Klägerin ein Nutzungsvorteil für das Wohnen im eigenen Haus zuzurechnen.

Wie im Senatstermin vom 29. Juli 2008 erörtert, kann mit dem Amtsgericht ein Mietwert von 4 € je Quadratmeter angesetzt werden. Ein niedrigerer Ansatz kommt jedenfalls nach dem Mietspiegel für P., das ca. 10 km von G. entfernt ebenfalls an der Bundesstraße liegt, nur für Gebäude, die vor 1961 errichtet worden sind, in Betracht. Dies trifft auf das von der Klägerin bewohnte Haus nicht zu.

Da es um nachehelichen Unterhalt geht, ist die volle Wohnfläche mit der objektiven Marktmiete anzusetzen (vgl. Wendl/Gerhardt, aaO § 1 Rdn. 320). Das von der Klägerin bewohnte Haus hat eine Wohnfläche von 138 qm. Diese Fläche kann in vollem Umfange für den Wohnvorteil herangezogen werden. Jedenfalls beim nachehelichen Unterhalt, wenn es um die objektive Marktmiete geht, kommt es auf das Mitbewohnen zweier Kinder, wie von der Klägerin geltend gemacht, nicht an (vgl. Wendl/Gerhardt, aaO § 1 Rdn. 399). Ebenso bedarf es keiner differenzierten Berechnung mit Rücksicht darauf, daß die Klägerin einen Teil der Wohnfläche, nämlich 48 qm, zeitweilig an ihren früheren Verlobten vermietet hat, denn wenn man auch bei diesem Untermietvertrag von einer Quadratmetermiete von 4 € ausgeht, macht es keinen Unterschied, ob man die gesamte Wohnfläche der Klägerin im Rahmen des Wohnvorteils zurechnet, oder ob man während der Untervermietung nur die nicht vermietete Fläche für den Wohnvorteil heranzieht und im übrigen Einnahmen aus Vermietung berücksichtigt.

Nach alledem beläuft sich der Wohnwert auf (138 qm x 4 €/qm =) 552 €. Abzusetzen sind die Zinsleistungen von rund 274 €, so daß 278 € verbleiben.

Ein weiterer Abzug kommt entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht in Betracht. Die Grundsteuer und die Prämie für die Gebäudeversicherung sind Kosten, mit denen ein Mieter üblicherweise auch belastet wird, so daß sie nicht abzusetzen sind (vgl. Nr. 5 der Unterhaltsleitlinien). Die Tilgung des Hauskredits dient, da sich das Haus im Alleineigentum der Klägerin befindet, nach Rechtshängigkeit der Scheidung einseitig ihrer Vermögensbildung und kann daher keine Berücksichtigung finden (vgl. BGH FamRZ 2008, 963 ff Rdn. 17 f).

e) Nach alledem ist auf seiten der Klägerin von folgendem bereinigten Einkommen auszugehen: (1.046 € Übergangsgeld ./. 253 € Fahrtkosten + 278 € Wohnvorteil =) 1.071 € von Mai 2006 bis Januar 2008, und 278 € Wohnvorteil ab Februar 2008.

f) Auch soweit es das Übergangsgeld betrifft, ist ein Erwerbstätigenbonus nicht abzusetzen. Ein solcher setzt nämlich Einkünfte aus Arbeit voraus und nicht etwa nur Einkünfte aus einer Ausbildung, die eine Erwerbstätigkeit erst ermöglichen soll (vgl. Wohlgemuth in Eschenbruch/Klinkhammer, Der Unterhaltsprozeß 4. Aufl. Rdn. 3084).

5. Nach alledem ist unter Berücksichtigung des Halbteilungsgrundsatzes (vgl. Nr. 15.2 der Unterhaltsleitlinien) von folgendem Unterhaltsbedarf der Kläger auszugehen:
- 66 € [= (1.203 € ./. 1.071 €) : 2] in den Monaten Mai bis Juni 2006,
- 211 € [= (1.493 € ./. 1.071 €) : 2] im Juli 2006,
- 188 € [= (1.447 € ./. 1.071 €) : 2] in den Monaten August bis Dezember 2006,
- 102 € [= (1.274 € ./. 1.071 €) : 2] in den Monaten Januar bis April 2007,
- 750 € [= (2.570 € ./. 1.071 €) : 2] im Mai 2007,
- 571 € [= (2.213 € ./. 1.071 €) : 2] in den Monaten Juni bis Dezember 2007,
- 98 € [= (1.267 € ./. 1.071 €) : 2] im Januar 2008,
- 495 € [= (1.267 € ./. 278 €) : 2] in den Monaten Februar bis Dezember 2008,
- 462 € [= (1.201 € ./. 278 €) : 2] in den Monaten Januar bis März 2009,
- 322 € [= (921 € ./. 278 €) : 2] ab April 2009.

Begrenzt wird der sich so rechnerisch ergebende Unterhaltsbedarf durch Antragstellung und - wie unter 2. ausgeführt - durch Inverzugsetzung. Bis einschließlich April 2007 kann die Klägerin höheren Unterhalt als 150 € nicht geltend machen. Für die Zeit bis zum Zugang der angekündigten Berufungserweiterung am 10. März 2008 liegt der Höchstbetrag, der zuerkannt werden kann, bei 300 €. Danach ergeben sich folgende Beträge: 66 € in den Monaten Mai bis Juni 2006, 150 € in den Monaten Juli bis Dezember 2006, 102 € in den Monaten Januar bis April 2007, 300 € in den Monaten Mai bis Dezember 2007, 98 € im Januar 2008, 300 € im Februar 2008 und vom 1. bis zum 9. März 2008, 495 € vom 10. März bis zum 31. Dezember 2008, 462 € in den Monaten Januar bis März 2009 und 322 € ab April 2009.

6. Für die Zeit bis einschließlich Dezember 2007 ist der Beklagte unter Berücksichtigung seines bereinigten Einkommens vor Abzug des Kindesunterhalts und des Erwerbstätigenbonus angesichts eines billigen Selbstbehalts von 915 € (Nr. 21.4 der Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Brandenburg [Stand: 01.07.2005 und 01.07.2007) durchgängig in der Lage, sowohl den Unterhaltsbedarf der Klägerin zu befriedigen als auch Kindesunterhalt in der geleisteten Höhe zu zahlen. Gleiches gilt im Ergebnis bis zum 9. März 2008. Für die Zeit ab 10. März 2008 hingegen ist der Beklagte bei einem billigen Selbstbehalt von 1.000 € (Nr. 21.4 der Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Brandenburg [Stand: 01.01.2008]) mit Rücksicht auf den nun gemäß § 1609 Nr. 1 BGB n.F. vorrangigen Kindesunterhalt nur eingeschränkt leistungsfähig. Für den Ehegattenunterhalt verbleiben lediglich folgende Beträge: (1.709 € bereinigtes Einkommen ./. 231 € Kindesunterhalt ./. 1.000 € Selbstbehalt =) 478 € in der Zeit vom 10. März 2008 bis Dezember 2008, (1.632 € bereinigtes Einkommen ./. 231 € Kindesunterhalt ./. 1.000 € Selbstbehalt =) 401 € in den Monaten Januar bis März 2009 und (1.306 € bereinigtes Einkommen ./. 231 € Kindesunterhalt ./. 1.000 € Selbstbehalt =) 75 € ab April 2009. Für März 2008 errechnet sich so ein Unterhaltsanspruch von insgesamt ([300 € x 9 Tage : 31 Tage] + [478 € x 22 Tage : 31 Tage] =) 426 €.

7. Der Unterhalt ist gemäß § 1578b BGB n.F. auf die Zeit bis einschließlich August 2010 zu befristen.

Gemäß § 1578b Abs. 1 S. 1 BGB n.F. ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Unter denselben Voraussetzungen ist gemäß § 1578b Abs. 2 S. 1 BGB n.F. der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zeitlich zu begrenzen. Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs können miteinander verbunden werden (§ 1578b Abs. 3 n.F.). Bei der Frage, ob eine dieser beiden Rechtsfolgen oder beide miteinander verbunden in Betracht kommen, ist gemäß § 1578b Abs. 1 S. 2 BGB n.F. insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben (§ 1578b Abs. 1 S. 3 BGB n.F.).

Ehebedingte Nachteile lassen sich auf seiten der Klägerin nicht feststellen. Nach der im Berufungsverfahren vorgelegten Aufstellung über ihren beruflichen Werdegang war sie von 1992 bis zur Schwangerschaft im Jahre 2000 durchgängig als Verkäuferin beim Ma. in P. tätig. Nach einer Pause von zwei Jahren hat sie diese Tätigkeit bis zu einer Erkrankung ab 19. August 2003 wieder aufgenommen. Danach bezog sie Krankengeld und war ab März 2004 arbeitslos. Daß die Klägerin nicht, wie schon vor der Eheschließung, erneut eine Tätigkeit als Verkäuferin aufgenommen hat, ist allein auf ihre Erkrankung, nicht aber auf ein zeitweiliges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben während der Ehe zurückzuführen.

Da die Ehe bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages immerhin mehr als fünf Jahre angedauert hat, erscheint es angemessen, den Unterhaltsanspruch der Klägerin bis August 2010 zu befristen. In diesem Monat vollendet die gemeinsame Tochter der Parteien das 10. Lebensjahr, so daß der Betreuungsaufwand insoweit nicht mehr so groß ist. Auch hat die Klägerin, die nach eigenen Angaben im November 2008 ihre Abschlußprüfung nachholen will, ausreichend Zeit, sich nach Beendigung der Umschulung beruflich neu zu orientieren.

Eine zusätzliche Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs auf den angemessenen Lebensbedarf ist nicht angezeigt. Sie käme, da die Klägerin seit Februar 2008, vom Wohnvorteil abgesehen, über eigene Einkünfte im unterhaltsrechtlichen Sinne nicht verfügt, ohnehin nur für die Zeit davor in Betracht. Zu jener Zeit war die Scheidung der Parteien noch nicht einmal drei Jahre rechtskräftig, so daß es nicht angemessen wäre, schon von dem Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen nach unten abzuweichen.

8. Soweit danach bis einschließlich August 2010 ein Unterhaltsanspruch besteht, ist dieser nicht - wie vom Beklagten geltend gemacht - nach § 1579 Nr. 2 BGB n.F. verwirkt.

Voraussetzung für eine verfestigte Lebensgemeinschaft iSv § 1579 Nr. 2 BGB n.F. ist ein auf Dauer angelegtes Verhältnis, wobei die Mindestdauer zwei bis drei Jahre betragen muß (BGH FamRZ 2004, 614 = FuR 2004, 228 = EzFamR BGB § 1586b Nr. 4; Wendl/Gerhardt, aaO § 4 Rdn. 662). Nach den Angaben der Klägerin bei ihrer Anhörung im Senatstermin vom 29. Juli 2008, denen der Beklagte nicht entgegen getreten ist, ist der Zeuge T. M. Anfang des Jahres 2005 bei ihr eingezogen. Schon im Jahre 2006 ist die Verlobung zwischen ihnen wieder gelöst worden, und der Zeuge M. hat wegen des weiteren Mitwohnens in ihrem Eigenheim Miete gezahlt. Im Januar 2007 ist er dann endgültig ausgezogen. Angesichts dessen läßt sich schon eine Mindestdauer von zwei bis drei Jahren nicht feststellen. Von einer verfestigten Lebensgemeinschaft kann daher nicht ausgegangen werden. Deshalb kann dahinstehen, ob, wenn man von einer verfestigen Lebensgemeinschaft ausginge, nun nach Beendigung der Beziehung der Unterhaltsanspruch nicht wieder auflebt (vgl. hierzu BGH FamRZ 2008, 1739, 1743 Rdn. 46 f; Wendl/Gerhardt, aaO § 4 Rdn. 764 f).

9. Soweit die Klägerin Leistungen nach dem SGB II erhalten hat, ist ihr Unterhaltsanspruch gemäß § 33 SGB II auf den Leistungsträger übergegangen. Dem hat die Klägerin durch ihre Antragstellung im Berufungsverfahren Rechnung getragen. Entsprechend ist der ab August 2007 zuerkannte Unterhalt teilweise, der für die Zeit von Februar 2008 bis Juli 2008 zu leistende Unterhalt vollständig an den Landkreis U. zu zahlen.

10. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.

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