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OLG Brandenburg, Urteil vom 02.03.2010 - 10 UF 63/09 - FD-Platzhalter-rund

OLG Brandenburg, Urteil vom 02.03.2010
10 UF 63/09



Unterhalt aus Anlass der Geburt; Bemessung und Befristung des Betreuungsunterhalts der nichtehelichen Mutter; Berücksichtigung des mietfreien Wohnens des Unterhaltsschuldners im eigenen Haus.

BGB §§ 1577, 1615l

1. Die nicht mit dem Vater des Kindes verheiratete Mutter ist bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes jederzeit berechtigt, eine Berufstätigkeit aufzugeben und sich ganz der Pflege und Erziehung des Kindes zu widmen. Entscheidend für den Unterhaltsanspruch ist nur, dass von der Mutter wegen der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann; ob andere Gründe die Mutter an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit hindern, ist im Rahmen von § 1615l BGB unbeachtlich.
2. Das Maß des Betreuungsunterhaltsanspruchs der nichtehelichen Mutter richtet sich nach deren Lebensstellung bis zur Geburt des Kindes, die sich an dem bis dahin nachhaltig erzielten Einkommen - abzüglich berufsbedingter Aufwendungen - orientiert. Ihr Verdienstausfall entspricht somit ihrem nicht gedeckten Unterhaltsbedarf.
3. Auf den Unterhaltsbedarf können Eigeneinkünfte anzurechnen sein; dazu gehören Arbeitslosengeld und Krankengeld, nicht aber Wohngeld. Von den Eigeneinkünften sind Aufwendungen für die Kitabetreuung des Kindes abzusetzen, wenn der Unterhaltsschuldner lediglich Tabellenunterhalt für das Kind bezahlt. Da diese Einkünfte der Mutter bei einem Alter des Kindes von unter drei Jahren grundsätzlich auf überobligatorischer Tätigkeit beruhen, hat die Anrechnung der Einkünfte in analoger Anwendung von § 1577 Abs. 2 BGB unter Beachtung der besonderen Umstände der Kinderbetreuungssituation im Einzelfall zu erfolgen; eine pauschale Beurteilung verbietet sich.
4. Auf seiten des Unterhaltsschuldners sind von einem Vorteil mietfreien Wohnens im eigenen Haus grundsätzlich die mit dem Eigentumserwerb verbundenen Kosten abzusetzen, weil der Eigentümer nur in Höhe der Differenz günstiger lebt als ein Mieter. Daher sind grundsätzlich auch Kreditraten abzugsfähig, wenn dies nicht zu einer einseitigen Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsgläubigers führt. In diesem Fall kann aber der Tilgungsanteil der Kredite unter dem Gesichtspunkt einer sekundären Altersvorsorge zu berücksichtigen sein.
5. Die Befristung des Unterhalts der nichtehelichen Mutter kommt nur dann in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung bereits vorausschauend festgestellt werden kann, dass nach Ablauf des dreijährigen Basisunteralts die Voraussetzungen für einen Billigkeitsunterhalt nach § 1615l Abs. 2 S. 4 BGB nicht gegeben sind.

OLG Brandenburg, Urteil vom 2. März 2010 - 10 UF 63/09

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 26.03.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Strausberg (2 F 771/08) teilweise abgeändert und insgesamt neu gefaßt.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin monatlichen Betreuungsunterhalt wie folgt, den zukünftigen jeweils monatlich im voraus bis zum 5. eines jeden Monats, zu zahlen: 213 € für die Monate September und Oktober 2008, und 144 € ab Januar 2010. Der Beklagte wird ferner verurteilt, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 426 € seit 12.11.2008 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Die erstinstanzlichen Kosten werden der Klägerin zu 74% und dem Beklagten zu 26% auferlegt. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 52% und der Beklagte 48% zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Zahlung von Unterhalt für die Betreuung eines gemeinsamen, nicht aus einer Ehe hervorgegangenen Kindes für die Zeit ab September 2008.

Die Parteien hatten seit 2003 einen gemeinsamen Haushalt und lebten bis August 2008 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen. Im November 2007 wurde der gemeinsame Sohn J. geboren. Der Beklagte hat die Vaterschaft anerkannt. Der Beklagte ist außerdem Vater der im Oktober 1996 geborenen Tochter S. Auch die Klägerin hat ein Kind aus einer früheren Verbindung: Die im April 1996 geborene Tochter Je. Der Beklagte zahlt für den Sohn J. Unterhalt.

Die Klägerin absolvierte im Anschluß an den Besuch der Polytechnischen Oberschule in der Zeit von 1987 bis 1989 eine Berufsausbildung zur Facharbeiterin für Elektronik; danach arbeitete sie in ihrem Ausbildungsbetrieb, dem Halbleiterwerk F., bis zum 30. Oktober 1991. Aufgrund betriebsbedingter Kündigung war sie vom 1. November 1991 bis zum 31. Juli 1992 arbeitslos. Von August 1992 bis August 1994 nahm sie an einer vom Arbeitsamt geförderten Umschulung zur Zahnarzthelferin teil. Von Herbst 1994 bis zum Jahre 2004 war sie als Zahnarzthelferin in der Zahnarztpraxis Z. tätig. Von 2004 bis zum 31. Dezember 2008 war sie ebenfalls als Zahnarzthelferin in der Zahnarztpraxis M. beschäftigt. Der Arbeitgeber kündigte unter dem 24. November 2008 das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2008. Die Klägerin war dann arbeitslos und absolvierte vom 25. Mai 2009 bis zum 19. Oktober 2009 eine vom Arbeitsamt geförderte Weiterbildung zur medizinischen Schreibkraft; seither ist sie erneut arbeitslos.

Nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft im August 2008 forderte die Klägerin den Beklagten durch Anwaltsschreiben vom 10. September 2008 auf, zur Berechnung ihres Unterhaltsanspruchs gemäß § 1615l Abs. 2 BGB Auskunft über sein Einkommen und Vermögen zu erteilen. Das vorliegende Gerichtsverfahren hat die Klägerin unter dem 16. Oktober 2008 eingeleitet. Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht - Familiengericht - Strausberg den Beklagten verurteilt, an die Klägerin monatlichen Unterhalt wie folgt zu zahlen: 213 € für September und Oktober 2008 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 426 € seit 12. November 2008, 49 € für November 2008, 88 € für Januar 2009, 103 € für die Monate Februar bis März 2009, 163 € für die Monate April bis Dezember 2009 und 249 € ab Januar 2010. Darüber hinaus hat das Amtsgericht festgestellt, daß der Beklagte ab dem zweiten Tag des Monats Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz schuldet, falls er mit der Zahlung der monatlichen Unterhaltsrente in Verzug gerät. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Er trägt vor, das Amtsgericht habe der Klägerin einen Betreuungsunterhaltsanspruch zuerkannt, obwohl sie das Kind tatsächlich nicht betreue; vielmehr werde das Kind in der Zeit vom 20. Oktober 2008 bis zum 3. November 2010 für 50 Stunden in der Woche in der Kita betreut. Der Bedarfsbemessung der Klägerin sei entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht das zuletzt erzielte Einkommen aus vollschichtiger Tätigkeit vor der Geburt des gemeinsamen Sohnes zugrunde zu legen. Das von der Klägerin vor der Geburt des Kindes erzielte Einkommen habe das Amtsgericht mit einem unzutreffenden Betrag hinsichtlich der berufsbedingten Aufwendungen gekürzt. Im Hinblick darauf, daß die Klägerin mit dem gemeinsamen Kind bis einschließlich Januar 2009 in seinem Hause gelebt, dafür aber nur geringe Kostenbeiträge erbracht habe, müsse von einer teilweisen Erfüllung der Unterhaltspflicht durch Naturalleistungen ausgegangen werden.

Er sei überdies nicht leistungsfähig. Dabei seien insbesondere die erheblichen berufsbedingten Aufwendungen zu berücksichtigen, die er im Jahre 2008 wegen seines Auslandseinsatzes in Moskau gehabt habe. Hinsichtlich seines Wohnvorteils sei der vom Amtsgericht angenommene Wohnwert von 6 €/m² überhöht; realistisch sei ein Quadratmeterpreis von 4,50 €. Vom Wohnwert müßten Rücklagen für Reparaturkosten in Höhe von 100 € monatlich abgesetzt werden. Neben der vom Amtsgericht abgezogenen Zinsrate sei auch die Tilgung als zusätzliche Altersvorsorge zu berücksichtigen. Seine Tochter S. besuche seit September 2009 eine private Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe; das Schulgeld betrage 75 € und sei von seinem Einkommen vorweg abzuziehen. Da er im Hinblick auf die Betreuung der 12-jährigen Tochter S. nicht verpflichtet sei, vollschichtig tätig zu sein, müsse von seinem Einkommen ein Betreuungsbonus von mindestens 150 € abgesetzt werden.

Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, ihr sei zwar eine Betreuung des Kindes von 50 Wochenstunden in der Kita durch den Landkreis L. bewilligt worden; tatsächlich habe sie sich aber zunächst wegen ihrer Arbeitslosigkeit in größerem Umfange um J. kümmern können. Ihr Unterhaltsanspruch bestehe im übrigen unabhängig davon, ob sie das Kind selbst betreue oder dieses fremd betreut werde. Die erweiterte Fremdbetreuung für J. sei notwendig gewesen, damit sie wieder in das Erwerbsleben eintreten könne. Auch für die Zeit ihrer Weiterbildung sei der Beklagte zur Unterhaltsleistung verpflichtet. Bei der Berechnung ihres früheren Einkommens seien vom Arbeitgeber erstattete Fahrtkosten nicht abzuziehen; die Fahrtkostenerstattung sei pauschal erfolgt. Ein Wohnwert von 6 €/m² sei nicht überhöht; erstinstanzlich sei sie von einem marktüblichen Mietzins von 8 €/m² ausgegangen. Die Mutter des Kindes S., Frau K., übe seit 1. Januar 2010 eine selbständige Beschäftigung aus und sei somit zur Zahlung von Kindesunterhalt leistungsfähig.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat die Parteien angehört.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Beklagten ist zum Teil begründet. Die Klägerin hat gegen ihn einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1615l Abs. 2 S. 2 BGB nur in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang.

1. Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Betreuungsunterhalt besteht dem Grunde nach entgegen der Auffassung des Beklagten durchgängig, also auch für die Zeit der von der Klägerin absolvierten Weiterbildungsmaßnahme.

Gemäß § 1615l Abs. 2 S. 2 BGB ist der Vater verpflichtet, der Mutter Unterhalt zu gewähren, soweit von ihr wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt (§ 1615l Abs. 2 S. 3 BGB). Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht (§ 1615l Abs. 2 S. 4 BGB); dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen (§ 1615l Abs. 2 S. 5 BGB).

Für die Dauer der ersten drei Lebensjahre des Kindes hat der betreuende Elternteil die freie Wahl, ob er die Betreuung und Erziehung des Kindes in dieser Zeit selbst vornehmen möchte oder - um eine eigene Erwerbstätigkeit zu ermöglichen - staatliche Hilfen in Anspruch nimmt (BGH FamRZ 2008, 1739 = FuR 2008, 485 = EzFamR BGB § 1570 Nr. 13 Tz. 97). Übt der betreuende Elternteil sein Wahlrecht dahin aus, daß er eine Erwerbstätigkeit aufnimmt und das Kind in einer Kita oder von einer Tagesmutter betreuen läßt, ist zu beachten, daß ein Betreuungsbedarf des Kindes auch über die durch Fremdbetreuung abgedeckten Zeiten hinaus besteht (vgl. BGH FamRZ 2008, 1739 = FuR 2008, 485 = EzFamR BGB § 1570 Nr. 13 Tz. 103). Deshalb verliert eine Mutter etwa ihren Unterhaltsanspruch nicht, wenn sie neben der Kinderbetreuung ihr Studium fortsetzt (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2000, 1522; Palandt/Diederichsen, BGB 69. Aufl. § 1615l Rdn. 12).

Im übrigen kommt es darauf, ob ohne die Kindesbetreuung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt würde, ob also die Kindesbetreuung die alleinige Ursache für die Nichterwerbstätigkeit ist, nicht mehr an (vgl. Palandt/Diederichsen, aaO § 1615l Rdn. 12). Die Mutter ist deswegen jederzeit berechtigt, eine Berufstätigkeit während der ersten drei Lebensjahre des Kindes aufzugeben und sich ganz dessen Pflege und Erziehung zu widmen (BGH FamRZ 2005, 442 = FuR 2005, 174 = EzFamR BGB § 1615l Nr. 13). Entscheidend ist, daß von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des gemeinsamen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Ob andere Gründe die Mutter an der Ausübung einer Erwerbsfähigkeit hindern, ist im Rahmen von § 1615l BGB unbeachtlich, denn andere Unterhaltstatbestände, wie sie die § 1572 und § 1573 BGB, aber auch § 1575 BGB für den nachehelichen Unterhalt zusätzlich vorsehen, kennt § 1615l BGB nicht (vgl. BGHZ 184, 13 = FamRZ 2010, 357 = FuR 2010, 217 Tz. 54).

Nach alledem steht eine von der Mutter etwa ausgeübte vollschichtige Tätigkeit dem Anspruch auf Betreuungsunterhalt nicht grundsätzlich entgegen. Gleiches muß dann auch gelten, wenn die Mutter - wie im vorliegenden Fall - in dem zeitlichen Umfang, der einer vollschichtigen Tätigkeit entsprechen würde, an einer vom Arbeitsamt geförderten Weiterbildungsmaßnahme teilnimmt. Vom Zeitpunkt der erneuten Arbeitslosigkeit an hat die Klägerin ohnehin wieder einen Unterhaltsanspruch, da sie bis zum dritten Geburtstag des Kindes jede Erwerbstätigkeit und damit auch jede Weiterbildung ohne Angabe von Gründen einstellen kann.

2. Die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit liegen vor. Mit Rücksicht auf das Anwaltsschreiben vom 10. September 2008 kann die Klägerin grundsätzlich Unterhalt ab September 2008 geltend machen (§ 1613 Abs. 1 BGB).

3. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Unterhaltsbedarf der Klägerin nach den Einkünften zu bemessen, die sie aufgrund einer vollschichtigen Tätigkeit unmittelbar vor der Geburt des Kindes erzielt hat. Diese Einkünfte sind aber, anders als von der Klägerin angenommen, um die seinerzeit tatsächlich angefallenen berufsbedingten Aufwendungen zu bereinigen.

a) Das Maß des nach § 1615l Abs. 2 BGB zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Anspruchsberechtigten, denn nach § 1615l Abs. 3 S. 1 BGB sind auf den Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils eines nichtehelich geborenen Kindes die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten und somit auch § 1610 Abs. 1 BGB entsprechend anzuwenden. Anders als beim Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt, bei denen der Bedarf von den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmt wird (§§ 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 BGB), sind daher die wirtschaftlichen Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils für die Bedarfsbemessung grundsätzlich nicht maßgebend; ausschlaggebend ist vielmehr, wie sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des unterhaltsberechtigten Elternteils bis zur Geburt des gemeinsamen Kindes entwickelt hatten (BGHZ 184, 13 = FamRZ 2010, 357 = FuR 2010, 217 Tz. 15). War der betreuende Elternteil bis zur Geburt des Kindes erwerbstätig, bemißt sich seine Lebensstellung nach seinem bis dahin nachhaltig erzieltem Einkommen. Der Unterhaltsbedarf ist deswegen an diesem Einkommensniveau auszurichten, soweit dies nicht dazu führt, daß dem Unterhaltsberechtigtem aus eigenen Einkünften und Unterhaltszahlungen insgesamt mehr zur Verfügung steht, als dem Unterhaltspflichtigen verbleibt (BGHZ 184, 13 = FamRZ 2010, 357 = FuR 2010, 217 Tz. 17). War der Elternteil vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätig, oder hat er nur geringfügige Einkünfte erzielt, so ist sein Unterhaltsbedarf jedenfalls mit einem Mindestbedarf in Höhe des Existenzminimums zu bemessen, der mit dem notwendigen Selbstbehalt eines Nichterwerbstätigen pauschaliert werden darf (BGHZ 184, 13 = FamRZ 2010, 357 = FuR 2010, 217 Tz. 28 ff).

Nach diesen Grundsätzen kommt es vorliegend auf das Einkommen an, das die Klägerin bis zur Geburt des Kindes im November 2007 als Zahnarzthelferin erzielt hat; nicht maßgebend sind hingegen die Einkünfte der Klägerin im Jahre 2003, als sie noch nicht vollschichtig tätig gewesen ist. Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt es dabei auf die Frage, inwieweit er sich an der Betreuung der Tochter Je. der Klägerin beteiligt hat, nicht an. Im übrigen spricht angesichts eines Alters der im April 1996 geborenen Tochter Je. von mehr als zehn Jahren alles dafür, daß die Klägerin jedenfalls im Jahre 2007 auch ohne Betreuungsleistungen durch den Beklagten und sogar dann, wenn sie alleinerziehend gewesen wäre, einer vollschichtigen Tätigkeit hätte nachgehen können.

b) Das von der Klägerin vor der Geburt des Kindes J. erzielte Nettoeinkommen ist entsprechend den Feststellungen des Amtsgerichts mit rund 1.046 € monatlich anzunehmen; dies entspricht den in den Verdienstbescheinigungen von Januar bis August 2007 aufgeführten monatlichen Nettoverdiensten. Soweit sich aus den Verdienstbescheinigungen von September bis Dezember 2007 geringere Nettoeinkünfte ergeben, sind diese nicht maßgeblich, auch soweit sie aus der Zeit vor der Geburt des Kindes J. im November 2007 stammen, denn diese Verdienstbescheinigungen, auch diejenige für September 2007, sind offensichtlich schon vom Mutterschutz der Klägerin beeinflußt.

c) Das bis zur Geburt erzielte Nettoeinkommen der Klägerin ist um die tatsächlich angefallenen berufsbedingten Aufwendungen zu bereinigen. Da sich das Maß des Betreuungsunterhalts nach der Lebensstellung der Mutter richtet, entspricht der Unterhaltsbedarf ihrem Verdienstausfall (Palandt/Diederichsen, aaO § 1615l Rdn. 24). Die Mutter soll auf der Ebene des Bedarfs so gestellt werden, als erzielte sie nach wie vor diejenigen Einkünfte, über die sie bei der Geburt des Kindes verfügt hat. Die Vorschrift des § 1615l BGB dient aber nicht dazu, die Mutter im Vergleich zu der Situation bei Geburt des Kindes besser zu stellen. Wenn ihr seinerzeit das Nettoeinkommen im Hinblick auf berufsbedingte Aufwendungen nicht in vollem Umfange zur Verfügung gestanden hat, muß von einem um die entsprechenden berufsbedingten Aufwendungen verminderten Unterhaltsbedarf ausgegangen werden.

d) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist ihr Nettoeinkommen nicht lediglich um die Fahrtkostenpauschale von 64 € brutto zu bereinigen. Wie sie selbst bei ihrer Anhörung durch den Senat angegeben hat, hat sie den Weg zur Arbeit von ca. 20 km mit dem Pkw zurückgelegt. Angesichts einer Fahrtkostenpauschale von 0,25 € je km (vgl. Nr. 10.2.2 der Unterhaltsleitlinien des OLG Brandenburg [Stand: 01.07.2005]) ergeben sich so monatliche Fahrtkosten von rund (2 x 20 km x 0,25 € x 220 Arbeitstage : 12 Monate =) 183 €.

e) Nach alldem stellt sich der Unterhaltsbedarf der Klägerin auf (1.046 € ./. 183 € =) 863 €.

4. Die Klägerin ist nicht in vollem Umfange unterhaltsbedürftig: Teilweise sind Eigeneinkünfte auf ihren Bedarf anzurechnen.

a) Soweit es das für die Zeit vom 4. Dezember 2007 bis zum 3. November 2008 gewährte Elterngeld betrifft, hat das Amtsgericht die Vorschrift des § 11 BEEG nicht beachtet, wonach Unterhaltspflichten durch die Zahlung des Elterngeldes nur insoweit berührt werden, als die Zahlung 300 € monatlich übersteigt (vgl. auch Nr. 2.5 der Unterhaltsleitlinien des OLG Brandenburg [Stand: 01.01.2008]). Zu Beginn des Unterhaltszeitraums, also in den Monaten September und Oktober, sind daher nicht 660,75 €, sondern nur rund 361 € auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Eine anteilige Berechnung für die ersten drei Tage des November 2008 scheidet aus, weil der sich insoweit ergebende Betrag offensichtlich unter der Grenze von 300 € liegt.

b) Die von der Klägerin im Unterhaltszeitraum erzielten Erwerbseinkünfte, ebenso das Arbeitslosengeld und das im Dezember 2008 bezogene Krankengeld, sind in vollem Umfange bedarfsdeckend anzurechnen.

Allerdings beruhen die Erwerbseinkünfte, da die Klägerin - wie bereits ausgeführt - angesichts des Alters des Kindes von unter drei Jahren zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht verpflichtet war, grundsätzlich auf überobligatorischer Tätigkeit. In einem solchen Falle hat die Anrechnung der Einkünfte in analoger Anwendung des § 1577 Abs. 2 BGB unter Beachtung der besonderen Umstände des Einzelfalles zu erfolgen; eine pauschale Beurteilung verbietet sich (BGH FamRZ 2005, 442 = FuR 2005, 174 = EzFamR BGB § 1615l Nr. 13). Dabei kommt es darauf an, wie etwa die Kindesbetreuung mit den konkreten Arbeitszeiten unter Berücksichtigung erforderlicher Fahrzeiten zu vereinbaren ist, und ob und gegebenenfalls zu welchen Zeiten das Kind anderweitig beaufsichtigt wird und insofern zeitweise nicht der Betreuung durch die Mutter bedarf; auch ist zu prüfen, welche Hilfen der Mutter bei der Betreuung zur Verfügung standen, und ob ihr dafür jedenfalls zusätzliche Betreuungskosten entstanden sind. Schließlich ist nicht ohne Bedeutung, ob die Mutter seit der Geburt des Kindes aus freien Stücken weiter erwerbstätig ist, oder ob die Arbeitsaufnahme durch eine wirtschaftliche Notlage veranlaßt war, denn die freiwillige Ausübung einer Berufstätigkeit kann ein maßgebendes Indiz für eine vorhandene tatsächliche Arbeitsfähigkeit im konkreten Einzelfall sein (BGH FamRZ 2005, 442 = FuR 2005, 174 = EzFamR BGB § 1615l Nr. 13).

Vorliegend sind solche Umstände, die bei einer Abwägung des Einzelfalles von Bedeutung wären, nicht vorgetragen; vielmehr hat die Klägerin die volle Anrechnung ihrer Erwerbseinkünfte in den Monaten November und Dezember 2008 durch das Amtsgericht nicht beanstandet und keine Angaben zur Vereinbarkeit der Erwerbstätigkeit mit der Kindesbetreuung gemacht; auch hat sie vorgetragen, daß sich die Parteien darüber einig gewesen seien, daß sie nach Vollendung des ersten Lebensjahres des Sohnes wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen werde. Daher kann es beim Ansatz des Amtsgerichts bleiben.

Nicht anders verhält es sich mit dem von der Klägerin bezogenen Arbeitslosengeld. Dieses stellt unterhaltsrechtlich bedeutsames Einkommen dar (vgl. Nr. 2.1. der zuletzt genannten Leitlinien). Gleiches gilt für das Krankengeld, das die Klägerin nach den Feststellungen des Amtsgerichts im Dezember 2008 neben dem Erwerbseinkommen bezogen hat. Solche Lohnersatzleistungen beruhen nicht auf überobligatorischer Tätigkeit.

Anders ist es auch nicht im Hinblick auf den Bezug von Arbeitslosengeld während der Weiterbildungsmaßnahme in der Zeit vom 25. Mai 2009 bis zum 19. Oktober 2009. Mag die Klägerin insoweit zeitlich in derselben Weise beansprucht gewesen sein, wie es bei Ausübung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit der Fall gewesen wäre, so macht sie dies im vorliegenden Rechtstreit jedenfalls nicht geltend und trägt zur insoweit bestehenden Belastung im Hinblick auf die Kindesbetreuung nichts vor. Im übrigen hätte die Klägerin auch dann, wenn sie an der Weiterbildungsmaßnahme nicht teilgenommen hätte, Arbeitslosengeld in annähernd derselben Höhe erhalten. An ihrer wirtschaftlichen Lage hätte sich nichts geändert, und das Arbeitslosengeld wäre voll anzurechnen gewesen.

Das Arbeitslosengeld ist nicht - wie in dem angefochtenen Urteil geschehen - durchgängig mit rund 714 € anzusetzen. Aus dem im Berufungsverfahren vorgelegten Änderungsbescheid der Agentur für Arbeit ergibt sich, daß sich der Zahlbetrag ab 25. Mai 2009 auf rund 719 € beläuft. Für das Jahr 2009 kann daher ein Durchschnittsbetrag von rund ([714 € x 4 24/31 Monate] + [719 € x 7 7/31 Monate] : 12 Monate =) 717 € zugrunde gelegt werden.

c) Während der Zeiten der Erwerbstätigkeit bzw. Weiterbildung sind vom Einkommen der Klägerin aber grundsätzlich die Aufwendungen für die Kita-Betreuung des Kindes abzusetzen. Dies gilt ungeachtet der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach Kindergartenbeiträge in den Beträgen der Unterhaltstabelle nicht ausgewiesen sind, sondern es sich dabei, abgesehen von den Verpflegungskosten, um Mehrbedarf handelt (BGH FamRZ 2009, 962 ###), denn wenn der entsprechende Mehrbedarf - wie vorliegend - nicht gesondert geltend gemacht wird, sich der Beklagte vielmehr darauf beschränkt, Tabellenunterhalt für das Kind zu leisten, ist die Klägerin durch die Kitabeiträge belastet, so daß grundsätzlich - jedenfalls für die Dauer der Erwerbstätigkeit und der Weiterbildungsmaßnahme - die Beiträge abzugsfähig sind.

Für die Monate November und Dezember 2008 ist das anzurechnende Erwerbseinkommen daher um den Beitrag für die Kita von rund 60 € zu bereinigen. Anders verhält es sich für die Dauer der Weiterbildungsmaßnahme. Nach dem im Berufungsverfahren vorgelegten Bescheid der Agentur für Arbeit vom 26. Mai 2009 hat die Arbeitsverwaltung für die berufliche Weiterbildungsmaßnahme nicht nur Fahrtkosten und Lehrgangskosten übernommen, sondern darüber hinaus auch Kinderbetreuungskosten in Höhe von 780 € erstattet. Damit sind bei monatlichen Kitagebühren von rund 60 € die Gebühren nicht nur für die Dauer der Maßnahme, sondern auch schon davor für die Zeit der Eingewöhnung in der Kita abgedeckt. Eine Belastung der Klägerin ist insoweit also nicht entstanden.

d) Weiterhin als bedarfsdeckendes Einkommen heranzuziehen ist die Abfindung, die die Klägerin anläßlich der Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses erhalten hat. Dabei kann mit dem Amtsgericht eine Verteilung des Abfindungsbetrages von 2.500 € auf 12 Monate, also monatlich rund 208 €, erfolgen. Dies ist von den Parteien nicht beanstandet worden und auch sachgerecht, zumal die sonst übliche Verteilung auf den Zeitraum, für den die Abfindung zur Aufstockung des bisherigen Einkommens ausreicht (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 10. Aufl. Rdn. 879), vorliegend angesichts der geringen Höhe der Abfindung dazu führen würde, daß die Abfindung schon vor Ablauf des Jahres 2009 verbraucht wäre (vgl. zur Handhabung bei einem verhältnismäßig geringen Einmalbetrag auch Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 1 Rdn. 71).

e) Das von der Klägerin seit Februar 2009 bezogene Wohngeld von monatlich 104 € ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht bedarfsdeckend heranzuziehen. Wohngeld ist Einkommen, soweit es nicht erhöhte Wohnkosten deckt (vgl. Nr. 2.3 der zuletzt genannten Leitlinien, sowie Wendl/Dose, aaO § 1 Rdn. 452). Die Klägerin zahlt nach ihren Angaben vor dem Senat eine monatliche Miete von 584 €. Der gewöhnliche Wohnbedarf im notwendigen Selbstbehalt beträgt 360 € (Nr. 21.2 der Leitlinien). Selbst wenn man insoweit mit Rücksicht auf die beiden bei der Klägerin lebenden Töchter eine Erhöhung vornähme, wäre der gewöhnliche Wohnbedarf jedenfalls mit nicht mehr als 480 € anzusetzen. Das Wohngeld von 104 € monatlich dient daher zur Deckung erhöhter Wohnkosten.

f) Somit sind folgende Einkünfte bedarfsdeckend anzurechnen: 361 € Elterngeld in den Monaten September bis Oktober 2008, 916 € (= 976 € Erwerbseinkommen ./. 60 € Kitagebühren) im November 2008, 1.081 € (= 975 € Erwerbseinkommen + 166 € Krankengeld ./. 60 € Kitagebühren) im Dezember 2008, 925 € (= 717 € Arbeitslosengeld + 208 € Abfindung) in den Monaten Januar bis Dezember 2009, und 719 € Arbeitslosengeld ab Januar 2010.

g) Angesichts eines Unterhaltsbedarfs der Klägerin von 863 € ergibt sich im Hinblick auf die soeben genannten, zu berücksichtigenden Eigeneinkünfte ein ungedeckter Unterhaltsbedarf in der Zeit von November 2008 bis Dezember 2009 nicht. In den Monaten September und Oktober 2008 ist die Klägerin in Höhe von (862 € ./. 361 € Elterngeld =) 501 € bedürftig. Ein höherer Unterhaltsanspruch als der vom Amtsgericht ausgeurteilte Betrag von 213 € kommt aber mangels Anschlußberufung nicht in Betracht. Ab Januar 2010 besteht ein ungedeckter Unterhaltsbedarf in Höhe von (863 € ./. 719 € Arbeitslosengeld =) 144 €.

5. Der Beklagte ist hinreichend leistungsfähig, der Klägerin Unterhalt in Höhe ihres ungedeckten Unterhaltsbedarfs zu zahlen. Sein notwendiger Selbstbehalt von 1.000 € (Nr. 21.4 der Leitlinien) ist gewahrt.

a) Sein Erwerbseinkommen hat der Beklagte in den Schriftsätzen vom 7. Januar 2010 und vom 14. Januar 2010 nachvollziehbar und rechnerisch zutreffend dargelegt. Danach hat er im Jahre 2008 ein durchschnittliches Nettoeinkommen von rund 2.364 € monatlich und im Jahre 2009 ein solches von rund 1.672 € monatlich erzielt. Geht man hinsichtlich der im Einkommen enthaltenen Spesen davon aus, daß eine Ersparnis eintritt, die mit einem Drittel der Nettobeträge zu bewerten und insoweit dem Einkommen zuzurechnen ist (Nr. 1.4 der Leitlinien), und rechnet man die im Einkommen enthaltenen Spesen mit einem Anteil von zwei Drittel heraus, verbleibt ein Nettoeinkommen von rund 1.696 € im Jahre 2008 und von rund 1.570 € im Jahre 2009.

Das Einkommen aus dem Jahre 2009 kann für das Jahr 2010 fortgeschrieben werden. Entgegen der von der Klägerin in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 2. Februar 2010 geäußerten Auffassung bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Prognose dahin, daß der Beklagte, der sich im Jahre 2009 unstreitig nur für zwei Wochen im Auslandseinsatz aufhielt, im Jahre 2010 deutlich häufiger im Ausland tätig sein wird und auf dieser Grundlage ein höheres Einkommen erzielt. Dies gilt ungeachtet des Vortrags der Klägerin in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 17. Februar 2010. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Arbeitgeber des Beklagten unter dem 4. November 2008 den Wunsch des Beklagten akzeptiert hat, aufgrund seiner familiären Situation nicht mehr dauerhaft Montagetätigkeiten ausführen zu können. Vor diesem Hintergrund ist die Erklärung des Beklagten im Senatstermin vom 19. Januar 2010 nachvollziehbar, wonach er nur noch ausnahmsweise im Ausland eingesetzt werde.

Das Erwerbseinkommen des Beklagten ist in vollem Umfange heranzuziehen. Der Ansatz eines Betreuungsbonus, wie ihn der Beklagte mit Rücksicht auf die Betreuung des Kindes S. geltend macht, scheidet aus. S. stand zu Beginn des Unterhaltszeitraums kurz vor ihrem 12. Geburtstag. In diesem Alter sind Kinder regelmäßig so selbständig, daß auch ein alleinerziehender Elternteil in der Lage ist, einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Daß hinsichtlich dieses Kindes ein besonderer Betreuungsaufwand zu berücksichtigen wäre, hat der Beklagte nicht geltend gemacht.

b) Über die soeben erfolgte unterhaltsrechtliche Korrektur der Spesen hinaus kommt eine Berücksichtigung berufsbedingter Aufwendungen auf Seiten des Beklagten nicht in Betracht; insoweit fehlt es an substantiiertem Vortrag bzw. einem Beweisantritt.

Erstmals mit Schriftsatz vom 7. Januar 2010 hat der Beklagte geltend gemacht, im Jahre 2008 seien erhebliche berufsbedingte Aufwendungen im Zusammenhang mit seinem Auslandseinsatz in Moskau angefallen. Er habe sich in Moskau im Jahre 2008 dauerhaft eine Wohnung anmieten müssen. Die Reisekosten seiner Auswärtstätigkeit hätten insgesamt 21.552 € betragen, wie sich aus dem Einkommensteuerbescheid für 2008 ergäbe. Nach Abzug der Spesen verblieben noch von ihm getragene Aufwendungen von 9.534 €; auch Aufwendungen für Arbeitsmittel seien steuerlich anerkannt worden. Dieser Vortrag reicht nicht aus. Unterhaltsrechtlich anzuerkennende berufsbedingte Aufwendungen können nicht ohne nähere Prüfung mit den steuerlich anerkannten Werbungskosten gleichgesetzt werden (BGH FamRZ 2009, 762 = FuR 2009, 409).

Der Abzug berufsbedingter Aufwendungen setzt voraus, daß die betreffenden Kosten notwendigerweise mit der Ausübung der Erwerbstätigkeit verbunden sind und sich eindeutig von denjenigen der privaten Lebensführung abgrenzen lassen. Daß bestimmte Aufwendungen steuerlich als Werbungskosten anerkannt werden, hat unterhaltsrechtlich nicht die entsprechende Bewertung zur Folge. Für die steuerliche Anerkennung reicht es regelmäßig aus, daß Kosten durch die Berufsausübung veranlaßt sind. Dieses Kriterium ist unterhaltsrechtlich indessen nicht ausreichend; insofern ist zu fordern, daß die Kosten notwendig durch die Berufsausübung entstehen (BGH FamRZ 2009, 762 = FuR 2009, 409 Tz. 39). An der danach notwendigen Abgrenzung fehlt es vorliegend.

Mit Schriftsatz vom 14. Januar 2010 hat der Beklagte ergänzend darauf hingewiesen, sich im Dezember 2009 auf Veranlassung seines Arbeitgebers für zwei Wochen in Nigeria aufgehalten zu haben. Hinsichtlich etwaiger ihn in diesem Zusammenhang treffender Kosten hat er keine Angaben gemacht.

Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2010 hat der Beklagte dann im Hinblick auf auswärtige Tätigkeiten im Jahre 2008 17 Positionen im einzelnen aufgeführt. Soweit dort von Verpflegungspauschbeträgen die Rede ist, ist schon nicht klar, inwieweit es sich tatsächlich um den Beklagten treffende Aufwendungen handelt. Soweit der Beklagte hinsichtlich einzelner auswärtiger Tätigkeiten in Berlin Kosten aufführt, können diese schon deshalb keine Berücksichtigung finden, weil sie relativ geringfügig sind, und ohne konkrete Darlegung davon ausgegangen werden muß, daß sie bereits dadurch Berücksichtigung gefunden haben, daß die dem Beklagten gezahlten Spesen mit einem Anteil von zwei Drittel aus dem Nettoeinkommen herausgerechnet worden sind.

Schließlich können auch die behaupteten Übernachtungskosten von 1.000 € monatlich keine Berücksichtigung finden. Dabei kann dahinstehen, ob die vorgelegten Quittungen hinreichend belegen, daß der Beklagte monatlich entsprechende Zahlungen geleistet hat. Angesichts des Bestreitens der Klägerin kann jedenfalls nicht zugunsten des Beklagten davon ausgegangen werden, daß er die Mietaufwendungen vom Arbeitgeber nicht erstattet erhalten hat. Beweis für seinen Vortrag, vom Arbeitgeber keine Zahlungen, die nicht in den Lohnabrechnungen enthalten wären, erhalten zu haben, hat der Beklagte nicht angetreten. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der Beklagte, falls er für die Mietkosten tatsächlich selbst aufzukommen hätte, nicht etwa unterhaltsrechtlich gehalten wäre, sich eine preisgünstigere Wohnung zu suchen oder eine Übernachtungsmöglichkeit zu wählen, die es angesichts der Erwerbstätigkeit auch in Deutschland ermöglicht hätte, nur die konkret während der Aufenthalte in Moskau anfallenden Übernachtungskosten zu tragen.

Die mit Schriftsatz vom 18. Januar 2010 weiterhin aufgeführten Werbungskosten können keine Berücksichtigung finden, weil insoweit wiederum nur auf steuerliche Unterlagen, hier die Anlage zur Einkommensteuererklärung, verwiesen wird, es folglich an der Abgrenzung zwischen nur steuerlich beachtlichen und auch unterhaltsrechtlich bedeutsamen Aufwendungen fehlt.

c) Als weiteres Einkommen auf Seiten des Beklagten sind die Steuererstattungen zu berücksichtigen. Insoweit gilt das sog. In-Prinzip, d.h. maßgeblich ist die tatsächliche Steuerlast im jeweiligen Jahr (vgl. Gerhardt in Gerhardt/v. Heintschel-Heinegg/Klein, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht 7. Aufl. 6. Kap. Rdn. 137). Allerdings ist eine Steuererstattung insoweit unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen, als sie auf Aufwendungen beruht, die unterhaltsrechtlich nicht anzuerkennen sind (vgl. BGH FamRZ 2007, 983 = FuR 2007, 322 [Ls] = EzFamR BGB § 1573 Nr. 28 Tz. 31). Vor diesem Hintergrund können Steuererstattungen für das Jahr 2008 im Jahre 2009 nur in derselben Höhe Berücksichtigung finden, wie dies im Jahre 2008 für das Jahr 2007 angezeigt ist, nämlich in Höhe von rund 24 € monatlich, wie vom Beklagten im Schriftsatz vom 7. Januar 2010 zutreffend errechnet. Der Ansatz einer monatlichen Steuererstattung von rund 253 €, wie sie sich aufgrund des Steuerbescheids vom 23. Dezember 2009 für das Jahr 2008 eigentlich ergäbe, scheidet aus, da die dort in die Berechnung eingeflossenen erheblichen Werbungskosten unterhaltsrechtlich - wie dargestellt - weitgehend keine Berücksichtigung finden können.

Angesichts eines Auslandseinsatzes von lediglich zwei Wochen im Jahre 2009 kann die Steuererstattung für das Jahr 2010 ebenfalls mit 24 € monatlich fortgeschrieben werden.

d) Als weiteres Einkommen auf Seiten des Beklagten ist der Wohnvorteil für das mietfreie Wohnen im eigenen Hause zu berücksichtigen (vgl. Nr. 5 der Leitlinien).

aa) Mit Rücksicht darauf, daß die Klägerin mit ihren beiden Kindern zunächst noch in der Wohnung des Beklagten gelebt hat, ist es sachgerecht, mit dem Amtsgericht einen Wohnvorteil auf Seiten des Beklagten erst für die Zeit ab Februar 2009 zu berücksichtigen.

bb) Die Wohnfläche des vom Beklagten bewohnten Eigenheims beträgt unstreitig 116 m². Unter Berücksichtigung der Ausstattung des Hauses, wie sie der Beklagte ausweislich des Berichterstattervermerks vom 19. Januar 2010 bei seiner Anhörung vor dem Senat dargelegt hat, und der im Internet abrufbaren Immobilieangebote in der Region ist der Mietwert des Hauses mit dem Amtsgericht mit 6 €/m² anzusetzen. Es ergibt sich ein Wohnwert von 696 €.

cc) Von dem Vorteil mietfreien Wohnens sind grundsätzlich die mit dem Eigentumserwerb verbunden Kosten abzusetzen, weil der Eigentümer nur in Höhe der Differenz günstiger lebt als ein Mieter. Entsprechend sind grundsätzlich auch Kreditraten abzugsfähig. Der Tilgungsanteil der Kreditraten kann aber nicht berücksichtigt werden, wenn insoweit eine einseitige Vermögensbildung zulasten des Unterhaltsberechtigten stattfindet (BGH FamRZ 2008, 963 = FuR 2008, 283 = EzFamR BGB § 1361 Nr. 53 Tz. 17 ff). Der Tilgungsanteil der Kredite kann aber unter den Gesichtspunkt der zusätzlichen Altersvorsorge zu berücksichtigen sein (BGH FamRZ 2008, 963 = FuR 2008, 283 = EzFamR BGB § 1361 Nr. 53 Tz. 21). Über die primäre Altersversorgung hinausgehend darf der Unterhaltsschuldner auch bei Inanspruchnahme nach § 1615l BGB eine zusätzliche Altersvorsorge bis zu einer Höhe von 4% des Gesamtbruttoeinkommens betreiben (BGH FamRZ 2008, 1739 = FuR 2008, 485 = EzFamR BGB § 1570 Nr. 13 Tz. 68; s. auch Nr. 10.1 der Leitlinien).

Der Zinsanteil der Kreditrate beträgt hier unstreitig 532 €, der Tilgungsanteil 167 €. Letzterer Betrag kann allerdings nicht in vollem Umfange als zusätzliche Altersvorsorge Berücksichtigung finden; insoweit findet eine Begrenzung auf 4% des Bruttoeinkommens statt, wobei auf das Gesamtbruttoeinkommen des jeweiligen Vorjahres zurückgegriffen werden kann. Danach ergeben sich folgende Beträge: 111 € monatlich (= 33.271,52 € Gesamtbruttoeinkommen des Jahres 2007 x 4% : 12 Monate) im Jahre 2008, 129 € monatlich (= 38.667,71 € Gesamtbruttoeinkommen des Jahres 2008 x 4% : 12 Monate) im Jahre 2009 und 97 € monatlich (= 29.247 € Gesamtbruttoeinkommen des Jahres 2009 x 4% : 12 Monate) im Jahre 2010.

dd) Nicht berücksichtigungsfähig sind die Aufwendungen für die Gebäudeversicherung und die Grundsteuer, denn vom Eigentümer zu tragende verbrauchsunabhängige Kosten können grundsätzlich nur dann von seinem Wohnvorteil abgezogen werden, wenn es sich um nicht umlagefähige Kosten iSv § 556 Abs. 1 BGB, §§ 1, 2 BetrKV handelt (BGH FamRZ 2009, 1300 = FuR 2009, 567 Tz. 33 ff; s. auch Nr. 5 der Leitlinien). Grundsteuer und Versicherungsbeiträge werden üblicherweise auf den Mieter umgelegt (BGH aaO Tz. 36); eine Berücksichtigungsfähigkeit scheidet danach aus.

ee) Ein pauschaler Abzug von 100 € für Reparaturaufwendungen - wie vom Beklagten geltend gemacht - kommt nicht in Betracht. Zur Finanzierung für Instandhaltungskosten können Rücklagen zwar gebildet werden, wenn es sich um konkrete unaufschiebbare Maßnahmen handelt, die zur ordnungsgemäßen Bewohnbarkeit der Immobilie erforderlich sind (BGH FamRZ 2000, 351, 354 = FuR 2000, 252 = EzFamR BGB § 1361 Nr. 36 = BGHF 11, 1328; Wendl/Gerhardt, aaO § 1 Rdn. 339). Vorliegend fehlt es aber an substantiiertem Vortrag zur Notwendigkeit einer solchen Rücklage.

ff) Nach alledem ergibt sich folgender Wohnvorteil: 53 € (= 696 € ./. 532 € Zinsen ./. 111 € Tilgung) im Jahre 2008, 35 € (= 696 € ./. 532 € Zinsen ./. 129 € Tilgung) im Jahre 2009, und 67 € (= 696 € ./. 532 € Zinsen ./. 97 € Tilgung) im Jahre 2010.

e) Neben der Immobilienversicherung ist auch die vom Beklagten angeführte Unfallversicherung nicht abzugsfähig. Zur Notwendigkeit des Abschlusses der Versicherung hat der Beklagte nichts vorgetragen; sie gehört zum allgemeinen Lebensbedarf und ist daher nicht gesondert zu berücksichtigen (Kalthoener/Büttner/Niepmann, aaO Rdn. 1023).

f) Im Rahmen der Leistungsfähigkeit grundsätzlich abzugsfähig sind die Unterhaltsleistungen des Beklagten für seine beiden Kinder, denn diese gehen der Klägerin im Rang vor (§ 1609 Nr. 1, 2 BGB). Das Amtsgericht hat insoweit 216 € für J. und 207 für S. abgesetzt. Der Betrag für J. entspricht dem Zahlbetrag für die Einkommensgruppe 2 (von 1.501 bis 1.900 €) ab 1. Januar 2008. Auch für S. ist das Amtsgericht offenbar von dem entsprechenden Zahlbetrag, der sich auf 307 € beläuft, ausgegangen, hat aber den Unterhalt in Höhe von 100 €, den S. von ihrer Mutter erhält, abgesetzt.

An sich erfüllt der Beklagte seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes S. beizutragen, schon durch Pflege und Erziehung des Kindes (§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB), während die Mutter des Kindes allein barunterhaltspflichtig ist. Erbringt er bei Leistungsunfähigkeit der Mutter dem Kinde Naturalunterhalt, dann erfüllt er zusätzlich eine der Mutter obliegende Verpflichtung und hat gegen diese einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch, und zwar in der Höhe, in der sich die Mutter am Unterhalt zu beteiligen hat (vgl. Wendl/Scholz, aaO § 2 Rdn. 535). Das Einstehen für die Unterhaltspflicht der Mutter kann im Rahmen der Prüfung der eigenen Leistungsfähigkeit Berücksichtigung finden. Wäre die Mutter aufgrund ihrer eigenen Einkommensverhältnisse nur verpflichtet, dem Kind den Mindestunterhalt zu zahlen, kann auch nur der Mindestunterhalt in Abzug gebracht werden. Daher scheidet vorliegend angesichts der vom Beklagten vorgetragenen eingeschränkten Leistungsfähigkeit der Mutter eigentlich ein Unterhaltsbetrag für S. auf der Grundlage der Einkommensgruppe 2 aus. Doch selbst wenn man die Einkommensgruppe 2 für beide Kinder heranzieht, ist der Beklagte in vollem Umfange leistungsfähig.

Ob - wie die Klägerin geltend macht - die Mutter des Kindes S. aufgrund der nun aufgenommenen selbständigen Tätigkeit in der Lage sein müßte, den Mindestunterhalt für S. alleine aufzubringen, kann dahinstehen, denn selbst dann, wenn man sie weiterhin nur in Höhe von 100 € für leistungsfähig hielte, der Beklagte also den restlichen Unterhalt für S. aufbringen müßte, ist er hinreichend leistungsfähig, der Klägerin Betreuungsunterhalt in Höhe ihres ungedeckten Bedarfs, mangels Anschlußberufung begrenzt auf die vom Amtsgericht ausgeurteilten Beträge, zu zahlen. Gleiches gilt auch, wenn man die vom Amtsgericht angesetzten Zahlbeträge für die beiden Kinder mit Rücksicht auf die inzwischen erfolgten Anhebungen des Mindestunterhalts zum 1. Januar 2009 und zum 1. Januar 2010 fortschriebe, also im Jahre 2009 nach der Einkommensgruppe 2 von Zahlbeträgen in Höhe von 214 € für J. und 314 € für S. und im Jahre 2010 von 241 € für J. und 356 € für S. ausginge.

Unter Berücksichtigung der von der Mutter des Kindes S. gezahlten 100 € entfielen auf den vom Beklagten zu leistenden Kindesunterhalt dann folgende Beträge: 423 € (= 216 € für J. + 207 € für S.) im Jahre 2008, 428 € (= 214 € für J. + 214 € für S.) im Jahre 2009, und 497 € (= 241 € für J. + 256 € für S.) im Jahre 2010.

g) Nicht vom Einkommen des Beklagten abzusetzen ist das Schulgeld für S. Zu der Notwendigkeit des Besuchs einer Privatschule trotz Vorhandenseins staatlicher Schulen hat der Beklagte nichts vorgetragen.

h) Nach alledem ergibt sich das folgende bereinigte Einkommen des Beklagten:

1.350 € (= 1.696 € Erwerbseinkommen + 24 € Steuererstattungen + 53 € Wohnvorteil ./. 423 € Kindesunterhalt) im Jahre 2008,
1.201 € (= 1.570 € Erwerbseinkommen + 24 € Steuererstattungen + 35 € Wohnvorteil ./. 428 € Kindesunterhalt) im Jahre 2009,
1.164 € (= 1.570 € Erwerbseinkommen + 24 € Steuererstattungen + 67 € Wohnvorteil ./. 497 € Kindesunterhalt) im Jahre 2010.

i) Angesichts eines angemessenen Selbstbehalts von 1.000 € stehen dem Beklagten für den Unterhalt der Klägerin daher folgende Beträge zur Verfügung: 350 € (= 1.350 € ./. 1.000 €) im Jahre 2008, 201 € (= 1.201 € ./. 1.000 €) im Jahre 2009 und 164 € (= 1.164 € ./. 1.000 €) im Jahre 2010. Damit ist der Beklagte in der Lage, für die Monate September und Oktober 2008 den vom Amtsgericht ausgeurteilten Betrag von 213 € zu zahlen. Gleiches gilt für den ungedeckten Bedarf der Klägerin in Höhe von 143 € ab Januar 2010. Für die Zeit von November 2008 bis Dezember 2009 ist die Klägerin ohnehin nicht bedürftig.

6. Die vorstehende Berechnung macht bereits deutlich, daß der unterhaltsberechtigten Klägerin aus eigenen Einkünften und Unterhaltszahlungen insgesamt nicht mehr zur Verfügung steht, als dem unterhaltspflichtigen Beklagten verbleibt, denn durch den vom Beklagten zu zahlenden Unterhalt wird nur ein Unterhaltsbedarf der Klägerin von 862 € gedeckt, während dem Beklagten jedenfalls der billige Selbstbehalt von 1.000 € verbleibt.

7. Der Unterhaltsanspruch ist nicht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes J. im November 2010 zu befristen. Eine solche Befristung kommt allenfalls in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung nicht festgestellt werden kann, daß nach Ablauf der Drei-Jahresfrist die Voraussetzungen für einen Billigkeitsunterhalt nach § 1615l Abs. 2 S. 4 BGB gegeben sei werden (vgl. hierzu OLG Bremen FamRZ 2008, 1281; Hauß, FamRB 2007, 367, 368; Peschel-Gutzeit, FPR 2008, 24, 27; Schilling, FPR 2008, 27, 30; Wever, FamRZ 2008, 553, 558; Maurer, Anmerkung zu BGH FamRZ 2008, 968, 975 einerseits, und Borth, FamRZ 2008, 2, 10 f sowie Nr. 17.1.1 a.E. der Unterhaltsleitlinien des OLG Hamm [Stand: 01.01.2009] andererseits; s. zur vorausschauenden Beurteilung der Verhältnisse auch BGH FamRZ 1997, 873, 875 f = EzFamR BGB § 1570 Nr. 7 = BGHF 10, 901). Bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist eine mögliche Befristung von den Parteien nicht angesprochen worden. Erstmals in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 2. Februar 2010 macht der Beklagte eine solche Befristung geltend. Damit wird der Klägerin aber die Möglichkeit genommen, ergänzend Umstände vorzutragen, die gegen eine Befristung sprechen könnten. Es hat daher wie in erster Instanz bei dem unbefristeten Ausspruch zu verbleiben. Der Beklagte ist hinsichtlich etwaiger Änderungen in der Betreuungssituation auf das Abänderungsverfahren zu verweisen.

8. Von einer (teilweisen) Erfüllung des Unterhaltsanspruchs kann nicht ausgegangen werden. Daß Barunterhalt geleistet worden sei, hat der Beklagte selbst nicht behauptet. Soweit er geltend macht, eine Erfüllung des Unterhaltsanspruchs sei bis Januar 2009 durch Wohnungsgewährung erfolgt, kann er damit nicht durchdringen. Dabei kann dahinstehen, ob eine kostenlose Wohnungsgewährung vorliegt oder - wie von der Klägerin behauptet - Miete gezahlt worden ist; auch kann offen bleiben, unter welchen Voraussetzungen eine kostenlose Wohnungsgewährung überhaupt zu einer (teilweisen) Erfüllung eines Unterhaltsanspruchs führen kann, denn vorliegend ist zu beachten, daß das Amtsgericht - von den Parteien unbeanstandet - dem Beklagten einen Wohnvorteil erst für die Zeit ab Februar 2009 zugerechnet hat. Damit ist dem Umstand, daß bis zu diesem Zeitpunkt die Klägerin mit ihren beiden Töchtern im Hause des Beklagten gelebt hat, hinreichend Rechnung getragen.

9. Der Ausspruch zu den Zinsen ist abzuändern. Soweit das Amtsgericht über den konkret zuerkannten Zinsanspruch aus 426 € ab 12. November 2008 hinaus die Feststellung ausgesprochen hat, es würden weitere Zinsen geschuldet, fehlt es an einem Feststellungsinteresse.

10. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

11. Die Revision wird entgegen der Anregung in der Berufungserwiderung nicht zugelassen, da die Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die vorliegende Entscheidung steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.

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