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OLG Brandenburg, Urteil vom 22.04.2008 - 10 UF 226/07 - FD-Platzhalter-rund

OLG Brandenburg, Urteil vom 22.04.2008
10 UF 226/07



Unterhalt des getrennt lebenden und des geschiedenen Ehegatten; Verletzung von Erwerbsobliegenheiten; Zurechnung fiktiven Einkommens; Angemessenheit iSv § 1574 Abs. 2 BGB; Begrenzung des Ehegattenunterhalts: Anwendung des neuen, ab 01.01.2008 geltenden Unterhaltsrechts; Unterhalt als 'Art Schadensersatzanspruch'; Erfahrungssatz der Vermutung ehebedingter nachhaltiger Nachteile durch langjährige Unterbrechung der Berufstätigkeit.

BGB §§ 1361, 1573 Abs. 2, 1574, 1578b

1. Zu der angemessenen Erwerbstätigkeit nach § 1574 BGB in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung.
2. Sind auf seiten des Unterhaltsberechtigten ehebedingte Nachteile festzustellen, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch andauern, und läßt sich gegenwärtig nicht sicher absehen, ob die Nachteile überhaupt noch auszugleichen sind, bzw. ab wann diese Nachteile entfallen sein könnten, ist eine Befristung des nachehelichen Unterhalts gemäß § 1578b BGB n.F. (noch) nicht vorzunehmen.

OLG Brandenburg, Urteil vom 22. April 2008 - 10 UF 226/07

Tenor
1. Auf die Berufungen beider Parteien wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Strausberg vom 13.11.2007 (2 F 203/06) in seinem Ausspruch über den nachehelichen Unterhalt unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert.
Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin ab April 2008 nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 1.234 €, davon 261 € Altersvorsorgeunterhalt und 973 € Elementarunterhalt, zu zahlen. Der rückständige Unterhalt ist sofort, der laufende Unterhalt monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats zahlbar.
Im übrigen wird die Unterhaltsklage der Antragsgegnerin abgewiesen.
2. Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Antragsteller zu 86% und der Antragsgegnerin zu 14% zur Last.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Antragsteller wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird hinsichtlich der Frage der Befristung und/oder der Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt für die Berufung des Antragstellers (12 x 1.237 € =) 14.844 € und für die Berufung der Antragsgegnerin (12 x 202 € =) 2.424 €, zusammen 17.268 €.

Tatbestand
Die Parteien streiten über die Scheidungsfolgesache »nachehelicher Ehegattenunterhalt«.

Die in den Jahren 1954/1959 geborenen Parteien haben im Oktober 1987 die Ehe geschlossen. Aus ihr sind zwei in den Jahren 1988 und 1990 geborene Töchter hervorgegangen. Ferner ist der Antragsteller Vater eines im Jahre 2006 geborenen Sohnes.
Der Antragsteller arbeitet als Leiter der Krankenhausapotheke in den D.-Kliniken B. Die Antragsgegnerin ist von Beruf Diätassistentin. Während des ehelichen Zusammenlebens hat sie im wesentlichen nicht gearbeitet; sie hat die beiden gemeinsamen Töchter der Parteien betreut und den Haushalt geführt. Seit 2004 geht sie einer selbständigen Tätigkeit als Ernährungsberaterin nach; daneben erzielt sie Einkünfte aus einem gewerblichen Einzelunternehmen (R.).

Im Jahre 2005 erfolgte die Trennung der Parteien. Im Dezember 2005 ist die Antragsgegnerin mit den beiden Töchtern aus dem gemeinsamen Haus der Parteien in N. ausgezogen; der Antragsteller verblieb in der früheren Ehewohnung. Daneben bewohnt er eine Wohnung in B., deren Alleineigentümer er ist. Diese Eigentumswohnung nutzte er auch schon während des Zusammenlebens der Parteien.

Auf den im Mai 2006 zugestellten Scheidungsantrag des Antragstellers hin hat das Amtsgericht - Familiengericht - Strausberg durch das angefochtene Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde abgetrennt und ausgesetzt. Ferner hat das Amtsgericht der Unterhaltsklage der Antragsgegnerin überwiegend stattgegeben: Es hat den Antragsteller auf der Grundlage der von ihm festgestellten tatsächlichen Einkünfte beider Parteien zur Zahlung eines nachehelichen Unterhalts in Höhe von monatlich 1.237 € (davon 1.000 € Elementarunterhalt und 237 € Altersvorsorgeunterhalt) verurteilt. Der Scheidungsausspruch ist seit Mitte 03/2008 rechtskräftig.

Gegen die Entscheidung zum Unterhalt richten sich die Berufungen beider Parteien.

Der Antragsteller beruft sich insbesondere auf einen zu hohen Ansatz seiner eigenen Einkünfte und eine fiktive und bedarfsdeckende Einkommenszurechnung auf seiten der Antragsgegnerin. Im übrigen begehrt er - wie schon in erster Instanz - die Befristung bzw. Herabsetzung eines etwaigen nachehelichen Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin. Hierzu macht er geltend, der Antragsgegnerin seien keine ehebedingten Nachteile entstanden. Er beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Strausberg vom 13. November 2007 (2 F 203/06) den Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung von nachehelichem Ehegattenunterhalt zurückzuweisen; ferner beantragt er für den Fall, daß der erkennende Senat der Ansicht ist, daß der Antragsgegnerin ein nachehelicher Ehegattenunterhalt zusteht, den Unterhaltsanspruch der Antragstellerin nach § 1578 Abs. 2 S. 2 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf zu begrenzen und nach § 1573 Abs. 5 BGB zeitlich zu befristen.

Die Antragsgegnerin verlangt die Heraufsetzung des nach ihrer Auffassung unbegrenzt geschuldeten Unterhalts. Zur Begründung beruft sie sich insbesondere darauf, daß sowohl eine fiktive Einkommenszurechnung als auch eine zeitliche Befristung oder Herabsetzung ihres Unterhaltsanspruchs ausscheide. Die mit der Kinderbetreuung und Haushaltsführung während der Ehe verbundenen Nachteile rechtfertigten einen dauerhaften und ungekürzten Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Im übrigen sei das Amtsgericht von einem zu niedrigen Einkommen des Antragstellers ausgegangen. Sie beantragt, das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Strausberg vom 13. November 2007 (2 F 203/06) dahingehend zu ändern, daß der Antragsgegner verurteilt wird, ab dem ersten des auf die Rechtskraft der Scheidung folgenden Monats an die Antragsgegnerin einen monatlich jeweils im Voraus fälligen Unterhalt in Höhe von 1.154 € zuzüglich Altersvorsorgeunterhalt von monatlich 285 € zu zahlen.

Im übrigen beantragen beide Parteien die Zurückweisung der jeweils gegnerischen Berufung.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die Feststellungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Urteil sowie die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
Die zulässigen Berufungen beider Parteien führen nur zu einer geringfügigen Änderung der angefochtenen Entscheidung. Die weitergehenden Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg. Der Antragsgegnerin steht gegen den Antragsteller ab April 2008 ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB in Höhe von monatlich 1.234 € (davon 261 € Altersvorsorgeunterhalt und 973 € Elementarunterhalt) zu. Für eine Herabsetzung und/oder Befristung dieses Unterhaltsanspruchs ist gegenwärtig kein Raum.

I. Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers im Unterhaltszeitraum stellen sich wie folgt dar:

1. Maßgeblich für die Höhe des vom Antragsteller geschuldeten nachehelichen Unterhalts ist insbesondere sein Einkommen aus Arbeit.

a) Ausweislich der vorgelegten Gehaltsabrechnung 12/2007 und der darin ausgewiesenen Jahressummen hat der Antragsteller im Kalenderjahr 2007 ein Gesamtbruttoeinkommen in Höhe von rund 90.918 € erzielt. Demgegenüber hat er sein Einkommen auf der Grundlage eines Steuerbruttos von rund 91.963 € und nach Steuerklasse II/0,5 versteuert. Seit 01/2008 versteuert er sein Einkommen nach Steuerklasse I/0,5. Mit dem Steuerklassenwechsel ist eine erhöhte Steuerbelastung verbunden; sie hat eine Reduzierung des für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehenden Einkommens des Antragstellers zur Folge. Auch wenn sich das nachteilig auf den Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin auswirkt, kann der vorgenommene Steuerklassenwechsel bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Antragstellers nicht unberücksichtigt bleiben.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist bei der Ermittlung der ehelichen Lebensverhältnisse gemäß § 1578 BGB grundsätzlich von den tatsächlich erzielten Einkünften auszugehen. Im Regelfall ist deshalb die Steuerlast in ihrer jeweiligen realen Höhe maßgebend. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerbelastung seit der Trennung gestiegen ist. Ein gesetzlich vorgeschriebener Wechsel der Steuerklasse muß grundsätzlich berücksichtigt werden (vgl. hierzu BGH FamRZ 2007, 793, 797). Berichtigungen können zwar in besonders liegenden Fällen geboten sein; derartige Besonderheiten sind im Streitfall jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich. Für die Bemessung der in 04/2008 einsetzenden nachehelichen Unterhaltspflicht des Antragstellers bedarf es daher einer fiktiven Berechnung seines Einkommens nach Steuerklasse I/0,5.

Auszugehen ist von dem in der Lohnabrechnung 12/2007 ausgewiesenen Gesamtbrutto von rund 90.918 €. Wie sich anhand aller vorgelegten Einzelabrechnungen ergibt, errechnet sich das monatliche Nettoeinkommen des Antragstellers bzw. der monatliche Auszahlungsbetrag auf der Grundlage des monatlichen Gesamtbruttos (und nicht des Steuerbruttos). Demgegenüber ist für die steuerlichen Abzüge das für 2007 ausgewiesene Steuerbrutto in Höhe von rund 91.963 € maßgebend. Für das Kalenderjahr 2008 ist deshalb nach Steuerklasse I/0,5 von einer fiktiven Steuerbelastung des Antragstellers in Höhe von insgesamt (28.827 € Lohnsteuer + 1.518 € Solidaritätszuschlag =) 30.345 € auszugehen. Kirchensteuer ist nicht in Abzug zu bringen; sie wird seit 05/2007 vom Antragsteller nicht mehr gezahlt. Die sozialversicherungsrechtlichen Beitragszahlungen sind mit dem in der Abrechnung 12/2007 ausgewiesenen Gesamtbetrag von rund 5.149 € in Ansatz zu bringen. Die vom Arbeitgeber geleistete Sparzulage stellt kein unterhaltsrechtlich maßgebliches Einkommen des Antragstellers dar; sie ist daher mit ihrem Jahresnettobetrag von gerundet 47 € herauszurechnen. Von diesen Grundlagen ausgehend schätzt der Senat gemäß § 287 ZPO das unterhaltsrechtliche Nettoeinkommen des Antragstellers im Kalenderjahr 2008 auf rund ([90.918 € ./. 30.345 € ./. 5.149 € ./. 47 €] : 12 =) 4.615 € im Monatsdurchschnitt.

b) Ausweislich des im Senatstermin überreichten Einkommensteuerbescheids aus 03/2008 (für 2006) ist zugunsten des Antragstellers eine Steuerrückzahlung in Höhe von 7.200,17 € festgesetzt worden. Das unterhaltsrelevante Einkommen des Antragstellers erhöht sich damit um einen monatsanteiligen Erstattungsbetrag von 600,01 €.

c) Der Antragsteller betreibt eine Altersvorsorge, die von seinem Einkommen in Abzug zu bringen ist. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts beläuft sich die monatliche Beitragszahlung des Antragstellers zur B.-Versorgungskammer auf 1.023,75 €.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist die Zahlung des Antragstellers in eine Direktversicherung ebenfalls als abzugsfähige Position anzuerkennen. Seit 2007 leistet der Antragsteller einen in der Gehaltsabrechnung 12/2007 ausgewiesenen Jahresbetrag von 4.320 €; das entspricht 360 € monatlich. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann beim Ehegattenunterhalt eine zusätzliche Altersvorsorge bis zu einer Höhe von 4% des Vorjahres-Bruttoeinkommens einkommensmindernd berücksichtigt werden. Das gilt auch dann, wenn mit dieser zusätzlichen Vorsorge erst nach der Trennung begonnen wird (vgl. hierzu BGH FamRZ 2007, 793, 795). Entscheidend ist, daß solche Aufwendungen tatsächlich geleistet werden; ein fiktiver Abzug scheidet aus (vgl. hierzu BGH FamRZ 2007, 193, 194; 2007, 793, 795).

Im Streitfall ist zu berücksichtigen, daß der Antragsteller nicht der gesetzlichen Versicherungspflicht unterliegt. Er betreibt wie ein Selbständiger freiwillige Altersvorsorge. Einem Selbständigen ist zuzubilligen, bis zu etwa 20% seiner Bruttoeinkünfte für die primäre Altersvorsorge aufzuwenden (vgl. hierzu BGH FamRZ 2003, 860, 863); daher könnte der Antragsteller Aufwendungen von bis zu 24% seines Bruttoeinkommens für seine primäre und die zusätzliche Altersvorsorge einsetzen. Bei einem ausgewiesenen Jahresbruttoeinkommen in 2007 von 90.918 € wären unterhaltsrechtlich bis zu 1.818 € monatlich anzuerkennen. Diesen Höchstbetrag erreichen die tatsächlichen Beitragszahlungen des Antragstellers nicht; sie sind daher als abzugsfähige Altersvorsorge zu betrachten.

Gegenzurechnen ist der monatliche Arbeitgeberzuschuß zur privaten Altersvorsorge des Antragstellers. Dieser ist in dem eingangs für 2008 errechneten Nettoeinkommen des Antragstellers noch nicht enthalten. Seit 01/2008 hat sich der monatliche Zuschuß des Arbeitgebers zur privaten Altersvorsorge des Antragstellers gegenüber 2007 auf 527,35 € erhöht.

Im Ergebnis vermindert sich durch die private Altersvorsorge des Antragstellers sein Einkommen um (1.023,75 € + 360 € ./. 527,35 € =) 856,40 € monatlich.

d) Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, daß die zur Einkommenserzielung notwendigen berufsbedingten Aufwendungen des Antragstellers pauschal mit 5% in Abzug zu bringen sind. Die Pauschale ist dabei nach dem um Steuern und alle Vorsorgeaufwendungen bereinigten Bruttoeinkommen zu bemessen (vgl. hierzu Wendl/Dose, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 6. Aufl. § 1 Rdn. 93). Dementsprechend ist hier das festgestellte Nettoeinkommen des Antragstellers vor der Berechnung der Pauschale um seine Aufwendungen für die private Altersvorsorge zu bereinigen. Das führt zum Abzug einer berufsbedingten Aufwendungspauschale in Höhe von ([4.615 € ./. 856,40 €] x 5% =) 187,93 € monatlich. Daneben erkennt die Antragsgegnerin den Abzug der monatlichen Beitragszahlungen des Antragstellers in Höhe von 12 € zur B.-Versorgungskammer an.

e) Ferner billigt die Antragsgegnerin dem Antragsteller den Abzug seiner Aufwendungen für eine Unfall- und Auslandskrankenversicherung in Höhe von monatlich ([168 € + 51 €] : 12 =) 18,25 € zu.

Einem einkommensmindernden Ansatz der Kosten für die Rechtsschutz- und Privathaftpflichtversicherung des Antragstellers hat die Antragsgegnerin dagegen in ihrer Berufungserwiderung unter Bezugnahme auf das Vorbringen in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 29. August 2007 ausdrücklich widersprochen. Die entsprechenden Versicherungsbeiträge des Antragstellers gehören unterhaltsrechtlich nicht zu den berücksichtigungsfähigen Positionen (vgl. hier Eschenbruch/Mittendorf, Der Unterhaltsprozeß 4. Aufl. Rdn. 6572). Ein Abzug hat daher insoweit zu unterbleiben.

f) Die vom Antragsteller geltend gemachten Kosten für die Besuche seines bei der Mutter in K. lebenden Sohnes F. sind ebenfalls nicht absetzbar: Sie werden durch die Regelungen des Familienleistungsausgleichs (steuerliche Entlastung durch Kinderfreibetrag oder Kindergeld - §§ 32 Abs. 6, 31 EStG) zum Teil abgegolten. Etwaige darüber hinausgehende Umgangskosten kann der Antragsteller angesichts seiner guten Einkommensverhältnisse aus den ihm nach Abzug seiner Unterhaltsverpflichtungen verbleibenden Mitteln bestreiten; sein angemessener Selbstbehalt wird hierdurch nicht berührt (vgl. hierzu auch BGH FamRZ 2007, 193, 194; Eschenbruch/Wohlgemuth, aaO Rdn. 3098a).

2. Auf seiten des Antragstellers sind zwei Wohnvorteile anzusetzen.

a) Die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien waren dadurch geprägt, daß sie zu je ½ Eigentümer eines Hauses in N. waren, in dem sie mietfrei wohnten. Seit dem Auszug der Antragsgegnerin mit den Töchtern im Jahre 2005 bewohnt der Antragsteller das Haus alleine. Dieser Vorteil des mietfreien Wohnens ist grundsätzlich als Vermögensertrag unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen (vgl. hierzu BGH FamRZ 2007, 793, 96). Der eheangemessene Bedarf der Antragsgegnerin erhöht sich deshalb zunächst durch den vom Antragsteller im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gezogenen Vorteil des mietfreien Wohnens im eigenen Haus. Als weiterer Vermögensertrag ist im Einkommen des Antragstellers unstreitig ein eheprägender Wohnvorteil im Hinblick auf sein mietfreies Wohnen in einer in seinem Alleineigentum stehenden Immobilie in B. unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen.

Diese beiden Wohnvorteile sind im Rahmen des nachehelichen Unterhalts mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete zu bemessen. Im Senatstermin vom 18. März 2008 haben die Parteien unstreitig gestellt, daß der Nutzungsvorteil des Antragstellers betreffend das gemeinsame Haus der Parteien in N. mit 875 € monatlich zu veranschlagen ist. Den Vorteil des Antragstellers für das mietfreie Wohnen in seiner Eigentumswohnung in B. haben die Parteien übereinstimmend mit 450 € monatlich in Ansatz gebracht.

b) Ausweislich der vorgelegten Bescheinigung leistet der Antragsteller für das auf dem Haus in N. lastende Darlehen bei der B. Bank monatliche Annuitäten in Höhe von 696,64 €. Wegen des gemeinsamen Eigentums der Parteien an dem Haus ist im Rahmen des nachehelichen Ehegattenunterhalts auch der Tilgungsanteil dieser Kreditraten einkommensmindernd zu berücksichtigen. Von der mit der Tilgung einhergehenden Vermögensbildung profitieren beide Parteien in gleicher Weise (vgl. hierzu BGH FamRZ 1995, 869, 870). Die Eigentumswohnung des Antragstellers in B. ist nach seinen Angaben im Senatstermin lastenfrei.

c) Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die von ihm aufzuwendenden verbrauchs- unabhängigen Hausnebenkosten - Grundsteuer sowie Beiträge zur Gebäudeversicherung - nicht als abzugsfähige Positionen anzuerkennen. In Abzug zu bringen sind nur die nicht nach § 27 Abs. 1 der 2. Berechnungsverordnung umlagefähigen Kosten, also solche Kosten, mit denen ein Mieter üblicherweise nicht belastet wird (vgl. hierzu Wendl/Gerhardt, aaO § 1 Rdn. 337, sowie Ziffer 5. der Unterhaltsleitlinien des OLG Brandenburg [Stand: 01.01.2008]). Insbesondere die Grundsteuern und die Beiträge zur Gebäudeversicherung zählen zu den Betriebskosten, die üblicherweise auf den Mieter umgelegt werden. Beide Positionen verringern deshalb die festgestellten Wohnvorteile des Antragstellers nicht.

3. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen errechnet sich das unterhaltsrelevante Einkommen des Antragstellers wie folgt:
(1) aus Arbeit:
Monatsnetto 4.615,00 €
+ Steuererstattung 600,01 €
zusammen 5.215,01 €
./. private Altersvorsorge 856,40 €
./. B.-Versorgungskammer 12,00 €
./. Versicherungen 18,25 €
dem Antragsteller verbleiben gerundet 4.140 €;
(2) aus Wohnvorteilen:
Haus N. 875,00 €
+ Wohnung B. 450,00 €
./. Hausannuitäten 696,64 €
die Vorteile des mietfreien Wohnens betragen gerundet 628 €.
(3) Das für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehende Gesamteinkommen des Antragstellers beläuft sich somit auf rund 4.768 € monatlich.

II. Die Einkommensverhältnisse der Antragsgegnerin sind unterhaltsrechtlich wie folgt zu beurteilen:

1. Das Amtsgericht hat die tatsächlichen Gesamteinkünfte der Antragsgegnerin auf der Grundlage eines Drei-Jahreszeitraums (von 2004 bis 2006) mit monatlich 503 € festgestellt. Diese setzen sich zusammen aus Einkünften aus der selbständigen Tätigkeit als Ernährungsberaterin, Einkünften aus dem gewerblichen Einzelunternehmen R. und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Gegen diese Feststellungen haben beide Parteien keine Einwände erhoben. Nach Abzug von Beiträgen für die private Krankenversicherung und Altersvorsorge (in Höhe von 302,60 €) verbleibt unstreitig ein tatsächliches Einkommen der Antragsgegnerin in Höhe von rund 200 € monatlich.

2. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kann die Unterhaltsbemessung nicht auf der Grundlage des tatsächlich erzielten Einkommens der Antragsgegnerin aus ihrer selbständigen Tätigkeit erfolgen; unter Berücksichtigung ihrer Erwerbsbiographie muß sich die Antragsgegnerin vielmehr ein fiktives monatliches Einkommen aus einer vollschichtigen Anstellung in Höhe von bereinigt 1.000 € seit Beginn des Anspruchszeitraums zurechnen lassen. Dieses könnte sie erzielen, wenn sie die ihr unterhaltsrechtlich obliegenden Bewerbungsbemühungen entfaltet und rechtzeitig alle gebotenen Möglichkeiten genutzt hätte, um für die Zeit nach der Scheidung eine angemessene vollschichtige Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses zu finden.

a) Ab der zweiten Jahreshälfte 2007 traf die Antragstellerin die Obliegenheit, sich um die Aufnahme einer vollschichtigen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit zu bemühen.

aa) Bereits nach dem bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Unterhaltsrecht ging das Gesetz mit Blick auf § 1569 BGB a.F. für die Zeit nach der Scheidung grundsätzlich von der vorrangigen Eigenverantwortung jedes Ehegatten für seinen Unterhalt aus. Nach § 1574 BGB a.F. war von ihm zu erwarten, seinen Unterhalt nach der Scheidung durch eigene Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise selbst zu verdienen (vgl. hierzu BGH FamRZ 1981, 242, 243; Wendl/Pauling, aaO § 4 Rdn. 17 und 42 f).

Es kann dahinstehen, von welchem genauen Zeitpunkt an die Parteien getrennt gelebt haben, worüber Streit zwischen ihnen besteht. Unstreitig ist die Trennung im Jahre 2005 erfolgt. Mitte März 2006 hat der Antragsteller Scheidungsantrag eingereicht. Bereits Ende März 2006 haben sich die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin bestellt. Die Rechtshängigkeit der Ehescheidung ist in 05/2006 eingetreten. Ab diesem Zeitpunkt mußte sich die Antragsgegnerin auf ihre unterhaltsrechtliche Eigenverantwortung und eine wirtschaftlich eigenständige Existenz einstellen. Die Trennung der Parteien hatte sich verfestigt, und die Scheidung war nur noch eine Frage der Zeit. Die Antragsgegnerin konnte sich auch nicht mehr auf § 1570 BGB a.F. wegen einer Betreuung der beiden gemeinsamen Töchter berufen. In 05/2006 hatte A. bereits die Volljährigkeit erreicht. S. war 15½ Jahre alt; sie hatte damit ein Alter erreicht, in dem auch schon nach bisherigem Unterhaltsrecht eine Obliegenheit des betreuenden Elternteils zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit regelmäßig bejaht worden ist.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände muß die Erwerbsobliegenheit der Antragsgegnerin ab 05/2006 auf der einen Seite unter dem Gesichtspunkt gesteigerter Eigenverantwortung beurteilt werden. Zwar war die Antragsgegnerin nicht nur arbeitsbereit, sondern sie hat nach ihren unwidersprochenen Angaben im Rahmen ihrer selbständigen Tätigkeit vollschichtig gearbeitet. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts erzielte die Antragsgegnerin jedoch in dem Drei-Jahreszeitraum von 2004 bis 2006 nur monatsdurchschnittliche Gesamteinkünfte in Höhe von 503 €. Nach Abzug der Beiträge zur privaten Krankenversicherung und Altersvorsorge verblieben ihr noch rund 200 € zur Deckung des eigenen Lebensunterhalts. Die Antragsgegnerin mußte sich daher schon Mitte 2006 darüber im klaren sein, daß sie es auf Dauer mit derart geringen Einkünften nicht bewenden lassen konnte. Sie mußte die Aufgabe ihrer Selbständigkeit und die Aufnahme einer angemessenen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit mit dem Ziel einer wirtschaftlichen Selbständigkeit für die Zeit nach der Scheidung in Betracht ziehen. Das gilt umso mehr, als die Antragsgegnerin in 2006 einen deutlichen Rückgang ihrer Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit gegenüber den beiden Vorjahren zu verzeichnen hatte. Das beruhte nach Angaben der Antragsgegnerin auf dem Wegfall eines ihrer Hauptauftraggeber, einer Zahntechnikerfirma; diese hatte ihr zuvor regelmäßig Aufträge in größerem Umfang erteilt.

bb) Auf der anderen Seite sind in diesem Zusammenhang die günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers in Rechnung zu stellen. Sie erlauben es, der Antragsgegnerin eine längere Übergangszeit zuzubilligen. Es muß zugunsten der Antragsgegnerin jedoch vor allem gebührend berücksichtigt werden, daß der Beginn der selbständigen Tätigkeit der Antragsgegnerin in die Zeit vor der Trennung der Parteien fällt. Unstreitig hat die Antragsgegnerin im Jahre 2004 begonnen, sich eine selbständige Existenz aufzubauen. Seinerzeit lebten die Parteien noch zusammen. Die selbständige Tätigkeit der Antragsgegnerin entsprach also den ehelichen Lebensverhältnissen und den Vorstellungen beider Parteien. Angesichts dieser Übereinstimmung kommt es für die Entscheidung nicht darauf an, ob der Antragsteller - wie von ihm in der Berufungsbegründung vorgetragen - die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit einer früheren Trennung der Parteien im Jahre 2002 aufgefordert hat, Schritte zu unternehmen, um eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Das wird von der Antragsgegnerin bestritten.

Es kann auch dahinstehen, wann genau die Parteien sich endgültig getrennt haben; jedenfalls erfolgte die Trennung im Jahre 2005. Daß die Antragsgegnerin nach der Trennung ihrer mit Blick auf das Alter der beiden Töchter bestehenden Obliegenheit zu einer Tätigkeit in vollschichtigem Umfange nicht nachgekommen wäre, behauptet der Antragsteller selbst nicht.

Daneben ist in Rechnung zu stellen, daß im Regelfall jede neu aufgenommene selbständige Tätigkeit eine längere Anlaufphase benötigt. Weiterhin ist zu berücksichtigen, daß für die Zeit nach der Trennung noch eine verstärkte personale Mitverantwortung beider Ehegatten besteht. Während des Getrenntlebens befinden sich die Ehegatten in einem Stadium, in dem die Ehe noch nicht endgültig aufgelöst und eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht gänzlich ausgeschlossen ist. Auch die Parteien haben sich nach ihrer ersten Trennung im Jahre 2002 zunächst wieder versöhnt. Es war deshalb nach der zweiten Trennung der Parteien im Jahre 2005 zunächst noch nicht klar, ob es letztlich zu einem Scheitern des gemeinsamen Lebensplans kommen und an dessen Stelle das Ziel der eigenen wirtschaftlichen Selbständigkeit der Antragsgegnerin treten würde. Angesichts dieses provisorischen Charakters des Getrenntlebens ist es für den unterhaltspflichtigen Ehegatten regelmäßig zumutbar, für den Ehepartner im stärkeren Maße aufzukommen als nach der Scheidung. Dieser gesteigerten Verantwortung der Ehegatten füreinander während der noch bestehenden Ehe entspricht es, daß die eheliche und die nacheheliche Unterhaltspflicht unterschiedlich stark ausgestaltet ist (vgl. hierzu BGH FamRZ 1981, 242, 243). Insbesondere im ersten Trennungsjahr kann der unterhaltsberechtigte Ehegatte mit Blick auf den Gedanken der Schutzvorschrift des § 1361 Abs. 2 BGB grundsätzlich nur unter engeren Voraussetzungen auf eine Veränderung seiner Erwerbstätigkeit oder sogar eine Berufsaufgabe verwiesen werden, als dies für die Zeit nach der Scheidung der Fall ist (vgl. hierzu BGH FamRZ 1990, 283, 285 f).

cc) Unter Berücksichtigung seiner über die Trennung im Jahre 2005 hinaus nachwirkenden Mitverantwortung und der üblicherweise für den Aufbau einer selbständigen Tätigkeit benötigten mehrjährigen Anlaufphase kann der Antragsteller nicht - wie von ihm geltend gemacht - die Antragsgegnerin schon nach Ablauf des ersten Trennungsjahres in 2006 auf eine berufliche Umorientierung und auf einen Wechsel zu einer Angestelltentätigkeit verweisen. Entgegen ihrer Auffassung ist der Antragsgegnerin zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit allerdings auch nicht eine Anlaufphase bis in das Jahr 2009/2010 zuzubilligen. Ebenso wenig fällt der Beginn ihrer Obliegenheit zur Arbeitssuche erst auf den Scheidungszeitpunkt. Die Trennung der Parteien im Jahre 2005 und der in 03/2006 vom Antragsteller eingereichte Scheidungsantrag haben zu einer neuen Situation geführt; sie macht eine Interessenabwägung unter Einbeziehung aller Umstände erforderlich.

Einerseits mußte die Antragsgegnerin während des ersten Trennungsjahres noch keine berufliche Umorientierung ins Auge fassen, wenn sich die mit der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit verbundene Risiken - sei es wegen fehlenden unternehmerischen Geschicks der Antragsgegnerin, sei es wegen des allgemein bestehenden unternehmerischen Risikos - verwirklichten. Hier ist von dem Antragsteller als »Mitveranlasser« des beruflichen Wiedereinstiegs der Antragsgegnerin gerade in Form einer regelmäßig eine längere Anlaufphase benötigenden selbständigen Tätigkeit vielmehr auch eine erhöhte eheliche Solidarität gefordert. Auf der anderen Seite aber mußte die Antragsgegnerin ihre Erwerbsobliegenheit mit zunehmender Verfestigung der Trennung und nach Einleitung des Scheidungsverfahrens verstärkt unter dem Gesichtspunkt gesteigerter Eigenverantwortung beurteilen. Sie mußte daher die Geschäftsentwicklung kritisch im Auge behalten und berufliche Alternativen bei einem negativen Geschäftsverlauf für sich in Erwägung ziehen mit dem Ziel einer wirtschaftlichen Selbständigkeit.

Unstreitig hat die Antragsgegnerin im Jahre 2004 einen Geschäftsgewinn von insgesamt rund 5.318 € erzielt. 2005 erhöhte er sich leicht auf rund 6.568 €. In 2006 ging er auf 4.752 € zurück. Die zur Akte gereichte Gewinnermittlung für das Geschäftsjahr 2006 datiert vom 15. Juni 2007. Der Antragsgegnerin lagen zu diesem Zeitpunkt auch schon Zahlen für das erste Halbjahr 2007 vor. Diese ließen nicht die Prognose auf eine wesentliche Gewinnsteigerung im Geschäftsjahr 2007 zu. Bei realistischer Betrachtung mußte die Antragsgegnerin in der Gesamtschau erkennen, daß sie auch nach 3½ Jahren die Anfangsschwierigkeiten noch nicht überwunden hatte, und keine begründete Aussicht bestand, in absehbarer Zeit nennenswerte Gewinne mit ihrer selbständigen Tätigkeit zu erzielen. Angesichts der schlechten Geschäftsergebnisse, und weil die Scheidung nur noch eine Frage der Zeit war, hatte die Antragsgegnerin deshalb ab der zweiten Jahreshälfte 2007 ihre berufliche Dispositionsbefugnis hinter ihre anwachsende unterhaltsrechtliche Eigenverantwortung zurückzustellen. Sie mußte den Entschluß zu einer Aufgabe ihrer Selbständigkeit und Aufnahme einer vollschichtigen abhängigen Erwerbstätigkeit fassen sowie mit seiner Umsetzung beginnen.

b) Die Antragsgegnerin ist ihrer Obliegenheit, sich um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen, nicht hinreichend nachgekommen. Sie muß sich daher jedenfalls ab Anfang 2008 erzielbare Nettoeinkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit fiktiv zurechnen lassen. Der Senat schätzt diese gemäß § 287 ZPO auf bereinigt 1.000 € monatlich.

aa) Wer zur Aufnahme einer (anderen) Arbeit verpflichtet ist, muß sich ernsthaft und intensiv um eine Arbeitsstelle bemühen. Für seine Bedürftigkeit trägt der Unterhaltsberechtigte die Darlegungs- und Beweislast (vgl. hierzu BGH FamRZ 1993, 789, 791; 1986, 244, 246). Um dieser Darlegungslast zu genügen, hat er in nachvollziehbarer Weise vorzutragen, welche Schritte er im einzelnen unternommen hat, um einen Arbeitsplatz zu finden und alle sich bietenden zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten zu nutzen. Die Meldung beim Arbeitsamt und die Wahrnehmung sämtlicher von dort angebotener Vermittlungen genügen nicht; daneben bedarf es vielmehr intensiver Eigeninitiativen in Form von eigenen Annoncen; ferner sind regelmäßige und kontinuierliche Schreiben auf Stellenangebote in Tages- und Wochenzeitungen sowie sonstigen in Betracht kommenden Anzeigenblättern erforderlich. Gegebenenfalls sind auch sog. Blindbewerbungen bei Firmen und Behörden vorzunehmen, die als potentielle Arbeitgeber in Betracht kommen. Die Stellensuche muß im einzelnen in nachprüfbarer Weise dokumentiert werden; dazu gehört auch die Vorlage von Bewerbungs- und Antwortschreiben (vgl. zu den Einzelheiten beispielsweise Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 10. Aufl. Rdn. 501 und 711 ff).

Das Vorbringen der Antragsgegnerin läßt nicht den Schluß zu, daß sie diesen Anforderungen genügt hätte. Die Antragsgegnerin hat sich in 02/2007 beim Arbeitsamt St. als arbeitsuchend registrieren und ihr Bewerbungsprofil auf der Internetseite der Jobbörse der Arbeitsagentur einstellen lassen. Im übrigen hat sie sich nach ihrem Berufungsvorbringen auf 13 für sie in Betracht kommende Arbeitsstellen, allerdings ohne Erfolg, beworben. Zugunsten der Antragsgegnerin kann angenommen werden, daß alle 13 Bewerbungen in das zweite Halbjahr 2007 fallen.

Diese Erwerbsbemühungen der Antragsgegnerin stellen jedoch weder von der Anzahl noch von ihrem Inhalt her hinreichende Bewerbungsbemühungen dar. Zwar kann zugunsten der Antragsgegnerin eine Übergangszeit von mehreren Monaten angenommen werden, weil sie im zweiten Halbjahr 2007 die Suche nach einer neuen abhängigen Beschäftigung parallel zur Abwicklung ihrer selbständigen Tätigkeit vornehmen mußte. Gleichwohl hätte sie sich in diesem Zeitraum auf deutlich mehr als 13 offene Stellen bewerben und zudem eine stärkere Eigeninitiative - zum Beispiel in Form eigener Stellenanzeigen oder Bewerbungsschreiben an potentielle Arbeitgeber - entwickeln müssen. Solche weiteren intensiven und konkreten Bemühungen, eine angemessene sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit zu finden, sind nicht vorgetragen. Der fehlende Nachweis ausreichender Arbeitsbemühungen geht zu Lasten der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Antragsgegnerin (vgl. hierzu Kalthoener/Büttner/Niepmann, aaO Rdn. 506).

bb) Wegen Verletzung ihrer Erwerbsobliegenheit muß sich die Antragsgegnerin jedenfalls ab Anfang 2008 ein für sie erzielbares Einkommen in Höhe von bereinigt 1.000 € monatlich zurechnen lassen. Sie kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die fiktive Zurechnung eines solchen Einkommens scheitere daran, daß für sie auf dem Arbeitsmarkt keine reale Beschäftigungschance bestehe.

Nach der seit 1. Januar 2008 geltenden Neufassung des § 1574 BGB ist von der Antragsgegnerin zu erwarten, daß sie eine objektiv »angemessene« Tätigkeit ausübt. Die Frage der Angemessenheit iSv § 1574 Abs. 2 BGB ist nicht nur anhand der schon bisher geltenden Kriterien zu ermitteln; vielmehr ist nach dem neu hinzugefügten Kriterium darauf abzustellen, welche Erwerbstätigkeit früher ausgeübt worden ist. Eine frühere Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich als angemessen zu beurteilen, es sei denn, eine solche Tätigkeit wäre nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig. Hierauf muß sich jetzt der Unterhaltsgläubiger selbst berufen. Er muß Tatsachen, aus denen sich ein unzumutbares Abweichen der Erwerbstätigkeit von nachhaltig gestalteten ehelichen Lebensverhältnissen ergibt, konkret als Einwand vorbringen und gegebenenfalls beweisen. Äußert er sich nicht, so wird eine Tätigkeit auch dann als zumutbar angesehen, wenn sie objektiv unter dem ehelichen Niveau liegt. Eine Garantie dafür, daß es beim ehelichen Lebensstandard bleiben wird, wie das nach bisherigem Recht häufig angenommen wurde, soll es grundsätzlich nicht mehr geben. Mit der Obliegenheit zur Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit soll gerade auch die wirtschaftliche Eigenverantwortung (§ 1569 BGB) des unterhaltsberechtigten Ehegatten betont werden (vgl. hierzu Dose, FamRZ 2007, 1289, 1297; Kalthoener/Büttner/Niepmann, aaO Rdn. 459).

Als angemessen iSv § 1574 BGB n.F. ist nicht nur eine Erwerbstätigkeit anzusehen, welche vor der Ehe ausgeübt worden ist; vielmehr gilt dies gleichermaßen für Fortbildungsmaßnahmen und sonstige Qualifikationen. Solche hat vorliegend auch die Antragsgegnerin in der Ehezeit durchgeführt. Nach dem von ihr selbst für die Bundesagentur für Arbeit erstellten Bewerbungsprofil hat sie Berufspraxis als Diätassistentin sowie als Köchin mit Tätigkeitsschwerpunkt Catering und als Ernährungsberaterin. Zusätzlich besitzt sie Qualifikationen als sog. Tri-Fit-Trainerin (Übergewichtprogramm), im Pflegehilfsdienst (Altenpflegehelferin) und in der Farb- und Stilberatung, die sie in der Ehezeit erworben hat.

Auch während ihrer mehrjährigen Selbständigkeit hat die Antragsgegnerin ein beruflich verwertbares Können und sonstige Fertigkeiten dazugewonnen. In ihrem Bewerbungsprofil hebt die Antragsgegnerin selbst besonders hervor, gerade auch im Bereich des Kochens über ein umfangreiches sowie gutes Können zu verfügen und seit 11/2002 praktische Erfahrungen mit der Arbeit als Köchin gesammelt zu haben; daneben verweist sie auf Kochkurse, die sie im Rahmen ihrer selbständigen Tätigkeit gegeben hat. Ferner war die Antragsgegnerin nach ihren Angaben im Senatstermin während ihrer Tätigkeit an der Uni-Kinderklinik T. unter anderem als Diätköchin tätig. Der von der Antragsgegnerin angebotene Catering-Service R. ist ebenfalls mit Kochen verbunden. Danach kann es der Antragsgegnerin insbesondere zugemutet werden, als Köchin in einem Angestelltenverhältnis zu arbeiten. Dies stellt nach ihrer Erwerbsbiographie eine angemessene Tätigkeit iSv § 1574 Abs. 2 BGB dar. Ungeachtet ihrer fehlenden Berufsausbildung als Köchin besitzt die Antragsgegnerin hinreichende praktische Qualifikationen und Erfahrungen.

Soweit sich die Antragsgegnerin auf mangelnde Berufserfahrungen als Großküchen- und Betriebsköchin beruft, könnte sie ihre Kenntnisse und Fähigkeiten gegebenenfalls durch die Teilnahme an entsprechenden Fortbildungskursen dahin erweitern, daß sie auch in Betriebskantinen oder Großküchen einsetzbar wäre. Die Beurteilung der Angemessenheit iSv § 1574 Abs. 2 BGB hängt dabei nicht davon ab, ob die Antragsgegnerin insoweit auch einen beruflichen Abschluß erreicht hat; entscheidend ist vielmehr, daß die Antragsgegnerin während der Ehe und über die Trennung hinaus tatsächlich in diesem Bereich gearbeitet hat und als Köchin tätig gewesen ist bzw. Kochkurse gegeben hat.

Es besteht für die Antragsgegnerin auch die reale Chance, im Raum Berlin/Brandenburg eine angemessene Erwerbstätigkeit als Köchin zu finden. Ausweislich des im Internet abrufbaren »WSI-Tarifarchivs« der Hans-Böckler-Stiftung werden im Hotel- und Gaststättengewerbe nicht nur Köchinnen mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung gesucht; die Suche potentieller Arbeitgeber erstreckt sich auch auf Personen, die nur über Berufserfahrungen im fachlich entsprechenden Tätigkeitsbereich verfügen, also auf angelernte Kräfte. Unter Berücksichtigung ihrer Erwerbsbiographie und ihres eigenen Bewerbungsprofils bestand für die Antragsgegnerin danach im zweiten Halbjahr 2007 die Obliegenheit, intensiv nach einer angemessenen Anstellung als Köchin zu suchen. Ebenso hätte es für sie nahe gelegen, sich mit der gebotenen Intensität um eine Stelle als angestellte Diätassistentin oder im Pflegedienstleistungsbereich zu bewerben.

Bei dieser Sachlage vermag der Senat auf der einen Seite nicht festzustellen, daß für die Antragsgegnerin - wie von ihr pauschal behauptet - im Zeitpunkt der Scheidung keine reale Chance mehr auf dem Arbeitsmarkt bestanden hätte. Es gibt keinen Erfahrungssatz, daß für Arbeitssuchende wie die Antragsgegnerin wegen der schlechten Arbeitsmarktlage keine neue Anstellung zu finden ist. Eine solche Feststellung ließe sich nur dann treffen, wenn die Antragsgegnerin alle gebotenen Anstrengungen unternommen hätte, und die im einzelnen dargelegten Bewerbungsbemühungen nicht zum Erfolg geführt hätten. Daran fehlt es hier. Die Antragsgegnerin muß sich daher wegen unzureichender Arbeitsbemühungen ein fiktives Einkommen aus einer vollschichtigen sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit - zum Beispiel als Köchin, Diätassistentin oder im Pflegedienstleistungsbereich - zurechnen lassen.

Bei der Frage der fiktiven Einkommenshöhe darf allerdings nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Antragsgegnerin viele Jahre keine berufliche Tätigkeit ausgeübt und ihre selbständige Tätigkeit wirtschaftlich gesehen letztlich nicht zum Erfolg geführt hat. Unter diesen Umständen sowie unter Berücksichtigung der Verhältnisse des heutigen Arbeitsmarkts und angesichts des Umstands, daß die Antragsgegnerin im fortgeschrittenen Alter von fast 48 Jahren nach einer neuen Stelle suchen mußte, bestand für sie nach den Erfahrungen des Senats im Zeitpunkt der rechtskräftigen Ehescheidung und besteht auch derzeit nicht die Chance, einen Brutto-Stundenlohn von über 9 € zu erzielen. Der im Internet abrufbare Lohnspiegel der Hans-Böckler-Stiftung spricht ebenfalls dagegen. Auf der Grundlage von Lohnsteuerklasse II/1 und unter Abzug einer berufsbedingten Aufwendungspauschale - wie auch dem Antragsteller zugebilligt - schätzt der Senat gemäß § 287 ZPO das für die Antragsgegnerin ab Beginn des Anspruchszeitraums erzielbare und ihr fiktiv zuzurechnende Nettoeinkommen auf bereinigt 1.000 € monatlich.

3. Einkommenserhöhend zu berücksichtigen sind Einkünfte der Antragsgegnerin aus Vermietung und Verpachtung. Das Amtsgericht hat das tatsächliche Einkommen der Antragsgegnerin im Anschluß an ihren erstinstanzlichen Sachvortrag mit monatsdurchschnittlich 503 € festgestellt. Wie bereits ausgeführt, sind in dem Gesamtbetrag von 503 € Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung enthalten, und zwar in der von der Antragsgegnerin in erster Instanz mit rund 42 € im Monatsdurchschnitt angegebenen Höhe. Das Berufungsvorbringen des Antragstellers enthält gegen die Feststellungen des Amtsgerichts über die Höhe des tatsächlichen Gesamteinkommens der Antragsgegnerin keine Einwände. Daher sind die Einkünfte der Antragsgegnerin aus Vermietung und Verpachtung mit dem in dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegten Betrag von 42 € monatlich in die Unterhaltsberechnung einzustellen.

4. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ist auf seiten der Antragsgegnerin unterhaltsrechtlich folgendes monatliche Einkommen in Ansatz zu bringen: Aus vollschichtiger abhängiger Arbeit 1.000 € und aus Vermietung und Verpachtung 42 €, insgesamt 1.042 €.

III. Der Kindesunterhalt ist wie folgt in die Berechnung des Ehegattenunterhalts einzustellen:

1. Der Antragsteller ist unstreitig drei Kindern zum Unterhalt verpflichtet, und zwar A. (geboren in 04/1988), S. (geboren in 11/1990) und F. (geboren in 12/2006). Die minderjährige Tochter S. geht noch zur Schule. Die bereits volljährige A. hat sich nach dem Abitur um einen Studienplatz für das Studium der Psychologie beworben; die Wartezeit überbrückt sie mit einer Ausbildung als Ergotherapeutin. Sie bezieht keine Ausbildungsvergütung. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, daß der volljährigen Tochter auch während ihrer Wartezeit der volle Unterhalt zusteht.

2. Die Höhe des geschuldeten Kindesunterhalts ist sowohl für die beiden gemeinsamen Töchter der Parteien als auch für den aus einer anderen Beziehung des Antragstellers hervorgegangenen Sohn nach materiellem Unterhaltsrecht und auf der Grundlage des für 2008 festgestellten unterhaltsrelevanten Einkommens des Antragstellers zu bemessen.

a) Der Bundesgerichtshof hat die Einstufung in eine höhere oder niedrigere Einkommensgruppe (der Düsseldorfer Tabelle) je nach Anzahl der Unterhaltsberechtigten und die damit verbundene Veränderung des Unterhaltsanspruchs gebilligt. Er hat dies damit begründet, daß die Bestimmung der Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten im tatrichterlichen Ermessen liege (vgl. hierzu BGH FamRZ 1992, 539, 541). Ferner hat er den Bedarfskontrollbetrag in seiner Funktion gebilligt, eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern zu gewährleisten (vgl. hierzu BGH FamRZ 2000, 1492, 1493).

An diesen Grundsätzen ist unabhängig von der seit 1. Januar 2008 geltenden neuen Rangordnung nach § 1609 BGB jedenfalls dann festzuhalten, wenn (wie hier) kein Mangelfall vorliegt (vgl. hierzu Borth, Unterhaltsrechtsänderungsgesetz Rdn. 276 f; Klinkhammer, FamRZ 2008, 193, 197 f, sowie Ziffer 11.2 der Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Brandenburg [Stand: 01.01.2008]).

b) Das bereinigte Gesamteinkommen des Antragstellers in der vorstehend unter Ziffer I. 3. festgestellten Höhe von monatlich 4.768 € ist in die Einkommensgruppe 10 der Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Brandenburg [Stand: 01.01.2008] einzustufen. Auf der Grundlage einer Unterhaltspflicht des Antragstellers gegenüber einem Ehegatten und drei Kindern, und weil das Einkommen des Antragstellers nur wenig über dem Grenzbetrag der Gruppe 10 liegt, erscheint eine Herabstufung um eine Einkommensgruppe angemessen. Der Tabellenunterhalt für die Kinder ist daher der Gruppe 9 zu entnehmen.

aa) Die 17-jährige S. ist der dritten Altersstufe zuzuordnen; ihr Unterhaltsbedarf beläuft sich danach auf monatlich 555 €. Hierauf ist gemäß § 1612b Abs. 1 Nr. 1 BGB das Kindergeld zur Hälfte anzurechnen. Der Unterhaltsanspruch von S. beträgt daher gegenwärtig (555 € ./. 77 € =) 478 € monatlich.

bb) Für den einjährigen F. errechnet sich dementsprechend ein monatlicher Unterhaltsanspruch in Höhe von (425 € ./. 77 € =) 348 €.

cc) Der Bedarf der im Haushalt der Antragsgegnerin lebenden volljährigen (nicht privilegierten) A. bemißt sich an sich nach den zusammengerechneten Einkünften beider Eltern und der vierten Altersstufe (vgl. hierzu BGH FamRZ 2006, 99, 100; 2007, 542, 543). Das zusammengerechnete Elterneinkommen ist jedoch nur dann für den Bedarf des volljährigen Kindes maßgebend, wenn beide Eltern leistungsfähig sind. Seit 1. Januar 2008 beträgt der angemessene Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern nach Ziffer 21.3.1 der neuen Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Brandenburg 1.100 € monatlich. Da der Antragsgegnerin nur ein fiktives Einkommen in Höhe von 1.000 € zuzurechnen ist, sowie ihre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei monatlich 42 € liegen, muß der Antragsteller allein für den Barunterhalt der volljährigen Tochter aufkommen.

Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Antragsteller der Antragsgegnerin Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB schuldet. Wegen der guten wirtschaftlichen Verhältnisse ist der Bedarf der Antragsgegnerin gemäß § 1578 Abs. 1 BGB erst nach Abzug des Kindesunterhalts zu bestimmen. Das gilt hier nicht nur für die beiden minderjährigen Kinder des Antragstellers, sondern auch für den Unterhalt der volljährigen A. Dem steht die neue Rangstufenregelung des § 1609 Nr. 4 BGB nicht entgegen, da unter den gegebenen guten Einkommensverhältnissen der angemessene Lebensbedarf der Antragsgegnerin nicht gefährdet wird (vgl. in diesem Zusammenhang auch Borth, aaO Rdn. 276). Ist der Kindesunterhalt bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts vorweg abgezogen worden, so beteiligt sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte bereits auf diese Weise am Kindesunterhalt, denn der Vorwegabzug des Kindesunterhalts vom anrechnungsfähigen Einkommen des Unterhaltspflichtigen vermindert den Anspruch auf Ehegattenunterhalt. Müßte sich der unterhaltsberechtigte Elternteil unter Berücksichtigung seines Unterhaltsanspruchs als anrechenbares Einkommen am Volljährigenunterhalt beteiligen, so liefe das auf eine unzulässige Doppelbeteiligung hinaus (vgl. hierzu OLG Hamm FamRZ 1996, 1234; Wendl/Scholz, aaO § 2 Rdn. 151).

Der Unterhalt für A. ist daher nur nach dem Einkommen des Antragstellers zu bemessen. Ihr monatlicher Bedarf beläuft sich nach Einkommensgruppe 9, Altersstufe 4 auf 621 €. Bedarfsdeckend anzurechnen ist gemäß § 1612b Abs. 1 Nr. 2 BGB das volle Kindergeld. Es errechnet sich ein vom Antragsteller geschuldeter Volljährigenunterhalt in Höhe von (621 € ./. 154 € =) 467 € monatlich.

dd) Den Antragsteller trifft mithin folgende Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinen drei Kindern: A. 467 € + S. 478 € + F. 348 € = insgesamt 1.293 €.

Nach neuem Recht ist der Ehegattenunterhalt unter Vorwegabzug dieses Zahlbetrages für die Kinder (und nicht mehr des Tabellenbetrages) zu berechnen (vgl. hierzu Klinkhammer, aaO S. 199, sowie Ziffer 15.1 der Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Brandenburg [Stand: 01.01.2008]).

IV. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ergeben sich für den nachehelichen Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin folgende Berechnungen:

1. Die Antragsgegnerin kann ihren Unterhaltsanspruch auf § 1573 Abs. 2 BGB stützen. Andere Unterhaltstatbestände werden von ihr selbst nicht geltend gemacht.

2. Die Antragsgegnerin macht im Rahmen ihres Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB Altersvorsorgeunterhalt geltend. Einen solchen hat das Amtsgericht ihr (in Höhe von monatlich 237 €) zuerkannt, ohne jedoch die insoweit gebotene zweistufige Berechnung vorzunehmen.

Gemäß § 1587 Abs. 3 BGB gehören die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit zum Lebensbedarf. Der Altersvorsorgeunterhalt ist dabei nicht Gegenstand eines eigenständigen Anspruchs, sondern ein unselbständiger Teil des einheitlichen, den gesamten Lebensbedarf umfassenden Unterhaltsanspruchs (vgl. hierzu BGH FamRZ 2007, 117, 118; 2007, 193, 196). Er wird jedoch zusätzlich zum Elementarunterhalt geschuldet. Auch der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB zieht in der Regel einen Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt nach sich (vgl. hierzu BGH FamRZ 1988, 45, 48; Kalthoener/Büttner/Niepmann, aaO Rdn. 356). Es verstößt jedoch gegen den Grundsatz der gleichen Aufteilung der vorhandenen Nettoeinkünfte auf beide Ehegatten, wenn der Vorsorgeunterhalt zusätzlich zum vollen Elementarunterhalt zugesprochen wird. Für dessen Bemessung ist regelmäßig an den (vorläufigen) Elementarunterhalt anzuknüpfen, wie er ohne Vorsorgeunterhalt zu leisten wäre; erst danach ist der Elementarunterhalt nach Vorwegabzug des Vorsorgeunterhalts vom Einkommen nach der maßgebenden Quote endgültig zu berechnen (vgl. hierzu BGH FamRZ 2007, 193, 196).

3. Von diesen Grundsätzen ausgehend ist der nacheheliche Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin wie folgt zu berechnen:

1. Stufe
• bereinigtes Nettoeinkommen des Antragstellers 4.140 € ./. Kindesunterhalt 1.293 € ./. bereinigtes Nettoeinkommen der Antragsgegnerin (mit Vorsorgewert) 1.000 € = 1.847 €
• Wohnvorteil Antragsteller 628 € ./. Einkünfte Antragsgegnerin aus Vermietung und Verpachtung 42 €
• = 586 €
vorläufiger Elementarunterhalt: [1.847 € x 3/7 = 791,57 €] + [586 € x ½ = 293 €] = 1.084,57 €.

Dieser vorläufige Elementarunterhalt ist nach der aktuellen Bremer Tabelle (vgl. FamRZ 2008, 328) mit einem Zuschlag von 21% auf ein fiktives Bruttoeinkommen von 1.312,33 € hochzurechnen. Bei einem Beitragssatz von 19,9% beläuft sich der Anspruch der Antragsgegnerin auf Altersvorsorgeunterhalt danach gerundet auf monatlich 261 €.

2. Stufe
Bei der Berechnung des endgültigen Elementarunterhalts ist zu berücksichtigen, daß die eigenen Vorsorgeaufwendungen des Unterhaltspflichtigen von seinen Einkünften aus Arbeit (und nicht vom Wohnvorteil) in Abzug gebracht werden. Dementsprechend ist auch der vom Antragsteller geschuldete Altersvorsorgeunterhalt nach seinem Zweck vom unterhaltspflichtigen Erwerbseinkommen abzusetzen, bevor der Elementarunterhalt endgültig errechnet wird (vgl. hierzu Kalthoener/Büttner/Niepmann, aaO Rdn. 407; Wendl/Gutdeutsch, aaO § 4 Rdn. 477).

Das führt zu folgender Berechnung des endgültigen Elementarunterhalts: ([{4.140 € ./. 261 € ./. 1.293 € ./. 1.000 €} x 3/7 = rund 680 €] + [586 € x ½ = 293 €] =) 973 €.

4. Der Antragsteller ist danach verpflichtet, an die Antragsgegnerin wie folgt nachehelichen Unterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB zu zahlen: Altersvorsorgeunterhalt 261 € und Elementarunterhalt 973 €, insgesamt 1.234 €.

Eine Überprüfung dieser Unterhaltsbemessung auf ihre Angemessenheit und Ausgewogenheit gibt keine Veranlassung zu einer Billigkeitskorrektur; insbesondere zeigt eine Kontrollberechnung, daß unter Berücksichtigung aller Unterhaltsverpflichtungen des Antragstellers der Bedarfskontrollbetrag der 9. Einkommensgruppe nicht unterschritten wird. Dies rechtfertigt die Annahme, daß die sich nach den vorstehenden Ausführungen ergebende Einkommensverteilung nicht in einem Mißverhältnis zu dem wechselseitigen Lebensbedarf aller unterhaltsrechtlich Beteiligten steht.

Den vom Amtsgericht festgelegten Beginn des nachehelichen Unterhaltsanspruchs - ab April 2008 - hat die Antragsgegnerin mit ihrer Berufung nicht angegriffen.

V. Für eine Beschränkung des sich rechnerisch ergebenden Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin in Höhe von monatlich insgesamt 1.234 € ist gegenwärtig kein Raum. Bei seiner Entscheidung über die vom Antragsteller ausdrücklich beantragte Herabsetzung und/oder Befristung dieses Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt gemäß 1578b BGB hat sich der Senat von folgenden Erwägungen leiten lassen:

1. Nach der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Neuregelung des § 1578b BGB ist der nacheheliche Unterhalt herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, wenn ein unbegrenzter Unterhalt auch unter Wahrung der Belange eines dem Unterhaltsberechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Damit nimmt die Neuregelung dem Gericht nach ihrem Wortlaut das Ermessen und verpflichtet es zur Begrenzung, wenn ein unbegrenzter Unterhalt unbillig wäre. Im Rahmen dieser Billigkeitsentscheidung stellt § 1578b BGB jetzt ausdrücklich auf fortdauernde ehebedingte Nachteile ab. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. Die Vorschrift des § 1578b BGB stellt eine Kernbestimmung des neuen Rechts dar; mit ihr soll - beruhend auf dem Grundsatz der Eigenverantwortung gemäß § 1569 BGB - eine Begrenzung des Unterhalts in größerem Umfange als bisher möglich sein (vgl. hierzu Bosch, FF 2007, 293, 297).

Unter dem Stichwort »ehebedingte Nachteile« hat der Bundesgerichtshof bereits in seiner neueren Rechtsprechung die Befristungsvoraussetzungen geprüft. Er hat den Begriff der ehebedingten Nachteile in § 1573 Abs. 5 BGB a.F. »hineininterpretiert«. Die Maßstäbe für die Billigkeitsabwägung in § 1573 Abs. 5 BGB a.F. sind in der Sache keine anderen als die in § 1578b BGB n.F. (vgl. hierzu Anmerkung Büttner, FamRZ 2007, 800, 801). Es kann somit auch für die Auslegung der Neuregelung des § 1578b BGB auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 2007 zur Herabsetzung und/oder zeitlichen Befristung aus Billigkeitsgründen (vgl. etwa FamRZ 2008, 134 ff; 2007, 2049 ff; 2007, 1232 ff; 2007, 793 ff) zurückgegriffen werden. Danach kommt es für die Entscheidung über eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts ausschlaggebend auf die Fortdauer ehebedingter Nachteile und nicht (mehr) vorrangig auf die Ehedauer an. Die weiter genannten Umstände, unter anderem die Dauer der Kindererziehung und die Ehedauer, sind im Rahmen der gebotenen umfassenden Billigkeitsabwägung und Gesamtwürdigung lediglich Indizien für fortdauernde ehebedingte Nachteile. So gesehen wird der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zu einer Art Schadensersatzanspruch: Schaden ist die als Folge der Ehe verschlechterte Einkommensmöglichkeit (vgl. hierzu Bosch, aaO S. 297).

2. Von diesen Grundsätzen ausgehend liegen die Voraussetzungen für eine Befristung des festgestellten Anspruchs der Antragsgegnerin auf Aufstockungsunterhalt nicht vor. Es sind durch die Ehe berufliche Nachteile eingetreten. Diese ehebedingten Nachteile dauerten im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an. Es läßt sich für den Senat gegenwärtig nicht sicher absehen, ob die Nachteile, die der Antragsgegnerin ehebedingt in ihrer Erwerbsbiographie entstanden sind, überhaupt noch auszugleichen sind, bzw. ab wann diese Nachteile entfallen sein könnten.

a) Die langjährige Kindererziehung und Haushaltsführung haben für die Antragsgegnerin zu nachhaltigen beruflichen Nachteilen in Form von Einkommenseinbußen geführt.

aa) Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2008 die Frage, ob der Antragsgegnerin ehebedingt berufliche Nachteile entstanden sind, mit den Parteien erörtert. Die Antragsgegnerin hat angegeben, sie gehe davon aus, ohne die Erziehung der gemeinsamen Kinder und die Führung des ehelichen Haushalts hätte sie ihre bei Eheschließung und bis zum Beginn ihrer Berufspause bestehende Anstellung als Leiterin für Ernährungsberatung in der Uni-Kinderklinik T. nicht aufgegeben; sie würde diese interessante und gehobene Leitungstätigkeit ohne die im Jahre 1988 übernommene Kindererziehung und Haushaltsführung noch heute ausüben. Daß eine solche realistische Aussicht bestanden hätte, zeige sich an ihrer früheren Arbeitskollegin: Nach ihrem eigenen Ausscheiden Anfang 1988 sei diese Kollegin in ihre leitende Stellung nachgerückt. Die Arbeitskollegin, die im Berufsleben verblieben sei, besetze die Stelle bis heute. Im Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Berufsleben sei ihre Tätigkeit als Leiterin für Ernährungsberatung in der Uni-Kinderklinik T. auf der Grundlage von BAT V vergütet worden.

Dieser Erklärung der Antragsgegnerin ist der Antragsteller nicht entgegen getreten. Andererseits hat die Antragsgegnerin im Termin sowie schriftsätzlich selbst nicht vorgetragen, daß sie in ihrer beruflichen Weiterentwicklung und in ihrem beruflichen Fortkommen durch die Ehe behindert worden sei; insbesondere hat sie nicht behauptet, ihr seien durch die Übernahme von Haushaltsführung und Kindererziehung konkrete weitergehende Karriere- und Aufstiegsmöglichkeiten oder allgemein eine Verbesserung ihres ursprünglichen Status im Erwerbsleben entgangen.

bb) Entgegen der Auffassung des Antragstellers erwächst der Antragsgegnerin aus ihrer langjährigen Berufspause eine nachhaltige Beeinträchtigung für die ihr obliegende nacheheliche Berufstätigkeit in einem Anstellungsverhältnis. Der Senat sieht den ehebedingten Nachteil darin, daß für die Antragsgegnerin mit Blick auf ihr Alter bei Ehescheidung von 48 Jahren und im Hinblick auf die Arbeitsmarktlage eine Wiederaufnahme einer gehobenen und leitenden Vollzeittätigkeit zu den bis Anfang 1988 gewohnten Bedingungen und unter Berücksichtigung der seither eingetretenen Einkommensentwicklung nicht möglich ist. Diese beruflichen Nachteile werden voraussichtlich dauerhafte Auswirkung haben.

Die in 12/1959 geborene Antragsgegnerin hat ihre Ausbildung als Diätassistentin in 08/1981 erfolgreich abgeschlossen. Von 09/1981 bis 12/1987 hat sie in diesem Beruf gearbeitet, zuletzt in der Uni-Kinderklinik T. mit dem Tätigkeitsschwerpunkt »Leiterin für Ernährungsberatung«. In 10/1987 haben die Parteien geheiratet. In 04/1988 kam die erste Tochter zur Welt. Mitte 03/1988 begann für die Antragsgegnerin der Mutterschutz; gleichzeitig gab sie ihre Berufstätigkeit auf. Die Parteien haben in der ganz überwiegenden Zeit zwischen der Eheschließung und ihrer Trennung im Jahre 2005 eine sog. Alleinverdienerehe mit einer »klassischen Rollenverteilung« geführt. Der Antragsteller hat als angestellter Apotheker gearbeitet und den Lebensunterhalt der Familie sichergestellt; die Antragsgegnerin war wegen der alleinigen Betreuung und Versorgung der beiden Töchter und ihrer Haushaltstätigkeit bis in das Jahr 2002 nicht erwerbstätig. Von 2002 bis 2004 (dem Beginn ihrer bisher ausgeübten selbständigen Tätigkeit) hat sie eingeschränkt - im Geringverdienerbereich - gearbeitet.

Nach Ansicht des Senats kann kein Zweifel daran bestehen, daß die lange Kinderbetreuung und Haushaltsführung und damit ehebedingte Umstände zu dauerhaften beruflichen Nachteilen für die Antragsgegnerin geführt haben; insbesondere die 14-jährige vollständige Berufspause von 1988 bis 2002 wirkt sich für die Antragsgegnerin nachteilig aus. Im Zeitpunkt der Berufsaufgabe und bei Geburt der ersten Tochter war die Antragsgegnerin 27 Jahre alt. Bei Einsetzen ihrer Obliegenheit zur Aufgabe ihrer Selbständigkeit und zur Suche nach einer abhängigen Tätigkeit hatte sie ein Alter von fast 48 Jahren erreicht. Nach allgemeiner Lebenserfahrung wirkt sich eine Berufspause in den für das berufliche Fortkommen entscheidenden Jahren - typischerweise zwischen dem 30. und dem 40. Lebensjahr - im Nachhinein regelmäßig negativ aus. Der Arbeitgeber bevorzugt im allgemeinen die im Berufsleben Verbliebenen, insbesondere bei der Besetzung von Stellen, die höher qualifizierte Tätigkeiten bzw. Leitungstätigkeiten einschließen. Gerade die in Vollzeit tätig gebliebenen Frauen haben vermehrt Berufserfahrungen sammeln können; gegebenenfalls haben sie auch schon bei einem anderen Arbeitgeber eine höhere Stelle besetzt. Allenfalls bei ganz einfachen oder ungelernten Tätigkeiten wird eine Wiederaufnahme der Berufstätigkeit zu den gewohnten (ursprünglichen) Bedingungen in Betracht kommen (vgl. in diesem Zusammenhang BGH FamRZ 1981, 17, 18). Aber auch hier wird die/der Tüchtige angesichts der schlechten Arbeitsmarktlage die Berufspause zu spüren bekommen (vgl. zum Ganzen Büttner, FamRZ 2007, 773, 775).

Es ist daher schon und gerade wegen der höher qualifizierten Berufsausbildung der Antragsgegnerin als Diätassistentin und der von ihr bis 03/1988 besetzten Stelle mit Leitungsfunktion davon auszugehen, daß (nicht die Dauer der Ehe für sich genommen, aber) die konkrete Gestaltung der Ehe der Parteien und die Hausfrauenrolle der Antragsgegnerin zu einem Nachteil für sie geführt hat. Mindestens 14, wenn nicht sogar 16 Jahre konnte sich die Antragsgegnerin nicht bzw. nicht in Vollzeit um ihre berufliche Entwicklung kümmern; sie war aus der Arbeitswelt herausgelöst. Ihre vorhandenen Kenntnisse als Diätassistentin stagnierten. Auch im Beruf der Diätassistentin sind - wie in allen anderen Berufen auch - Veränderungen und Weiterentwicklungen eingetreten, nicht zuletzt durch den Einsatz von Computern. Während des langen Zeitraums ihrer Berufspause konnte die Antragsgegnerin ihre Kenntnisse und Fähigkeiten dagegen nicht den fortschreitenden Anforderungen auf dem Arbeitsmarkt anpassen. Vor allem aber verfügt sie aufgrund ihrer langjährigen Berufspause über entsprechend geringere Berufserfahrungen. Das wiegt umso schwerer, als die Antragsgegnerin nach Abschluß ihrer Berufsausbildung bis zur ehebedingten Übernahme der Kinderbetreuung und Haushaltsführung ohnehin nur von 09/1981 bis 03/1988, also rund 6½ Jahre, Berufserfahrungen sammeln konnte.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers werden die negativen Auswirkungen der langen Berufspause auch nicht durch die drei von der Antragsgegnerin während der Ehe belegten Kurse (Tri-Fit-Trainer/Farb- und Stilberatung/Pflegehilfsdienst) kompensiert. Schon im Hinblick auf die jeweils nur kurze Dauer dieser Kurse ist damit keine echte Weiterbildung verbunden, die der Antragsgegnerin zu neuen, über ihren erlernten Beruf der Diätassistentin hinausgehenden Entwicklungsmöglichkeiten verhelfen könnte.

Der Senat folgt auch nicht der Auffassung des Antragstellers, der Antragsgegnerin obliege mit Blick auf das zum 1. Januar 2008 in Kraft getretene Unterhaltsrechtsänderungsgesetz eine erhöhte Darlegungslast hinsichtlich des Billigkeitsgesichtspunkts der ehebedingten Nachteile. Im Gegenteil, unter den hier gegebenen Umständen einer gehobenen beruflichen Qualifikation und einer bis 03/1988 ausgeübten Leitungsposition streitet für die Antragsgegnerin nach der Lebenserfahrung bereits eine Vermutung dafür, daß sie durch die ehebedingte langjährige Unterbrechung ihrer Berufstätigkeit einen nachhaltigen Nachteil erlitten hat (vgl. hierzu Strohal/Viefhues, Das neue Unterhaltsrecht § 1578b BGB Rdn. 30; OLG Hamm NJW-RR 2003, 1084, 1086). Für diese Annahme spricht auch die Begründung zum Unterhaltsrechtsänderungsgesetz. Wie darin zum Ausdruck kommt, ist der Gesetzgeber bei der Neuregelung des § 1578b BGB davon ausgegangen, daß sich für den Ehegatten, der sich ganz der Kindererziehung und/oder der Hausarbeit widmet, berufliche Nachteile entstehen, und daß sich diese mit zunehmender Dauer der Ehe erhöhen (vgl. hierzu BT-Dr. 16/1830 S. 19). Vor diesem Hintergrund obliegt es dem Antragsteller, Umstände aufzuzeigen, die für seine Darstellung sprechen, die Antragsgegnerin habe trotz ihrer langjährigen Berufspause keine (nachhaltigen) beruflichen Beeinträchtigungen erlitten (vgl. hierzu BGH FamRZ 2008, 134, 136). Diese Behauptung hat der Antragsteller jedoch nicht mit Tatsachen unterlegt.

Die Antragsgegnerin vertritt demgegenüber die Auffassung, ihr ehebedingter Nachteil sei darin zu sehen, daß für sie im Hinblick auf die Arbeitsmarktlage und ihr Alter im Zeitpunkt der Scheidung keine reale Chance mehr bestanden habe, eine angemessene Beschäftigung in abhängiger Stellung zu finden. Dem ist ebenfalls nicht zu folgen. Eine solche Feststellung würde hinreichende konkrete Bemühungen der Antragsgegnerin um eine angemessene vollschichtige Arbeitsstelle erfordern. Wie bereits ausgeführt, fehlt es daran; folglich liegen die Voraussetzungen für eine Einkommensfiktion vor. Diese setzt wiederum das vom Senat bejahte Bestehen einer realen Beschäftigungschance voraus.

Im Ergebnis geht der Senat davon aus, daß die Antragsgegnerin durch ihre Berufspause von 1988 bis 2002/2004 berufliche Nachteile erlitten hat, die sich nachhaltig auswirken. Es kann unter den gegebenen Umständen und ungeachtet der fiktiven Einkommenszurechnung wegen unzureichender Arbeitsbemühungen schon nicht angenommen werden, daß die Antragsgegnerin überhaupt in der Lage ist, wieder eine leitende Stelle in ihrem erlernten Beruf oder eine andere vergleichbar gehobene Tätigkeit zu finden. Erst recht erscheint es nicht realistisch, daß sie eine so hohe Vergütung beziehen kann, wie sie sie bei einer nicht unterbrochenen Berufstätigkeit nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge im Zeitpunkt der Scheidungsrechtskraft erzielt hätte.

cc) Für die Antragsgegnerin sind durch die Kindererziehung und Haushaltsführung und ihre damit einhergehende lange Berufspause von 1988 bis 2002/2004 berufliche Nachteile eingetreten, die sich über die Scheidung hinaus nachhaltig auswirken. Diese ehebedingten Nachteile schlagen sich in der Höhe des Einkommens nieder, das für die Antragsgegnerin nach der von ihr ab Anfang 2008 zu verlangenden Wiedereingliederung in das nicht selbständige Berufsleben zu erzielen ist. Solche sich nachhaltig auswirkenden ehebedingten Einkommenseinbußen sprechen gegen eine zeitliche Befristung des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin (vgl. hierzu Borth, Unterhaltsrechtsänderungsgesetz Rdn. 151).

In diesem Zusammenhang ist an das fiktive Einkommen anzuknüpfen, das der Antragsgegnerin wegen Verletzung ihrer Erwerbsobliegenheit für die Zeit nach der Ehescheidung zuzurechnen ist. Dieses hat der Senat vorstehend auf ein bereinigtes Nettogehalt von monatlich 1.000 € geschätzt; das entspricht unter Zugrundelegung von Lohnsteuerklasse II/1 sowie einer berufsbedingten Aufwendungspauschale einem monatsdurchschnittlichen Bruttoverdienst von rund 1.400 € und einem Jahresbruttogehalt von etwa 16.800 €. Nach den unwidersprochenen Angaben der Antragsgegnerin im Senatstermin ist ihre Tätigkeit in der Uni-Kinderklinik T. im Zeitpunkt der Aufgabe ihrer Berufstätigkeit Anfang 1988 auf der Grundlage von BAT V vergütet worden. Aus der vom Amtsgericht zum Versorgungsausgleich eingeholten Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund ist zu entnehmen, daß die Antragsgegnerin im Kalenderjahr 1987 ein Jahresbruttogehalt von 39.924 DM erzielte; das entspricht umgerechnet rund 20.413 €. Danach hat die Antragsgegnerin vor 20 Jahren bereits deutlich mehr verdient, als sie heute auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bei einem Neueinstieg in das nicht selbständige Berufsleben zumindest als Anfangsgehalt realistisch erzielen kann. Dies macht deutlich, daß der Antragsgegnerin aus ihrer langjährigen Kinderbetreuung und Haushaltsführung ehebedingte Nachteile erwachsen sind. Sie führen für die Zeit nach der Scheidung zu erheblichen Einkommenseinbußen, gemessen an den Einkünften, die die Antragsgegnerin bei einer nicht unterbrochenen Berufstätigkeit voraussichtlich erzielen könnte.

b) Nach der inzwischen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. zuletzt BGH FamRZ 2008, 134, 135) scheidet eine Befristung des Aufstockungsunterhalts nicht schon wegen einer langen Ehedauer aus, selbst wenn die Ehe (wie hier) fast 19 Jahre gedauert hat.

c) Sonstige Billigkeitsgesichtspunkte, die in die hier vorzunehmende individuelle Billigkeitsabwägung einzubeziehen wären, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Hierbei ist zu berücksichtigen, daß der Unterhaltsverpflichtete auch nach dem neuen Unterhaltsrecht die Darlegungs- und Beweislast für diejenigen Tatsachen trägt, die für eine Anwendung von § 1578b BGB sprechen, da es sich um eine unterhaltsbegrenzende Norm mit Ausnahmecharakter handelt (vgl. hierzu BT-Dr. 16/1830 S. 20; Borth, aaO Rdn. 170). Es obliegt danach dem Antragsteller, Umstände substantiiert darzutun, die trotz der aufgezeigten gewichtigen Tatsachen gegen die Fortdauer von ehebedingten Nachteilen sprechen bzw. gegen ihre Wesentlichkeit. Dementsprechend ist es aufgrund seiner Darlegungs- und Beweislast auch Sache des Antragstellers, sonstige Billigkeitsgesichtspunkte vorzutragen, die für eine Unterhaltsbegrenzung sprechen (vgl. hierzu BGH FamRZ 2008, 134, 136).

Trotz der ausdrücklichen Hinweise des Senats in seiner Ladungsverfügung ist das weder schriftsätzlich noch im Verhandlungstermin geschehen; insbesondere hat der Antragsteller keine Umstände zu seinen Gunsten aufgezeigt, die eine dauerhafte Entschädigung der Antragsgegnerin für ihre ehebedingten Nachteile als unbillig erscheinen lassen und deshalb eine zeitliche Begrenzung ihres Unterhaltsanspruchs nahe legen.

d) Es ist allerdings grundsätzlich nicht auszuschließen, daß ehebedingte Nachteile wieder entfallen bzw. nach einer gewissen Zeit keinen nennenswerten Umfang mehr haben. Dies kann dadurch geschehen, daß der Ehegatte im Rahmen seiner Obliegenheit, sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit iSv § 1574 BGB zu bemühen, eine Arbeit findet, mit der er (im wesentlichen) ein Einkommen erzielt, wie er es ohne die Ehe und die Kinderbetreuung erzielen würde (vgl. hierzu BGH FamRZ 2007, 793, 800). Ob dies im Streitfall überhaupt und gegebenenfalls wann gelingen könnte, läßt sich gegenwärtig nicht vorhersagen. Das gilt umso mehr, als eine Erwerbsobliegenheitsverletzung der Antragsgegnerin und eine darauf beruhende fiktive Einkommenszurechnung erst seit Anfang 2008 anzunehmen sind. Auch der Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs liegt im Zeitpunkt dieser Entscheidung erst etwas mehr als ein Monat zurück.

Die zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs setzt zwar nicht zwingend voraus, daß der Zeitpunkt, ab dem der Unterhaltsanspruch entfällt, bereits erreicht ist: Wenn sämtliche relevanten Umstände eingetreten oder zuverlässig voraussehbar sind, ist die Befristung vielmehr schon im Ausgangsverfahren auszusprechen und nicht einem späteren Abänderungsverfahren zu überlassen. Zuverlässig voraussehbar sind solche relevanten Umstände insbesondere dann, wenn sie - wie etwa das Alter der Kinder der Parteien - vom bloßen Zeitablauf abhängen (vgl. hierzu BGH FamRZ 2007, 793, 799). Der Senat vermag gegenwärtig noch nicht zu beurteilen, ob auf mittlere oder auch längere Sicht gesehen das Einkommen der Antragsgegnerin aus einer neu aufgenommenen Vollzeittätigkeit die festgestellten ehebedingten Nachteile vollständig oder im wesentlichen ausgleichen könnte; die Umstände sprechen eher dagegen. Offen ist ferner der genaue Zeitpunkt eines etwaigen Wegfalls ehebedingter Nachteile. Eine Befristung des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin kann auch nicht bis zu dem Eintritt der Antragsgegnerin in das Rentenalter vorgenommen werden. Es läßt sich gegenwärtig noch nicht sicher vorhersehen, ob gegebenenfalls ab Bezug der Altersrente die ehebedingten Nachteile der Antragsgegnerin durch den mit Beschluß des Amtsgerichts aus 09/2007 ausgesetzten und noch durchzuführenden Versorgungsausgleich zumindest größtenteils ausgeglichen werden können. Die Voraussetzungen für eine zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin gemäß § 1578b Abs. 2 BGB sind nach alldem jedenfalls zu dem heutigen Zeitpunkt nicht erfüllt.

3. Entsprechendes gilt für die von dem Antragsteller beantragte Herabsetzung des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1578b Abs. 1 BGB. Es läßt sich gegenwärtig (noch) nicht die insoweit erforderliche Prognose treffen, daß und gegebenenfalls wann die zukünftige Entwicklung dazu führt, daß der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin der Höhe nach zu begrenzen ist.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes richtet sich der nach § 1578 BGB zu bemessende Unterhaltsbedarf eines Ehegatten, der seine Arbeitsfähigkeit während der Ehe ganz oder zum Teil in den Dienst der Familie gestellt, den Haushalt geführt und nach Trennung oder Scheidung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen oder ausgeweitet hat, auch im Rahmen des Aufstockungsunterhalts nicht nur nach dem in der Ehe zur Verfügung stehenden Bareinkommen des Unterhaltspflichtigen sowie seinem eigenen bereits erzielten bzw. ihm zuzurechnenden Einkommen; vielmehr soll dieser Ehegatte auch nach der Scheidung an dem durch seine Familienarbeit verbesserten ehelichen Lebensstandard teilhaben, weil seine in der Ehe durch Haushaltsführung und Kindesbetreuung erbrachten Leistungen der Erwerbstätigkeit des anderen Ehegatten grundsätzlich gleichwertig sind, und die ehelichen Lebensverhältnisse mit geprägt haben (vgl. hierzu BGH FamRZ 2007, 983, 985).

Gleichwohl besteht die Möglichkeit einer zeitlichen Begrenzung und Herabsetzung des Aufstockungsunterhalts. Sie beruht auf dem Gedanken, daß eine lebenslange Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards nur dann angemessen ist, wenn etwa die Ehe lange gedauert hat, wenn aus ihr gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, die der Berechtigte betreut oder betreut hat, wenn er erhebliche berufliche Nachteile um der Ehe willen auf sich genommen hat, oder wenn sonstige Gründe - zum Beispiel Alter oder Gesundheitszustand des Berechtigten - für eine dauerhafte Lebensstandardgarantie sprechen. Liegen diese Voraussetzungen dagegen nicht vor, hat sich aber der Lebensstandard des Unterhaltsberechtigten durch die Ehe verbessert, wird es sich oft als unbillig darstellen, wenn ihm nicht nach einer Übergangszeit ein Lebensstandard abverlangt wird, der demjenigen entspricht, den er vor der Ehe gehabt hat. Ein Aufstockungsunterhalt kommt dann nicht mehr bis zu dem vollen eheangemessenen Unterhalt in Betracht (vgl. hierzu BGH FamRZ 2007, 200, 203).

Auch in dem Streitfall kommt im Rahmen des einheitlichen Aufstockungsunterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin sowohl der Gesichtspunkt des Nachteilsausgleichs als auch derjenige der Lebensstandardgarantie zum Tragen. Dem festgestellten unterhaltsrechtlichen Einkommen des Antragstellers aus Arbeit in Höhe von bereinigt 4.140 € steht ein solches der Antragsgegnerin von (fiktiv) 1.000 € gegenüber. Die Differenz der beiderseitigen Einkünfte beruht jedoch nur zu einem Teil auf den beruflichen Nachteilen, die sich für die Antragsgegnerin aus der Aufgabenverteilung in der Ehe ergeben. Der Gedanke des Nachteilsausgleichs iSd § 1578b Abs. 1 BGB greift nur in dem Umfang der Differenz zwischen dem der Antragsgegnerin fiktiv zugerechneten Betrag (von 1.000 €) und dem bei Fortführung der von ihr bis 03/1988 tatsächlich ausgeübten beruflichen Tätigkeit als Leiterin für Ernährungsberatung in der Uni-Kinderklinik T. ein.

Aus den vorstehend im Zusammenhang mit der Erörterung einer Befristung nach § 1578b BGB dargelegten Billigkeitsgesichtspunkten kann es auch im Rahmen der Frage der Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs nicht als unbillig angesehen werden, wenn die Antragsgegnerin auf Dauer von dem Antragsteller für ihre ehebedingten Nachteile entschädigt wird. In diesem (eingeschränkten) Umfang ist unter dem Gesichtspunkt des Nachteilsausgleichs kein Raum für eine Herabsetzung des Anspruchs der Antragsgegnerin auf Aufstockungsunterhalt (vgl. in diesem Zusammenhang auch Borth, aaO Rdn. 163 f).

Soweit der Aufstockungsunterhalt der Antragsgegnerin dagegen auf der Lebensstandardgarantie beruht, greift der Grundsatz der Eigenverantwortung nach § 1569 BGB ein. Die Vorschrift betont den Ausnahmecharakter des nachehelichen Unterhalts, und verlangt positiv, daß sich jeder Ehegatte grundsätzlich selbst zu unterhalten hat. Durch die Neufassung des § 1569 BGB soll klargestellt werden, daß Unterhalt in der Regel die wirtschaftliche Situation des berechtigten Ehegatten nicht verbessern, sondern (jedenfalls auf Dauer) nur dazu dienen soll, diejenigen Nachteile auszugleichen, die im Zusammenhang mit der Ehe - insbesondere wegen der vereinbarten Aufgabenverteilung - eingetreten sind. Die Vorschrift des § 1569 S. 1 BGB ist danach als Programmsatz für die gesamte Neuregelung zu verstehen, die bei der Auslegung jedes Unterhaltstatbestands und bei der Frage einer etwaigen Unterhaltsbegrenzung zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu Bosch, aaO S. 293).

b) Der Senat geht mit dem Antragsteller im Grundsatz davon aus, daß es der Antragsgegnerin nach einer Übergangszeit zumutbar sein wird, auf einen Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 S. 1 BGB) zu verzichten: Sie muß sich dann mit dem Standard begnügen, den sie ohne die Ehe erreicht hätte. Der fortdauernde und - wie vorstehend ausgeführt - nicht zu befristende Anspruch der Antragsgegnerin auf Aufstockungsunterhalt hat sich nach der Übergangszeit darauf zu beschränken, diejenigen Nachteile auszugleichen, die als ehebedingt anzusehen sind. Allerdings läßt sich auch in diesem Zusammenhang zu dem heutigen Zeitpunkt noch keine hinreichend zuverlässige Prognose für die Festlegung der zuzubilligenden Übergangszeit treffen. Die Entscheidung über eine Herabsetzung des errechneten Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin ist deshalb einer späteren Abänderung nach § 323 Abs. 2 ZPO vorzubehalten. Hierbei hat sich der Senat von folgenden Überlegungen leiten lassen:

aa) Wie sich aus den von dem Amtsgericht für den Versorgungsausgleich eingeholten Auskünften ergibt, ist die nacheheliche Einkommensdifferenz nicht nur auf ehebedingte Nachteile zurückzuführen; sie beruht auch darauf, daß beide Parteien schon vor der Ehe infolge ihrer Berufsausbildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten.

In dem Jahre vor der Eheschließung, also 1986, verfügte der Antragsteller als angestellter Apotheker über ein Jahresentgelt von rund 61.284 DM brutto; demgegenüber erzielte die Antragsgegnerin seinerzeit mit ihrer Anstellung als Diätassistentin Jahresbruttoeinkünfte von 37.812 DM. Es bestand also in dem Zeitpunkt der Heirat ein ausbildungsbedingtes Einkommensgefälle; abweichendes wird auch von der Antragsgegnerin nicht vorgetragen. Vor dem Hintergrund, daß die Gesamtbruttoeinkünfte des Antragstellers im Kalenderjahr 2007 einen Betrag von rund 90.918 € erreicht haben, kann angenommen werden, daß sich das ursprüngliche Einkommensgefälle ohne die Berufspause der Antragsgegnerin fortgesetzt bzw. weiter vergrößert hätte. Das gilt umso mehr angesichts des beruflichen Fortkommens des Antragstellers während der Ehe und seiner in dieser Zeit erreichten leitenden Position.

bb) Auf der anderen Seite ist in die Billigkeitsabwägung der Gesichtspunkt einzubeziehen, daß die Antragsgegnerin aufgrund ihrer in der Ehe durch Haushaltsführung und Kinderbetreuung erbrachten Leistungen die berufliche Weiterentwicklung des Antragstellers seit der Eheschließung mit möglich gemacht hat. Der Antragsteller arbeitet seit mehreren Jahren als Leiter der Krankenhausapotheke in den D.-Kliniken B. Eine solche Stellung hatte er in dem Zeitpunkt der Eheschließung nicht inne. Einerseits war der Antragsteller während der Ehe unstreitig beruflich immer stark eingebunden; andererseits wünschte er sich ein Familienleben mit Kindern. Entsprechend den gemeinsamen Vorstellungen der Eltern waren die beiden 1988 und 1990 geborenen Töchter Mitglieder im Ballettverein, im Schwimmverein, im Kinderchor, im Sportverein und im Reitverein. An Wochenenden nahmen sie an Wettkämpfen und Auftritten teil. Nach der unwidersprochenen Darstellung der Antragsgegnerin konnte der Antragsteller aufgrund seiner beruflichen Belastung die damit verbundenen Leistungen nicht erbringen; daher übernahm verabredungsgemäß die Antragsgegnerin alle Aufgaben betreffend die gemeinsamen Kinder. Weiter ist zu berücksichtigen, daß die Tätigkeit des Antragstellers nach seinen eigenen Angaben an sieben Terminen pro Monat Nacht- bzw. Rufbereitschaftsdienste im Krankenhaus mit sich bringt. Mit Blick darauf wurde auch schon während der Ehe die Eigentumswohnung des Antragstellers in B. als Zweitwohnung zur Übernachtung für die Zeiten seiner Rufbereitschaft und Nachtdienste unterhalten; der Antragsteller konnte daher in B. bleiben. Bei einer stärkeren Einbindung in den Aufgabenkreis im Zusammenhang mit minderjährigen Kindern lassen sich solche regelmäßigen und den Antragsteller entlastenden Übernachtungen außer Haus nur schwer verwirklichen.

Der berufliche Aufstieg des Antragstellers während der Ehe vom angestellten Apotheker zum Leiter der Krankenhausapotheke ist daher nicht zuletzt dem Umstand mit zu verdanken, daß die Antragsgegnerin ihm »den Rücken freigehalten« hat. In die Billigkeitsabwägung einzubeziehen ist deshalb auch der Gesichtspunkt, daß sich der Antragsteller über viele Jahre hinweg ohne Einschränkung durch Aufgaben im Zusammenhang mit den gemeinsamen Kindern und dem gemeinsamen Haushalt um sein Vorwärtskommen im Beruf kümmern konnte. Demgegenüber war die Antragsgegnerin 14 Jahre lang aus der Arbeitswelt vollständig herausgelöst; ihre eigene berufliche Entwicklung stagnierte. Diese Umstände rechtfertigen im Rahmen der Billigkeitsabwägung eine längere Teilhabe der Antragsgegnerin an dem vollen Einkommen des Antragstellers.

cc) Weiterhin zu berücksichtigen ist, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien über den Zeitpunkt der Scheidung hinaus weiter verflochten sind. Nach den Angaben der Parteien in dem Senatstermin ist offen, ob das gemeinsame Haus in N. an Dritte verkauft wird, oder ob der Antragsteller den Miteigentumsanteil der Antragsgegnerin übernimmt. Dementsprechend ist offen, ob und wie lange der auf dem Haus lastende Kredit in Zukunft noch abgetragen werden muß, oder ob bei einem Hausverkauf gegebenenfalls ein Überschuß erzielt werden kann. Letzteres könnte dazu führen, daß die Antragsgegnerin neben ihren Eigeneinkünften und Unterhaltszahlungen über zusätzliche Rücklagen verfügt. Dies wäre ebenfalls ein für die Billigkeitsentscheidung berücksichtigungsfähiger Gesichtspunkt (vgl. hierzu BGH FamRZ 2008, 134, 136).

dd) Nicht sicher zu beurteilen ist schließlich, wie sich die von dem Antragsteller in dem Senatstermin angesprochene Leukämieerkrankung entwickelt, und ob sich daraus gegebenenfalls in die Billigkeitsabwägung einzustellende gesundheitliche Einschränkungen ergeben.

ee) In der Gesamtschau erscheint es unter Berücksichtigung der im einzelnen aufgezeigten Umstände nicht unbillig, der Antragsgegnerin eine längere Übergangszeit einzuräumen, in der sie die volle Unterhaltsleistung des Antragstellers zur Verfügung hat. Die Übergangszeit muß sich nicht schematisch an der Ehedauer orientieren; vielmehr findet sie ihren Grund darin, daß der Unterhaltsberechtigte nach der Ehescheidung Zeit benötigt, um sich auf die Kürzung des eheangemessenen Unterhalts einzustellen. Hierbei kann auch die Dauer der Ehe nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. hierzu BGH FamRZ 2008, 134, 136).

Angesichts der gehobenen finanziellen Verhältnisse, in denen die Parteien gelebt haben, und der im Laufe der Ehe größer gewordenen Differenz zwischen dem Einkommen des Antragstellers und den ohne die Ehe für die Antragsgegnerin erzielbaren Einkünften sowie der langen Ehedauer von mehr als 18 Jahren wird der Antragsgegnerin eine längere mehrjährige Übergangszeit zuzubilligen sein. Aus heutiger Sicht - und ohne Präjudiz für ein zukünftiges Abänderungsverfahren - hält der Senat eine Herabsetzung etwa acht Jahre nach rechtskräftiger Ehescheidung nicht für unbillig. Unter Einschluß der Zeit, für die Trennungsunterhalt begehrt wird (seit 04/2006), könnte die Antragsgegnerin aus heutiger Sicht also für eine Übergangszeit von rund zehn Jahren den vollen Aufstockungsunterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB beanspruchen, bevor ihr Unterhaltsanspruch herabgesetzt wird.

Gegenwärtig sind jedoch noch nicht sämtliche für eine Unterhaltsherabsetzung relevanten Umstände eingetreten. Es ist auch nicht zuverlässig vorhersehbar, wie sich diese in der langen Übergangszeit bis voraussichtlich zum Jahre 2016 auf seiten beider Parteien entwickeln werden. Der Senat sieht deshalb davon ab, schon heute den genauen Zeitpunkt und den Umfang einer Herabsetzung festzulegen. Hierfür spricht gerade auch, daß zu dem gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht sicher voraussehbar ist, wie sich die künftige Erwerbsbiographie der Antragsgegnerin gestaltet. Unvorhersehbar ist vor allem, welches Einkommen die Antragsgegnerin als Leiterin für Ernährungsberatung der Uni-Kinderklinik T. im Jahre 2016 voraussichtlich erzielen könnte. Das aber gewinnt für die Höhe des gebotenen Nachteilsausgleichs Bedeutung. Die für den Umfang der Herabsetzung maßgebenden Umstände können zu gegebener Zeit besser und zuverlässiger beurteilt werden.

Das gilt um so mehr, als im Rahmen einer späteren Abänderungsentscheidung zu berücksichtigen sein wird, daß der Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt auf den Zeitpunkt zu begrenzen ist, zu dem die Antragsgegnerin das allgemeine Renteneintrittsalter erreicht (vgl. hierzu BGH NJW 2000, 284, 287). Das wiederum würde eine neue Berechnung des dann (nur noch) geschuldeten und der Höhe nach (nur noch) auf einen Nachteilsausgleich gerichteten fortdauernden Elementarunterhalts erforderlich machen. Beiden Parteien erwächst aus der Verweisung auf ein späteres Abänderungsverfahren kein Nachteil. Das gilt gerade auch deshalb, weil die Antragsgegnerin mit Blick auf diese Entscheidung nicht von einer unbegrenzten Lebensstandardgarantie ausgehen darf: Sie muß sich bereits jetzt darum bemühen, ihre persönlichen und finanziellen Verhältnisse im Laufe einer Übergangszeit auf diejenigen Einkünfte einzustellen, die ihrer vor der Ehe ausgeübten Position als Leiterin für Ernährungsberatung der Uni-Kinderklinik T. entsprechen würde.

Da die Entscheidung über eine Unterhaltsherabsetzung einem etwaigen späteren Abänderungsverfahren zu überlassen ist, bedarf es im Rahmen dieser Entscheidung keiner Feststellungen zu der genauen Höhe der ehebedingten Einkommenseinbußen, die sich für die Antragsgegnerin aus der langjährigen Kindererziehung und Haushaltsführung ergeben.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 710 ZPO.

Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO im Hinblick auf die Frage der Befristung und/oder Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs gemäß § 1578b BGB zugelassen.


Hinweis

Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision des Antragstellers mit Urteil vom 27. Mai 2009 (XII ZR 78/08) die vorstehende Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 22. April 2008 aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.


OLG Brandenburg, Urteil vom 22.04.2008 - 10 UF 226/07
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OLG Brandenburg, Urteil vom 22.04.2008 - 10 UF 226/07
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