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OLG Brandenburg, Urteil vom 24.03.2009 - 10 UF 92/08 - FD-Platzhalter-rund

OLG Brandenburg, Urteil vom 24.03.2009
10 UF 92/08



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen; Darlegungs- und Beweislast; notwendiger Sachvortrag für einen entsprechenden Unterhaltsanspruch; wandelbare eheliche Lebensverhältnisse; Erwerbsobliegenheiten des Unterhaltsgläubiger; Befristung des nachehelichen Unterhalts trotz langer Ehedauer und ungesicherter beruflicher Zukunft.

BGB §§ 1572, 1578, 1577, 1578b

1. Wer sich im Unterhaltsprozeß darauf beruft, er könne krankheitsbedingt keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, muß Art und Umfang der gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Leiden darlegen. Der bloße Hinweis auf eine Erkrankung läßt weder erkennen, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestehen, noch inwieweit sich diese auf die Erwerbsfähigkeit auswirken. Aus dem Vortrag muß sich auch ergeben, auf welchen Zeitpunkt sich die Behauptung, nicht mehr erwerbsfähig zu sein, bezieht.
2. Grundsätzlich will das Unterhaltsrecht den bedürftigen Ehegatten nach der Scheidung wirtschaftlich so stellen, wie er ohne die Scheidung stünde; deshalb sind spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens regelmäßig zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, wann sie eingetreten sind, und ob es sich um Minderungen oder Verbesserungen handelt. Der bedürftige Ehegatte ist nicht besser zu stellen, als er während der Ehe stand oder aufgrund einer absehbaren Entwicklung ohne die Scheidung stehen würde: Er kann nicht auf einen unveränderten Unterhalt vertrauen, wenn das relevante Einkommen des Unterhaltsschuldners zurückgeht.
3. Die Berücksichtigung einer nachehelichen Verringerung des verfügbaren Einkommens findet jedoch ihre Grenzen bei einer Verletzung der nachehelichen Solidarität: Der Unterhaltsschuldner darf den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nicht unterhaltsrechtlich leichtfertig gefährden. Beruhen Einkommensminderungen auf einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit oder sind sie durch freiwillige berufliche oder wirtschaftliche Dispositionen des Unterhaltsschuldners veranlaßt, und hätten sie von diesem durch zumutbare Vorsorge aufgefangen werden können, bleiben sie unberücksichtigt, so daß statt dessen fiktive Einkünfte anzusetzen sind.
4. Wer gehalten ist, einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, muß sich gehörig um einen Arbeitsplatz bemühen. Insoweit wird eine intensive und konkrete Eigenbemühung in Form der regelmäßigen, wöchentlichen Lektüre der örtlichen Zeitungen und sonstigen Werbeträger sowie die Bewerbung auf alle Annoncen, die für Stellensuchende in Betracht kommen und einen für den Bewerber günstigen Tätigkeitsbereich haben, erwartet. Blindbewerbungen, also solche, die abgegeben werden, ohne Anhaltspunkte dafür, daß der Arbeitgeber überhaupt eine Arbeitskraft sucht, sind allein zum Nachweis ordnungsgemäßer Arbeitsplatzsuche nicht ausreichend. Die Anzahl der notwendigen Bewerbungen hängt von den Gegebenheiten des Arbeitsmarkts, insbesondere der Anzahl der angebotenen Stellen ab; 20 bis 30 Bewerbungen pro Monat können als zumutbar angesehen werden.
5. Weder die lange Dauer der Ehe noch eine ungesicherte berufliche Zukunft des Unterhaltsgläubigers stehen einer Befristung des nachehelichen Unterhalts generell entgegen.

OLG Brandenburg, Urteil vom 24. März 2009 - 10 UF 92/08

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Perleberg vom 08.05.2008 (16a F 149/05) abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin folgenden monatlichen nachehelichen Unterhalt, den zukünftigen monatlich im voraus bis zum 1. eines jeden Monats, zu zahlen: 107 € für September bis Dezember 2007 nebst 5% über dem Basiszinssatz auf jeweils 107 € seit dem 02.09., 02.10., 02.11. und 02.12.2007, 119 € für Januar bis Juni 2008 nebst 5% über dem Basiszinssatz auf jeweils 119 € seit dem 02.01., 02.02., 02.03., 02.04., 02.05. und 02.06.2008, 195 € für August 2008 nebst 5% über dem Basiszinssatz seit 02.08.2008, 175,30 € für September bis Dezember 2008 nebst 5% über dem Basiszinssatz auf jeweils 175,30 € seit 02.09., 02.10., 02.11. und 02.12.2008, sowie 199 € für die Zeit von März 2009 bis August 2012.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten erster Instanz haben die Klägerin zu 3/10 und der Beklagte zu 7/10, die Kosten zweiter Instanz die Parteien je zur Hälfte zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Der Berufungswert wird auf 2.088 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten nachehelichen Unterhalt.

Die Parteien haben am 5. Oktober 1974 geheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder (geboren 1975 und 1981) hervorgegangen. Nach der Trennung im Februar 2002 wurde die Ehe durch Urteil des Amtsgerichts Neuruppin (Zweigstelle Wittstock) vom 12. August 2003 (Zw 17 F 67/03) geschieden.

Im Scheidungsverfahren schlossen die Parteien am 12. August 2003 einen Vergleich, durch den sich der Beklagte verpflichtete, an die Klägerin für die Zeit von August 2003 bis zum 31. Juli 2005 nachehelichen Unterhalt von monatlich 400 € zu zahlen. Der Vergleich sollte bis zum 31. Juli 2005 nicht abänderbar, ab August 2005 jedoch »von jeder der Parteien aufhebbar« sein. Die Verhältnisse bei Vergleichsabschluß sollten bei einer Neufestsetzung des Unterhalts nicht präjudizierend sein. Das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs der Klägerin für die Zeit ab August 2005 sollte nach der aktuell geltenden Sach- und Rechtslage entschieden werden.

Die Klägerin hat das vorliegende Verfahren im Juni 2005 eingeleitet und zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts zunächst Auskunft über das Einkommen des Beklagten verlangt sowie den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt. Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 29. Juli 2005 angeordnet, daß der Beklagte ab August 2005 vorläufig monatlichen Unterhalt von 276,01 € zu zahlen habe, die Zwangsvollstreckung aus diesem Beschluß jedoch am 14. November 2007 einstweilen eingestellt.

Der Beklagte, geboren im September 1955, ist von Beruf Tischlermeister. Er arbeitet seit 2001 als Ausbilder bei der B.-Gesellschaft mbH in P. Die wöchentliche Arbeitszeit von zunächst 40 Stunden wurde durch Vertrag vom 1. Oktober 2004 für die Zeit ab September 2005 auf 39 Stunden und durch weiteren, auf ein Jahr befristeten Vertrag vom 29. August 2007 auf 31 Stunden verkürzt. Der Anschlußvertrag vom 30. August 2008 ist bis zum 31. August 2009 befristet und verändert das Arbeitsverhältnis im übrigen nicht.

Die Klägerin, geboren im April 1955, erlernte Anfang der 70-er Jahre den Beruf einer Textilfacharbeiterin und arbeitete danach im O.-Werk in W. Seit Beginn der 90-er Jahre war sie überwiegend arbeitslos, nahm an verschiedenen Ausbildungs- bzw. Umschulungsmaßnahmen teil und war für zwei nicht zusammenhängende Jahre im Rahmen von Arbeitsförderungsmaßnahmen tätig. Eine letzte Trainingsmaßnahme absolvierte sie vom 19. Mai bis zum 21. Juli 2000. Die Klägerin ist Diabetikerin und herzkrank, weshalb sie in den Jahren 2003, 2006 und 2007 im Krankenhaus behandelt wurde. Seit Juli 2007 arbeitet die Klägerin im Rahmen einer Arbeitsförderungsmaßnahme beim Verein V. Der Arbeitsvertrag war zunächst bis zum 30. Juni 2008 befristet; die wöchentliche Arbeitszeit betrug 32 Stunden. In dem bis zum 31. Dezember 2008 befristeten Folgevertrag wurde die Stundenzahl auf 26 verringert. Seit Januar 2009 arbeitet die Klägerin nur noch im Umfang einer geringfügigen Beschäftigung.

Die Klägerin hat von dem Beklagten aufgrund der einstweiligen Anordnung bis einschließlich August 2007 monatlichen Unterhalt von 276,01 € erhalten und ergänzende Sozialleistungen bezogen. Sie hat die Hauptsache wegen Unterhalts bis Juni 2007 sowie in Höhe der Sozialleistungen von monatlich 75,12 € von Juli 2007 bis April 2008 für erledigt erklärt und nach Abzug von Sozialleistungen bis April 2008 monatlichen Unterhalt von 176 € für Juli bis Dezember 2007, von 172 € für Januar bis April 2008 und von 247 € ab Mai 2008 verlangt. Der Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen und Klageabweisung beantragt.

Durch das am 8. Mai 2008 verkündete Urteil hat das Amtsgericht festgestellt, daß der Rechtsstreit, soweit er das Klagebegehren für die Zeit von August 2005 bis August 2007 betrifft, erledigt ist, und hat die Klage im übrigen abgewiesen; auf die tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie trägt vor:

Der Beklagte müsse sich Einkünfte in dem bis einschließlich August 2007 tatsächlich erzielten Umfange zurechnen lassen. Die eingeschränkte Stundenzahl entspreche seinem Wunsche. Der Beklagte könne mit seiner neuen Partnerin zur Arbeit fahren, so daß sich die Fahrtkosten um die Hälfte ermäßigten. Die Beiträge zur Altersvorsorge seien zu hoch; die Lebensversicherung bei der S. sei nicht zu berücksichtigen. Der Selbstbehalt des Beklagten sei im Hinblick auf die Ersparnis durch gemeinsame Haushaltsführung mit seiner neuen Partnerin zu kürzen.

Sie könne aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen höheres als ihr tatsächliches Einkommen nicht erzielen. Davon seien 5% für berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen. Ihr stünden 3/7 der Einkommensdifferenz, das seien 248 € bzw. 247 € monatlich, zu. Nach Abzug der ergänzenden Sozialleistungen von 75,12 € monatlich ergäben sich bis Juni 2008 die von ihr ermittelten Beträge. Im Juli 2008 sei der gesamte Anspruch auf das Arbeitsamt übergegangen, so daß sie keinen Unterhalt verlange. Im August beliefen sich 3/7 der Einkommensdifferenz auf 215,58 €, in den Monaten September bis Dezember auf 175,30 €.

Seit Januar 2009 erziele sie nur noch Einkünfte im sog. Geringverdienerbereich. Während ihr Arbeitgeber noch kurz vor Weihnachten mitgeteilt habe, sie könne ihre Arbeit im Jahre 2009 fortsetzen und die Arbeitszeiten sogar erweitern, habe er am 29. Dezember 2008 plötzlich mitgeteilt, daß sie nur noch mit einem Verdienst von 165 € weiterhin tätig sein könne. 3/7 der Einkommensdifferenz machten 462,26 € aus. Im Hinblick auf den Selbstbehalt müsse der Beklagte 360 € zahlen. Im Januar und Februar sei dieser Bedarf durch Sozialleistungen vollständig gedeckt, so daß Unterhalt in diesem Umfange erst ab März 2009 zu zahlen sei.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Perleberg vom 8. Mai 2008, den Beklagten zu verurteilen, an sie nachehelichen Unterhalt wie folgt zu zahlen: Von September bis Dezember 2007 monatlich 176 € zuzüglich 5% Zinsen über dem Basiszinssatz auf jeweils 176 € ab 02.09., 02.10., 02.11. und 02.12.2007, von Januar bis Juni 2008 monatlich 172 € zuzüglich 5% Zinsen über dem Basiszinssatz auf jeweils 172 € ab 02.01., 02.02., 02.03., 02.04., 02.05., 02.06.2008, für August 2008 einen Betrag von 215,58 € nebst 5% über dem Basiszinssatz seit 02.08.2008, von September bis Dezember 2008 monatlich 175,30 € zuzüglich 5% Zinsen über dem Basiszins auf jeweils 175,30 € seit 02.09., 02.10., 02.11. und 02.12.2008, sowie ab März 2009 monatlich 360 €, jeweils monatlich im voraus.

Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung. Er trägt vor, er schulde keinen Unterhalt mehr. Die Klägerin müsse sich Einkünfte aus einer angemessenen Tätigkeit zurechnen lassen. Sie sei während der Ehe bis Anfang der 90-er Jahre berufstätig gewesen; die 1975 und 1981 geborenen Kinder habe man gemeinsam versorgt. Er sei nicht leistungsfähig. Gegen die Verkürzung seiner Arbeitszeit habe er sich nicht wehren können, weshalb von seinen tatsächlichen Einkünften auszugehen sei. Die vermögenswirksame Anlage sei schon während der Ehe erfolgt; die Beiträge hätten nicht zur Verfügung gestanden, was die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt habe. Dasselbe gelte für die Prämie der Risikolebens-/Berufsunfähigkeitsversicherung. Sein Arbeitgeber habe die Zahlung an die Pensionskasse in Höhe des sozialversicherungs- und lohnsteuerfreien Anteils auf das Gehalt aufgerechnet; deshalb sei nur das reine Nettogehalt maßgeblich; dieses sei seit September 2007 fortlaufend gesunken. Von dem Einkommen seien Fahrtkosten in voller Höhe abzuziehen; er könne wegen unterschiedlicher Arbeitszeiten mit seiner Partnerin keine Fahrgemeinschaft bilden. Diese erhalte ein Nettoeinkommen von 1.200 € und müsse Verbindlichkeiten aus ihrer Ehe mit 250 € monatlich abtragen. Angesichts dieser Einkünfte sei eine Haushaltsersparnis nicht zu berücksichtigen. Ziehe man somit von seinem Einkommen die Versicherungsprämien und die Fahrtkosten ab, verbleibe ein Einkommen, das den ihm zustehenden Selbstbehalt nicht erreiche.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist teilweise begründet. Die Klägerin kann nachehelichen Unterhalt in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange verlangen. Der Unterhaltsanspruch ist allerdings auf die Zeit bis einschließlich August 2012 zu befristen.

Da sich nur die Klägerin gegen das Urteil vom 8. Mai 2008 wendet, durch welches das Amtsgericht entsprechend der Erklärung der Klägerin die Erledigung der Hauptsache wegen Unterhalts von August 2005 bis August 2007 festgestellt und die Unterhaltsforderung für die Zeit ab September 2007 abgewiesen hat, und mit der Berufung Unterhalt erst ab September 2007 verlangt, ist allein über das Unterhaltsverlangen der Klägerin für die Zeit ab September 2007 zu entscheiden.

Dem Anspruch steht der Vergleich der Parteien vom 12. August 2003 nicht entgegen, denn durch diesen Vergleich wurde der Unterhaltsanspruch nicht zeitlich befristet; in dem Vergleich wird vielmehr nur geregelt, daß nach Ablauf der darin genannten Frist, innerhalb der eine Abänderung nicht möglich sein sollte, ohne Bindung an den Inhalt des Vergleichs im übrigen eine Neufestsetzung des Unterhalts nach der aktuell geltenden Sach- und Rechtslage erfolgen solle.

Der Anspruch der Klägerin auf nachehelichen Unterhalt beruht auf §§ 1569, 1573 Abs. 2 BGB. Unterhalt wegen Krankheit gemäß § 1572 BGB kann die Klägerin nicht verlangen.

Wer sich im Unterhaltsprozeß darauf beruft, krankheitsbedingt einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen zu können, muß Art und Umfang der gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Leiden darlegen. Der bloße Hinweis auf eine Erkrankung läßt weder erkennen, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestehen, noch inwieweit sich diese auf die Erwerbsfähigkeit auswirken. Aus dem Vortrag muß sich auch ergeben, auf welchen Zeitpunkt sich die Behauptung, nicht mehr erwerbsfähig zu sein, bezieht (vgl. BGH FamRZ 2001, 1291 = FuR 2001, 404 = EzFamR BGB § 1572 Nr. 8 = BGHF 12, 1136). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Klägerin nicht. Sie hat zwar die Art ihrer Erkrankung dargestellt, nicht aber, wie sich diese auf ihre Erwerbsfähigkeit auswirkt. Insoweit reicht die allgemeine Behauptung, aus gesundheitlichen Gründen nur eingeschränkt belastbar zu sein, nicht aus. Hinzu kommt, daß die Klägerin seit Juli 2007 fortlaufend arbeitet; gesundheitliche Schwierigkeiten sind auch nach ihrem Vortrag nicht (mehr) aufgetreten.

Zur Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB) sind die Einkommensverhältnisse der Parteien heranzuziehen.

Der Beklagte hat ausweislich der vorgelegten Verdienstabrechnungen im Jahre 2007 ein monatliches Nettoeinkommen von 1.344,32 € erzielt. Abzuziehen ist nur der Nettobetrag des Zuschusses des Arbeitgebers zu den vermögenswirksamen Anlagen von rund 4,90 €. Der gesamte, von dem Beklagten insoweit aufgewendete Betrag ist entgegen seiner Ansicht nicht abzugsfähig, denn es handelt sich um einseitige Vermögensbildung, an der die Klägerin, seine ehemalige Ehefrau, nicht mehr partizipiert. Ein weiterer Abzug wäre allenfalls bei sehr guten Einkommensverhältnissen möglich (vgl. Wendl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 4 Rdn. 202 und § 1 Rdn. 630 und 659a), die hier nicht vorliegen.

Die Beiträge zur Pensionskasse, der zusätzlichen Rentenversicherung, kann der Beklagte nur in Höhe von 4% des Bruttoeinkommens des Vorjahres absetzen (vgl. BGH FamRZ 2007, 793 f = FuR 2007, 276 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 27; 2007, 879 ff, 881 f = FuR 2007, 286, und FamRZ 2008, 963 = FuR 2008, 283 = EzFamR BGB § 1361 Nr. 53). In 2006 hat er monatlich 1.896,96 € brutto erhalten. Setzt man dem das Urlaubsgeld von 255,65 € und das Weihnachtsgeld von 1.130,88 € hinzu, ergibt sich ein auf den Monat umgelegtes Bruttoeinkommen von ([1.896,96 € x 12] + 255,65 € + 1.130,88 €) : 12 = 2.012,50 €; 4% davon machen 80,50 € aus. Diesen Betrag kann der Beklagte von seinem Einkommen absetzen.

Die monatlichen Aufwendungen für die Risikolebens-/Berufsunfähigkeitsversicherung von 55,60 € sind nicht abzuziehen, denn jedenfalls die Lebensversicherung stellt keine Absicherung des Beklagten selbst dar (s. auch Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 10. Aufl. Rdn. 1030 a.E.). Die Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung sind zwar grundsätzlich abzugsfähig, weil der Unterhaltsberechtigte davon profitieren könnte (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann, aaO Rdn. 1023). Der Beklagte hat aber nicht angegeben, welcher Teil der Prämie auf sie entfällt, so daß auch der Abzug eines Teilbetrages nicht in Betracht kommt.

Fahrtkosten können nicht abgezogen werden, denn der Beklagte könnte ungeachtet der Frage, ob er nur die Kosten für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder diejenigen für die Benutzung eines Pkw in Ansatz bringen kann, und ob die Pkw-Kosten im Hinblick auf die Bildung einer Fahrgemeinschaft mit seiner Partnerin zu halbieren wären, jedenfalls eine Steuererstattung erhalten. Da er aber eine Steuererklärung nicht abgibt, weil er - wie er bei seiner Anhörung erklärt hat - dazu keine Lust habe, muß er sich so behandeln lassen, als erhalte er eine Erstattung, die dann auch die Fahrtkosten ausgleicht.

Auf dieser Grundlage ergibt sich ein anrechenbares Einkommen des Beklagten im Jahre 2007 von rund (1.344,32 € ./. 4,90 € ./. 80,50 € =) 1.258,92 €.

Im Jahre 2008 beläuft sich das Einkommen des Beklagten, wie sich der Abrechnung für Dezember 2008 entnehmen läßt, auf insgesamt 14.811,85 € netto, was einem Monatsbetrag von 1.234,32 € entspricht. Wegen des in 2007 gesunkenen Bruttoeinkommens verringert sich der Betrag, den der Beklagte für die zusätzliche Altersvorsorge absetzen kann, auf 75,58 € (Gesamtbruttoeinkommen von 22.673,37 € : 12 = 1.889,45 €; 4% davon machen 75,58 € aus). Es ergibt sich, wiederum unter Berücksichtigung des Nettobetrages der vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers, ein anrechenbares Einkommen von (1.234,32 € ./. 4,90 € ./. 75,58 € =) 1.153,84 €.

Dieses Einkommen verändert sich in 2009 lediglich im Hinblick darauf, daß der für die zusätzliche Altersvorsorge zu berücksichtigende Betrag sinkt. Im Vorjahr, nämlich in 2008, belief sich das Gesamtbruttoeinkommen auf 19.716,41 €; 4% des Monatsbetrages von (19.716,41 € : 12 =) abzuziehen machen 65,72 € aus. Das anrechenbare Einkommen steigt geringfügig auf 1.163,70 €.

Dieses Einkommen kann allerdings nicht allein Grundlage der Unterhaltsermittlung sein, denn der Beklagte arbeitet nur im zeitlichen Umfang von 31 Stunden. Er muß sich daher Einkünfte aus einer etwa achtstündigen Nebentätigkeit zurechnen lassen.

Grundsätzlich will das Unterhaltsrecht den bedürftigen Ehegatten nach der Scheidung wirtschaftlich so stellen, wie er ohne die Scheidung stände (vgl. BGH FamRZ 2008, 968 ff, 972 = FuR 2008, 297 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 67). Deshalb sind spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens regelmäßig zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, wann sie eingetreten sind, und ob es sich um Minderungen oder Verbesserungen handelt. Der bedürftige Ehegatte ist nicht besser zu stellen, als er während der Ehe stand oder aufgrund einer absehbaren Entwicklung ohne die Scheidung stehen würde (BGH FamRZ 2009, 411 = FuR 2009, 159). Er kann nicht auf einen unveränderten Unterhalt vertrauen, wenn das relevante Einkommen des Pflichtigen zurückgeht. Die Berücksichtigung einer nachehelichen Verringerung des verfügbaren Einkommens findet allerdings ihre Grenzen bei einer Verletzung der nachehelichen Solidarität (BGH aaO). Der Unterhaltspflichtige darf den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nicht unterhaltsrechtlich leichtfertig gefährden. Beruhen Einkommensminderungen auf einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit, oder sind sie durch freiwillige berufliche oder wirtschaftliche Dispositionen des Pflichtigen veranlaßt, und hätten sie von diesem durch zumutbare Vorsorge aufgefangen werden können, bleiben sie unberücksichtigt, so daß statt dessen fiktive Einkünfte anzusetzen sind (BGH FamRZ 2008, 968 ff, 972 = FuR 2008, 297 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 67 Rdn. 45).

Da die Verringerung des Einkommens des Beklagten auf einer Verringerung seiner Arbeitszeit beruht, die er zwar - wie er geltend macht - nicht verhindern konnte, er aber grundsätzlich gleichwohl gehalten ist, ebenso wie während der Ehe vollschichtig zu arbeiten, muß der Beklagte in der durch die Verkürzung seiner Arbeitszeit frei gewordenen Zeit, also im Umfang von rund acht Stunden pro Woche, einer Nebentätigkeit nachgehen. So könnte er etwa Nachhilfe- bzw. Förderunterricht erteilen oder sonstige Arbeiten im sozialen Bereich ausüben. Mit einer solchen Nebentätigkeit könnte er jedenfalls anrechenbare 200 € im Monat erwirtschaften.

Da die Arbeitszeit des Beklagten erst ab September 2007 auf 31 Stunden pro Woche verkürzt worden ist, sind in diesem Jahr nur Nebeneinkünfte für vier Monate zu berücksichtigen und ergeben, auf das Jahr umgerechnet, einen Betrag von (800 € : 12 =) 66,67 €. Damit sind der Unterhaltsberechnung folgende Einkünfte des Beklagten zugrunde zu legen: Rund (1.258,92 € + 66,67 € =) 1.326 € im Jahre 2007, rund (1.153,84 € + 200 € =) 1.354 € im Jahre 2008 und rund (1.163,70 € + 200 € =) 1.364 € vom Jahre 2009 an.

Allerdings kann auch auf seiten der Klägerin nicht das tatsächlich erzielte Einkommen zugrunde gelegt werden. Die Klägerin ist - wovon sie selbst auch ausgeht - grundsätzlich gehalten, einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Um eine Stelle zu finden, mußte sie sich gehörig bemühen (vgl. dazu Kalthoener/Büttner/Niepmann, aaO Rdn. 711 ff). Insoweit wird eine intensive und konkrete Eigenbemühung in Form der regelmäßigen, wöchentlichen Lektüre der örtlichen Zeitungen und sonstigen Werbeträger sowie die Bewerbung auf alle Annoncen, die für Stellensuchende in Betracht kommen und einen für den Bewerber günstigen Tätigkeitsbereich haben, erwartet. Blindbewerbungen, also solche, die abgegeben werden, ohne Anhaltspunkte dafür, daß der Arbeitgeber überhaupt eine Arbeitskraft sucht, sind allein zum Nachweis ordnungsgemäßer Arbeitsplatzsuche nicht ausreichend. Die Anzahl der notwendigen Bewerbungen hängt von den Gegebenheiten des Arbeitsmarkts, insbesondere der Anzahl der angebotenen Stellen ab; 20 bis 30 Bewerbungen pro Monat können als zumutbar angesehen werden (vgl. Kalthoener/Büttner/ Niepmann, aaO Rdn. 713 f).

Diesen Anforderungen entsprechende Bemühungen hat die Klägerin nicht unternommen. Sie hat lediglich, wie die vorgelegten Bewerbungsschreiben zeigen, überwiegend am Ende eines Monats vier bis fünf Bewerbungen geschrieben. Der Text zeigt, daß es sich jedenfalls überwiegend um Blindbewerbungen handelt. Da die Klägerin zwar im Juli 2007 eine Stelle angetreten hat, aber nur im sog. Geringverdienerbereich bzw. im zeitlichen Umfang von 26 bis 32 Stunden arbeitet, muß sie sich fiktive Einkünfte aus einer vollschichtigen Tätigkeit zurechnen lassen.

Dem steht der Hinweis der Beklagten auf ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht entgehen, denn sie hat nicht vorgetragen, inwieweit sich ihre Erkrankungen auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirken, und nur pauschal behauptet, sie sei eingeschränkt belastbar. Zudem läßt sich ihrem Vortrag nicht entnehmen, wie sich ihre gesundheitliche Situation aktuell darstellt. Dies reicht nicht aus.

Bei der Bemessung des fiktiven Einkommens ist zu berücksichtigen, daß die Klägerin bis einschließlich Juli 2005 mit Unterhalt des Beklagten rechnen durfte. Sie ist im April 1955 geboren, war also bei Ende des vom Vergleich geregelten Unterhaltszeitraums 50 Jahre alt. In den 15 Jahren davor war sie überwiegend arbeitslos und hat seit 1990 nur etwa zwei nicht zusammenhängende Jahre lang im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gearbeitet. Seit August 2000 war sie durchgehend arbeitslos, also auch im Zeitpunkt der Trennung im Februar 2002. Im Hinblick darauf kann ein anrechenbares Einkommen nur in Höhe von rund 900 € angenommen werden.
Im Hinblick darauf, daß die Klägerin bis Juli 2008 Sozialleistungen erhalten hat, die sie vom Unterhaltsanspruch abzieht, ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung: In der Zeit von September bis Dezember 2007 kann die Klägerin ([1.326 € ./. 900 €] x 3/7 =) 182,57 € verlangen; nach Abzug der Sozialleistungen von 75,12 € verbleibt ein Unterhaltsanspruch von rund 107 €. Von Januar bis Juni 2008 ergibt sich ein Anspruch von ([1.354 € ./. 900 €] x 3/7 =) 194,57 €; nach Abzug der Sozialleistungen von 75,12 € verbleibt ein Anspruch von rund 119 €. Im August 2008 sind keine Sozialleistungen mehr geflossen; es verbleibt bei dem Anspruch von rund 195 €. In den Monaten September bis Dezember 2008 kann die Klägerin die geltend gemachten 175,30 € verlangen. Ab März 2009 stellt sich der Unterhaltsanspruch auf rund ([1.364 € ./. 900 €] x 3/7 =) 199 €.

Unterhalt in diesem Umfange kann der Beklagte aufgrund der oben ermittelten anzurechnenden Einkünfte ohne weiteres zahlen. Auf die Frage, ob der Selbstbehalt im Hinblick darauf, daß er mit seiner neuen Partnerin einen gemeinsamen Haushalt führt, zu kürzen ist, kommt es nicht an.

Der Unterhaltsanspruch der Klägerin ist auf die Zeit bis einschließlich August 2012 zu befristen.

Gemäß § 1578b Abs. 1 S. 1 BGB n.F. ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Unter denselben Voraussetzungen ist gemäß § 1578b Abs. 2 S. 1 BGB n.F. der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zeitlich zu begrenzen. Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs können miteinander verbunden werden (§ 1578b Abs. 3 BGB n.F.). Bei der Frage, ob eine dieser beiden Rechtsfolgen oder beide miteinander verbunden in Betracht kommen, ist gemäß § 1578b Abs. 1 S. 2 BGB n.F. insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben (§ 1578b Abs. 1 S. 3 BGB n.F.).

Ehebedingte Nachteile lassen sich auf seiten der Klägerin nicht feststellen. Nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Parteien hat die Klägerin auch nach der Geburt der 1975 und 1981 geborenen Kinder bis zum Beginn der 90-er Jahre durchgehend gearbeitet. Der Beklagte hat - von der Klägerin unwidersprochen - ausgeführt, man habe sich gleichermaßen um die Versorgung der Kinder gekümmert. Daß die Klägerin seit Beginn der 90-er Jahre bis zum Sommer 2007 nicht bzw. nur teilweise gearbeitet hat, beruhte darauf, daß sie keine Arbeit hatte. So hat sie sich verschiedenen Ausbildungs- bzw. Umschulungsmaßnahmen unterzogen und ist nur im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen tätig gewesen.

Da einerseits die Ehe bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages gut 28 Jahre gedauert hat, und die Klägerin während der letzten zehn Ehejahre überwiegend arbeitslos war, andererseits die lange Dauer der Ehe und die ungesicherte berufliche Zukunft der Klägerin einer Befristung nicht generell entgegenstehen (vgl. dazu Palandt/Brudermüller, BGB 68. Aufl. § 1578b Rdn. 10 f), erscheint es angemessen, den Unterhaltsanspruch bis August 2012 zu befristen. Die Klägerin muß dann noch rund sieben Jahre bis zum Eintritt ins Rentenalter überbrücken, was ihr im Hinblick darauf, daß sie dann rund neun Jahre nach der Scheidung noch Unterhalt erhalten hat, zuzumuten ist.

Eine zusätzliche Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs auf den angemessenen Lebensbedarf ist im Hinblick darauf, daß die Klägerin mit den (fiktiven) Einkünften und den Unterhaltszahlungen nur geringfügig mehr als diesen erhält, nicht angezeigt.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 BGB (vgl. dazu Kalthoener/Büttner/Niepmann, aaO Rdn. 269).

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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