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OLG Saarbrücken, Urteil vom 04.03.2010 - 6 UF 95/09 - FD-Platzhalter-rund

OLG Saarbrücken, Urteil vom 04.03.2010
6 UF 95/09



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; konkreter Lebensbedarf bei weit überdurchschnittlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen; mutwillige Aufgabe der Arbeitsstelle seitens des Unterhaltsschuldners; Unterhalt wegen Krankheit; Befristung des nachehelichen Unterhalts.

BGB §§ 1572, 1578, 1578b

1. Beim Ehegattenunterhalt kommt eine nicht an einer Quote orientierte konkrete Bedarfserfassung nur bei weit überdurchschnittlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen in Betracht.
2. Gibt ein Unterhaltsverpflichteter seiner Arbeitsstelle mutwillig auf, muß er sich grundsätzlich so behandeln lassen, als ob er das bis dahin erzielte Einkommen weiterhin hätte.
3. Erwägungen zur Befristung von Unterhaltsansprüchen wegen Krankheit.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 4. März 2010 - 6 UF 95/09

Tenor
1. Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 25.06.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarbrücken (41 F 481/06) in Ziffer 3. des Urteilstenors unter Abweisung der weitergehenden Klage teilweise dahingehend abgeändert, daß der Antragsteller verurteilt wird, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung bis zum 31.12.2010 nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 947 € zu zahlen. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Antragsteller ¼ und die Antragsgegnerin 3/4. Im übrigen bleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
Die Parteien, beide deutsche Staatsangehörige, haben im Juni 1991 geheiratet. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Bereits am 5. Juni 1991 hatten die Parteien vor dem Notar R. S. in F./Frankreich, einen Ehevertrag abgeschlossen; wegen der Einzelheiten wird auf den Vertragstext Bezug genommen. Während der Ehe lebten die Parteien in Frankreich. Im Spätsommer 2005 zog der Antragsteller aus der Ehewohnung aus und lebt seither in Deutschland.

Der im Oktober 1957 geborene Antragsteller hat aus einer früheren Ehe einen im August 1989 geborenen Sohn, der bis zum 30. Juni 2009 zur Schule ging. Der Antragsteller ist ausgebildeter Kfz-Mechaniker und war während der Ehezeit leitender Angestellter bei der Firma A. GmbH & Co KG. Er war dort als Handelsvertreter für Medizintechnik eingesetzt und erzielte zuletzt ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 4.366,67 €. Der Antragsteller kündigte im Jahre 2007 das Arbeitsverhältnis und war fortan als selbstständiger Vertragsmakler tätig, wobei sein Hauptkunde die Firma A. GmbH & Co KG war. Diese Tätigkeit gab der Antragsteller auf; er arbeitet (spätestens) seit September 2008 in der Vereinsgaststätte des Angelsportvereins K. als Hilfskoch, wo er monatlich 1.000 € brutto verdient und Verpflegung erhält, die nach den vorgelegten Gehaltsbescheinigungen mit 128,16 € angesetzt war.

Die im Mai 1960 geborene Antragsgegnerin ist medizinisch-technische Assistentin und war bis Oktober 2002 Laborleiterin im K. Krankenhaus in S. Sie leidet seit 1982 an Morbus Crohn und bezieht seit Dezember 2002 Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich 1.298,06 €. Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin des früheren ehelichen Hausanwesens in F./Frankreich.

Der Antragsteller hat an die Antragsgegnerin bis einschließlich Februar 2007 einen monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 1.100 € gezahlt. Mit Beschluß des Familiengerichts vom 13. März 2008 (41 F 481/06) wurde dem Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, an die Antragsgegnerin ab Februar 2008 Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 1.229 € zu zahlen.

Mit am 14. November 2006 eingereichtem, der Antragsgegnerin am 6. Dezember 2006 zugestelltem Schriftsatz hat der Antragsteller auf Scheidung der Ehe angetragen. Mit ihrer am 25. Juni 2007 eingereichten Klage macht die Antragsgegnerin im Scheidungsverbund nachehelichen Unterhalt geltend.

Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, daß sie auf Dauer krankheitsbedingt erwerbsunfähig sei. Der Nutzungswert des von ihr bewohnten Hausanwesens sei mit monatlich allenfalls 900 € anzusetzen; dieser Wert vermindere sich um an die Banque B. sowie auf ein Privatdarlehen ihrer Mutter zu zahlende Darlehenszinsen in Höhe von monatlich 168,85 € bzw. 86,66 €. Der Antragsteller habe seine Tätigkeit bei der Firma A. GmbH & Co KG nur aufgegeben, um sich auf diesem Weg der Unterhaltsforderung der Antragsgegnerin zu entziehen. Diese sei nicht nur wegen des Morbus Crohn, sondern auch wegen einer ehebedingten Angststörung nicht mehr erwerbsfähig.
Die Antragsgegnerin hat zuletzt beantragt, den Antragsteller zu verurteilen, beginnend mit dem auf die Rechtskraft des zwischen den Parteien ergehenden Scheidungsurteils folgenden Monats an die Antragsgegnerin monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 947 € zu zahlen.

Der Antragsteller hat beantragt, die Unterhaltsklage abzuweisen. Er hat vorgetragen, daß die Antragsgegnerin gegenüber der früheren Arbeitgeberin des Antragstellers ein regelrechtes »Stalking unternommen« habe, was zum Abbruch der Geschäftsbeziehungen zu der Firma A. GmbH & Co KG und der Beendigung seiner selbständigen Tätigkeit geführt habe. Der Wohnwert des von der Antragsgegnerin bewohnten Hauses sei deutlich höher anzusetzen; Belastungen seien insoweit nicht zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin sei auch in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ihr stehe ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nicht zu, weil sie keine ehebedingten Nachteile erlitten habe; im Gegenteil hätten sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse während der Ehe insofern verbessert, als sie Alleineigentümerin des Hausanwesens in F. geworden sei. Der Unterhaltsbedarf, der unter den gegebenen Umständen konkret zu bemessen wäre, sei im übrigen durch die eigenen Einkünfte der Antragsgegnerin gedeckt.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Saarbrücken hat Beweis erhoben über den Nutzungswert des von der Antragsgegnerin bewohnten Anwesens sowie über die Frage ihrer Erwerbsfähigkeit durch Einholung zweier schriftlicher Sachverständigengutachten. In dem angefochtenen, mit Beschluß vom 5. November 2009 berichtigten Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden (Ziff. 1. des Urteilstenors), das Verfahren über den Versorgungsausgleich abgetrennt (Ziff. 2 des Urteilstenors) und den Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 947 € bis zum 31. Juli 2012 und in Höhe von monatlich 500 € vom 1. August 2012 bis 31. Dezember 2015 zu zahlen (Ziff. 3 des Urteilstenors).

Gegen die Verurteilung zur Zahlung nachehelichen Unterhalts wendet sich der Antragsteller mit seiner Berufung, mit der er seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter verfolgt. Er trägt vor, daß es einer Begründung bedurft hätte, warum die Unterstellung des Unterhaltsstatuts unter französisches Recht in dem Ehevertrag keinerlei Bedeutung für die Bemessung des nachehelichen Unterhalts habe. Auch sei zu berücksichtigen, daß er das Hausanwesen im wesentlichen finanziert habe, und die gleichwohl erfolgte Wahl der Gütertrennung dadurch motiviert gewesen sei, daß er Verbindlichkeiten gegenüber eigenen Familienangehörigen und Kindern aus früheren Ehen gehabt habe, und ein Zugriff auf das Familienheim habe verhindert werden sollen. Der Wohnwert sei in dem Gutachten zu Unrecht mit 550 € angegeben worden, was im übrigen schon deshalb unbeachtlich sei, weil sich die Antragsgegnerin dies nicht zu eigen gemacht habe. Im Hinblick auf die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Frankfurt, wonach bei einem Bedarf, der monatlich 2.200 € übersteigt, von einer konkreten Bedarfsberechnung auszugehen sei, hätte das Familiengericht den Unterhalt nicht nach einer Quote festlegen dürfen. Zu Unrecht habe das Familiengericht die Einkünfte des Antragstellers bei der Firma A. GmbH & Co KG fortgeschrieben; die dortige Position habe er nur mit Hilfe von Fortbildungsmaßnahmen und einer im Laufe der Zeit erworbenen Vertrauensstellung erreicht; auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei Vergleichbares nicht möglich, zumal der Antragsteller hoch verschuldet sei und kurz vor der Insolvenz stehe.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor, daß der Ehevertrag keine Regelung bezüglich des nachehelichen Unterhalts enthalte, und im übrigen schon deshalb deutsches Recht anwendbar sei, weil auch die Ehe nach deutschem Recht zu scheiden gewesen sei.

Entscheidungsgründe
Gemäß Art. 111 FGG-RG findet auf das vorliegende Verfahren das bis zum 31. August 2009 geltende Recht Anwendung.

Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet.

Das Familiengericht hat im Ergebnis zutreffend - stillschweigend - seine internationale Zuständigkeit bejaht, weil beide Parteien Deutsche sind, und eine der Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Art. 5 Nr. 2 EuGVVO, § 606a Abs. 1 ZPO), und deutsches Sachrecht angewandt (Art. 15 HUÜ 1973; Art. 18 Abs. 5 EGBGB; vgl. auch Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 9 Rdn. 9a).

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergibt sich aus dem von den Parteien abgeschlossenen Ehevertrag nicht die Anwendbarkeit französischen Rechts. Ungeachtet der Frage, ob eine derartige Rechtswahl unter den gegebenen Umständen in Ansehung von Art. 18 Abs. 5 EGBGB überhaupt wirksam getroffen werden konnte, folgt dies schon daraus, daß der Vertrag eine Regelung bezüglich des nachehelichen Unterhalts überhaupt nicht enthält, denn dort ist die Frage des Unterhalts lediglich in Artikel II. angesprochen, und dieser bezieht sich offensichtlich nicht auf den nachehelichen Unterhalt, da lediglich die Beteiligung an den »Unterhaltskosten der Ehe« erwähnt ist, und gerade nicht die Unterhaltskosten, die nach der Auflösung der Ehe entstehen. Auch sind keine weiteren Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, daß die Parteien gleichwohl auch den nachehelichen Unterhalt dem französischen Recht unterstellen wollten. Insbesondere reicht es dabei nicht aus, daß in dem Vertrag ein Teil der Rechtsbeziehungen der Parteien nach französischem Recht geregelt wurde, denn daraus läßt sich nicht entnehmen, daß damit auch für die nicht geregelten Gegenstände automatisch französisches Recht gelten sollte; vielmehr hätte es nahe gelegen, dies ebenfalls in den Vertrag aufzunehmen, wenn es gewollt gewesen wäre.

Das Familiengericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß der Antragsgegnerin dem Grunde nach ein Unterhaltsanspruch aus § 1572 BGB zusteht, weil sie krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, durch eine eigene Erwerbstätigkeit ihren eheangemessenen Bedarf zu erwirtschaften. Dies ergibt sich aus dem erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachten, worin der Antragsgegnerin - weitgehende - Erwerbsunfähigkeit attestiert worden ist, und wird vom Antragsteller auch nicht länger in Frage gestellt. Insbesondere wendet dieser sich mit seiner Berufung nicht gegen die diesbezüglichen Feststellungen des Familiengerichts.

Maßgeblich für die Höhe des Unterhalts sind zunächst die beiderseitigen Einkünfte und sonstigen Vermögensvorteile, weil dadurch die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt waren (§ 1578 BGB).
Auf Seiten des Antragstellers sind dabei die Einkünfte maßgebend, die er bis zu seinem Ausscheiden bei der Firma A. GmbH Co KG im Jahre 2007 erzielt hat, und die vom Familiengericht - von den Parteien der Höhe nach unbeanstandet - mit monatlich bereinigt 4.366,67 € netto angesetzt worden sind.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers steht dem nicht entgegen, daß er dieses Einkommen seit längerer Zeit nicht mehr erzielt und nur noch weit geringere Einkünfte als Hilfskoch in der Gaststätte des Angelsportvereins K. hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat anschließt, bestimmt sich der Unterhaltsbedarf nicht allein nach den tatsächlichen Einkünften eines Ehegatten, wenn diese deshalb geringer sind, weil er in unterhaltsrechtlich vorwerfbarer Weise einen gut bezahlten, sicheren Arbeitsplatz aufgegeben hat; vielmehr ist dann das früher erzielte Einkommen grundsätzlich fortzuschreiben (BGH FamRZ 2008, 872 = FuR 2008, 289 = EzFamR ZPO § 323 Nr. 61).

So liegt der Fall hier. Unstreitig hat der Antragsteller seine gut bezahlte Stelle bei der Firma A. GmbH Co KG als Handelsvertreter für medizinische Geräte im Jahre 2007 gekündigt, ohne daß auch nur ein halbwegs nachvollziehbarer Grund für diesen Schritt dargetan ist. Aus dem Sachvortrag des Antragstellers ergibt sich auch nicht ansatzweise irgendeine Erklärung dafür, warum er sich unter Aufgabe seines Arbeitsplatzes selbständig gemacht hat. Demzufolge ist auch die Behauptung der Antragsgegnerin, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei erfolgt, damit sich der Antragsteller seinen Unterhaltspflichten besser entziehen konnte, nicht ansatzweise widerlegt, und zwar auch in Anbetracht des Umstands, daß sich der Antragsteller der unterhaltsrechtlichen Konsequenzen seines Schrittes in die Selbständigkeit durchaus bewußt war, wie seinen Ausführungen im Schriftsatz vom 8. Oktober 2007 zu entnehmen ist.

Unter diesen Umständen kann die Aufgabe des Arbeitsplatzes nur als mutwillig angesehen werden, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Folge hat, daß allein schon zum Schutze des Unterhaltsberechtigten der Unterhaltsschuldner an den fortwirkenden Folgen seines Verhaltens festzuhalten ist und fiktiv so behandelt wird, als ob er noch das bei seiner früheren Arbeitsstelle erzielte Einkommen hätte (BGH aaO). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller - wie er behauptet - bei einer Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit in seinem erlernten Beruf nur noch weitaus geringere Einkünfte erzielen könnte, weil seine Stellung bei der Firma A. GmbH & Co KG auf besonderen, einzigartigen Umständen beruht habe, denn abgesehen davon, daß hierzu substantiierter Sachvortrag fehlt, und der Antragsteller selbst nicht vorträgt, warum seine von der Firma A. GmbH Co KG ersichtlich geschätzten Kenntnisse nicht weiter, gegebenenfalls auch bei anderen Firmen, gefragt sind, und welche Möglichkeiten er sonst noch hätte, wäre dies nur dann beachtlich, wenn der Antragsteller vorgetragen hätte, daß er seine Stelle bei der Firma A. GmbH Co KG ohnehin verloren hätte (BGH aaO). Dies wird indes nicht - zumindest nicht substantiiert (s. unten) - behauptet und läßt sich auch nicht damit begründen, daß die Geschäftsbeziehungen zur Firma A. GmbH Co KG zwischenzeitlich beendet worden sind, denn daraus läßt sich für das weitere Schicksal des Arbeitsverhältnisses, wenn es vom Antragsteller nicht gekündigt worden wäre, nichts herleiten.

Bei dieser Sachlage kommt es nicht entscheidend darauf an, weshalb der Antragsteller auch seine selbständige Tätigkeit aufgegeben hat. Insoweit kann mangels weitergehenden Sachvortrags allenfalls erahnt werden, daß die Geschäftsbeziehungen zu der Hauptkundin, der Firma A. GmbH Co KG, abgebrochen wurden. Warum dies aber geschah, läßt sich dem Vorbringen des Antragstellers nicht nachvollziehbar entnehmen: Dieser trägt hierzu lediglich vor, die Firma A. GmbH Co KG sei an einer weiteren Kooperation nicht mehr interessiert gewesen, weil die Antragsgegnerin sich mehrfach bei ihr über den Antragsteller beklagt habe. Diese Behauptung ist bereits völlig unsubstantiiert, da schon jeglicher näherer Tatsachenvortrag hierzu fehlt, so daß sie noch nicht einmal auf ihre Plausibilität hin überprüft werden kann. Im übrigen hat die Antragsgegnerin die Behauptung bestritten, und der Antragsteller hat hierfür keinen Beweis angetreten, was zu seinen Lasten geht.

Verbindlichkeiten sind auf Seiten des Antragstellers nicht zu berücksichtigen. Insoweit hat er - und dies auch nur erstinstanzlich - lediglich vorgetragen, von seinem am 20. August 1989 geborenen Sohn aus einer früheren Ehe auf monatlichen Unterhalt in Höhe von zuletzt 350 € in Anspruch genommen worden zu sein. Daß in dem hier maßgeblichen Klagezeitraum diesbezügliche Unterhaltsforderungen bestehen, ist nicht schlüssig vorgetragen, ebenso wenig, daß sie von Antragsteller beglichen werden.

Auf Seiten der Antragsgegnerin sind die vom Familiengericht unangefochten mit monatlich 1.298,06 € in Ansatz gebrachten Renteneinkünfte zu berücksichtigen. Hinzuzurechnen ist der Wohnwert für das von der Antragsgegnerin mietfrei bewohnte Haus in F., der sich nach dem erstinstanzlich eingeholten gerichtlichen Sachverständigengutachten auf monatlich 550 € beläuft. Substantiierte Einwände gegen das Gutachten sind nicht erhoben worden. Der Antragsteller rügt insoweit nur, daß der Wohnwert nach dem eigenen Sachvortrag der Antragsgegnerin schon mit 900 € monatlich anzusetzen sei, und daß diese sich die Feststellungen des Sachverständigen nicht zu eigen gemacht habe. Damit läßt sich jedoch ein höherer Wohnwert jedenfalls zweitinstanzlich nicht mehr rechtfertigen, nachdem die Antragsgegnerin dort ausdrücklich auf die Feststellungen des Gutachters Bezug nimmt.

Darauf, ob die Antragsgegnerin noch Darlehensverbindlichkeiten zurückführt, die für den Erwerb bzw. die Renovierung des Hausanwesens eingegangen wurden, und ob dies auch in Ansehung des Umstands, daß der Antragsgegnerin 30.000 € zugeflossen sind, unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen wäre, kommt es nicht an, denn die insoweit behauptete Zinsbelastung ist bereits vom Familiengericht - zu Recht - außer Ansatz gelassen worden, weil dies den hier in Rede stehenden Unterhalt nicht beeinflußt.

Die Bedarfsbemessung kann entsprechend der Handhabung des Familiengerichts noch durch die Bildung einer Quote erfolgen und muß nicht konkret vorgenommen werden. Die Feststellung des Unterhaltsbedarfs unterliegt tatrichterlichem Ermessen. Eine Sättigungsgrenze gibt es dabei nicht; lediglich bei weit überdurchschnittlichen, guten wirtschaftlichen Verhältnissen kann es geboten sein, den Unterhaltsbedarf nicht nach einer Quote, sondern losgelöst vom Einkommen konkret zu bemessen. Wann dies der Fall ist, wird sehr unterschiedlich gesehen und hängt letztlich stets vom Einzelfall ab (vgl. Wendl/Gerhardt, aaO § 4 Rdn. 366 ff; Eschenbruch, Der Unterhaltsprozeß 5. Aufl. Kap. 1 Rdn. 903 ff mwN; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 10. Aufl. Rdn. 41 ff mwN). Im Hinblick darauf, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien zwar als gut, nicht aber als außergewöhnlich anzusehen sind, und im übrigen nicht ersichtlich ist, daß die Einkünfte in nennenswertem Umfang zur Vermögensbildung verwandt wurden und daher zum allgemeinen Lebensunterhalt nicht zur Verfügung standen, erscheint eine Bedarfsbemessung anhand einer Unterhaltsquote vorliegend noch als angemessen.

Unter Berücksichtigung all dessen ergibt sich ein ungedeckter Bedarf der Antragsgegnerin in Höhe von monatlich (= 1/2 x <6/7 x Einkommen des Antragstellers: 4.366,67 € ./. Renteneinkünfte der Antragsgegnerin: 1.298,06 € ./. Wohnwert: 550 €> =) 947,40 €; zuerkannt sind nicht mehr als monatlich 947 €.

Nach § 1578b BGB ist der Unterhaltsanspruch zu begrenzen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Ehe von der Heirat am 14. Juni 1991 bis zur Zustellung des Scheidungsantrages am 6. Dezember 2006 länger als 15 Jahre gedauert hat, was erfahrungsgemäß eine nicht unerhebliche Verflechtung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse zur Folge hat. Andererseits ist davon auszugehen, daß die Antragsgegnerin keine ehebedingten Nachteile erlitten hat, denn ersichtlich wurde sie während der - kinderlos gebliebenen - Ehe deswegen erwerbsunfähig, weil sie an Morbus Crohn erkrankt war, wobei diese Krankheit schon lange vor der Ehe diagnostiziert worden war. Daran ändert es auch nichts, wenn die Antragsgegnerin behauptet, aufgrund des Trennungskonflikts auch noch unter einer Angststörung zu leiden, da schon keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß dies nennenswerten Einfluß auf ihre ohnehin schon lange vor der Trennung eingetretene Erwerbsunfähigkeit hat, zumal der Antragsteller unwidersprochen vorgetragen hat, daß auch schon vor der Ehe psychische Probleme im Zusammenhang mit Trennungskonflikten bei der Antragsgegnerin aufgetreten sind. Es ist also nicht ersichtlich, daß diese in ihrem beruflichen Fortkommen durch die Ehe in irgendeiner Weise behindert worden ist.

Im Gegenteil ist davon auszugehen, daß die Ehe für die Antragsgegnerin vielmehr wirtschaftliche Vorteile gebracht hat, und zwar insofern, als sie nach dem unwidersprochen gebliebenen Sachvortrag des Antragstellers Alleineigentümerin des nicht bzw. weitgehend unbelasteten Hausanwesens in F. geworden ist. Es ist nicht anzunehmen, daß sie ohne die Ehe Vermögen in einer vergleichbaren Größenordnung hätte erwerben können; Gegenteiliges wird von der Antragsgegnerin auch nicht ansatzweise behauptet. Weiterhin ist zu berücksichtigen, daß der Antragsteller bis Februar 2007 Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 1.100 € gezahlt hat, und daß ab Februar 2008 zugunsten der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 1.229 € tituliert ist. Sie hat damit bereits erhebliche Unterhaltsleistungen über Jahre hinweg erhalten bzw. ihr stehen insoweit titulierte Ansprüche zu; außerdem ist seit mehr als drei Jahren mit einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr ernstlich zu rechnen, so daß sich die Antragsgegnerin jedenfalls seit Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform am 1. Januar 2008 darauf einstellen mußte, daß ihr in der Ehe erreichter Lebensstandard auch in Ansehung eines Unterhaltsanspruchs nach § 1572 BGB nicht auf Dauer gesichert werden würde. Unter den gegebenen Umständen erscheint es dem Senat auch unter Berücksichtigung des gerade beim Krankheitsunterhalt besonders zu beachtenden Gesichtspunkts der nachehelichen Solidarität (vgl. hierzu BGH FamRZ 2009, 1207 = FuR 2009, 530) angemessen, den Unterhalt bis zum 31. Dezember 2010 zeitlich zu begrenzen.

Entsprechend ist das angefochtene Urteil abzuändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 93a Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

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