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OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.04.2008 - 9 UF 4/06 - FD-Platzhalter-rund

OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.04.2008
9 UF 4/06



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Abänderung eines Titels betreffend nachehelichen Unterhalt; Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Titel; Befristung des nachehelichen Unterhalts nach 25-jähriger Ehe.

BGB §§ 1569, 1573, 1578b; EGZPO § 36 Nr. 1

Resultiert der zu einem Aufstockungsunterhalt dem Grunde nach führende Einkommensunterschied nicht aus ehebedingten Nachteilen, dann ist eine Befristung auch bei langer Ehedauer nicht von vornherein ausgeschlossen (hier: ausgebildete Drogistin, die sich während der 25-jährigen Ehe der Haushaltsführung und Kindererziehung gewidmet hat und nach der Scheidung einer vollschichtigen Tätigkeit in einem Drogeriemarkt nachgeht; kein ehebedingter Nachteil aus der nachehelichen Einkommensdifferenz).

OLG Saarbrücken, Urteil vom 9. April 2008 - 9 UF 4/06

Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Saarbrücken vom 24.11.2005 (54 F 349/03) in Ziffer 2. der Entscheidungsformel hinsichtlich des Unterhaltszeitraums vom 01.01.2004 bis zum 29.02.2008 ersatzlos aufgehoben und im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird
(1) die Zwangsvollstreckung aus dem am 28.04.1999 vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Saarbrücken geschlossenen Prozeßvergleich (54 F/8 F 28/98) wie folgt für unzulässig erklärt: Für den Zeitraum vom 01.01.2004 bis zum 30.06.2005 hinsichtlich eines dort titulierten, den Monatsbetrag von 608,66 € übersteigenden Unterhalts, und für die Zeit ab 01.07.2005 hinsichtlich eines dort titulierten, den Monatsbetrag von 600,66 € übersteigenden Unterhalts;
(2) der am 28.04.1999 vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Saarbrücken geschlossene Prozeßvergleich (54 F/8 F 28/98) dahin abgeändert, daß der Kläger der Beklagten für den Zeitraum vom 01.03.2008 bis zum 30.04.2009 nachehelichen Unterhalt von 600,66 € monatlich und in der Zeit ab 01.05.2009 keinen nachehelichen Unterhalt mehr zu zahlen hat.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Von des Kosten des zweiten Rechtszugs tragen der Kläger 90% und die Beklagte 10%. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs bleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
Die am 3. Juli 1970 geschlossene Ehe der Parteien, aus der die am 8. November 1979 geborene Tochter C. hervorgegangen ist, ist nach vorausgegangener Trennung im Februar 1997 auf den der Beklagten am 27. August 1998 zugestellten Scheidungsantrag des Klägers durch das seit demselben Tage rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Saarbrücken vom 28. April 1999 (54/8 F 28/98) geschieden worden. C., welche zunächst eine Ausbildung zur Krankenschwester begonnen hatte, studiert seit dem Wintersemester 2002/2003 Humanmedizin an der Universität Saarbrücken und lebt im Haushalt der Beklagten.

Der am 17. Dezember 1947 geborene, heute 60 Jahre alte Kläger war bis 31. Dezember 2002 beim Flughafen S. beschäftigt. Nachdem er sein 55. Lebensjahr vollendet hatte, ist er – entsprechend der tarifvertraglichen Regelung – aus dem Dienst ausgeschieden und befindet sich seit 1. Januar 2003 im Vorruhestand. Bis Ende des Jahres 2006 übte er auf Abruf Teilzeittätigkeiten an einer Flugschule in L. bzw. am Flughafen S. im Innendienst aus. Sein monatliches Nettoeinkommen ist nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des Familiengerichts für den Zeitraum vom 1. April 2004 bis zum 31. Dezember 2006 nach Abzug berufsbedingter Fahrtkosten von 90 € mit (3.765,83 € ./. der Beklagten erstatteter Steuernachteile aufgrund Durchführung des begrenzten Realsplittings in Höhe von 155,61 € =) 3.610,22 € monatlich in Ansatz zu bringen. Seit Januar 2007 geht der Kläger keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und bezieht von der DSF Übergangsgeld. Der von ihm zu zahlende Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag beträgt ab 1. Oktober 2007 nach einem Schreiben der Betriebskrankenkasse monatlich 520,12 €

Im Zuge der Vermögensauseinandersetzung der Parteien hatte der Kläger das vormals eheliche Hausanwesen gegen Übernahme der darauf ruhenden Belastungen und Auszahlung eines Betrages von 117.000 DM an die Beklagte zu Alleineigentum übernommen. Im Jahre 2002 hat er das Hausanwesen veräußert und den Verkaufserlös zur Finanzierung des von ihm heute bewohnten Hausanwesens A. verwendet. Auf zur (weiteren) Finanzierung dieses Hausanwesens eingegangene Darlehensverbindlichkeiten leistet der Kläger Raten von 639 € monatlich.

Die am 12. Dezember 1949 geborene, heute 58 Jahre alte Beklagte verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung zur Drogistin. Nach ihrem unwidersprochenen Vorbringen ist sie während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und hat sich der Haushaltsführung und Kindererziehung gewidmet. Nach der Trennung der Parteien hat sie eine Erwerbstätigkeit im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses aufgenommen und diese in der Folgezeit sukzessive ausgeweitet. Seit August 1999 geht die Beklagte einer vollschichtigen Tätigkeit im Verkauf in einem Drogeriemarkt nach. Ihr monatliches Nettoerwerbseinkommen ist nach den unangegriffenen Feststellungen des Familiengerichts in der hier in Rede stehenden Zeit ab 1. Januar 2004 nach Abzug berufsbedingter Fahrtkosten von 57,75 € mit 1.247,37 € zugrunde zu legen.

Anläßlich des Termins zur Ehescheidung hatten der Kläger (dort Antragsteller) und die Beklagte (dort Antragsgegnerin) beim Familiengericht am 28. April 1999 nachfolgenden »Scheidungsfolgenvergleich« (54/8 F 28/98) geschlossen:

» Der Antragsteller verpflichtet sich, an die Antragsgegnerin einen nachehelichen Unterhalt von 1.990 DM ... zu zahlen. Zur Begründung beziehen sich die Parteien auf den Vergleich vom heutigen Tage in 54/8 F 8/99, insbesondere der Ausrechnung des Gerichts in der Anlage zum dortigen Protokoll ... Beiden Parteien bleibt eine Abänderung ab dem betreffenden Monat, in den der Abänderungsgrund fällt, bei Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse unbenommen ... Die Parteien sind sich darüber einig, daß dann für den Unterhalt eine Abänderung neu zu berechnen ist. «

Nach Maßgabe des von den Parteien in Bezug genommenen Sitzungsprotokolls des Familiengerichts nebst Anlage lag dem vereinbarten Unterhaltsbetrag von 1.190 DM nachfolgende Berechnung zugrunde: Nettoerwerbseinkommen des Klägers 7.419,28 DM ./. berufsbedingte Fahrtkosten 176 DM ./. Berufsunfähigkeitsversicherung 126,06 DM ./. Kindes-Tabellenunterhalt C. 1.053 DM = 6.064,68 DM ./. 1/7-Erwerbstätigenbonus = 5.197,95 DM ./. Wohnwert des vom Kläger bewohnten, im Zuge der Vermögensauseinandersetzung der Parteien zu Alleineigentum übernommenen, vormals gemeinsamen ehelichen Hausanwesens überschießende Verbindlichkeiten (1.000 DM ./. Immobiliendarlehen 1.735 DM ./. Immobiliendarlehen 2.469,50 DM =) 204,50 DM + um den Erwerbstätigenbonus bereinigtes Erwerbseinkommen der Beklagten (6/7 von 620 DM =) 531,43 DM = Bedarf 5.524,88 DM : 2 = 2.762,44 DM ./. Zinseinkünfte der Beklagten aus dem ihr aus der Vermögensauseinandersetzung der Parteien zugeflossenen Kapitalbetrag von 117.000 DM bei einem Zinsertrag von 3,1% 302,25 DM ./. Erwerbseinkommen der Beklagten 470 DM = gerundet 1.990 DM.

Nachdem die Beklagte im August 1999 eine vollschichtige Erwerbstätigkeit und die gemeinsame Tochter im Oktober 1999 eine Ausbildung zur Krankenschwester aufgenommen hatte, bezifferte die Beklagte ihren nachehelichen Unterhalt mit außergerichtlichem Schreiben ihrer damaligen Bevollmächtigten vom 7. September 1999 für die Zeit ab Oktober 1999 auf einen Betrag von gerundet 907 DM (= 463,74 €) monatlich, dem nachfolgende Berechnung zugrunde lag: Erwerbseinkommen des Klägers 7.419,28 DM ./. Fahrtkosten 176 DM ./. Berufsunfähigkeitsversicherung 126 DM = 7.117,28 DM, hiervon 6/7 = 6.100,52 DM ./. »negativer Wohnvorteil« 204,50 DM + 6/7 des Erwerbseinkommens der Beklagten »(eheprägend)« von 620 DM = 531,43 DM = 6.427,45 DM : 2 = 3.213,73 DM ./. Zinseinkünfte der Beklagten 302,25 DM ./. »bedarfsprägendes Eigeneinkommen« 531,43 DM ./. »des nicht prägenden nunmehr vorhandenen Einkommens« 1.473,43 DM = 906,62 DM. Die Beklagte erklärte sich ferner »entsprechend der vorab veranlaßten Ausführungen damit einverstanden, daß der titulierte nacheheliche Unterhalt auf einen monatlichen Betrag von rund 907 DM reduziert wird«.

Diesen Unterhalt leistete der Kläger bis einschließlich Dezember 2002. Nachdem er mit Ablauf des 31. Dezember 2002 aus dem Flugdienst ausgeschieden war, seine Unterhaltszahlungen ab Januar 2003 eingestellt und der Beklagten gegenüber die Auffassung vertreten hatte, ihr gegenüber nicht mehr unterhaltsverpflichtet zu sein, forderte diese ihn mit Schreiben ihrer damaligen Bevollmächtigten vom 24. Februar 2003 auf, den im »Scheidungsfolgenvergleich« vom 28. April 1999 titulierten nachehelichen Unterhalt von (1.990 DM =) 1.017,47 € monatlich zu zahlen. Mit Schreiben seiner damaligen Bevollmächtigten vom 7. März 2003 forderte der Kläger die Beklagte auf, »auf die Rechte aus dem Titel zu verzichten, zumal die dort titulierten Unterhaltsbeträge ... nicht mehr verlangt werden«. In der weiteren außergerichtlichen Korrespondenz errechnete die Beklagte einen Unterhaltsbetrag von 634,08 € monatlich. Gemäß Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts St. Ingbert vom 17. Juli 2003 (5 M 759/03) hat die Klägerin in der Folgezeit die Zwangsvollstreckung aus dem »Scheidungsfolgenvergleich« in Höhe eines Betrages von (2/03 bis 6/03: 5 Monate × <634,08 € ./. gezahlte 463,74 €> = 851,70 € + Kosten: 26,02 € =) 877,72 € betrieben.

Mit seiner im Juli 2003 beim Familiengericht eingegangenen Klage hatte der Kläger zunächst begehrt, die Zwangsvollstreckung aus dem »Scheidungsfolgenvergleich« vom 28. April 1999 hinsichtlich eines den Monatsbetrag von 463,74 € übersteigenden Unterhalts für unzulässig zu erklären; hilfsweise hatte er auf Feststellung angetragen, daß seine Unterhaltsverpflichtung für die Zeit ab 1. Februar 2003 in Abänderung des Vergleichs lediglich 463,74 € monatlich beträgt.

Die Beklagte hatte beantragt, unter Anerkennung der Klageforderung im übrigen ...

» 1. Den Antrag auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung ... zurückzuweisen, soweit die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung ... für die Zeit bis einschließlich 30.06.2003 bis zur Höhe eines monatlichen Betrages von 700 € geltend gemacht wird, sowie für die Zeit ab Juli 2003 bis zu einem monatlichen Betrag von 689 €,
2. Die hilfsweise erhobene Abänderungsklage abzuweisen, soweit eine Abänderung ... für die Zeit bis zum 30.06.2003 bis zu einem monatlichen Betrag von 700 € und für die Zeit ab 01.07.2003 bis zu einem monatlichen Unterhaltsbetrag von 689 € geltend gemacht wird. «

Im Verhandlungstermin vom 11. Februar 2004 haben die Parteien beim Familiengericht einen Teilvergleich mit nachfolgendem Inhalt geschlossen:

» 1) Der Vergleich ... vom 28.4.1999 ... wird dahingehend abgeändert, daß der Kläger ab 1.2.2003 verpflichtet ist, für das Jahr 2003 folgende Unterhaltsbeträge zu zahlen:
a) Februar bis Juni 2003 monatlich 700 €,
b) Zeitraum Juli bis einschließlich Dezember 2003 … monatlich 689 € ... .
2) Die Parteien sind sich darüber einig, daß für die Zeit ab 1.1.2004 der Kläger einen à-Konto-Betrag von 600 € monatlich zahlt ... Die Parteien sind sich darüber einig, daß etwaige Überzahlungen mit dem endgültigen Betrag dann gegebenenfalls in angemessenen Raten verrechnet werden können ... .
3) Die Kosten dieses Teilvergleichs werden gegeneinander aufgehoben. «

Zuletzt hat der Kläger erstrebt, die Zwangsvollstreckung aus dem »Scheidungsfolgenvergleich« vom 28. April 1999 für die Zeit ab 1. April 2004 hinsichtlich des einen Monatsbetrag von 463,74 € übersteigenden Unterhalts für unzulässig zu erklären; hilfsweise hat er auf Feststellung angetragen, daß seine Unterhaltsverpflichtung für die Zeit ab 1. Januar 2004 in Abänderung des Vergleichs lediglich 463,74 € monatlich beträgt.

Die Beklagte hat beim Familiengericht zuletzt beantragt, unter Anerkennung der Klageforderung im übrigen

» 1. den Antrag auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung ... zurückzuweisen, soweit die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung ... für die Zeit ab 01.01.2004 bis zur Höhe eines monatlichen Betrages von 740,27 € geltend gemacht wird,
2. Die hilfsweise erhobene Abänderungsklage abzuweisen, soweit eine Abänderung ... ab 01.01.2004 bis zu einem monatlichen Unterhaltsbetrag von 740,27 € geltend gemacht wird. «

Durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Familiengericht unter Zurückweisung der weitergehenden Klage auf den Hauptantrag des Klägers die Zwangesvollstreckung aus dem »Scheidungsfolgenvergleich« vom 28. April 1999 »gemäß dem Anerkenntnis der Beklagten« für die Zeit ab 1. April 2004 hinsichtlich eines den Monatsbetrag von 740,27 € übersteigenden Unterhalts für unzulässig erklärt (Ziffer 1.), auf den Hilfsantrag des Klägers festgestellt, daß der Kläger der Beklagten in Abänderung des »Scheidungsfolgenvergleichs« vom 28. April 1999 zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt von 608,66 € monatlich für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 30. Juni 2005 und von 600,66 € monatlich für die Zeit ab 1. Juli 2005 verpflichtet ist (Ziffer 2.) und die Kosten des Rechtsstreits zu 66,67% dem Kläger sowie zu 33,33% der Beklagten auferlegt (Ziffer 3.).

Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung hat der Kläger zunächst seine erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt, zuletzt auf den Zeitraum bis zum 29. Februar 2008 beschränkt (Berufungsantrag zu 1) und für die darauf folgende Zeit beantragt:

» Es wird festgestellt, daß der Kläger in Abänderung des Vergleichs vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Saarbrücken vom 28.04.1999 (54/8 F 25/98) ab 01.03.2008 lediglich verpflichtet ist, einen monatlichen Ehegattenunterhalt von 210,04 € zu zahlen. « [Berufungsantrag zu 2)].

» Es wird festgestellt, daß die Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber der Beklagten aus dem Vergleich des Amtsgerichts – Familiengericht – Saarbrücken vom 28.04.1999 (54/8 F 25/98) mit Wirkung zum 01.01.2009 entfällt. « [Berufungsantrag zu 3)].

Die Beklagte trägt auf Zurückweisung der Berufung an.
Die Akten des Amtsgerichts – Familiengericht – Saarbrücken 54/8 F 28/98 waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe
Für die Zeit ab 1. Mai 2009 führt die zulässige Berufung des Klägers zu dem von ihm mit seinem Berufungsantrag zu 3) erstrebten Wegfall seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Beklagten. Für den danach zweitinstanzlich noch in Rede stehenden Unterhaltszeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 30. April 2009 bleibt sein Rechtsmittel hingegen insoweit ohne Erfolg, als er insoweit durch das angefochtene Urteil im rechnerischen Ergebnis nicht benachteiligt wird, denn in diesem Zeitraum verschuldet er der Beklagten nachehelichen Unterhalt jedenfalls in der von ihr zweitinstanzlich noch beanspruchten Höhe von 606,66 € monatlich im Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 30. Juni 2005 und von 600,66 € monatlich im Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 30. April 2009.

Berufungsantrag zu 1)

Soweit sich die Berufung des Klägers gegen Ziffer 1) des angefochtenen Urteils richtet, hat er sein Rechtsmittel zuletzt auf den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 29. Februar 2008 beschränkt und verfolgt sein Begehren für die Zeit ab 1. März 2008 im Wege der Abänderungsklage weiter.

Für den danach hinsichtlich seiner Zwangsvollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO zweitinstanzlich noch in Rede stehenden Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 29. Februar 2008 hat der Kläger mit seinem entsprechenden Hauptantrag zwar den richtigen Weg gewählt, um sein Anliegen zu verfolgen, die im »Scheidungsfolgenvergleich« vom 28. April 1999 titulierte Unterhaltspflicht auf den Betrag von (907 DM =) 463,74 € monatlich zu begrenzen, auf den sich die Parteien vor Einleitung des vorliegenden Rechtsstreits zuletzt nach Maßgabe des Schreibens der zum damaligen Zeitpunkt bevollmächtigten Rechtsanwälte der Beklagten vom 7. September 1999 dadurch geeinigt hatten, daß der Kläger den von der Beklagten dort errechneten Unterhaltsbetrag über mehrere Jahre gezahlt hat.

In dem genannten Schreiben hatte sich die Beklagte unter Hinweis auf die von ihr zuvor erstellte Unterhaltsberechnung damit einverstanden erklärt,

» daß beginnend mit dem Monat Oktober 1999 der titulierte nacheheliche Unterhalt auf einen monatlichen Betrag von rund 907 DM reduziert wird. «

Das Familiengericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß diese Formulierung nach ihrem Wortlaut so zu verstehen ist, daß bei den von den Parteien zugrunde gelegten Verhältnissen der von der Beklagten errechnete und vom Kläger ersichtlich akzeptierte Betrag dem Bedarf der Beklagten und der Leistungsfähigkeit des Klägers entsprach, sich die ihm »entgegenkommende« Beklagte aber im Falle einer (neuerlichen) Veränderung der Verhältnisse von der Vereinbarung für die Zukunft im Wege eines Abänderungsbegehrens mit der Folge loslösen können sollte, daß sie wieder aus dem vollstreckbaren Titel vorgehen kann (vgl. OLG Schleswig SchlHA 1997, 111). Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte hinsichtlich des den Monatsbetrag von (907 DM =) 463,74 € übersteigenden Unterhalts endgültig auf ihre Rechte aus dem Titel verzichten wollte, sind vom Kläger nicht dargetan und auch nicht ersichtlich.

Danach ist es der Beklagten nicht grundsätzlich verwehrt, sich auf eine Änderung der Verhältnisse, die der Vereinbarung der Parteien nach Maßgabe der Berechnung im Schreiben vom 7. September 1999 zugrunde lagen, zu berufen und die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zu betreiben. Dann kann aber der Kläger, welcher von der Beklagten aus dem Ausgangstitel in Anspruch genommen wird, und nach dessen Auffassung sich die Beklagte auf eine etwaige Änderung der Verhältnisse jedenfalls nicht berufen kann, aber nicht mit der (von ihm hilfsweise erhobenen) Abänderungsklage nach § 323 ZPO vorgehen, denn er beruft sich mit seinem Hauptantrag gerade nicht auf eine Veränderung der Verhältnisse, sondern ausschließlich auf eine in Bezug auf den Ausgangstitel nachträglich entstandene Einwendung iSd § 767 ZPO, nämlich die außergerichtliche Vereinbarung der Parteien (vgl. OLG Schleswig SchlHA 1980, 161), an der die Beklagte nach seiner Auffassung festzuhalten ist.

Danach hängt – wie im Senatstermin erörtert – die Begründetheit der Zwangsvollstreckungsgegenklage – soweit diese dem Senat noch angefallen ist – davon ab, ob die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte zu Recht Veränderungen der Verhältnisse gegenüber der außergerichtlichen Vereinbarung geltend macht, die es rechtfertigen, den dort vereinbarten nachehelichen Unterhalt in Bezug auf die außergerichtliche Unterhaltsvereinbarung wieder »hinaufzusetzen«, gegebenenfalls auf welchen Betrag.

Private Unterhaltsvereinbarungen können mangels besonderer Vereinbarungen über die Abänderbarkeit nach den aus §§ 242, 313 BGB abgeleiteten Grundsätzen über den Wegfall oder die Änderung der Geschäftsgrundlage eine Änderung erfahren, wenn es einem Beteiligten nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann, an der bisherigen Regelung festgehalten zu werden (vgl. Wendl/Pauling, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 6 Rdn. 601 mwN).

Die Beklagte stützt ihr Abänderungsbegehren zu Recht auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur unterhaltsrechtlichen Behandlung von Einkünften des Berechtigten aus einer Erwerbstätigkeit, die erst nach Trennung oder Scheidung erzielt werden. In seiner insoweit grundlegenden Entscheidung vom 13. Juni 2001 (FamRZ 2001, 986) hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, daß sich abweichend von seiner bisherigen Rechtsprechung – welche die Parteien nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Beklagten ihrer außergerichtlichen Vereinbarung zugrunde gelegt hatten – der nach § 1578 BGB zu bemessende Unterhaltsbedarf eines Ehegatten, der seine Arbeitsfähigkeit (wie hier die Beklagte) während der Ehe ganz oder zum Teil in den Dienst der Familie gestellt, den Haushalt geführt und erst nach der Trennung oder Scheidung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen oder ausgeweitet hat, nicht nur nach dem in der Ehe zur Verfügung stehenden Bareinkommen des Unterhaltspflichtigen richtet; vielmehr soll dieser Ehegatte auch nach der Scheidung an dem durch seine Familienarbeit verbesserten ehelichen Lebensstandard teilhaben, weil seine in der Ehe durch Haushaltsführung und Kindesbetreuung erbrachten Leistungen der Erwerbstätigkeit des verdienenden Ehegatten grundsätzlich gleichwertig sind und die ehelichen Lebensverhältnisse mitgeprägt haben. Ausgehend von dieser Gleichwertigkeit hat der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung auch ein Erwerbseinkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten, welches dieser nach der Ehe erzielt, bei der Unterhaltsbemessung mitberücksichtigt und den Unterhalt nicht nach der sog. Anrechnungsmethode, sondern nach der sog. Additions- bzw. Differenzmethode ermittelt. Aus dieser geänderten Rechtsprechung ergibt sich eine wesentliche Änderung der Geschäftsgrundlage der hier in Rede stehenden außergerichtlichen Vereinbarung der Parteien.

Ebenso zutreffend stützt die Beklagte ihr Abänderungsbegehren auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur unterhaltsrechtlichen Behandlung von Einkünften aus dem Verkaufserlös eines (Miteigentumsanteil am) vormals ehelichen Hausanwesens. In seiner insoweit grundlegenden Entscheidung vom 3. Mai 2001 (FamRZ 2001, 1140) hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, daß abweichend von seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. etwa FamRZ 1992, 423) – welche die Parteien nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Beklagten ihrer außergerichtlichen Vereinbarung zugrunde gelegt hatten – Zinsvorteile aus dem Verkaufserlös als Surrogat an die Stelle der vorherigen Nutzungsvorteile getreten sind und daher bei der Unterhaltsbemessung nicht nach der sog. Anrechnungsmethode, sondern nach der sog. Additions- bzw. Differenzmethode zu berücksichtigen sind. Als Surrogat gelten auch Zinsen, die den früheren Wohnwert übersteigen (BGH FamRZ 2002, 88). Folgerichtig steht einer Berücksichtigung der Zinsen im Wege der sog. Additions- bzw. Differenzmethode auch nicht entgegen, wenn der frühere Wohnwert wegen überschießender Belastungen entfiel oder (wie hier) unterschritten wurde (vgl. Eschenbruch/Wohlgemuth, Der Unterhaltsprozeß 4. Aufl. Rdn. 6203). Auch aus dieser geänderten Rechtsprechung ergibt sich eine wesentliche Änderung der Geschäftsgrundlage der hier in Rede stehenden außergerichtlichen Vereinbarung der Parteien.

Zwar genügt dies für sich allein noch nicht für eine Abänderung; vielmehr muß dem Kläger das Abgehen von dem Vereinbarten auch zumutbar sein. Dies ist aber vorliegend der Fall.

Insbesondere kommt es nicht darauf an, daß es der Kläger selbst war, welcher der Beklagten durch die Einstellung seiner Unterhaltszahlungen ab Januar 2002 Veranlassung gegeben hatte, die Höhe des außergerichtlich vereinbarten Unterhalts zu überprüfen.

Auch ist nicht von Bedeutung, daß der Kläger einer der wenigen Flieger ist, der nach Vollendung des 55. Lebensjahres – und ohnehin lediglich bis Ende des Jahres 2006 – einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Anhaltspunkte dafür, daß er aufgrund seiner Beanspruchung als Flieger einen besonderen physischen und psychischen Verschleiß erlitten hätte, so daß ihm auch jede andere berufliche Tätigkeit nicht mehr zumutbar wäre, hat er nicht vorgetragen. Unterhaltsrechtlich obliegt es ihm unter diesen Voraussetzungen vielmehr, das Niveau seines bisherigen Erwerbseinkommens über seine Pensionierung hinaus durch eine berufliche Tätigkeit zu halten (vgl. BGH FamRZ 2004, 254), wovon das Familiengericht zutreffend ausgegangen ist. Tatsächlich hat er auch bis Ende des Jahres 2006 eine Berufstätigkeit ausgeübt. Hinzu kommt, daß die Aufgabe der Erwerbstätigkeit des Klägers gemäß den nachstehenden Berechnungen im Ergebnis nicht zu einem geringeren Unterhalt der Beklagten als den von ihr im vorliegenden Berufungsverfahren noch beanspruchten Beträgen führt. Schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger seinerzeit – wie er einwendet auch vor dem Hintergrund der damaligen Unterhaltsrechtsprechung – den Hälfteanteil der Beklagten an dem vormals ehelichen Hausanwesen zum Verkehrswert übernommen hatte, obwohl zuvor zu einem solchen oder ähnlichen Preis kein Kaufinteressent vorhanden war, und obwohl er die Möglichkeit gehabt hätte, die für ihn unter Umständen finanziell im Ergebnis günstigere Teilungsversteigerung zu betreiben, denn diese Umstände liegen bei einer auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur unterhaltsrechtlichen Behandlung von Einkünften aus dem Verkaufserlös eines (Miteigentumsanteils am) vormals ehelichen Hausanwesen/s gestützten Abänderung stets vor. Besondere Umstände, die vorliegend dem Abänderungsbegehren der Beklagten entgegen stehen könnten, hat der Kläger hingegen nicht dargetan.

Bei der danach unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Änderungen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorzunehmenden Berechnung des Unterhalts der Klägerin ist jedoch abweichend von der Handhabung des Familiengerichts im Rahmen der Ermittlung des in die Unterhaltsberechnung einzustellenden jeweiligen Haftungsanteils der Parteien am Kindesunterhalt der volljährigen, studierenden, im Hauhalt der Beklagten lebenden Tochter C. deren Tabellenbedarf zunächst um das volle Kindergeld zu bereinigen (BGH FamRZ 2006, 99), worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat; ferner ist das jeweilige Erwerbseinkommen der Parteien vor Abzug des 1/7-Erwerbstätigenbonus um ihren jeweiligen Haftungsanteil bereinigt in die Unterhaltsberechnung einzustellen.

Darauf, ob die Beklagte ihr Abänderungsbegehren auch darauf stützen kann, daß der Kläger das vormals eheliche, von ihm zu Alleineigentum übernommene Hausanwesen veräußert hat, kommt es gemäß den nachstehenden Berechnungen, bei denen zugunsten des Klägers – wie von ihm erstrebt – ein »negativer Wohnvorteil« von (204,50 DM =) 104,56 € monatlich einkommensmindernd in Ansatz gebracht wurde, letztlich rechnerisch im Ergebnis nicht an. Ebenso kann gemäß den nachstehenden Berechnungen, in welche die tatsächlich erzielten Einkünfte des Klägers aus dem von ihm seit Januar 2007 bezogenen Übergangsgeld eingestellt sind, im Ergebnis dahinstehen, ob dem Kläger nach Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit zum Ende des Jahres 2006 weiterhin unterhaltrechtlich zumutbar erzielbare Erwerbseinkünfte in dem bisherigen Umfang zuzurechnen sind.

Das vom Kläger seit Januar 2007 bezogene Übergangsgeld einschließlich der steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherung ist nach Maßgabe der Lohnsteuerbescheinigung für 2007 und der Vergütungsbescheinigung für Januar 2008 mit netto (41.958,82 € : 12 =) 3.496,57 € monatlich im Jahre 2007 und mit netto 3.514,23 € monatlich ab Januar 2008 in Ansatz zu bringen. Nach Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen in der für die Zeit ab Oktober 2007 belegten Höhe von 520,21 € monatlich (die Beitragshöhe im Zeitraum von Januar bis September 2007 hat der Kläger nicht dargetan und/oder belegt) verbleibt ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.976,36 € monatlich im Jahre 2007 und von 2.994,02 € monatlich ab Januar 2008. Wegen der Aufgabe der Erwerbstätigkeit des Klägers ist für die Zeit ab Januar 2007 aber weder ein berufsbedingter Fahrtkostenaufwand noch der 1/7-Erwerbstätigenbonus einkommensmindernd zu berücksichtigen, worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat.

Nach alldem und der im übrigen nicht beanstandeten Handhabung des Familiengerichts ist für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 29. Februar 2008 zu rechnen wie folgt:

1. Januar 2004 bis zum 30. Juni 2005

Der (ungedeckte) Unterhaltsbedarf der Tochter C. ist danach unter Zugrundelegung eines Gesamteinkommens der Parteien von (3.505,66 € + 1.247,37 € + 153 € =) gerundet 4.906 € monatlich nach der Einkommensgruppe 13/Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle [Stand: 1. Juli 2003] mit (Tabellenbetrag jedenfalls 654 € ./. Kindergeld 154 € =) 500 € monatlich in Ansatz zu bringen.

Zur Ermittlung des jeweiligen Haftungsanteils der Parteien ergibt sich, unter Berücksichtigung des angemessenen Selbstbehalts von 1.000 € monatlich, ein für die Quotenbildung maßgebliches Einkommen des Klägers von (3.505,66 € ./. 891 € ./. 1.000 € =) gerundet 1.615 € monatlich, und ein solches der Beklagten von (1.247,37 € + 153 € + 891 € ./. 1.000 € =) gerundet 1.291 €. Ausgehend von einem danach bei der Aufteilung zu berücksichtigenden Gesamteinkommen der Parteien von insgesamt (1.615 € + 1.291 € =) 2.906 € monatlich beträgt die Haftungsquote des Klägers 55,57% und diejenige der Beklagten 44,43%, entsprechend einem Haftungsanteil des Klägers von 277,85 € monatlich und einem solchen der Beklagten von 222,15 € monatlich.

Danach errechnet sich der endgültige Unterhaltsanspruch der Beklagten wie folgt:

1. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2006

Für die Zeit ab 1. Juli 2005 ist neben den geänderten Kindesunterhalts-Tabellenbeträgen zu berücksichtigen, daß der angemessene Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern mit 1.100 € monatlich in Ansatz zu bringen ist. Danach ist der (ungedeckte) Unterhaltsbedarf der Tochter C. unter Zugrundelegung eines Gesamteinkommens der Parteien von (wie vor) gerundet 4.906 € monatlich nach der Einkommensgruppe 13/Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle [Stand: 1. Juli 2005] mit (Tabellenbetrag jedenfalls 670 € ./. Kindergeld 154 € =) 516 € monatlich zugrunde zu legen.

Zur Ermittlung des jeweiligen Haftungsanteils der Parteien ergibt sich, jeweils unter Berücksichtigung des angemessenen Selbstbehalts von 1.100 € monatlich, ein für die Quotenbildung maßgebliches Einkommen des Klägers von (3.505,66 € ./. 891 € ./. 1.100 € = gerundet) 1.515 € monatlich und ein solches der Beklagten von (1.247,37 € + 153 € + 891 € ./. 1.100 € = gerundet) 1.191 €. Ausgehend von einem danach bei der Aufteilung zu berücksichtigenden Gesamteinkommen der Parteien von insgesamt (1.515 € + 1.191 € =) 2.706 € monatlich beträgt die Haftungsquote des Klägers 55,99% und diejenige der Beklagten 44,01%, entsprechend einem Haftungsanteil des Klägers von 288,91 € monatlich und einem solchen der Beklagten von 227,09 € monatlich.

Danach errechnet sich der endgültige Unterhaltsanspruch der Beklagten wie folgt:

1. Januar bis zum 30. Juni 2007

Unter Zugrundelegung des vom Kläger nunmehr bezogenen Übergangsgeldes ist zu rechnen wie folgt:

Der (ungedeckte) Unterhaltsbedarf der Tochter C. ist danach unter Zugrundelegung eines Gesamteinkommens der Parteien von (2.871,80 € + 1.247,37 € + 153 € =) gerundet 4.272 € monatlich nach der Einkommensgruppe 12/Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle [Stand: 1. Juli 2005] mit (Tabellenbetrag 637 € ./. Kindergeld 154 € =) 483 € monatlich in Ansatz zu bringen. Zur Ermittlung des jeweiligen Haftungsanteils der Parteien ergibt sich, jeweils unter Berücksichtigung des angemessenen Selbstbehalts von 1.100 € monatlich, ein für die Quotenbildung maßgebliches Einkommen des Klägers von (2.871,80 € ./. 825 € ./. 1.100 € =) gerundet 947 € monatlich, und ein solches der Beklagten von (1.247,37 € + 153 € + 825 € ./. 1.100 € =) gerundet 1.125 €. Ausgehend von einem danach bei der Aufteilung zu berücksichtigenden Gesamteinkommen der Parteien von insgesamt (947 € + 1.125 € =) 2.072 € monatlich beträgt die Haftungsquote des Klägers 45,70% und diejenige der Beklagten 54,30%, entsprechend einem Haftungsanteil des Klägers von 220,73 € monatlich und einem solchen der Beklagten von 262,27 € monatlich.

Danach errechnet sich der endgültige Unterhaltsanspruch der Beklagten wie folgt:

1. Juli bis zum 31. Dezember 2007

Für die Zeit ab 1. Juli 2007 sind zwar die geänderten Kindesunterhalts-Tabellenbeträge zu berücksichtigen; jedoch ergibt sich rechnerisch weiterhin ein Unterhaltsanspruch der Beklagten von jedenfalls 740,27 € monatlich.

Der (ungedeckte) Unterhaltsbedarf der Tochter C. ist unter Zugrundelegung eines Gesamteinkommens der Parteien von (wie vor) gerundet 4.272 € monatlich nach der Einkommensgruppe 12/Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle [Stand: 1. Juli 2007] mit (Tabellenbetrag 629 € ./. Kindergeld 154 € =) 475 € monatlich in Ansatz zu bringen.

Bei einer Haftungsquote des Klägers von (wie vor) 45,70% und einer solchen der Beklagten von 54,30% ergibt sich ein Haftungsanteil des Klägers von 217,08 € und ein solcher der Beklagten von 257,92 €.

Danach errechnet sich der endgültige Unterhaltsanspruch der Beklagten wie folgt:

1. Januar bis zum 29. Februar 2008

Für die Zeit ab 1. Januar 2008 sind neben dem höheren Einkommen des Klägers die geänderten Kindesunterhalts-Tabellenbeträge zu berücksichtigen. Danach ist zu rechnen wie folgt: Der (ungedeckte) Unterhaltsbedarf der Tochter C. ist danach unter Zugrundelegung eines Gesamteinkommens der Parteien von (2.889,46 € + 1.247,37 € + 153 € = gerundet) 4.290 € monatlich nach der Einkommensgruppe 8/Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle [Stand: 1. Januar 2008] mit (Tabellenbetrag 588 € ./. Kindergeld 154 € =) 434 € monatlich in Ansatz zu bringen.

Zur Ermittlung des jeweiligen Haftungsanteils der Parteien ergibt sich, jeweils unter Berücksichtigung des angemessenen Selbstbehalts von 1.100 € monatlich, ein für die Quotenbildung maßgebliches Einkommen des Klägers von (2.889,46 € ./. 834 € ./. 1.100 € = gerundet) 955 € monatlich und ein solches der Beklagten von (1.247,37 € + 153 € + 834 € ./. 1.100 € = gerundet) 1.134 €. Ausgehend von einem danach bei der Aufteilung zu berücksichtigenden Gesamteinkommen der Parteien von insgesamt (955 € + 1.134 € =) 2.089 € monatlich beträgt die Haftungsquote des Klägers 45,72% und diejenige der Beklagten 54,28%, entsprechend einem Haftungsanteil des Klägers von 198,42 € monatlich und einem solchen der Beklagten von 235,58 € monatlich.

Danach errechnet sich der endgültige Unterhaltsanspruch der Beklagten wie folgt:

Zwar hat das Familiengericht danach die Zwangsvollstreckungsgegenklage des Klägers im Ergebnis zutreffend abgewiesen, soweit sie nicht erstinstanzlich von der Beklagten anerkannt worden war; jedoch ist im Berufungsverfahren zu berücksichtigen, daß die Beklagte das hier in Rede stehende Urteil (auch) insoweit nicht angegriffen hat, als das Familiengericht den im Prozeßvergleich vom 28. April 1999 titulierten Unterhalt auf die vom Kläger hilfsweise erhobene Abänderungsklage auf 608,66 € monatlich im Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 30. Juni 2005 und auf 600,66 € in der Zeit ab 1. Juli 2005 herabgesetzt hat. Danach sind die Parteien derzeit aber einig, daß die Beklagte allenfalls in dem genannten Umfang noch Rechte aus dem Prozeßvergleich vom 28. April 1999 herleiten kann. Diesem Umstand ist dadurch Rechnung zu tragen, daß auf die gegen Ziffer 1) des angefochtenen Urteils – insoweit zuletzt auf den Zeitraum bis zum 29. Februar 2008 beschränkte – Berufung des Klägers die Zwangsvollstreckung aus dem Prozeßvergleich vom 28. April 1999 für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 30. Juni 2005 hinsichtlich des einen Monatsbetrag von 608,66 €, für den Zeitraum ab 1. Juli 2005 hinsichtlich eines den Monatsbetrag von 600,66 € übersteigenden Unterhalts für unzulässig erklärt und das angefochtene Urteil in Ziffer 2. der Entscheidungsformel hinsichtlich des Unterhaltszeitraums bis zum 29. Februar 2008 ersatzlos aufgehoben wird, denn insoweit ist es auf den ersichtlich lediglich unter der – nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen nicht eingetretenen – Bedingung (lediglich hilfsweise) erhobene Abänderungsklage des Klägers ergangen, daß die mit seinem Hauptantrag verfolgte, auf die außergerichtliche Unterhaltsvereinbarung der Parteien gestützte Zwangsvollstreckungsgegenklage unzulässig ist (vgl. hierzu auch BGH NJW 1996, 2165). Entsprechend bedurfte es auch keiner Entscheidung über den Hilfsantrag.

Berufungsanträge zu 2) und zu 3)

Soweit der Kläger im Berufungsverfahren im Wege der Abänderungsklage erstmals für den Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Dezember 2008 eine Herabsetzung des im »Scheidungsfolgenvergleich« vom 28. April 1999 titulierten Unterhalts auf 210,04 € monatlich (Berufungsantrag zu 2) und für die Zeit ab 1. Januar 2009 den völligen Wegfall seiner Unterhaltsverpflichtung (Berufungsantrag zu 3)) erstrebt, bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung, denn die hierin liegende Klageänderung bzw. -erweiterung ist als sachdienlich anzusehen und auch deshalb zuzulassen, weil die Beklagte die Zulässigkeit nicht gerügt hat (§§ 533, 525, 267 ZPO).

In der Sache hat das Rechtsmittel im Ergebnis insoweit einen Teilerfolg, als der nacheheliche Unterhalt der Beklagten bis zum 30. April 2009 zeitlich zu befristen ist, während ihr gegen den Kläger für den hinsichtlich der Berufungsanträge zu 2) und zu 3) danach noch in Rede stehenden Zeitraum vom 1. März 2008 bis zum 30. April 2009 ein Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB jedenfalls in der von ihr im Berufungsverfahren noch beanspruchten Höhe von 600,66 € monatlich zusteht.

Die vom Kläger mit den Berufungsanträgen zu 2) und zu 3) erstrebte Abänderung des Prozeßvergleichs vom 28. April 1999 beurteilt sich – ebenso wie das Abänderungsbegehren der Beklagten in bezug auf die außergerichtliche Vereinbarung der Parteien – nach den Grundsätzen des Fehlens oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB (vgl. BGH FamRZ 1995, 665; 2001, 1687).

Nach Maßgabe dessen stützt der Beklagte sein Abänderungsbegehren zwar zulässigerweise auf die seit Abschluß des Prozeßvergleichs vom 28. April 1999 eingetretenen tatsächlichen – insbesondere in Bezug auf die Einkommensverhältnisse der Parteien eingetretenen – Änderungen. Jedoch führen diese im Ergebnis nicht zu einem den Monatsbetrag von 600,66 € unterschreitenden Unterhalt der Beklagten, wie sich aus den vorstehenden bei der Prüfung des Berufungsantrags zu 1) des Klägers für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 29. Februar 2008 angestellten und auch für die Zeit ab 1. März 2008 weiterhin maßgebenden Erwägungen und Berechnungen ergibt, auf welche Bezug genommen wird. Der hier derzeit allein in Betracht kommende Anspruch auf Aufstockungsunterhalt ist allerdings unter den gegebenen Umständen nach § 1578b Abs. 2 BGB zeitlich bis zum 30. April 2009 zu begrenzen.

Soweit der Kläger mit seiner Abänderungsklage eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts erstrebt, steht der Zulässigkeit bei der hier gegebenen Sachlage die Zeitschranke des § 323 Abs. 2 ZPO nicht entgegen, denn der Kläger stützt sein Abänderungsbegehren insoweit auf das zum 1. Januar 2008 in Kraft getretene Unterhaltsrechtsänderungsgesetz (durch welches hinsichtlich der Herabsetzung oder zeitlichen Begrenzung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs der hier in Rede stehende Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB am stärksten betroffen ist - vgl. Borth, Unterhaltsrechtsänderungsgesetz 2007 Rdn. 163), also auf eine Änderung der Rechtslage, die für sich allein eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO rechtfertigen kann, denn das reformierte Recht bringt es mit sich, daß Umstände, die bereits im Zeitpunkt der Ausgangsregelung vorlagen (wie etwa hier das für die Prüfung einer Herabsetzung oder Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nach §§ 1573 Abs. 5, 1578 BGB a.F. zu berücksichtigende Kriterium der Dauer der Ehe) eine neue Bedeutung erlangen und für die Entscheidung, ob und inwieweit die Ausgangsregelung abgeändert wird, von Belang sind (vgl. Regierungsentwurf zum Unterhaltsrechtsänderungsgesetz - BT-Dr. 16/1830 S. 33 mwN).

Nach § 1578b Abs. 1 und 2 BGB kann ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt auf den angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs oder die Zubilligung eines zeitlich unbegrenzten Unterhaltsanspruchs unbillig wäre (§ 1578b Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 BGB). Hierbei ist – neben hier nicht in Rede stehenden Belangen gemeinschaftlicher Kinder – insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen; solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben (§ 1578b Abs. 1 S. 2 und 3, Abs. 2 iVm Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). § 1578b Abs. 3 BGB läßt grundsätzlich auch eine Verbindung von Herabsetzung und zeitlicher Begrenzung zu, die der Senat vorliegend aber nicht für angezeigt hält, zumal die Beklagte gemäß den vorstehenden Berechnungen in der Vergangenheit – jedenfalls in der Zeit ab 1. Januar 2004 – faktisch bereits einen geringeren als den ihr rechnerisch zustehenden Unterhalt erhalten hat.

Dem Kläger ist beizutreten, daß vorliegend die Voraussetzungen für eine Befristung des Unterhalts nach § 1578b Abs. 2 iVm Abs. 1 S. 2 und 3 BGB gegeben sind, da ein zeitlich uneingeschränkter Unterhaltsanspruch der Beklagten gegen den Kläger unbillig wäre.

Die Begrenzung oder Befristung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt aus Billigkeitsgründen hatte bereits nach dem bis 31. Dezember 2007 geltenden Recht durch die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH FamRZ 2001, 986) zur eheprägenden Haushaltsführung ein stärkeres Gewicht, denn die Haushaltsführung und die Kindererziehung prägen – über den Wert des später an ihre Stelle tretenden Surrogats – die ehelichen Lebensverhältnisse, was – wie auch vorliegend nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen und Berechnungen zum Berufungsantrag zu 1) des Klägers – zu einem erhöhten Unterhaltsbedarf des Unterhaltsberechtigten und im Falle - hier gegebener - hinreichender Leistungsfähigkeit auch zu einem höheren Unterhaltsanspruch führt (BGH FamRZ 2004, 504).

Auch gilt beim nachehelichen Unterhalt der Grundsatz der Eigenverantwortung, wonach jeder Ehegatte nach der Scheidung für seinen Unterhalt selbst verantwortlich ist (§ 1569 BGB). Gleichgewichtig steht daneben allerdings der Grundsatz der nachwirkenden Mitverantwortung des wirtschaftlich stärkeren Ehegatten für den anderen als Fortwirkung der ehelichen Solidarität (Art. 6 Abs. 1 GG, vgl. auch Borth, aaO Rdn. 149). Weiter ist vorliegend zu berücksichtigen, daß eine – hier in Bezug auf eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des Unterhalts in Rede stehende – Abänderung einer Unterhaltsregelung dem anderen Teil unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar sein muß (§ 36 Nr. 1 EGZPO). Unter Berücksichtigung vorstehend dargelegter grundsätzlicher Erwägungen erscheint dem Senat aus Billigkeitsgründen eine zeitliche Befristung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten bis zum 30. April 2009 angemessen und geboten.

Der Begrenzung des Unterhalts steht vorliegend die Dauer der Ehe der Parteien nicht entgegen.

Bereits nach der zu §§ 1573 Abs. 5, 1578 BGB a.F. ergangenen höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. etwa BGH FamRZ 2007, 2049; 2007, 793; 2007, 200; 2006, 1006) widersprach es dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung in § 1573 Abs. 5 BGB, den Billigkeitsgesichtspunkt der »Dauer der Ehe« im Sinne einer festen Zeitgrenze zu bestimmen, von der ab der Unterhaltsanspruch grundsätzlich keiner zeitlichen Begrenzung mehr zugänglich sein sollte. Dies gilt gleichermaßen in Bezug auf das in § 1578 Abs. 1 S. 3 BGB genannte Kriterium der Dauer der Ehe, das gleichrangig neben den Billigkeitsgesichtspunkten der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie der Gestaltung der Haushaltsführung steht.

Danach ist folgendes zu beachten: Ergibt sich der zu einem Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB dem Grunde nach führende Einkommensunterschied nicht aus ehebedingten Nachteilen, ist eine Befristung auch bei langer Ehedauer nicht von vornherein ausgeschlossen, kann aber unter Berücksichtigung des Alters des Ehegatten unzumutbar sein, wenn dieser sich auf einen höheren Lebensstandard eingestellt hat; eine lebenslange Teilhabe am ehelichen Lebensstandard ist nur bei einer sehr langen Ehedauer anzuerkennen, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte erhebliche berufliche Nachteile um der Ehe willen auf sich genommen hat. Tritt nach Wiederaufnahme einer früher ausgeübten beruflichen Tätigkeit ein ehebedingter Nachteil in der Erwerbsbsbiografie nicht ein, so ist auch bei einer längeren Ehedauer eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts möglich (vgl. Borth, aaO Rdn. 151 mwN).

Die Dauer der Ehe der Parteien, für deren Bemessung die Zeit zwischen Eheschließung und Zustellung des Scheidungsantrages maßgeblich ist (BGH FamRZ 1986, 886), beläuft sich hier zwar auf annähernd 28 Jahre. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen lassen aber die hier im übrigen gegebenen Umstände als Ergebnis der Billigkeitsabwägung eine Befristung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten auch in Anbetracht der langen Ehedauer angezeigt erscheinen. Zwar ist die Beklagte, welche über eine abgeschlossene Ausbildung zur Drogistin verfügt, nach ihrem unwidersprochenen Vorbringen während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und hat sich der Haushaltsführung und Kindererziehung gewidmet; jedoch ist es ihr nach der Trennung gelungen, eine Erwerbstätigkeit im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses aufzunehmen und jene bereits wenige Monate nach Rechtskraft der Scheidung ab August 1999 zu einer vollschichtigen Tätigkeit in einem Drogeriemarkt auszuweiten. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß der Beklagten wegen der Ehe Nachteile in ihrem beruflichen Fortkommen entstanden sind, wobei eine Prognose anzustellen ist, welcher konkrete berufliche Aufstieg ihr entgangen ist, sind ebenfalls nicht ersichtlich, nachdem entscheidendes Kriterium für die Verdienstmöglichkeiten einer Drogistin – ausweislich der geltenden Tarifverträge für den Einzelhandel – die Anzahl der Berufs- bzw. Tätigkeitsjahre ist, und die Beklagte allein bereits seit 1999 vollschichtig in einem Drogeriemarkt beschäftigt ist. Auch kann nicht zwingend davon ausgegangen werden, daß die Beklagte ohne die Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit nach der Eheschließung der Parteien heute eine höherrangige und damit besser bezahlte Stellung – etwa als Filialleiterin – bekleiden würde, denn berufliche Aufstiegsmöglichkeiten hängen nicht ausschließlich von der Anzahl der Berufs- bzw. Tätigkeitsjahre, sondern maßgeblich unter anderem neben der Arbeitsmarktsituation auch davon ab, über welche – dem für die jeweilige Stelle jeweiligen Anforderungsprofil entsprechenden – speziellen Fähigkeiten und Kenntnisse ein Arbeitnehmer verfügt.

Bei dieser Sachlage ist aber davon auszugehen, daß sich die nacheheliche Einkommensdifferenz, die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründen könnte, nicht als ein ehebedingter Nachteil darstellt, was aber eines der maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung einer Herabsetzung oder zeitlichen Befristung eines Aufstockungsunterhalts ist.

Auch steht nicht zu erwarten, daß die Beklagte bis zum Erreichen des Rentenalters aus krankheitsbedingten Gründen gehindert sein wird, ihren Lebensunterhalt aufgrund ihrer Erwerbseinkünfte selbst sicher zu stellen. Zwar hat sie eingewendet, sie leide an gesundheitlichen Einschränkungen und hierüber ein ärztliches Attest vorgelegt. Unabhängig davon, daß die Vorlage eines Attests konkreten Sachvortrag nicht zu ersetzen vermag, läßt sein Inhalt keine sicheren Rückschlüsse darauf zu, daß die Beklagte die von ihr tatsächlich ausgeübte vollschichtige Erwerbstätigkeit krankheitsbedingt derzeit oder in absehbarer Zeit nicht ausüben kann oder nicht mehr ausüben können wird. Zudem hat der Kläger unwidersprochen geblieben darauf hingewiesen, daß es sich bei den attestierten Erkrankungen um alterstypische Beschwerden ohne Relevanz für die Erwerbsfähigkeit handeln dürfte.

Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß sich die Beklagte – etwa in Bezug auf ihre finanziellen Dispositionen – in einer Weise auf einen höheren Lebensstandard eingestellt hat, welche es nicht zumutbar erscheinen läßt, ihren Lebenszuschnitt an ihre eigenen beruflichen Existenzgrundlagen anzupassen, sind nicht dargetan und auch nicht ersichtlich.

Schließlich kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Parteien – ersichtlich aufgrund der Erwerbseinkünfte des Antragstellers - während ihrer Ehe ein nicht unerhebliches Vermögen gebildet haben, an dem die Beklagte hälftig partizipiert hat und partizipiert.

Im Hinblick auf die vorstehend dargelegte wirtschaftliche und persönliche Situation der Beklagten und unter Berücksichtigung, daß der Kläger der Beklagten nunmehr seit rund elf Jahren Trennungs- und nachehelichen Unterhalt in beträchtlicher Höhe leistet, erachtet der Senat eine Befristung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs der Beklagten auf die Dauer von rund zehn Jahren ab Rechtskraft der Scheidung angemessen, um es der Beklagten zu ermöglichen, sich auf den Wegfall des Aufstockungsunterhalts einzustellen und ihren Lebenszuschnitt an ihre eigenen beruflichen Existenzgrundlagen anzupassen.

Entsprechend war das angefochtene Urteil in Ziffer 2. der Entscheidungsformel abzuändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 93 ZPO und trägt neben dem Maß des Obsiegens und Unterliegens und der Einigung der Parteien hinsichtlich der Kosten des Teilvergleichs vom 11. Februar 2004 insbesondere dem Umstand Rechnung, daß die Beklagte erstinstanzlich das Begehren des Klägers teilweise anerkannt hat. Insoweit hat die Beklagte dem Kläger auch keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben, nachdem sie außergerichtlich Vergleichsbereitschaft signalisiert, einen Unterhaltsanspruch von 634,08 € monatlich errechnet und lediglich in diesem Umfang die Zwangsvollstreckung aus dem »Scheidungsfolgenvergleich« betrieben hatte (vgl. Zöller/Herget, ZPO 26. Aufl. § 93 Rdn. 6 »Vollstreckungsgegenklage«).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 ZPO).


OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.04.2008 - 9 UF 4/06
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