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OLG Saarbrücken, Beschluß vom 23.06.2009 - 9 WF 37/09 - FD-Platzhalter-rund

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 23.06.2009
9 WF 37/09



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Begrenzung des nachehelichen Unterhalts; Möglichkeit der Begrenzung des Unterhalts bereits im Ausgangsverfahren vor Inkrafttreten des UÄndG; Präklusion im Abänderungsverfahren gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 EGZPO.

BGB §§ 1573 Abs. 2, 1578b; EGZPO § 36

Hat bereits im Ausgangsverfahren vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften die Möglichkeit bestanden, dem Aufstockungsunterhaltsanspruch den Einwand der Befristung entgegenzuhalten, ist der Unterhaltsschuldner mit diesem Einwand im Abänderungsverfahren gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 EGZPO ausgeschlossen.

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 23. Juni 2009 - 9 WF 37/09

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Völklingen vom 05.01.2009 (8 F 356/08) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.


Gründe

I. Die zwischen den Parteien im August 1983 geschlossene Ehe wurde auf den der Antragsgegnerin am 14. Februar 2006 zugestellten Scheidungsantrag des Antragstellers durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Völklingen vom 2. September 2008 (8 F 39/06) rechtskräftig geschieden. In diesem Verfahren schlossen die Parteien am 19. Dezember 2006 betreffend die Verbundsache Ehegattenunterhalt (8 F 39/06 - AmtsG Völklingen) einen Teilvergleich, in dem sich der Antragsteller verpflichtete, an die Antragsgegnerin einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 400 € monatlich zu zahlen (Ziff. 1.); ferner waren sich die Parteien darüber einig, daß darüber hinausgehende nacheheliche Ehegattenunterhaltsansprüche der Antragsgegnerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens abgeklärt werden sollten (Ziff. 2.), und daß die unter Ziffer 1. getroffene Vereinbarung zwecks Geltendmachung dieses Betrages im Wege des begrenzten steuerlichen Realsplittings durch den Antragsteller getroffen worden ist (Ziff. 3.).

Das Verfahren in der Verbundsache Ehegattenunterhalt 8 F 39/06, in dem die Antragsgegnerin nach Auskunfterteilung durch den Antragsteller zuletzt eine Abänderung dieses Vergleichs dahingehend erstrebte, daß der Antragsteller verpflichtet ist, über den in dem Teilvergleich vom 19. Dezember 2006 titulierten nachehelichen Unterhalt hinaus an die Antragstellerin ab Rechtskraft der Scheidung monatlich weitere 499 €, also insgesamt 899 €, bestehend aus 181 € Altersvorsorgeunterhalt und 718 € Elementarunterhalt, zu zahlen, wurde sodann durch übereinstimmende Erledigungserklärungen in der mündlichen Verhandlung vom 2. September 2008 beendet.

Soweit die Parteien in dem Verfahren 8 F 128/05 des Familiengerichts am 5. Juli 2005 einen Vergleich über einen von dem Antragsteller an die Antragsgegnerin zu zahlenden monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 584 € abgeschlossen hatten, schlossen sie am 29. Januar 2008 in einem von dem Antragsteller eingeleiteten Abänderungsverfahren (8 F 279/07 - AmtsG Völklingen) einen Vergleich über den für die Zeit ab Juli 2007 zu zahlenden Trennungsunterhalt. Hierbei wurden als Vergleichsgrundlagen ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen des Antragstellers bei Steuerklasse I und 0,5 Kinderfreibeträgen sowie Durchführung eines begrenzten steuerlichen Realsplittings in Höhe von 2.467,40 € in 2007 abzüglich 154 € berufsbedingte Fahrtkosten, 128,48 € positiver Wohnwert (objektiver Mietwert 380 € abzüglich Zinsen 116,52 € und Tilgungsanteil 140 € als Altersvorsorge), abzüglich Gewerkschaftsbeitrag 19,43 € und Kindesunterhalt in Höhe von 393 € und ein der Antragsgegnerin zuzurechnendes fiktives Einkommen in Höhe von monatlich 1.032,52 € abzüglich 5% berufsbedingte Aufwendungen zugrunde gelegt.

Mit am 12. September 2008 eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller um Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Abänderungsklage nachgesucht, mit der er eine Abänderung des am 19. Dezember 2006 abgeschlossenen Vergleichs in dem Verfahren 8 F 39/06 (AmtsG Völklingen) dahingehend erstrebt, daß er mit sofortiger Wirkung nachehelichen Unterhalt nur noch in Höhe von 42,22 € monatlich zu zahlen hat, und die Antragsgegnerin verpflichtet ist, zuviel gezahlten Unterhalt zurückzuzahlen, und daß der nacheheliche Unterhalt auf ein Jahr zu befristen ist. Zur Begründung verweist er darauf, daß sich seine Einkommensverhältnisse ab Februar 2008 (Grubenbeben) geändert hätten, und daß er ab diesem Zeitpunkt das frühere monatliche Nettoeinkommen in Höhe von 2.027,10 € (8 F 356/08) bzw. 2.467,40 € (8 F 356/08) nicht mehr erziele. Weiterhin sei mittlerweile durch Gutachten der Dr. med. C. B. vom 14. März 2007 geklärt, daß die Antragsgegnerin voll erwerbsfähig sei. Ferner sei seit 1. Januar 2008 eine Unterhaltsrechtsänderung eingetreten, wonach die Antragsgegnerin verpflichtet sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und sie sich nicht auf die bisherige Rolle der Hausfrau zurückziehen könne. Die von der Antragsgegnerin ohnehin erst nach schriftsätzlichem Hinweis vom 29. März 2005 entfalteten Erwerbsbemühungen genügten, wie die in den Parallelverfahren 8 F 279/07 und 8 F 39/06 vorgelegten Bewerbungsschreiben zeigten, weder nach Qualität noch nach Quantität den Anforderungen.

Auch sei zu berücksichtigen, daß in dem Verfahren 8 F 279/07 der Antragsgegnerin ein fiktives Einkommen in Höhe von 980,89 € zugerechnet worden sei. Eine reale Beschäftigungschance sei der Antragsgegnerin mit Blick auf ihr Alter ebenfalls nicht abzusprechen. Nach Maßgabe seines Einkommens und seiner monatlichen Belastungen sei er nur noch in der Lage, nachehelichen Unterhalt in Höhe von 44,22 € monatlich zu leisten. Dieser sei auf ein Jahr zu befristen, weil die Antragsgegnerin nach über drei Jahren der Trennung nunmehr eine ihren Lebensbedarf deckende Beschäftigung auszuüben verpflichtet sei. Der Eintritt der Unterhaltsrechtsänderung sei zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses nicht absehbar gewesen.

Die Antragsgegnerin hat demgegenüber darauf verwiesen, daß die Parteien in dem Teilvergleich vom 19. Dezember 2006 keine Vergleichsgrundlagen festgehalten hätten. Die Frage der - aufgrund des Krankheitsbildes - eingeschränkten Erwerbsfähigkeit der Antragsgegnerin sei von Anfang an streitig gewesen; auch sei mit Blick auf das Alter der am 26. Februar 1990 geborenen Tochter M. zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses (16 Jahre) ab 1. Januar 2008 keine Veränderung betreffend die - ohnehin bestehende - Erwerbsobliegenheit der Antragsgegnerin eingetreten, die im übrigen die ihr obliegenden Erwerbsbemühungen bereits weit vor Vergleichsabschluß in der gebotenen Weise entfaltet habe. An Unterhalt für die Tochter M. zahle der Antragsteller ohnehin monatlich nur 177 €. Für eine Befristung sei kein Raum, da eine solche bereits zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses hätte in Betracht gezogen werden können.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Völklingen hat mit Beschluß vom 5. Januar 2009, auf den Bezug genommen wird, den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung hat es darauf verwiesen, daß bereits nach dem Sachvortrag des Antragstellers eine wesentliche Änderung der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs vorliegenden Umstände nicht festgestellt werden könne. Der darlegungs- und beweisbelastete Antragsteller habe bereits nicht hinreichend schlüssig dargelegt, daß eine maßgebliche Verringerung seines Erwerbseinkommens seit Vergleichsabschluß eingetreten sei.

Hierbei sei zu berücksichtigen, daß die Parteien in dem Vergleich diesbezüglich keine Grundlagen festgehalten hätten. Anhand der vorgelegten Lohnabrechnungen für 2008 sowie des Steuerbescheids für 2007 errechne sich ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 1.954,00 €, wovon nach Beachtung der monatlichen Abzüge 1.930 € verblieben. Die Fahrtkosten seien gleich geblieben; an Kindesunterhalt sei nur ein Betrag in Höhe von 177 € zu berücksichtigen. Weiterhin habe er sich den Vorteil mietfreien Wohnens, der sich bei einem objektiven Mietwert auf 800 € belaufe, und von dem die nur noch berücksichtigungsfähigen monatlichen Darlehenszinsen und verbrauchsunabhängigen Hauskosten in Höhe von 79,36 € in Abzug zu bringen seien, zurechnen zu lassen. Somit verblieben dem Antragsteller monatlich 2.228 €, also ein höherer Betrag, als nach seinem Klageentwurf (2.027,10 €) bei Vergleichsabschluß zugrunde gelegt worden sei. Auf seiten der Antragsgegnerin sei ebenfalls keine wesentliche Veränderung der Umstände eingetreten, da ihr damals wie heute lediglich Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 BGB zustehe, und eine Befristung schon zum damaligen Zeitpunkt möglich gewesen sei. Daß nunmehr die Voraussetzungen für eine Befristung gemäß § 1578b Abs. 2 BGB gegeben seien, habe der Antragsteller nicht hinreichend dargetan.

Gegen den ihm am 8. Januar 2009 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller mit am 12. Januar 2009 eingegangenem Faxschreiben sofortige Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist mit Schriftsatz vom 9. Februar 2009 begründet. Er hat unter Bezugnahme auf die Lohnbescheinigung für Dezember 2008 und der sich hieraus im einzelnen ergebenden Abzüge sowie unter Abzug von Fahrtkosten (154 €), Kindesunterhalt (177 €), 4% Ansparung für Renovierung und Instandhaltung (129,43 €), Zinsen (91,36 €, 89,48 €), Hausratversicherung (19,75 €), Grundbesitzabgaben (21,00 €), Feuerversicherung (38,61 €) auf ein monatliches Nettoeinkommen von 1.144,08 € verwiesen, wovon ihm nach Abzug der Arbeitnehmersparzulage (40 €) und des Erwerbstätigenbonus 946,36 € verblieben. Unter Hinzurechnung des Wohnvorteils von 350 € verfüge er über monatliche Einnahmen in Höhe von 1.296,36 €. Unter Einbeziehung des um den Erwerbstätigenbonus bereinigten Erwerbseinkommens der Antragsgegnerin von 840 € monatlich ergäben sich Gesamteinkünfte in Höhe von 2.136,36 €; von dem sich hieraus ergebenden Bedarf in Höhe von 1.068,18 € decke die Antragsgegnerin 980 € selbst. Er verfüge nur noch über ein monatliches Einkommen in Höhe von 1.894,40 €. Die Differenz in Höhe von 600 € (2.467,40 € plus Wohnvorteil) sei erheblich. Der Wohnvorteil sei nach Maßgabe des Gutachtens des Gutachterausschusses vom 26. April 2007 nur in Höhe von 350 € anzunehmen.

Die Antragsgegnerin hat unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens darauf verwiesen, daß der Antragsteller unter Berücksichtigung des Realsplittingvorteils - Jahresfreibetrag von 4.800 € - über ein monatliches Einkommen in Höhe von 2.097,59 € verfüge, wovon nach Abzug von Gewerkschaftsbeitrag, Hilfswerk L. und Sterbekasse 2077,12 € verblieben. Selbst unter Berücksichtigung weiterer Kosten und Lasten und eines fiktiven Einkommens der Antragsgegnerin ergebe sich mit Blick auf den dem Antragsteller zuzurechnenden Wohnvorteils (nach Gutachterausschuß objektiver Mietwert 380 €) der titulierte Unterhaltsbetrag.

Das Familiengericht hat mit Beschluß vom 16. März 2009 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Es hat dies im wesentlichen damit begründet, daß die Vergleichsgrundlagen andere gewesen seien als vom Antragsteller dargestellt. Dem Vergleichsabschluß sei ein Anerkenntnis vorausgegangen, so daß die Berechnungen gemäß Schriftsatz vom 3. November 2006 der Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers, in dem der Unterhaltsbetrag in Höhe von 400 € anerkannt worden sei, Grundlage gewesen seien. Das Einkommen der Antragsgegnerin habe für die Berechnung dieses Betrages ebenso wenig eine Rolle gespielt wie die Frage deren Erwerbsfähigkeit. Auch ergebe sich aus diesem Schriftsatz sowie dem Teilvergleich, daß über die vereinbarten 400 € hinausgehende Unterhaltsansprüche der Antragsgegnerin in einem weiteren Verfahren zu klären seien. Grund des Vergleichsabschlusses sei ausweislich des Vergleichstextes die Ermöglichung der Geltendmachung des Realsplittingvorteils für den Antragsteller gewesen.

Mit Blick auf die zum damaligen Zeitpunkt ungeklärte Frage der vollen Erwerbsfähigkeit der Antragsgegnerin sei es dem Antragsteller verwehrt, sein Abänderungsbegehren darauf zu stützen, die Antragsgegnerin sei gemäß dem Gutachten vom 14. März 2007 voll erwerbsfähig, zumal die Frage des Umfangs der Erwerbsobliegenheit zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses keine Rolle gespielt habe. Hinzu komme, daß bei der Unterhaltsberechnung der um die berücksichtigungsfähigen Hauslasten bereinigte objektive Wohnwert (381 €) keine Rolle gespielt habe, ein solcher jedoch zu berücksichtigen sei (vgl. 8 F 279/07). Weiter sei zu berücksichtigen, daß der Vergleich keine verfahrensbeendende Wirkung gehabt habe, die Verbundsache Ehegattenunterhalt vielmehr erst durch übereinstimmende Erledigungserklärungen im Termin vom 2. September 2008 beendet worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei das neue Unterhaltsrecht bereits über ein halbes Jahr in Kraft gewesen, ohne daß der Antragsteller auf eine Befristung des sich aus § 1573 Abs. 2 BGB ergebenden Unterhaltsanspruchs bei erwiesener voller Erwerbsfähigkeit der Antragsgegnerin hingewirkt habe. Nunmehr sei der Antragsteller, da über den Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin durch den Teilvergleich vom 19. Dezember 2006 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Unterhaltsänderungsgesetzes noch nicht rechtskräftig entschieden gewesen sei - dies sei erst durch übereinstimmende Erledigungserklärungen vom 2. September 2008 der Fall gewesen -, mit entsprechendem Sachvortrag ausgeschlossen. § 36 Nr. 1 EGZPO greife zu seinen Gunsten nicht ein.

Mit Schriftsätzen vom 2. April 2009 und vom 29. April 2009 hat der Antragsteller zu dem Nichtabhilfebeschluß Stellung genommen und darauf verwiesen, nach Maßgabe seiner Einkünfte und Belastungen zur Leistung von Unterhalt bei Wahrung des Selbstbehalts nicht mehr in der Lage zu sein.

II. Das als gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und auch im übrigen als zulässige sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel des Klägers hat keinen Erfolg. Gemäß § 114 ZPO kann einer Partei Prozeßkostenhilfe nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist - wie das Familiengericht zu Recht festgestellt hat - nicht der Fall.

Die Abänderbarkeit des wie hier in Rede stehenden (Teil-)Vergleichs vom 19. Dezember 2006 beurteilt sich - wovon das Familiengericht zutreffend ausgegangen ist - nach den Grundsätzen des Fehlens oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB (vgl. BGH FamRZ 1995, 665 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 21 = BGHF 9, 1005; 2001, 1687 = FuR 2001, 494 = EzFamR ZPO § 323 Nr. 52 = BGHF 12, 1231; Wendl/Schmitz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 10 Rdn. 169 ff mwN). Danach ist die Frage, ob eine Störung der Geschäftsgrundlage eingetreten ist, nach dem der Einigung zugrunde gelegten Parteiwillen zu beurteilen. Eine Anpassung an veränderte Umstände ist dann gerechtfertigt, wenn es einem Beteiligten nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann, an der bisherigen Regelung festgehalten zu werden. Als Ausgangspunkt dieser Beurteilung sind zunächst die Grundlagen, die für den ursprünglichen Titel maßgebend waren, genau zu ermitteln, und es ist zu prüfen, welche Änderungen zwischenzeitlich eingetreten sind, und welche Auswirkungen sich daraus für die Unterhaltshöhe ergeben (BGH FamRZ 1992, 539 = EzFamR BGB § 1603 Nr. 15 = BGHF 8, 66), wobei die Darlegungs- und Beweislast für den Wegfall der Geschäftsgrundlage der Abänderungskläger trägt (vgl. Wendl/Schmitz, aaO Rdn. 169). Dieser hat daher die wesentlichen Umstände, die für die Ersttitulierung maßgebend waren, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.

Nach Maßgabe dessen kann auf der Grundlage des sich im Beschwerdeverfahren darstellenden Sach- und Streitstands nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine Abänderbarkeit des Teilvergleichs vom 19. Dezember 2006 ausgegangen werden.

1. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze kann sich der für die Änderung der Verhältnisse und seine Leistungsunfähigkeit bzw. eingeschränkte Leistungsfähigkeit darlegungs- und beweispflichtige Antragsteller jedenfalls beim derzeitigen Sach- und Streitstand schon deshalb nicht auf fehlende bzw. eingeschränkte Leistungsfähigkeit berufen, weil er nicht hinreichend dargetan hat, daß eine wesentliche Veränderung der Umstände eingetreten ist bzw. er in rechtserheblicher Weise außerstande ist, den geschuldeten Unterhalt aufzubringen.

Das dem Antragsteller anzurechnende Einkommen erfährt gegenüber den zum Zeitpunkt des Abschlusses des Teilvergleichs maßgebenden Umständen keine wesentliche Veränderung zu seinen Lasten.

Auszugehen ist auf der Grundlage der von dem Antragsteller vorgelegten Lohnabrechnungen bis einschließlich Dezember 2008 von einem Gesamtentgelt im Jahre 2008 in Höhe von 35.829 € und einem steuerpflichtigen Bruttoentgelt in Höhe von 31.918 €. Unter Inanspruchnahme des Realsplittingvorteils (eingetragener Freibetrag 4.800 €), Lohnsteuerklasse I und 0,5 Kinderfreibeträge beläuft sich der Nettolohn auf 25.266,84 € und damit auf monatlich 2.105,57 €. Insoweit besteht die Verpflichtung des Antragstellers, die in Ziffer 1. des Teilvergleichs übernommene Zahlung monatlichen Ehegattenunterhalts in Höhe von 400 € im Wege des Realsplittings, wie in Ziffer 3. des Teilvergleichs vorgesehen, steuerlich geltend zu machen. Die Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Inanspruchnahme steuerlicher Vorteile aus dem Realsplitting geht so weit, wie seine Unterhaltspflicht aus einem Anerkenntnis oder einer rechtskräftigen Verurteilung folgt oder freiwillig erfüllt wird; die steuerlichen Voraussetzungen des Realsplittings erfordern eine tatsächliche Unterhaltszahlung in dem jeweiligen Steuerjahr (BGH FamRZ 2007, 793 = FuR 2007, 276 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 27).

Hiervon sind in Übereinstimmung mit dem Familiengericht die in der Lohnabrechnung ausgewiesenen Beträge in Höhe von 21,47 € (Gewerkschaftsbeitrag), 0,13 € (Hilfswerk L.), 0,20 € (Musikkasse), 0,10 € (Bücherei), 0,51 € (SHVS) und 1,28 € (Sterbekasse) monatlich, gesamt 23,69 € monatlich, sowie Fahrtkosten in Höhe von monatlich 154 € in Abzug zu bringen. Unter Berücksichtigung der Steuerrückerstattung in Höhe von 603,85 €, monatlich 50,32 €, verbleibt somit ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.978,20 €.

Ferner ist in die Berechnung des dem Antragsteller zur Verfügung stehenden Einkommens der Vorteil mietfreien Wohnens in Höhe von 380 € einzustellen. Anerkanntermaßen ist der Wert des mietfreien Wohnens (Nutzungsvorteil) den sonstigen Einkünften der Parteien hinzuzurechnen, soweit er die Belastungen übersteigt, die durch allgemeine Grundstückskosten und -lasten, Zins- und Tilgungsleistungen und sonstige verbrauchsunabhängige Kosten entstehen. Ist eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten, etwa wenn ein Scheidungsantrag rechtshängig ist oder die Ehegatten die vermögensrechtlichen Folgen ihrer Ehe abschließend geregelt haben, ist der volle Mietwert zugrunde zu legen (BGH FamRZ 2007, 879 = FuR 2007, 263 = EzFamR BGB § 1361 Nr. 50; 2008, 963 = FuR 2008, 283 = EzFamR BGB § 1361 Nr. 53). Gemäß dem Sachverständigengutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte für den Stadtverband S. vom 26. April 2007 beträgt der objektive Mietwert monatlich 380 € (gerundet).

Nach Abzug der Lasten und Kosten verbleibt ein dem Antragsteller zuzurechnender objektiver Mietwert in Höhe von 209,28 €. Abzugsfähig sind - wie vom Familiengericht zutreffend ausgeführt - nur die Zinsleistungen in Höhe von monatlich 91,36 € (Kontoauszug vom 11. Juli 2008). Zwar sind die Zins- und Tilgungsleistungen auf bestehende Kreditverbindlichkeiten, durch die bereits die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt worden sind, grundsätzlich abzugsfähig. Dieser Grundsatz erfährt indes eine Einschränkung dahingehend, daß der Tilgungsanteil der Kreditraten dann nicht mehr berücksichtigt werden kann, wenn der andere Ehegatte nicht mehr von der mit der Tilgung einhergehenden Vermögensbildung profitiert, und daher eine einseitige Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten stattfindet, wie es im Fall des gesetzlichen Güterstandes ab Zustellung des Scheidungsantrages der Fall ist (BGH FamRZ 2007, 879 = FuR 2007, 263 = EzFamR BGB § 1361 Nr. 50; 2008, 963 = FuR 2008, 283 = EzFamR BGB § 1361 Nr. 53). Von daher können auch im Streitfall die Tilgungsraten (89,48 € auf Arbeitgeberdarlehen) keine Berücksichtigung finden, ebenso wenig die Arbeitnehmersparzulage in Höhe von 40 €. Ferner sind die verbrauchsunabhängigen Kosten abzugsfähig; diese belaufen sich in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Familiengerichts auf monatlich (19,75 € + 21 € + 38,61 € =) 79,36 €. Somit verfügt der Antragsteller über ein Gesamteinkommen in Höhe von (1.978,20 € + 209,28 € =) 2.187,48 €.

An Kindesunterhalt leistet der Antragsteller monatlich 177 €. Damit verbleibt dem Antragsteller ein verfügbares Einkommen in Höhe von 2.010,48 €. Dies entspricht dem Einkommen, über das er bei Abschluß des Vergleichs am 19. Dezember 2006 verfügt, und das er in seiner Antragsschrift mit 2.027,10 € angegeben hat. Ferner entspricht dieses Einkommen demjenigen, das der Antragsteller in einem vor Vergleichsabschluß gemäß Schriftsatz vom 3. November 2006 anerkannten Ehegattenunterhalt in Höhe von 400 € ohne Berücksichtigung des Vorteils mietfreien Wohnens in Höhe von 1.900 € zugrunde gelegt hat.

Soweit er in seinem Schriftsatz vom 25. November 2008 demgegenüber auf ein »unstreitiges« Einkommen in der »Vergangenheit« in Höhe von 2.467,40 € verweist, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung der Einkommensverhältnisse des Antragstellers zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses zu führen. Das vorgenannte Einkommen war Grundlage eines am 29. Januar 2008 in dem Verfahren 8 F 279/07 des Familiengerichts Völklingen abgeschlossenen Vergleichs, der erst über ein Jahr nach Abschluß des Teilvergleichs vom 19. Dezember 2006 zustande gekommen ist, und zudem nur den ab Juli 2007 geschuldeten Trennungsunterhalt in Höhe von 447 € monatlich und nicht den nachehelichen Unterhalt zum Gegenstand hatte. Von daher kann das in dem Vergleich vom 29. Januar 2008 zugrunde gelegte Einkommen des Antragstellers nicht als Grundlage für den am 19. Dezember 2006 abgeschlossenen Teilvergleich betreffend den nachehelichen Unterhalt herangezogen werden.

Die Höhe eines der Antragsgegnerin zuzurechnenden fiktiven Einkommens spielte für die Höhe des in dem Vergleich übernommenen und insoweit allein in Betracht kommenden Aufstockungsunterhalts der Antragsgegnerin offensichtlich keine Rolle und ist nicht zur Grundlage des Vergleichs gemacht worden.

2. Dem Amtsgericht ist darin zu folgen, daß es dem Antragsteller verwehrt ist, sich auf eine zeitliche Befristung des hier allein gemäß § 1573 Abs. 2 BGB in Betracht kommenden Aufstockungsunterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin gemäß § 1578b BGB zu berufen. Mit diesem Einwand ist der Antragsteller, den er im Beschwerdeverfahren offensichtlich nicht mehr weiterverfolgt, in dem beabsichtigten Abänderungsverfahren ausgeschlossen.

Die Möglichkeiten zur Befristung des Aufstockungsunterhalts waren bereits nach der vor dem 1. Januar 2008 geltenden Gesetzeslage gemäß § 1573 Abs. 5 BGB a.F. grundsätzlich gegeben und sind seit der Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Urteil vom 12. April 2006 (FamRZ 2006, 1006 = FuR 2006, 374 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 25) identisch mit denjenigen im neu formulierten § 1578b BGB, soweit diese den Aufstockungsunterhalt betreffen. Die gesetzgeberische Neuerung durch das Gesetz zur Änderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften (UÄndG) gegenüber der seit 12. April 2006 geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht darin, daß § 1578b BGB n.F. die bisherigen Korrekturmöglichkeiten (§§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 S. 2 BGB a.F.) einer höhenmäßigen Begrenzung und zeitlichen Befristung des Unterhalts in einer Norm zusammenfaßt und auch die Möglichkeiten zur Befristung der Unterhaltsverpflichtung auf andere Unterhaltstatbestände ausdehnt, die vorliegend jedoch nicht in Betracht zu ziehen sind (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB 68. Aufl. § 1578b Rdn. 1 mwN).

Bereits zu dem Zeitpunkt, als die Parteien den Teilvergleich vom 10. Dezember 2006 abgeschlossen hatten, bestand folglich vor dem Hintergrund der seit 12. April 2006 geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung die Möglichkeit der Befristung der Antragsgegnerin zustehender Unterhaltsansprüche. Eine solche ist in dem Teilvergleich indes nicht formuliert worden. Da bestimmte Fragen offen waren - so war beispielsweise die Frage der vollen Erwerbsfähigkeit der Antragsgegnerin noch ungeklärt -, war in Ziffer 2. des Teilvergleichs ausdrücklich eine abschließende Klärung des nachehelichen Unterhalts in dem Verfahren vorbehalten und in Ziffer 3. klargestellt worden, daß die in Ziffer 1. getroffene Regelung der Zahlung von 400 € monatlich nur der Ermöglichung der steuerlichen Geltendmachung des Unterhalts im Wege des begrenzten Realsplittings dienen sollte.

Eine Regelung der Befristung durch Schlußvergleich oder eine anderweitige Parteivereinbarung ist indes bis zum Abschluß des Verfahrens in der Verbundsache Ehegattenunterhalt, das erst durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 2. September 2008 beendet worden ist, nicht erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt war das neue Unterhaltsrecht bereits acht Monate in Kraft.

Infolge der bereits im Ausgangsverfahren bestehenden Möglichkeit zur Befristung der Unterhaltsverpflichtung ist der Antragsteller mit dem Einwand der Befristung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 EGZPO ausgeschlossen.

§ 36 Abs. 1 Nr. 1 EGZPO ermöglicht es, wenn Umstände vorliegen, die vor dem 1. Januar 2008 entstanden und durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts erheblich geworden sind, unter Durchbrechung des Vertrauensschutzes auf den Fortbestand eines bereits vor dem 1. Januar 2008 geschaffenen Unterhaltstitels, zu denen Prozeßvergleiche, sonstige Unterhaltstitel und Unterhaltsvereinbarungen gehören, Änderungen der Unterhaltsverpflichtung nach Maßgabe des seit 1. Januar 2008 geltenden Unterhaltsrechts herbeizuführen, auch wenn diese nicht auf Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse beruhen. Die Grenzen für die Durchbrechung des Vertrauensschutzes in den Fortbestand des bisherigen Unterhaltstitels sind dort gezogen, wo das neue Unterhaltsrecht zu keiner wesentlichen Änderung der Unterhaltsverpflichtung führt, oder eine Änderung des bisherigen Unterhaltstitels nach Maßgabe des neuen Rechts dem Unterhaltsberechtigten nicht zuzumuten ist. § 36 Abs. 1 Nr. 2 EGZPO stellt demgegenüber nur klar, daß eine nach Nummer 1 der genannten Vorschrift mögliche Durchbrechung des Vertrauensschutzes in den Fortbestand des Unterhaltstitels nicht an den Sperren der §§ 323 Abs. 2, 767 Abs. 2 ZPO scheitert (Zöller/Heßler, ZPO 27. Aufl. EGZPO § 36 Rdn. 2 ff).

Entscheidend ist demzufolge, ob eine Durchbrechung des Vertrauensschutzes gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 EGZPO möglich ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Daß der Aufstockungsunterhaltsanspruch der Antragsgegnerin hätte befristet werden müssen, ist kein Ausfluß der Rechtsänderung durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007, sondern der bereits ab 12. April 2006 geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Anwendungsbereich des § 1573 Abs. 5 BGB a.F. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Teilvergleichs in dem Ausgangsverfahren am 19. Dezember 2006 war die Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in der Fachwelt hinreichend bekannt. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens Verbundsache Ehegattenunterhalt durch übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien war zudem das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 bereits acht Monate in Kraft. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt war auf der Grundlage des damals festgestellten Sachverhalts - so das Gutachten von Dr. C. B. vom 14. März 2007 - sicher absehbar, daß der Antragsgegnerin durch Aufnahme einer ihr zumutbaren vollschichtigen Erwerbstätigkeit jedenfalls auf Dauer keine ehebedingten Nachteile verbleiben würden, die eines Ausgleichs durch Gewährung von unbefristetem nachehelichen Unterhalt bedurft hätten, so daß die Befristung des nachehelichen Unterhalts nicht nur möglich, sondern insbesondere mit Blick auf den in Ziffer 2. des Teilvergleichs formulierten Vorbehalt auch geboten gewesen wäre (vgl. hierzu OLG Stuttgart FamRZ 2009, 788 mwN; s. auch OLG Dresden FamRZ 2008, 2135 mwN; Palandt/Brudermüller, aaO § 1578b Rdn. 20 mwN).

Auf den Einwand der Befristung vermag der Antragsteller folglich die Abänderungsklage nicht mit Erfolg zu stützen. Von daher hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 574 ZPO) nicht zugelassen.
OLG Saarbrücken, Beschluß vom 23.06.2009 - 9 WF 37/09
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