Telefon
0941 / 59 55 00
Telefon

OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.12.2009 - 6 UF 38/09 - FD-Platzhalter-rund

OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.12.2009
6 UF 38/09



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; eheliche Lebensverhältnisse; Berücksichtigung des Tilgungsanteils für ein zur Finanzierung vermieteten Wohnungseigentums aufgenommenes eheprägendes Darlehen bei der Bedarfsermittlung ab Zustellung des Scheidungsantrages; Ansatz verbrauchsunabhängiger Nebenkosten; Verpflichtung zu einer vollschichtigen Tätigkeit im vorehelich erlernten und ausgeübten Beruf; Begrenzung des nachehelichen Unterhalts; ehebedingte Nachteile; Darlegungs- und Beweislast.

BGB §§ 1570, 1578b

1. Ab Zustellung des Scheidungsantrages ist der Tilgungsanteil für ein zur Finanzierung vermieteten Wohnungseigentums aufgenommenes eheprägendes Darlehen bei der Bedarfsermittlung regelmäßig nicht mehr zu berücksichtigen (im Anschluß an BGH FamRZ 2008, 963 = FuR 2008, 283 = EzFamR BGB § 1361 Nr. 53).
2. Verbrauchsunabhängige Nebenkosten sind regelmäßig nicht von einem Wohnwert bzw. Mieteinnahmen abzusetzen, da sie inzwischen typischerweise auf den Mieter umgelegt werden (im Anschluß an BGH FamRZ 2009, 1300 = FuR 2009, 567).
3. Ist der Unterhaltsberechtigte verpflichtet und in der Lage, eine vollschichtige Tätigkeit in seinem vorehelich erlernten und ausgeübten Beruf aufzunehmen, so spricht dieser Umstand zwar gegen fortdauernde ehebedingte Nachteile (vgl. BGH FamRZ 2008, 1325 = FuR 2008, 401 = EzFamR BGB § 1579 Nr. 50). Dies gilt allerdings nur, wenn die Einkünfte des Unterhaltsberechtigten aus dieser Tätigkeit wenigstens die Einkünfte aus einer ehebedingt aufgegebenen Erwerbstätigkeit erreichen; dann trifft den Unterhaltsberechtigten die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß gleichwohl ehebedingte Nachteile vorliegen, etwa weil mit der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehezeit Einbußen im beruflichen Fortkommen verbunden waren. Wenn hingegen das jetzt erzielbare Einkommen hinter dem Einkommen aus der früher ausgeübten Tätigkeit zurückbleibt, weil eine Wiederaufnahme der früheren Erwerbstätigkeit nach längerer Unterbrechung nicht mehr möglich ist, bleibt es insoweit bei einem ehebedingten Nachteil, den der Unterhaltsschuldner widerlegen muß (im Anschluß an BGH FamRZ 2009, 1990 = FuR 2010, 96).

OLG Saarbrücken, Urteil vom 17. Dezember 2009 - 6 UF 38/09

Tenor

1. Auf die Zweitberufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Homburg vom 09.01.2009 (9 F 373/06) in Ziffer 3. der Entscheidungsformel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Unter Abweisung der weitergehenden Klage der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt wird der Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin ab 26.06.2009 nachehelichen Unterhalt von monatlich 1.155 € zu zahlen. Im übrigen werden die Erstberufung und die Zweitberufung zurückgewiesen.
2. Bezüglich der Kosten des ersten Rechtzugs bleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
Die Parteien, beide Deutsche, haben im April 1995 geheiratet. Aus der Ehe ist die Tochter R. (geboren im September 1996) hervorgegangen, die seit der Trennung der Parteien im Mai 2006 im Haushalt der Antragsgegnerin lebt. Die Parteien streiten zweitinstanzlich, in welcher Höhe und wie lange der Antragsteller verpflichtet ist, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt zu zahlen.

Der im August 1957 geborene Antragsteller ist internistischer Facharzt und als solcher selbständig in A. tätig. Bis April 2006 hat er eine Gemeinschaftspraxis mit Herrn Dr. F., von Mai bis Juni 2006 eine Einzelpraxis und sodann mit Frau Dr. B. von Juli 2006 bis zu deren Ausscheiden im April 2007 eine Gemeinschaftspraxis betrieben. Seit Mai 2007 betreibt er eine Einzelpraxis. Vom 1. Januar bis 16. Mai 2006 hat er wegen einer schweren Erkrankung Krankentagegeld in Höhe von 48.163,28 € bezogen.

Die Parteien waren hälftige Miteigentümer des ehelichen Hausanwesens in H. Ab dem trennungsbedingten Auszug des Antragstellers im Juni 2006 hat die Antragsgegnerin dieses Anwesen mit R. bewohnt, bis es im April 2008 für 355.000 € an Dritte veräußert wurde. Das Anwesen wurde über Darlehen bei der B. Bank finanziert, wobei im Rahmen des sog. Zweikontenmodells die Darlehenszinsen vom Antragsteller als betrieblicher Aufwand abgesetzt wurden. Dies hat im Rahmen der Auseinandersetzung der Gemeinschaftspraxis Dres. F./F. zu einer Rückzahlungsverpflichtung des Antragstellers an die Gemeinschaftspraxis in Höhe der hälftigen Praxisverbindlichkeiten geführt. Diese Schuld wurde im November 2006 durch Aufnahme eines neuen Darlehens bei der B. Bank (Darlehensnummer ~94) über 441.000 € finanziert. Der Antragsteller leistet darauf noch Tilgungen von 389 € monatlich.

Dieser Umschuldung lag ein zwischen den Parteien in dem vorliegenden Verfahren am 23. Oktober 2006 geschlossener Vergleich zugrunde. Diesem zufolge sollte das neue Darlehen neben dem vorgenannten Hausdarlehen auch das Darlehen bei der B. Bank Nr. ~17 und die Kontokorrentdarlehen Nr. ~04 sowie Nr. ~86 ablösen und ein Vorfälligkeitsentgelt von 9.000 € abdecken. Das aufgestockte Darlehen ist durch Grundschulden auf sämtlichen Immobilien der beiden Parteien gesichert. In dem Vergleich hat sich der Antragsteller verpflichtet, dieses Darlehen alleine zurückzuführen und hat die Antragsgegnerin im Innenverhältnis von einer Haftung freigestellt. Der Antragsteller hat sich ferner als Gegenleistung für die von der Antragsgegnerin bewilligte Besicherung des aufgestockten Darlehens dazu verpflichtet, auch »die aus der Finanzierung auch der Renovierung des Hausanwesens in B. resultierenden Darlehensverbindlichkeiten bei der Deutschen Bank (Darlehenskonto Nr. ~89) alleine zurückzuführen« und die Antragsgegnerin insoweit freizustellen. Der Antragsteller hat auf »jegliche Inanspruchnahme« der Antragsgegnerin verzichtet.

Der Antragsteller ist Alleineigentümer eines vollständig vermieteten Wohnhauses in F.; er erzielt monatliche Mieteinnahmen von 750 €.

Die im Juli 1955 geborene Antragsgegnerin ist gelernte Einzelhandelskauffrau. In diesem Beruf hat sie bis 1984 gearbeitet. Von 1985 bis August 1996 hat sie eine Tätigkeit als Pharmareferentin ausgeübt; anschließend hat sie sich bis August 1999 ausschließlich der Haushaltsführung und der Erziehung von R. gewidmet; sodann war sie bis Juni 2006 in der Gemeinschaftspraxis Dres. F./F. in A. beschäftigt, wo sie monatlich durchschnittlich rund 1.029 € netto verdiente, aber überwiegend von der Arbeitsleistung freigestellt war. Danach war sie arbeitslos und bezog von Juli 2006 bis Juni 2007 Arbeitslosengeld von monatlich 654,90 €. Von Oktober bis Dezember 2008 hat sie geringfügig in einem Sonnenstudio gearbeitet. Vom 1. Januar bis zu der in der Probezeit erfolgten Kündigung zum 6. Februar 2009 war sie bei der Firma R. als Pharmareferentin beschäftigt; sie hat dort im Januar 2009 bei Steuerklasse II mit einem halben Kinderfreibetrag ein Nettoeinkommen von 1.674 € bezogen. Danach war sie teilweise in geringfügigem Umfange erwerbstätig. Im November 2009 hat sie ein Sonnenstudio übernommen, das sie seitdem selbständig betreibt.

Die Antragsgegnerin ist Alleineigentümerin eines von ihr 1989 übernommenen Zweifamilienhauses in B.; dieses besteht aus einer 120 m² großen Wohnung in den beiden Obergeschossen und einer 53 m² großen Einliegerwohnung im Erdgeschoß. Seit Mai 2008 bewohnt sie mit R. die große Wohnung; die Einliegerwohnung im Erdgeschoß ist für 300 € monatlich vermietet. Dieses Anwesen hat sie durch Darlehen finanziert. Die Antragsgegnerin führt auf ein Darlehen bei der V. Bank (Darlehensnummer ~63) monatlich 155,95 € zurück und wendet für zwei Darlehen bei der R. Bank, die die Geschäfte der E. AG übernommen hat, monatlich 103,13 € (Darlehensnummer ~25) und - für das zweite Darlehen (Darlehensnummer ~16), das nach ihrem Vortrag Renovierungszwecken gedient haben soll - seit April 2009 monatlich 392,42 € auf.

Der Antragsteller zahlt der Antragsgegnerin aufgrund eines am 25. April 2008 geschlossenen Teilvergleichs im Trennungsunterhaltsverfahren 9 F 412/06 (Amtsgericht - Familiengericht - Homburg), das ebenfalls beim Senat anhängig war (6 UF 42/09), und das beide Parteien zum Gegenstand ihres Sachvortrags gemacht haben, für R. Kindesunterhalt derzeit in Höhe von 434 €.

Mit am 18. Oktober 2006 eingereichtem Schriftsatz hat der Antragsteller beim Amtsgericht - Familiengericht - Homburg auf Scheidung der Ehe angetragen. Der Scheidungsantrag ist der Antragsgegnerin am 23. Oktober 2006 zugestellt worden. Die Antragsgegnerin hat ebenfalls auf Scheidung der Ehe angetragen und mit am 21. Mai 2007 beim Familiengericht eingegangenem Schriftsatz den Antragsteller im Scheidungsverbund auf Zahlung nachehelichen Unterhalts, zuletzt in Höhe von 1.797,93 €, in Anspruch genommen. Der Antragsteller hat beantragt, die Verbundklage nachehelicher Unterhalt zurückzuweisen, hilfsweise, den nachehelichen Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin auf den angemessenen Bedarf herabzusetzen und/oder zeitlich zu begrenzen.

Durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden (Ziff. 1.), den Versorgungsausgleich geregelt (Ziff. 2.) - zu Ziffern 1. und 2. rechtskräftig seit 26. Juni 2009 - und den Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einen monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 768 € zu zahlen, und die weitergehende Klage der Antragsgegnerin abgewiesen (Ziff. 3.).

Beide Parteien greifen das Urteil zum nachehelichen Unterhalt an. Mit seiner Erstberufung beantragt der Antragsteller, die Antragsgegnerin unter Abänderung des angefochtenen Urteils mit ihrer Klage abzuweisen, soweit ihr ab dem auf die Rechtskraft der Ehescheidung folgenden Monat ein höherer monatlicher Ehegattenunterhalt als 341 € zuerkannt worden ist, und den Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin bis zum 31. Dezember 2009 zu befristen, hilfsweise auf ihren angemessenen Lebensbedarf zu begrenzen. Die Antragsgegnerin beantragt mit ihrer Zweitberufung, den Antragsteller unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an die Antragsgegnerin einen nachehelichen Unterhalt von monatlich 2.065 € zu zahlen. Die Parteien bitten wechselseitig um Zurückweisung der gegnerischen Berufung.

Die Akten 9 F 412/06 des Familiengerichts waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe
Die Senatsentscheidung richtet sich gemäß Art. 111 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (FGG-Reformgesetz - FGG-RG, BGBl I 2585) nach den bis zum 31. August 2009 geltenden Vorschriften.

Beide Berufungen sind zulässig. Die Erstberufung des Antragstellers ist unbegründet, während die Zweitberufung der Antragsgegnerin einen Teilerfolg hat. Zu Recht hat das Familiengericht der Antragsgegnerin dem Grunde nach gegen den Antragsteller einen Anspruch auf Zahlung nachehelichen Unterhalts nach § 1573 Abs. 2 BGB zuerkannt. Dieser Aufstockungsunterhaltsanspruch steht der Antragsgegnerin ab 26. Juni 2009 zu, denn an diesem Tage ist die Scheidung der Ehe der Parteien rechtkräftig geworden (BGH FamRZ 1994, 240, 241 = EzFamR BGB § 1603 Nr. 20 = BGHF 8, 1317; OLG Saarbrücken [9. ZS], Urteile vom 23. September 2009 - 9 UF 102/08, und [2. ZS] vom 25. September 2008 - 2 UF 4/08 -, jeweils n.v.).

Ohne Erfolg rügt die Antragsgegnerin, das Familiengericht hätte ihren Unterhaltsanspruch teilweise auf § 1570 BGB stützen müssen, weil sie noch nicht zur Aufnahme einer Vollerwerbstätigkeit verpflichtet sei.

Nach § 1570 BGB in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung (BGBl 2007 I 3189) kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht; dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen (§ 1570 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Die Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht (§ 1570 Abs. 2 BGB). Damit wird nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes regelmäßig kein abrupter Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollerwerbstätigkeit verlangt; vielmehr kann nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 S. 3 BGB) und elternbezogenen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründe ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich sein (BGH FamRZ 2009, 1391 = FuR 2009, 577 mwN; Senatsurteil vom 1. Oktober 2009 - 6 UF 101/08 - n.v.).

Vorliegend hat die Antragsgegnerin nicht den ihr obliegenden (BGH FamRZ 2009, 770 = FuR 2009, 391) Beweis geführt, daß kind- oder elternbezogene Gründe der Aufnahme einer Vollerwerbstätigkeit durch sie entgegen stehen.

Soweit die Antragsgegnerin sich in bezug auf erstere - vorrangig zu prüfenden - Gründe auf eine erhöhte Betreuungsbedürftigkeit von R. berufen hat, ist diese - unbeschadet des diesbezüglichen Bestreitens des Antragstellers - nicht ausreichend substantiiert dargetan. R. ist gesund, normal entwickelt, sozial eingebunden und jedenfalls aktenersichtlich eine insgesamt durchschnittliche Schülerin. Daß sie in einzelnen Fächern der Förderung bedarf, steht dem nicht entgegen, da dies bei durchschnittlichen Schülern üblich ist. Für die vom Antragsteller nachhaltig bestrittene Behauptung der Antragsgegnerin, R. leide stark unter der Trennung der Eltern und müsse - vor allem auch aufgrund des Verhaltens des Antragstellers - von ihr »aufgefangen werden«, ist die Antragsgegnerin beweisfällig geblieben.

Elternbezogene Gründe, die einen Betreuungsunterhaltsanspruch der Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung hinaus gebieten könnten, hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Antragsgegnerin schon nicht hinreichend substantiiert vorgetragen.

Die Ehedauer betrug hier 10 Jahre und rund 6 Monate, wobei die Trennung der Parteien inzwischen über drei Jahre zurückliegt. Die von der Antragsgegnerin verlangte Vollerwerbstätigkeit führt bei den hier gegebenen Umständen auch neben dem ihr nach der anderweitigen Erziehung und Betreuung des Kindes verbleibenden Anteil an der Betreuung nicht zu einer überobligationsmäßigen Belastung der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin betreut nur ein einziges Kind, das im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung bereits über zwölfeinhalb Jahre alt war. Zu berücksichtigen ist ferner, daß die Erledigung der rein hauswirtschaftlichen Aufgaben durch den betreuenden Elternteil Teil seines nach § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB dem Kind geschuldeten Naturalunterhalts ist, so daß dieser Aufwand in Bezug auf die Beurteilung einer überobligatorischen Belastung nicht uneingeschränkt in Betracht gezogen werden kann (dazu Viefhues, jurisPR-FamR 22/2009 Anm. 1).

Hierauf kommt es letztlich vorliegend nicht entscheidend an, denn selbst unter Berücksichtigung dieser Anstrengungen vermag der Senat bei Abwägung der gegebenen Umstände keine überobligationsmäßige Belastung der Antragsgegnerin zu erkennen, so daß elternbezogene Gründe einer Vollerwerbstätigkeit der Antragsgegnerin nicht entgegenstehen.

Das Maß des hiernach allein - und dem Grunde nach unstreitig - bestehenden Aufstockungsunterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin bemißt sich nach den - wandelbaren - ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB). Diese sind hier von den - um Steuern, Vorsorgeaufwendungen, den Unterhalt für das ehegemeinsame Kind und ein Anreizsiebtel bereinigten - Einkünften des Antragstellers aus selbständiger Erwerbstätigkeit sowie denen aus Vermietung, dem Wohnvorteil der Antragsgegnerin, ihren Mieteinnahmen sowie den um einen Erwerbstätigenbonus bereinigten Einkünften geprägt, die die Antragsgegnerin erzielen könnte, wenn sie ihrer Erwerbsobliegenheit ordnungsgemäß nachkommen würde (vgl. hierzu - grundlegend - BGH FamRZ 2001, 986 = FuR 2001, 306 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 53 = BGHF 12, 1105; vgl. auch BGH FamRZ 2008, 968 = FuR 2008, 297 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 67).

Soweit das Familiengericht - nach dem erstinstanzlichen Sach- und Streitstand zutreffend - seiner Ermittlung der Einkünfte des Antragstellers aus selbständiger Tätigkeit die Gewinne der Jahre 2005 bis 2007 zugrunde gelegt hat, entspricht dies nicht dem Erkenntnisstand des Berufungsverfahrens, nachdem die Antragsgegnerin zweitinstanzlich die Gewinnermittlung und den Steuerbescheid für das Jahr 2008 vorgelegt hat. Bei der Feststellung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens von selbständig Tätigen sind - im Hinblick auf die üblicherweise stärker schwankenden Einkünfte bei Selbständigen - zur Ermittlung eines repräsentativen Zeitraums regelmäßig der durchschnittliche Jahresgewinn des jeweils in Streit stehenden Jahres und der beiden diesem vorangegangenen Jahre heranzuziehen (vgl. nur BGH FamRZ 1982, 151 = BGHF 2, 919; 2004, 1177 = FuR 2004, 507 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 62; Senatsurteil vom 26. November 2009 - 6 UF 62/09 - n.v.; OLG Saarbrücken [9. ZS] OLGR 2006, 683, und Urteil vom 14. Januar 2009 - 9 UF 54/07 - n.v., jeweils mwN).

Soweit die Antragsgegnerin die Bildung eines Fünfjahresschnitts begehrt, kann sie damit nicht gehört werden: Sie macht weder umfangreiche, vom üblichen abweichende Abschreibungen geltend, noch, daß der Antragsteller in Kenntnis der bevorstehenden Unterhaltspflicht im Gegensatz zur früheren betrieblichen Praxis Gewinne verlagert habe (vgl. zu hierzu Wendl/Kemper, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 1 Rdn. 274). Einer solchen Annahme steht hier außerdem bereits der deutliche Gewinnanstieg im Jahre 2008 entgegen. Soweit sich die Antragsgegnerin darauf beruft, daß das Jahr 2006 aus der Reihe falle, liegt dies in der unstreitigen schweren Erkrankung des Beklagten begründet, die ihm unterhaltsrechtlich nicht vorwerfbar ist; zudem kompensiert der Bezug von hohem Krankentagegeld angemessen den Gewinneinbruch. Folglich sind die unterhaltsrechtlich maßgeblichen Gewinneinkünfte des Antragstellers hier für den im Jahre 2009 beginnenden Unterhaltszeitraum dem Mittel der Jahre 2006 bis 2008 zu entnehmen.

Der für sein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit darlegungs- und beweispflichtige (vgl. BGH FamRZ 1993, 789 = EzFamR BGB § 1572 Nr. 5 = BGHF 8, 747 mwN) Antragsteller hat seine Einnahmen und behaupteten Aufwendungen im einzelnen so dargestellt, daß die allein steuerlich beachtlichen Aufwendungen von solchen, die unterhaltsrechtlich von Bedeutung sind, abgegrenzt werden können (BGH FamRZ 1980, 770 = BGHF 2, 113), was die Antragsgegnerin auch nicht in Frage stellt, denn in der Regel genügt der Unterhaltspflichtige seiner Darlegungslast durch Vorlage von Gewinn- und Verlustrechnungen, Einkommensteuererklärungen und Steuerbescheiden für die in Rede stehenden Jahre (vgl. BGH FamRZ 1993, 789 = EzFamR BGB § 1572 Nr. 5 = BGHF 8, 747 mwN). Der Antragsteller hat diese Unterlagen in dem vorliegenden Verfahren für die Jahre 2006 und 2007 sowie seine Gewinnermittlung und den Steuerbescheid für 2008 vorgelegt.

Im Jahre 2006 führte der Antragsteller noch bis April die Gemeinschaftspraxis mit Herrn Dr. F. fort. Die entsprechende Gewinnermittlung schließt mit einem Praxisverlust von 6.116,03 €, von dem unstreitig die Hälfte, also 3.058,02 €, auf den Antragsteller entfällt. Ferner ist der steuerliche Verlust einzustellen, der in der Gewinnermittlung zum Sonderbetriebsvermögen des Antragstellers mit 17.085,42 € ausgewiesen ist.

Mit Erfolg macht die Antragsgegnerin geltend, daß dem Antragsteller im Gegenzug gewinnerhöhend eine ihm zugeflossene Tätigkeitsvergütung von 24.000 € zuzurechnen ist, die in der Gewinnermittlung als Personalkosten ausgewiesen worden ist. Der Antragsteller hat hierzu im Termin vom 31. Oktober 2008 erklärt, daß es sich dabei um die Entnahmen gehandelt habe, die er selbst von Juli bis Dezember 2006 aus der Praxis getätigt habe. Diese Darstellung steht allerdings in unauflösbarem Widerspruch dazu, daß die Tätigkeitsvergütung in Höhe von 24.000 € bereits in der Gewinnermittlung zum 30. April 2006 unter dem Gliederungspunkt Personalkosten ausgewiesen wurde, diesen Gewinn also gemindert hat, obwohl es sich - nach der Darstellung des Antragstellers - um Entnahmen gehandelt haben soll, die den Gewinn nicht beeinflussen können. Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, daß er im Termin vom 31. Oktober 2008 klargestellt habe, daß ihm diese Tätigkeitsvergütung als Vorabvergütung - unter späterer Anrechnung auf seinen Gewinnanteil - gewährt worden sei, ist er für diese Behauptung, die von der Antragsgegnerin bestritten ist, und für die sich aus dem Sitzungsprotokoll vom 31. Oktober 2008 nichts ergibt, beweisfällig.

Im Zeitraum Mai bis Juni 2006 führte der Antragsteller eine Einzelpraxis und erzielte unstreitig einen Gewinn von 13.818,09 €. Zu Recht hat das Familiengericht das in dieser Gewinnermittlung unter der Rubrik Personalkosten ausgewiesene »Nutzungsentgelt Dr. B.« in Höhe von 13.324,23 € nicht gewinnerhöhend berücksichtigt. Der Antragsteller hat im Termin vom 31. Oktober 2008 - im folgenden von der Antragsgegnerin unwidersprochen - erläutert, daß es sich dabei um das Entgelt für die Inanspruchnahme der Räume und des Personals von Frau Dr. B. gehandelt habe.

Aus der Gewinnermittlung für 2006 betreffend die vom Antragsteller ab Juli 2006 mit Frau Dr. B. betriebene Gemeinschaftspraxis geht ein steuerlicher Gewinn von 50.388,85 € hervor, von dem auf den Antragsteller unstreitig 2/3 entfallen, das sind 33.592,57 €. Diesem Gewinn sind die Krankentagegeldleistungen hinzuzurechnen (vgl. dazu BGH FamRZ 1987, 36 = BGHF 5, 531), die dem Antragsteller ausweislich des Schreibens der DKV vom 26. Juli 2007 im Zeitraum vom 1. Januar bis 16. Mai 2006 in Höhe von insgesamt 48.163,28 € zugeflossen sind, und die Einkommensersatzfunktion haben.

Für das Jahr 2006 errechnet sich daher ein Gesamtgewinn des Antragsteller von (-3.058,02 € -17.085,42 € + 24.000 € + 13.818,09 € + 33.592,57 € + 48.163,28 € =) 99.430,50 €.

Im Jahre 2007 hat der Antragsteller ausweislich der Gewinnermittlung einen Gesamtgewinn von 102.008,08 € - und damit mehr als die vom Familiengericht angenommenen 97.145,96 € - erzielt.

Für das Jahr 2008 hat der Antragsteller einen steuerlichen Gewinn von 232.618,83 € belegt.
Mit Erfolg rügt der Antragsteller bei den gegebenen Umständen, daß das Familiengericht die Gewinne in den Jahren 2006 und 2007 um die jeweils ausgewiesenen Pkw-Kosten nach Abzug des als Einnahme verbuchten Privatanteils erhöht hat. Zwar ist der Vorteil, der einem Unternehmer durch die private Nutzung eines betrieblich geführten Pkw zufließt, ein Sachbezug, der mit seinem nach § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzenden Wert unterhaltsrechtliches Einkommen sein kann (vgl. dazu etwa OLG Saarbrücken [9. ZS], Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 UF 119/06 - n.v.). Vorliegend hat der Antragsteller aber zum einen den Anteil der betrieblichen Nutzung des Pkw durch Vorlage umfangreicher Gebührennummernübersichten und eines Schreibens seines Steuerberaters vom 22. Juni 2009 - das die Antragsgegnerin insoweit nicht angezweifelt hat - belegt. Die private Nutzung hat er - damit korrespondierend - jeweils in voller Höhe als Einnahme in die Gewinnermittlung eingestellt. Dies spielt - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - nicht nur für die zu ermittelnde Steuerbelastung eine Rolle, sondern hat vielmehr zur Folge, daß sich der unterhaltsrechtlich maßgebliche Gewinn des Antragstellers um die private Pkw-Nutzung erhöht. Wird aber der Anteil der privaten Nutzung eines betrieblichen Pkw (wie hier) bei den unentgeltlichen Wertabgaben einkommenserhöhend berücksichtigt, so kommt eine Kürzung der Fahrzeugkosten nur in Betracht, wenn der Unternehmer ein unangemessen teures Fahrzeug mit entsprechend hohen Betriebsausgaben benutzt (vgl. Wendl/Kemper, aaO § 1 Rdn. 236). Hiervon kann vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden.

Das eheprägende Darlehen Nr. ~79 bei der B. Bank war im hier maßgeblichen Zeitraum ab Juni 2009 bereits getilgt und kann daher nicht vom Einkommen des Antragstellers abgezogen werden.
Die Tilgungsraten des Antragstellers auf das Darlehen Nr. ~36 bei der B. Bank können ebenfalls nicht abgesetzt werden. Mit diesem betrieblich geführten Darlehen will der Antragsteller den Umzug der Praxisräume von den ursprünglichen Praxisräumen in A. und die hiermit einhergehenden Renovierungs- und Anschaffungskosten finanziert haben. Den Zinsdienst für dieses Darlehen setzt der Antragsteller unstreitig betrieblich ab. Soweit der Antragsteller mit dem Darlehen die Anschaffung von Praxisinventar finanziert haben will, ist davon auszugehen, daß er dieses gewinnmindernd abgeschrieben hat; Gegenteiliges hat er hierzu nicht substantiiert vorgetragen. Dann aber kommt ein Abzug der Darlehenstilgungen nicht in Betracht (Wendl/Kemper, aaO § 1 Rdn. 256b; vgl. auch BGH FamRZ 2004, 1177, 1179 = FuR 2004, 507 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 62). Nachdem der Antragsteller auch nicht aufgeschlüsselt hat, welcher Anteil des Darlehenssumme auf diese Anschaffungskosten und welcher auf die Renovierungskosten entfallen ist, kommt auch hinsichtlich letzterer ein Abzug der Tilgungen nicht in Betracht.

In Ansehung dessen kann dahinstehen, ob insoweit eine Vermögensbildung anzunehmen wäre, die der Antragsteller der Antragsgegnerin nicht entgegenhalten kann (so BGH FamRZ 2008, 963 = FuR 2008, 283 = EzFamR BGB § 1361 Nr. 53 zu Tilgungen auf Hausschulden). Ebenso wenig bedarf es einer Entscheidung, ob - wie die Antragsgegnerin meint - der zwischen den Parteien am 23. Oktober 2006 geschlossene Vergleich dahin ausgelegt werden kann, daß mit ihm sämtliche bis dahin entstandenen Praxisverbindlichkeiten abgegolten sein sollten, obwohl in dem Vergleich - worauf der Antragsteller zu Recht hinweist - das in Rede stehende Darlehen Nr. ~36 nicht erwähnt ist.

Die Praxisgewinne der einzelnen Jahre sind um die Steuern zu bereinigen, die der Antragsteller jeweils in dem betreffenden Jahr gezahlt hat. Der Senat sieht bei den vorliegenden Gegebenheiten keinen Anlaß, von dem In-Prinzip abzuweichen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die - grundsätzlich gebotene - Anwendung des In-Prinzips nur dann nicht gerechtfertigt, wenn offensichtlich ist, daß sich Verschiebungen zwischen dem Entstehen der Steuerschuld und ihrer Begleichung innerhalb eines repräsentativen Zeitraums nicht weitgehend ausgleichen (BGH FamRZ 1977, 1178; Eschenbruch in Eschenbruch/Klinkhammer, Der Unterhaltsprozeß 5. Aufl. Kap. 1 Rdn. 703). Dies gilt insbesondere dann, wenn steuermindernde Aufwendungen als unterhaltsrechtlich irrelevant dem Einkommen zugerechnet werden. Hier wurden aber keine gewinnerhöhenden Zurechnungen vorgenommen.

Die Antragsgegnerin hat die vom Antragsteller für 2006 vorgetragenen Steuerzahlungen in Höhe von 81.278,20 € zugestanden; für 2007 und 2008 sind sie durch die vom Antragsteller vorgelegten Auszüge seines Kontos beim Finanzamt vom 12. Juni 2009 in Höhe von -2.961,41 € (Rückerstattungssaldo) bzw. + 58.041,81 € (Saldo der Steuerzahlungen) belegt.

Nach der unangefochtenen und mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Einklang stehenden Handhabung des Familiengerichts sind die Krankenversicherungs- und Krankentagegeldversicherungsaufwendungen des Antragstellers abzuziehen (BGH FamRZ 2009, 1207 = FuR 2009, 530). Diese haben sich nach den unangegriffenen Feststellungen des Familiengerichts in 2006 und 2007 auf 14.093,04 € bzw. 7.601,07 € belaufen und haben unstreitig in 2008 7.334,88 € betragen.

Dem Antragsteller ist ferner ein Teil der von ihm betriebenen Altersvorsorge gutzubringen. Er darf zu diesem Zweck als Selbständiger von seinem Gesamtbruttogewinnanteil für die Altersversorgung einen Anteil in Höhe des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung zuzüglich 4% ergänzender Vorsorge einsetzen (BGH FamRZ 2005, 1817 = FuR 2005, 555 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 24; 2006, 387 = FuR 2006, 180 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 66; 2009, 1207 = FuR 2009, 530). Der Antragsteller durfte also - unter Einbeziehung seiner Zahlungen an das Ärzteversorgungswerk - in 2006 in Höhe von bis zu (19,5% + 4% =) 23,5% und ab 2007 in Höhe von bis zu (19,9% + 4% =) 23,9% seines Bruttogewinnanteils Altersvorsorge betreiben. In 2006 durfte der Antragsteller daher insgesamt bis zu (99.430,50 € x 23,5% =) 23.366,17 €, in 2007 bis zu (102.008,08 € x 23,9% =) 24.379,93 € und in 2008 bis zu (232.618,83 x 23,9% =) 55.595,90 € zu Zwecken der Altersvorsorge aufwenden.

Der Antragsteller hat ausweislich der jeweiligen Steuererklärung samt Anlage zu den Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung der Parteien für 2006 bzw. der des Antragstellers in 2007 in den Jahren 2006 und 2007 Altersvorsorge in diese Grenze übersteigender Höhe betrieben, namentlich in 2006 in Höhe von 26.633,48 € und in 2007 in Höhe von 40.325,41 €. In 2008 hat der Antragsteller nach der übereinstimmenden Handhabung der Parteien für Altersvorsorge (Ärzteversorgungswerk 15.943 € + Lebensversicherungen 22.133,88 € =) 38.076,88 € aufgewandt. Mithin sind für das Jahr 2006 23.366,17 €, für 2007 24.379,93 € und für 2008 38.076,88 € abzusetzen.

Hiernach errechnen sich folgende Reingewinn- bzw. -verlustanteile des Antragstellers:

2006 2007 2008
Gewinn Antragsteller 99.430,50 102.008,08 232.618,83
./. Steuerzahlungen bzw. + Steuererstattungen -81.278,20 2.961,41 -58.041,81
./. Krankenvorsorgeaufwand -14.093,04 -7.601,07 -7.334,88
./. Altersvorsorgeaufwand -23.366,17 -24.379,93 -38.076,88
Reingewinn/-verlust -19.306,91 72.988,49 129.165,26
Die Bildung des Mittels dieser drei Unterhaltsjahre ergibt einen unterhaltsmaßgeblichen Monatsdurchschnitt von (182.846,84 € : 36 =) 5.079,08 €.

Abzuziehen sind hiervon die Zahlungen des Antragstellers auf das Darlehen bei der B. Bank Nr. ~94, auf das der Antragsteller der übereinstimmenden zweitinstanzlichen Handhabung der Parteien zufolge monatlich 389 € zurückführt. Vom Einkommen des Antragstellers ist nach der unangefochtenen Handhabung des Familiengerichts der von ihm an die Antragsgegnerin für R. geleistete Kindesunterhaltszahlbetrag (s. dazu - grundlegend - BGH FamRZ 2009, 1300 = FuR 2009, 567) in Höhe von 434 € abzusetzen, nachdem die Antragsgegnerin - vom Antragsteller unwidersprochen - behauptet hat, der Antragsteller zahle nur noch diesen Betrag. Dem Antragsteller ist sodann ein Anreizsiebtel auf seine hiernach verbleibenden bereinigten Gewinneinkünfte gutzubringen.

Ferner sind die Mieteinnahmen des Antragstellers aus dem Anwesen F. hinzuzusetzen, die sich nach den unangegriffenen Feststellungen des Familiengerichts auf 750 € belaufen.

Soweit die Antragsgegnerin zweitinstanzlich mit Schriftsatz vom 11. November 2009 erstmals behauptet, der Antragsteller habe kürzlich aus Vermögen, das eheprägend gewesen sei, einen neuen Wohnvorteil geschaffen, kommt dessen Berücksichtigung - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - nicht in Betracht, da die Belastungen des Anwesens H. den bei dessen Veräußerung erzielten Erlös überstiegen haben. Die Antragsgegnerin hat weder vorgetragen, noch ist sonst ersichtlich, wie unter diesen Umständen ein vom Antragsteller geschaffener neuer Wohnwert Surrogat prägenden Vermögens sein kann.

Der Antragsgegnerin ist ein bedarfsprägendes fiktives Einkommen aus vollschichtiger Erwerbstätigkeit zuzurechnen, denn sie ist ihrer Eigenverantwortung, für ihren Unterhalt zu sorgen (§ 1569 S. 1 BGB), und der sich daraus ergebenden Obliegenheit nicht nachgekommen, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden. Angemessen ist nach § 1574 Abs. 2 BGB eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht, soweit eine solche Tätigkeit nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre. Mithin ist jedenfalls eine Tätigkeit der Antragsgegnerin in dem von ihr vorehelich ausgeübten Beruf als Pharmareferentin eheangemessen.

Die Antragsgegnerin ist den Beweis dafür schuldig geblieben, daß sie sich ausreichend um eine solche Stelle bemüht hat. Erwartet werden insoweit intensive und konkrete Eigenbemühungen in Form der regelmäßigen wöchentlichen Lektüre der örtlichen Zeitungen und sonstiger Werbeträger sowie die Bewerbung auf alle Annoncen in örtlich und - angesichts des Profils der Antragsgegnerin hier auch - überörtlichen Tages- und Wochenzeitungen, die für Stellensuchende in Betracht kommen und einen für den Erwerber günstigen Tätigkeitsbereich haben. Je nach den Umständen des Falles sind auch Eigeninserate erforderlich. Blindbewerbungen, also solche, die abgegeben werden, ohne Anhaltspunkte dafür, daß der Arbeitgeber überhaupt eine Arbeitskraft sucht, sind allein zum Nachweis ordnungsgemäßer Arbeitsplatzsuche nicht ausreichend. Bewerbungsschreiben dürfen auch nicht so abgefaßt sein, daß sie den Eindruck der mangelnden Eignung oder Arbeitsunlust erwecken; sie müssen vielmehr erkennen lassen, welchen konkreten Bezug der Bewerber zur angebotenen Stelle hat, und gegebenenfalls auf eine absolvierte Ausbildung hinweisen (OLG Saarbrücken [2.ZS], Beschluß vom 13. Februar 2008 - 2 UF 28/07 - n.v. mwN; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 10. Aufl. Rdn. 711 bis 715 mwN). Für die Suche nach Arbeit selbst ist dabei die Zeit aufzuwenden, die erforderlich ist, alle nach dem Vorgesagten in Betracht kommenden Stellen zu erfassen, sich darauf zu bewerben und Vorstellungsgespräche wahrzunehmen. Dies wird bei Arbeitslosen in aller Regel dem Zeitaufwand eines vollschichtigen Erwerbstätigen entsprechen, wohingegen bei Erwerbstätigen geringere Anforderungen zu stellen sein können. Hierbei sind je nach Lage des Einzelfalles 20 bis 30 Bewerbungen pro Monat zumutbar (s. zum Ganzen etwa OLG Saarbrücken [9. ZS], Urteil vom 24. Juni 2009 - 9 UF 93/08 - n.v.; Kalthoener/Büttner/Niepmann, aaO mwN; Wendl/Dose, aaO § 4 Rdn. 111 und § 1 Rdn. 527 ff, jeweils mwN).

Die Antragsgegnerin hat im Zeitraum ab Februar 2009, für den sie - angesichts des Bestreitens der Absendung der Bewerbungsschreiben durch den Antragsteller - Einsendebelege vorgelegt hat, in keinem Monat 20 Bewerbungen zu den Akten gereicht. Die Bewerbungen der Antragsgegnerin sind zudem von ihrer Zahl her diskontinuierlich und weisen zeitliche Lücken auf (s. dazu OLG Saarbrücken [9. ZS], Urteil vom 13. Mai 2009 - 9 UF 85/08 - n.v.). Eigeninserate hat die Antragsgegnerin nicht dargetan. In Gesamtschau sind die Bewerbungsbemühungen der Antragsgegnerin - an den oben dargelegten Maßstäben gemessen - bei weitem nicht als ausreichend anzusehen.

Daß sie auch bei genügenden Bemühungen nach Ablauf der ihr nach der Kündigung ihrer Stelle bei der Firma R. einzuräumenden Karenzzeit, die der Senat bis einschließlich Mai 2009 bemißt, bis zum Beginn des hier streitgegenständlichen Unterhaltszeitraums keine entsprechende Vollzeitstelle hätte finden können, hat die für das Fehlen einer realen Beschäftigungschance darlegungs- und beweisbelastete Antragsgegnerin (BGH FamRZ 1993, 789 = EzFamR BGB § 1572 Nr. 5 = BGHF 8, 747; 2008, 2104 = FuR 2008, 597 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 68; 2009, 1300 = FuR 2009, 567) nicht dargetan. Eine Ursächlichkeit der mangelhaften Arbeitssuche für die Arbeitslosigkeit besteht nur dann nicht, wenn nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Arbeitsmarkts sowie den persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten des Unterhalt begehrenden Ehegatten für ihn keine reale Beschäftigungschance bestanden hat. Hierfür muß der Unterhaltsberechtigte im einzelnen darlegen, daß er bei den bestehenden objektiven Gegebenheiten (z.B. Alter, Ausbildung, fehlende Berufspraxis, äußere Erscheinung, Gesundheitszustand, Arbeitsmarkt) nicht vermittelbar ist und auch durch eigene Bemühungen keine Beschäftigung erlangen kann (OLG Saarbrücken [9. ZS], Urteil vom 13. Mai 2009 - 9 UF 85/08 - n.v. mwN). Dabei trägt der Unterhaltsberechtigte die Darlegungs- und Beweislast sowohl für hinreichende Erwerbsbemühungen als auch das Fehlen einer realen Beschäftigungschance. Fehlt es an hinreichendem Vortrag oder ist dieser nicht bewiesen, so kann der Senat das von ihr bei geschuldeter Anstrengung erzielbare Einkommen nach § 287 ZPO schätzen, wobei die Einzelfallumstände zu berücksichtigen sind (vgl. BGH FamRZ 1993, 789 = EzFamR BGB § 1572 Nr. 5 = BGHF 8, 747; 2008, 2104 = FuR 2008, 597 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 68; 2009, 1300 = FuR 2009, 567), denn ein allgemeiner Erfahrungssatz, daß wegen hoher Arbeitslosigkeit oder sonstiger ungünstiger Bedingungen trotz gehöriger Bemühungen keine Beschäftigungsmöglichkeit besteht, existiert nicht (OLG Saarbrücken [9. ZS], Urteil vom 24. Juni 2009 - 9 UF 93/08 - n.v.).

Diese Darlegung läßt die Antragsgegnerin bereits vermissen; dessen ungeachtet liegen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, daß die Antragsgegnerin mit Blick auf ihre Ausbildung, ihr Alter und die Arbeitsmarktsituation keine reale Beschäftigungschance als Pharmareferentin in Vollzeit gehabt hätte. Insbesondere aus Gründen des Alters der im unterhaltsmaßgeblichen Zeitraum zwischen 53 und 54 Jahre alten Antragsgegnerin ergeben sich keine Einschränkungen; es besteht vielmehr ihre grundsätzliche Erwerbspflicht bis zum Erreichen des allgemeinen Renteneintrittsalters (vgl. hierzu BGH FamRZ 1999, 708 = FuR 1999, 372 = EzFamR BGB § 1571 Nr. 1 = BGHF 11, 793; OLG Saarbrücken [9. ZS], Urteil vom 13. Mai 2009 - 9 UF 85/08 - n.v.).

Bezüglich des der Antragsgegnerin fiktiv zuzurechnenden Einkommens - das von ihr realistisch erzielbar sein muß (BVerfG FamRZ 2006, 469; 2010, 183; BGH FamRZ 1996, 345 = EzFamR BGB § 1581 Nr. 3 = BGHF 9, 1386; 2008, 2104 = FuR 2008, 597 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 68) - stellt der Senat vorliegend auf das Einkommen ab, das die Antragsgegnerin tatsächlich bei der Firma R. verdient hat. Der Senat ist der Auffassung, daß die Antragsgegnerin - die von ihr geschuldeten Anstrengungen vorausgesetzt - wieder eine Stelle als Pharmareferentin hätte finden können, mit der sie das Einkommen hätte erzielen können, das sie zuvor bei der Firma R. verdient hat. Hieraus errechnet sich - ausgehend von einem Jahresbruttogehalt von 35.100 €, der Steuerklasse II mit einem halben Kinderfreibetrag nach Abzug der Sozialabgaben, Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer - ein monatliches Nettoeinkommen von (rund) 1.790 €, das der Antragsgegnerin mithin ab 26. Juni 2009 zuzurechnen ist.

Der Antragsgegnerin ist entsprechend der unangegriffenen Handhabung des Familiengerichts in Bezug auf ihre fiktiv zugerechneten Erwerbseinkünfte ein Anreizsiebtel gutzubringen.

Den Einkünften der Antragsgegnerin sind ferner ihre Mieteinnahmen und ihr Wohnvorteil aus dem in ihrem Alleineigentum stehenden Anwesen F. hinzuzurechnen.

Der Antragsteller rügt zu Recht, daß das Familiengericht der Antragsgegnerin nur einen Wohnwert von 400 € zugerechnet hat. Der Antragsteller hat - von der Antragsgegnerin unwidersprochen - vorgetragen, daß die Wohnung 120 m² groß sei, weshalb die Wohnung einen Wohnwert von 600 € habe; denn ortsüblich sei eine Kaltmiete von 5 € pro m². Dem ist die - als Unterhaltsbedürftige für ihr Einkommen darlegungs- und beweisbelastete - Antragsgegnerin nur insoweit entgegen getreten, als sie behauptet hat, 5 € pro m² sei zu hoch angesetzt.

Als Wohnwert ist unter Berücksichtigung der wertbildenden Faktoren - Ortslage, Größe, Zuschnitt und Ausstattung - eine durchschnittliche, vergleichbare objektive Marktmiete ohne Nebenkosten zu ermitteln (BGH FamRZ 1984, 980 = BGHF 4, 453). Diesen Wohnwert kann das Gericht in der Regel in eigener Sachkunde nach § 287 ZPO feststellen (BGH FamRZ 1995, 869 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 48 = BGHF 9, 1041; 2007, 1532 = FuR 2007, 484 = EzFamR BGB § 1361 Nr. 51; 2008, 963 = FuR 2008, 283 = EzFamR BGB § 1361 Nr. 53; 2008, 1325 = FuR 2008, 401 = EzFamR BGB § 1579 Nr. 50). Dem Senat ist aus eigener Anschauung in vergleichbaren Fällen bekannt, daß in den ländlichen Gemeinden im Umland von H. - für größere Wohnungen wie die hier in Rede stehende und in Ermangelung besonderer Umstände, die hier weder von den Parteien vorgetragen noch sonst ersichtlich sind - Mieten von ungefähr 4,50 € pro m² ortsüblich sind. Er schätzt daher die erzielbare Kaltmiete auf (120 x 4,50 € =) 540 €, die auf Seiten der Antragsgegnerin anzusetzen sind.

Abweichend von der Handhabung des Familiengerichts sind der Antragsgegnerin aus der Einliegerwohnung im Erdgeschoß dieses Anwesens nur monatliche Mieteinnahmen von 300 € zuzuschreiben. Zweitinstanzlich ist unstreitig, daß es sich bei der vom Familiengericht in Ansatz gebrachten Miete von 375 € um die Warmmiete handelt. Dies steht mit dem von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 17. Juli 2009 im Trennungsunterhaltsverfahren vorgelegten Kontoauszug der Deutschen Bank vom 20. Juni 2009 in Einklang, der eine Mietüberweisung in Höhe von 300 € ausweist.

Von den Einnahmen, die der Antragsgegnerin aus diesem Anwesen zuzurechnen sind, ist - entgegen der Handhabung des Familiengerichts - nur der Zinsdienst der Antragsgegnerin auf die Darlehen bei der Deutschen Bank Nr. ~25 und Nr. ~16 sowie bei der V. Bank Nr. ~63 abzusetzen.

Von dem Vorteil mietfreien Wohnens sind zwar grundsätzlich die mit dem Eigentumserwerb verbundenen Kosten abzusetzen, weil der Eigentümer nur in Höhe der Differenz günstiger lebt als ein Mieter. Der Tilgungsanteil der Kreditraten kann aber dann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn der andere Ehegatte nicht mehr von der mit der Tilgung einhergehenden Vermögensbildung profitiert, und daher eine einseitige Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten stattfindet, wie es im Falle des gesetzlichen Güterstandes ab Zustellung des Scheidungsantrages der Fall ist. Für die Berücksichtigung des Tilgungsanteils kommt es deswegen allein darauf an, ob der andere Ehegatte im konkreten Einzelfall (noch) von der Vermögensbildung profitiert. Ist das nicht (mehr) der Fall, muß der Tilgungsanteil grundsätzlich als einseitige Vermögensbildung zu Lasten der Unterhaltsansprüche des anderen Ehegatten unberücksichtigt bleiben (BGH FamRZ 2008, 963 = FuR 2008, 283 = EzFamR BGB § 1361 Nr. 53, und Senatsurteil vom 6. August 2009 - 6 UF 22/09 - n.v.). Nicht anderes kann beim Erwerb von Immobilien zu Vermietungszwecken gelten; auch dort ist nur der Zinsanteil abzugsfähig, wenn und weil ein güterrechtlicher Ausgleich nicht stattfindet, andernfalls der Unterhaltspflichtige auf Kosten des Berechtigten Vermögen bilden würde.

Dem steht nicht entgegen, daß die Antragsgegnerin meint, infolge der Besicherung des Darlehens des Antragstellers bei der B. Bank Nr. ~94 durch Grundschulden auch auf ihrem Anwesen in F. sei sie diesbezüglich nicht mehr in ihrer Entscheidungsbefugnis frei, so daß ihr die Vermögensbildung derzeit aufgedrängt sei: Zum einen trägt sie schon nicht vor, daß sie plant, dieses Anwesen zu veräußern, zum anderen bildet sie - unabhängig von der Frage der Dispositionsmöglichkeit - eigenes Vermögen, das der Antragsteller, ließe man den Abzug der Tilgungen zu, über die Unterhaltszahlungen mitfinanzieren würde, ohne daran teilzuhaben.

Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller gegen die Behandlung des Renovierungsdarlehens bei der Deutschen Bank Nr. ~16 durch das Familiengericht. Das Darlehen wurde unstreitig - und von der Antragsgegnerin durch den Darlehensantrag vom 25. November 2005 belegt - vor der endgültigen Trennung der Parteien aufgenommen, so daß es die ehelichen Lebensverhältnisse noch geprägt hat. Daß das Darlehen der Renovierung gedient hat und so auch verwendet wurde, hat die Antragsgegnerin durch Vorlage entsprechender Rechnungen belegt. Ihr kann auch nicht vorgeworfen werden, die Renovierungsarbeiten erst im Jahre 2008 in Angriff genommen zu haben, denn sie ist erst nach dem vorgesehenen und entsprechend der gemeinsamen Absprache erfolgten Verkauf des ehegemeinsamen Anwesens in ihr Haus in B. gezogen; sie hatte also vorher keine Veranlassung, die Arbeiten durchführen zu lassen. Daß die Parteien sich trennen würden, konnte sie zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme nicht wissen, so daß die zwischenzeitlichen Aufwendungen für das Darlehen unterhaltsrechtlich berücksichtigungsfähig sind.

Die Antragsgegnerin hat bezüglich des Darlehens Nr. ~25 monatliche Zinszahlungen von 71,02 €, hinsichtlich des Darlehens Nr. ~16 solche von 79,91 € und bezüglich des Darlehens Nr. ~63 solche in Höhe von 135,92 € nachgewiesen, die mithin abzusetzen sind.

Die Aufwendungen für verbrauchsunabhängige Nebenkosten in Bezug auf jenes Anwesen sind entgegen der Handhabung des Familiengerichts - worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - nicht vom Wohnwert abzusetzen, denn nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der der Senat beigetreten ist, können verbrauchsunabhängige Nebenkosten nicht vom Wohnwert bzw. von Mieteinnahmen abgesetzt werden, da diese inzwischen typischerweise auf den Mieter umgelegt werden, so daß der Eigentümer insoweit nicht billiger als ein Mieter lebt (BGH FamRZ 2009, 1300 = FuR 2009, 567, und Senatsurteil vom 6. August 2009 - 6 UF 22/09 - n.v.).

Hiernach ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung:

Einkommen Antragsteller
Monatlicher bereinigter Gewinn im Drei-Jahresmittel 5.079,08 €
./. Darlehen Nr. ~94 389,00 €
./. Kindesunterhalt R. 434,00 €
Zwischensumme 4.256,08 €
./. Anreizsiebtel 608,01 €
bereinigte Erwerbseinkünfte des Antragstellers 3.648,07 €
+ Mieteinnahmen F. 750,00 €
bereinigtes Gesamteinkommen Antragsteller 4.398,07 €
Einkommen Antragsgegnerin
Fiktive Nettoerwerbseinkünfte 1.790,00 €
./. Anreizsiebtel 255,71 €
Zwischensumme 1.534,29 €
+ Wohnwert 540,00 €
+ Mieteinnahmen F. 300,00 €
Zwischensumme 2.374,29 €
./. Zinsen Darlehen Nr. ~25 71,02 €
./. Zinsen Darlehen Nr. ~16 79,91 €
./. Zinsen Darlehen Nr. ~63 135,92 €
bereinigtes Gesamteinkommen Antragsgegnerin 2.087,44 €.

Der eheangemessene Bedarf (§ 1578 Abs. 1 BGB) der Antragsgegnerin beträgt demnach ½ x (4.398,07 € + 2.087,44 € =) 3.242,76 €.

Die Antragsgegnerin ist in Höhe von (3.242,76 ./. 2.087,44 € =) 1.155,32 € bedürftig (§ 1569 S. 2 BGB) und hat deshalb gegen den unstreitig leistungsfähigen (§ 1581 BGB) Antragsteller einen Aufstockungsunterhaltsanspruch in Höhe von rund 1.155 €. Dieser Betrag steht der Antragsgegnerin für die Zeit vom 26. bis 30. Juni 2009 in Höhe von (1.155 x 5/30 =) 192,50 € und ab Juli 2009 in voller Höhe zu.

Zu Recht hat das Familiengericht angenommen, daß eine Herabsetzung oder Befristung des Unterhalts der Antragsgegnerin nach § 1578b Abs. 1 bzw. 2 BGB derzeit noch nicht in Betracht kommt.

Nach § 1578b Abs. 2 BGB ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zu befristen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauter gemeinschaftlicher Kinder unbillig wäre, wobei für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine zeitliche Begrenzung gegeben sind, die Regelung in Abs. 1 S. 2 und 3 entsprechend gilt. Nach § 1578b Abs. 1 S. 2 und 3 BGB ist hierbei insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, wobei sich solche Nachteile vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung gemeinschaftlicher Kinder, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben können.

Hierbei trägt der Unterhaltsverpflichtete die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die zu einer Befristung oder Beschränkung des nachehelichen Unterhalts führen können. Hat der Unterhaltspflichtige aber Tatsachen vorgetragen, die einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nahelegen, obliegt es dem Unterhaltsberechtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung oder für eine längere »Schonfrist« sprechen (BGH FamRZ 2008, 134 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 32,und Senatsurteil FamRZ 2010, 652).

Die Begrenzung des nachehelichen Unterhalts aus Billigkeitsgründen nach § 1578b BGB setzt nicht zwingend voraus, daß der Zeitpunkt, ab dem der Unterhaltsanspruch entfällt, bereits erreicht ist. Wenn die dafür ausschlaggebenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung bereits eingetreten oder zuverlässig voraussehbar sind, ist eine Begrenzung nicht einer späteren Abänderung nach § 323 Abs. 2 ZPO vorzubehalten, sondern schon im Ausgangsverfahren auszusprechen (BGH FamRZ 2008, 1325 = FuR 2008, 401 = EzFamR BGB § 1579 Nr. 50; 2009, 1990 = FuR 2010, 96, und Senatsurteil ZFE 2010, 113).

Der Antragsteller hat keine ausreichenden Tatsachen dargetan, die den Wegfall ehebedingter Nachteile auf Seiten der Antragsgegnerin nahelegen; vielmehr ist der Senat davon überzeugt, daß die Antragsgegnerin durch die Ehe Nachteile in ihrem beruflichen Fortkommen hinnehmen mußte, bezüglich derer noch nicht zuverlässig voraussehbar ist, ob und gegebenenfalls wann sie in Zukunft wegfallen werden und die Antragstellerin an das Einkommensniveau wird anknüpfen können, das sie vor der Eheschließung hatte.

Ist der Unterhaltsberechtigte (wie hier) verpflichtet und in der Lage, eine vollschichtige Tätigkeit in seinem vorehelich erlernten oder ausgeübten Beruf aufzunehmen, so spricht dieser Umstand zwar gegen fortdauernde ehebedingte Nachteile (vgl. BGH FamRZ 2008, 1325 = FuR 2008, 401 = EzFamR BGB § 1579 Nr. 50). Dies gilt allerdings nur, wenn die Einkünfte des Unterhaltsberechtigten aus dieser Tätigkeit wenigstens die Einkünfte aus einer ehebedingt aufgegebenen Erwerbstätigkeit erreichen; dann trifft den Unterhaltsberechtigten die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß gleichwohl ehebedingte Nachteile vorliegen, etwa weil mit der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehezeit Einbußen im beruflichen Fortkommen verbunden waren. Nur wenn das jetzt erzielbare Einkommen hinter dem Einkommen aus der früher ausgeübten Tätigkeit zurückbleibt, weil eine Wiederaufnahme der früheren Erwerbstätigkeit nach längerer Unterbrechung nicht mehr möglich ist, bleibt es insoweit bei einem ehebedingten Nachteil, den der Unterhaltsschuldner widerlegen muß (BGH FamRZ 2009, 1990 = FuR 2010, 96, und Senatsurteil ZFE 2010, 113).

Die Antragsgegnerin hat - in Einklang mit den Feststellungen in ihrem in der Folgesache Versorgungsausgleich eingeholten Versicherungsverlauf - dargetan, daß sie 1995 brutto schon 93.600 DM verdiente, was knapp 48.000 € entspricht. Das derzeit von der Antragsgegnerin erzielbare Einkommen schätzt der Senat auf 35.100 € brutto. Selbst wenn man dem Antragsteller zugäbe, daß zu diesem Einkommen noch berufstypische Prämien hinzukommen, könnte sie damit die Lücke zwischen den jetzt von ihr erzielbaren Einkünften und den vorehelich erzielten bereits deshalb nicht schließen, weil die früheren Einkünfte inflationsbereinigt eingestellt werden müssen. Außerdem ist davon auszugehen, daß die heutige Prämienhöhe angesichts der Neueinstellung der Antragsgegnerin nicht dasselbe Niveau erreichen kann wie damals, als die Antragsgegnerin auf eine über zehnjährige Berufserfahrung als Pharmareferentin zurückblicken konnte. Schließlich kommt hinzu, daß zwar Karrierefortschritte der Antragsgegnerin nicht ausreichend sicher absehbar waren; trotzdem lag es angesichts ihrer Erwerbsbiografie sehr nahe, daß sie zumindest weitere Einkommenszuwächse hätte erzielen können.
Berücksichtigt man schließlich das Alter der Antragsgegnerin von im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung knapp 54 Jahren und die nicht mehr kurze Ehedauer von 10 Jahren 6 Monaten, so hält der Senat derzeit eine Befristung oder Herabsetzung des Aufstockungsunterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin noch nicht für angezeigt.

Nach alledem bleibt die Erstberufung des Antragstellers ohne Erfolg, während auf die Zweitberufung der Antragsgegnerin das erstinstanzliche Urteil unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Zweitberufung entsprechend abzuändern ist.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 93a, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 ZPO).

Aktuelles

Keine Einträge vorhanden.