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OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.08.2010 - 6 UF 23/10 - FD-Platzhalter-rund

OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.08.2010
6 UF 23/10



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Bemessung des Unterhaltsbedarfs; bedürftigkeitsmindernder Ansatz nichtprägender Wohnvorteile auf Seiten des Unterhaltsgläubigers; besonderes Gewicht der nachehelichen Solidarität bei der Begrenzung des Krankheitsunterhalts.

BGB §§ 1572, 1578b

1. Nichtprägende Wohnvorteile auf Seiten des Unterhaltsgläubigers sind ausschließlich bedürftigkeitsmindernd anzusetzen.
2. Bei der Begrenzung des Krankheitsunterhalts nach § 1572 BGB gemäß § 1578b BGB ist dem Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität besonderes Gewicht beizumessen.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 19. August 2010 - 6 UF 23/10

Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 01.02.2010 verkündete, durch die Beschlüsse des Familiengerichts vom 28.04.2010 und des Senats vom 29.07.2010 berichtigte Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Ottweiler (12 F 908/07) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin nachehelichen Unterhalt in Höhe von 206,45 € für die Zeit vom 08.05.2007 bis 31.05.2007 sowie in Höhe von monatlich 266,67 € für Juni 2007 bis September 2007, 158 € für Januar 2008 bis Dezember 2008, 161 € für Januar 2009 bis Juli 2009, 178 € für August 2009 bis September 2009, 176 € für Oktober 2009 bis Dezember 2009, 180 € für Januar 2010 bis Juni 2010 und 172 € ab Juli 2010 zu zahlen.
2. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtstreits erster Instanz tragen die Klägerin 82/100 und der Beklagte 18/100. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 43/100 und der Beklagte 57/100.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
Die im März 1970 geborene Klägerin, französische Staatsbürgerin, und der im Oktober 1964 geborene Beklagte, deutscher Staatsbürger, haben im Juni 1994 geheiratet. Aus der Ehe ist die im Juli 1998 geborene Tochter N. D. hervorgegangen. Am 15. September 2003 haben sich die Parteien getrennt.

Die Klägerin hat mit am 16. Oktober 2004 dem Beklagten zugestelltem Schriftsatz die Scheidung der Ehe beantragt. Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Ottweiler vom 31. Januar 2005 (12 F 700/04) wurde die Ehe - seit 5. April 2005 rechtskräftig - geschieden. Am 8. Februar 2006 trafen die Parteien eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung, wonach sich die allgemeinen Ehewirkungen nach deutschem Recht richten sollten und sie erklärten, bei der derzeit bestehenden Einkommenssituation sich wechselseitig nicht auf Ehegattenunterhalt in Anspruch nehmen zu wollen, wobei die Klägerin beabsichtige, ab Mai 2006 wieder arbeiten zu gehen und eine unterhaltsrechtliche Neuberechnung ab diesem Zeitpunkt vorbehalten bleibe. Entsprechend der notariellen Vereinbarung lebt N. D. im Haushalt der Klägerin und wird von dieser betreut. Der Beklagte verpflichtete sich, für das Kind Unterhalt in Höhe von monatlich 450 € zu zahlen, wobei zudem das Kindergeld berücksichtigt werden sollte.

Die Parteien waren je zur Hälfte Miteigentümer des Hausanwesens H. in I., wo sich auch die gemeinsame Ehewohnung befand. Gemäß dem vorerwähnten Notarvertrag veräußerte die Klägerin ihren Miteigentumsanteil an den Beklagten. Dieser zahlte als Gegenleistung an die Klägerin insgesamt 32.500 € und übernahm noch bestehende Darlehensverbindlichkeiten bei der B. Bank AG (Kontonummern: ~8 und ~1) in Höhe von 35.821,46 €, bei der C. Bank (Kontonummer: ~0) in Höhe von 22.500 € sowie bei der D. Bank AG (Kontonummer: ~01) in Höhe von 5.269,88 €. Wegen der Einzelheiten im übrigen wird auf die notarielle Urkunde Bezug genommen.

Der Beklagte ist beim X. Verband in S. beschäftigt. Er lebt in dem früheren gemeinsamen Anwesen und hat wegen hierauf lastender Darlehensverbindlichkeiten monatliche Raten in Höhe von 717,26 € zu zahlen. Zur Finanzierung des in dem Notarvertrag vereinbarten Auszahlungsbetrages hat er ein Darlehen in Höhe von 25.000 € aufgenommen, das mit 4% zu verzinsen ist, und worauf er monatlich 83,33 € an Zinsen zu zahlen hat. Außerdem unterhält er seit 10. September 2001 eine Kapitallebensversicherung, mit der ein Darlehen bei der A. Bank getilgt werden soll, und worauf monatliche Prämien in Höhe von 155 € zu zahlen sind.

Die Klägerin ist seit Mai 2006 bei der K.-Krankenkasse mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 18 Stunden beschäftigt; zuvor erhielt sie Erwerbsunfähigkeitsrente. Sie erlitt am 17. September 2002 bei der Explosion eines Spiritusrechauds erhebliche Verbrennungen; derzeit ist bei ihr ein GdB von 50 anerkannt. Aufgrund notariellen Vertrages vom 7. August 2007 erwarb die Klägerin eine Eigentumswohnung in dem Hausanwesen N. in S. zum Preise von 114.500 €. Den Kaufpreis hat sie teilweise aufgebracht durch Aufnahme eines Darlehens in Höhe von 40.000 € bei der D. und durch Zahlung weiterer 40.000 €, welche die Klägerin im Wege der vorweggenommenen Erbfolge/Schenkung seitens ihrer Eltern erhalten hat. Hiervon stand ein Teilbetrag in Höhe von 20.000 € ihrer Schwester zu, die der Klägerin insoweit ein Privatdarlehen gewährte.

Der Beklagte hat ab Mai 2006 Unterhalt in Höhe von monatlich 125,97 € gezahlt und außerdem eine Nachzahlung geleistet. Von Januar bis Dezember 2007 zahlte er monatlichen Unterhalt in Höhe von 157,33 €.

Die Klägerin hat vorgetragen, daß sie aufgrund ihres Gesundheitszustands sowie wegen der Betreuung des gemeinsamen Kindes zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nicht in der Lage sei; sie verfüge lediglich über ihre Einkünfte bei der K.-Krankenkasse. Von dem anläßlich der Vermögensauseinandersetzung der Parteien erhaltenen Geld seien lediglich noch 7.000 € übrig geblieben, die sie zur Finanzierung ihrer Eigentumswohnung verwendet habe; der Rest sei für die allgemeine Lebensführung und zur Finanzierung des Hausrats eingesetzt worden. Ein Wohnvorteil sei der Klägerin nicht zuzurechnen. Der Wohnwert ihrer Eigentumswohnung sei mit nicht mehr als 450 € anzusetzen; dem ständen monatliche Darlehensverbindlichkeiten bei der D. (216 €), bei ihrem Vater (58 €) sowie Nebenkosten (320 €) gegenüber. Der tatsächliche Wohnwert des vom Beklagten bewohnten Hauses sei mit monatlich 1.000 € zu beziffern.

Mit ihrer am 26. November 2007 zunächst nur im Entwurf eingereichten, dem Beklagten am 8. Mai 2008 zugestellten Klage macht die Klägerin nachehelichen Unterhalt geltend. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 612 € ab Dezember 2007 sowie in Höhe von 8.748,54 € für die Zeit von Mai 2006 bis November 2007 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, daß der objektive Wohnwert des von ihm bewohnten Hausanwesens mit monatlich 650 € anzusetzen sei. Dem ständen höhere Belastungen gegenüber. Die Klägerin sei gehalten, vollschichtig zu arbeiten; dies gelte zumindest für die Zeit ab Januar 2008. Ihr seien darüber hinaus Zinseinkünfte in Höhe von monatlich 95 € zuzurechnen, nachdem sie im Zusammenhang mit der Vermögensauseinandersetzung vom Beklagten 32.500 € erhalten hatte. Es werde bestritten, daß dieser Betrag bis auf 7.000 € bereits verbraucht worden sei. Auch werde bestritten, daß die Belastungen den Wohnwert der von der Klägerin erworbenen Eigentumswohnung überschritten. Auf Seiten der Klägerin sei ein Wohnwert von monatlich 650 € anzusetzen. Dem könnten lediglich Zinsaufwendungen in Höhe von monatlich 167 € gegenübergestellt werden. Der Wohnwert sei auch nicht bedarfsprägend, sondern auf einen etwaigen Unterhaltsanspruch anzurechnen. Zinszahlungen auf den Privatkredit würden bestritten. Der größte Teil des rückständigen Unterhalts sei gemäß § 1585b Abs. 3 BGB verwirkt. Jedenfalls müsse der Unterhaltsanspruch zeitlich begrenzt werden.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Ottweiler hat Beweis erhoben über die Frage der Erwerbsfähigkeit der Klägerin sowie über die objektiven Wohnwerte der von den Parteien bewohnten Wohnungen durch Einholung schriftlicher Sachverständigengutachten. In dem angefochtenen, durch Beschluß des Familiengerichts vom 28. April 2010 im Tatbestand sowie durch Senatsbeschluß vom 29. Juli 2010 im Tenor berichtigten Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 424,12 € abzüglich gezahlter 125,97 € für die Zeit vom 8. Mai 2007 bis zum 30. September 2007, 279,87 € abzüglich gezahlter 125,97 € für die Zeit von Oktober 2007 bis Dezember 2007 und 309,81 € ab Januar 2008 zu zahlen.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er die Abweisung der Klage insgesamt erstrebt. Er trägt vor, daß das Familiengericht zutreffend ein monatliches Nettoeinkommen der Klägerin in Höhe von 1.125 € angesetzt habe. Gegen den Ansatz der Fahrtkosten (201,67 € bis September und 30 € seit Oktober 2007) bestünden keine Bedenken. Allerdings habe das Familiengericht Betreuungskosten zu Unrecht in voller Höhe in Abzug gebracht, denn der Beklagte habe tatsächlich die Hälfte der Betreuungskosten übernommen.

Es werde bestritten, daß die Klägerin lediglich 18 Stunden pro Woche erwerbstätig sein könne; aus dem eingeholten Sachverständigengutachten ergebe sich dies nicht. Tatsächlich übe die Klägerin eine Nebentätigkeit bei der Firma V. aus und betreibe den Verkauf von Energiedrinks anläßlich bei ihr zuhause stattfindender Veranstaltungen. Sie wolle ein Vertriebssystem wie bei der Firma T. aufbauen. Die Klägerin sei in der Lage, einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachzugehen; zumindest wäre sie es, wenn sie entsprechende Therapiemaßnahmen durchgeführt hätte. Es werde mit Nichtwissen bestritten, daß sie das Notwendige unternommen habe, um eine Verbesserung ihres Gesundheitszustands herbeizuführen.

Das Familiengericht habe zu Unrecht den Wohnwert der von der Klägerin erworbenen Eigentumswohnung als bedarfsprägend angesehen. Es werde bestritten, daß sie aus dem bei der Vermögensauseinandersetzung erhaltenen Auszahlungsbetrag noch 7.000 € zur Finanzierung der Eigentumswohnung eingesetzt habe. Dies stehe im Widerspruch zu den Ausführungen in dem Verfahren vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Ottweiler (12 F 728/07), wo sie angegeben habe, im August/September 2007 noch über 12.000 € bis 15.000 € verfügt zu haben, wovon sie Möbel gekauft und ihre Wohnung renoviert habe. Die Wohnung sei vielmehr durch Vermögen bezahlt worden, das der Klägerin erst nach der Rechtskraft der Scheidung zugeflossen und daher nicht mehr eheprägend sei. Zumindest hätten auf der Bedarfebene jedenfalls auch die Tilgungsraten berücksichtigt werden müssen.

Bei der Berechnung des Einkommens des Beklagten habe das Familiengericht für die Zeit ab Januar 2008 Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 248,39 € eingesetzt. Tatsächlich sei nachgewiesen, das sich diese auf monatlich 252,41 € belaufen hätten.

Daß das Familiengericht auf Seiten des Beklagten vom objektiven Wohnwert nur die Zinsen und nicht auch die Tilgungsraten abgezogen hat, entspreche zwar der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts Saarbrücken; diese Auffassung stoße aber auf Bedenken, denn sie stehe im Widerspruch zu der übrigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach der Unterhaltsberechtigte nicht besser stehen dürfe, als er während der Ehezeit stand, und wonach auch nacheheliche Veränderungen zu berücksichtigen seien. Bei der beanstandeten Handhabung des Familiengerichts werde auch mißachtet, daß während intakter Ehe die Tilgungsleistungen ebenfalls nicht für den laufenden Lebensunterhalt zur Verfügung gestanden, sondern der Vermögensbildung gedient hätten.

Zu berücksichtigen sei auch, daß im Juli 2010 die Tochter der Parteien 12 Jahre alt geworden sei und seither für sie monatlich Unterhalt in Höhe von 377 € gezahlt werde.

Zu Unrecht habe das Familiengericht eine Begrenzung oder Befristung des Unterhalts abgelehnt. Die von der Klägerin anläßlich der Verpuffung von Spiritus bei einem gemeinsamen Grillabend erlittenen Verletzungen habe der Beklagte nicht zu verantworten; seien schicksalhaft und hätten keinen Bezug zu Ehe.

Soweit das Familiengericht Unterhaltszahlungen abgezogen hat, habe es nicht berücksichtigt, daß der Beklagte von Januar 2007 bis Dezember 2007 monatlich 157,33 € gezahlt und einen ab Mai 2006 entstandenen Unterhaltsanspruch für 2006 in Höhe von 1.142,20 € ausgeglichen habe. Die Kostenentscheidung des Familiengerichts sei nicht nachvollziehbar. Es werde angeregt, die Revision zuzulassen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor, daß seit August 2009 abermals Betreuungskosten in Höhe von 40 € monatlich anfielen, die von der Klägerin verauslagt würden. Sie sei nicht für die Firma V. tätig, sondern beziehe bei dieser lediglich ein Vitaminpräparat für den Eigenbedarf; dabei habe sie für die Werbung neuer Kunden im Freundes- und Bekanntenkreis einen Bonus in Höhe von 87,21 € erhalten. Eine Nebentätigkeit sei darin nicht zu sehen.

Der Senat hat den Sachverständigen Dr. med. S. in der mündlichen Verhandlung vom 29. Juli 2010 zur Erläuterung seines Gutachtens angehört; wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll vom 29. Juli 2010 verwiesen.

Entscheidungsgründe
Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozeßrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (BGH FamRZ 2010, 357 = FuR 2010, 217 mwN).

Das Familiengericht hat im Ergebnis zutreffend - stillschweigend - seine internationale Zuständigkeit bejaht, weil beide Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (Art. 5 Nr. 2 EuGVVO), und deutsches Sachrecht angewandt (Art. 8 HUÜ 73, Art. 18 Abs. 4 EGBGB; vgl. auch BGH FamRZ 2001, 412 = FuR 2001, 265 = EzFamR BGB § 1361 Nr. 38 = BGHF 12, 701; Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 9 Rdn. 17).

Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf nachehelichen Unterhalt in dem sich aus dem Urteilstenor ergebenden Umfange.

Anspruchsgrundlage ist § 1572 BGB, weil die Klägerin krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Nach den Feststellungen des medizinischen Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten vom 18. Februar 2009 und seinen Ausführungen bei der ergänzenden Erläuterung in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 29. Juli 2010 leidet die Klägerin aufgrund des erwähnten Unfalls noch an dauerhaft starken Beeinträchtigungen. Die Finger sind zittrig, taub und gefühllos, wodurch Ungeschicklichkeit und eine Störung der Feinmotorik auftreten. Sie hat ständige Narbenschmerzen in den Händen und Unterarmen; die Beweglichkeit des linken Daumens und des zweiten Fingers links ist stark eingeschränkt, und der Faustschluß ist unvollständig. Nach Einschätzung des Sachverständigen ist die Klägerin zurzeit 18 Stunden wöchentlich mit Schwierigkeiten tätig und muß Pausen einlegen, die allerdings vom Arbeitgeber toleriert würden. Mit einer Besserung des Gesundheitszustands oder gar der Wiederherstellung der vollen Erwerbsfähigkeit sei nicht zu rechnen. Es sei auch nicht davon auszugehen, daß die Klägerin notwendige therapeutische Maßnahmen versäumt hat.

Die Ausführungen des Sachverständigen sind insgesamt nachvollziehbar und überzeugend; er hat die Beschwerden der Klägerin anhand der ihm vorliegenden Befunde sowie aufgrund eigener Untersuchungen zweifelsfrei festgestellt und hält insbesondere die behaupteten Beeinträchtigungen für objektivierbar. Auch ist er der Auffassung, daß die Klägerin bereits Schwierigkeiten hat, bei der A.-Krankenkasse 18 Wochenstunden zu arbeiten, und dies einen deutlich höheren Einsatz als von einer gesunden Person erfordere. Erhebliche Einwände hiergegen werden auch von dem Beklagten nicht mehr erhoben. Aus dem Gutachten folgt, daß die Klägerin ihrer Erwerbsobliegenheit durch die Ableistung von 18 Arbeitsstunden pro Woche in vollem Umfange genügt, und eine weitergehende Tätigkeit ihr schon aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann.

Damit steht fest, daß die Voraussetzungen des § 1572 BGB vorliegend erfüllt sind, so daß der Beklagte Krankheitsunterhalt schuldet. Dabei kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Krankheit ehebedingt ist (BGH FamRZ 2010, 629 = FuR 2010, 342; OLG Frankfurt FamRZ 2009, 526; OLG Braunschweig FamRZ 2008, 899; Eschenbruch, Der Unterhaltsprozeß 5. Aufl. Kap. 1 Rdn. 293).

Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB). Dabei ist auf Seiten des Beklagten von dessen Einkünften aus Erwerbstätigkeit auszugehen; außerdem ist ein Wohnvorteil zu berücksichtigen.

Letztlich umstritten ist in zweiter Instanz insoweit nur die Berechnung des Wohnvorteils; im übrigen kann der ansonsten unangegriffen gebliebenen Handhabung des Familiengerichts weitgehend gefolgt werden. Eine Korrektur hat lediglich insofern zu erfolgen, als auf Seiten des Beklagten ab Oktober 2009 Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 252,41 € (statt 248,39 €) in Ansatz zu bringen sind, wie der Beklagte unwidersprochen und im übrigen durch Vorlage eines entsprechenden Kontoauszugs belegt vorgetragen hat.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Berechnung des Wohnwertes durch das Familiengericht nicht zu beanstanden; sie entspricht vielmehr der zwischenzeitlich gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (FamRZ 2005, 1159 = FuR 2005, 361 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 64; 2007, 879 = FuR 2007, 263 = EzFamR BGB § 1361 Nr. 50; 2008, 963 = FuR 2008, 283 = EzFamR BGB § 1361 Nr. 53; 2009, 23 = FuR 2010, 96; Eschenbruch, aaO Kap. 1 Rdn. 583, 588; Wendl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 4 Rdn. 205 ff). Danach gilt folgendes: Ist eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten, etwa wenn die Ehegatten - wie im Streitfall - rechtskräftig geschieden sind, so ist der objektive Wohnwert anzusetzen. Von dem Vorteil mietfreien Wohnens sind grundsätzlich die mit dem Eigentumserwerb verbundenen Kosten abzusetzen, weil der Eigentümer nur in Höhe der Differenz günstiger lebt als ein Mieter. Der Tilgungsanteil der Kreditraten kann aber dann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn der andere Ehegatte nicht mehr von der mit der Tilgung einhergehenden Vermögensbildung profitiert und daher eine einseitige Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten stattfindet, wie es im Fall des gesetzlichen Güterstandes ab Zustellung des Scheidungsantrages und erst recht ab Rechtskraft der Scheidung der Fall ist (BGH aaO).

Der Senat sieht keine Veranlassung, hiervon abzuweichen. Insbesondere kann dem auch nicht entgegen gehalten werden, daß die Einkünfte der Parteien nicht gänzlich für den allgemeinen Lebensbedarf verbraucht, sondern teilweise auch der Vermögensbildung zugeführt wurden, da dies nur bei gehobenem Einkommen des Pflichtigen von Belang ist (vgl. Wendl/Gerhardt, aaO Rdn. 208 mwN), wovon hier jedoch unzweifelhaft nicht ausgegangen werden kann. Danach sind von dem vom Familiengericht, gestützt auf das gerichtliche Sachverständigengutachten festgestellten objektiven Mietwert in Höhe von monatlich 481 €, der zweitinstanzlich auch nicht mehr umstritten ist, lediglich die vom Familiengericht ebenfalls unangegriffen angesetzten Zinsen in Höhe von monatlich 241 € abzuziehen. Tilgungsleistungen hingegen bleiben unberücksichtigt, nachdem das Familiengericht für die zusätzliche Altersvorsorge des Beklagten Beiträge zu einer Lebensversicherung in Höhe von 4% seines Bruttoeinkommens (= monatlich: 132,50 €) abgesetzt hat.

Entsprechend der unangegriffen gebliebenen Handhabung des Familiengerichts ist der Kindesunterhalt mit monatlich 450 € bis Dezember 2007 anzusetzen, nachdem bis dahin der Tabellenbetrag in die Berechnung des Ehegattenunterhalts einzustellen war. Ab 2008 hat das Familiengericht zutreffend nur noch den Zahlbetrag in Ansatz gebracht. Hiergegen haben die Parteien nichts erinnert. Weiter ist zu berücksichtigen daß der Kindesunterhalt ab Juli 2010 wegen der Änderung der Altersstufe unstreitig mit monatlich 377 € zu veranschlagen ist.

Auf Seiten der Klägerin sind zunächst die Einkünfte aus ihrer Tätigkeit bei der A.-Krankenkasse maßgebend. Das Familiengericht hat diese mit monatlich 1.125 € netto angesetzt. Dagegen hat keine der Parteien Einwände erhoben. Entsprechendes gilt für die abgesetzten Fahrtkosten. Auch insoweit sind die vom Familiengericht festgestellten Beträge für die Unterhaltsberechnung heranzuziehen.

Soweit das Familiengericht für die Zeit bis September 2007 das Einkommen der Klägerin um die Kosten der Nachbetreuung in Höhe von monatlich 52 € bereinigt hat, ist das angefochtene Urteil ebenfalls nicht zu beanstanden; diesbezüglich werden von den Parteien auch keine Einwände erhoben. Für die Zeit danach kommt allerdings der Ansatz von Betreuungskosten, die das Familiengericht dann in Höhe von monatlich 119 € auf Seiten der Klägerin berücksichtigt hat, nicht mehr in Betracht, weil der Beklagte diesen Betrag unstreitig hälftig übernommen hatte. Ab August 2009 fallen erneut Betreuungskosten für das Kind in Höhe von monatlich 40 € an, die von der Klägerin aufgebracht werden und nach übereinstimmender Auffassung beider Parteien bei der Unterhaltsberechnung von ihrem Einkommen abzuziehen sind.

Darüber hinaus sind der Klägerin keine weiteren Erwerbseinkünfte zuzurechnen. Der Beklagte behauptet zwar, die Klägerin führe für die Firma V., die Energiedrinks vertreibt, Verkaufsveranstaltungen durch, die vergleichbar seien mit dem Vertriebssystem der Firma T. Daß daraus jedoch nachhaltig nennenswerte Einkünfte erzielt werden, ist nicht ersichtlich; vielmehr verweist die Klägerin darauf, daß sie bei dieser Firma ein Vitaminpräparat für den Eigenbedarf beziehe und für die Neukundenwerbung im Freundes- und Bekanntenkreis Boni erhalte, wie sie bei einer Vielzahl von Firmen, Banken und Versicherungen üblich seien. Nach der - vom Beklagten nicht bestrittenen Aufstellung - der Firma V. wurden der Klägerin für die Zeit von der 43. Kalenderwoche 2009 bis zur 20. Kalenderwoche 2010 insgesamt 87,21 € ausgezahlt. Dies kann nicht als Einkommen aus einer - auch nur geringfügigen - Erwerbstätigkeit angesehen werden und dürfte nicht einmal die Kosten der Verkaufsveranstaltungen decken. Der Kläger hat diesen Sachvortrag nicht widerlegt; er trägt hierzu lediglich noch vor, daß die Klägerin eine Visitenkarte der Firma erhalten habe und entsprechende Verkaufsveranstaltungen durchführe, was jedoch insofern unerheblich ist, als dadurch nicht nachvollziehbar vorgetragen ist, daß die Klägerin mehr als nur im Freizeitbereich für die Firma V. tätig ist und unterhaltsrechtlich relevante Einkünfte erzielt.

Des weiteren sind der Klägerin entsprechend der unangegriffen gebliebenen Handhabung des Familiengerichts für die Zeit bis September 2007 monatliche Zinseinkünfte in Höhe von 81,25 € zuzurechnen. Das Familiengericht hat dies damit begründet, daß die Klägerin unstreitig aus dem Verkauf des gemeinsamen Hauses 32.500 € erhalten und den teilweisen Verbrauch dieser Summe nicht substantiiert dargetan habe, was es rechtfertige, der Klägerin ein fiktives Zinseinkommen zu unterstellen. Dem sind die Parteien auch zweitinstanzlich nicht substantiiert entgegen getreten. Der Beklagte führt hierzu lediglich aus, daß die Klägerin insoweit widersprüchlich vorgetragen habe; sie selbst hat hierzu keine ergänzenden Ausführungen gemacht. Nachdem so der Verbleib des Geldes weiter im Unklaren bleibt, bestehen keine Bedenken dagegen, der auf den Grundsatz, wonach unterhaltsrechtlich Vermögen möglichst nutzbringend einzusetzen ist (BGH FamRZ 1988, 145 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 24 = BGHF 5, 1278; 1988, 1031 = EzFamR BGB § 1577 Nr. 11 = BGHF 6, 368), gestützten Auffassung des Familiengerichts zu folgen und der Klägerin einen entsprechenden Zinsertrag zuzurechnen.

Für die Zeit ab Oktober 2007 ist weiter zu berücksichtigen, daß die Klägerin mietfrei in einer von ihr erworbenen Eigentumswohnung wohnt. Der sich daraus ergebende Wohnvorteil hat teilweise die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt und ist insoweit daher bereits bei der Bedarfsbemessung zu berücksichtigen; anders ist es jedoch, soweit der Wohnvorteil darauf beruht, daß die Wohnung nach der Scheidung mit nicht eheprägenden Mitteln erworben wurde (BGH FamRZ 1988, 1031 = EzFamR BGB § 1577 Nr. 11 = BGHF 6, 368; Wendl/Gerhardt, aaO § 1 Rdn. 367a).

Vorliegend ist davon auszugehen, daß der Wohnvorteil nur in Höhe von 32.500 € mit eheprägenden Mitteln erreicht worden ist. Ausweislich des betreffenden Kaufvertrages vom 7. August 2007 betrug der Kaufpreis für die Eigentumswohnung 114.500 €. Mangels entgegen stehender Gesichtspunkte ist anzunehmen, daß die Klägerin den Kaufpreis allenfalls in Höhe des Herauszahlungsbetrages von 32.500 €, den sie bei dem Verkauf des gemeinsamen Hauses erhalten hatte, mit eheprägenden Mitteln bestritten und im übrigen mit nicht eheprägendem Vermögen, sei es aus einer nach Rechtskraft der Scheidung erhaltenen Zuwendung (Erbschaft), sei es aus entsprechenden Darlehen, aufgebracht hat. Insoweit ist es angemessen, den Wohnvorteil, soweit er auf eheprägenden Mitteln beruht, bei der Bedarfsbemessung und im übrigen lediglich bei der Bedürftigkeit in Ansatz zu bringen, wobei es der Senat im Hinblick darauf, daß der Klägerin erzielbare Zinsen aus der aus dem Verkaufserlös des gemeinsamen Hauses erhaltenen Zahlung von 32.500 € bis dahin unterhaltsrechtlich voll zugerechnet werden (s. oben), als gerechtfertigt erachtet, daß sie auch so behandelt wird, als hätte sie diesen Betrag für den Kauf der Eigentumswohnung verwandt.

Zu bereinigen ist der Wohnwert, den das Familiengericht - gestützt auf das eingeholte Sachverständigengutachten von den Parteien unangegriffen - mit monatlich 497,15 € angenommen hat, um Zinszahlungen der Klägerin an die D. in Höhe von monatlich 167 € und an ihre Schwester in Höhe von monatlich 50 €. Auch insoweit haben die Parteien die Feststellungen des Familiengerichts nicht in Frage gestellt; sie sind daher für die Unterhaltsberechnung weiterhin maßgebend.

Aus alledem ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung, wobei diese berücksichtigt, daß der Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, von Januar 2007 bis Dezember 2007 monatlich 157,33 € (statt vom Familiengericht angesetzter 125,97 €) gezahlt hat:

[Berechnungen]

Eine Befristung des Unterhaltsanspruchs kommt jedenfalls unter den derzeitigen Umständen nicht in Betracht. Nach § 1578b Abs. 2 S. 1 BGB ist der Unterhaltsanspruch zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch grob unbillig wäre. Dabei ist bei der Billigkeitsabwägung für eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts zwar vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Derartige Nachteile können sich nach § 1578b Abs. 1 S. 3 BGB vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben (BGH FamRZ 2009, 1207 = FuR 2009, 530; 2009, 1990 = FuR 2010, 96; 2010, 538 = FuR 2010, 284). Ebenso ist anerkannt, daß eine Befristung oder Begrenzung des Unterhaltsanspruchs auch in Betracht kommt, wenn der Ehegatte (wie vorliegend) einen Anspruch auf Unterhalt wegen Krankheit nach § 1572 BGB hat (BGH FamRZ 2009, 406 = FuR 2009, 203; OLG Frankfurt FamRZ 2009, 526; OLG Braunschweig FamRZ 2008, 999; Eschenbruch, aaO Kap. 1 Rdn. 293).

Ob nach diesen Grundsätzen die Verletzung der Klägerin, die sie bei der Verpuffung von Spiritus anläßlich eines gemeinsamen Grillabends am 17. September 2002 erlitt, als ein ehebedingter Nachteil angenommen werden kann, erscheint eher zweifelhaft, weil die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin nicht auf einer bewußten Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse durch die Parteien beruht, sondern eher zufällig, gleichsam schicksalhaft während der Ehe entstanden ist (vgl. hierzu auch BGH FamRZ 2010, 1414 = FuR 2010, 561).

Letztlich kann diese Frage jedoch dahinstehen, denn auch wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen, ist die Befristung als gesetzliche Ausnahme nur bei Unbilligkeit eines weitergehenden Unterhaltsanspruchs begründet. Neben der Frage ehebedingter Nachteile sind daher auch andere Umstände zu berücksichtigen, wie etwa der Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität (BGH FamRZ 2009, 406 = FuR 2009, 203; 2009, 1207 = FuR 2009, 530; 2010, 1057 = FuR 2010, 457). Dieser hat bei der gegebenen Sachlage ein besonderes Gewicht, weil die Verletzung jedenfalls im Zusammenhang mit dem ehelichen Zusammenleben entstanden ist und ohne das Handeln des Beklagten, selbst wenn ihn insofern kein Schuldvorwurf träfe, nicht entstanden wäre. Demgemäß erscheint es keineswegs unbillig, wenn die Folgen des Unfalls nicht allein von der Klägerin getragen werden müssen, sondern von den Parteien gleichsam als Schicksalsgemeinschaft (vgl. hierzu OLG Braunschweig aaO; s. auch BGH FamRZ 1986, 886 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 17 = BGHF 5, 478).

Bei der hier anzustellenden Billigkeitsabwägung ist das gebotene Maß der nachehelichen Solidarität unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände festzulegen. Danach ist der Unterhaltsanspruch derzeit nicht zu befristen. Dabei ist neben den Umständen, die zu der Erkrankung geführt haben, weiter zu berücksichtigen, daß realistische Aussichten der Klägerin, ihren Gesundheitszustand zu verbessern und ihre Erwerbstätigkeit ausweiten, nicht bestehen; vielmehr geht der Sachverständige davon aus, daß eine Verbesserung angesichts des zeitlichen Abstands zu dem Unfall erfahrungsgemäß nicht mehr zu erwarten ist. Überdies hat der Gutachter auch klargestellt, daß die die Erwerbsfähigkeit der Klägerin nachhaltig beeinträchtigenden Gesundheitsschäden nahezu ausschließlich auf den bei dem Unfall erlittenen Verletzungen beruhen und nicht auf spätere Ereignisse, wie etwa die bei einem Sturz erlittene Wirbelsäulenverletzung zurückzuführen sind. Auch insoweit sind die Feststellungen des Sachverständigen überzeugend und werden auch vom Beklagten nicht substantiiert in Zweifel gezogen.

Hinzu kommt, daß die krankheitsbedingten Einkommenseinbußen der Klägerin - und entsprechend auch die Einbußen in ihrer künftigen Altersvorsorge - recht hoch sind und ihr durch die relativ geringen Unterhaltsansprüche ein Ausgleich der durch den Unfall entstandenen Einkommensnachteile nur in geringem Umfang zuteil wird; außerdem wird der Beklagte durch die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt auch nicht in besonders hohen Maße belastet und in seinen wirtschaftlichen Möglichkeiten eingeschränkt. Wird weiter berücksichtigt, daß die Parteien bis zur Zustellung des Scheidungsantrages über zehn Jahre verheiratet waren, und die Klägerin trotz der Verletzung auch nach der Trennung entsprechend ihren Möglichkeiten zum Unterhalt der Familie beigetragen und insbesondere die Betreuung der gemeinsamen Tochter übernommen hat, und weiterhin übernimmt, so folgt daraus, daß weder eine Befristung noch eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs aus Billigkeitsgesichtspunkten geboten wäre.

Nach alledem ist das angefochtene Urteil teilweise abzuändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; sie berücksichtigt das Obsiegen und Unterliegen auf der Grundlage eines jeweils streitigen Fünf-Jahreszeitraums.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

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