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OLG Saarbrücken, Urteil vom 12.05.2010 - 6 UF 132/09 - FD-Platzhalter-rund

OLG Saarbrücken, Urteil vom 12.05.2010
6 UF 132/09



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Betreuungsunterhalt; elternbezogene Gründe; Aufwand für die Erledigung der hauswirtschaftlichen Aufgaben durch den betreuenden Elternteil; Kosten für eine Berufsunfähigkeitsversicherung zur Sicherung des Erwerbseinkommens; Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen wegen Begrenzung des nachehelichen Unterhalts; Erleichterungen für die Darlegungs- und Beweislast nach den von der Rechtsprechung zum Beweis negativer Tatsachen entwickelten Grundsätzen.

BGB §§ 1570, 1578b, 1606 Abs. 3

1. Im Rahmen der Beurteilung der Frage, ob elternbezogene Gründe eine Fortdauer des Betreuungsunterhaltsanspruchs gebieten können, ist der Aufwand für die Erledigung der hauswirtschaftlichen Aufgaben durch den betreuenden Elternteil außer Betracht zu lassen, denn die Erfüllung dieser häuslichen Pflichten ist Teil des nach § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB vom betreuenden Elternteil dem Kind geschuldeten Naturalunterhalt, der das Gegenstück zum Barunterhalt ist, den der andere Elternteil dem Kind schuldet.
2. Kosten für eine Berufsunfähigkeitsversicherung sind vom unterhaltsrelevanten Einkommen absetzbar, weil sie der Sicherung des Erwerbseinkommens des Unterhaltsverpflichteten im Falle der Krankheit - und damit in diesem Falle auch dem Unterhaltsberechtigten - dienen, ohne daß jener auf Kosten dieses eigenes Vermögen bildet (im Anschluß an BGH FamRZ 2009, 1207 = FuR 2009, 530).
3. Die dem Unterhaltsverpflichteten obliegende Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die zu einer Befristung oder Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts führen können, umfaßt auch den Umstand, daß dem Unterhaltsberechtigten keine ehebedingten Nachteile im Sinne von § 1578 BGB entstanden sind. Allerdings erfährt diese Darlegungs- und Beweislast Erleichterungen nach den von der Rechtsprechung zum Beweis negativer Tatsachen entwickelten Grundsätzen (im Anschluß an BGH FamRZ 2010, 875 = FuR 2010, 398).

OLG Saarbrücken, Urteil vom 12. Mai 2010 - 6 UF 132/09

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Ottweiler vom 02.11.2009 (12 F 124/09) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin nachehelichen Unterhalt wie folgt zu zahlen: Für den Zeitraum von September 2008 bis einschließlich Februar 2009 in Höhe von insgesamt 166,92 €, für den Zeitraum von März bis einschließlich Mai 2009 in Höhe von monatlich 275,10 €, und ab Juni 2009 monatlich im voraus bis zum dritten Werktag eines jeden Monats in Höhe von 300 €.
2. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Die Kosten des ersten Rechtzugs werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin 1/5 und dem Beklagten 4/5 zur Last.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Dem Beklagten wird für den zweiten Rechtszug Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwältin R. bewilligt, soweit er sich mit seiner Berufung dagegen wendet, daß der Klägerin Unterhalt von mehr als insgesamt 166,92 € für den Zeitraum von September 2008 bis einschließlich Februar 2009 und von mehr als 275,10 € monatlich für den Zeitraum von März bis einschließlich Mai 2009 zuerkannt worden ist. Das weitergehende Prozeßkostenhilfegesuch des Beklagten wird zurückgewiesen.

Tatbestand
Die im November 1965 geborene Klägerin und der im Januar 1971 geborene Beklagte, beide Deutsche, heirateten am 18. August 1998. Aus der Ehe ging der Sohn A. (geboren im November 1998) hervor, der seit der räumlichen Trennung der Parteien im November 2005 bei der Klägerin lebt. Die Ehe der Parteien wurde auf der Grundlage eines im April 2007 zugestellten Scheidungsantrages durch seit 4. Januar 2008 rechtskräftiges Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Ottweiler vom 21. November 2007 (12 F 78/07) geschieden.

Aufgrund eines am 20. Juni 2007 zwischen den Parteien vor dem Familiengericht im Trennungs- und Kindesunterhaltsverfahren 2 F 338/07 geschlossenen Vergleichs zahlt der Beklagte an die Klägerin für A. einen Kindesunterhalt von monatlich 257 €. Die Parteien hielten in diesem Vergleich fest, daß Ehegattenunterhalt derzeit mangels Leistungsfähigkeit des Beklagten nicht geschuldet werde.

Die Parteien streiten zweitinstanzlich, in welcher Höhe und wie lange der Beklagte ab September 2008 verpflichtet ist, der Klägerin nachehelichen Unterhalt zu zahlen.

Der Beklagte ist gelernter Dreher und arbeitet seit Januar 2000 bei der Firma B.-R. AG in H., zuletzt als Prüfer im Bereich Maschinenhydraulik; er ist ferner seit Juli 2007 im Umfang einer geringfügigen Tätigkeit bei der Firma Getränke Be. und Sohn GmbH in S. beschäftigt.

Die Klägerin ist ausgebildete Bürogehilfin und hat bis Mitte Oktober 1998 bei der Firma S. AG - zuletzt als Sekretärin - gearbeitet, wo sie 1997 ein Jahresbruttogehalt von rund 29.000 € bezogen hat. Danach und bis April 2002 hat sie sich dem Haushalt und der Erziehung von A. gewidmet. Seit Mai 2002 ist sie im Rahmen einer geringfügigen versicherungsfreien Tätigkeit als kaufmännische Angestellte bei der Handelsagentur S. D. beschäftigt. Von August 2006 bis Oktober 2009 hat die Klägerin ergänzende Leistungen nach dem SGB II bezogen; die in diesem Zeitraum auf die ARGE N. übergegangenen Unterhaltsansprüche der Klägerin gegen den Beklagten hat die ARGE N. dieser am 25. November 2009 zur gerichtlichen Geltendmachung zurückübertragen. Seit 11. November 2009 ist die Klägerin als Verkäuferin bei der Firma T. M. in N. zunächst für 20 Stunden wöchentlich zu einem Bruttoentgelt von 780 € und seit Februar 2010 im Umfang von 108 Stunden monatlich für ein Bruttogehalt von 975 € beschäftigt. Ihre Tätigkeit bei der Firma D. hat sie beibehalten; sie arbeitet dort aber nur noch im Regalservice.

A. hat bis Juli 2009 die Grundschule in W. besucht und geht seit August 2009 auf das Gymnasium in I. In der Grundschule war eine Nachmittagsbetreuung bis 16 Uhr gewährleistet; das Gymnasium - eine freiwillige Ganztagsschule - kann A. bis 16.30 Uhr besuchen.

Mit am 20. Februar 2009 eingereichter und dem Beklagten im Termin vom 25. Mai 2009 zugestellter Klage hat die Klägerin zunächst beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ab März 2009 einen laufenden monatlichen nachehelichen Unterhalt von 363 € und rückständigen Unterhalt für den Zeitraum September 2008 bis Februar 2009 in Höhe von 192 € zu zahlen. Diesen Antrag hat sie im Termin vom 29. Juni 2009 erweitert und zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ab März 2009 einen laufenden monatlichen nachehelichen Unterhalt von 448 € und rückständigen Unterhalt für den Zeitraum September 2008 bis Februar 2009 in Höhe von 649 € zu zahlen. Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.

Das Familiengericht hat durch Vernehmung der Zeugin S. - der Personalleiterin der Firma B. R. AG - Beweis erhoben; wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 23. September 2009 Bezug genommen. Durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat es den Beklagten verurteilt, an die Klägerin ab März 2009 monatlich im voraus einen jeweils bis zum dritten Werktag eines jeden Monats fälligen laufenden nachehelichen Unterhalt in Höhe von 448 € von März bis Mai 2009 und in Höhe von 300 € ab Juni 2009 sowie rückständigen Ehegattenunterhalt für den Zeitraum September 2008 bis Februar 2009 in Höhe von 649 € zu zahlen.

Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Beklagte seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin trägt auf Zurückweisung der Berufung an.

Der Senat hat die Akten des Amtsgerichts - Familiengericht - Ottweiler 12 F 78/07 und 12 F 338/07 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Entscheidungsgründe
Die Senatsentscheidung richtet sich gemäß Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG nach den bis zum 31. August 2009 geltenden Vorschriften (vgl. BGH FamRZ 2010, 192 = FuR 2010, 160; 2010, 357 = FuR 2010, 217).

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet und führt zur Herabsetzung bzw. zum Wegfall der erstinstanzlich titulierten Unterhaltsrenten für den Zeitraum von September 2008 bis Mai 2009. Für den Zeitraum ab Juni 2009 bleibt die Berufung hingegen ohne Erfolg.

Die Klägerin ist infolge der am 25. November 2009 erfolgten Rückübertragung ihrer zuvor teilweise auf die ARGE N. übergegangenen Unterhaltsansprüche nach dem sich zweitinstanzlich darbietenden Sachstand auch für den Zeitraum vor Rechtshängigkeit der Klage prozeßführungsbefugt und aktivlegitimiert. Daher kommt es nicht mehr darauf an, daß das Familiengericht die Klägerin zu Unrecht auch für die Zeit von März bis Mai 2009 bezüglich des vollen Unterhaltsanspruchs als prozeßführungsbefugt und aktivlegitimiert angesehen hatte, obwohl die Klage erst am 25. Mai 2009 rechtshängig geworden ist (§§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO), so daß im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung die Regelung des § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO erst für die Unterhaltsansprüche ab Juni 2009 Anwendung finden konnte (vgl. dazu BGH FamRZ 1995, 1131 = EzFamR ZPO § 265 Nr. 1 = BGHF 9, 1197).

Mit Erfolg beanstandet der Beklagte, daß das Familiengericht den Unterhaltsanspruch der Klägerin auf § 1570 BGB gestützt hat, weil es diese noch nicht zur Aufnahme einer Vollerwerbstätigkeit verpflichtet angesehen hat, denn der Anspruch der Klägerin auf nachehelichen Unterhalt beruht allein auf § 1573 Abs. 2 BGB.

Nach § 1570 BGB in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung (BGBl 2007 I 3189) kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht; dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen (§ 1570 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Die Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht (§ 1570 Abs. 2 BGB). Damit hat der Gesetzgeber einen auf drei Jahre befristeten Basisunterhalt eingeführt, der aus Gründen der Billigkeit verlängert werden kann (BGH FamRZ 2010, 802 = FuR 2010, 401). Zugleich wird aber nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes regelmäßig kein abrupter Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollerwerbstätigkeit verlangt; vielmehr kann nach Maßgabe der im Gesetz genannten - und vorrangig zu prüfenden - kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 S. 3 BGB) und - nachrangig zu berücksichtigenden - elternbezogenen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründe ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich sein (BGH FamRZ 2009, 1391 = FuR 2009, 577 mwN; Senatsurteil ZFE 2010, 113 mwN).

Der Unterhaltsberechtigte trägt allerdings die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Dauer von drei Jahren hinaus. Er hat also darzulegen und zu beweisen, daß - vorrangig zu prüfende - kindbezogene Gründe einer Vollerwerbstätigkeit entgegen stehen, weil keine kindgerechte Einrichtung für die Betreuung des gemeinsamen Kindes zur Verfügung steht, oder aus besonderen Gründen eine persönliche Betreuung erforderlich ist. Auch Umstände, die aus elternbezogenen Gründen zu einer eingeschränkten Erwerbspflicht und damit zur Verlängerung des Betreuungsunterhalts führen können, hat der Unterhaltsberechtigte darzulegen und zu beweisen (BGH FamRZ 2008, 1739 = FuR 2008, 485; 2009, 770 = FuR 2009, 391; 2009, 1391 = FuR 2009, 577, sowie - zu § 1615l BGB FamRZ 2010, 357 = FuR 2010, 217). Die Klägerin hat solche kind- oder elternbezogene Gründe, die der Aufnahme einer Vollerwerbstätigkeit durch sie entgegenstehen, schon nicht hinreichend substantiiert dargetan.

Der Gesetzgeber hat mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres grundsätzlich den Vorrang der persönlichen Betreuung und der ständigen Verfügbarkeit eines Elternteils gegenüber anderen kindgerechten Betreuungsmöglichkeiten aufgegeben, weshalb die Obliegenheit zur Inanspruchnahme einer kindgerechten (Fremd-)Betreuungsmöglichkeit erst dort ihre Grenze findet, wo die Betreuung nicht mehr mit dem Kindeswohl vereinbar ist (BGH FamRZ 2009, 770 = FuR 2009, 391; 2010, 357 = FuR 2010, 217).

Unstreitig bestand für A. im letzten Grundschuljahr bis 16 Uhr und besteht seit seinem Wechsel auf das Gymnasium bis 16.30 Uhr eine Fremdbetreuungsmöglichkeit. Für die Zeit danach hat die Klägerin selbst vorgetragen, daß sie auf die Großmutter des Kindes oder den Beklagten als Betreuungsperson zurückgreifen kann. Außer Streit steht ferner, daß A. intellektuell und sozial gut entwickelt ist (vgl. dazu BGH FamRZ 2010, 357 = FuR 2010, 217). Daß eine begabungs- und entwicklungsgerechte Betreuung des Kindes in den Zeiten der berufsbedingten Abwesenheit der Klägerin nicht gesichert sei, hat die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen, zumal das Kind unstreitig auf dem Gymnasium erfreuliche Leistungen zeigt. Sie ist auch dem Vortrag des Beklagten nicht gehaltvoll entgegen getreten, daß das Kind alleine oder vom Beklagten begleitet zu sportlichen Aktivitäten gehen kann.

Auch elternbezogene Gründe, die eine Fortdauer des Betreuungsunterhaltsanspruchs der Klägerin jedenfalls über August 2008 hinaus gebieten könnten, liegen nicht vor. Zwar ist der Gedanke nachehelicher Solidarität zu berücksichtigen (vgl. dazu BGH FamRZ 2009, 1391 = FuR 2009, 577, und - zu § 1615l Abs. 2 S. 5 BGB - BGH FamRZ 2010, 357 = FuR 2010, 217). Auch darf die vom Unterhaltsberechtigten verlangte Vollerwerbstätigkeit neben dem nach der anderweitigen Erziehung und Betreuung des Kindes verbleibenden Anteil an der Betreuung nicht zu einer überobligationsmäßigen Belastung des Unterhaltsberechtigten führen (BGH FamRZ 2008, 1739 = FuR 2008, 485 = EzFamR BGB § 1570 Nr. 13; 2009, 770 = FuR 2009, 391; 2009, 1124 = FuR 2009, 44; 2009, 1391 = FuR 2009, 577).

Dabei ist nach der Rechtsprechung beider Familiensenate des Oberlandesgerichts Saarbrücken allerdings der Aufwand für die Erledigung der rein hauswirtschaftlichen Aufgaben durch den betreuenden Elternteil außer Betracht zu lassen, denn die Erfüllung dieser häuslichen Pflichten ist Teil des nach § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB vom betreuenden Elternteil dem Kind geschuldeten Naturalunterhalts, der das Gegenstück zum Barunterhalt ist, den der andere Elternteil dem Kind schuldet (Senatsurteil ZFE 2010, 113; OLG Saarbrücken [9. ZS], Urteil vom 14. April 2010 - 9 UF 117/09 - n.v.; vgl. dazu auch Viefhues, FamRZ 2010, 2249, 2252 mwN; ders. jurisPR-FamR 22/2009, Anm. 1). Stets zu beachten ist ferner, daß die gesetzliche Regel, wonach der Betreuungsunterhalt grundsätzlich nur für drei Jahre geschuldet ist, und eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus ausdrücklich begründet werden muß, nicht in ihr Gegenteil verkehrt werden darf (BGH FamRZ 2008, 1739 = FuR 2008, 485 = EzFamR BGB § 1570 Nr. 13, und - zu § 1615l Abs. 2 S. 5 BGB - BGH FamRZ 2010, 357 = FuR 2010, 217).

Die Ehedauer betrug hier acht Jahre acht Monate und war daher nicht lang, wobei die räumliche Trennung der Parteien schon im November 2005 erfolgt ist. Die von der Klägerin verlangte Vollerwerbstätigkeit führt im Lichte des Vorgesagten und bei den hier gegebenen Umständen auch neben dem ihr verbleibenden Anteil an der Betreuung des Kindes nicht zu einer überobligationsmäßigen Belastung der Klägerin, zumal sie nur ein einziges Kind betreut, das bereits zu Beginn des Unterhaltszeitraums fast zehn Jahre alt war. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, daß das neue Unterhaltsrecht und die damit einhergehende Abkehr vom Altersphasenmodell erst am 1. Januar 2008 eingesetzt hat, besteht bei den vorliegenden Gegebenheiten kein Anlaß, der Klägerin eine längere Übergangsfrist als acht Monate zuzubilligen, um eine vollschichtige Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

Das Maß des hiernach bestehenden Aufstockungsunterhaltsanspruchs der Klägerin bestimmt sich nach den - wandelbaren - ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 S. 1 BGB, vgl. BGH FamRZ 2008, 968 = FuR 2008, 297 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 67; 2009, 411 = FuR 2009, 159; 2010, 111 = FuR 2010, 164; 2010, 802 = FuR 2010, 401 mwN). Diese sind hier von den Einkünften des Beklagten und dem Einkommen geprägt, das die Klägerin erzielen könnte, wenn sie ihrer Erwerbsobliegenheit ordnungsgemäß nachkäme (vgl. hierzu - grundlegend - BGH FamRZ 2001, 986 = FuR 2001, 306 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 53 = BGHF 12, 1105; vgl. auch BGH FamRZ 2008, 968 = FuR 2008, 297 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 67).

Im Rahmen der Einkommensermittlung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der der Senat folgt, bei abhängig Beschäftigten (wie hier dem Beklagten) auf das von diesem im jeweils (gegebenenfalls zuletzt) abgeschlossenen und vollständig dokumentierten Kalenderjahr erzielte Einkommen abzustellen (vgl. BGH FamRZ 1983, 996 = BGHF 3, 1182; Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 1 Rdn. 50; Eschenbruch/Mittendorf, Unterhaltsprozeß 5. Aufl. Kap. 6 Rdn. 3 und 8). Hiernach sind für den Zeitraum September bis Dezember 2008 die im Gesamtjahr 2008, für den Zeitraum Januar bis Dezember 2009 und ab Januar 2010 fortschreibend die im Jahre 2009 vom Beklagten erzielten Einkünfte heranzuziehen.

Der Beklagte hat bei der Firma B. R. AG im Jahre 2008 ausweislich des in der Gehaltsbescheinigung für Dezember 2008 samt Rückrechnung enthaltenen Jahressammlers die folgenden monatlichen Nettoeinkünfte erzielt:

Bruttojahreseinkommen 35.188,40 €
./. Lohnsteuer 6.540,81 €
./. Solidaritätszuschlag 321,79 €
./. Kirchensteuer 468,13 €
./. Krankenversicherung 2.393,81 €
./. Rentenversicherung 3.242,37 €
./. Arbeitslosenversicherung 537,66 €
./. Pflegeversicherung 283,46 €
./. Arbeitskammer gemäß sämtlichen Monatsgehaltsbescheinigungen für 2008 samt Rückrechnungen, Summe 47,28 €
Summe netto 21.353,09 €, monatlich netto also 1.779,42 €.

Unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen ist ferner das von dem Beklagten im Zeitraum vom 16. April bis zum 25. Juli 2008 bezogene Krankengeld, da es Lohnersatzfunktion hat (s. BGH FamRZ 1994, 372 = EzFamR BGB § 1603 Nr. 21 = BGHF 8, 1423; Wendl/Dose, aaO § 1 Rdn. 84). Der Bestätigung der B. BKK vom 15. Dezember 2008 zufolge wurde es in Höhe von 4.784,25 € - steuerfrei und bereits um Sozialabgaben bereinigt - an den Beklagten ausgezahlt; auf den Monat umgelegt ergeben sich 398,69 €. Bei der Firma Be. hat der Beklagte schließlich in 2008 gemäß dem in der Dezemberabrechnung ausgewiesenen Jahressammler ein Jahreseinkommen von 4.752 €, monatlich folglich 396 €, erhalten.

Im Jahre 2009 hat der Beklagte bei der Firma B. R. AG gemäß dem in der Dezemberabrechnung enthaltenen Jahressammler folgendes monatliches Nettoeinkommen bezogen:

Bruttojahreseinkommen 38.751,58 €
./. Lohnsteuer 5.830,96 €
./. Solidaritätszuschlag 271,40 €
./. Kirchensteuer 400,27 €
./. Krankenversicherung 2.685,15 €
./. Rentenversicherung 3.314,62 €
./. Arbeitslosenversicherung 466,39 €
./. Pflegeversicherung 324,79 €
./. Arbeitskammer gemäß sämtlichen Monatsgehalts-Bescheinigungen für 2009 samt Rückrechnungen, Summe 61,74 €
Summe netto 25.396,26 €, monatlich netto also 2.116,36 €.

Auch das dem Beklagten im Jahre 2009 zugeflossene Kurzarbeitergeld ist - weil Lohnersatz - unterhaltsrechtlich als Einkommen zu behandeln (s. OLG Saarbrücken [9. ZS], Urteil vom 1. April 2009 - 9 UF 92/08 - n.v.; LSG München InVo 2002, 157; Wendl/Dose, aaO § 1 Rdn. 86; Eschenbruch/Mittendorf, aaO Kap. 6 Rdn. 154). Vorliegend wird das Kurzarbeitergeld ausweislich der von dem Beklagten vorgelegten Gehaltsbescheinigungen und der - von den Parteien unbeanstandet gebliebenen - Aussage der Zeugin S. im Wege der Rückabrechnung zur Abrechnung des jeweiligen Vormonats berücksichtigt.

Zu Recht hat das Familiengericht auch die dem Beklagten im April 2009 gewährte Prämie einbezogen (BGH FamRZ 1980, 555 = BGHF 2, 10; Wendl/Dose, aaO § 1 Rdn. 55; jurisPK-BGB/Völker/Clausius, 4. Aufl. § 1577 Rdn. 17). Soweit der Beklagte geltend macht, diese Prämie werde künftig wegfallen, ist noch nicht absehbar, ob und in welchem Umfange dies der Fall sein wird, nachdem der Beklagte diesbezüglich keine Belege vorgelegt hat. Er ist daher auf die Möglichkeit zu verweisen, bei künftigem Absinken seiner Einkünfte Abänderungsantrag zu stellen (vgl. dazu Senatsurteil vom 30. April 2009 - 6 UF 80/08 - n.v.).

Insoweit, als der Beklagte zweitinstanzlich - von der Klägerin bekämpft - in diesem Zusammenhang den Abzug von 150 € monatlich begehrt, weil das Kurzarbeitergeld brutto für netto ausgezahlt werde und daher noch versteuert werden müsse, dringt er damit nicht durch. Unstreitig ist bislang kein Steuerbescheid ergangen; der Beklagte hat auch noch keine Steuererklärung für 2009 vorgelegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der der Senat folgt (vgl. Senatsurteil FuR 2010, 235), ist die - grundsätzlich gebotene - Anwendung des In-Prinzips nur dann nicht gerechtfertigt, wenn offensichtlich ist, daß sich Verschiebungen zwischen dem Entstehen der Steuerschuld und ihrer Begleichung innerhalb eines repräsentativen Zeitraums nicht weitgehend ausgleichen (BGH FamRZ 1977, 1178; Eschenbruch/Klinkhammer, aaO Kap. 1 Rdn. 703). Sollte dem Beklagten, so er für 2009 eine Steuererklärung abgäbe, in 2010 eine entsprechende Steuernachzahlung aufgegeben werden, steht ihm frei, diese im Wege des Unterhaltsabänderungsantrages geltend zu machen. Hinzu kommt, daß der Beklagte seine übrigen steuerrelevanten Tatsachen nicht ansatzweise dargelegt hat, so daß dem Senat die von dem Beklagten begehrte fiktive Steuerberechnung auch aus diesem Grunde verschlossen ist.

Seine Einkünfte bei der Firma Be. haben sich in 2009 nach dem in der Dezemberabrechnung ausgewiesenen Jahressammler auf 3.556,80 €, monatlich folglich auf 296,40 €, belaufen.

Nach der unangegriffenen Handhabung des Familiengerichts ist den Einkünften des Beklagten eine Steuererstattung von monatlich 7,09 € hinzuzurechnen, und sind Fahrtkosten im Zeitraum September 2008 bis Mai 2009 von monatlich 275 € und ab Juni 2009 von monatlich 150 € sowie der monatliche Beitrag des Beklagten zur Lebensversicherung bei der V. Versicherung in Höhe von 39,49 € als ergänzende Altersvorsorge abzusetzen.

Mit Erfolg wendet sich der Beklagte dagegen, daß das Familiengericht seine Beiträge für seine beiden Berufsunfähigkeitsversicherungen bei der I. und der N. Versicherung in - unstreitig gezahlter - Höhe von 30,95 € bzw. 30,51 € nicht als abzugsfähig anerkannt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind grundsätzlich die Kosten für eine Berufsunfähigkeitsversicherung vom unterhaltsrelevanten Einkommen absetzbar, weil sie der Sicherung des Erwerbseinkommens des Unterhaltsverpflichteten im Falle der Krankheit - und damit in diesem Falle auch dem Unterhaltsberechtigten - dienen, ohne daß jener auf Kosten dieses eigenes Vermögen bildet (BGH FamRZ 2009, 1207 = FuR 2009, 530; ähnlich OLG Hamm OLGR 2001, 89), zumal die Beiträge vorliegend unstreitig eheprägend waren.

Zu Recht hat das Familiengericht es abgelehnt, die monatlichen Raten, die der Beklagte auf ein am 2. Oktober 2008 aufgenommenes Darlehen leistet, unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen. Ob und inwieweit unterhaltsrechtlich berücksichtigungswürdige Schulden vorliegen, ist im Einzelfall unter umfassender Interessenabwägung zu beurteilen, wobei es insbesondere auf den Zweck der Verbindlichkeiten, den Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Kenntnis des Unterhaltsverpflichteten von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und andere Umstände - etwa die Möglichkeiten des Unterhaltsschuldners, seine Leistungsfähigkeit in zumutbarer Weise ganz oder teilweise wiederherzustellen oder gegebenenfalls schutzwürdige Belange des Drittgläubigers - ankommt (BGH FamRZ 1996, 160 = EzFamR BGB § 1603 Nr. 24 = BGHF 9, 1360; 2002, 536 = FuR 2002, 228 = EzFamR BGB § 1610 Nr. 34; 2002, 815 = FuR 2002, 236; OLG Saarbrücken [9. ZS], Urteil vom 1. April 2009 - 9 UF 92/08 - n.v.).

Nach diesen Maßstäben kann der Beklagte der Klägerin dieses Darlehen hier nicht entgegen halten: Es wurde nach Rechtskraft der Scheidung der Parteien und erst nach dem Verkauf des vormals ehegemeinsamen Hausanwesens aufgenommen. Der Beklagte hat den Zweck und die Verwendung des Darlehens nicht ansatzweise belegt. Soweit der Beklagte die Darlehensaufnahme in einen Zusammenhang mit seiner Erkrankung im Jahre 2008 stellt, ist dies nicht nachvollziehbar, denn der Beklagte hat - steuerfrei - Krankengeld in nicht unbeträchtlicher Höhe bezogen.

Von den Einkünften des Beklagten ist ferner nach der unangegriffenen Handhabung des Familiengerichts der vom Beklagten für A. geleistete Kindesunterhalt mit seinem Zahlbetrag (dazu - grundlegend - BGH FamRZ 2009, 1300 = FuR 2009, 567, und - dieses Urteil bestätigend und zwischenzeitlich in der Literatur geäußerte Kritik verwerfend - BGH FamRZ 2010, 802 = FuR 2010, 401; 2010, 869 = FuR 2010, 394; ebenso Senatsurteile ZFE 2010, 113; FuR 2010, 235) von 257 € abzusetzen.

Schließlich ist dem Beklagten auf seine Erwerbseinkünfte ein Anreizsiebtel gutzubringen, wobei der Senat bei den gegebenen Umständen - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - insoweit auch das in 2009 vom Beklagten bezogene und in den Gehaltsbescheinigungen ausgewiesene Kurzarbeitergeld einbezieht, weil er auf die Gesamteinkünfte des Jahres 2009 abstellt, und das Familiengericht - von den Parteien unangegriffen - bereits die Fahrtkosten des Beklagten ab Juni 2009 wegen der geringeren Arbeitszeiten erheblich herabgesetzt hat.

Mit Erfolg macht der Beklagte geltend, daß auf Seiten der Klägerin ein höheres als das ihr vom Familiengericht zugeschriebene fiktive Einkommen einzustellen ist.

Die Klägerin ist ihrer Eigenverantwortung, für ihren Unterhalt zu sorgen (§ 1569 S. 1 BGB), und der sich daraus ergebenden Obliegenheit nicht nachgekommen, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden. Angemessen ist nach § 1574 Abs. 2 BGB eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht, soweit eine solche Tätigkeit nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre. Mithin ist jedenfalls eine Tätigkeit der Klägerin in dem von ihr vorehelich ausgeübten Beruf als Bürogehilfin, aber auch - wie zur Zeit - als Verkäuferin eheangemessen.

Der Senat ist davon überzeugt, daß die Klägerin nach ihrem Alter, ihrer Ausbildung, ihrer längeren Berufspause, ihrem Gesundheitszustand und nach den derzeitigen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt (vgl. hierzu Senatsurteil ZFE 2010, 113 mwN) eine vollschichtige Anstellung als Bürogehilfin oder Verkäuferin schon zu Beginn des hier streitgegenständlichen Zeitraums hätte finden können. Die für das Fehlen einer realen Beschäftigungschance darlegungs- und beweisbelastete (BGH FamRZ 1993, 789 = EzFamR BGB § 1572 Nr. 5 = BGHF 8, 747; 2008, 2104 = FuR 2008, 597 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 68; 2009, 1300 = FuR 2009, 567) Klägerin hat das Gegenteil nicht substantiiert dargelegt, sich im übrigen auch bereits nicht ernsthaft um eine solche Vollzeitstelle bemüht; sie hat lediglich eine Aufstellung vorgelegt, aus der sieben Bewerbungen in 2008 und zehn Bewerbungen in 2009 hervorgehen, die der Beklagte zudem bestritten hat, ohne daß die Klägerin hierzu nachfolgend Beweis angetreten hat.

In Ansehung des Umstands, daß die Klägerin erst seit 2008 eine volle Erwerbsobliegenheit trifft - bis Ende 2007 galt noch das Altersphasenmodell -, hatte sie allerdings nach Einschätzung des Senats noch keine hinreichend realistische Möglichkeit, wieder eine Stelle zu finden, die ihrer zuletzt vorehelich ausgeübten und ausgesprochen gut vergüteten als Sekretärin entspräche. Daher würde die Klägerin mit einer Tätigkeit als Bürogehilfin oder Verkäuferin zwar derzeit ihrer Erwerbsobliegenheit genügen; sie ist aber gehalten, sich künftig intensiv um eine - besser vergütete - Anstellung in ihrem bis zur Geburt des Sohnes A. ausgeübten Beruf als Sekretärin zu bemühen, um so möglicherweise wieder an ihre früheren Erwerbschancen anknüpfen zu können.

Das von der Klägerin seit September 2008 erzielbare Einkommen aus vollschichtiger Tätigkeit als Bürogehilfin oder Verkäuferin schätzt der Senat nach § 287 ZPO (vgl. BGH FamRZ 1993, 789 = EzFamR BGB § 1572 Nr. 5 = BGHF 8, 747; 2008, 2104 = FuR 2008, 597 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 68; 2009, 1300 = FuR 2009, 567) unter Berücksichtigung der hier gegebenen Einzelfallumstände - nach Bereinigung um fiktive pauschale berufsbedingte Kosten (vgl. dazu BGH FamRZ 2009, 314 = FuR 2009, 95) - derzeit auf rund 1.200 € netto; dieses Einkommen ist bei der gegenwärtigen Arbeitsmarktlage nach der Erfahrung des Senats im Saarland realistisch erzielbar (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 793 mzwN; BGH FamRZ 1996, 345 = EzFamR BGB § 1581 Nr. 3 = BGHF 9, 1386; 2008, 2104 = FuR 2008, 597 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 68) und steht mit dem von der Klägerin selbst zugestandenen Stundensatz von 9 € in Einklang, den der Senat zugrunde legt. Hieraus errechnet sich unter Einbeziehung branchenüblicher Sonderzuwendungen ein Jahresbruttogehalt von rund 20.350 €, was nach Steuerklasse II mit einem halben Kinderfreibetrag nach Abzug der Sozialabgaben, Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer einem monatlichen Nettoeinkommen von rund 1.200 € entspricht.

Ferner sind nach der unangegriffenen Handhabung des Familiengerichts bis Juli 2009 (Ende der Grundschulzeit von A.) die Betreuungskosten von monatlich 55 € und ab August 2009 - mangels Darlegung höherer Aufwendungen durch die Klägerin - nur die von dem Beklagten selbst vorgetragenen Betreuungskosten von monatlich 40 € abzusetzen. Die hiernach verbleibenden Erwerbseinkünfte der Klägerin sind schließlich um ein Anreizsiebtel zu bereinigen.

Hiernach ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung:

September bis Dezember 2008
Nettoeinkommen Beklagter B. R. AG 1.779,42 € + Nettoeinkommen Firma Be. 396 € + Steuererstattung 7,09 € = Zwischensumme 2.182,51 €
./. Fahrtkosten 275,00 €
./. V. Lebensversicherung 39,49 €
./. Berufsunfähigkeitsversicherung I. 30,95 €
./. Berufsunfähigkeitsversicherung N. 30,51 €
./. Zahlbetrag Kindesunterhalt 257,00 €
Zwischensumme 1.549,56 €
./. Anreizsiebtel x 6/7
Zwischensumme 1.328,19 €
+ Krankengeld 398,69 €
bereinigtes Einkommen Beklagter 1.726,88 €

fiktives bereinigtes Nettoeinkommen Klägerin 1.200,00 €
./. Betreuungskosten 55,00 €
Zwischensumme 1.145,00 €
./. Anreizsiebtel x 6/7
bereinigtes fiktives Einkommen Klägerin 981,43 €
Bedarf ½ x (1.726,88 € + 981,43 € =) 1.354,16 €
Bedürftigkeit (1.354,16 € ./. 981,43 € =) 372,73 €.

Nachdem die Klägerin im Senatstermin - vom Beklagten unbeanstandet - bestätigt hat, daß sie - unbeschadet der zweitinstanzlich erfolgten Rückübertragung des monatlich in Höhe von 331 € auf die ARGE übergegangenen Teils ihres Unterhaltsanspruchs - eine Teilklage erhoben hat, steht ihr für den Zeitraum September bis Dezember 2008 noch ein Unterhalt von monatlich 41,73 €, demnach insgesamt ein Betrag von 166,92 €, zu.

Entsprechend ist das angefochtene Urteil abzuändern.

Januar bis Mai 2009 (Erwerbseinkommen Beklagter höher)
Nettoeinkommen Beklagter B. R. AG 2.116,36 € + Nettoeinkommen Firma Be. 296,40 € + Steuererstattung 7,09 € = 2.419,85 €
./. Fahrtkosten 275,00 €
./. V. Lebensversicherung 39,49 €
./. Berufsunfähigkeitsversicherung I. 30,95 €
./. Berufsunfähigkeitsversicherung N. 30,51 €
./. Zahlbetrag Kindesunterhalt 257,00 €
Zwischensumme 1.786,90 €
./. Anreizsiebtel x 6/7
bereinigtes Einkommen Beklagter 1.531,63 €
fiktives bereinigtes Nettoeinkommen Klägerin 1.200,00 €
./. Betreuungskosten 55,00 €
Zwischensumme 1.145,00 €
./. Anreizsiebtel x 6/7
bereinigtes fiktives Einkommen Klägerin 981,43 €
Bedarf ½ x (1.531,63 € + 981,43 € =) 1.256,53 €
Bedürftigkeit (1.256,53 € ./. 981,43 € =) 275,10 €.

Nach Maßgabe des Vorgesagten ist der Klägerin im Zeitraum Januar bis Februar 2009 über den nicht eingeklagten Teilbetrag von 331 € hinaus kein weiterer Unterhalt zuzuerkennen, während ihr Unterhaltsanspruch für den Zeitraum März bis Mai 2009 entsprechend herabzusetzen ist.

Juni bis Juli 2009 (geringere Fahrtkosten Beklagter)
Nettoeinkommen Beklagter B. R. AG 2.116,36 € + Nettoeinkommen Firma Be. 296,40 € + Steuererstattung 7,09 € = 2.419,85 €
./. Fahrtkosten 150,00 €
./. V. Lebensversicherung 39,49 €
./. Berufsunfähigkeitsversicherung I. 30,95 €
./. Berufsunfähigkeitsversicherung N. 30,51 €
./. Zahlbetrag Kindesunterhalt 257,00 €
Zwischensumme 1.911,90 €
./. Anreizsiebtel x 6/7
bereinigtes Einkommen Beklagter 1.638,77 €
fiktives bereinigtes Nettoeinkommen Klägerin 1.200,00 €
./. Betreuungskosten 55,00 €
Zwischensumme 1.145,00 €
./. Anreizsiebtel x 6/7
bereinigtes fiktives Einkommen Klägerin 981,43 €
Bedarf ½ x (1.638,77 € + 981,43 € =) 1.310,10 €
Bedürftigkeit (1.310,10 € ./. 981,43 € =) 328,67 €.

Das Familiengericht hat auf einen Unterhaltsanspruch von 300 € erkannt. Einer Abänderung des angefochtenen Urteils zugunsten der Klägerin steht § 528 ZPO entgegen.

Ab August 2009 (Betreuungskosten A. niedriger)

Nettoeinkommen Beklagter B. R. AG 2.116,36 € + Nettoeinkommen Firma Be. 296,40 € + Steuererstattung 7,09 € = 2.419,85 €
./. Fahrtkosten 150,00 €
./. V. Lebensversicherung 39,49 €
./. Berufsunfähigkeitsversicherung I. 30,95 €
./. Berufsunfähigkeitsversicherung N. 30,51 €
./. Kindesunterhaltszahlbetrag 257,00 €
Zwischensumme 1.911,90 €
./. Anreizsiebtel x 6/7
bereinigtes Einkommen Beklagter 1.638,77 €
fiktives bereinigtes Nettoeinkommen Klägerin 1.200,00 €
./. Betreuungskosten 40,00 €
Zwischensumme 1.160,00 €
./. Anreizsiebtel x 6/7
bereinigtes fiktives Einkommen Klägerin 994,29 €
Bedarf ½ x (1.638,77 € + 994,29 € =) 1.316,53 €
Bedürftigkeit (1.316,53 € ./. 994,29 € =) 322,24 €.

Das Familiengericht hat einen Unterhaltsanspruch von 300 € ausgeurteilt. Der Beklagte ist durch das angefochtene Urteil nicht benachteiligt (§ 528 ZPO).

Für die Zahlung dieser monatlichen Unterhaltsbeträge ist der Beklagte - unter Berücksichtigung der auf die ARGE entfallenden Beträge - in Ansehung des insoweit für ihn als Erwerbstätigen geltenden Selbstbehalts von 1.000 € (§ 1581 BGB, vgl. dazu BGH FamRZ 2006, 683 = FuR 2006, 266 = EzFamR BGB § 1581 Nr. 9; 2010, 802 = FuR 2010, 401) jeweils leistungsfähig.

Der Senat teilt die Auffassung des Familiengerichts, daß unter den hier gegebenen Umständen die Voraussetzungen für eine zeitliche Begrenzung oder Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin nach § 1578b Abs. 2 BGB - jedenfalls derzeit - nicht gegeben sind.

Nach der seit 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Regelung des § 1578b Abs. 2 BGB ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre, wobei für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine zeitliche Begrenzung gegeben sind, Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend gilt. Nach § 1578b Abs. 1 S. 2 und 3 BGB ist hierbei insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, wobei sich solche Nachteile vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben können.

Hierbei trägt der Unterhaltsverpflichtete die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die zu einer Befristung oder Beschränkung des nachehelichen Unterhalts führen können. In die Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltspflichtigen fällt grundsätzlich auch der Umstand, daß dem Unterhaltsberechtigten keine ehebedingten Nachteile iSv § 1578b BGB entstanden sind. Allerdings erfährt die dem Unterhaltspflichtigen obliegende Darlegungs- und Beweislast Erleichterungen nach den von der Rechtsprechung zum Beweis negativer Tatsachen entwickelten Grundsätzen. Den Unterhaltsberechtigten trifft daher eine sekundäre Darlegungslast, deren Umfang sich nach den Einzelfallumständen richtet. Die Darlegungen müssen so konkret sein, daß der beweisbelasteten Partei eine Widerlegung möglich ist. Der Unterhaltsberechtigte muß daher die Behauptung, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, substantiiert bestreiten und seinerseits darlegen, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen. Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden (BGH FamRZ 2010, 875 = FuR 2010, 398 unter ausdrücklicher Aufgabe der in den Entscheidungen BGH FamRZ 2008, 134 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 32; 2008, 1325 = FuR 2008, 401 = EzFamR BGB § 1579 Nr. 50; 2009, 1990 = FuR 2010, 96 angenommenen Beweislastumkehr zu Lasten des Unterhaltsberechtigten).

Ist der Unterhaltsberechtigte (wie hier) verpflichtet und in der Lage, eine vollschichtige Tätigkeit in seinem vorehelich ausgeübten Beruf auszuüben, so spricht schon dieser Umstand gegen fortdauernde ehebedingte Nachteile (vgl. BGH FamRZ 2008, 1325 = FuR 2008, 401 = EzFamR BGB § 1579 Nr. 50), allerdings nur, wenn die Einkünfte des Unterhaltsberechtigten aus dieser Tätigkeit wenigstens die Einkünfte aus einer ehebedingt aufgegebenen Erwerbstätigkeit erreichen; in diesem Falle muß der Unterhaltsberechtigte substantiiert darlegen, daß gleichwohl ehebedingte Nachteile vorliegen, etwa weil mit der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehezeit Einbußen im beruflichen Fortkommen verbunden waren. Nur wenn das jetzt erzielbare Einkommen hinter dem Einkommen aus der früher ausgeübten Tätigkeit zurückbleibt, weil eine Wiederaufnahme der früheren Erwerbstätigkeit nach längerer Unterbrechung nicht mehr möglich ist, bleibt es insoweit bei einem ehebedingten Nachteil, den der Unterhaltsschuldner widerlegen muß (BGH FamRZ 2009, 1990 = FuR 2010, 96; 2010, 629 = FuR 2010, 342; Senatsurteile FuR 2010, 235; ZFE 2010, 113).

Vorliegend hat die Klägerin unstreitig vorehelich als Sekretärin zuletzt ein Jahresgehalt von rund 29.000 € erzielt, was einem monatlichen Bruttoeinkommen von 2.416,67 € entspricht. Der Beklagte hat nicht ansatzweise substantiiert dargetan - und auch nicht unter Beweis gestellt -, daß die Klägerin derzeit ein solches Einkommen erzielen könnte, zumal aus dem in der beigezogenen Akte 12 F 78/07 befindlichen Versicherungsverlauf der Klägerin ersichtlich ist, daß sie in den Jahren 1987 bis 1997 erhebliche Einkommenszuwächse von rund 31.000 DM auf rund 57.000 DM erzielt hatte. Daher kommt eine Befristung oder Herabsetzung des Aufstockungsunterhalts der Klägerin - jedenfalls derzeit - nicht in Betracht. Aus welchen Gründen die Klägerin nach Vollendung des dritten Lebensjahres von A. nicht wieder in ihren früheren Beruf zurückgekehrt, und wie die von ihr erhaltene Abfindung von 40.000 DM verwendet worden ist, kann dahinstehen: Selbst wenn sie ihre Stelle - wie der Beklagte vorbringt - nur aus eigenem Wunsch und gegen den Willen des Beklagten aufgegeben hätte, wäre diese auch mit der Pflege und Erziehung von A. zusammenhängende Rollenwahl und der daraus zu Lasten der Klägerin entstandene - derzeit noch fortbestehende - berufliche Nachteil ehebedingt.
Nach alledem ist das erstinstanzliche Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Beklagten entsprechend abzuändern.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 ff, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 543 ZPO).
Dem Beklagten ist - wie im Senatstermin erörtert - im vorstehend dargelegten Umfange der hinreichenden Erfolgsaussicht seiner Berufung ratenfreie Prozeßkostenhilfe für den zweiten Rechtszug unter Beiordnung seiner Prozeßbevollmächtigten zu bewilligen (§§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).

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