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OLG Köln, Beschluß vom 02.10.2009 - 4 WF 110/09 - FD-Platzhalter-rund

OLG Köln, Beschluß vom 02.10.2009
4 WF 110/09



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Anspruch auf Betreuungsunterhalt unter Berücksichtigung eines nach der Trennung der Parteien abgeschlossenen Ehevertrages.

BGB §§ 1570, 138, 242; ZPO § 114

1. Bei Eheverträgen ist im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, daß ihr wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, daß an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten, wobei eine Gesamtwürdigung erforderlich ist, die auf die individuellen Verhältnisse bei Vertragsabschluß abstellt.
2. Zum Kernbereich der Scheidungsfolgen gehört in erster Linie der Betreuungsunterhalt. Haben Parteien die Zahlung von Betreuungsunterhalt, dessen Höhe sich an den Lebenshaltungskosten orientiert, bis zum Alter der Kinder von knapp 14 und 12 Jahren vereinbart, wurde die wesentliche Betreuungszeit der Kinder abgedeckt.
3. Der Unterhaltsanspruch wegen Alters und Krankheit unterliegt nicht einem grundsätzlichen Ausschluß der vertraglichen Disposition.
4. Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich müssen nach denselben Kriterien wie ein Verzicht auf Altersunterhalt geprüft werden, da der Versorgungsausgleich als vorweggenommener Altersunterhalt zu verstehen ist.

OLG Köln, Beschluß vom 2. Oktober 2009 - 4 WF 110/09

Tenor

Die als sofortige Beschwerde zu wertende - Beschwerde der Antragstellerin vom 01.07.2009 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler vom 27.05.2009 (13 F 44/09), mit welchem der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen.

Gründe

Die zulässige - insbesondere fristgerecht eingelegte - als sofortige Beschwerde zu wertende »Beschwerde« der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht - Familiengericht - Eschweiler den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die beabsichtigte Stufenklage zurückgewiesen, da dieser die notwendige hinreichende Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO) fehlt. Mit dem Familiengericht ist der Senat der Überzeugung, daß eine Auskunftspflicht des Antragsgegners nach § 1560 BGB nicht besteht, da die Antragstellerin keinen Anspruch auf einen höheren Unterhalt als in der notariellen Vereinbarung vom 8. Oktober 2002 (Notars Dr. K. L. in T.) vereinbart hat. Der vorgenannte Vertrag stellt eine abschließende Regelung zum nachehelichen Unterhalt dar, die auch einer Inhaltskontrolle gemäß §§ 138, 242 BGB standhält. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird zunächst auf die überzeugenden Ausführungen des Familiengerichts in seinen Beschlüssen vom 27. Mai 2009 und vom 17. August 2009 verwiesen. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin ist den Ausführungen des Familiengerichts in den vorgenannten Beschlüssen nur folgendes hinzuzufügen:

Unter Berücksichtigung der vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze zur Nichtigkeit von Eheverträgen (vgl. hierzu u.a. BGH FamRZ 2005, 691 ff = FuR 2005, 264 = EzFamR BGB § 1408 Nr. 23) kann nach Auffassung des Senats nicht davon ausgegangen werden, daß der vorliegend von der Antragstellerin angegriffene notarielle Ehevertrag zwischen den Parteien unwirksam ist. Weder eine Inhalts- noch eine Ausübungskontrolle rechtfertigt die Annahme, daß der vorgenannte Ehevertrag nach § 138 BGB sittenwidrig bzw. das sich Berufen auf diesen Vertrag durch den Antragsgegner rechtsmißbräuchlich (§ 242 BGB) ist.

Grundsätzlich sind Eheleute im Rahmen der für das Zivilrecht geltenden Vertragsfreiheit frei, Eheverträge abzuschließen, die auch für einen Vertragsteil einseitig belastend sind; jedoch darf diese grundsätzliche Disponibilität auch der Scheidungsfolgen nicht dazu führen, daß der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das kann dann der Fall sein, wenn durch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse eine nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten wiegen dabei um so schwerer und die Belange des anderen Ehegatten bedürfen umso genauerer Prüfung, je unmittelbarer die Vereinbarung der Ehegatten über die Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift. Im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle ist zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, daß ihr - und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, daß an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB).

Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse beim Vertragsschluß abstellt, insbesondere also auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkung auf die Ehegatten und auf die eventuell vorhandenen Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlaßt und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen.

Vorliegend kann aufgrund der gesamten Umstände, die zum Vertragsabschluß führten, auch bei Beachtung obiger Grundsätze nicht davon ausgegangen werden, daß bei Abschluß des Vertrages eine so gravierende Störung der Vertragsparität vorlag, so daß dem Ehevertrag schon deshalb gemäß § 138 Abs. 1 BGB die Anerkennung der Rechtsordnung zu versagen wäre.
Die Antragstellerin ist am 12. November 1971 geboren. Sie ging am 3. Juli 1997 mit dem Antragsgegner die Ehe ein. Aus der Ehe stammen die beiden minderjährigen Kinder B. (geboren am 14. Dezember 1998) und M. (geboren am 29. August 2000). Die Trennung der Parteien erfolgte am 26. Juni 2002. Nach der Trennung der Parteien schlossen diese sodann am 8. Oktober 2002 den hier in Frage stehenden notariellen Vertrag. Bei Abschluß des Vertrages war die Antragstellerin somit fast 31 Jahre alt. Von einer Unerfahrenheit ihrerseits kann nicht ausgegangen werden. Dies gilt um so mehr, als die Antragstellerin bereits während der Ehe - wie der Antragsgegner unwidersprochen vorgetragen hat - freiberuflich im Bereich »Immobilienverkauf und -verwaltung, Eilfinanzservice und Bürodienst« tätig war. Dies setzt eine gewisse Geschäftserfahrung voraus. Schließlich war die Antragstellerin nach ihrer Scheidung bei ihrem neuen Lebensgefährten in England in dessen Gewerbebetrieb ebenfalls tätig. Sie stellt sich als eine »im Leben stehende Frau« für den Senat dar.

Kann schon nicht von einer Geschäftsunerfahrenheit ausgegangen werden, liegen dem Senat auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Antragstellerin aus einer besonderen Zwangs- bzw. Notlage heraus quasi zum Abschluß des notariellen Ehevertrages gezwungen worden ist. Schließlich lagen zwischen der Trennung der Parteien Ende Juni 2002 und dem Abschluß des notariellen Vertrages am 8. Oktober 2002 mehr als drei Monate. Der Antrag auf Ehescheidung wurde bei Gericht am 19. September 2003 eingereicht. Noch in der Antragsschrift vom 17. September 2003 hat die Antragstellerin ausgeführt, daß die Parteien einen notariellen Ehevertrag geschlossen hätten, und unter Hinweis auf die dortige Versorgungsausgleichsregelung um deren gerichtliche Genehmigung gebeten.

Mit keinem Wort wird im dortigen Verfahren darauf hingewiesen, daß sie etwa zum Abschluß dieses Vertrages »genötigt« oder vor Abschluß des Vertrages getäuscht worden wäre; vielmehr wird wie selbstverständlich von der Gültigkeit der vertraglichen Regelung ausgegangen. So hat die Antragstellerin in einem persönlichen Schreiben vom 2. November 2003 an das Amtsgericht in der Scheidungssache ausgeführt, daß beide Eheleute jeweils neue Partner hätten, und eine Fortführung der »Papierehe« von beiden Seiten nicht gewünscht werde. An das Familiengericht wurde die Bitte geäußert, »so nett zu sein und es so einzurichten, daß diese Ehe umgehend geschieden werde, damit den Lebensumständen entsprechend Rechnung getragen werden könne«. Auch hier liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, daß die Antragstellerin sich zur Eingehung der vertraglichen Regelung gezwungen gesehen hatte. Vielmehr verdichtet sich auch hier der Eindruck, daß die Antragstellerin eine Frau ist, die »im täglichen Leben steht« und weiß, was sie unterschreibt.

Soweit die Antragstellerin nunmehr anführt, daß sie bei Abschluß des notariellen Vertrages vom Antragsgegner über den Bestand von Lebensversicherungen, die der Altersversorgung des Antragsgegners dienten, im Unklaren gelassen worden sei, sie also bei Abschluß des Vertrages arglistig getäuscht worden sei, entspricht auch dies nicht der Aktenlage. Richtig weist das Familiengericht darauf hin, daß zwischen Trennung und Abschluß des notariellen Vertrages mehr als drei Monate verstrichen waren. Es ist kaum vorstellbar, daß die Antragstellerin in dieser Zeit nicht über den Bestand von Lebensversicherungen zumindest informiert war. So trägt sie auch in der Beschwerdeschrift vor, daß sie nach der Trennung der Parteien den Antragsgegner auf das Vorhandensein von Lebensversicherungen angesprochen habe, und dieser ihr nur entgegnet habe, das gehe sie nichts an. Hiermit hat sie sich offensichtlich zufrieden gegeben, denn weder im Scheidungsverfahren noch in der Zeit danach hat sie dieses Verhalten des Antragsgegners zum Anlaß genommen, den Ehevertrag etwa wegen Irrtums anzufechten. Dem Vortrag der Antragstellerin ist nicht einmal zu entnehmen, daß der Antragsgegner bei Abschluß des notariellen Vertrages diese bewußt getäuscht hätte; vielmehr trägt die Antragstellerin selbst vor, daß sie während des Zusammenlebens der Parteien niemals Einsicht in die Lebensversicherungspolicen gehabt habe. Sie sei deswegen davon ausgegangen, daß es sich wegen der Zahlung der Versicherungsbeiträge um Risikolebensversicherungen gehandelt habe.

Damit hatte aber die Antragstellerin sehenden Auges den notariellen Vertrag unterschrieben. Verlangte sie keine weitere Aufklärung, so war der Beklagte nach Auffassung des Senats nicht gehalten, von sich aus weitere Auskünfte zu erteilen. Es erscheint dem Senat schon eher fernliegend, Versicherungsbeiträge einer Risikolebensversicherung zuzuordnen, wenn diese eine Kapitallebensversicherung betreffen. Schon aus der Höhe der Beiträge hätte die Antragstellerin rückschließen können, daß hier keine Risikolebensversicherungen betroffen sein konnten. Lagen dagegen die Prämien so niedrig, daß sie Risikolebensversicherungen hätten zugeordnet werden können, kann schon nicht von einer nennenswerten Altersvorsorge ausgegangen werden.
Jedenfalls kann bei der gegebenen Sachlage von einem sittenwidrigen Verhalten des Antragsgegners bei Abschluß des notariellen Vertrages nicht ausgegangen werden.

Im übrigen hält der Inhalt des Vertrages auch einer rechtlichen Kontrolle stand. Dieser vermag den Vorwurf eines Verstoßes gegen die guten Sitten nicht zu begründen. Bei der gebotenen Ausrichtung am Kernbereich der Scheidungsfolgen für deren Disponibilität ist eine Rangstufung zu beachten, die sich in erster Linie danach bemißt, welche Bedeutung die einzelnen Scheidungsfolgenregelungen für den Berechtigten in seiner jeweiligen Lage haben. Zum Kernbereich der Scheidungsfolgen gehört in erster Linie der Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB). Hierzu haben die Parteien eine - wie der Senat meint - abschließende Regelung in Ziffer V. des notariellen Vertrages getroffen. Danach verpflichtete sich der Antragsgegner an die Antragstellerin zur Ermöglichung des Wiedereinstiegs in deren Beruf auf die Dauer von 10 Jahren, beginnend mit dem 1. September 2002, einen Unterhaltsbetrag in Höhe von 664,68 € zu zahlen. Dieser Betrag war nach den damaligen Lebenshaltungskosten festgelegt worden. Es wurde von den Parteien weiter vereinbart, daß sich dieser Betrag jeweils nach oben oder unten im gleichen Verhältnis verändern sollte, wie sich der Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte auf der Basis 1995 = 100, wie er jeweils vom statistischen Bundesamt oder einer entsprechenden Nachfolgeorganisation für das gesamte Bundesgebiet festgestellt wird, ändern würde. Neben dieser Wertsicherungsklausel, die genehmigt worden ist, wurde weiter vereinbart, daß ein Eigenverdienst der Ehefrau auf die Dauer von zehn Jahren bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs nicht berücksichtigt werde.

Da die Parteien davon ausgingen, daß die Ehescheidung unverzüglich erreicht werden konnte und auch erreicht wurde - die Ehe wurde am 27. Februar 2004 geschieden -, verblieb der Antragstellerin noch bis Oktober 2012, also für 8 Jahre, Betreuungsunterhalt. Dann werden B. knapp 14 Jahre und M. 12 Jahre alt sein. Damit wurde aber die wesentliche Betreuungszeit der Kinder abgedeckt.

Weiter war im letzten Absatz der Ziffer V. 1. vereinbart, daß der vorstehend vereinbarte Ausschluß des nachehelichen Unterhalts nach Ablauf der 10 Jahre gegenstandslos wird, wenn die Berufsausübung des Unterhaltsberechtigten wegen Betreuung eines erkrankten gemeinschaftlichen Kindes unmöglich ist. In diesem Fall sollten die vorstehend genannten Regelungen zum Betreuungsunterhalt fortgelten, solange die Berufsausübung unmöglich war. Diese Regelung zum Betreuungsunterhalt erscheint in sich ausgewogen. Sie ist auch unter heutigen Gesichtspunkten als durchaus großzügig anzusehen. Jedenfalls verletzt sie die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin nicht so unangemessen, daß man bei Abwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien eine Anpassung vornehmen müßte.

Darüber hinaus haben die Parteien in der notariellen Vereinbarung auch eine angemessene Regelung zum Kindesunterhalt getroffen. Auch diese kann nicht beanstandet werden.

Auch wenn der Gesetzgeber dem Unterhalt wegen Alters und Krankheit (§§ 1571, 1572 BGB) durchaus als Ausdruck nachehelicher Solidarität besondere Bedeutung beigemessen hat, unterliegt dieser Unterhaltsanspruch nicht einem grundsätzlichen Ausschluß der vertraglichen Disposition hierüber. Vorliegend stehen dem Ausschluß jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs. 1 BGB keine Bedenken entgegen. Dabei ist zum Einen die relativ kurze Ehedauer (Eheschließung am 3. Juli 1997, Trennung der Parteien am 26. Juni 2002 und Scheidung am 27. Februar 2004) zu berücksichtigen. Auch wenn aus der Ehe zwei Kinder hervorgegangen sind, kann nicht unbeachtet gelassen werden, daß die Ehe an sich nur 7 Jahre gedauert hat. Auch das Alter der Antragstellerin bei Abschluß des notariellen Vertrages und die begründete Erwartung, daß sie noch über 30 Jahre werde voll erwerbstätig sein können, läßt den Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität vorliegend in den Hintergrund treten. Ehebedingte Nachteile können insoweit auch nicht festgestellt werden. So war die Antragstellerin - wie der Antragsgegner vorgetragen hat - schon während der Ehe freiberuflich teilweise tätig. Gemäß dem Inhalt des notariellen Vertrages sollte sie zudem nach der Trennung unbeschränkt hinzuverdienen können. Selbst wenn die Antragstellerin, was nicht substantiiert vorgetragen wird, seinerzeit höhere als die vereinbarten Unterhaltsansprüche gehabt haben sollte, kann die getroffene Regelung durchaus noch als angemessen betrachtet werden. Eine ganz einseitig benachteiligende und deswegen sittenwidrige Regelung kann jedenfalls nicht festgestellt werden.

Unter den oben genannten Prämissen, kann auch der Ausschluß des Unterhaltsanspruchs wegen Erwerbslosigkeit nicht bestandet werden. So kann durchaus festgestellt werden, daß die Antragstellerin - wie sie selbst vorträgt - durch die Mitarbeit in dem Erwerbsbetrieb ihres neuen Lebensgefährten in F. jedenfalls bis zum Jahre 2008 einer Erwerbstätigkeit ausüben konnte. Eine nachhaltig wirtschaftliche Entflechtung der Parteien kann festgestellt werden. Über Jahre hat sich die wirtschaftliche Unabhängigkeit verfestigt.
Auch für die Vereinbarung über den Wahlgüterstand der Gütertrennung gelten die obigen Ausführungen.

Schließlich ist auch der Versorgungsausgleich - als gleichberechtigte Teilhabe beider Ehegatten am beiderseits erworbenen Versorgungsvermögen einerseits dem Zugewinnausgleich verwandt - wie dieser einer ehevertraglicher Disposition grundsätzlich zugänglich (§§ 1408 Abs. 2, 1587o BGB). Er ist jedoch andererseits als vorweggenommener Altersunterhalt zu verstehen; von daher steht er einer vertraglichen Abbedingung nicht schrankenlos offen. Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich müssen deshalb nach denselben Kriterien geprüft werden wie ein Verzicht auf Altersunterhalt (vgl. hierzu BGH FamRZ 2005, 26 f = FuR 2004, 545 = EzFamR BGB § 1408 Nr. 21; 2005, 185 ff = FuR 2005, 228 = EzFamR BGB § 1408 Nr. 22). Auch nach diesen Maßstäben ist hier der Ausschluß des Versorgungsausgleichs nicht sittenwidrig, denn der vereinbarte Verzicht auf Unterhalt wegen Alters läßt den Ehevertrag der Parteien - wie bereits ausgeführt - nicht als sittenwidrig erscheinen. So ist zu berücksichtigen, daß die Antragstellerin bei Vertragsschluß knapp 31 Jahre alt war und noch ausreichend Gelegenheit hatte, Altersvorsorge zu betreiben. Darüber hinaus fällt ins Gewicht, daß der Ehezeitanteil erworbener Anwartschaften nur relativ kurz war. Die gesetzliche Ehezeit nach § 1587 Abs. 2 BGB dauerte vom 1. Juli 1997 bis zum 31. Januar 2004. Ohne daß dem Senat konkrete Zahlen vorliegen, erscheint daher ein möglicher Nachteil, der der Antragstellerin durch den vereinbarten Ausschluß des Versorgungsausgleichs entstanden sein könnte, nur gering.

Fehlt aber dem Inhalt des notariellen Ehevertrages das sittenwidrige Gepräge, so kann sich die Antragstellerin auch nicht darauf berufen, daß jedenfalls im Rahmen einer vorzunehmenden Ausübungskontrolle es treuwidrig erschiene, wenn sich der Antragsgegner auf die vertragliche Regelung beruft. Die getroffene Regelung hält nämlich der richterlichen Ausübungskontrolle stand. Bei der Prüfung im Rahmen der richterlichen Ausübungskontrolle ist nicht nur auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen; entscheidend ist vielmehr, ob sich nunmehr aus dem vereinbarten Ausschluß der Scheidungsfolge eine unzumutbare Lastenverteilung ergibt. Grundsätzlich ist hierbei auf den Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft abzustellen. Dieser Zeitpunkt trat mit Ablauf des Trennungsjahres, spätestens aber mit der Scheidung der Ehe ein. Berücksichtigt man dabei, daß die Parteien bei Abschluß des notariellen Vertrages bereits getrennt gelebt haben, kann nicht festgestellt werden, daß die tatsächlich einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglich, dem Vertrag zugrunde liegenden Lebensplanung grundlegend abweicht. Die Antragsgegnerin hat weder konkret Umstände noch übereinstimmende Vorstellungen der Parteien, die dem Abschluß des Ehevertrages zugrunde gelegen haben, dargelegt, noch hat sie Veränderungen vorgetragen, die seither in der Gestaltung und Entwicklung der Ehe eingetreten sind, und die den Ausschluß des Versorgungsausgleichs aus jetziger Sicht als unbillig erscheinen lassen. Soweit sich durch den vorgetragenen Unfall des Lebenspartners der Antragstellerin im Jahre 2008 ihre wirtschaftlichen Verhältnisse deutlich verschlechtert haben, kann dies nicht mehr im Rahmen der Ausübungskontrolle berücksichtigt werden; vielmehr hat sich insoweit ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, für das einzustehen der Antragsgegner auch unter dem Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität nicht haftbar gemacht werden kann.

Erweist sich damit die amtsgerichtliche Entscheidung als zutreffend, so konnte die sofortige Beschwerde der Antragstellerin keine Aussicht auf Erfolg haben.

Im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO ist eine Kostenentscheidung entbehrlich.

Die Beschwerdegebühr beträgt 50 €.

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