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OLG Köln, Beschluß vom 23.01.2009 - II-21 WF 14/09 - FD-Platzhalter-rund

OLG Köln, Beschluß vom 23.01.2009
II-21 WF 14/09



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Anspruch auf Altersunterhalt; Befristung und Begrenzung im Alter und bei nur geringen Rentenansprüchen; angemessener Lebensbedarf; ehebedingte Nachteile; Entscheidung über die Frage der Befristung bei klaren tatsächlichen Verhältnissen auch im Prozeßkostenhilfe-Prüfungsverfahren.

BGB §§ 1571, 1578b; ZPO §§ 114 ff

1. Kann die unterhaltsberechtigte Ehefrau ihren angemessenen Lebensbedarf im Hinblick auf ihr Alter und nur geringe Rentenansprüche nicht selbst decken, so kommt eine Befristung des auf den angemessenen Bedarf begrenzten Altersunterhaltsanspruchs auch bei Fehlens ehebedingter Nachteile nicht in Betracht.
2. Eine Entscheidung über die Frage der Befristung ist bei klaren tatsächlichen Verhältnissen auch im Prozeßkostenhilfe-Prüfungsverfahren möglich.

OLG Köln, Beschluß vom 23. Januar 2009 - II-21 WF 14/09

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 27.12.2008 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 11.12.2008 (301 F 14/08) wird zurückgewiesen.

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, die sich der Senat zu eigen macht, hat das Amtsgericht - Familiengericht - Köln dem Antragsteller zur Verteidigung gegen den Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung nachehelichen Unterhalts in Höhe von monatlich 300 € die begehrte Prozeßkostenhilfe verweigert. Die hiergegen gerichteten Einwände sind nicht durchgreifend.

Zutreffend hat das Amtsgericht darauf abgestellt, daß ein Anspruch der Antragsgegnerin auf Altersunterhalt nicht zur Voraussetzung hat, daß ihre Bedürftigkeit auf ehebedingten Nachteilen beruht. Dieser Grundsatz, den der Bundesgerichtshof in der von dem Amtsgericht zitierten Entscheidung vom 21. Oktober 1981 (FamRZ 1982, 28 = BGHF 2, 878) ausgesprochen hat, ist nicht durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 (BGBl I 3189) überholt; der Gesetzgeber des Unterhaltsänderungsgesetzes hat vielmehr ausdrücklich betont, daß die nach der Ehe fortwirkende Verantwortung sich nicht im Ausgleich ehebedingter Nachteile erschöpft, sondern daß beispielsweise die Unterhaltsansprüche wegen Alters, Krankheit oder Arbeitslosigkeit auch dann bestehen, wenn Krankheit oder Arbeitslosigkeit ganz unabhängig von der Ehe und ihrer Ausgestaltung durch die Ehegatten eintreten (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 15. Juni 2006 - BT-Dr. 16/1830 S. 19).

Allerdings kann auch in diesen Fällen eine uneingeschränkte Fortwirkung der nachehelichen Solidarität unter Billigkeitsgesichtspunkten unangemessen sein. Ob dies der Fall ist, muß im Spannungsfeld zwischen fortwirkender Verantwortung und dem Grundsatz der Eigenverantwortung in jedem Einzelfall ermittelt werden, um eine angemessene und beiden Seiten gerecht werdende Lösung zu schaffen; Grundlage hierfür ist die für alle Unterhaltstatbestände geltende Billigkeitsregelung in § 1578b BGB (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 15. Juni 2006 - BT-Dr. 16/1830 S. 20).

Die Vorschrift des § 1578b Abs. 1 BGB, die eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs auf den angemessenen Lebensbedarf vorsieht, steht einem Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin in Höhe monatlich von 300 € nicht entgegen, denn zusammen mit ihrer Rente von 539, 84 € und auch unter Berücksichtigung der nach Durchführung des Versorgungsausgleichs ihr erwachsenden weiteren Versorgungsanwartschaften ist sie nicht in der Lage, ohne eine Unterhaltszahlung von zumindest monatlich 300 € durch den Antragsteller ihren angemessenen Lebensbedarf, der nach den Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Köln bei 1.000 € liegt, sicherzustellen. Die Unterhaltspflicht des Antragstellers geht der Inanspruchnahme von Leistungen aus öffentlichen Kassen, zB. der von dem Antragsteller angesprochenen Grundsicherung, vor.

Auch eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nach § 1578b Abs. 2 BGB kommt nicht in Betracht. Zwar erfaßt die Vorschrift auch die Fälle, in denen es nicht um eine zeitliche Kompensation »ehebedingter Nachteile«, sondern allein um das Ausmaß der darüber hinausgehenden ehelichen Solidarität geht. Dabei kommt insbesondere der Dauer der Ehe Bedeutung für das Ausmaß der fortwirkenden Verantwortlichkeit zu. Zu Recht hat das Amtsgericht hier aber darauf abgestellt, daß die Ehe der Parteien im Jahre 1999 begründet worden ist und bisher über neun Jahre gedauert hat. Es handelt sich also nicht um eine kurze Ehe. Die Antragsgegnerin ist jetzt 72 Jahre alt und ist zur Sicherung eines angemessenen Lebensstandards auf die Unterhaltszahlungen des Antragstellers angewiesen, da es ihr nicht mehr möglich ist, ihren Lebensunterhalt selbst sicherzustellen. Unter diesen Umständen hat das Amtsgericht in seiner ausführlich und überzeugend begründeten Entscheidung eine Billigkeitsentscheidung im Einzelfall getroffen, die in keiner Weise zu beanstanden ist.
Entgegen der Auffassung des 8. Senats des Oberlandesgerichts Düsseldorf (FF 2009, 34) handelt es sich bei der Entscheidung der Frage, ob der Unterhaltsanspruch nach § 1578b BGB zu befristen ist, auch nicht in jedem Fall um eine höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage, so daß unter diesem Gesichtspunkt Prozeßkostenhilfe zu bewilligen wäre; es geht hier vielmehr um die Bewertung der konkreten Umstände des Einzelfalles anhand der Billigkeitsvorschrift des § 1578b BGB, die weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufweist, und die das Amtsgericht zutreffend vorgenommen hat.

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