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OLG Köln, Beschluß vom 23.09.2008 - 4 UF 23/08 - FD-Platzhalter-rund

OLG Köln, Beschluß vom 23.09.2008
4 UF 23/08



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Abänderungsverfahren; nicht sorgfältige Prozeßführung im Vorverfahren; Absehen von einer Befristung oder Beschränkung des Unterhalts aus Billigkeitsgesichtspunkten; Gewährung rechtlichen Gehörs bei Zurückweisung einer Berufung.

BGB § 1578b; ZPO §§ 323, 522

Eine unsorgfältige frühere Prozeßführung kann nicht über § 323 Abs. 1 ZPO mit der Abänderungsklage in einem Folgeprozeß beseitigt werden. Notwendige Folge eines früheren unvollständigen Prozeßvortrags, wonach nicht ausreichend substantiiert zu unterhaltsrelevanten Schulden vorgetragen worden ist und insbesondere Belege fehlten, daß solche Belastungen tatsächlich entstanden waren, ist, daß der Abänderungskläger nach wie vor mit deren Geltendmachung gemäß § 323 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen ist.

OLG Köln, Beschluß vom 23. September 2008 - 4 UF 23/08

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 24.01.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl (35 F 179/07) wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe

Die an sich statthafte - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - Berufung des Klägers war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da zur Überzeugung des Senats die Berufung des Beklagten keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, und die Fortbildung des Rechts bzw. der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat zur Begründung auf den Inhalt seines Hinweisbeschlusses vom 23. Juli 2008 (4 UF 23/08), welchem mit Rücksicht auf die Stellungnahme des Klägers vom 14. März 2008 nur folgendes hinzuzufügen ist:

1. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, es bestünden schon verfassungsrechtliche Bedenken gegen die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO, es würde insbesondere der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt, kann dem nicht gefolgt werden. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 3 GG vor, wie das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom 3. Juli 2008 (NJW 2009, 137) sowie vom 18. Juni 2008 (FamRZ 2008, 2103) festgestellt hat. Zur Verfassungsgemäßheit der Regelung in § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO verweist der Senat im einzelnen auf die Begründung des Bundesverfassungsgerichts in den vorzitierten Entscheidungen.

2. Es kann auch im Einzelfall nicht festgestellt werden, daß der Senat gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstößt, wenn er im vorliegenden Fall gemäß § 522 Abs. 2 ZPO die Berufung des Klägers durch Beschluß zurückweist. Dem Kläger ist im Berufungsverfahren umfassend Gelegenheit gegeben worden, seinen Rechtsstandpunkt vorzutragen. Er ist auf die Bedenken des Senats hinsichtlich der Begründetheit seiner Berufung durch den Senatsbeschluß vom 23. Juli 2008 (4 UF 23/08 - n.v.) umfassend hingewiesen worden. Der Kläger hatte Gelegenheit, zu diesen Hinweisen im einzelnen Stellung zu nehmen. Hiervon hat er auch Gebrauch gemacht.

Indes ergibt die Stellungnahme des Klägers zu dem Hinweisbeschluß des Senats keine Veranlassung zu einer anderen rechtlichen Beurteilung; insbesondere erscheint es dem Senat nicht geboten, mündlich zu verhandeln, um dem Kläger die Möglichkeit der Revisionszulassung zu ermöglichen. Wie bereits im Hinweisbeschluß dargelegt, liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht vor; vielmehr ist die Berufung des Klägers offensichtlich unbegründet.

3. Nach wie vor vertritt der Senat die Auffassung, daß der Beklagte mit seinem Vortrag zur Geltendmachung von »Altschulden« ausgeschlossen ist. Hierbei handelt es sich nicht um eine lebenslange »Präkludierung«, die unter Billigkeitsgesichtspunkten im Rahmen des § 323 Abs. 2 ZPO nicht mehr beachtenswert erscheint; vielmehr ist dem Kläger nach wie vor vorzuwerfen, daß bereits im Erstprozeß die »perpetuierten Altschulden« auch heute noch nicht einkommensmindernd geltend gemacht werden können. Dies ist notwendige Folge seines früheren unvollständigen Prozeßvortrags. Der Kläger hat gerade nicht belegen können - Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten Betriebsunterlagen -, daß die weiterhin vorgetragenen Belastungen »Neuschulden« sind. Dem Kläger ist vorzuwerfen, daß er schon im Erstprozeß zu den »Betriebsbelastungen« nicht ausreichend substantiiert vorgetragen hat, und er insbesondere Belege dafür schuldig geblieben ist, daß solche Belastungen tatsächlich entstanden und unterhaltsrechtlich beachtenswert waren. Hiermit muß es nach wie vor sein Bewenden haben. Eine unsorgfältige frühere Prozeßführung kann nicht über § 323 ZPO beseitigt werden. Der Kläger hatte nicht einmal im letzten Unterhaltsabänderungsverfahren, welches vorliegendem Abänderungsverfahren vorausgegangen ist, ansatzweise versucht, darzustellen, daß die ursprünglich bestehenden Altschulden, mit deren Geltendmachung er gemäß § 323 Abs. 2 ZPO nach wie vor ausgeschlossen ist, in den Folgejahren getilgt worden sind und er im folgenden notwendigerweise neue Schulden hatte begründen müssen. Der Vortrag des Klägers in hiesigem Verfahren stellt sich als Fortschreibung seines Vortrags in den vorhergehenden Verfahren dar. Schon daraus erhellt, daß der Kläger nach wie vor hiernach präkludiert ist, und auch Billigkeitsgesichtspunkte nicht dazu führen können, daß der Grundsatz der bestehenden Rechtskraft durchbrochen werden darf.

4. Dem Kläger ist auch nicht (fiktiv) mehr hinzugerechnet worden, als im Vorprozeß; vielmehr hat der Senat den in den Betriebsunterlagen ausgewiesenen »Schuldendienst« so berücksichtigt, wie er sich aus den zu den Akten gereichten Unterlagen ergibt.

5. Der Senat ist auch nicht daran gehindert, das Durchschnittseinkommen des Klägers aus den Jahren 2004 bis 2006 zu bilden. Der Senat bleibt dabei, daß es nicht als überobligationsmäßig angesehen werden kann, wenn der Kläger auch nach Erreichung der Altersgrenze weiterhin im Erwerbsleben tätig ist. Gerade der Umstand, daß der Kläger in der Vergangenheit keine ausreichende Altersvorsorge getroffen hat, nötigt ihn nunmehr dazu, weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Der Kläger hat - wie der Senat bereits im Vorprozeß ausgeführt hat - seine Lebensplanung so eingestellt, daß er auch nach Erreichen der Altersgrenze für seinen Lebensunterhalt aktiv sorgen muß. Auch nach Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes - insbesondere nach Neuregelung der Vorschriften zum nachehelichen Unterhalt - besteht keine Veranlassung, die rechtliche Situation vorliegend anders zu beurteilen. Aufgrund des Alters der Parteien kann nicht mehr davon ausgegangen werden, daß sich die Einkommenssituation der Parteien wesentlich verbessert. Nach Auffassung des Senats stellt sich die Gesamtsituation der Parteien wirtschaftlich so dar, daß sie nunmehr über etwa gleich hohe Einkünfte verfügen. Aufgrund der Altersstruktur der Parteien und der lange zurückliegenden Scheidung und der Tatsache, daß eine Verselbständigung der Beklagten in wirtschaftlicher Hinsicht nicht mehr eintreten kann, erscheint es daher geboten, ehebedingt auch von einer Befristung oder Beschränkung des Unterhalts abzusehen. Billigkeitsgesichtspunkte sprechen gegen eine solche Abänderung (vgl. hierzu BGH NJW 2008, 2644, 2645 = FamRZ 2008, 1508).

Aus dem zuvor Gesagten folgt, daß die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen war.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt (12 x 708 € =) 8.496 €.

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