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OLG Köln, Beschluß vom 29.03.2010 - 27 WF 41/10 - FD-Platzhalter-rund

OLG Köln, Beschluß vom 29.03.2010
27 WF 41/10



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Befristung des nachehelichen Unterhalt; Beschwer im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung für die Folgesache nachehelicher Unterhalt.

BGB § 1570; ZPO §§ 114, 127, 567; FamGKG § 51; GKG § 42

1. Wenn und soweit die Zahlung von nachehelichem Unterhalt auf den Zeitraum von drei Jahren nach Rechtskraft der Scheidung befristet wird, liegt zwar eine entsprechende Beschwer des Unterhaltsgläubigers bei entsprechender Entscheidung in der Hauptsache vor, was aber für die Bemessung des Streitwertes keine Rolle spielt, da sich der Streitwert und die danach zu berechnenden Kosten nach den Unterhaltsbeträgen für den Zeitraum von zwölf Monaten bestimmen, so dass insofern kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde gegen die Prozesskostenhilfebewilligung besteht.
2. Es besteht auch nach dem reformierten Unterhaltrecht keine Pflicht zur zeitlichen Begrenzung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt noch während der Minderjährigkeit des zu betreuenden Kindes; vielmehr erscheint es sachgerecht, den Unterhaltsanspruch uneingeschränkt zu titulieren und dem Unterhaltsschuldner dann, wenn sich die Umstände entsprechend verändert haben, die Abänderungsmöglichkeit zu eröffnen.

OLG Köln, Beschluß vom 29. März 2010 - 27 WF 41/10

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 15./18.01.2010 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Schleiden vom 14.01.2010 (11 F 26/09) wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozeßrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. BGH NJW 2010, 372 ff Tz. 2 mwN, u.a. auch OLG Köln FamRZ 2009, 1852).

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist zwar gemäß §§ 127 Abs. 2 S. 2 und 3, 567 ff ZPO statthaft und form- und fristgerecht eingelegt, aber wegen Fehlens des notwendigen Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

Prozeßkostenhilfe ist eine spezialgesetzlich geregelte Form der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege (BGH FamRZ 2009, 1994 ff = FuR 2010, 99 Tz. 9 mwN; Zöller/Geimer, ZPO 28. Aufl. vor § 114 Rdn. 1). Sie dient dazu, minderbemittelten Parteien den Zugang zu den Gerichten in gleicher Weise zu gewähren wie wirtschaftlich besser gestellten (BVerfGE 122, 39 ff = FamRZ 2008, 2179 ff Rdn. 30 - 32; Geimer, aaO), wobei eine Gleichstellung nur mit einem solchen Bemittelten erfolgt, der seine Aussichten vernünftig abwägt und dabei auch sein Kostenrisiko berücksichtigt (BVerfGE 122 aaO Rdn. 31). Sinn und Zweck des Prozeßkostenhilfe-Prüfungsverfahrens ist jedoch nicht die »kostenlose Prüfung von Rechtsaussichten« für beabsichtigte Prozesse oder zur Verteidigung in solchen.

Im vorliegenden Fall ist der Antragsgegnerin antragsgemäß - ratenfreie - Prozeßkostenhilfe (auch) für die Folgesache nachehelicher Unterhalt in Höhe eines monatlichen Betrages von (insgesamt) 641 € bewilligt worden. Soweit das Amtsgericht den Unterhaltszeitraum auf drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung befristet hat, wäre die Antragsgegnerin bei einer entsprechenden Entscheidung in der Hauptsache zwar beschwert. Sowohl die gerichtlichen als auch die außergerichtlichen Kosten, die nunmehr von der Staatskasse zu tragen bzw. zu erstatten sind, berechnen sich gemäß § 42 Abs. 1 GKG a.F. - der aber insoweit der neuen Vorschrift in § 51 Abs. 1 FamGKG entspricht - aber nur nach den für die ersten zwölf Monate nach Antragstellung geforderten Beträgen, also nach einem Streitwert von 7.692 €. Ob der Unterhalt nach einigen Jahren herabgesenkt oder befristet wird, spielt für die Bemessung des (Gebühren-)Streitwertes keine Rolle (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2008, 1205; OLG Oldenburg FamRZ 2009, 73 f; OLG Köln FamFR 2010, 91 mit zust. Anm. Schneider).

Demnach ist die Antragsgegnerin in Höhe aller für die Folgesache (Ehegatten-)Unterhalt anfallenden Kosten abgesichert und hat in vollem (Kosten-)Umfang Prozeßkostenhilfe zugestanden bekommen. Weitergehende Kosten können auch dann nicht entstehen, wenn das Amtsgericht in der Hauptsacheentscheidung den Unterhaltsanspruch tatsächlich befristen sollte.

Der Senat verweist in diesem Zusammenhang aber auf seine ständige, den einschlägigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes und anderer Oberlandesgerichte folgende Rechtsprechung, wonach für eine zeitliche Begrenzung des Betreuungsunterhalts in aller Regel keine Veranlassung besteht. Der Umstand, daß die Betreuungsbedürftigkeit (hier: der beiden 7 und 9 Jahre alten Kinder der Parteien) in Zukunft voraussichtlich nachlassen und damit der Antragsgegnerin eine Ausdehnung ihrer Tätigkeit hin zu einer vollschichtigen Stelle möglich sein wird, vermag eine Beschneidung des Anspruchs regelmäßig nicht zu rechtfertigen. Der Bundesgerichtshof hat im Regelfall davon abgesehen, den Anspruch auf Betreuungsunterhalt zeitlich zu begrenzen und vor allem darauf abgestellt, daß eine vorausschauende Beurteilung der Verhältnisse für einen in der Zukunft liegenden Zeitraum gerade im Hinblick auf die Entwicklung eines minderjährigen Kindes in Bezug auf dessen Betreuungsbedürftigkeit nicht möglich ist; insoweit tritt das Gebot der Prognose der künftigen Entwicklung hinter diesem Gesichtspunkt zurück (vgl. OLG München, FamRZ 2008, 1945, 1946 mwN; OLG Thüringen NJW 2008, 3224, 3227; Langheim, FamRZ 2010, 409, 411 f mwN).

Auch nach dem reformierten Unterhaltsrecht besteht eine Pflicht zur zeitlichen Begrenzung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt noch während der Minderjährigkeit des zu betreuenden Kindes nicht (KG FamRZ 2008, 1942). Es entspricht nicht dem Grundsatz der nachehelichen Solidarität, auf den die Verlängerung des Unterhaltsanspruchs nach § 1570 Abs. 2 BGB abstellt, den Unterhaltsanspruch zu befristen und den betreuenden Elternteil darauf zu verweisen, daß dann, wenn sich die Prognose als unzutreffend erweist, er erneute Unterhaltsklage erheben müsse; vielmehr erscheint es sachgerecht, seinen Unterhaltsanspruch uneingeschränkt zu titulieren und dem Unterhaltsverpflichteten dann, wenn sich die Umstände entsprechend verändert haben, die Abänderungsmöglichkeit zu eröffnen (KG aaO S. 1944 mwN; in diesem Sinne auch OLG Brandenburg FamRZ 2008, 1947, 1948 mwN). Eine Befristung des Unterhaltsanspruchs nach § 1570 BGB setzt jedenfalls voraus, daß eine sichere Prognose gestellt werden kann (vgl. BGHZ 180, 170 ff = FamRZ 2009, 770 ff = FuR 2009, 391 Tz. 41; Palandt/Brudermüller, BGB 69. Aufl. § 1570 Rdn. 26 mwN); eine Befristung nach § 1578b BGB scheidet sowieso aus (BGH aaO Tz. 42, und FamRZ 2009, 1391 ff Tz. 48).

Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlaßt.

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