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OLG Köln, Urteil vom 26.02.2008 - 4 UF 120/07 - FD-Platzhalter-rund

OLG Köln, Urteil vom 26.02.2008
4 UF 120/07



Unterhalt unter Verwandten; Kindesunterhalt; Bemessung des Ausbildungsunterhalts unter Berücksichtigung eines Einkommens für Überstunden.

BGB §§ 1601, 1602, 1603, 1606, 1610, 1612

1. Hat der Unterhaltspflichtige aus freien Stücken heraus seine Arbeitsbelastung so gewählt, daß er den von ihm gewünschten Lebensstandard decken kann, so kann er sich seinem unterhaltsberechtigten Kind gegenüber nicht darauf berufen, daß er ganz erhebliche überobligationsmäßige Überstunden geleistet hat, die bei der Unterhaltsberechnung nicht zu berücksichtigen sind.
2. Nach Auffassung des Senats erscheint es dann aber auch gerechtfertigt, daß der Unterhaltspflichtige Schulden, die er zur Finanzierung seines erhöhten Bedarfs aufgenommen hat, einkommensmindernd absetzen kann.

OLG Köln, Urteil vom 26. Februar 2008 - 4 UF 120/07

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 10.05.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl (35 F 132/06) unter Zurückweisung des Rechtsmittels und Klageabweisung im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger monatlichen Kindesunterhalt, zahlbar monatlich im voraus bis zum 3. eines jeden Monats, in der Zeit von März 2006 bis Juni 2007 von 276 €, in der Zeit von Juli 2007 bis Dezember 2007 von 272 € und ab Januar 2008 von 250 € zu zahlen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 3/10 und der Beklagte 7/10. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache nur teilweise Erfolg, nämlich soweit der Kläger eine Abänderung des erstinstanzlich Urteils dahin begehrt, daß er statt der monatlich ausgeurteilten 247 € Zahlung von monatlichem Kindesunterhalt in der Zeit von März 2006 bis Juni 2007 in Höhe von 276 €, in der Zeit von Juli 2007 bis Dezember 2007 in Höhe von 272 € und ab Januar 2008 in Höhe von 250 € verlangen kann. Nicht begründet ist dagegen die Berufung, soweit er über diese Beträge hinaus monatlichen Kindesunterhalt von insgesamt 368 € eingeklagt hat.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten gemäß §§ 1601, 1602, 1603 1606 Abs. 3, 1610, 1612 Abs. 1 und 3 BGB Ausbildungsunterhalt in der genannten Höhe zu.

Im Ergebnis zu Recht greift der Kläger das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl in erster Linie dahingehend an, daß dieses nicht das volle Erwerbseinkommen des Beklagten bei der Berechnung seiner Leistungsfähigkeit wie auch seines, des Klägers, Bedarf zugrunde gelegt habe. Der Beklagte kann sich vorliegend nicht darauf berufen, daß er ganz erhebliche Überstunden geleistet hat, die als überobligationsmäßig nicht zu berücksichtigen sind. Zwar trifft es zu, daß der Beklagte seinem volljährigen Sohn gegenüber nicht gesteigert unterhaltspflichtig ist; er braucht daher grundsätzlich lediglich einer »normalen« Arbeitstätigkeit nachzugehen. Überstunden sind dabei vom Grundsatz her nur insoweit anzurechnen, wie dies von dem Beklagten berufsbedingt üblicherweise verlangt wird (vgl. hierzu im einzelnen BGH FamRZ 2004, 186 = EzFamR BGB § 1601 Nr. 11; Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 1 Rdn. 64 ff).

Vorliegend ist von diesem Grundsatz aber deswegen eine Ausnahme zu machen, weil der Beklagte sich durch den Kauf eines Hauses sowie weiterer Anschaffungskredite erheblich verschuldet hat und somit, um seinen selbstgewählten Lebensstandard halten zu können, unbedingt darauf angewiesen ist, in ganz erheblichem Umfange Überstunden zu leisten, um seine Schulden bedienen zu können. Damit hat der Beklagte aber aus freien Stücken heraus seine Arbeitsbelastung so gewählt, daß er den von ihm gewünschten Lebensstandard decken kann. Da noch nicht erwerbstätige unterhaltsberechtigte Kinder ihren Bedarf von der Lebensstellung ihrer Eltern ableiten, kann der Kläger bei dieser vom Beklagten freiwillig gewählten konkreten Lebensgestaltung beanspruchen, daß auch er hieran teilnimmt, und bei der Berechnung seines Bedarfs das gesamte Einkommen des Beklagten zu berücksichtigen ist. Soweit der Beklagte geltend macht, für die Zukunft sei zu erwarten, daß nicht mehr so viele Überstunden anfallen werden, wird die Entwicklung abzuwarten sein. Die hierzu gemachten Erläuterungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung geben dem Senat keine Veranlassung, bereits jetzt eine Korrektur bezüglich der voraussichtlich anfallenden Überstunden für die Zukunft vorzunehmen.

Mit den Parteien legt der Senat zur Berechnung des Einkommens des Beklagten wie auch der Kindesmutter des Klägers deren Lohn- und Gehaltsabrechnungen für das Jahr 2005 zugrunde. Zu den dort festgestellten Jahreswerten dürften sich, zumal die Parteien keine anderen Unterlagen vorgelegt haben, keine nennenswerten Veränderungen ergeben haben.

Bei der Einkommensberechnung war auf seiten des Beklagten weiter die Steuerklasse III zugrunde zu legen. Der Kläger nimmt an der Lebensstellung seiner Eltern teil; ihm kommt daher das ungeschmälerte Einkommen zugute, ohne daß der Beklagte sich darauf berufen könnte, die ihm günstige Steuerklasse ergebe sich aus der Eingehung der neuen Ehe, an der der Kläger nicht partizipiere.

An zusätzlicher Altersvorsorge kann der Beklagte lediglich noch 76,70 € einkommensmindernd absetzen. Über die gesetzliche Altersvorsorge hinaus kann der Beklagte zusätzliche Altersvorsorge insoweit betreiben, als seine Gesamtaufwendungen sich auf nicht mehr als 24% seines Bruttoeinkommens belaufen. Dies macht einen Gesamtbetrag von (56.378,90 € x 0,24 =) 13.530,94 € aus. Hiervon entfallen auf die gesetzliche Rentenversicherung 10.560,60 €, so daß sich eine vom Erwerbseinkommen abzugsfähige Versorgungslücke von (13.530,94 € ./. 10.560.60 € = 2.970,34 € : 12 =) 247,53 € monatlich ergibt. Diese Versorgungslücke wird zum einen gedeckt durch den Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung (Direktversicherung) in Höhe von monatlich (920,33 € : 12 =) 76,70 €, so daß sich eine restliche Versorgungslücke von (247,53 € ./. 76,70 € =) 170,83 € ergibt. Diese wird zum anderen durch die Anrechnung auf die den Beklagten treffenden Hauslasten bezüglich des von ihm mietfrei genutzten Familienheims geschlossen. Die voll berücksichtigungsfähigen Zinsleistungen für die Hausfinanzierung betragen 828,93 €, während sich die Tilgungsleistungen auf 515,91 € belaufen. Grundsätzlich können die Tilgungsleistungen, da sie der Vermögensbildung dienen, nicht als vom Einkommen abzugsfähige Schulden berücksichtigt werden; berücksichtigungsfähig sind sie jedoch in Höhe von 170,83 € als die restliche Versorgungslücke deckende Altersvorsorge. Die Belastung wird aber durch den dem Beklagten zurechenbaren Wohnvorteil ausgeglichen. Die anrechnungsfähigen Hauslasten betragen nämlich (828,93 € + 170,83 € =) 999,76 €, also rund 1.000 €.

Den anrechnungsfähigen Hauslasten von 1.000 € steht ein Wohnvorteil von ebenfalls 1.000 € gegenüber, den der Beklagte dadurch erzielt, daß er mit seiner zweiten Ehefrau mietfrei das Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 120 qm nutzt. Auch unter Berücksichtigung der Umstände, die der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 9. August 2007 schildert, schätzt der Senat den Kaltmietwert des Objekts auf ca. 1.000 €. Dem liegt ein qm-Preis von rund (1.000 € : 120 qm =) 8,33 €/qm zugrunde. Bei der Ermittlung der anzunehmenden Marktmiete für das Objekt war auch zu berücksichtigen, daß zu dem Haus ein 560 qm großer Garten gehört. Selbst wenn ein gewisser Renovierungsstau unterstellt wird, erscheint daher eine qm-Kaltmiete von 8,33 €/qm für das Objekt in F. durchaus erzielbar und marktgerecht.

Nach Auffassung des Senats erscheint es auch gerade aufgrund der Tatsache, daß der Beklagte sich sein gesamtes Einkommen trotz erheblicher Überstunden zurechnen lassen muß, gerechtfertigt, daß die Belastung für die Anschaffungskredite des Beklagten in voller Höhe von monatlich 894 € Berücksichtigung finden. Dagegen kann die behauptete Belastung aus einem Renovierungskredit nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden, da der Beklagte die tatsächliche Inanspruchnahme nach wie vor nicht belegt hat und auch im Termin zur mündlichen Verhandlung keine diesbezüglichen Unterlagen vorlegen konnte.

Dem Einkommen hinzuzurechnen ist eine anzunehmende Steuererstattung von geschätzten (748,17 € : 12 =) 65,35 €. Die Schätzung des Senats beruht auf der Tatsache, daß die Parteien die Darlegung ihrer Einkommensverhältnisse auf die Einkommenssituation im Jahre 2005 stützen. In diesem Jahr ist dem Beklagten eine solche Steuererstattung zugeflossen. Der Senat geht davon aus, daß sich - da anderes nicht vorgetragen wird - auch für die Folgejahre in steuerlicher Hinsicht nichts geändert hat. Damit ergibt sich folgende Einkommensberechnung auf seiten des Beklagten:

1. Gesamtbruttoeinkommen des Beklagten gemäß Jahresabrechnung Dezember 2005: 56.378,90 €
2. daraus resultierendes Nettoeinkommen: 37.208,94 €
3. monatsnettoeinkommen des Beklagten (gerundet): 3.100 €
4. ./. vermögenswirksame Leistungen (Arbeitgeberanteil): 13,29 €
5. ./. Fahrtkosten (wie vom Kläger der Höhe nach nicht angegriffen): 77,00 €
6. ./. zusätzliche Altersvorsorge (Direktversicherung 920,33 € : 12 =): 76,70 €
7. ./. Kreditbelastungen monatlich: 894,00 €
8. bereinigtes Gesamteinkommen des Beklagten: 2.039,01 €
9. zuzüglich Steuerrückerstattung: 65,35 €
10. berücksichtigungsfähiges Einkommen des Beklagten: 2.104,36 €.

Das Einkommen der Mutter des Klägers ist mit 1.974,48 € unstreitig.

Der Bedarf des Klägers richtet sich nach dem bereinigten Gesamtnettoeinkommen beider Elternteile. Dieses beläuft sich auf:

1. Nettoeinkommen des Beklagten: 2.104,36 €
2. Nettoeinkommen der Mutter des Klägers: 1.974,48 €
3. Gesamteinkommen beider Elternteile: 4.078,84 €.

Der Bedarf des Klägers beträgt somit gemäß der Düsseldorfer Tabelle:

1. bis Juni 2007 (Einkommensgruppe 12 + 1 = 13, Altersstufe 4) 670 €
2. Juli 2007 bis Dezember 2007 (Einkommensgruppe 12 + 1 = 13, Altersstufe 4) 662 €
3. ab Januar 2008 (Einkommensgruppe 8 + 1 = 9, Altersstufe 4) 621 €.

Die Kindeseltern haften dem Kläger auf Unterhalt nach Quoten entsprechend ihrem anrechenbaren Nettoeinkommen anteilsmäßig, wobei die Haftungsquote aus dem Verhältnis der um den jeweiligen angemessenen Selbstbehalt bereinigten Einkommen ermittelt wird. Die Haftungsquote des Beklagten beträgt demnach:

1. Bereinigtes Gesamteinkommen der Kindeseltern (2.104,36 € ./. 1.100 € + 1.974,48 € ./. 1.100 € =) 1.878,84 €
2. Bereinigtes Einkommen des Beklagten (2.104,36 € ./. 1.100 € =) 1.004,36 €
3. Haftungsquote des Beklagten (1.004,36 € : 1.878,84 € =) 53,46%.

Damit ergibt sich folgender Unterhaltsanspruch des Klägers gegen den Beklagten, wobei auf den oben genannten Tabellenbedarf des Klägers das bezogene Kindergeld bedarfsdeckend anzurechnen ist:

1. bis Juni 2007: 0,5346 x (670 € ./. 154 €) = rund 276 €
2. Juli 2007 bis Dezember 2007: 0,5346 x (662 € ./. 154 €) = rund 272 €
3. ab Januar 2008: 0,5346 x (621 € ./. 154 €) = rund 250 €.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, wobei insbesondere für die Berufungsinstanz zu berücksichtigen war, daß die Berufung des Klägers ab Januar 2008 kaum noch Erfolg hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt (14 x [368 € ./. 247 €]) = 1.694 €.

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