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OLG Köln, Beschluß vom 29.12.2008 - II-14 WF 204/08 - FD-Platzhalter-rund

OLG Köln, Beschluß vom 29.12.2008
II-14 WF 204/08



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Begrenzung des nachehelichen Unterhalts bei Kinderbetreuung.

BGB §§ 1570 ff, 1578b

Dem Unterhaltsberechtigten ist eine angemessene Übergangszeit von sechs bis zwölf Monaten zuzubilligen, um sich auf die geänderte Rechtslage nach dem Unterhaltsrechtsänderungsgesetz einzustellen und neben der Betreuung zweier Kinder im Alter von 15 und 12 Jahren eine Vollzeitarbeitsstelle zu finden.

OLG Köln, Beschluß vom 29. Dezember 2008 - II-14 WF 204/08

Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Euskirchen vom 13.08.2008 (19 F 161/08) abgeändert und der Beklagten Prozeßkostenhilfe zur Verteidigung gegen die Klage unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt T. in F. bewilligt.

Gründe
Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.

Vorauszuschicken ist, daß sich die Kosten des Rechtsstreits, für welche die Beklagte Prozeßkostenhilfe begehrt, nach dem einjährigen Wert der Unterhaltsleistungen bemißt, dessen Fortfall der Kläger ab 1. Januar 2008 einklagt. Prozeßkostenhilfe ist der Beklagten deshalb bereits dann uneingeschränkt zu gewähren, wenn ihr Klageabweisungsantrag nur bezogen auf die Abänderung für das Jahr 2008 Erfolgsaussicht hat. Die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung läßt sich insoweit - auf der Grundlage des bisherigen Vortrags - nicht von vornherein verneinen.

Ungeachtet des letztlich nicht überzeugenden Vortrags der Beklagten hinsichtlich einer eine volle Erwerbstätigkeit hindernden Betreuungsnotwendigkeit - worauf das Amtsgericht bereits zutreffend hingewiesen hat - ist der Beklagten nach Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts zum 1. Januar 2008 im Hinblick darauf, daß ihr nach altem Recht bei zwei Kindern unter 18 Jahren nur eine Teilzeittätigkeit - wie von ihr auch ausgeübt - oblegen hätte, jedenfalls eine angemessene Übergangszeit zuzubilligen, um sich auf die geänderte Rechtslage einzustellen. Die Frist soll ihr ermöglichen, die Betreuung der gemeinsamen Kinder der Parteien in anderer Weise zu bewerkstelligen und eine entsprechende Vollzeitarbeitsstelle zu finden, die sie in die Lage versetzt, den Ausfall der Unterhaltszahlungen finanziell zu kompensieren. Eine derartige Übergangsfrist läßt sich mit 6 bis 12 Monaten nach Inkrafttreten des neuen Rechts annehmen. Von diesem Zeitrahmen abzuweichen bietet der konkrete Fall keine Veranlassung, so daß der Rechtsverteidigung der Beklagten - jedenfalls bezogen auf die klageweise begehrte Abänderung der Unterhaltszahlung für das Jahr 2008 - die hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden kann.

Unter den gegebenen Umständen bedarf es im Rahmen des Prozeßkostenhilfeverfahrens keiner weiteren Ausführungen zu der von der Beklagten zuletzt angesprochenen Frage des Aufstockungsunterhalts und den damit verbundenen weiteren Gesichtspunkten.

Da die subjektiven Voraussetzungen für eine ratenfreie Prozeßkostenhilfebewilligung vorliegen, war wie geschehen zu entscheiden.

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