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OLG Köln, Beschluß vom 28.08.2008 - 4 UF 101/08 - FD-Platzhalter-rund

OLG Köln, Beschluß vom 28.08.2008
4 UF 101/08



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Betreuungsunterhalt bei Vollendung des dritten Lebensjahres eines gemeinschaftlichen Kindes; keine vollschichtige Berufstätigkeit; verfestigte Lebensgemeinschaft.

BGB §§ 1570, 1578, 1578b, 1579

1. Ein geschiedener Ehegatte muß auch nach der Neuregelung des Unterhaltsrechts nicht sofort nach der Vollendung des dritten Lebensjahres eines gemeinschaftlichen Kindes vollschichtig berufstätig sein, auch wenn entsprechende Möglichkeiten der Kinderbetreuung vorhanden sind; vielmehr ist von einem stufenweisen Übergang in die Vollerwerbstätigkeit auszugehen, wobei unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen und/oder elternbezogenen Gründen in Betracht kommt.
2. Im Rahmen der Verlängerung des Betreuungsunterhalts ist bezüglich des bereits während der Ehe bestehenden Engagements der zu betreuenden Kinder in sportlicher und musikalischer Hinsicht zu berücksichtigen, ob die dabei geforderte zeitliche, physische und psychische Beanspruchung des betreuenden Ehegatten eine weitergehende Erwerbstätigkeit als tatsächlich ausgeübt zuläßt.

OLG Köln, Beschluß vom 28. August 2008 - 4 UF 101/08

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 14.05.2008 (32 F 387/06) wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Antrag war unabhängig von den finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers, die vor allem im Hinblick auf die verschiedenen Darlehen nicht geklärt sind, als unbegründet zurückzuweisen.

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Amtsgericht - Familiengericht - Brühl hat den Antragsteller zu Recht gemäß §§ 1570, 1578 BGB auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt in Höhe von 177 € monatlich ab Rechtskraft der Scheidung verurteilt; auf die zutreffenden Gründe im Urteil des Familiengerichts wird Bezug genommen.

1. Entgegen der Ansicht des Antragstellers führt die Neuregelung des Unterhaltsrechts zum 1. Januar 2008 nicht dazu, daß der geschiedene Ehegatte nach dem dritten Lebensjahr eines gemeinschaftlichen Kindes sofort vollschichtig arbeiten muß, selbst wenn entsprechende Möglichkeiten der Kinderbetreuung vorhanden sind. Auch nach neuem Recht ist von einem stufenweisen, an den Kriterien von § 1570 BGB orientiertem Übergang in die Vollerwerbstätigkeit auszugehen (Palandt/Brudermüller, BGB Nachtrag zur 67. Aufl. § 1570 Rdn. 11). Dabei kommt unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen und elternbezogenen Gründen in Betracht (vgl. BGHZ 177, 272 = FamRZ 2008, 1739 = FuR 2008, 485).

Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht zu Recht auf den Umstand abgestellt, daß die Antragsgegnerin zwei Schulkinder im Alter von neun und elf Jahren zu betreuen hat. Neben den rein schulischen Hilfen durch die Mutter kommen weitere Aufgaben durch das Engagement beider Kinder in sportlicher und musikalischer Hinsicht und mit Rücksicht auf ihren Freundeskreis hinzu, die - was der Antragsteller einräumt - auch bereits während der Ehe vorhanden und angelegt waren, und die vom Antragsteller ausdrücklich erwünscht sind und gefördert werden. Allein die dabei geforderte zeitliche, physische und psychische Beanspruchung der Antragsgegnerin läßt eine weitergehende Erwerbstätigkeit als tatsächlich ausgeübt nicht zu, ist jedenfalls nicht zumutbar und wäre überobligatorisch.

Es kommt vorliegend noch hinzu, daß die Antragsgegnerin im Schichtdienst und teilweise auch am Wochenende arbeitet. Die Antragsgegnerin muß deshalb an den arbeitsfreien Nachmittagen der Frühschicht und dem arbeitsfreien Wochenende die Betreuung und Fürsorge der beiden Kinder intensivieren, um den Ausfall an den anderen Tagen und dem Wochenende wegen ihrer Arbeitstätigkeit zu kompensieren. Es ist allgemein anerkannt, daß neben oder nach der Erziehung und Betreuung in staatlichen Einrichtungen ein Anteil an der Betreuung und Erziehung der Kinder verbleibt, dessen Umfang im Einzelfall unterschiedlich sein, vor allem aber vom Alter des Kindes abhängen kann (vgl. BGH aaO Rdn. 103). Auch die Inanspruchnahme der überwiegend vom Jugendamt der Stadt X. bezahlten Kinderfrau ändert nichts daran, daß die Antragsgegnerin neben ihrer 2/3-Stelle als Schwimmmeisterhelferin persönlich immer wieder gefordert ist und für ihre beiden Kinder »da sein« muß.

2. Eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des Unterhalts gemäß § 1578b BGB hat das Amtsgericht ebenfalls zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt: Insbesondere wegen der Pflege und Erziehung der beiden gemeinschaftlichen Kinder kommt eine Herabsetzung oder Begrenzung des Scheidungsunterhalts nicht in Betracht. Durch den zugesprochenen Unterhalt in Höhe von 177 € monatlich kommt die Antragsgegnerin nicht auf ein Einkommen, welches ihr bei vollschichtiger Tätigkeit ohne Betreuung der Kinder möglich wäre. Dem Antragsteller verbleibt mit 1.325 € ebenfalls ein ausreichendes Einkommen, so daß eine Unbilligkeit nicht vorliegt.

3. Schließlich liegen auch die Voraussetzungen von § 1579 Nr. 2 BGB nicht vor. Es liegt bereits keine verfestigte Lebensgemeinschaft der Antragsgegnerin mit Herrn C. vor. Die Beziehung besteht erst seit April 2007 und damit weniger als zwei Jahre. Nachdem die Antragsgegnerin im Sommer 2007 mit ihrem (älteren) Sohn für etwa sechs Wochen zu ihm nach O. gezogen ist, lebt sie seit September 2007 wieder in X. mit beiden Kindern. Auch wenn die Beziehung zwischen den beiden nicht beendet ist, und der neue Partner sich mehrere Tage in der Woche im Haushalt der Antragsgegnerin in X. aufhalten sollte, kann man noch nicht von einer Lebensgemeinschaft sprechen, die sich verfestigt hat. Das dauernde Zusammenleben in O. im Sommer 2007 hat ganz offensichtlich nicht funktioniert. Der neue Partner hat sich noch nicht nach X. umgemeldet. Ein dauernder Aufenthalt hier dürfte auch angesichts der Arbeitstätigkeit von Herrn C. und des Umstands, daß er ein eigenes Haus in O. hat, sehr unwahrscheinlich sein. Derzeit liegen die Voraussetzungen von § 1579 BGB jedenfalls nicht vor.

4. Soweit der Antragsteller nunmehr in dem Antrag auf Prozeßkostenhilfe vom 16. Juni 2008 erstmals vorträgt, er habe in Erfahrung bringen können, daß die Antragsgegnerin im Sommer 2007 ein von ihrem Vater geerbtes Haus in P. verkauft habe, ist zum einen fraglich, ob dieses neue Vorbringen nach § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO berücksichtigt werden kann; zum anderen kann dem neuen Vorbringen nicht schlüssig entnommen werden, ob sich durch den Verkauf der Immobilie, sollte er tatsächlich stattgefunden haben, am bisherigen Umfang der unterhaltsrechtlichen Bedürftigkeit der Antragsgegnerin etwas geändert hat. Der Antragsteller trägt selbst vor, daß er über die Höhe des Verkaufserlöses und seine Verwendung keine Kenntnisse habe.

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