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OLG Hamm, Urteil vom 03.07.2009 - II-7 UF 300/08 - FD-Platzhalter-rund

OLG Hamm, Urteil vom 03.07.2009
II-7 UF 300/08



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Erfüllung der Erwerbsobliegenheit bei Betreuung zweier gemeinsamer Kinder.

BGB § 1570

Betreut und erzieht eine unterhaltsberechtigte Ehefrau zwei gemeinsame Kinder im Alter von 13 und 14 Jahren, leidet ein Kind unter gesundheitlichen Beschwerden, und wird in der am Ort einzigen vorhandenen und in Anspruch genommenen Einrichtung für nachschulische Betreuung keine qualifizierte Hausaufgabenhilfe angeboten, dann erfüllt die Ehefrau ihre gemäß § 1570 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB bestehende Erwerbsobliegenheit mit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 25 Wochenstunden.

OLG Hamm, Urteil vom 3. Juli 2009 - II-7 UF 300/08

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 09.12.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Lemgo (7 F 124/08) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, da das Amtsgericht - Familiengericht - Lemgo seine Klage auf Herabsetzung bzw. Befristung des titulierten nachehelichen Unterhaltsanspruchs der Beklagten zu Recht abgewiesen hat. Der Senat schließt sich den in allen Punkten überzeugenden Ausführungen des Amtsgerichts an, die durch das Berufungsvorbringen nicht erschüttert werden.

Die Beklagte kommt ihrer dem Kläger gegenüber bestehenden Erwerbsobliegenheit mit einer Tätigkeit von 25 Wochenstunden ausreichend nach, und zwar auch unter Berücksichtigung der verschärften Anforderungen nach dem seit dem 1. Januar 2008 geltenden Unterhaltsrecht für kinderbetreuende Ehegatten.

Nach § 1570 BGB kann ein geschiedener Ehegatte vom anderen Ehegatten wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht, wobei die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten zu berücksichtigen sind. Eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten deutlich über das 3. Lebensjahr der von ihr betreuten Kinder hinaus entspricht aus kindeswohlbezogenen Gründen der Billigkeit. Der Senat legt dabei die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (zuletzt Urteil vom 17. Juni 2009 - FamRZ 2009, 1391 = FuR 2009, 577) zugrunde.
Bei der Frage der Erwerbsobliegenheit ist zunächst der Umfang der Betreuungsbedürftigkeit des Kindes zu berücksichtigen. Dabei mißt der Senat der Anzahl der Kinder besondere Bedeutung bei, denn es bedarf eines wesentlich höheren Betreuungsaufwands, zwei oder mehr Kinder zu betreuen als ein einzelnes, wie der gesetzliche Ausgangspunkt ist.

Des weiteren ist es unstreitig, daß der 12-jährige Sohn S. unter wiederkehrenden Kopfschmerzen leidet, wenngleich der Kläger diese entgegen dem Arztbericht der Vestischen Kinder- und Jugendklinik E. vom 8. Mai 2009 und dem Attest der kinderärztlichen Gemeinschaftspraxis G. nicht als Migräneerkrankung anerkennen will. Nachgewiesen ist, daß S. 85 Fehlstunden im Schuljahr 2007/2008 hatte, die unter anderem auf das Kopfschmerzleiden zurückzuführen sind. Den Mutmaßungen des Klägers, der Junge habe aus anderen Gründen die Schule nicht besuchen wollen bzw. die Beklagte bausche die Erkrankung auf, um einen erhöhten Betreuungsbedarf des Kindes zu konstruieren, was nach Auffassung des Senats eher fernliegt, ist nicht weiter nachzugehen, da auch die rezidivierenden Kopfschmerzen, die der Kläger zumindest eingeräumt hat, eine erhöhte Betreuungsbedürftigkeit des Kindes, insbesondere eine Präsenz der Mutter bei kopfschmerzbedingten Ausfallzeiten erfordert. Es bedarf keiner näheren Ausführung, daß ein unter einer chronischen Erkrankung leidendes Kind, mag sie auch nicht so gravierend sein wie dargestellt, erhöhter Zuwendung durch den betreuenden Elternteil bedarf, zumal gerade Kopfschmerzen oftmals auch belastungs- bzw. spannungsbedingt sind.

Ob nunmehr wegen des Alters der Kinder von im August 13 und 14 Jahren eine Ausweitung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit der Beklagten geboten wäre, bedarf deshalb keiner Entscheidung, weil nachweislich keine adäquaten Betreuungsmöglichkeiten am Wohnort der Kinder existieren, die der Mutter eine Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit ermöglichen könnten. Es ist unstreitig, daß es in der Schule, die V. besucht, kein Mittagessen gibt, daß des weiteren am G.-Gymnasium zwar Essen von einem Cateringservice angeliefert wird, jedoch die Hausaufgabenbetreuung durch Schüler und Schülerinnen der Oberstufe erfolgt. Außerdem bietet die Z.-Realschule lediglich, und dies erst seit 1. Februar 2009, eine Beaufsichtigung der Hausaufgaben an, nicht jedoch eine konkrete Hilfestellung. Dies bedeutet, daß beide Kinder nach Beendigung der Schule lediglich »verwahrt«, nicht jedoch betreut und gefördert werden, wie dies im Elternhaus der Fall wäre.
Der Senat ist mit dem Amtsgericht der Auffassung, daß, wenn durch das neue Unterhaltsrecht dem Elternteil schon die freie Entscheidung versagt ist, ob er die Kinder selbst betreut oder aber von Dritten betreuen lassen will, zumindest verlangt werden muß, daß die Betreuung durch Dritte nicht wesentlich schlechter ist als die häusliche Betreuung durch die eigenen Eltern. Insoweit sieht sich der Senat nicht in Abweichung von der gegenwärtig restriktiven Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, denn dieser hat in seiner insoweit richtungsweisenden Entscheidung vom 18. März 2009 - BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 = FuR 2009, 391) ausgeführt, daß es dem kindbetreuenden Elternteil obliegt, die Betreuung der Kinder durch Dritte oder durch kindgerechte Einrichtungen sicherzustellen.

Wenn es dann weiterhin heißt, daß bei öffentlichen Betreuungseinrichtungen wie Kindergärten, Kindertagesstätten oder Kinderhorten regelmäßig eine kindgerechte Betreuung gegeben ist, so läßt dies durchaus Raum für eine individuelle Beurteilung der jeweils zur Verfügung stehenden Betreuungsmöglichkeit, denn es kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß die in Rede stehenden Einrichtungen für wesentlich jüngere Kinder, »in der Regel als kindgerecht angesehen werden können«, diese kann aber nicht in gleichem Maße für ältere, die weiterführende Schule besuchende Kinder gelten, denn anders als bei jüngeren Kindern liegt der Schwerpunkt hier bei der nachschulischen Betreuung und der Hilfe bei der Verarbeitung des Lernstoffes, und zwar sowohl in psychischer Hinsicht als in Form konkreter Hausaufgabenhilfe. Eine bloße Verwahrung älterer Kinder kann gerade in heutiger Zeit, in der die Kinder unter erhöhtem Leistungs- und Lerndruck stehen und, insbesondere auf dem Gymnasium den Lehrstoff in kürzerer Zeit als früher bewältigen müssen, nicht als kindgerecht im Sinne der Ausführungen des Bundesgerichtshofes angesehen werden. Der Senat hat im übrigen auch keinen Zweifel daran, daß die Feststellungen des ortskundigen Amtsgerichts Lemgo, daß es adäquate Betreuungsmöglichkeiten in der gesamten Kleinstadt nicht gebe, zutreffend sind, zumal das Amtsgericht seit geraumer Zeit mit der Frage der Übermittagsbetreuung durch die Gesetzesänderung konfrontiert ist und sich insoweit kundig gemacht haben wird.

Des weiteren hat der Senat keinen Zweifel daran, daß die Angaben der Mutter, sie sei auch in die Gestaltung der Nachmittagsaktivitäten der Kinder in gewissem Umfang einbezogen, zutreffend sind, auch wenn dies der Vater weitestgehend bestreitet.
In Abwägung aller relevanten Umstände ist daher eine fünfstündige Erwerbstätigkeit neben der Kinderbetreuung als zumutbar, jedoch auch ausreichend anzusehen.

Eine Befristung des Betreuungsunterhaltsanspruchs nach § 1578b BGB scheidet aus, weil § 1570 BGB in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung insoweit eine Sonderregelung für die Billigkeitsabwägungen hält, die eine nochmalige Abwägung nach § 1578b BGB ausschließt (BGHZ 180 aaO). Eine Befristung desjenigen Teils des Unterhaltsanspruchs der Klägerin, der auf § 1573 Abs. 2 BGB beruhen mag, kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil eine sichere Prognose über den Umfang einer künftigen Erwerbsobliegenheit der Klägerin ehebedingter Nachteile gegenwärtig nicht möglich ist. Zur Begrenzung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin auf einen angemessenen Unterhalt nach ihrer eigenen Lebensstellung hat der Beklagte nichts vorgetragen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision sieht der Senat keinen Anlaß, weil er sich auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stützt.

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