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OLG Hamm, Urteil vom 27.06.2008 - 13 UF 272/07 - FD-Platzhalter-rund

OLG Hamm, Urteil vom 27.06.2008
13 UF 272/07



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Unterhalt wegen Krankheit; Grundsätze der Billigkeitsentscheidung über eine Unterhaltsherabsetzung oder -befristung.

BGB §§ 1572, 1578, 1578b

1. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts ist vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen.
2. § 1578b BGB beschränkt sich nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität.

OLG Hamm, Urteil vom 27. Juni 2008 - 13 UF 272/07

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 10.10.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Rheine (13 F 90/07) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Monate Februar bis April 2007 einen Unterhaltsrückstand von 255,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 13.04.2007 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin einen monatlichen Unterhalt von jeweils 111 € für die Monate Mai und Juni 2007, jeweils 109 € für die Monate Juli und August 2007, jeweils 108 € für die Monate September und Oktober 2007, jeweils 106 € für die Monate November und Dezember 2007 und jeweils 103 € ab Januar 2008, fällig und zahlbar jeweils zum ersten eines Monats, zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 126,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 13.04.2007 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Anschlußberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat der Beklagte zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird zugelassen.


Tatbestand

Wegen des Sachvortrags und der in erster Instanz gestellten Anträge wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Rheine (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

1. Das Familiengericht hat mit der aus dem angefochtenen Urteil ersichtlichen Begründung unter Abweisung der Klage im übrigen den Beklagten verurteilt, an die Klägerin einen Unterhaltsrückstand für die Monate Februar bis April 2007 in Höhe von 333 € nebst Zinsen, ab Mai 2007 laufenden Unterhalt in Höhe von 111 € monatlich sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

2. Mit der Berufung verfolgt der Beklagte weiterhin das Ziel einer vollständigen Abweisung der Klage; hilfsweise möchte er eine Befristung der Unterhaltsverpflichtung bis zum 8. Mai 2008 erreichen.

a) Zur Begründung der Berufung führt er im wesentlichen im Hinblick auf die Höhe der Unterhaltsverpflichtung aus, das Familiengericht habe fehlerhaft auf seiner Seite eine Steuererstattung von 874,02 €, anteilig 72,83 €, berücksichtigt. Abzuziehen seien der Aufwand von 84 € für die Fertigung der Steuererklärung sowie ein Betrag von 300 €, den der Beklagte für den Führerschein der Tochter Z. der Klägerin zur Verfügung gestellt habe. Für die Steuererstattung für 2007 von 859,78 € seien 115 € als Kosten der Erstellung der Steuererklärung abzuziehen. Das Familiengericht habe nicht berücksichtigt, daß sich ab 1. Juli 2007 der monatliche Beitrag für Berufsunfähigkeits- und Lebensversicherung von 302,16 € auf 317,27 € erhöht habe. Zum 1. Juli 2008 erhöhe sich der Betrag auf 333,13 €. Ab 1. Januar 2008 erhöhe sich der Krankenversicherungsbeitrag auf 314,85 €. Ferner sei es fehlerhaft, von der Berechnung der Klägerin abzuweichen. Diese habe für den Kindesunterhalt selbst 467,50 € vom Einkommen des Beklagten abgezogen; diese Berechnung habe sich der Beklagte zu eigen gemacht.

Zudem seien vom Einkommen des Beklagten weitere Beträge abzuziehen, nämlich Beiträge für eine Zusatzkrankenhaustagegeldversicherung für sich und die Kinder in Höhe von monatlich 35,04 €, ab 1. November 2007 monatlich 39,54 €, für einen Bausparvertrag von monatlich 75 € - dieser Bausparvertrag sei eheprägend gewesen -, und für eine weitere Lebensversicherung W. von monatlich 52,05 € - auch diese Belastung sei eheprägend gewesen.

b) Zudem führt der Beklagte im Rahmen der Berufung aus, wegen der Stärkung der Eigenverantwortlichkeit des geschiedenen Ehegatten müsse die Klägerin ab Januar 2008 versuchen, selbst für ihren Unterhalt aufzukommen. Zudem seien etwaige Unterhaltsansprüche der Klägerin verwirkt. Die Ehe sei rechtskräftig am 8. Mai 1998 geschieden worden. Erstmals im Februar 2007 habe die Klägerin nachehelichen Unterhalt verlangt. Der Beklagte habe nach sieben Jahren berechtigterweise darauf vertrauen können, mit Ehegattenunterhaltsansprüchen nicht mehr konfrontiert zu werden. Vorsorglich werde vorgetragen, daß Ansprüche natürlich zu befristen seien. Spätestens zehn Jahre nach rechtskräftiger Scheidung müsse der Beklagte auf jeden Fall Unterhalt nicht mehr zahlen. Da die Ehe der Parteien 26 Jahre gedauert habe, sei eine solche Befristung gerechtfertigt. Die erst 52 Jahre alte Klägerin könne nicht erwarten, bis zum Lebensende versorgt zu werden.

3. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Rheine vom 10. Oktober 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, den von ihm zu zahlenden Unterhalt bis zum 8. Mai 2008 zu befristen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Im Wege der Anschlußberufung beantragt sie darüber hinaus, den Beklagten zu verurteilen, an sie ab Mai 2008 über den durch das Urteil des Familiengerichts Rheine (13 F 90/07) ausgeurteilten Betrag in Höhe von 111 € weitere 71 € monatlich jeweils zu Beginn eines Monats, und ab Juni 2008 monatlich 209 € Unterhalt zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Anschlußberufung zurückzuweisen.

4. In der Berufungserwiderung trägt die Klägerin im wesentlichen vor:

Die anteilige Steuererstattung auf seiten des Beklagten betrage monatlich 72,83 €. Eine Zahlung von 300 € für den Führerschein der Tochter Z. sei unterhaltsrechtlich nicht geschuldet und könne deswegen auch nicht abgezogen werde. Kosten für die Steuerberaterin seien nicht zu berücksichtigen. Selbst wenn man von höheren Beiträgen des Beklagten für die Berufsunfähigkeits- und Lebensversicherung und für die Krankenversicherung ausgehe, ändere sich nichts, weil das Familiengericht einen höheren Unterhaltsbetrag ausgerechnet habe, als ihn die Klägerin geltend mache. Die Klägerin bestreitet die unterhaltsrechtliche Relevanz der vom Beklagten zusätzlich vorgetragenen Versicherungen. Der Bausparvertrag und die weitere Lebensversicherung bei der W. hätten die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt. Im übrigen seien die Beiträge - wie auch die Beiträge zur Lebensversicherung für die Berufsunfähigkeits- und Lebensversicherung - schon deswegen nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen, weil sowohl die Lebensversicherung als auch der Bausparvertrag bereits Gegenstand des Zugewinnausgleichs gewesen seien. Die Krankenhaustagegeldzusatzversicherung sei nur für den Beklagten selbst und die Tochter Z. zu berücksichtigen, da die anderen Kinder wirtschaftlich selbständig seien.

Im übrigen müsse sich der Beklagte fiktive höhere Erwerbseinkünfte anrechnen lassen, weil er nach der Scheidung der Parteien eine Beförderung abgelehnt habe (Beweisantritt: Auskunft LVA Westfalen). Wenn der Beklagte die Beförderung angenommen hätte, würde er mindestens 150 € netto mehr verdienen.

Da die Tochter Z. im Oktober 2008 21 Jahre alt werde und dann nicht mehr privilegiert sei, sei der Unterhaltsanspruch der Klägerin dann vorrangig.

Die Klägerin habe - unstreitig - im Jahre 2008 für das Jahr 2007 eine Einkommensteuernachzahlung in Höhe von 245 € erbringen müssen, und müsse ab dem zweiten Quartal 2008 quartalsweise eine Steuervorauszahlung in Höhe von 81 € erbringen.

Zu den Fragen der Verwirkung und der Befristung des Unterhaltsanspruchs führt die Klägerin in der Berufungsinstanz aus: Nach der Scheidung hätten sich die Parteien noch auf dem Gerichtsflur darauf geeinigt, daß die Klägerin zunächst keinen nachehelichen Unterhalt geltend mache, weil der Beklagte angeboten habe, für die damals noch minderjährigen Kinder den um eine Stufe höheren Unterhalt zu zahlen; nur deswegen habe die Klägerin die Geltendmachung eigener nachehelicher Unterhaltsansprüche zurückgestellt. Sie habe nicht auf nachehelichen Unterhalt verzichtet. Weil Unterhalt für die Tochter F. ab Februar 2005 nicht mehr habe gezahlt werden müssen, habe die Klägerin mit Schreiben vom 25. Januar 2005 den eigenen Unterhaltsanspruch geltend gemacht. Aus dem Antwortschreiben des Beklagten vom 14. Februar 2005 ergebe sich, daß dieser einen Anspruch der Klägerin dem Grunde nach nicht anzweifele.

Es sei unter keinen Umständen, auch nicht nach dem neuen Unterhaltsrecht, eine Befristung des nachehelichen Unterhalts gerechtfertigt. Die Parteien hätten - unstreitig - am 21. April 1972 geheiratet, als die Klägerin 16 Jahre alt und schwanger gewesen sei. Wegen der Schwangerschaft habe die Klägerin ihre Schulausbildung abgebrochen und eine bevorstehende kaufmännische Lehre abgesagt; auch dies ist unstreitig. Von 1975 bis 1977 habe die Klägerin - ebenfalls unstreitig - eine Halbtagestätigkeit als Kindergartenhelferin aufgenommen, die sie wegen der zweiten Schwangerschaft aufgegeben habe. Im Januar 1981 seien die Parteien aus dienstlichen Gründen des Beklagten nach X. verzogen. Am 15. Januar 1989 sei bei der Klägerin Darmkrebs diagnostiziert worden; bei einer Operation am 12. Februar 1982 sei ihr ein Teil des Dickdarms entfernt worden. Danach habe sie unter schweren Depressionen und nervlichen Zusammenbrüchen gelitten. Gemäß Bescheid vom 6. März 1989 sei sie zu 80% schwerbehindert; mit Bescheid vom 25. Februar 1992 sei eine Erhöhung auf 90% und mit Bescheid vom 17. September 1993 auf 100% erfolgt. Seit 1993 beziehe sie dauerhaft Erwerbsunfähigkeitsrente. Der Krankheitsverlauf und der Rentenbezug sind unstreitig.

Etwa sei 1993 habe sich der Beklagte zunehmend von der Klägerin entfernt. In der Ehe sei die Klägerin Hausfrau gewesen; das habe der Beklagte so gewünscht und sich gegen eine berufliche Tätigkeit der Klägerin gesträubt. Es sei verwunderlich, wenn der Beklagte nunmehr von der Klägerin ein Bemühen um berufliche Tätigkeit verlange. Die Klägerin sei zu einer Erweiterung ihrer beruflichen Tätigkeit nicht in der Lage, sondern müsse diese vielmehr wegen beidseitiger schmerzhafter Daumengelenksarthrose, die sich mittlerweile auf die Fingergelenke ausdehne, in absehbarer Zeit die Nebenbeschäftigung aufgeben.

5. Der Beklagte bestreitet die von der Klägerin vorgetragene Vereinbarung zum nachehelichen Unterhalt. Die Klägerin verschweige, daß sie mit Schreiben vom 11. Oktober 2005 ausdrücklich von einer weiteren Verfolgung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs Abstand genommen habe. Aus dem Schriftverkehr im Jahre 1998 sei zu entnehmen, daß die Parteien sich einig gewesen seien, daß nachehelicher Unterhalt nicht geschuldet sei. Dies stelle einen Verzicht dar.

Der Beklagte bestreitet die von der Klägerin vorgetragene Arthrose mit Nichtwissen. Er bestreitet, eine Beförderung abgelehnt zu haben. Er ist der Auffassung, daß ein etwaiger Unterhaltsanspruch der Klägerin schon deswegen zu befristen sei, weil die Klägerin letztlich keine ehebedingten Nachteile habe, sondern vielmehr ehebedingte Vorteile deswegen, weil ihre Erwerbsunfähigkeitsrente ohne die Kindererziehungszeiten wesentlich niedriger ausfallen würde.


Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Beklagten hat teilweise Erfolg im Hinblick auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs; im Hinblick auf die Fragen des Unterhaltsanspruchs dem Grunde nach und einer Befristung des Unterhalts bleibt die Berufung dagegen ohne Erfolg. Die Anschlußberufung der Klägerin bleibt in vollem Umfange ohne Erfolg. Die gegenüber den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat niedrigeren Unterhaltsbeträge resultieren daraus, daß der Beklagte innerhalb der Schriftsatzfrist die Berechtigung weiterer Abzugspositionen dargelegt hat.

1. a) Anspruchsgrundlage ist § 1572 Nr. 1 BGB. Die Klägerin war bereits zum Zeitpunkt der Scheidung im Jahre 1998 aufgrund der Folgen der 1989 diagnostizierten Krebserkrankung erwerbsunfähig bzw. nur sehr eingeschränkt erwerbsfähig. Dieser Zustand dauert bis heute unverändert durchgehend an.

b) Die Klägerin hat entgegen der Auffassung des Beklagten nicht auf einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt verzichtet. Ein Unterhaltsverzicht setzt voraus, daß der Unterhaltsgläubiger seinen Willen, auf Unterhalt zu verzichten, eindeutig zum Ausdruck bringt, so daß ein stillschweigender Unterhaltsverzicht nur ausnahmsweise angenommen werden kann (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB 67. Aufl. § 1585c Rdn. 6.). Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten nicht, auch nicht zu den von ihm angenommenen Zeitpunkten in den Jahren 1998 und 2005, in der erforderlichen Weise zu verstehen gegeben, daß sie auf nacheheliche Unterhaltsansprüche verzichten will.

aa) Aus den im Rechtsstreit vorgelegten Unterlagen läßt sich kein im Jahre 1998 durch die Beklagte erklärter Verzicht entnehmen; zumindest ergeben die vorliegenden Unterlagen keinen dauerhaften Verzicht. Der vorliegende Schriftverkehr läßt nicht erkennen, daß die Klägerin durch ihre damaligen bevollmächtigten Rechtsanwälte eine abschließende Erklärung über einen endgültigen dauernden Verzicht auf nachehelichen Unterhalt erklärt hätte. Zwar hat sich die Klägerin im Schriftsatz vom 12. November 1998 mit der vorgeschlagenen Unterhaltsberechnung einverstanden erklärt. Diese Berechnung hatte der Beklagte im Schriftsatz vom 15. Oktober 1998 vorgenommen und darin vom Wegfall nachehelicher Unterhaltsansprüche gesprochen. Welchen Hintergrund aber dieser Wegfall haben, und was mit »Wegfall« genau gemeint sein sollte, geht aus dem Schriftverkehr nicht hervor. Genauso wenig läßt sich der Übernahme der vom Beklagten vorgeschlagenen Berechnung durch die Klägerin entnehmen, daß sie deswegen auch mit einem »Wegfall« eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs - was auch immer damit gemeint gewesen ist - einverstanden gewesen ist. Mit dem Schriftwechsel und der damals getroffenen Vereinbarung der Parteien kann auch ohne weiteres die Darstellung der Klägerin in Einklang stehen, daß eine Zurückstellung wegen erhöhten Kindesunterhalts und kein dauerhafter und endgültiger Wegfall des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt erfolgen sollte. Eine solche Auslegung ist mit dem Schriftwechsel mindestens ebenso gut vereinbar wie der vom Beklagten unterstellte Verzicht. Da der Beklagte nach allgemeinen Grundsätzen für die Vereinbarung eines Verzichts darlegungs- und beweisbelastet ist, er jedoch keinen Beweis für eine Verzichtserklärung der Klägerin antritt, und da der vorliegende Schriftverkehr sein Vorbringen nicht belegt, kann ein Verzicht der Klägerin auf Zahlung nachehelichen Unterhalts auf Dauer nicht angenommen werden.

bb) Auch im Jahre 2005 ist ein Unterhaltsverzicht durch die Klägerin nicht erfolgt. Das Schreiben ihrer jetzigen Prozeßbevollmächtigten vom 11. Oktober 2005 enthält keinen Verzicht auf Unterhaltsansprüche, sondern nur die Mitteilung, daß die Klägerin »zunächst aus gesundheitlichen und persönlichen Gründen« Abstand von der Verfolgung nachehelichen Unterhalts nehme. Eine solche Erklärung enthält keinen Anspruchsverzicht im oben dargestellten Sinne.

c) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung nachehelichen Unterhalts auch nicht verwirkt.

Ein Anspruch ist gemäß § 242 BGB dann verwirkt, wenn der Berechtigte ihn längere Zeit nicht geltend macht (Zeitmoment), der Verpflichtete sich hierauf eingerichtet hat und auch einrichten durfte (Umstandsmoment) (vgl. allgemein Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. § 242 Rdn. 87). Ob vorliegend das Zeit- und das Umstandsmoment gegeben sind, kann dahinstehen, da die Klägerin keinen Unterhalt geltend macht, der mehr als ein Jahr zurückliegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 2007, 1273 = FuR 2007, 172 = EzFamR BGB § 1585b Nr. 5) kann der Grundsatz von Treu und Glauben der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen entgegen stehen, die mehr als ein Jahr zurückliegen. Den mit der vorliegenden Klage beanspruchten Unterhalt ab Februar 2007 hat die Klägerin noch im gleichen Monat angemahnt und mit der im April 2007 eingereichten Klage zeitnah geltend gemacht. Soweit weiter zurückliegende Unterhaltsansprüche, welche die Klägerin überhaupt nicht geltend macht, verwirkt sein sollten, wären nur diese hiervon betroffen, ohne daß hiermit eine dauerhafte und endgültige Verwirkung des Unterhaltsanspruchs seinem Grunde nach verbunden wäre, wie dies offensichtlich die Berufung meint.

d) Allerdings kann die Klägerin dem Grunde nach nicht für den gesamten Monat Februar 2007, sondern erst ab 20. Februar 2007 Unterhalt verlangen. Erst mit Schriftsatz vom 16. Februar 2007, den jetzigen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 20. Februar 2007 zugegangen, ist der Unterhaltsanspruch geltend gemacht worden. Da eine dem § 1613 Abs. 1 S. 2 BGB entsprechende Vorschrift in § 1585b BGB in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung fehlt, kann die Klägerin für die Zeit vor Zugang dieses Schreibens keinen Unterhalt verlangen. Erst durch dieses Schreiben ist der Beklagte hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs, den die Klägerin im Oktober 2005 »zunächst« nicht mehr hatte verfolgen wollen, in Verzug geraten.

2. Der Höhe nach gilt für den Unterhaltsanspruch der Klägerin folgendes:

a) Einkommen des Beklagten

aa) Auszugehen ist von einem unstreitigen monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten von 2.601,28 €. Der Beklagte muß sich nicht wegen einer grundlos ausgeschlagenen Beförderung ein fiktiv um 150 € höheres Nettoeinkommen anrechnen lassen. Die entsprechende Behauptung der Klägerin über eine angebliche Äußerung des Beklagten in einem Urlaub zu einem nicht näher genannten Zeitpunkt nach der Scheidung ist nach Ort, Zeit und näheren Umständen nicht hinreichend substantiiert. Eine Erhebung des angebotenen Beweises - Auskunft der LVA als Dienstherrin - würde gegen das Verbot des Ausforschungsbeweises verstoßen. Da die Klägerin noch nicht einmal ein Jahr genannt hat, in dem der Beklagte die von ihm bestrittene Äußerung gemacht haben soll, geschweige denn ein Jahr für die behauptete Ausschlagung der Beförderung, würde die Einholung einer Auskunft beim Arbeitgeber des Beklagten auf eine Offenlegung der Umstände seines Beamtenverhältnisses in einem längeren Zeitraum hinauslaufen.

bb) Hinzuzurechnen sind die in 2007 und in 2008 geflossenen Steuererstattungen abzüglich der - der Höhe nach unstreitigen - Kosten für die Erstellung der Steuererklärungen. Diese Kosten sind untrennbar verbunden mit der erzielten Steuererstattung. Nicht abzuziehen ist dagegen entgegen der Auffassung des Beklagten der im Jahre 2007 aus der Steuererstattung für 2005 gezahlte Betrag von 300 € an die Tochter Z. Es handelt sich um eine freiwillige Sonderzuwendung; es ist nicht ersichtlich, daß die Tochter insoweit wegen der Kosten des Führerscheins gegenüber dem Beklagten einen Unterhaltssonderbedarf angemeldet hat. Zumindest müßte wohl der Beklagte eine unterhaltsrechtliche Verpflichtung gegenüber der Tochter zur Zahlung dieses Betrages darlegen und nachweisen, damit dieser Betrag abgezogen werden könnte. Dafür ist nichts ersichtlich.

cc) Von dem Einkommen des Beklagten sind unstreitig abzuziehen die Dienstaufwandsentschädigung, die Krankenversicherung, die im Urteil des Familiengerichts so bezeichnete »Zusatzversicherung«, die Berufsunfähigkeitsversicherung und der Unterhalt für Z. Die »Zusatzversicherung«, bei der es sich nach der Erklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat um die Krankenhaustagegeldversicherung für ihn selbst und die gemeinsamen Kinder der Parteien handelt, ist allerdings nicht in Höhe des Gesamtbeitrags, sondern nur in Höhe des Beitrags für den Beklagten selbst und die ihm gegenüber noch unterhaltsberechtigte Tochter Z. zu berücksichtigen, wie er aus dem Abrechnungsschreiben der Versicherung hervorgeht. Soweit der Beklagte Beiträge auch für die nicht mehr unterhaltsberechtigten drei älteren Kinder zahlt, handelt es sich um freiwillige Zuwendungen, die nicht zu Lasten der Klägerin unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen sind.

dd) Weiter sind abzuziehen die Beiträge für die Berufungsunfähigkeits- und Lebensversicherung des Beklagten; der Senat macht sich insoweit die zutreffenden Ausführungen des familiengerichtlichen Urteils zu eigen. Unstreitig hat diese Versicherung bereits während intakter Ehe und durchgehend seitdem bestanden, und zwar ohne eine unangemessene Einschränkung der für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Mittel.

Soweit die Klägerin geltend macht, die Beiträge seien deswegen nicht zu berücksichtigen, weil diese Lebensversicherung in den zwischen den Parteien vereinbarten Zugewinnausgleich mit eingeflossen sei, ist das nicht zutreffend. Es liegt kein Fall des Verbots der Doppelverwertung vor. Wenn während der Ehezeit von einem Ehegatten durch regelmäßige Beitragszahlung angespartes Vermögen im Rahmen des Zugewinnausgleichs ausgeglichen wird, bedeutet dies für die vorherige und die nachfolgende Belastung des Einkommens dieses Ehegatten und damit unter unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten keine Veränderung. Die regelmäßig gezahlten Beiträge haben vorher nicht für das eheliche Zusammenleben zur Verfügung gestanden und können bei Fortsetzung der Beitragszahlung über den Zugewinnausgleich hinaus auch unterhaltsrechtlich nicht unberücksichtigt bleiben. Es liegt kein Fall vor, in dem durch die Berücksichtigung und den Ausgleich im Rahmen des ehelichen Güterrechts eine unterhaltsrechtliche Berücksichtigung ausgeschlossen wäre, weil sie eine Partei des Unterhaltsrechtsverhältnisses unangemessen bevorzugen oder benachteiligen würde.

ee) Nach den nunmehr vom Beklagten vorgelegten Belegen sind ebenfalls abzuziehen die Beiträge für die weitere Lebensversicherung bei der W. und für den Bausparvertrag. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung eine Auskunft zum Versicherungsvertrag bei der W. vorgelegt, wonach Versicherungsbeginn der 1. Oktober 1978 war, also innerhalb der Ehezeit. Bis einschließlich August 2007 betrug der monatliche Beitrag für diese Versicherung 49,49 €; erst ab September 2007 hat der Beklagte die von ihm vorgetragenen 52,02 € gezahlt, wie sich aus dem Schreiben der Versicherung vom 5. März 2008 ergibt. Hinsichtlich der Beiträge für den Bausparvertrag hat der Beklagte nunmehr ebenfalls nachgewiesen, daß ein Bausparvertrag bereits während der Ehezeit seit spätestens 1993 bestanden hat. Damit ist der monatliche Beitrag von 75 € abzugsfähig. Für beide Positionen gilt im Hinblick auf den von der Klägerin angeführten Zugewinnausgleich das oben unter dd) Gesagte entsprechend.

ff) Dem Grunde nach unstreitig abzuziehen ist der Unterhalt gegenüber Z. Da Z. privilegierte Volljährige ist, hat sie gegenüber beiden Eltern einen Barunterhaltsanspruch. Ihren Bedarf haben die Eltern gemäß § 1606 Abs. 3 S. 1 anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen zu decken. Dabei ist auf seiten des Beklagten auf den unstreitig geleisteten Betrag von monatlich 250 € abzustellen, da weitergehender Unterhalt von der Tochter nicht geltend gemacht wird. Auf seiten der Klägerin ist der restliche offene Unterhaltsbedarf der Tochter (Tabellenbedarf abzüglich volles Kindergeld und Zahlbetrag des Beklagten) einkommensmindernd zu berücksichtigen.

Soweit der Beklagte mit der Berufung geltend macht, die Klägerin selbst habe seine Unterhaltsverpflichtung mit 462,50 € angesetzt, und hieran sei das Familiengericht gebunden, weil er dies übernommen habe, ist das nicht richtig. Wie sich aus der Berechnung der Klageschrift ergibt, hat die Klägerin als Haftungsanteil des Klägers 275 € in die Berechnung eingestellt. Da in dem bloßen Einstellen einer Position in ein Rechenwerk kein bindendes Anerkenntnis zu sehen ist, besteht auch für die gerichtliche Entscheidung keine Bindung hieran.

b) Einkommen der Klägerin

Die Einkünfte und Abzugsposten bei der Klägerin sind jetzt unstreitig. Die Fahrtkosten hat das Familiengericht für 2007 korrekt berechnet. Nicht zutreffend ist allerdings die vom Familiengericht vorgenomme Art und Weise des Abzugs des Erwerbsbonus von 1/7 noch vor den Abzügen von Lebensversicherung, Fahrkosten und Kindesunterhalt.

3. Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung:

20. Februar bis 30. Juni 2007

Einkünfte Beklagter

Nettoeinkommen (oben 2. a) aa)) 2.601,28 €

+ anteilige Steuererstattung (oben 2. a) bb): ([874,02 € ./. 84 €] : 12 =) 65,84 €

./. Krankenversicherung (oben 2. a) cc)) 303,98 €

./. Dienstaufwandsentschädigung (oben 2. a) cc)) 104,17 €

./. Beitrag Lebensversicherung und Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (oben 2. a) dd)) 302,16 €

./. Beitrag Lebensversicherung W. (oben 2. a) ee)) 49,49 €

./. Beitrag Bausparkasse (oben 2. a) ee)) 75,00 €

./. »Zusatzversicherung« (oben 2. a) cc)) 13,01 €

Zwischenergebnis 1.819,31 €

./. Unterhalt Z. 250,00 €

bereinigtes Einkommen Beklagter 1.569,31 €, hiervon 6/7 = 1.345,12 €.

Einkünfte Klägerin

Rente 1.039,21 €

+ Erwerbseinkommen 349,00 €

./. Lebensversicherung 51,13 €

./. Fahrtkosten 55,20 €

./. anteilige Steuernachzahlung (74 € : 12 =) 6,17 €

Zwischenergebnis: 1.275,71 €

./. Unterhalt Z. (s. oben) 132,00 €

bereinigtes Einkommen Klägerin 1.143,71 €.

Nach dem Gesamteinkommen der Parteien von 3.095 € (vor Abzug des Kindesunterhalts) beträgt der von den Eltern zu deckende Bedarf von Z. 382 € (536 € Tabellenbedarf nach der 9. Einkommensgruppe der bis zum 30. Juni 2007 geltenden Unterhaltstabelle abzüglich 154 € Kindergeld). Nach Abzug der vom Beklagten gezahlten 250 € verbleiben für die Klägerin 132 €, die einkommensmindernd zu berücksichtigen sind.

Der Erwerbstätigenbonus von 6/7 betrifft für die Klägerin nur den Teil des bereinigten Einkommens, der aus dem Erwerbseinkommen stammt. Dabei betreffen nur die Fahrtkosten allein das Erwerbseinkommen; die übrigen Abzüge sind anteilig zu verteilen. Das Verhältnis von Rente und Erwerbseinkommen abzüglich Fahrtkosten vor den sonstigen Abzügen beträgt 78 : 22. Danach entfallen 22% des bereinigten Einkommen der Klägerin von 1.143,71 €, das sind 251,62 €, auf ihr Erwerbseinkommen; hiervon 6/7 sind 215,67 €. Das für die Unterhaltsberechnung zu berücksichtigende Einkommen beläuft sich also auf (1.143,71 € ./. 251,62 € + 215,67 € =) 1.107,76 €.

Gesamteinkommen der Parteien: (1.345,12 € + 1.107,76 € =) 2.452,88 €, hiervon ½ = 1.226,44 €

Unterhaltsbedarf Klägerin: (1.226,44 € ./. 1.107,76 € =) 118,68 €, gerundet 119 €.

Durch das angefochtene Urteil zugesprochen sind monatlich 111 €, so daß ist die Berufung für diesen Zeitraum nur insoweit begründet ist, als der Klägerin für den Monat Februar der volle Betrag zugesprochen worden ist, während ihr lediglich 33,91 € anteilig für die Zeit vom 20. bis zum 28. Februar zustehen (118,68 : 28 x 8). Zusammen mit dem Unterhalt für März und April 2007 von jeweils 111 € ergibt sich ein Rückstand für die drei Monate von 255,91 € statt der zugesprochenen 333 €.

1. Juli bis 31. August 2007 (Erhöhung Beiträge Beklagter für Berufungsfähigkeits- und Lebensversicherung, Änderung Tabellenbeträge, Erhöhung Rente Klägerin)

Einkünfte Beklagter

Nettoeinkommen (oben 2. a) aa)) 2.601,28 €

+ anteilige Steuererstattung (oben 2. a) bb)) 65,84 €

./. Krankenversicherung (oben 2. a) cc)) 303,98 €

./. Dienstaufwandsentschädigung (oben 2. a) cc)) 104,17 €

./. Kosten Lebensversicherung und Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (oben 2. a) dd)) 317,27 €

./. Lebensversicherung W. (oben 2. a) ee)) 49,49 €

./. Beitrag Bausparkasse (oben 2. a) ee)) 75,00 €

./. Zusatzversicherung (oben 2. a) cc)) 13,01 €

Zwischenergebnis 1.804,20 €

./. Unterhalt Z. 250,00 €

bereinigtes Einkommen Beklagter 1.554,20 €, hiervon 6/7 = 1.332,17 €.

Einkünfte Klägerin

Rente 1.040,19 €

+ Erwerbseinkommen 349,00 €

./. Lebensversicherung 51,13 €

./. Fahrtkosten 55,20 €

./. anteilige Steuernachzahlung (74 € : 12) 6,17 €

Zwischenergebnis: 1.276,69 €

./. Unterhalt Z. 126,00 €

bereinigtes Einkommen Klägerin 1.150,69 €.

Nach dem Gesamteinkommen der Parteien von 3.080,89 € (vor Abzug des Kindesunterhalts) beträgt der von den Eltern zu deckende Bedarf von Z. 376 € (530 € Tabellenbedarf nach der 9. Einkommensgruppe der ab 1. Juli 2007 geltenden Unterhaltstabelle abzüglich 154 € Kindergeld). Nach Abzug der vom Beklagten gezahlten 250 € verbleiben für die Klägerin 126 €, die einkommensmindernd zu berücksichtigen sind.

Der Erwerbstätigenbonus von 6/7 betrifft nur den Teil des bereinigten Einkommens, der aus dem Erwerbseinkommen stammt. Dabei betreffen nur die Fahrtkosten allein das Erwerbseinkommen; die übrigen Abzüge sind anteilig zu verteilen. Das Verhältnis vom Rente und Erwerbseinkommen abzüglich Fahrtkosten vor den sonstigen Abzügen beträgt 78 : 22. Danach entfallen 22% des bereinigten Einkommen der Klägerin von 1.150,69 €, das sind 253,15 €, auf ihr Erwerbseinkommen; hiervon 6/7 sind 216,99 €. Das für die Unterhaltsberechnung zu berücksichtigende Einkommen beläuft sich also auf (1.150,69 € ./. 253,15 € + 216,99 € =) 1.114,53 €.

Gesamteinkommen der Parteien: (1.332,17 € + 1.114,53 € =) 2.446,70 €, hiervon ½ = 1.223,35 €

Unterhaltsbedarf Klägerin: (1.223,35 € ./. 1.114,53 € =) 108,83 €, gerundet 109 €. Durch das angefochtene Urteil zugesprochen sind monatlich 111 €, so daß ist die Berufung für diesen Zeitraum nur in ganz geringem Umfange Erfolg hat.

1. September bis 31. Oktober 2007 (Erhöhung Beitrag Lebensversicherung W.)

Einkünfte Beklagter

Nettoeinkommen (oben 2. a) aa)) 2.601,28 €

+ anteilige Steuererstattung (oben 2. a) bb)) 65,84 €

./. Krankenversicherung (oben 2. a) cc)) 303,98 €

./. Dienstaufwandsentschädigung (oben 2. a) cc)) 104,17 €

./. Kosten Lebensversicherung und Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (oben 2. a) dd)) 317,27 €

./. Lebensversicherung W. (oben 2. a) ee)) 52,02 €

./. Beitrag Bausparkasse (oben 2. a) ee)) 75,00 €

./. Zusatzversicherung (oben 2. a) cc)) 13,01 €

Zwischenergebnis 1.801,67 €

./. Unterhalt Z. 250,00 €

bereinigtes Einkommen Beklagter 1.551,67 €, hiervon 6/7 = 1.330,00 €

bereinigtes Einkommen Klägerin (wie vorstehend) 1.114,53 €

Gesamteinkommen der Parteien: (1.330 € + 1.114,53 € =) 2.444,53 €, hiervon ½ = 1.222,27 €

Unterhaltsbedarf Klägerin: (1.222,27 € ./. 1.114,53 € =) 107,74 €, gerundet 108 €. Durch das angefochtene Urteil zugesprochen sind monatlich 111 €, so daß ist die Berufung auch für diesen Zeitraum nur in ganz geringem Umfange Erfolg hat.

1. November bis 31. Dezember 2007 (Erhöhung Beitrag Krankenhaustagegeldversicherung Beklagter)

Einkünfte Beklagter

Nettoeinkommen (oben 2. a) aa)) 2.601,28 €

+ anteilige Steuererstattung (oben 2. a) bb)) 65,84 €

./. Krankenversicherung (oben 2. a) cc)) 303,98 €

./. Dienstaufwandsentschädigung (oben 2. a) cc)) 104,17 €

./. Kosten Lebensversicherung und Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (oben 2. a) dd)) 317,27 €

./. Lebensversicherung W. (oben 2. a) ee)) 52,02 €

./. Beitrag Bausparkasse (oben 2. a) ee)) 75,00 €

./. Zusatzversicherung (oben 2. a) cc)) 17,51 €

Zwischenergebnis 1.797,17 €

./. Unterhalt Z. 250,00 €

bereinigtes Einkommen Beklagter 1.547,17 €, hiervon 6/7 = 1.326,15 €

bereinigtes Einkommen Klägerin (wie vorstehend) 1.114,53 €

Gesamteinkommen der Parteien: (1.326,15 € + 1.114,53 € =) 2.440,68 €, hiervon ½ = 1.220,43 €

Unterhaltsbedarf Klägerin: (1.220,43 € ./. 1.114,53 € =) 105,81 €, gerundet 106 €. Durch das angefochtene Urteil zugesprochen sind monatlich 111 €, so daß ist die Berufung auch für diesen Zeitraum nur in ganz geringem Umfange Erfolg hat.

Ab 1. Januar 2008 (Erhöhung Beitrag Krankenversicherung Beklagter, neue Tabellenbeträge, geänderte Steuererstattung Beklagter und höhere Steuernachzahlung Klägerin)

Nettoeinkommen Beklagter (oben 2. a) aa)) 2.601,28 €

+ anteilige Steuererstattung (oben 2. a) bb): ([859,78 € ./. 115 €] : 12 =) 62,06 €

./. Krankenversicherung (oben 2. a) cc)) 314,85 €

./. Dienstaufwandsentschädigung (oben 2. a) cc)) 104,17 €

./. Kosten Lebensversicherung und Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (oben 2. a) dd)) 317,27 €

./. Lebensversicherung W. (oben 2. a) ee)) 52,02 €

./. Beitrag Bausparkasse (oben 2. a) ee)) 75,00 €

./. Zusatzversicherung (oben 2. a) cc)) 17,51 €

Zwischenergebnis 1.782,52 €

./. Unterhalt Z. 250,00 €

bereinigtes Einkommen Beklagter 1.532,52 €, hiervon 6/7 = 1.313,58 €

Einkünfte Klägerin

Rente 1.040,19 €

+ Erwerbseinkommen 349,00 €

./. Lebensversicherung 51,13 €

./. Fahrtkosten (jetzt 0,30 €/km) 69,00 €

./. anteilige Steuernachzahlung ([245 € : 12] + [3 x 81 €] : 12 =) 40,67 €

Zwischenergebnis: 1.228,39 €

./. Unterhalt Z. 86,00 €

bereinigtes Einkommen Klägerin 1.142,39 €.

Nach dem Gesamteinkommen der Parteien von 3.010,91 € (vor Abzug des Kindesunterhalts) beträgt der von den Eltern zu deckende Bedarf von Z. 336 € (490 € Tabellenbedarf nach der 5. Einkommensgruppe der seit 1. Januar 2007 geltenden Unterhaltstabelle abzüglich 154 € Kindergeld). Nach Abzug der vom Beklagten gezahlten 250 € verbleiben für die Klägerin 86 €, die einkommensmindernd zu berücksichtigen sind.

Der Erwerbstätigenbonus von 6/7 betrifft nur den Teil des bereinigten Einkommens, der aus dem Erwerbseinkommen stammt. Dabei betreffen nur die Fahrtkosten allein das Erwerbseinkommen; die übrigen Abzüge sind anteilig zu verteilen. Das Verhältnis von Rente und Erwerbseinkommen abzüglich Fahrtkosten vor den sonstigen Abzügen beträgt 79 : 21. Danach entfallen 21% des bereinigten Einkommen der Klägerin von 1.142,39 €, das sind 239,90 €, auf ihr Erwerbseinkommen; hiervon 6/7 sind 205,63 €. Das für die Unterhaltsberechnung zu berücksichtigende Einkommen beläuft sich also auf (1.142,39 € ./. 239,90 € + 205,63 € =) 1.108,12 €.

Gesamteinkommen der Parteien: (1.313,58 € + 1.108,12 € =) 2.421,70 €, hiervon ½ = 1.210,85 €

Unterhaltsbedarf Klägerin: (1.210,85 € ./. 1.108,12 € =) 102,73 €, gerundet 103 €. Durch das angefochtene Urteil zugesprochen sind monatlich 111 €, so daß ist die Berufung für diesen Zeitraum nur in geringem Umfange Erfolg hat.

4. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin ist nicht zu befristen.

a) Eine Befristung ist nicht unter dem Aspekt der durch das ab 1. Januar 2008 geltende neue Unterhaltsrecht erhöhten Eigenverantwortlichkeit der geschiedenen Ehegatten vorzunehmen, denn die Klägerin ist unstreitig seit 1993 als zu 100% schwerbehindert eingestuft und bezieht Erwerbsunfähigkeitsrente. Es ist angesichts dieses Umstands nicht ersichtlich, daß sie - unabhängig von der streitigen Frage einer Daumengelenksarthrose und deren zukünftigen Auswirkungen auf die Fähigkeit zur Fortsetzung ihrer jetzigen Erwerbstätigkeit - in größerem Umfange erwerbstätig sein könnte als jetzt. Soweit der Beklagte sich auf das vergleichsweise junge Alter der am 1. August 1955 geborenen, noch nicht 53 Jahre alten Klägerin beruft, ist das angesichts des unstreitigen gesundheitlichen Zustands der Klägerin aufgrund der Krebserkrankung und deren Auswirkungen unerheblich. Die Klägerin war und ist seit 1993 zu 100% schwerbehindert. Es ist der Klägerin aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands nicht möglich, eine weitergehende Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

b) Im übrigen ist eine Unbilligkeit einer dauerhaften Unterhaltszahlung des Beklagten an die Klägerin im Hinblick auf § 1578b Abs.2 BGB nicht gegeben. Ob ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig ist, ist unter Berücksichtigung und Abwägung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, wobei wegen der Verweisung des § 1578b Abs. 2 S. 2 BGB die Kriterien des § 1578b Abs. 1 S. 2 und 3 BGB von besonderer, aber nicht allein ausschlaggebender Bedeutung sind. Zu berücksichtigen ist insbesondere auch die Art des Unterhaltsanspruchs, da bei den einzelnen Unterhaltstatbeständen der §§ 1570 ff BGB die Bedeutung ehebedingter Nachteile unterschiedlich ist.

Unter Abwägung und Berücksichtigung aller Umstände stellt sich ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch der Klägerin nicht als unbillig dar; im Gegenteil wäre im vorliegenden Fall eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs unbillig. Zwar resultiert die fehlende bzw. sehr eingeschränkte Erwerbsfähigkeit der zu 100% schwerbehinderten Klägerin im vorliegenden Fall nicht aus der Ehe bzw. der Pflege und Erziehung der vier gemeinsamen Kinder der Parteien; vielmehr beruht ihre eingeschränkte Erwerbsfähigkeit auf der schweren, von der Ehe der Parteien als solcher unabhängigen Krebserkrankungen und deren Folgen. Demgegenüber ist allerdings zu berücksichtigen, daß bei einem Unterhaltsanspruch wegen Krankheit der ehelichen und nachehelichen Solidarität gesteigerte Bedeutung zukommt (vgl. OLG Nürnberg OLGR 2008, 327). Aus diesem prägenden Umstand des Krankenunterhaltsanspruchs folgt gleichzeitig, daß die Frage des Vorliegens ehebedingter Nachteile in der Regel von geringerer Bedeutung ist als beispielsweise in den Fällen des Aufstockungsunterhalts gemäß § 1573 BGB.

Die Begründung des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes (BT-Dr. 16/1830 S. 18, 19) nimmt zu dieser Problematik wie folgt Stellung:

» Die nach der Ehe fortwirkende Verantwortung erschöpft sich allerdings nicht im Ausgleich ehebedingter Nachteile. Beispielsweise bestehen die Unterhaltsansprüche wegen Alters, Krankheit oder Arbeitslosigkeit (§§ 1571, 1572, 1573 Abs. 1 BGB) auch dann, wenn Krankheit oder Arbeitslosigkeit ganz unabhängig von der Ehe und ihrer Ausgestaltung durch die Ehegatten eintreten. Gleiches gilt für den Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB). Auch in diesen Fällen kann eine uneingeschränkte Fortwirkung der nachehelichen Solidarität unter Billigkeitsgesichtspunkten unangemessen sein. Im Spannungsverhältnis zwischen der fortwirkenden Verantwortung und dem Grundsatz der Eigenverantwortung muß auch hier in jedem Einzelfall eine angemessene und für beide Seiten gerechte Lösung gefunden werden, bei der die Dauer der Ehe von besonderer Bedeutung sein wird. «

Dementsprechend ist hier davon auszugehen, daß die Krankheit und die daraus resultierende eingeschränkte Erwerbsfähigkeit der Klägerin vor dem Hintergrund der sehr langen Ehedauer eine erhebliche Stärkung der Verpflichtung des Beklagten zur nachehelichen Solidarität zur Folge haben. Der nachehelichen Solidarität kommt hier durch die besonderen Umstände der Ehe der Parteien eine besondere Bedeutung zu. Die Klägerin war bei der Heirat erst 16 Jahre alt und hat wegen der Heirat von einer eigenen - bereits mit einem Betrieb vereinbarten - Berufsausbildung Abstand genommen. Sie hat während der gesamten Ehezeit von 26 Jahren die Erziehung und Betreuung der vier gemeinsamen Kinder übernommen; die Kindeserziehung setzte sie auch nach der Ehescheidung noch für etliche Jahre fort, da die jüngste Tochter Z. bei der Scheidung im Mai 1998 erst zehn Jahre alt war. Praktisch das gesamte Leben der Klägerin als Erwachsene ist durch die Ehe der Parteien bestimmt und geprägt worden.

Soweit der Beklagte betont, daß die Klägerin die Höhe ihrer Erwerbsunfähigkeitsrente nur der Ehe zu verdanken habe, was eine Befristung rechtfertige, kann der Senat diesem Gedankengang nicht folgen. Allein schon wegen der bereits ausgeführten besonderen Bedeutung der nachehelichen Solidarität im vorliegenden Fall des auf § 1572 BGB beruhenden Krankheitsunterhalts kommt es auf die Frage des Vorliegens oder Fehlens ehebedingter Nachteile nur begrenzt oder sogar gar nicht an; ausschlaggebend sind vielmehr neben der langen Ehedauer die besonderen Umstände der Eheschließung. Im übrigen ist zu betonen, daß die Klägerin die Erwerbsunfähigkeitsrente bereits während der Ehezeit bezogen hat. Dies kam damals dem Beklagten zugute und gereicht ihm auch heute noch bei der Berechnung der Höhe des Unterhaltsanspruchs zum Vorteil.

Der Beklagte wird auch nicht durch die Höhe des zu zahlenden Unterhalts unbillig belastet, während die Klägerin bei der Höhe des ermittelten bereinigten Einkommens von zuletzt 1.142,39 € dringend auf die Unterhaltszahlung von rund 100 € monatlich angewiesen ist. Aus diesem Grunde scheidet auch eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs nach § 1578b BGB aus.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs.1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision wird im Hinblick auf die Anwendung des neuen Unterhaltsrechts zur Frage der Beschränkung oder Befristung des Unterhaltsanspruchs nach § 1578b BGB, zu der noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt, zugelassen.
OLG Hamm, Urteil vom 27.06.2008
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