Telefon
0941 / 59 55 00
Telefon

OLG Hamm, Urteil vom 27.05.2010 - II-3 UF 234/09 - FD-Platzhalter-rund

OLG Hamm, Urteil vom 27.05.2010
II-3 UF 234/09



Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Bemessung des konkreten Bedarfs eines minderjährigen Kindes bei hohem Einkommen der Eltern; Unwirksamkeit einer Unterhaltsvereinbarung zum Kindesunterhalt; Begrenzung der Höhe nach trotz gesetzlich geschuldetem, deutlich höherem Kindesunterhalt.

BGB §§ 1601 ff, 1602, 1610, 134, 138, 1614

1. Zur Bemessung des Bedarfs eines minderjährigen Kindes, wenn das Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils erheblich über der höchsten Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle liegt (derzeit über 5.100 € monatlich).
2. Zur Unwirksamkeit einer Unterhaltsvereinbarung zum Kindesunterhalt, die eine Begrenzung der Höhe nach enthält, wenn der gesetzlich geschuldete Kindesunterhalt deutlich über dem vereinbarten Unterhalt liegt.

OLG Hamm, Urteil vom 27. Mai 2010 - II-3 UF 234/09

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 08.10.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund (106 F 3222/09) wie folgt abgeändert:
Die Urkunde des Jugendamtes der Stadt E. vom 06.08.2004 sowie der Unterhaltsvergleich vom 19.05.2005 (173a F 731/04 - AmtsG Dortmund) werden dahingehend abgeändert, daß der Beklagte für die Zeit ab 01.06.2010 an die Klägerin monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 1.150 € zu zahlen hat. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin ¾ und der Beklagte ¼.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

(abgekürzt gemäß § 540 Abs. 1 ZPO)

Die am 16. März 1994 geborene Klägerin stammt aus der nichtehelichen Beziehung des Beklagten und der Kindesmutter, die kurz nach der Geburt der Klägerin im Jahre 1994 endete. Die Klägerin lebt bei der Kindesmutter und wird von dieser betreut und versorgt.

Unter dem 6. August 2004 errichtete der Beklagte eine Jugendamtsurkunde der Stadt E., mit der er sich verpflichtete, ab 1. Juli 2004 Kindesunterhalt in Höhe von 200% des jeweiligen Regelbetrages an die Klägerin zu zahlen. In dem Verfahren 173a F 731/04 (AmtsG Dortmund) begehrte die Klägerin die Zahlung höheren Unterhalts, zuletzt in Höhe von 1.000% des jeweiligen Regelbetrages. Mit gerichtlichem Vergleich vom 19. Mai 2005 in dem vorgenannten Verfahren vereinbarten die Parteien zum Kindesunterhalt, daß der Beklagte unter Abänderung der Urkunde des Jugendamtes der Stadt E. vom 6. August 2004 für die Klägerin ab Mai 2005 monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 850 € zahlt, wobei sich die Parteien darüber einig waren, daß in dem Kindesunterhaltsbetrag in Höhe von 850 € der monatliche Beitrag für die private Krankenversicherung der Klägerin einschließlich Selbstbeteiligung (zum damaligen Zeitpunkt pauschal 150 €) enthalten war. Unter Ziffer V. des Vergleichs vereinbarten die Parteien, »daß die Vereinbarung betreffend den Kindesunterhalt nicht bis zum 18. Lebensjahr der Klägerin zu 1) abänderbar ist«. Für den Fall einer Abänderung nach Eintritt der Volljährigkeit waren sich die Parteien darüber einig, »daß dieser Vergleich keine Präjudizwirkung haben soll«.

Mit außergerichtlichen Anwaltsschreiben vom 2. März 2009 und vom 30. April 2009 begehrte die Klägerin die Neuberechnung des Unterhalts und machte dazu Auskunftsansprüche geltend. Mit der erstinstanzlich erhobenen Abänderungsstufenklage hat die Klägerin Auskunft über das Einkommen und das Vermögen des Beklagten sowie Belegvorlage und Zahlung des sich nach Auskunfterteilung ergebenden erhöhten Kindesunterhalts ab März 2009 unter Abänderung des Vergleichs vom 19. Mai 2005 verlangt. Sie hat dazu die Ansicht vertreten, es läge eine wesentliche Änderung der Verhältnisse vor, da sie sich nunmehr in der dritten Altersstufe befinde und weiterer Unterhaltsbedarf in Form der Aufnahme bzw. Intensivierung der musikalischen Erziehung bestehe. Die Regelung unter Ziffer V. des Vergleichs vom 19. Mai 2005 sei unwirksam, da der Verzicht auf Abänderbarkeit bis zur Volljährigkeit einen teilweisen Unterhaltsverzicht darstelle.

Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat die Ansicht vertreten, aufgrund des Vergleichs stehe der Klägerin kein Auskunftsanspruch gegen ihn zu. Er hat darauf hingewiesen, daß er freiwillig regelmäßig einen wesentlich höheren Unterhalt als tituliert zahle, was unstreitig ist; ein höherer Unterhaltsanspruch stehe der Klägerin nicht zu. Überdies müsse der Kindesunterhalt im vernünftigen Verhältnis zum Einkommen der Kindesmutter stehen.

Im Termin vom 8. Oktober 2009 haben die Parteien lediglich zu den Anträgen gemäß Ziffern 2. und 3. (Auskunft, Belegvorlage) der Klageschrift verhandelt. Mit dem angefochtenen Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht - Familiengericht - Dortmund die Abänderungsstufenklage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe kein Auskunftsanspruch gemäß § 1605 Abs. 1 BGB zu, da eine Auskunft den Unterhaltsanspruch vorliegend unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen könne, und ein Anspruch auf Abänderung des titulierten Unterhalts nach dem bisherigen Vortrag der Klägerin nicht bestehe.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren teilweise weiterverfolgt. Sie begehrt nunmehr Auskunft und Belegvorlage gemäß Ziffern I. und II. des Berufungsantrages, hilfsweise - unter Abänderung des Vergleichs vom 19. Mai 2005 - die Zahlung höheren Unterhalts ab März 2009 bis Dezember 2009 in Höhe von 1.959 € sowie ab Januar 2010 in Höhe von 1.949 € nebst Zinsen. Zur Begründung führt sie aus, die begehrte Auskunft sei erforderlich, um das Einkommen und die Leistungsfähigkeit des Beklagten zu ermitteln. Entgegen dem angefochtenen Urteil habe dieser gerade nicht seine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit erklärt. Grundlage des Vergleichs vom 19. Mai 2005 sei gerade nicht eine konkrete Bedarfsberechnung gewesen; vielmehr sei der Zahlbetrag - mit Ausnahme der Kosten für die Krankenversicherung - pauschal mit 850 € monatlich festgesetzt worden. Weitere Grundlagen enthalte der Vergleich nicht, so daß im Falle einer Abänderung neu zu rechnen sei. Lediglich für den Fall, daß eine Auskunftsverpflichtung des Beklagten aufgrund seiner Leistungsfähigkeit nicht bestehe, begehrt die Klägerin in Abänderung des Vergleichsbetrages vom 19. Mai 2005 hilfsweise die Zahlung des Unterhalts entsprechend dem derzeitigen konkreten Bedarf, den sie mit gerundet 2.041 € monatlich beziffert, und auf den sie das hälftige Kindergeld anrechnet.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und tritt der Berufung mit näheren Ausführungen entgegen. Er wiederholt seine Auffassung, für die Anträge der Klägerin gebe es keine Rechtsgrundlage. Er weist auf seine freiwilligen zusätzlichen Zahlungen seit dem Jahre 2008 hin und bestreitet die geltend gemachten konkreten Bedarfspositionen der Klägerin mit Nichtwissen.

Im Senatstermin vom 22. April 2010 haben die Parteien die Berufungsanträge zu Ziffern I. und II. (Auskunft, Belegvorlage) übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und haben sodann zum Abänderungszahlungsantrag verhandelt.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat jedoch nur in dem zugesprochenen Umfange Erfolg.

1. Die Berufung ist zulässig, da mit der in der Berufungsinstanz ursprünglich verfolgten isolierten Auskunftsklage (Anträge zu Ziffern I. und II.) das erstinstanzliche Begehren - Abänderungsstufenklage, die mit dem angefochtenen Urteil insgesamt abgewiesen worden ist - zumindest teilweise weiterverfolgt worden, die erforderliche Beschwer somit gegeben ist.

Der nach übereinstimmender Erledigung der Auskunftsanträge (Ziffern I. und II.) nunmehr als Hauptantrag gestellte bezifferte Abänderungsantrag ist als qualitative Änderung des ursprünglich unbezifferten Abänderungsantrages der Abänderungsstufenklage (Ziffer 4. der Klageanträge erster Instanz) - und damit nicht als Klageänderung iSv § 263 ZPO - zu werten, der das ursprüngliche Abänderungsbegehren auch in der Berufungsinstanz modifiziert weiterverfolgt.

2. Das nunmehr verfolgte bezifferte Abänderungsbegehren ist gemäß § 323 ZPO zulässig, da die Klägerin eine wesentliche Änderung der maßgeblichen Verhältnisse seit Vergleichsschluß (Wechsel in die dritte Altersstufe, höherer konkreter Bedarf) behauptet.

3. Die Abänderungsklage ist in dem zugesprochenen Umfang auch begründet, da die Klägerin nach den Grundsätzen des Wegfalls bzw. der Änderung der Geschäftsgrundlage gemäß §§ 242, 313 BGB die Anpassung des Vergleichs an die geänderten Verhältnisse verlangen kann.

a) Der Anpassung des Vergleichs vom 19. Mai 2005 an die geänderten Verhältnisse steht nicht die Klausel zu Ziffer V. des Vergleichs entgegen. Zwar heißt es darin, daß die Vereinbarung bis zum 18. Lebensjahr der Klägerin nicht abänderbar ist. Diese Klausel ist jedoch gemäß §§ 134, 139 BGB nichtig und steht damit einer Anpassung des Vergleichs nicht entgegen. Gemäß § 1614 Abs. 1 BGB kann auf Kindesunterhalt für die Zukunft nicht verzichtet werden. Dieses Verbot betrifft auch einen teilweisen Unterhaltsverzicht. Deshalb darf eine Vereinbarung über den Kindesunterhalt sich nicht so weit vom gesetzlichen Unterhaltsanspruch entfernen, daß sie auf einen vollständigen oder teilweise Verzicht hinausläuft. Dies gilt auch für eine Beschränkung der Möglichkeit, eine Erhöhung des Kindesunterhalts im Wege der Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO zu verlangen. Die Nichtigkeit gilt unabhängig von der Verzichtsform, also auch wenn sie von den Beteiligten im Wege des Vergleichs (wie vorliegend) vereinbart worden ist (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB 69. Aufl. § 1614 Rdn. 1; Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 2 Rdn. 521, jeweils mwN).

Der Unterhaltsanspruch der Klägerin ist durch Vergleich vom 19. Mai 2005 bestimmt worden, als sich diese noch in der zweiten Altersstufe befand. Auch wenn seinerzeit ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 700 € - ohne den gesondert ausgewiesenen Krankenversicherungsbeitrag - und damit weit über dem damaligen höchsten Tabellensatz (seinerzeit 13. Einkommensstufe mit einem Tabellenunterhalt von 482 €) vereinbart worden ist, spricht bereits einiges dafür, daß sich der Unterhaltsbedarf der Klägerin bis zur Volljährigkeit allein aufgrund des Wechsels in die dritte Altersstufe auch unter Berücksichtigung der besonders guten Einkommensverhältnisse des Beklagten erhöhen könnte. Diese Anpassungsmöglichkeit würde vorliegend durch die Vergleichsklausel gemäß Ziffer V. verhindert, ein etwaiger höherer Unterhaltsanspruch im Falle des Bestands der Klausel zumindest teilweise verkürzt. Dies verstößt gegen das Verbot des § 1614 Abs. 1 BGB und führt zur Nichtigkeit der Klausel gemäß § 134 BGB. Von einer Gesamtnichtigkeit des Vergleichs ist indes vorliegend nicht auszugehen (§ 139 BGB).

b) Der Vergleich vom 19. Mai 2005 enthält - mit Ausnahme des gesondert aufgeführten Krankenversicherungsbetrags von seinerzeit 150 € - keinerlei Grundlagen. Damit ist pauschal ein Unterhaltsbetrag von (700 € + 150 € =) 850 € tituliert. Der Unterhaltsbestimmung ist lediglich zu entnehmen, daß der Zahlbetrag weit oberhalb der höchsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle angesiedelt ist, und der Krankenversicherungsbetrag hinzugerechnet werden sollte. Eine derartig pauschale Bestimmung der Unterhaltsverpflichtung entfaltet im Falle der Abänderung keine Wirkung; vielmehr ist der geschuldete Unterhalt sodann nach Recht und Gesetz zu bestimmen (vgl. BGH FamRZ 2001, 1140, 1142 = FuR 2001, 314 = EzFamR ZPO § 323 Nr. 51 = BGHF 12, 1037; 2010, 192 = FuR 2010, 160).

c) Die Anpassung des durch den Unterhaltsvergleich vom 19. Mai 2005 titulierten Unterhaltsbetrages bestimmt sich daher nach folgenden Gesichtspunkten:

Die Klägerin befindet sich in der dritten Altersstufe. Der höchste Tabellenunterhalt der Düsseldorfer Tabelle [Stand: Januar 2010] beläuft sich in der 10. Einkommensgruppe (anrechenbares Einkommen des Unterhaltspflichtigen bis 5.100 €) auf 682 €, und der monatliche Zahlbetrag - nach Abzug des hälftigen Kindergeldes - auf 590 €. Bei den Unterhaltssätzen der Düsseldorfer Tabelle handelt es sich um richterliche Erfahrenswerte, die - mit zunehmenden Einkünften des Pflichtigen - auch einen gehobenen Unterhaltsbedarf des berechtigten Kindes widerspiegeln. Mit diesen auf allgemeinen richterlichen Erfahrungswerten beruhenden Unterhaltssätzen, die regelmäßig aktuell der Einkommens- und Preisentwicklung angepaßt werden, sind jedenfalls die Grundbedürfnisse des Unterhaltsberechtigten wie Nahrung, Kleidung, Wohnbedarf, Schulbedarf sowie Aufwendungen für Freizeit, Urlaub etc. grundsätzlich gedeckt.

Darüber hinausgehende eventuelle Bedürfnisse sind - sowohl was einen konkreten Mehrbedarf betrifft als auch dem höheren Lebensstandard geschuldet ist - vom Unterhaltsberechtigten im einzelnen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Die Anforderungen an diese Darlegungslast dürfen allerdings nicht dazu führen, daß der Kindesunterhalt auch bei einem die höchste Einkommensgruppe übersteigenden Elterneinkommen faktisch auf den für diese höchste Einkommensgruppe geltenden Tabellensatz festgeschrieben wird. Auch bei höherem Elterneinkommen muß sichergestellt bleiben, daß Kinder in einer ihrem Alter entsprechenden Weise an einer Lebensführung teilhaben, die der besonders günstigen wirtschaftlichen Situation ihrer Eltern entspricht, an die sie sich vielfach im Zusammenleben mit ihren Eltern gewöhnt haben werden, und die ihnen auch nach einer Trennung der Eltern grundsätzlich erhalten bleiben soll.

Wie dieser Lebensstil im einzelnen beschaffen ist, welche Bedürfnisse des Kindes auf seiner Grundlage zu befriedigen sind, und welche Wünsche des Kindes als bloße Teilhabe am Luxus nicht erfüllt werden müssen, kann nicht allgemein gesagt, sondern nur im Einzelfall unter Würdigung der besonderen Verhältnisse der Betroffenen festgestellt werden. Diese Gesamtumstände und Bedürfnisse müssen deshalb vom Unterhaltsberechtigten näher dargelegt werden; dabei dürfen an die Darlegungslast keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Insbesondere wird dem Unterhaltsberechtigten im Regelfall nicht angesonnen werden können, seine gesamten - auch elementaren - Aufwendungen in allen Einzelheiten spezifiziert darzulegen; er wird sich vielmehr regelmäßig darauf beschränken dürfen, besondere oder besonders kostenintensive Bedürfnisse zu belegen und darzutun, welche Mittel zu deren Deckung notwendig sind.

Im übrigen ist das Gericht, das einen derartigen erhöhten Bedarf zu beurteilen hat, nicht gehindert, den zur Deckung erforderlichen Betrag unter Heranziehung des Mehrbetrages zu berechnen, der sich aus der Gegenüberstellung solcher besonderer Bedürfnisse mit bereits von den Richtwerten der Düsseldorfer Tabelle erfaßten Grundbedürfnissen ergibt und unter Zuhilfenahme allgemeiner Erfahrungswissens nach Maßgabe des § 287 ZPO zu bestimmen ist (vgl. BGH FamRZ 2000, 358, 359 = FuR 2000, 216 = EzFamR BGB § 1610 Nr. 29 = BGHF 11, 1303).

Andererseits ist unabhängig von den geltend gemachten einzelnen Bedarfspositionen zu berücksichtigen, daß die Lebensstellung der Kinder in erster Linie durch ihr Kindsein geprägt wird. Anders als Ehegatten, für die jedenfalls in dem noch nicht der Vermögensbildung zuzurechnenden Einkommensbereich der Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe gilt, können Kinder nicht einen bestimmten Anteil an dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen verlangen. Unterhaltsgewährung von Kindern bedeutet stets Befriedigung ihres gesamten, auch eines gehobenen Lebensbedarfs, nicht aber Teilhabe am Luxus (§ 1610 Abs. 2 BGB). Auch in besten Verhältnissen lebende Eltern schulden dem Kind nicht, was es wünscht, sondern was es nach seinem Lebensstandard, an den es sich vielfach gewöhnt haben wird, braucht. Dieser Lebensstandard soll dem Kind auch nach der Trennung der Eltern grundsätzlich erhalten bleiben. Jedoch darf die Unterhaltsbemessung weder einem gedeihlichen Eltern-Kind-Verhältnis entgegenwirken noch dazu führen, die Lebensstellung des Elternteils anzuheben, bei dem das Kind lebt. Dementsprechend ist bei einer Erhöhung des Unterhalts minderjähriger Kinder über die Höchstsätze der Düsseldorfer Tabelle hinaus vorsichtig vorzugehen und der Unterhaltsbedarf auch bei Einkünften deutlich über dem Einkommensbereich der Düsseldorfer Tabelle nur maßvoll anzuheben (vgl. Wendl/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 2 Rdn. 128, 129, 229, 230, jeweils mwN).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist vorliegend zu berücksichtigen, daß sich die Eltern nur wenige Monate nach der Geburt der Klägerin getrennt haben. Dementsprechend hat die Klägerin gerade nicht Anteil an den gehobenen wirtschaftlichen Verhältnissen des Kindesvaters und Beklagten gehabt mit der Folge, daß ihre Lebensstellung gerade nicht durch einen außerordentlich hohen Lebensstandard ihrer Eltern geprägt worden ist. Dies spricht dafür, den titulierten Unterhalt vorliegend maßvoll im wesentlichen aufgrund des Alters der Klägerin und des Zeitablaufs - fünf Jahre nach erfolgter Titulierung - und der damit verbundenen Geldentwertung anzupassen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Zahlbetrag der höchsten Einkommensgruppe der aktuellen Düsseldorfer Tabelle mit 590 € monatlich (dritte Altersstufe) bereits die Grundbedürfnisse des Unterhaltsberechtigten erfaßt. Dieser Betrag ist um die genannten Positionen wie Musikunterricht für zwei Instrumente und die damit verbundenen Aufwendungen sowie für die geltend gemachten erhöhten Aufwendungen für Freizeitbedarf wie Reiten pp. maßvoll zu erhöhen. Hinzu kommt - wie bereits in dem abzuändernden Vergleich gesondert aufgeführt - ein pauschaler Betrag für die private Krankenversicherung der Klägerin, den der Senat mit nunmehr 200 € monatlich ansetzt.

Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände hält der Senat die Anpassung des durch Unterhaltsvergleich vom 19. Mai 2005 titulierten Kindesunterhalts auf nunmehr 1.150 € monatlich für angemessen, aber auch für ausreichend. Im Falle der Zusprechung des geltend gemachten konkreten Bedarfs von 2.041 € monatlich würde die Klägerin insoweit am Luxus des Beklagten teilhaben; außerdem würde die Lebensstellung der Kindesmutter verbessert. Dies ist vom Gesetz nicht gewollt.

Zwar hat der Beklagte selbst freiwillig - unter Berücksichtigung sämtlicher Zuwendungen und Sachgeschenke - in den letzten Jahren erheblich mehr gezahlt als bislang tituliert. So hat er nach eigenen Angaben, die von der Klägerin unbestritten geblieben sind, im Jahre 2008 zusätzlich umgerechnet monatlich 1.253,64 € und im Jahre 2009 zusätzlich monatlich 1.244,65 € gezahlt und diese Form der freiwilligen Zuwendungen auch im Jahre 2010 fortgeführt. Der Beklagte hat jedoch nachvollziehbar dazu vorgetragen, daß er diese Leistungen freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erbracht hat, und er sich gegen eine rechtlich bindende Verpflichtung zur Weiterleistung des Unterhalts in dieser Höhe wendet. Dazu besteht nach Auffassung des Senats auch kein Anspruch.

4. Der Anspruch auf Zahlung erhöhten Unterhalts von 1.150 € in Abänderung des Vergleichs vom 19. Mai 2005 besteht grundsätzlich ab Geltendmachung im März 2009 (§ 1613 Abs. 1 BGB). Unstreitig hat der Beklagte aber seitdem höheren Unterhalt gezahlt als bislang tituliert, nämlich ab März 2009 (einschließlich Taschengeld) monatlich 971 €, und ab Januar 2010 monatlich 990 €; hinzu kommen die von dem Beklagten so bezeichneten »freiwilligen Zuwendungen«, die sich umgerechnet in vorbeschriebener Höhe von ca. 1.250 € monatlich belaufen. Diese muß sich die Klägerin - aus Gründen der Billigkeit - auf ihren geltend gemachten erhöhten Bedarf bis zum heutigen Zeitpunkt (Mai 2010) in Höhe des ausgeurteilten Unterhaltsmehrbetrages anrechnen lassen, denn die freiwilligen Leistungen sind konkret bezogen auf die Bedürfnisse/den Bedarf der Klägerin erbracht worden.

Hätte der Beklagte im übrigen im Zeitpunkt der jeweiligen Leistungserbringung gewußt, daß er zu höheren Unterhaltsleistungen rechtlich verpflichtet war, hätte er zumindest teilweise eine diesbezügliche Leistungsbestimmung getroffen, so daß auch der erhöhte Bedarf der Klägerin bis zum heutigen Tage durch die Leistungen des Beklagten, die die Klägerin jeweils entgegengenommen hat, insgesamt gedeckt ist. Eine abweichende Bewertung würde jedenfalls der einvernehmlichen Verfahrensweise der Parteien in der Vergangenheit widersprechen.

5. Der Zinsanspruch ist nicht begründet. Die Fälligkeit des Unterhaltsanspruchs monatlich im voraus gemäß § 1612 Abs. 3 BGB begründet keine Kalenderfälligkeit iS § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 69. Aufl. § 286 Rdn. 22 mwN).

III. Auf die Berufung der Klägerin ist der Unterhaltsvergleich vom 19. Mai 2005 wie tituliert anzupassen. Die weitergehende Abänderungsklage der Klägerin ist abzuweisen. Im übrigen ist die Berufung zurückzuweisen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die übereinstimmende Erledigung der Auskunftsklage fällt bei der Bemessung der Kostenquote angesichts des höheren Streitwertes des nunmehr als Hauptantrag gestellten bezifferten Abänderungsantrages nicht ins Gewicht.

Aktuelles

Keine Einträge vorhanden.