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OLG München, Beschluß vom 28.04.2008 - 12 UF 1860/07 - FD-Platzhalter-rund

OLG München, Beschluß vom 28.04.2008
12 UF 1860/07



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Befristung von Krankheitsunterhalt.

BGB §§ 1572, 1578b

Zur Befristung eines nachehelichen Unterhalts wegen Krankheit, wenn keine ehebedingten Nachteile entstanden sind.

OLG München, Beschluß vom 28. April 2008 - 12 UF 1860/07

Tenor

1. Dem Antragsteller wird Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt R., München, bewilligt, soweit er mit seiner Berufung eine Befristung des nachehelichen Unterhalts bis zum 30.09.2009 anstrebt sowie sich gegen die Zahlung nachehelichen Unterhalts ab 01.01.2008 von mehr als 214,55 € wendet.
2. Im übrigen wird sein Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für seine Berufung zurückgewiesen. Zur Verteidigung gegen die Berufung und die Anschlußberufung der Antragsgegnerin wird ihm ebenfalls Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt R., München, bewilligt.
3. Die Anträge der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für ihre Berufung und ihre Anschlußberufung werden zurückgewiesen. Zur Verteidigung gegen die Berufung des Antragstellers wird ihr Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin F., München, bewilligt.

Gründe

Die Berufung des Antragstellers mit dem Ziel einer vollumfänglichen Abweisung des nachehelichen Unterhalts ist unbegründet, weshalb ihm mangels hinreichender Erfolgsaussicht die beantragte Prozeßkostenhilfe nicht vollumfänglich bewilligt werden konnte.

Das Amtsgericht - Familiengericht - München hat zu Recht ausgeführt, daß der Antragsgegnerin ein Unterhaltsanspruch nach § 1572 BGB zusteht. Die paranoid-halluzinatorische Psychose, unter der die Antragsgegnerin leidet, und die durch Sachverständigengutachten vom 13. Januar 2006 festgestellt wurde, ist ursächlich für ihre Nichterwerbstätigkeit. Eine Ehebedingtheit der Erkrankung ist nicht Voraussetzung (BGH FamRZ 1994, 566 = EzFamR BGB § 1572 Nr. 6 = BGHF 9, 105; 2004, 779 = EzFamR BGB § 1572 Nr. 10). Die Unterhaltspflicht ist nicht davon abhängig, daß die Krankheit in der Ehe aufgetreten ist; ausreichend ist vielmehr jede auch schon vor der Ehe eingetretene Krankheit. Ist die Krankheit (wie im vorliegenden Fall) während der Ehe eingetreten, steht dem Anspruch nach § 1572 BGB nicht entgegen, daß der Ehegatte auch unabhängig von der Ehe krank geworden wäre. Der Antragsteller trägt selbst vor, daß es sich bei der Erkrankung der Antragsgegnerin um eine bereits bei Eheschließung vorhandene unerkannte Erkrankung handele, die schon vor der Ehe angelegt gewesen sei. Die Antragsgegnerin bestreitet dies nicht substantiiert.

Grundsätzlich war in einem solchen Fall bis zum 31. Dezember 2007 eine Befristung und ein voller Wegfall des Unterhalts nicht möglich (BGH FamRZ 1999, 710 = FuR 1999, 278 = EzFamR BGB § 1579 Nr. 40 = BGHF 11, 753). Erst seit Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes vom 21. Dezember 2007 erweitert § 1578b BGB die Möglichkeit einer höhenmäßigen Begrenzung und einer zeitlichen Befristung des Unterhalts auf alle Unterhaltstatbestände und führt in Fällen, in denen eine auf Dauer angelegte unbeschränkte Unterhaltspflicht unbillig wäre, zu einer Begrenzung der Anspruchshöhe sowie gegebenenfalls nach einer Übergangsfrist zum völligen Wegfall des Anspruchs. Dies betrifft insbesondere Fälle mit nicht »ehebedingter« Bedürftigkeit (BT-Dr. 16/130 S. 18 f). Unbilligkeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die andauernden Unterhaltzahlungen den Verpflichteten unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen und des ihm verbleibenden Einkommens besonders belasten, wobei die Anforderungen an die Unbilligkeit hier geringer sind als bei § 1579 BGB (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB Nachtrag zur 67. Aufl. § 1578b Rdn. 4).

Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Ehe der Parteien war auch unter Berücksichtigung der Aufhebung des ersten Scheidungsurteils vom 15. Dezember 1999 von kurzer Dauer; die Zustellung des Scheidungsantrages im neuen Scheidungsverfahren nach Aufhebung des Scheidungsurteils vom 15. Dezember 1999 erfolgte am 21. Oktober 2004. Damit liegt eine Ehezeit von weit unter zehn Jahren vor. Eine Befristung ist daher sachgerecht, zumal es für den wieder verheirateten Antragsteller, der für ein minderjähriges Kind zu sorgen hat, unbillig wäre, weiter als bis zum 30. September 2009 (zwei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung) noch Unterhalt zu zahlen.

Was die Höhe des bis dahin zu zahlenden Unterhalts angeht, hält der Senat die Berechnung des Amtsgerichts für richtig. Die Antragsgegnerin verfügt krankheitsbedingt über kein Einkommen. Der Antragsteller hat in den Jahren 2002 bis 2006 aus der C. M. GbR Gewinne von insgesamt 236.158,53 € erzielt. Das Familiengericht hat vollkommen zu Recht für die Unterhaltsberechnung einen Schnitt aus fünf Jahren gebildet, weil ein Prozeß von längerer Dauer vorliegt, und das Einkommen des Antragstellers größeren Schwankungen unterliegt.

Das Amtsgericht hat auch zu Recht die Ansparabschreibungen unterhaltsrechtlich zum Einkommen des Antragstellers hinzugerechnet. Diesen stehen als Investitionsförderung kleinerer und mittlerer Betriebe keine entsprechenden Ausgaben gegenüber. Sie werden entweder spätestens nach zwei Jahren wieder aufgelöst, oder sie sind bei Anschaffungen nach § 7g EStG gewinnerhöhend aufzulösen (BGH FamRZ 2004, 1177 = FuR 2004, 507 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 62). Sie sind damit generell nicht zu berücksichtigen, es sei denn, sie wurden im ausgewählten Jahresdurchschnitt wieder aufgelöst und damit bei der Durchschnittsberechnung wertneutral. Da ein solcher Fall nicht vorliegt, war die Hinzurechnung gerechtfertigt.

Die Gewinnverteilung der GbR zwischen dem Antragsteller und seiner jetzigen Ehefrau von 1/3 Antragsteller und 2/3 Ehefrau ist unterhaltsrechtlich nicht anzuerkennen und auch nicht nachzuvollziehen. Ursprünglich bei Gründung der Firma war im Gesellschaftsvertrag eine Gewinnvertellung von 50 zu 50 vereinbart worden; diese wurde dann mit Wirkung ab April 2002 geändert (offensichtlich rückwirkend im Jahre 2004), weil sich herausgestellt haben soll, daß die Ehefrau des Antragstellers mehr arbeitet als dieser, nämlich mindestens 30 Stunden wöchentlich. Dies würde eine weniger als Halbtagstätigkeit des Antragstellers indizieren, der jedoch zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit verpflichtet ist. Außerdem trägt der Antragsteller nicht einmal selbst vor, daß er nur eine Tätigkeit in diesem geringen Umfange ausübt.

Das Familiengericht ist daher zu Recht von einem hälftigen Gewinn in Höhe von 1.968 € ausgegangen und hat davon die Kosten für Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung abgezogen, ebenso die Kosten für die Allianz Lebensversicherung, für die Berufsunfähigkeitsversicherung und die Zusatzversicherung Berufsunfähigkeit und die Familienversicherung für die Tochter I. im Gesamtbetrag von 651,45 €. Versicherungsbeiträge, die der Antragsteller nach nunmehrigem Vortrag in früheren Jahren bezahlt hat, bleiben ebenso außer Betracht wie die bereits Ende 2001 zurückgeführte Darlehensschuld bei seiner Tante K. G. Sollte der Antragsteller tatsächlich die Beiträge an die Allianz Lebensversicherung nicht mehr zahlen, wird man den Abzug der sog. Kinderversicherung zu überprüfen haben. Nach Abzug des Unterhalts für die Tochter I. ergibt sich damit ein Einkommen von 876 €, so daß die vom Amtsgericht vorgenommene Mangelfallberechnung vorzunehmen ist, an der bis zum 31. Dezember 2007 nichts zu beanstanden ist.

Der Antragsteller kann auch nicht mit dem Argument gehört werden, die Antragsgegnerin habe höchstens Anspruch auf 345 € (Hartz IV), weil die Mangelfallberechnung einen geringeren Unterhaltsbetrag ergibt.

Ab 1. Januar 2008 ist die minderjährige Töchter des Antragstellers nach § 1609 Nr. 1 BGB im ersten Rang der Unterhaltsberechtigten, während die Antragsgegnerin sich im 3. Rang befindet. Die jetzige Ehefrau des Antragstellers, die im 2. Rang wäre, ist nicht unterhaltsbedürftig, da sie über ausreichendes eigenes Einkommen verfügt.

Der Kindesunterhalt ist daher vorweg abzuziehen mit einem Tabellenbetrag von 279 € ./. 77 € hälftiges Kindergeld = 202 €. Von dem nach Abzug der anzuerkennenden Belastungen verbleibenden Einkommen des Antragstellers in Höhe von 1.316,55 € ist daher der Kindesunterhalt von 202 € in Abzug zu bringen, so daß sich 1.114,55 € ergeben. Es liegt ein Mangelfall vor. Der Antragsgegnerin stehen nach Abzug des Selbstbehalts nur noch 214,55 € zu (davon 130 € Krankenvorsorgeunterhalt und 84,55 € Elementarunterhalt).

Insgesamt ist daher die Berufung des Antragstellers teilweise begründet, was die Befristung und die Unterhaltshöhe ab 1. Januar 2008 betrifft; im übrigen ist sie unbegründet. Prozeßkostenhilfe konnte daher nur insoweit gewährt werden. Dementsprechend sind Berufung und Anschlußberufung der Antragsgegnerin unbegründet, weshalb ihr die insoweit beantragte Prozeßkostenhilfe versagt werden mußte.


Hinweis
Auf der Grundlage dieses Beschlusses hat das Oberlandesgericht München sodann mit Endurteil vom 30. April 2008 rechtskräftig entschieden und in den Entscheidungsgründen auf den vorstehenden Beschluß verwiesen.

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