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OLG München, Urteil vom 30.04.2008 - 12 UF 1860/07 - FD-Platzhalter-rund

OLG München, Urteil vom 30.04.2008
12 UF 1860/07



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Befristung von Krankheitsunterhalt.

BGB §§ 1572, 1578b

Zur Befristung eines nachehelichen Unterhalts wegen Krankheit, wenn keine ehebedingten Nachteile entstanden sind.

OLG München, Urteil vom 30. April 2008 - 12 UF 1860/07

Tenor

1. Auf die Berufung des Antragstellers wird Satz 2 von Ziffer 1. des Endurteils des Amtsgerichts - Familiengericht - München vom 16.11.2007 (513 F 8002/99) dahingehend abgeändert, daß die Unterhaltsverpflichtung am 30.09.2009 endet.

2. Auf die Anschlußberufung der Antragsgegnerin und die Berufung des Antragstellers wird der erste Satz von Ziffer 1. des Endurteils des Amtsgerichts - Familiengericht - München vom 16.11.2007 (513 F 8002/99) dahingehend abgeändert, daß für Januar 2008 ein Unterhalt von 114 € und ab 01.02.2008 ein monatlicher Unterhalt von 248 € geschuldet wird (118 € Elementarunterhalt und 130 € Krankenvorsorgeunterhalt).

3. Im übrigen werden die Berufungen der Parteien und die Anschlußberufung der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsgegnerin begehrt nachehelichen Unterhalt, nachdem die Ehe der Parteien rechtskräftig geschieden worden ist. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Endurteil vom 16. November 2007 Bezug genommen; hinsichtlich der Anträge im Berufungsverfahren wird auf das obige Protokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Anschlußberufung der Antragsgegnerin hat in geringem Umfange Erfolg. Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin ist jedoch unbegründet. Die zulässige Berufung des Antragstellers hat hinsichtlich der zeitlichen Befristung teilweise Erfolg, und hinsichtlich des Monats Januar 2008.

Zunächst wird zur Begründung auf den Beschluß des Senats vom 28. April 2008 und auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, die sich im wesentlichen als zutreffend erweisen, soweit nicht nachfolgend hiervon abgewichen wird. Aufgrund des rechtskräftigen Grundurteils des Senats vom 14. Februar 2007 steht fest, daß die Antragsgegnerin dem Grunde nach einen Unterhaltsanspruch gemäß § 1572 BGB hat.

Hinsichtlich der Berechnung des Unterhalts bis zum 31. Dezember 2007 ergeben sich keine Abweichungen von dem angefochtenen Urteil. Hinsichtlich des Unterhalts für Januar 2008 ist jedoch zu berücksichtigen, daß das Rangverhältnis sich geändert hat, und daß der Selbstbehalt des Antragstellers 1.000 € beträgt (im Beschluß vom 28. April 2008 wurde versehentlich ein solcher von 900 € angesetzt). Daher beträgt der Unterhalt für diesen Monat 114 €. Ab Februar 2008 ist auf Antragstellerseite die Allianz Lebensversicherung weggefallen, so daß ein Betrag von 134 € nicht mehr vom Einkommen abzuziehen ist. Soweit das Amtsgericht auch die Versicherung für das Kind des Antragstellers berücksichtigt hat, verbleibt es hierbei, weil aus Sicht des Senats im konkreten Einzelfall diese Versicherung berücksichtigungsfähig ist, nachdem das Kind im Jahre 2003 geboren wurde, und der Antragsteller berechtigt war, für das Kind Vorsorge zu treffen, zumal er zum damaligen Zeitpunkt nicht mit Sicherheit davon ausgehen mußte, daß die Nichtigkeitsklage der Antragsgegnerin gegen das Scheidungsurteil vom 15. Dezember 1999 Erfolg haben wird.

Dieser Unterhaltsanspruch ist nicht gemäß § 1579 Nr. 1 BGB verwirkt; insoweit liegt keine kurze Ehezeit vor. Maßgeblich hierfür ist der Zeitraum zwischen Eheschließung und Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages. Die Rechtshängigkeit ist jedoch nicht mit Einreichung des ursprünglichen Scheidungsantrages im Jahre 1999 eingetreten, weil die damalige öffentliche Zustellung unwirksam ist, und dies aufgrund des Nichtigkeitsurteils feststeht. Maßgeblich ist somit die Zustellung des Scheidungsantrages am 21. Oktober 2004. Damit liegt eine fast 8-jährige Ehezeit vor.

Es liegt auch keine Verwirkung gemäß § 1579 Nr. 7 BGB a.F. = § 1579 Nr. 8 BGB n.F. vor. Die Ehe der Parteien ist eine Lebens- und Schicksalsgemeinschaft. Die Antragsgegnerin ist unverschuldet erkrankt, so daß aufgrund der nachehelichen Fürsorgepflicht des Antragstellers eine Unterhaltspflicht besteht.

Der Unterhaltsanspruch ist jedoch auf die zulässige Berufung des Antragstellers gemäß § 1578b Abs. 2 BGB zeitlich zu begrenzen. Hierbei sind die Interessen der Parteien gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigten ist auf Antragsgegnerseite, daß die Antragsgegnerin durch die Eheschließung keine ehebedingten Nachteile erlangt hat, und daß die Ehe der Parteien spätestens seit November 1998 nicht mehr vollzogen wurde. Ferner ist zu berücksichtigten, daß die Antragsgegnerin erkrankt ist. Auf der Antragstellerseite ist zu berücksichtigten, daß dieser eine neue Ehe eingegangen ist, daß ein Kind aus dieser Beziehung hervorgegangen ist, und daß er mit der Eheschließung im Jahre 2001 eine neue Lebensplanung mit seiner Partnerin begonnen hat. Daher ist der Senat der Auffassung, daß der Unterhaltsanspruch nach § 1578b Abs. 2 BGB auf drei Jahre nach Rechtskraft des Scheidungsurteils zu begrenzen ist. Hierfür spricht, daß die Ehe der Parteien tatsächlich annähernd als Lebensgemeinschaft nur drei Jahre gedauert hat. Im Rahmen der Abwägung ist der Senat daher überzeugt, daß dieser Zeitraum von drei Jahren ausreichend ist, weil die zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs erstmals auch für den Krankenunterhalt gemäß § 1572 BGB durch die Unterhaltsreform zum 1. Januar 2008 möglich geworden ist. Soweit das Amtsgericht eine zeitliche Begrenzung und damit einen Wegfall des Unterhaltsanspruchs auf § 1578 BGB a.F. gestützt hat, war dies rechtlich unzulässig.

Der Antragsgegnerin steht auch kein Billigkeitsunterhalt über den 30. September 2009 nach § 1576 BGB zu. Zwar greift § 1578b BGB nicht im Falle des § 1576 BGB ein, aber § 1576 BGB sieht eine eigene Abwägung vor. Danach muß es grob unbillig sein, wenn der Antragsgegnerin kein Unterhaltsanspruch mehr zusteht. Diese Voraussetzungen liegen vorliegend aber nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 93a Abs. 1 ZPO.

Die vorliegende Rechtsstreitigkeit ist eine Folgesache, so daß eine Kostenaufhebung auch für das Berufungsverfahren angemessen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung iSv § 543 Abs. 2 ZPO hat, und auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Zwar ist die Anwendung von § 1578b Abs. 2 BGB und damit die zeitliche Begrenzung für den Krankenunterhalt erstmals durch die Unterhaltsreform zum 1. Januar 2008 eingeführt worden, jedoch ist die Anwendung des § 1578b Abs. 2 BGB auf den Krankenunterhalt unstreitig. Die Frage der zeitlichen Begrenzung ist eine Einzelfallentscheidung. Insbesondere die Frage, inwieweit ehebedingte Nachteile zu berücksichtigen sind, wird durch die gesetzliche Neuregelung vorgegeben und ist im übrigen durch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu § 1573 Abs. 5 BGB a.F. ausreichend geklärt. Daher bedarf die vorliegend aufgeworfene Rechtsfrage keiner obergerichtlichen Klärung mehr.

Hinweis

In dem Verfahren 12 UF 1865/07 haben beide Parteivertreter auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet. In dem Verfahren 12 UF 1860/07 wurde das vorstehende Endurteil verkündet und gemäß § 540 Abs. 1 S. 2 ZPO begründet.

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