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OLG München, Urteil vom 26.02.2008 - 4 UF 235/07 - FD-Platzhalter-rund

OLG München, Urteil vom 26.02.2008
4 UF 235/07



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; keine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts bei bis zum 30.06.1977 zustande gekommenen Unterhaltsregelungen.

BGB §§ 1581, 1578b; 1. EheRG; EheG § 60

1. Nach Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 (BGBl I 1421) richtete sich der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten, dessen Ehe nach den bisher geltenden Vorschriften geschieden worden war, auch künftig nach dem bisherigen Recht. Unterhaltsvereinbarungen blieben unberührt (Art. 12 Nr. 3 des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts).
2. Gleiches gilt für die Neueinführung der Begrenzungsvorschriften für den Unterhalt nach §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 S. 2 BGB nach dem Gesetz zur Änderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und andere Vorschriften vom 20. Februar 1986 (BGBl I 301; Art. 6 Nr. 1 der Übergangsvorschriften) für Ehen, die nach dem bis zum 30. Juni 1977 geltenden Recht geschieden worden sind.
3. Daran hat sich auch nach der Neueinführung des § 1578b BGB nichts geändert (§ 36 Nr. 7 EGZPO).

OLG München, Urteil vom 26. Februar 2008 - 4 UF 235/07

Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Teilanerkenntnis- und Endurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Kaufbeuren vom 12.07.2007 (2 F 215/07) in Ziffer 1. dahingehend abgeändert, daß der Kläger ab 15.03.2007 an die Beklagte einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 38 € zu bezahlen, und in Ziffer 3. des Tenors, daß er von den Kosten des Verfahrens 66%, die Beklagte 44% und der Kläger 66% der Kosten des Nebenintervenienten tragen hat.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 73% und die Beklagte 27%. Der Kläger trägt 73% der Kosten des Nebenintervenienten.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
Wegen des Tatbestands wird auf die Feststellungen des Amtsgerichts verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Amtsgericht - Familiengericht - Kaufbeuren hat mit Teilanerkenntnis- und Endurteil vom 12. Juli 2007 den vor dem Oberlandesgericht Stuttgart am 5. Mai 1988 (16 UF 398/87) geschlossenen Vergleich dahingehend abgeändert, daß der Kläger ab 15. März 2007 nur noch einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 137,77 € an die Beklagte zu zahlen hat; im übrigen hat es die Abänderungsklage des Klägers abgewiesen. Es hat weiter entschieden, daß der Kläger von den Kosten des Verfahrens 1/3 und die Beklagte 2/3 sowie der Kläger von den Kosten der Nebenintervention 1/3 und der Nebenintervenient 2/3 zu tragen haben.

Der Kläger möchte mit seiner Berufung eine weitere Herabsetzung des Unterhalts, wie er im Vergleich vom 5. Mai 1988 geregelt wurde, erreichen, und zwar ab 15. März 2007 auf 6 € pro Monat; ab 1. Juli 2007 will er keinen Unterhalt mehr bezahlen. Er trägt im wesentlichen vor, sein Selbstbehalt belaufe sich ab 1. Juli 2007 auf 1.000 € monatlich bzw. für den Zeitraum davor auf 945 €. Er habe Mietkosten in Höhe von 446,77 € monatlich. Diese Mietkosten seien durch den Selbstbehalt nicht in vollem Umfange abgedeckt; der Selbstbehalt sei daher auf 1.031,77 € zu erhöhen. Zu beachten sei weiterhin, daß die Ehe der Parteien kinderlos geblieben sei, und daß die Beklagte keine ehebedingten Nachteile erlitten habe: Sie habe über 30 Jahre lang Unterhalt erhalten, obwohl die Ehe nur knapp 6 Jahre gedauert habe (einschließlich der Trennungszeit). Er habe in der Vergangenheit zuviel Unterhalt gezahlt.

Der Kläger beantragt daher, unter Aufhebung des am 12. Juli 2007 verkündeten Urteils des Amtsgerichts – Familiengericht – Kaufbeuren den vor dem Oberlandesgericht Stuttgart am 5. Mai 1988 zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich bezüglich nachehelichen Unterhalts dahingehend abzuändern, daß er ab 15. März 2007 nur noch 6 € Unterhalt und ab 1. Juli 2007 keinen Unterhalt mehr zu bezahlen hat.

Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung. Sie trägt vor, das Amtsgericht Kaufbeuren habe in dem angefochtenen Urteil die Selbstbehaltsätze zutreffend berücksichtigt. Eine Erhöhung des Selbstbehalts wegen des Mietbedarfs des Klägers scheide aus. Die Wohnkosten seien nicht unvermeidbar. Im übrigen habe die Beklagte in Höhe von 233 € monatlich ein sofortiges Anerkenntnis abgegeben. Sie sei außergerichtlich nie zu einer Abänderung des Titels durch den Kläger aufgefordert worden; entsprechend sei dies bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen.

Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Beklagten erweist sich als teilweise begründet.

1. Abweichend von den Entscheidungsgründen des Amtsgerichts ist der Senat beim Selbstbehalt des Klägers von 1.000 € aus folgenden Gründen ausgegangen:

Der Bundesgerichtshof hat bereits mit seiner Entscheidung vom 15. März 2006 (FamRZ 2006, 683) zur Bemessung des Ehegatten-Selbstbehalts Stellung genommen. Nach dieser Entscheidung ist der eheangemessene Selbstbehalt in der Regel mit einem Betrag zu bemessen, der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 1 BGB) und den notwendigen Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 2 BGB) liegt. In der Folge haben sich die Senate des Oberlandesgerichts München noch vor dem 15. März 2007 darauf verständigt, wegen dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofes den Selbstbehalt beim Ehegattenunterhalt generell auf 1.000 € pro Monat anzusetzen.

Aufgrund des von den Parteien vor dem Oberlandesgericht Stuttgart geschlossenen Vergleichs vom 5. Mai 1988 steht die Unterhaltsverpflichtung des Klägers fest. Nach den zutreffenden Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils verfügt die Beklagte über eine Rente in Höhe von 173,56 € monatlich, der Beklagte in Höhe von 1.037,77 € (unstreitig).

Bei einem Selbstbehalt von 1.000 € pro Monat verbleiben dann nur noch 37,77 € (gerundet 38 €) an verteilungsfähigem Einkommen des Klägers. In Höhe dieses Betrages ist der Kläger weiterhin leistungsfähig (vgl. SüdL [Stand: 01.01.2008] Ziff. 21.4).

In diesem Betrag sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 400 € pro Monat enthalten (SüdL Ziff. 21.4). Der vom Kläger geltend gemachte Mehrbedarf für die Miete beläuft sich auf 46,77 €, da er insgesamt eine Warmmiete von 446,77 € pro Monat zu bezahlen hat. Angesichts der engen Vermögensverhältnisse vor allem auch der Beklagten und der geringen Überschreitung der im Selbstbehalt enthaltenen Kosten für Unterkunft und Heizung ist es dem Kläger zumutbar, die nicht im Selbstbehalt enthaltenen 46,77 € zusätzlich zu zahlen. Bei dem Selbstbehalt in Höhe von 1.000 € handelt es sich um den Regelfall (SüdL aaO; BGH aaO). Eine Abweichung vom Selbstbehalt ist angesichts der engen Vermögensverhältnisse, die auf seiten der Beklagten wesentlich enger sind als auf seiten des Klägers, gerechtfertigt.

2. Soweit der Kläger geltend macht, er habe in der Vergangenheit zuviel Unterhalt gezahlt, kann er damit eine Reduzierung oder einen Wegfall des Unterhalts für die Zukunft nicht erreichen: Ihm hätte es freigestanden, in der Vergangenheit durch eine Abänderungsklage den Unterhalt zu reduzieren, soweit dies gerechtfertigt gewesen wäre.

3. Eine zeitliche Beschränkung des Unterhalts scheidet aus. Die Ehe wurde am 19. März 1976 nach altem Recht geschieden. Der Unterhalt wurde nach altem Recht in einem Vergleich vom 23. Januar 1976 geregelt. Das Unterhaltsrecht in der bis zum 1. Juli 1977 geltenden Fassung kannte keine zeitliche Begrenzung (§§ 58 ff EheG). Für einen Unterhaltsbeitrag nach § 60 EheG nach Billigkeit fehlt jeder Vortrag, noch sind Gesichtspunkte für eine solche Billigkeitsabwägung ersichtlich. Es handelt sich hierbei nicht um einen echten Unterhaltsanspruch (Rosenthal-Bohnenberg, BGB 15. Aufl. § 60 EheG Rdn. 6974). Es wären auch nur die wirtschaftlichen Verhältnisse und nicht die Dauer der Ehe, auf die sich der Kläger beruft, Umstände für die Billigkeitsabwägung gewesen (Rosenthal-Bohnenberg, aaO Rdn. 6975).

Auch nach Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 (BGBl I 1421) richtete sich der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten, dessen Ehe nach den bisher geltenden Vorschriften geschieden worden war, auch künftig nach dem bisherigen Recht; Unterhaltsvereinbarungen blieben unberührt (Art. 12 Nr. 3 des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts). Gleiches gilt für die Neueinführung der Begrenzungsvorschriften für den Unterhalt nach §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 S. 2 BGB nach dem Gesetz zur Änderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und andere Vorschriften vom 20. Februar 1986 (BGBl I 301; Art. 6 Nr. 1 der Übergangsvorschriften) für Ehen, die nach dem bis zum 30. Juni 1977 geltenden Recht geschieden worden sind. Daran hat sich auch nach der Neueinführung des § 1578b BGB nichts geändert (§ 36 Nr. 7 EGZPO).

4. Die Kostenentscheidung des Amtsgerichts ist zu korrigieren, da der Kläger die Beklagte zu einer Änderung des Titels außergerichtlich unstreitig nicht aufgefordert hat (§ 93 ZPO). Sie hat in der Klageerwiderung vom 22. Juni 2007 nach Fristverlängerung eine Abänderung auf 233,08 € monatlich sofort anerkannt (§ 307 ZPO). Hieran ändert nichts, daß sie mit dem vorhergehenden Schriftsatz vom 4. Juni 2007 erklärt hat, sie werde sich gegen die Klage verteidigen (BGH FamRZ 2006, 1189). Einen Antrag auf Klageabweisung hat sie im Schriftsatz vom 4. Juni 2007 nicht gestellt. Die Kostenentscheidung des Amtsgerichts ist daher abzuändern. Die Beklagte hat 233 € anerkannt; darüber hinaus verliert der Kläger mit 38 € monatlich. Der zu zahlende Unterhalt laut Vergleich vor dem Oberlandesgericht Stuttgart vom 5. Mai 1988 betrug 409 €. Dies ergibt eine Quote von 66% zu 44%.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 101 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§§ 542, 543 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 ZPO).


OLG München, Urteil vom 26.02.2008 - 4 UF 235/07
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