Telefon
0941 / 59 55 00
Telefon

OLG Koblenz, Beschluß vom 30.06.2008 - 11 WF 531/08 - FD-Platzhalter-rund

OLG Koblenz, Beschluß vom 30.06.2008
11 WF 531/08



Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Rangverhältnisse bei Ansprüchen auch eines volljährigen Kindes; Bestimmung des Unterhalts des volljährigen Kindes; vorrangige Absetzung des Zahl- und nicht des Tabellenunterhalts des vorrangigen minderjährigen Kindes.

BGB §§ 1609, 1612b

Schuldet der Unterhaltspflichtige einem volljährigen und einem minderjährigen Kind Unterhalt, so ist zur Bestimmung des Unterhalts des volljährigen Kindes der Zahl- und nicht der Tabellenunterhalt des vorrangigen minderjährigen Kindes abzusetzen.

OLG Koblenz, Beschluß vom 30.06.2008 - 11 WF 531/08

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Altenkirchen vom 28.05.2008 (41 F 50/07) wird zurückgewiesen.

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 127 Abs. 2 S. 2 iVm § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und auch im übrigen zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Amtsgericht - Familiengerichts - Altenkirchen hat dem Beklagten zu Recht die begehrte Prozeßkostenhilfe für die beabsichtigte Verteidigung gegen Unterhaltsanspruch des Klägers zu 2) ab Januar 2008 und hinsichtlich der Widerklage versagt.

Der Beklagte schuldet dem volljährigen Kläger zu 2) ab Januar 2008 laufenden Barunterhalt in Höhe von 35 €. Die Berechnung in dem angegriffenen Beschluß ist nicht zu beanstanden. Das Gesamteinkommen beider Elternteile beträgt 2.688 €. Der Bedarf des Klägers bestimmt sich nach der 4. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle [Stand: 01.01.2008] und beträgt somit 470 €. Hiervon ist das Kindergeld in Höhe von 154 € in Abzug zu bringen; es verbleibt ein Bedarf in Höhe von 316 € abzüglich des eigenen Einkommens des Klägers zu 2) in Höhe von 149 €, mithin ein Bedarf von 167 €.

Im Hinblick auf die beiderseitige Barunterhaltspflichtverpflichtung ist dieser Bedarf gleichmäßig auf beide Elternteile aufzuteilen, dies unter Berücksichtigung des Selbstbehalts von jeweils 1.100 € gegenüber volljährigen Kindern (Ziff. 21.3.1 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts Koblenz [Stand: 01.01.2008]).

Von dem unterhaltsrelevanten Einkommen des Beklagten ist der für die minderjährige Klägerin zu 1) geschuldete Barunterhalt abzusetzen. Dabei ist nicht der Tabellenbetrag (hier: 365 €), sondern nur der Zahlbetrag, der sich aus dem Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des hälftigen Kindergeldes ergibt (hier: 288 €), abzusetzen. Das entspricht der weit überwiegenden neueren Ansicht in der Literatur (vgl. Borth, Unterhaltsänderungsgesetz 2007 Rdn. 332, 341 f; Dose, FamRZ 2007, 1289, 1292 f; Gerhardt, FamRZ 2007, 945; Klinkhammer, FamRZ 2008, 193, 199) und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Vorwegabzug des Zahlbetrages bei der Bestimmung des Unterhalts eines getrennt lebenden Ehegatten für den Fall, daß ein Unterhaltspflichtiger einem volljährigen Kind Unterhalt schuldet (FamRZ 2008, 963 f = FuR 2008, 283; vgl. dazu Borth, FamRB 2008, 170). Diese Ansicht findet Bestätigung in der Gesetzesbegründung. In der Bundestags-Drucksache 16/1830 S. 29 heißt es zu § 1612b BGB:

» Schließlich führt die Neuregelung zu gerechteren Ergebnissen in Fällen, in denen es um das Verhältnis vorrangiger Kinder zu nachrangigen Unterhaltsberechtigten, insbesondere zu dem unterhaltsberechtigten, betreuenden Elternteil, oder im Verhältnis von Erst- zu Zweitfamilie geht: Der bedarfsmindernde Vorwegabzug des Kindergelds beim Barunterhalt des Kindes bewirkt, daß im Mangelfall von der für eine Verteilung zur Verfügung stehenden Masse ein geringerer Anteil für den Kindesunterhalt erforderlich ist, und ein entsprechend größerer Anteil für die Verteilung unter nachrangig Unterhaltsberechtigten, etwa dem betreuenden Elternteil, zur Verfügung steht. «

Ihr schließt der Senat sich an. Schuldet der Unterhaltspflichtige einem volljährigen und einem minderjährigen Kind Unterhalt, so ist zur Bestimmung des Unterhalts des volljährigen Kindes der Zahlbetrag abzuziehen, der sich für das minderjährige Kind nach Abzug des hälftigen Kindergeldes ergibt.

Das führt vorliegend dazu, daß der Beklagte in Höhe von 41,80 € und die Kindesmutter in Höhe von 158,21 € leistungsfähig ist. Ausgehend von einer verteilungsfähigen Masse von 200,01 € und eines ungedeckten Bedarfs des Klägers zu 2) in Höhe von 167 € ergibt sich für den Beklagten ein zu zahlender Unterhalt von 35 € (= 20,9%).

Aktuelles

Keine Einträge vorhanden.