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OLG Koblenz, Urteil vom 18.03.2009 - 9 UF 596/08 - FD-Platzhalter-rund

OLG Koblenz, Urteil vom 18.03.2009
9 UF 596/08



Unterhalt nach § 1615l BGB; Unzulässigkeit der Befristung des Unterhaltsanspruchs nach § 1615l Abs. 2 BGB vor der Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes.

BGB §§ 1615l, 1570

1. Eine Befristung des Unterhaltsanspruchs nach § 1615l Abs. 2 BGB vor der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung eine hinreichend sichere Prognose für die Annahme besteht, daß die Billigkeitsvoraussetzungen für einen verlängerten Anspruch nach § 1615l Abs. 2 S. 4 BGB vorliegen.
2. Wegen der Anknüpfung an das frühere Einkommen der Mutter kann der Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB den Anspruch der verheirateten Mutter auf Zahlung von Betreuungsunterhalt übersteigen.

OLG Koblenz, Urteil vom 18. März 2009 - 9 UF 596/08

Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Trier vom 24.09.2008 (9 F 31/08) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Beklagten, die lediglich noch die Verurteilung zur Zahlung von Unterhalt nach § 1615l Abs. 2 BGB für die Zeit ab Juni 2010 angreift, ist unbegründet. Eine Befristung der Unterhaltspflicht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes der Parteien, also bis einschließlich Mai 2010, kommt nicht in Betracht. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin besteht auch für die folgende Zeit jedenfalls in Höhe von 300 €.

I. Eine zeitliche Begrenzung der Unterhaltspflicht des Beklagten scheidet aus. Nach § 1615l Abs. 2 S. 3 bis 5 BGB in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung besteht die Unterhaltspflicht gegenüber der Mutter für mindestens drei Jahre nach der Geburt des Kindes. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Bei der Entscheidung sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

Mit der gesetzlichen Neuregelung des § 1615l Abs. 2 BGB sind die Regelungen über den Betreuungsunterhalt der nichtverheirateten Mutter und den nacheheliche Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) weitgehend angeglichen worden. Nach der früheren Rechtslage kam eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts der nichtverheirateten Mutter nur in Fällen der groben Unbilligkeit in Betracht. Die Neuregelung wurde erforderlich, weil Art. 6 Abs. 5 GG eine gleiche Ausgestaltung des Betreuungsunterhalts bei der Betreuung und Erziehung nichtehelich oder ehelich geborener Kinder verlangt, soweit die Betreuung durch einen Elternteil aus kindbezogenen Gründen erforderlich ist. Eine Differenzierung zwischen dem Wohle ehelich oder außerehelich geborener Kinder ist verfassungswidrig (BVerfG FamRZ 2007, 965 ff; BGH FamRZ 2008, 1739 ff = FuR 2008, 485 = EzFamR BGB § 1570 Nr. 13).

Die Darlegungs- und Beweislast für die Verlängerung der Unterhaltspflicht trägt nach der Systematik des Gesetzes der Anspruchsteller, also die Unterhalt begehrende Mutter (BGH FamRZ 2008, 1739 ff = FuR 2008, 485 = EzFamR BGB § 1570 Nr. 13; Wendl/Pauling, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 7 Rdn. 22; Peschel-Gutzeit, FPR 2008, 24 ff, 27). Sie muß darlegen und beweisen, daß es ihr wegen fehlender Betreuungsmöglichkeiten nicht möglich ist, neben der eigenen Betreuung des Kindes vollschichtig erwerbstätig zu sein. Ebenso muß derjenige, der Betreuungsunterhalt fordert, kindbezogene und gegebenenfalls elternbezogene Verlängerungsgründe dartun.

Die Frage, ob bei einer gerichtlichen Entscheidung über den Unterhalt nach § 1615l Abs. 2 BGB vor der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes eine Befristung vorzunehmen ist, wird nicht einheitlich beantwortet. Teilweise wird eine zeitliche Begrenzung mit der Begründung abgelehnt, im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung seien die Umstände, die für eine Verlängerung der Unterhaltspflicht zu berücksichtigen seien, noch nicht hinreichend erkennbar (Borth, Unterhaltsrechtsänderungsgesetz Rdn. 364, 83; s. auch Peschel-Gutzeit, Unterhaltsrecht aktuell § 8 Rdn. 31). Nach Ansicht von Dose (JAmt 2009, 1 ff, 5) ist der Unterhalt dann unbefristet zuzusprechen, wenn ein teilweiser oder völliger Wegfall des Anspruchs noch nicht sicher prognostiziert werden kann. Wie im Rahmen der Rechtsprechung zum früheren Betreuungsunterhalt müsse die Ungewißheit über die genaue Höhe und Dauer des künftigen Betreuungsunterhalts hinter der schon im Zeitpunkt der ersten Entscheidung absehbaren Fortdauer des Unterhaltsanspruchs dem Grunde nach zurückstehen. Nach der dritten Auffassung ist eine Befristung vorzunehmen, wenn nicht im Zeitpunkt der Entscheidung positiv festgestellt werden kann, daß die Billigkeitsvoraussetzungen für einen verlängerten Anspruch nach § 1615l Abs. 2 S. 4 BGB vorliegen, wobei eine hinreichend sichere Prognose ausreichen soll (OLG Bremen FamRZ 2008, 1281; Peschel-Gutzeit, FPR 2008, 24 ff, 27; s. auch Schilling, FPR 2008, 27 ff, 30; Weil, FamRB 2009, 51 ff). Der Unterhalt begehrenden Mutter können dabei Erleichterungen bei der Darlegungs- und Beweisführung zuzubilligen sein (OLG Bremen aaO).

Die Streitfrage bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung, denn auch nach der letztgenannten strengeren Auffassung kommt eine Befristung der Unterhaltspflicht des Beklagten bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes nicht in Betracht. Es besteht nämlich eine hinreichend sichere Prognose für die Annahme, daß die Klägerin im Juni 2010 ihre Erwerbstätigkeit nicht über den bereits jetzt ausgeübten Umfang von 60% einer Vollzeitstelle ausweiten kann. Zwar steht derzeit nicht fest, daß eine besondere Betreuungsbedürftigkeit des Kindes aufgrund einer Erkrankung vorliegt; nach dem Vortrag der Klägerin besteht lediglich der Verdacht, daß das Kind F. an Epilepsie erkrankt sein könnte. Gesicherte Erkenntnisse bestehen insoweit jedoch noch nicht. Unabhängig von dem Gesundheitszustand des Kindes ist der Klägerin eine Ausweitung ihrer Tätigkeit in ihrem Beruf für die Zeit ab Juni 2010 neben der Kinderbetreuung nicht zumutbar. Die Klägerin ist Krankenschwester und arbeitet im B. Krankenhaus in T. Die Tätigkeit als Krankenschwester wird im Schichtdienst rund um die Uhr ausgeübt. Die Klägerin arbeitet derzeit im Umfang von 60% einer Vollzeitstelle. Eine vollschichtige Tätigkeit mit Früh-, Spät- und Nachtdiensten ist mit der Betreuung eines dreijährigen Kindes nicht vereinbar. Insoweit fehlen bereits ausreichende anderweitige Betreuungsmöglichkeiten. Die ordnungsgemäße Betreuung eines dreijährigen Kindes setzt im übrigen eine hinreichende Kontinuität und Stetigkeit der Lebensumstände voraus. Ständig wechselnde Arbeitszeiten im 3-Schichten-Dienst und in der Folge häufig wechselnde Betreuungspersonen sind mit dem Wohle eines Kindes in diesem Alter nicht vereinbar.

Die Auffassung des Beklagten, es sei gerichtsbekannt, daß eine Vielzahl von Krankenschwestern einen Einsatz ausschließlich in Nachtdiensten wünsche, so daß die Klägerin vollschichtig lediglich in der Früh- und Spätschicht arbeiten könne, trifft nicht zu. Bei dieser Behauptung handelt es sich um eine bloße Vermutung des Beklagten, die lediglich im Einzelfall - je nach Zeit, Zusammensetzung der Mitarbeiter und Krankenhaus - zutreffen kann. Für die Billigkeitsprognose können aber nur diejenigen Umstände berücksichtigt werden, deren Vorliegen im relevanten Zeitpunkt (Juni 2010) bereits heute mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann.

Die Darlegungslast der Klägerin geht nicht so weit, daß sie jeden denkbaren Umstand widerlegen müßte, der ihr in der Zeit ab Juni 2010 eine Vollzeittätigkeit ohne Schichtdienst oder mit anderen Arbeitszeiten ermöglichen könnte. Dasselbe gilt für die vom Beklagten angesprochene Möglichkeit eines Arbeitsplatzwechsels oder gar eines Berufswechsels.

Auf dieser Grundlage ist derzeit lediglich die Prognose hinreichend sicher, daß eine Ausweitung der Tätigkeit als Krankenschwester am Arbeitsplatz der Klägerin eine Arbeit im Schichtdienst rund um die Uhr zur Folge hätte. Eine solche Tätigkeit ist mit der Betreuung eines dreijährigen Kindes nicht vereinbar, ohne daß es noch darauf ankäme, in welchem Umfang anderweitige Betreuungsmöglichkeiten bestehen. Sollten sich in Zukunft die Grundlagen für diese Prognose ändern, steht dem Beklagten die Möglichkeit der Abänderungsklage offen.

II. Der Beklagte ist verpflichtet, ab Juni 2010 an die Klägerin monatlichen Unterhalt in Höhe von 300 € zu zahlen. Bei der Berechnung des Unterhalts ist für beide Parteien auf das in den Gehaltsbescheinigungen ausgewiesene Arbeitsentgelt abzustellen. Die Lohnsteuerbescheinigungen weisen demgegenüber lediglich das zu versteuernde Einkommen aus.

Der Bedarf der Klägerin richtet sich nach ihrem vor der Geburt des Kindes erzielten Einkommen, wobei schwangerschaftsbedingte Einkommensverringerungen außer Betracht bleiben müssen. Der Senat stellt deshalb auf das in der Abrechnung für Dezember 2006 ausgewiesene Entgelt von umgerechnet netto monatlich 1.616 € ab. Hiervon sind monatlich 130 € Fahrtkosten für eine Entfernung zum Arbeitsplatz von 13 km abzusetzen (Nr. 10.2 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts Koblenz - KoL); es ergibt sich danach ein Betrag von 1.486 €. Hiervon ist das von der Klägerin erzielte Einkommen abzusetzen. Es kann offen bleiben, ob das erzielte Einkommen von monatlich 1.076 € auch in der Zeit ab Juni 2010 teilweise überobligatorisch erwirtschaftet werden wird. Selbst wenn man das Einkommen in vollem Umfange in die Unterhaltsberechnung einstellt und hinsichtlich der berufsbedingten Aufwendungen lediglich die Pauschale von 5% in Abzug bringt, ergibt sich ein Bedarf der Klägerin, der den ausgeurteilten Betrag übersteigt.

Die Auffassung des Amtsgerichts, wonach der Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter denjenigen einer verheirateten Mutter mit gleichem Einkommen nicht übersteigen dürfe, teilt der Senat nicht. Der Unterhaltsanspruch nach § 1615l Abs. 2 BGB bemißt sich nämlich gerade nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen, sondern allein nach dem früheren Einkommen der Mutter. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch dann, wenn die Eltern vor der Geburt längere Zeit zusammengelebt haben, weil vorher noch kein Unterhaltsanspruch gegen den Vater bestand (BGH FamRZ 2008, 1739 = FuR 2008, 485 = EzFamR BGB § 1570 Nr. 13). Der Unterhaltsanspruch der Ehefrau richtet sich demgegenüber nach den ehelichen Lebensverhältnissen.

Der Beklagte ist in Höhe von 300 € leistungsfähig. Hinsichtlich seines Einkommens ist ebenfalls auf die Gehaltsabrechnungen, nicht aber auf die Lohnsteuerbescheinigung abzustellen. Der Senat geht von dem Betrag von 1.683 € monatlich, wie ihn das Amtsgericht unter Herausrechnung der Krankheitszeiträume ermittelt hat, aus. Hiervon sind unstreitig 100 € für berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen. Berücksichtigt in diesem Betrag ist der Beitrag des Beklagten zum D. Pensionsfonds von jährlich 220 € und der Beitrag zu den vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von jährlich 478,56 €; dies ergibt einen Betrag für die Altersvorsorge von 698,56 €. Nach Ziffer 10.1.2. KoL ist eine weitere Vermögensbildung von bis zu 4% des Gesamtbruttoeinkommens als zusätzliche Altersvorsorge in der Regel anzuerkennen. Der Beklagte erzielte im Jahre 2007 ein Gesamtbruttoeinkommen von 30.662,35 €; 4% hiervon sind 1.226,49 €. Unter Abzug der bereits berücksichtigten Altersvorsorge verbleibt ein anerkennungsfähiger Betrag von jährlich 527,93 € oder monatlich 43,99 €. Der Beklagte hat belegt, daß er Lebensversicherungen bei dem D. Pensionsfonds bedient, die diesen Betrag übersteigen.

Damit ergibt sich folgendes Einkommen des Beklagten: Erwerbseinkommen 1.683 € ./. berufsbedingte Aufwendungen 100 € ./. weitere zusätzliche Altersvorsorge 43,99 € = 1.539,01 €. Dies entspricht der 2. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle und ergibt für den Sohn F. einen Zahlbetrag für den Kindesunterhalt in Höhe von 214 €. Es verbleibt damit ein Einkommen von 1.325,01 €. Unter Berücksichtigung des dem Beklagten zustehenden Selbstbehalts von 1.000 € (Nr. 21.3.2. KoL) ist der Beklagte in Höhe des titulierten Betrages leistungsfähig.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird wie folgt festgesetzt: Bis zum 27. Januar 2009 4.972 €, und ab 28. Januar 2009 3.600 €.

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